Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 17 AS 5698/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 2514/11 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 11. Mai 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten in der Hauptsache über eine Nachzahlung von Heizkosten für 2008 und die Anrechnung einer Heizkostenerstattung im September 2009.
Die 1963 geborene Klägerin und ihr 1993 geborener Sohn beziehen seit 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Der Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 8. November 2007 zunächst für Januar 2008 Heizkosten in Höhe von 70,67 EUR (80 EUR abzüglich Warmwasserpauschale von 9,33 EUR). Aus der Jahresabrechnung der Stadtwerke E. für 2007 ergab sich, dass die Klägerin für 2008 Abschläge für Gas in Höhe von 96 EUR an elf Fälligkeitsterminen (Februar bis Dezember 2008) zu leisten hatte. Der Beklagte bewilligte daraufhin u.a. Heizkosten für Februar bis April 2008 (Bescheid vom 31. Januar 2008) und Mai bis Oktober 2008 (Bescheid vom 8. Mai 2008) in Höhe von monatlich 86,67 EUR (96 EUR - 9,33 EUR). Wegen einer Beschäftigung der Klägerin als Saisonkraft hob der Beklagte für Juni und Juli 2008 die Bewilligung ganz auf und bewilligte für August 2008 bis Januar 2009 erneut Heizkosten von monatlich 86,67 EUR. Die Klägerin zahlte an die Stadtwerke 2008 insgesamt zwölf Abschläge von 96 EUR, wobei der zu viel gezahlte Abschlag im Januar 2009 zurückerstattet wurde.
Im Januar 2009 beantragte die Klägerin die Übernahme der von den Stadtwerken geforderten Nachzahlung von Heizkosten. Kosten für Gas waren 2008 in Höhe von 1.288,75 EUR angefallen, so dass sich der Nachzahlungsbetrag auf 232,15 EUR belief. Für das Jahr 2009 wurde der Abschlag für Gas auf 120 EUR erhöht.
Der Beklagte bewilligte eine einmalige Beihilfe zur Begleichung der Nachforderung von 152,15 EUR (Bescheid vom 29. Januar 2009). Der Betrag berechne sich aus der Differenz der Verbrauchskosten und der elf gezahlten Abschläge (1.056 EUR) zuzüglich des für Januar 2008 gewährten Abschlags von 80 EUR.
Im Widerspruchsverfahren machte die Klägerin geltend, sie habe im Juni und Juli 2008 keine Leistungen erhalten, gleichwohl würden der Berechnung 12 Monate zugrunde gelegt. Zudem fielen im Sommer Heizkosten nicht an. Nachdem die Klägerin ihre tatsächlichen Warmwasserkosten nachgewiesen hatte, zog der Beklagte nur noch eine Warmwasserpauschale von 1,73 EUR ab und bewilligte entsprechend Heizkosten für Januar 2008 von 78,27 EUR sowie für Februar bis Mai und August bis Dezember 2008 von 94,27 EUR.
Für 2009 bewilligte der Beklagte Heizkosten von 94,30 EUR für Januar (96 EUR - 1,70 EUR) und 118,30 EUR (120 EUR - 1,70 EUR) für Februar bis Mai und Juli bis Dezember. Im Juni 2009 erhielt die Klägerin wegen einer Saisonarbeit keine Leistungen. Nach Wechsel des Gasversorgers musste die Klägerin ab September 2009 nur noch einen Abschlag für Gas von 85 EUR entrichten. Aus der Schlussabrechnung der Stadtwerke E. für Januar bis August 2009 ergab sich eine Rückzahlung von 323,37 EUR (Verbrauchskosten 636,63 EUR - Abschlagszahlungen 960 EUR), welche die Klägerin im September 2009 erhielt. Der Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 15. September 2009 Unterkunftskosten von 87,70 EUR für September 2009 und 306,79 EUR monatlich für Oktober bis Dezember 2009. Dabei berücksichtigte er den geringeren Gasabschlag und rechnete das Guthaben aus der Schlussabrechnung im September 2009 an.
Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin geltend, sie habe im Juni 2009 keine Leistungen bezogen, zudem habe der Beklagte nur Abschläge von 816 EUR geleistet (96 EUR und sechs Mal 120 EUR), so dass die Differenz zu den tatsächlich entstandenen Gaskosten nur 179,37 EUR betrage.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25. November 2009 wies der Beklagte die Widersprüche der Klägerin zurück.
Hiergegen richtet sich die am 16. Dezember 2009 zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhobene Klage, mit welcher die Klägerin weitere 80 EUR für die Gaskostennachzahlung 2008 und Leistungen in Höhe von 207,70 EUR für September 2009 begehrt.
Mit Urteil vom 11. Mai 2011 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II seien auch Nachforderungen aus der Jahresendabrechnung, die Vorschrift erfasse auch einmalige Kosten. Von dem sich ergebenden Bedarf von 1.288,15 EUR seien die für das Abrechnungsjahr bereits erbrachten Leistungen abzuziehen, also elf Abschläge von 96 EUR, woraus sich ein Nachzahlungsbetrag für Gas von 232,15 EUR ergebe. Soweit die Klägerin im Juni und Juli 2008 nicht im Leistungsbezug gestanden habe, hätten ihre Zahlungen den Bedarf gedeckt. Da der Beklagte für Januar 2008 Heizkosten von 80 EUR bewilligt habe, welche der Klägerin durch die Rückerstattung des überzahlten Vorschusses durch die Stadtwerke im Januar 2009 wieder zur Verfügung gestanden hätten, könne der Beklagte diese zusätzlich bewilligten 80 EUR vom Nachzahlungsbetrag abziehen, so dass der zusätzliche Bedarf im Januar 2009 nur noch in Höhe von 152,15 EUR bestanden habe. Die Klägerin könne nicht geltend machen, dass im Sommer keine Heizkosten anfielen, da sich die Entstehung der Heizkosten nach den von den von den Stadtwerken festgelegten Fälligkeitsdaten richte.
Für das Jahr 2009 habe sich das anzurechnende Heizkostenguthaben von 323,37 EUR aus dem Verbrauch für Januar bis August 2009 abzüglich der für diesen Zeitraum erbrachten Abschläge ergeben (636,63 EUR - 960 EUR). Da der Beklagte für Januar 2009 nur einen Abschlag von 96 EUR berücksichtigt habe statt 120 EUR, habe er richtigerweise von dem Guthaben der Klägerin 24 EUR abgezogen, so dass nur ein Anrechnungsbetrag von 299,37 EUR bestanden habe. Die Bedarfsberechnung für September 2009 sei folglich korrekt. Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen seien, minderten die nach dem Monat der Rückzahlung oder Gutschrift entstehenden Aufwendungen (§ 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II a.F.).
Gegen das ihr am 19. Mai 2011 zugestellte Urteil richtet sich die am 16. Juni 2011 eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin. Sie ist der Auffassung, dass das Urteil gegen die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) verstoße. Dieses habe entschieden, dass bei der Übernahme von Schulden für Heizkosten sich der Hilfeempfänger, der monatliche Pauschalen erhalten habe, diese bei einer Konkretisierung des Bedarfs anrechnen lassen müsse, da der Leistungsträger insoweit den Erstattungsanspruch bereits erfüllt habe. Verfüge der Hilfebedürftige zum Zeitpunkt des konkreten Heizmittelbedarfs nicht mehr über die Pauschalen, weil er sie anderweitig verwendet habe, bestehe für den Leistungsträger im Hinblick auf das Bedarfsdeckungsprinzip dennoch eine Erstattungspflicht (unter Hinweis auf BSG vom 16. Mai 2007 - B 7b AS 40/06 R -). Der Leistungsträger könne also nur zurückfordern bzw. anrechnen, was er geleistet habe, aber nicht zweckentsprechend verwendet worden sei. Geleistet worden seien 944 EUR (80 EUR + 9 x 96 EUR). Auf keinen Fall könne rechnerisch fiktiv ein Betrag von 12 Abschlagszahlungen (1.136 EUR) zugrunde gelegt werden, obwohl dieser Betrag nicht geschuldet gewesen sei. Da die Klägerin versehentlich einen Dauerauftrag ab Januar 2008 eingerichtet hatte, hätten ihr die Stadtwerke den nicht geschuldeten Abschlag im Januar 2009 erstattet. Sie könne daher der Argumentation des SG, dass sie die 80 EUR selbst zu tragen habe, nicht folgen. Der Beklagte ist dem entgegen getreten und hat ausgeführt, der Klägerin stünden weitere 80 EUR nicht zu, da der Beklagte diesen Betrag für Januar 2008 berücksichtigt habe, obwohl ein Abschlag vom Energieversorger für diesen Monat nicht gefordert gewesen sei. Es seien daher Abschläge von 1.136 EUR den Gesamtkosten von 1.288,15 EUR entgegen zu stellen, was zu dem Nachzahlungsbetrag von 152,15 EUR geführt habe.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die gemäß § 145 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist zwar zulässig (§ 145 Abs. 1 SGG), jedoch nicht begründet, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nicht gegeben sind.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des SG oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts (LSG), wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (Satz 2 a.a.O.). Beide Voraussetzungen sind hier nicht gegeben; weder stehen wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr im Streit, noch ist die erforderliche Berufungssumme erreicht. Das SG hat die Berufung im angefochtenen Urteil auch nicht zugelassen, sodass sie der Zulassung durch das LSG bedurft hätte. Eine solche Zulassung kommt vorliegend nicht in Betracht.
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung nur zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder (2.) das Urteil von einer Entscheidung des LSG, des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1.) Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn ihre Entscheidung über den Einzelfall dadurch an Bedeutung gewinnt, dass die Einheit und Entwicklung des Rechts gefördert wird oder dass für eine Anzahl ähnlich liegender Fälle die notwendige Klärung erfolgt (so die ständige Rechtsprechung des BSG seit BSGE 2, 129, 132). Die Streitsache muss mit anderen Worten eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern; die entscheidungserhebliche Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (vgl. BSG SozR 1500 § 160a Nr. 60; SozR 3-1500 § 160a Nr. 16; ferner Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 144 Rdnrn. 28 f.; § 160 Rdnrn. 6 ff. (jeweils m.w.N.)). Zur Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage muss die abstrakte Klärungsfähigkeit, d.h. die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung, und die konkrete Klärungsfähigkeit, d.h. die Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage hinzutreten (vgl. dazu BSG SozR 1500 § 160 Nr. 53; SozR 1500 § 160a Nr. 54). Die Frage, ob eine Rechtssache im Einzelfall richtig oder unrichtig entschieden ist, verleiht ihr noch keine grundsätzliche Bedeutung (vgl. BSG SozR 1500 § 160a Nr. 7).
Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im oben dargestellten Sinn stellen sich hier nicht. Das BSG hat bereits wiederholt entschieden, dass § 22 Abs. 1 SGB II nicht nur laufende, sondern auch einmalige Kosten für Unterkunft und Heizung erfasst (vgl. BSGE 102, 194 ff. = SozR 4-4200 § 22 Nr. 16). Soweit eine Nachforderung in einer Summe fällig wird, ist sie als tatsächlicher, aktueller Bedarf im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu berücksichtigen, nicht aber auf längere Zeiträume zu verteilen (vgl. BSG SozR 4-4200 § 9 Nr. 5). Nachzahlungen gehören insoweit zum aktuellen Bedarf im Fälligkeitsmonat (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 38). Der Vortrag der Klägerin, die Entscheidung des SG sei fehlerhaft, kann keine Berücksichtigung finden, denn eine Unrichtigkeit der Rechtsanwendung im Einzelfall ist in keinem Fall ein Grund, die Berufung zuzulassen.
(2.) Eine Abweichung der Entscheidung des SG von einer Entscheidung eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte (Divergenz) liegt nicht vor. Divergenz bedeutet einen Widerspruch im Rechtssatz oder das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Urteilen zugrunde gelegt worden sind. Dies setzt begrifflich voraus, dass das SG einen entsprechenden abstrakten Rechtssatz gebildet hat. Es muss die Rechtsfrage entschieden und nicht etwa übersehen haben. Eine Abweichung liegt daher nicht schon dann vor, wenn die Entscheidung nicht den vom Obergericht aufgestellten Kriterien entspricht, sondern erst, wenn diesen Kriterien widersprochen wird, also andere Maßstäbe entwickelt werden. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung wegen Divergenz (vgl. BSG SozR 1500 § 160a Nr. 67; Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 144 Rdnr. 28). Ein derartiger Widerspruch wird von der Klägerin nicht aufgezeigt, er ist auch nicht ersichtlich.
(3.) Ein Verfahrensfehler, auf dem die Entscheidung beruhen kann, ist weder dargetan noch erkennbar.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG). Das angefochtene Urteil vom 11. Mai 2011 wird hiermit rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten in der Hauptsache über eine Nachzahlung von Heizkosten für 2008 und die Anrechnung einer Heizkostenerstattung im September 2009.
Die 1963 geborene Klägerin und ihr 1993 geborener Sohn beziehen seit 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Der Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 8. November 2007 zunächst für Januar 2008 Heizkosten in Höhe von 70,67 EUR (80 EUR abzüglich Warmwasserpauschale von 9,33 EUR). Aus der Jahresabrechnung der Stadtwerke E. für 2007 ergab sich, dass die Klägerin für 2008 Abschläge für Gas in Höhe von 96 EUR an elf Fälligkeitsterminen (Februar bis Dezember 2008) zu leisten hatte. Der Beklagte bewilligte daraufhin u.a. Heizkosten für Februar bis April 2008 (Bescheid vom 31. Januar 2008) und Mai bis Oktober 2008 (Bescheid vom 8. Mai 2008) in Höhe von monatlich 86,67 EUR (96 EUR - 9,33 EUR). Wegen einer Beschäftigung der Klägerin als Saisonkraft hob der Beklagte für Juni und Juli 2008 die Bewilligung ganz auf und bewilligte für August 2008 bis Januar 2009 erneut Heizkosten von monatlich 86,67 EUR. Die Klägerin zahlte an die Stadtwerke 2008 insgesamt zwölf Abschläge von 96 EUR, wobei der zu viel gezahlte Abschlag im Januar 2009 zurückerstattet wurde.
Im Januar 2009 beantragte die Klägerin die Übernahme der von den Stadtwerken geforderten Nachzahlung von Heizkosten. Kosten für Gas waren 2008 in Höhe von 1.288,75 EUR angefallen, so dass sich der Nachzahlungsbetrag auf 232,15 EUR belief. Für das Jahr 2009 wurde der Abschlag für Gas auf 120 EUR erhöht.
Der Beklagte bewilligte eine einmalige Beihilfe zur Begleichung der Nachforderung von 152,15 EUR (Bescheid vom 29. Januar 2009). Der Betrag berechne sich aus der Differenz der Verbrauchskosten und der elf gezahlten Abschläge (1.056 EUR) zuzüglich des für Januar 2008 gewährten Abschlags von 80 EUR.
Im Widerspruchsverfahren machte die Klägerin geltend, sie habe im Juni und Juli 2008 keine Leistungen erhalten, gleichwohl würden der Berechnung 12 Monate zugrunde gelegt. Zudem fielen im Sommer Heizkosten nicht an. Nachdem die Klägerin ihre tatsächlichen Warmwasserkosten nachgewiesen hatte, zog der Beklagte nur noch eine Warmwasserpauschale von 1,73 EUR ab und bewilligte entsprechend Heizkosten für Januar 2008 von 78,27 EUR sowie für Februar bis Mai und August bis Dezember 2008 von 94,27 EUR.
Für 2009 bewilligte der Beklagte Heizkosten von 94,30 EUR für Januar (96 EUR - 1,70 EUR) und 118,30 EUR (120 EUR - 1,70 EUR) für Februar bis Mai und Juli bis Dezember. Im Juni 2009 erhielt die Klägerin wegen einer Saisonarbeit keine Leistungen. Nach Wechsel des Gasversorgers musste die Klägerin ab September 2009 nur noch einen Abschlag für Gas von 85 EUR entrichten. Aus der Schlussabrechnung der Stadtwerke E. für Januar bis August 2009 ergab sich eine Rückzahlung von 323,37 EUR (Verbrauchskosten 636,63 EUR - Abschlagszahlungen 960 EUR), welche die Klägerin im September 2009 erhielt. Der Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 15. September 2009 Unterkunftskosten von 87,70 EUR für September 2009 und 306,79 EUR monatlich für Oktober bis Dezember 2009. Dabei berücksichtigte er den geringeren Gasabschlag und rechnete das Guthaben aus der Schlussabrechnung im September 2009 an.
Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin geltend, sie habe im Juni 2009 keine Leistungen bezogen, zudem habe der Beklagte nur Abschläge von 816 EUR geleistet (96 EUR und sechs Mal 120 EUR), so dass die Differenz zu den tatsächlich entstandenen Gaskosten nur 179,37 EUR betrage.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25. November 2009 wies der Beklagte die Widersprüche der Klägerin zurück.
Hiergegen richtet sich die am 16. Dezember 2009 zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhobene Klage, mit welcher die Klägerin weitere 80 EUR für die Gaskostennachzahlung 2008 und Leistungen in Höhe von 207,70 EUR für September 2009 begehrt.
Mit Urteil vom 11. Mai 2011 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II seien auch Nachforderungen aus der Jahresendabrechnung, die Vorschrift erfasse auch einmalige Kosten. Von dem sich ergebenden Bedarf von 1.288,15 EUR seien die für das Abrechnungsjahr bereits erbrachten Leistungen abzuziehen, also elf Abschläge von 96 EUR, woraus sich ein Nachzahlungsbetrag für Gas von 232,15 EUR ergebe. Soweit die Klägerin im Juni und Juli 2008 nicht im Leistungsbezug gestanden habe, hätten ihre Zahlungen den Bedarf gedeckt. Da der Beklagte für Januar 2008 Heizkosten von 80 EUR bewilligt habe, welche der Klägerin durch die Rückerstattung des überzahlten Vorschusses durch die Stadtwerke im Januar 2009 wieder zur Verfügung gestanden hätten, könne der Beklagte diese zusätzlich bewilligten 80 EUR vom Nachzahlungsbetrag abziehen, so dass der zusätzliche Bedarf im Januar 2009 nur noch in Höhe von 152,15 EUR bestanden habe. Die Klägerin könne nicht geltend machen, dass im Sommer keine Heizkosten anfielen, da sich die Entstehung der Heizkosten nach den von den von den Stadtwerken festgelegten Fälligkeitsdaten richte.
Für das Jahr 2009 habe sich das anzurechnende Heizkostenguthaben von 323,37 EUR aus dem Verbrauch für Januar bis August 2009 abzüglich der für diesen Zeitraum erbrachten Abschläge ergeben (636,63 EUR - 960 EUR). Da der Beklagte für Januar 2009 nur einen Abschlag von 96 EUR berücksichtigt habe statt 120 EUR, habe er richtigerweise von dem Guthaben der Klägerin 24 EUR abgezogen, so dass nur ein Anrechnungsbetrag von 299,37 EUR bestanden habe. Die Bedarfsberechnung für September 2009 sei folglich korrekt. Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen seien, minderten die nach dem Monat der Rückzahlung oder Gutschrift entstehenden Aufwendungen (§ 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II a.F.).
Gegen das ihr am 19. Mai 2011 zugestellte Urteil richtet sich die am 16. Juni 2011 eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin. Sie ist der Auffassung, dass das Urteil gegen die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) verstoße. Dieses habe entschieden, dass bei der Übernahme von Schulden für Heizkosten sich der Hilfeempfänger, der monatliche Pauschalen erhalten habe, diese bei einer Konkretisierung des Bedarfs anrechnen lassen müsse, da der Leistungsträger insoweit den Erstattungsanspruch bereits erfüllt habe. Verfüge der Hilfebedürftige zum Zeitpunkt des konkreten Heizmittelbedarfs nicht mehr über die Pauschalen, weil er sie anderweitig verwendet habe, bestehe für den Leistungsträger im Hinblick auf das Bedarfsdeckungsprinzip dennoch eine Erstattungspflicht (unter Hinweis auf BSG vom 16. Mai 2007 - B 7b AS 40/06 R -). Der Leistungsträger könne also nur zurückfordern bzw. anrechnen, was er geleistet habe, aber nicht zweckentsprechend verwendet worden sei. Geleistet worden seien 944 EUR (80 EUR + 9 x 96 EUR). Auf keinen Fall könne rechnerisch fiktiv ein Betrag von 12 Abschlagszahlungen (1.136 EUR) zugrunde gelegt werden, obwohl dieser Betrag nicht geschuldet gewesen sei. Da die Klägerin versehentlich einen Dauerauftrag ab Januar 2008 eingerichtet hatte, hätten ihr die Stadtwerke den nicht geschuldeten Abschlag im Januar 2009 erstattet. Sie könne daher der Argumentation des SG, dass sie die 80 EUR selbst zu tragen habe, nicht folgen. Der Beklagte ist dem entgegen getreten und hat ausgeführt, der Klägerin stünden weitere 80 EUR nicht zu, da der Beklagte diesen Betrag für Januar 2008 berücksichtigt habe, obwohl ein Abschlag vom Energieversorger für diesen Monat nicht gefordert gewesen sei. Es seien daher Abschläge von 1.136 EUR den Gesamtkosten von 1.288,15 EUR entgegen zu stellen, was zu dem Nachzahlungsbetrag von 152,15 EUR geführt habe.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die gemäß § 145 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist zwar zulässig (§ 145 Abs. 1 SGG), jedoch nicht begründet, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nicht gegeben sind.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des SG oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts (LSG), wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (Satz 2 a.a.O.). Beide Voraussetzungen sind hier nicht gegeben; weder stehen wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr im Streit, noch ist die erforderliche Berufungssumme erreicht. Das SG hat die Berufung im angefochtenen Urteil auch nicht zugelassen, sodass sie der Zulassung durch das LSG bedurft hätte. Eine solche Zulassung kommt vorliegend nicht in Betracht.
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung nur zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder (2.) das Urteil von einer Entscheidung des LSG, des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1.) Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn ihre Entscheidung über den Einzelfall dadurch an Bedeutung gewinnt, dass die Einheit und Entwicklung des Rechts gefördert wird oder dass für eine Anzahl ähnlich liegender Fälle die notwendige Klärung erfolgt (so die ständige Rechtsprechung des BSG seit BSGE 2, 129, 132). Die Streitsache muss mit anderen Worten eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern; die entscheidungserhebliche Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (vgl. BSG SozR 1500 § 160a Nr. 60; SozR 3-1500 § 160a Nr. 16; ferner Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 144 Rdnrn. 28 f.; § 160 Rdnrn. 6 ff. (jeweils m.w.N.)). Zur Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage muss die abstrakte Klärungsfähigkeit, d.h. die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung, und die konkrete Klärungsfähigkeit, d.h. die Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage hinzutreten (vgl. dazu BSG SozR 1500 § 160 Nr. 53; SozR 1500 § 160a Nr. 54). Die Frage, ob eine Rechtssache im Einzelfall richtig oder unrichtig entschieden ist, verleiht ihr noch keine grundsätzliche Bedeutung (vgl. BSG SozR 1500 § 160a Nr. 7).
Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im oben dargestellten Sinn stellen sich hier nicht. Das BSG hat bereits wiederholt entschieden, dass § 22 Abs. 1 SGB II nicht nur laufende, sondern auch einmalige Kosten für Unterkunft und Heizung erfasst (vgl. BSGE 102, 194 ff. = SozR 4-4200 § 22 Nr. 16). Soweit eine Nachforderung in einer Summe fällig wird, ist sie als tatsächlicher, aktueller Bedarf im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu berücksichtigen, nicht aber auf längere Zeiträume zu verteilen (vgl. BSG SozR 4-4200 § 9 Nr. 5). Nachzahlungen gehören insoweit zum aktuellen Bedarf im Fälligkeitsmonat (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 38). Der Vortrag der Klägerin, die Entscheidung des SG sei fehlerhaft, kann keine Berücksichtigung finden, denn eine Unrichtigkeit der Rechtsanwendung im Einzelfall ist in keinem Fall ein Grund, die Berufung zuzulassen.
(2.) Eine Abweichung der Entscheidung des SG von einer Entscheidung eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte (Divergenz) liegt nicht vor. Divergenz bedeutet einen Widerspruch im Rechtssatz oder das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Urteilen zugrunde gelegt worden sind. Dies setzt begrifflich voraus, dass das SG einen entsprechenden abstrakten Rechtssatz gebildet hat. Es muss die Rechtsfrage entschieden und nicht etwa übersehen haben. Eine Abweichung liegt daher nicht schon dann vor, wenn die Entscheidung nicht den vom Obergericht aufgestellten Kriterien entspricht, sondern erst, wenn diesen Kriterien widersprochen wird, also andere Maßstäbe entwickelt werden. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung wegen Divergenz (vgl. BSG SozR 1500 § 160a Nr. 67; Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 144 Rdnr. 28). Ein derartiger Widerspruch wird von der Klägerin nicht aufgezeigt, er ist auch nicht ersichtlich.
(3.) Ein Verfahrensfehler, auf dem die Entscheidung beruhen kann, ist weder dargetan noch erkennbar.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG). Das angefochtene Urteil vom 11. Mai 2011 wird hiermit rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
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