Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 14 AS 2338/11 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 3143/11 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 24. Juni 2011 wird verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrte im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) höheres Arbeitslosengeld II (Alg II) für die Zeit vom 1. Juni bis zum 30. November 2011 unter Berücksichtigung höherer Bedarfe für Unterkunft.
Die 1955 geborene Antragstellerin bezieht Alg II durch den Antragsgegner. Der Antragsgegner bewilligte zuletzt durch Bescheid vom 24. Mai 2011 für die Zeit vom 1. Juni bis zum 31. Juli 2011 Alg II in Höhe von monatlich 709,- EUR (364,- EUR zur Sicherung des Lebensunterhalts; 345,- EUR Kosten für Unterkunft und Heizung) und vom 1. August bis zum 30. November 2011 von monatlich 729,- EUR (364,- EUR zur Sicherung des Lebensunterhalts; 365,- EUR Kosten für Unterkunft und Heizung) und berücksichtigte dabei den Regelbedarf von 364,- EUR, eine Kaltmiete von 252,- EUR (anstatt der mietvertraglich geschuldeten 286,30 EUR), eine Heizkostenvorauszahlung von 50,- EUR, eine Nebenkostenvorauszahlung von 32,- EUR bzw. ab 1. August 2011 von 52,- EUR und Abfallkosten von 11,- EUR. Dagegen legte die Antragstellerin Widerspruch ein (Schreiben vom 30. Mai 2011), den der Antragsgegner als unbegründet zurückwies (Widerspruchsbescheid vom 8. Juni 2011).
Am 31. Mai 2011 hat die Antragstellerin beim SG einstweiligen Rechtsschutz beantragt und für die Zeit vom 1. Juni bis zum 30. November 2011 "Leistungen für Unterkunft und Heizung unter Berücksichtigung einer Kaltmiete in Höhe von 286,- EUR sowie der Kosten für Strombezug (Abschlag monatlich 35,- EUR) und des Kabelfernsehanschlusses von monatlich 18,42 EUR" begehrt. Zur Begründung hat sie u.a. ausgeführt, dass der Antragsgegner anstatt der vollen Kaltmiete in Höhe von 286,- EUR lediglich 223,70 EUR bewilligt und den Stromabschlag sowie die Gebühr für den Kabelfernsehanschluss nicht berücksichtigt habe. Ihren Widerspruch stütze sie auf die gesetzlichen Bestimmungen des Sozialrechts, des Mietrechts und des Grundgesetzes. Sie berufe sich auf § 313 BGB und Schadensersatzansprüche (aus Amtspflichtverletzungen, Enteignungen, enteignungsgleichen/enteignenden Eingriffen).
Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch Beschluss vom 24. Juni 2011 abgelehnt. Für eine einstweilweile Anordnung fehle es jedenfalls an einem Anordnungsanspruch. Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage stehe der Antragstellerin kein Anspruch auf weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung in Gestalt einer höheren Kaltmiete sowie Kosten für Strombezug und Kabelfernsehen zu. Der Bewilligungsbescheid vom 24. Mai 2011 sei rechtlich nicht zu beanstanden.
Gegen den ihr am 2. Juli 2011 zugestellten Beschluss richtet sich die am 7. Juli 2011 beim SG eingelegte Beschwerde der Antragstellerin. Die Beschwerde sei statthaft. Mit ihrer Antragsschrift habe sie nicht nur fehlende Sozialleistungen, sondern auch Schadensersatzansprüche aus unterschiedlichen Gründen geltend gemacht. Zum einen fehle ihr der für Heizung und Unterkunft nicht geleistete Betrag an der vollen Sozialleistung (Regelleistung), zum anderen habe sie einen unbezifferten Antrag auf Schadensersatz gestellt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten verwiesen.
II.
Die Beschwerde der Antragstellerin ist unzulässig, da nicht statthaft.
Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG (in der ab 1. April 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008, BGBl. I S. 444) ist die Beschwerde ausgeschlossen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung kraft Gesetzes nicht zulässig wäre (z.B. Senatsbeschluss vom 22. Dezember 2008 - L 12 AS 5626/08 ER-B -; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. September 2010 - L 20 AS 1702/10 B-ER - (juris) m.w.N.). Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ist die Berufung nicht statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,- EUR nicht übersteigt; dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Hiernach ist die Beschwerde nicht statthaft. Der Geldbetrag, um den es im Beschwerdeverfahren geht, betrifft keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen von mehr als einem Jahr. Der einstweilige Rechtsschutzantrag zielt ausdrücklich auf den im Bewilligungsbescheid vom 24. Mai 2011 geregelten Bewilligungsabschnitt vom 1. Juni bis zum 30. November 2011, mithin auf einen Zeitraum von 6 Monaten.
Auch erreichen die begehrten Leistungen die Beschwerdesumme von mehr als 750,- EUR nicht. Bei einem eine Geldleistung betreffenden Rechtsmittel ist der Betrag maßgeblich, um den unmittelbar gestritten wird; rechtliche oder wirtschaftliche Folgewirkungen bleiben grundsätzlich außer Betracht (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, vgl. z.B. Beschluss vom 31. Januar 2006 - B 11a AL 177/05 B -). Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird danach bestimmt, was das SG dem Rechtsmittelführer versagt hat und was von ihm in der Rechtsmittelinstanz weiterverfolgt wird (vgl. bspw. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, § 144 Rdnr. 14 m.w.N.). Das ist unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragstellerin höchstens der Betrag von 524,52 EUR. Sie hat ihr Leistungsbegehren mit ihrer Antragsschrift vom 30. Mai 2011 ausdrücklich beziffert und unter Bezugnahme auf den Bewilligungsbescheid des Antragsgegners vom 24. Mai 2011 monatliche Leistungen für Unterkunft und Heizung unter Berücksichtigung einer Kaltmiete von 286,- EUR (anstatt des Betrages in Höhe von 252,- EUR) sowie zusätzlich der Kosten für Strombezug von 35,- EUR und des Kabelfernsehanschlusses von 18,42 EUR für die Zeit vom 1. Juni bis zum 30. November 2011 verlangt. Daraus ergibt sich ein monatlicher Gesamtbetrag 339,42 EUR, der sich im Hinblick auf die durch den Antragsgegner berücksichtigten monatlichen Kaltmiete von 252,- EUR auf 87,42 EUR ([286,- EUR - 252,- EUR] = 34,- EUR + 35,- EUR + 18,42 EUR = 87,42 EUR) reduziert. Damit ist die Beschwerdewertgrenze von 750,- EUR für den streitgegenständlichen Bewilligungsabschnitt von Juni bis November 2011 nicht überschritten (6 - 87,42 EUR = 524,52 EUR). Nur über dieses Begehren hat das SG in Einklag mit dem ausdrücklichen Antrag aus dem Schreiben der Antragstellerin vom 30. Mai 2011 entschieden. Die Antragstellerin hatte daneben weder einen unbezifferten noch einen bezifferten Antrag auf Schadensersatz gestellt, den das SG abschlägig beschieden haben könnte. Vielmehr hat sie zur Begründung ihres Antrags verschiedene Sachverhalte vorgetragen, auf die sie u.a. auch Schadensersatzansprüche stützen möchte und wohl auch gesondert in anderen Klageverfahren geltend macht (bspw. Landgericht Karlsruhe, 2 O 278/10). Selbst wenn die Antragsstellerin mehrere Ansprüche auf Geldleistungen, nämlich einerseits auf Gewährung eines um den monatlichen Betrag von 87,42 EUR höheren Alg II und andererseits auf die Zahlung von Schadensersatz in Höhe monatlich 87,42 EUR (Differenz zwischen den von der Antragstellerin begehrten und den von dem Antragsgegner bewilligten Leistungen), im einstweiligen Rechtsschutzverfahren geltend machen würde, fände eine Zusammenrechnung entgegen §§ 202 SGG, 5 ZPO wegen wirtschaftlicher Identität nicht statt, da die Leistungsansprüche auf dasselbe wirtschaftliche Ziel, nämlich die vollständige Übernahme der "Unterkunftskosten", gerichtet wären (vgl. dazu nur Leitherer, a.a.O. Rdnr. 18).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrte im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) höheres Arbeitslosengeld II (Alg II) für die Zeit vom 1. Juni bis zum 30. November 2011 unter Berücksichtigung höherer Bedarfe für Unterkunft.
Die 1955 geborene Antragstellerin bezieht Alg II durch den Antragsgegner. Der Antragsgegner bewilligte zuletzt durch Bescheid vom 24. Mai 2011 für die Zeit vom 1. Juni bis zum 31. Juli 2011 Alg II in Höhe von monatlich 709,- EUR (364,- EUR zur Sicherung des Lebensunterhalts; 345,- EUR Kosten für Unterkunft und Heizung) und vom 1. August bis zum 30. November 2011 von monatlich 729,- EUR (364,- EUR zur Sicherung des Lebensunterhalts; 365,- EUR Kosten für Unterkunft und Heizung) und berücksichtigte dabei den Regelbedarf von 364,- EUR, eine Kaltmiete von 252,- EUR (anstatt der mietvertraglich geschuldeten 286,30 EUR), eine Heizkostenvorauszahlung von 50,- EUR, eine Nebenkostenvorauszahlung von 32,- EUR bzw. ab 1. August 2011 von 52,- EUR und Abfallkosten von 11,- EUR. Dagegen legte die Antragstellerin Widerspruch ein (Schreiben vom 30. Mai 2011), den der Antragsgegner als unbegründet zurückwies (Widerspruchsbescheid vom 8. Juni 2011).
Am 31. Mai 2011 hat die Antragstellerin beim SG einstweiligen Rechtsschutz beantragt und für die Zeit vom 1. Juni bis zum 30. November 2011 "Leistungen für Unterkunft und Heizung unter Berücksichtigung einer Kaltmiete in Höhe von 286,- EUR sowie der Kosten für Strombezug (Abschlag monatlich 35,- EUR) und des Kabelfernsehanschlusses von monatlich 18,42 EUR" begehrt. Zur Begründung hat sie u.a. ausgeführt, dass der Antragsgegner anstatt der vollen Kaltmiete in Höhe von 286,- EUR lediglich 223,70 EUR bewilligt und den Stromabschlag sowie die Gebühr für den Kabelfernsehanschluss nicht berücksichtigt habe. Ihren Widerspruch stütze sie auf die gesetzlichen Bestimmungen des Sozialrechts, des Mietrechts und des Grundgesetzes. Sie berufe sich auf § 313 BGB und Schadensersatzansprüche (aus Amtspflichtverletzungen, Enteignungen, enteignungsgleichen/enteignenden Eingriffen).
Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch Beschluss vom 24. Juni 2011 abgelehnt. Für eine einstweilweile Anordnung fehle es jedenfalls an einem Anordnungsanspruch. Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage stehe der Antragstellerin kein Anspruch auf weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung in Gestalt einer höheren Kaltmiete sowie Kosten für Strombezug und Kabelfernsehen zu. Der Bewilligungsbescheid vom 24. Mai 2011 sei rechtlich nicht zu beanstanden.
Gegen den ihr am 2. Juli 2011 zugestellten Beschluss richtet sich die am 7. Juli 2011 beim SG eingelegte Beschwerde der Antragstellerin. Die Beschwerde sei statthaft. Mit ihrer Antragsschrift habe sie nicht nur fehlende Sozialleistungen, sondern auch Schadensersatzansprüche aus unterschiedlichen Gründen geltend gemacht. Zum einen fehle ihr der für Heizung und Unterkunft nicht geleistete Betrag an der vollen Sozialleistung (Regelleistung), zum anderen habe sie einen unbezifferten Antrag auf Schadensersatz gestellt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten verwiesen.
II.
Die Beschwerde der Antragstellerin ist unzulässig, da nicht statthaft.
Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG (in der ab 1. April 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008, BGBl. I S. 444) ist die Beschwerde ausgeschlossen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung kraft Gesetzes nicht zulässig wäre (z.B. Senatsbeschluss vom 22. Dezember 2008 - L 12 AS 5626/08 ER-B -; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. September 2010 - L 20 AS 1702/10 B-ER - (juris) m.w.N.). Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ist die Berufung nicht statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,- EUR nicht übersteigt; dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Hiernach ist die Beschwerde nicht statthaft. Der Geldbetrag, um den es im Beschwerdeverfahren geht, betrifft keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen von mehr als einem Jahr. Der einstweilige Rechtsschutzantrag zielt ausdrücklich auf den im Bewilligungsbescheid vom 24. Mai 2011 geregelten Bewilligungsabschnitt vom 1. Juni bis zum 30. November 2011, mithin auf einen Zeitraum von 6 Monaten.
Auch erreichen die begehrten Leistungen die Beschwerdesumme von mehr als 750,- EUR nicht. Bei einem eine Geldleistung betreffenden Rechtsmittel ist der Betrag maßgeblich, um den unmittelbar gestritten wird; rechtliche oder wirtschaftliche Folgewirkungen bleiben grundsätzlich außer Betracht (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, vgl. z.B. Beschluss vom 31. Januar 2006 - B 11a AL 177/05 B -). Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird danach bestimmt, was das SG dem Rechtsmittelführer versagt hat und was von ihm in der Rechtsmittelinstanz weiterverfolgt wird (vgl. bspw. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, § 144 Rdnr. 14 m.w.N.). Das ist unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragstellerin höchstens der Betrag von 524,52 EUR. Sie hat ihr Leistungsbegehren mit ihrer Antragsschrift vom 30. Mai 2011 ausdrücklich beziffert und unter Bezugnahme auf den Bewilligungsbescheid des Antragsgegners vom 24. Mai 2011 monatliche Leistungen für Unterkunft und Heizung unter Berücksichtigung einer Kaltmiete von 286,- EUR (anstatt des Betrages in Höhe von 252,- EUR) sowie zusätzlich der Kosten für Strombezug von 35,- EUR und des Kabelfernsehanschlusses von 18,42 EUR für die Zeit vom 1. Juni bis zum 30. November 2011 verlangt. Daraus ergibt sich ein monatlicher Gesamtbetrag 339,42 EUR, der sich im Hinblick auf die durch den Antragsgegner berücksichtigten monatlichen Kaltmiete von 252,- EUR auf 87,42 EUR ([286,- EUR - 252,- EUR] = 34,- EUR + 35,- EUR + 18,42 EUR = 87,42 EUR) reduziert. Damit ist die Beschwerdewertgrenze von 750,- EUR für den streitgegenständlichen Bewilligungsabschnitt von Juni bis November 2011 nicht überschritten (6 - 87,42 EUR = 524,52 EUR). Nur über dieses Begehren hat das SG in Einklag mit dem ausdrücklichen Antrag aus dem Schreiben der Antragstellerin vom 30. Mai 2011 entschieden. Die Antragstellerin hatte daneben weder einen unbezifferten noch einen bezifferten Antrag auf Schadensersatz gestellt, den das SG abschlägig beschieden haben könnte. Vielmehr hat sie zur Begründung ihres Antrags verschiedene Sachverhalte vorgetragen, auf die sie u.a. auch Schadensersatzansprüche stützen möchte und wohl auch gesondert in anderen Klageverfahren geltend macht (bspw. Landgericht Karlsruhe, 2 O 278/10). Selbst wenn die Antragsstellerin mehrere Ansprüche auf Geldleistungen, nämlich einerseits auf Gewährung eines um den monatlichen Betrag von 87,42 EUR höheren Alg II und andererseits auf die Zahlung von Schadensersatz in Höhe monatlich 87,42 EUR (Differenz zwischen den von der Antragstellerin begehrten und den von dem Antragsgegner bewilligten Leistungen), im einstweiligen Rechtsschutzverfahren geltend machen würde, fände eine Zusammenrechnung entgegen §§ 202 SGG, 5 ZPO wegen wirtschaftlicher Identität nicht statt, da die Leistungsansprüche auf dasselbe wirtschaftliche Ziel, nämlich die vollständige Übernahme der "Unterkunftskosten", gerichtet wären (vgl. dazu nur Leitherer, a.a.O. Rdnr. 18).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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