Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 3 U 1775/11 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 U 3168/11 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 5. Juli 2011 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe (SG) vom 05.07.2011, mit dem sein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz S 3 U 1775/11 ER - mangels hinreichender Erfolgsaussicht - abgelehnt worden ist, ist nicht statthaft und damit als unzulässig zu verwerfen.
Nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 Halbsatz 2 SGG (in der ab 11.08.2010 geltenden Fassung des Art. 6 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 05.08.2010, BGBl. I S. 1127), ist die Beschwerde gegen Entscheidungen über einen Prozesskostenhilfeantrag im Rahmen eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes - ebenso wie diejenige gegen Entscheidungen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes selbst (vgl. Halbsatz 1 dieser Vorschrift) - ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Dies trifft vorliegend zu, wie sich aus dem Beschluss des Senats vom 08.08.2011 - L 8 U 3167/11 ER-B ergibt, auf den der Senat zur Begründung Bezug nimmt. Die Beschwerde war deshalb - entgegen der dem Antragsteller vom SG im angefochtenen Beschluss erteilten Rechtsmittelbelehrung - als unzulässig zu verwerfen. Auf die vom Antragsteller in der Beschwerdebegründung zur Sache vorgetragenen Gründe (für die nach den vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen zumindest hinsichtlich Nr. 1 b) und d) einiges spricht) kommt es daher nicht an.
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 73a Abs. 1 SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe (SG) vom 05.07.2011, mit dem sein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz S 3 U 1775/11 ER - mangels hinreichender Erfolgsaussicht - abgelehnt worden ist, ist nicht statthaft und damit als unzulässig zu verwerfen.
Nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 Halbsatz 2 SGG (in der ab 11.08.2010 geltenden Fassung des Art. 6 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 05.08.2010, BGBl. I S. 1127), ist die Beschwerde gegen Entscheidungen über einen Prozesskostenhilfeantrag im Rahmen eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes - ebenso wie diejenige gegen Entscheidungen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes selbst (vgl. Halbsatz 1 dieser Vorschrift) - ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Dies trifft vorliegend zu, wie sich aus dem Beschluss des Senats vom 08.08.2011 - L 8 U 3167/11 ER-B ergibt, auf den der Senat zur Begründung Bezug nimmt. Die Beschwerde war deshalb - entgegen der dem Antragsteller vom SG im angefochtenen Beschluss erteilten Rechtsmittelbelehrung - als unzulässig zu verwerfen. Auf die vom Antragsteller in der Beschwerdebegründung zur Sache vorgetragenen Gründe (für die nach den vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen zumindest hinsichtlich Nr. 1 b) und d) einiges spricht) kommt es daher nicht an.
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 73a Abs. 1 SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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