Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 3 U 1775/11 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 U 3167/11 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 5. Juli 2011 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers ist nicht statthaft und damit als unzulässig zu verwerfen.
Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 1. Halbsatz Sozialgerichtsgesetzes (- SGG - in der Fassung des Art. 6 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 05.08.2010, BGBl. I S. 1127) ist die Beschwerde ausgeschlossen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ist die Berufung nicht statthaft (zulässig), wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 Euro nicht übersteigt. Nach Satz 2 dieser Vorschrift gilt dies nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.
Hiernach ist die Beschwerde des Antragstellers nicht statthaft, worauf der Antragsteller im angefochtenen Beschluss zutreffend hingewiesen wurde. Die Statthaftigkeit der Beschwerde richtet sich nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes für den Rechtsmittelführer. Dieser Wert bestimmt sich danach, was ihm - ausgehend von den dort zuletzt gestellten Anträgen - durch die erstinstanzliche Entscheidung versagt worden ist und von ihm mit seinem Rechtsmittel weiterverfolgt wird (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 9. Auflage, § 144 RdNr. 14 m.w.N.). Die am 21.07.2011 beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) eingegangenen Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des SG vom 05.07.2011, mit dem sein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage (S 3 U 1789/11) gegen von der Antragsgegnerin im Beitragsbescheid vom 11.03.2011 festgesetzte Vollstreckungskosten in Höhe von 21,45 EUR abgelehnt worden ist, erreicht den nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG erforderlichen Wert des Beschwerdegegenstandes von mehr als 750,00 EUR nicht. Die Voraussetzungen des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG liegen nicht vor. Damit ist die Beschwerde des Antragstellers nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 1. Halbsatz SGG ausgeschlossen. Verfassungsrechtliche Bedenken bezüglich der vorgenannten Verfahrensnorm bestehen nicht (vgl. Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 28. September 2009 - 1 BvR 1943/09 - (juris); LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.07.2011 - L 7 AS 2574/11 ER-B -).
Sonach ist dem Senat im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine inhaltliche Prüfung des Begehrens des Antragstellers verwehrt. Auf die vom Antragsteller in der Beschwerdebegründung zur Sache vorgetragenen Gründe (für die nach den vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen zumindest hinsichtlich Nr. 1 b) und d) einiges spricht) kommt es daher nicht an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 52 Abs. 1 und 3, 47 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz in Höhe von einem Viertel des streitigen Betrages von 21,45 EUR.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers ist nicht statthaft und damit als unzulässig zu verwerfen.
Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 1. Halbsatz Sozialgerichtsgesetzes (- SGG - in der Fassung des Art. 6 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 05.08.2010, BGBl. I S. 1127) ist die Beschwerde ausgeschlossen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ist die Berufung nicht statthaft (zulässig), wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 Euro nicht übersteigt. Nach Satz 2 dieser Vorschrift gilt dies nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.
Hiernach ist die Beschwerde des Antragstellers nicht statthaft, worauf der Antragsteller im angefochtenen Beschluss zutreffend hingewiesen wurde. Die Statthaftigkeit der Beschwerde richtet sich nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes für den Rechtsmittelführer. Dieser Wert bestimmt sich danach, was ihm - ausgehend von den dort zuletzt gestellten Anträgen - durch die erstinstanzliche Entscheidung versagt worden ist und von ihm mit seinem Rechtsmittel weiterverfolgt wird (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 9. Auflage, § 144 RdNr. 14 m.w.N.). Die am 21.07.2011 beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) eingegangenen Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des SG vom 05.07.2011, mit dem sein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage (S 3 U 1789/11) gegen von der Antragsgegnerin im Beitragsbescheid vom 11.03.2011 festgesetzte Vollstreckungskosten in Höhe von 21,45 EUR abgelehnt worden ist, erreicht den nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG erforderlichen Wert des Beschwerdegegenstandes von mehr als 750,00 EUR nicht. Die Voraussetzungen des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG liegen nicht vor. Damit ist die Beschwerde des Antragstellers nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 1. Halbsatz SGG ausgeschlossen. Verfassungsrechtliche Bedenken bezüglich der vorgenannten Verfahrensnorm bestehen nicht (vgl. Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 28. September 2009 - 1 BvR 1943/09 - (juris); LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.07.2011 - L 7 AS 2574/11 ER-B -).
Sonach ist dem Senat im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine inhaltliche Prüfung des Begehrens des Antragstellers verwehrt. Auf die vom Antragsteller in der Beschwerdebegründung zur Sache vorgetragenen Gründe (für die nach den vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen zumindest hinsichtlich Nr. 1 b) und d) einiges spricht) kommt es daher nicht an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 52 Abs. 1 und 3, 47 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz in Höhe von einem Viertel des streitigen Betrages von 21,45 EUR.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
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