Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 14 AS 6430/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 2432/11 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 9. Mai 2011 (S 14 AS 6430/09) aufgehoben und den Klägern unter Beiordnung von Rechtsanwalt K., F., für das Verfahren S 14 AS 6430/09 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung gewährt.
Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragsteller hat Erfolg.
Die Beschwerde ist statthaft (§ 172 SGG), frist- und formgerecht eingelegt (§ 173 SGG) und damit zulässig. Der Ausschlusstatbestand des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG greift hier nicht ein, da das SG seine Entscheidung nicht auf das Fehlen der persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen gestützt, sondern die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) wegen fehlender Erfolgsaussicht in der Hauptsache abgelehnt hat.
Die Beschwerde ist auch begründet. PKH erhält gem. § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für eine hinreichende Erfolgsaussicht in der Hauptsache ist keine Erfolgsgewissheit erforderlich, es genügt eine Erfolgswahrscheinlichkeit. Dabei dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt werden (Zöller, ZPO, 27. Auflage, § 114 Rn. 19).
Zur Beurteilung der hinreichenden Aussicht auf Erfolg i.S.d. § 114 ZPO ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife des PKH-Gesuchs, hier der Zeitpunkt, an dem sämtliche Unterlagen zum Antrag sowie die Stellungnahme der Beklagten vorgelegen haben, abzustellen. Danach lag Entscheidungsreife am 2. Februar 2010 vor. Zu diesem Zeitpunkt war eine gewisse Erfolgsaussicht für die damals auf höhere Regelleistungen gerichtete Klage im Hinblick auf das noch nicht entschiedene Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht (1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09) - das Urteil stammt vom 9. Februar 2010 - und die streitige Frage des Zugangs des Widerspruchs bei der Beklagten gegeben. Dass die Kläger später die Klage zurückgenommen haben, steht bei einem Abstellen auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife, der Gewährung von PKH vorliegend nicht entgegen.
Da die Kläger bedürftig waren, war PKH ohne Ratenzahlung zu gewähren.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 127 Abs. 4 ZPO.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragsteller hat Erfolg.
Die Beschwerde ist statthaft (§ 172 SGG), frist- und formgerecht eingelegt (§ 173 SGG) und damit zulässig. Der Ausschlusstatbestand des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG greift hier nicht ein, da das SG seine Entscheidung nicht auf das Fehlen der persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen gestützt, sondern die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) wegen fehlender Erfolgsaussicht in der Hauptsache abgelehnt hat.
Die Beschwerde ist auch begründet. PKH erhält gem. § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für eine hinreichende Erfolgsaussicht in der Hauptsache ist keine Erfolgsgewissheit erforderlich, es genügt eine Erfolgswahrscheinlichkeit. Dabei dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt werden (Zöller, ZPO, 27. Auflage, § 114 Rn. 19).
Zur Beurteilung der hinreichenden Aussicht auf Erfolg i.S.d. § 114 ZPO ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife des PKH-Gesuchs, hier der Zeitpunkt, an dem sämtliche Unterlagen zum Antrag sowie die Stellungnahme der Beklagten vorgelegen haben, abzustellen. Danach lag Entscheidungsreife am 2. Februar 2010 vor. Zu diesem Zeitpunkt war eine gewisse Erfolgsaussicht für die damals auf höhere Regelleistungen gerichtete Klage im Hinblick auf das noch nicht entschiedene Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht (1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09) - das Urteil stammt vom 9. Februar 2010 - und die streitige Frage des Zugangs des Widerspruchs bei der Beklagten gegeben. Dass die Kläger später die Klage zurückgenommen haben, steht bei einem Abstellen auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife, der Gewährung von PKH vorliegend nicht entgegen.
Da die Kläger bedürftig waren, war PKH ohne Ratenzahlung zu gewähren.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 127 Abs. 4 ZPO.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
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