Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 3163/11 RG
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der gegen den Senatsbeschluss vom 21. Juni 2011 (L 13 AS 2276/11 ER-B) gerichtete Rechtsbehelf des Antragstellers vom 20. Juli 2011 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Inhaltlich ist die lediglich mit Widerspruch bzw. Klage bezeichnete Eingabe darauf gerichtet, den Senatsbeschluss vom 21. Juni 2011 aufzuheben. Dieser gegen den, dem Antragsteller am 25. Juni 2011 zugestellten Senatsbeschluss gerichtete Rechtsbehelf ist unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt zulässig.
Eine Anhörungsrüge nach § 178a SGG, mit der eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt werden kann, muss innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der angeblichen Verletzung des rechtlichen Gehörs erhoben werden (§ 178a Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 SGG). Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der entscheidungserheblichen Verletzung des rechtlichen Gehörs darlegen (§ 178a Abs. 2 Satz 5 SGG). Da der angefochtene Beschluss dem Antragsteller am 25. Juni 2011 zugestellt wurde, ist dessen Eingabe vom 20. Juli 2011 verspätet, weshalb die Eingabe als Anhörungsrüge nach § 178a Abs. 4 Satz 1 SGG als unzulässig zu verwerfen ist.
Auch soweit das Vorbringen des Antragstellers als Gegenvorstellung zu verstehen ist, ist der Rechtsbehelf unzulässig (zur Statthaftigkeit der Gegenvorstellung vgl. BSG, Beschluss vom 28. Juli 2005 - B 13 RJ 178/05 B - SozR 4-1500 § 178a Nr. 3 = juris; Senatsbeschluss vom 11. Mai 2005 - L 13 AS 1969/05 ER - mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs). Auch wenn nach Einführung der Anhörungsrüge (§ 178a SGG) eine Gegenvorstellung weiterhin grundsätzlich statthaft ist, setzt deren Zulässigkeit voraus, dass dem Betroffenen grobes prozessuales Unrecht, insbesondere durch die Verletzung von Verfahrensgrundrechten, zugefügt worden ist, das im Wege der richterlichen Selbstkontrolle beseitigt werden muss (BSG, Beschluss vom 19. Januar 2010 - B 11 AL 13/09 C - SozR 4-1500 § 60 Nr. 7 = juris; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. April 2011 - L 5 AS 136/11 B ER RG - juris). Soweit sich der Antragsteller inhaltlich gegen die Entscheidung des Senats wendet, mit der die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutz eingelegte und auf Einstellung der Zahlung von Miete und Nebenkosten an seinen Vermieter, Übernahme der Kosten für die Renovierung seiner Wohnung, Übernahme der Kosten für eine neue Wohnung in K., Übernahme der Kosten für den Umzug (ein LKW und drei Helfer für ca. 1000,00 Euro), Übernahme der Kosten für eine zwischenzeitliche Unterbringung in einem Hotel, Übernahme der Kosten für eine Haushaltshilfe (24 Stunden täglich) und für ein Notrufsystem gerichtete Beschwerde zurückgewiesen worden war, ist aus seiner Eingabe nicht erkennbar, dass und welchen Eingriff der Antragsteller in Verfassungsrechte im Sinne eines ihm zugefügten groben prozessualen Unrechts darlegen will. Insoweit hat der Antragsteller unter keinem Gesichtspunkt ein grobes prozessuales Unrecht, das mit der Gegenvorstellung zu korrigieren wäre, dargelegt. Die Gegenvorstellung ist damit unzulässig.
Im Übrigen macht der Antragsteller lediglich die materiell-rechtliche Unrichtigkeit der Entscheidung des Senats geltend. Soweit die Eingabe daher als Beschwerde im Sinne der §§ 172 ff. SGG oder als Klage gegen den Beschluss des Senats zu werten ist, ist eine solche Beschwerde bzw. Klage gegen Entscheidungen des Landessozialgerichts (LSG), seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters grundsätzlich nicht statthaft (§ 177 SGG).
Da auch keine nach §§ 160, 160a SGG anfechtbare Entscheidung vorliegt, konnte der Senat über die Eingabe entscheiden, ohne diese dem Bundessozialgericht vorzulegen.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).
Gründe:
Inhaltlich ist die lediglich mit Widerspruch bzw. Klage bezeichnete Eingabe darauf gerichtet, den Senatsbeschluss vom 21. Juni 2011 aufzuheben. Dieser gegen den, dem Antragsteller am 25. Juni 2011 zugestellten Senatsbeschluss gerichtete Rechtsbehelf ist unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt zulässig.
Eine Anhörungsrüge nach § 178a SGG, mit der eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt werden kann, muss innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der angeblichen Verletzung des rechtlichen Gehörs erhoben werden (§ 178a Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 SGG). Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der entscheidungserheblichen Verletzung des rechtlichen Gehörs darlegen (§ 178a Abs. 2 Satz 5 SGG). Da der angefochtene Beschluss dem Antragsteller am 25. Juni 2011 zugestellt wurde, ist dessen Eingabe vom 20. Juli 2011 verspätet, weshalb die Eingabe als Anhörungsrüge nach § 178a Abs. 4 Satz 1 SGG als unzulässig zu verwerfen ist.
Auch soweit das Vorbringen des Antragstellers als Gegenvorstellung zu verstehen ist, ist der Rechtsbehelf unzulässig (zur Statthaftigkeit der Gegenvorstellung vgl. BSG, Beschluss vom 28. Juli 2005 - B 13 RJ 178/05 B - SozR 4-1500 § 178a Nr. 3 = juris; Senatsbeschluss vom 11. Mai 2005 - L 13 AS 1969/05 ER - mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs). Auch wenn nach Einführung der Anhörungsrüge (§ 178a SGG) eine Gegenvorstellung weiterhin grundsätzlich statthaft ist, setzt deren Zulässigkeit voraus, dass dem Betroffenen grobes prozessuales Unrecht, insbesondere durch die Verletzung von Verfahrensgrundrechten, zugefügt worden ist, das im Wege der richterlichen Selbstkontrolle beseitigt werden muss (BSG, Beschluss vom 19. Januar 2010 - B 11 AL 13/09 C - SozR 4-1500 § 60 Nr. 7 = juris; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. April 2011 - L 5 AS 136/11 B ER RG - juris). Soweit sich der Antragsteller inhaltlich gegen die Entscheidung des Senats wendet, mit der die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutz eingelegte und auf Einstellung der Zahlung von Miete und Nebenkosten an seinen Vermieter, Übernahme der Kosten für die Renovierung seiner Wohnung, Übernahme der Kosten für eine neue Wohnung in K., Übernahme der Kosten für den Umzug (ein LKW und drei Helfer für ca. 1000,00 Euro), Übernahme der Kosten für eine zwischenzeitliche Unterbringung in einem Hotel, Übernahme der Kosten für eine Haushaltshilfe (24 Stunden täglich) und für ein Notrufsystem gerichtete Beschwerde zurückgewiesen worden war, ist aus seiner Eingabe nicht erkennbar, dass und welchen Eingriff der Antragsteller in Verfassungsrechte im Sinne eines ihm zugefügten groben prozessualen Unrechts darlegen will. Insoweit hat der Antragsteller unter keinem Gesichtspunkt ein grobes prozessuales Unrecht, das mit der Gegenvorstellung zu korrigieren wäre, dargelegt. Die Gegenvorstellung ist damit unzulässig.
Im Übrigen macht der Antragsteller lediglich die materiell-rechtliche Unrichtigkeit der Entscheidung des Senats geltend. Soweit die Eingabe daher als Beschwerde im Sinne der §§ 172 ff. SGG oder als Klage gegen den Beschluss des Senats zu werten ist, ist eine solche Beschwerde bzw. Klage gegen Entscheidungen des Landessozialgerichts (LSG), seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters grundsätzlich nicht statthaft (§ 177 SGG).
Da auch keine nach §§ 160, 160a SGG anfechtbare Entscheidung vorliegt, konnte der Senat über die Eingabe entscheiden, ohne diese dem Bundessozialgericht vorzulegen.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).
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