L 5 R 3204/09

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 19 R 7657/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 3204/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 25.6.2009 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob Beitragszeiten, die der Kläger vom 1.1.1966 bis 31.12.1973 und vom 1.1.1975 bis zum 31.12.1977 in R. zurückgelegt hat, nach Maßgabe des Fremdrentengesetzes (FRG) als nachgewiesen anzusehen und die hierfür ermittelten Entgeltpunkte der Rentenberechnung deswegen ungekürzt zugrunde zu legen sind.

Der 1940 geborene Kläger, Inhaber eines Vertriebenenausweises A, siedelte am 13.5.1990 aus R. in die Bundesrepublik Deutschland über. In der streitigen Zeit (1.1.1966 bis 31.12.1973 und 1.1.1975 bis 31.12.1977) war er ausweislich der Bescheinigung (A.) der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft (LPG) G., R., vom 6.4.1991 Mitglied dieser LPG. Er war dort nach eigenen Angaben durchgehend und in Vollzeit als Landwirtschaftsarbeiter im Anbau von Gemüse, Tabak und Zuckerrüben und ab 1986 als Schreiner beschäftigt. Aus der genannten Bescheinigung gehen die jeweils jährlich zurückgelegten Arbeitstage sowie die zu erfüllenden und die erfüllten Normen wie folgt hervor.

Jahr Arbeitstage Geplante Norm Erzielte Norm 1960 208 200 292 1961 200 200 313 1962 200 200 329 1963 200 200 317 1964 220 220 249 1965 220 220 286 1966 220 220 300 1967 200 200 297 1968 200 200 271 1969 220 220 368 1970 220 220 349 1971 220 220 321 1972 220 220 353 1973 240 240 358 1974 220 220 441 1975 220 220 440 1976 220 220 282 1977 220 220 390 1978 100 100 345 1979 100 100 276 1980 100 100 347

Mit Bescheid vom 22.6.2004 stellte die Beklagte die Versicherungszeiten des Klägers nach § 149 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) fest. Sie berücksichtigte u. a. die FRG-Zeiten vom 1.1.1959 bis 31.12.1973 und vom 1.1.1975 bis 31.12.1977 mit einem Anrechnungsfaktor von fünf Sechsteln. Die Entgeltpunkte für die Zeit des Klägers als Genossenschaftsmitglied der LPG könnten ungekürzt nur dann berücksichtigt werden, wenn mehr als 300 Arbeitstage im Jahr bestätigt würden.

Zur Begründung des dagegen eingelegten Widerspruchs trug der Kläger vor, die Beklagte müsse die Zeit vom 1.1.1966 bis 31.12.1973 und vom 1.1.1975 bis zum 31.12.1977 als nachgewiesene Beitragszeit ansehen und die hierfür ermittelten Entgeltpunkte deswegen ungekürzt berücksichtigen; hierfür werde auf das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24.10.2003 (- L 8 RJ 500/02-) Bezug genommen. Für die Beitragsentrichtung von LPG-Mitgliedern komme es auf die bloße Mitgliedschaft in der LPG, nicht jedoch auf die tatsächliche Arbeitsleistung oder Normerfüllung an. Das gehe auch aus einem Sachverständigengutachten des Rentenberaters F. vom 29.7.1996 hervor; dieses Gutachten sei für das Bayerische Landessozialgericht im Verfahren L 20 Ar 620/93 erstattet worden.

Mit Bescheid vom 11.11.2004 gewährte die Beklagte dem Kläger Altersrente für langjährig Versicherte ab dem 1.1.2005 (monatlicher Zahlbetrag 813,63 EUR). Die Entgeltpunkte für die Zeit vom 1.1.1966 bis 31.12.1973 sowie vom 1.1.1975 bis zum 31.12.1977 wurden bei der Rentenberechnung zu fünf Sechsteln berücksichtigt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 23.12.2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, hinsichtlich einer Beschäftigung, bei der die zeitliche Verteilung der Arbeitstage nicht bekannt sei, werde hilfsweise auf einen Teilzeitfaktor zurückgegriffen. Diesen bilde man als Verhältniswert zwischen den geleisteten und den theoretisch möglichen Arbeitstagen eines vollen Kalenderjahres. Da grundsätzlich von einer Sechs-Tage-Arbeitswoche ausgegangen werde, seien die fehlenden Sonntage hinzuzurechnen. Im nächsten Schritt werde festgelegt, in welchem Zeitraum die Beschäftigung anzurechnen sei. Sodann werde die Zahl der Kalendertage in diesem Zeitraum ermittelt, wobei man pauschalierend von 30 Tagen pro Monat bzw. 360 Tagen pro Kalenderjahr ausgehe. Anschließend sei die Zahl der Kalendertage in die sem Zeitraum (grundsätzlich jährlich) zu ermitteln. Die Zahl der tatsächlichen Arbeitstage werde dann durch die so ermittelte Anzahl der Tage geteilt. Das Ergebnis ergebe den Teilzeitfaktor, der für den festgelegten Beschäftigungszeitraum maßgeblich sei. Die Zeit vom 1.1.1966 bis 31.12.1973 sowie vom 1.1.1975 bis zum 31.12.1977 sei in vollem zeitlichem Umfang berücksichtigt worden. Da jedoch nicht während des ganzen Kalenderjahres gearbeitet, d. h. eine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt worden sei, hätten die festgestellten Durchschnittsentgelte entsprechend dem ermittelten Teilzeitfaktor gekürzt werden müssen. Aufgrund der bescheinigten Arbeitstage seien anteilige Entgelte errechnet worden; aus datentechnischen Gründen werde auf eine Teilzeitbeschäftigung zurückgegriffen, obwohl tatsächlich eine Ganztagsbeschäftigung ausgeübt worden sei. Der ausgewiesene Prozentsatz entspreche den bestätigten Arbeitstagen. Die Die Zeit vom 1.1.1966 bis 31.12.1973 sowie vom 1.1.1975 bis zum 31.12.1977 hätte zu sechs Sechstel berücksichtigt werden können. Da jedoch nicht während eines ganzen Kalenderjahres gearbeitet worden sei, hätten die Durchschnittsentgelte entsprechend dem ermittelten Teilzeitfaktor gekürzt werden müssen. Nachdem die Berücksichtigung der strittigen Zeiträume bei einer 5/6-Berücksichtigung mehr Entgeltpunkte für die spätere Rentenberechnung ergebe, sei aufgrund des Günstigkeitsprinzips auf eine ungekürzte Berücksichtigung der Zeiten mit einem Teilzeitfaktor gemäß § 26 FRG verzichtet und diese als glaubhaft gemachte Beitragszeit nach dem FRG mit dem Anrechungsfaktor fünf Sechstel berücksichtigt worden. Die vom Kläger angeführte Entscheidung des LSG Baden-Württemberg betrachte man als Einzelfallentscheidung, der über den Einzelfall hinaus nicht gefolgt werde.

Am 27.1.2005 erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Stuttgart (Verfahren S 19 R 499/05). Er trug vor, die Beitragsentrichtung durch die LPG habe grundsätzlich an die bloße Mitgliedschaft, nicht aber an die tatsächliche Arbeitsleistung in der LPG und somit auch nicht an die Zahl der Tage, an denen gearbeitet worden sei, angeknüpft. Deswegen sei unerheblich, ob die Mitglieder der LPG an jedem Tag gearbeitet oder bestimmte Normen erfüllt hätten. Darüber hinaus sei zusätzlich nachgewiesen, dass er in der streitigen Zeit die LPG-Normen nicht nur erfüllt, sondern deutlich übererfüllt und auch Einkünfte hieraus erzielt habe. Damit müsse von einer durchgehenden Arbeitsleistung ausgegangen werden. § 26 Satz 3 FRG sei nicht anzuwenden, da er durchgehend beschäftigt gewesen sei und in jedem Jahr mehr Normenjahre realisiert habe, als tatsächlich geplant gewesen seien. Er habe zu keinem Zeitpunkt eine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt. Ein Arbeitsbuch könne er nicht vorlegen, da er bei der Übersiedlung nach Deutschland alle Originalurkunden habe abgeben müssen.

Die Beklagte trug vor, aus den Angaben des Klägers zur Erfüllung von LPG-Normen könne die Zahl der Tage, an denen tatsächlich gearbeitet worden sei, nicht ermittelt werden, weil sich der Schlüssel für eine derartige Umrechnung aus den Satzungsbestimmungen der jeweiligen LPG ergebe und je nach Zeitraum sowie für einzelne LPG-Mitglieder unterschiedliche Regelungen gegolten hätten. Bei bis zu 300 nachgewiesenen Arbeitstagen sei eine anteilige 6/6-Anrechnung unter Berücksichtigung eines Teilzeitfaktors ungünstiger als eine durchgängige 5/6-Anrechnung für das ganze Jahr. Bei r. LPG-Mitgliedern werde deshalb grundsätzlich eine 6/6-Anrechnung nur dann vorgenommen, wenn mehr als 300 Arbeitstage nachgewiesen seien.

Mit Beschluss vom 22.4.2005 ordnete das Sozialgericht das Ruhen des Verfahrens an. Am 28.11.2005 rief der Kläger das Verfahren nach Ergehen des Urteils des BSG vom 8.9.2005 (- B 13 RJ 44/04 -) wieder an; es wurde unter dem Aktenzeichen S 19 R 7675/05 fortgeführt.

Mit Urteil vom 25.6.2009 verurteilte das Sozialgericht die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 14.6.2004 und 11.11.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.12.2004 dazu, die von dem Kläger in R. zurückgelegten Beitragszeiten vom 1.1.1966 bis 31.12.1973 und vom 1.1.1975 bis zum 31.12.1977 als nachgewiesene Beitragszeiten nach dem FRG bei der Rentenberechnung zu berücksichtigten.

Zur Begründung führte das Sozialgericht aus, der Kläger gehöre als anerkannter Spätaussiedler nach § 4 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) gem. § 1a FRG zum berechtigten Personenkreis nach dem FRG. Gem. § 15 Abs. 1 FRG stünden Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt seien, den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Seien Beiträge aufgrund einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbstständigen Tätigkeit entrichtet worden, stehe die ihnen zugrunde liegende Beschäftigung oder Tätigkeit einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit in dem Geltungsbereich des FRG gleich (§ 15 Abs. 1 Satz 2 FRG).

Die Anrechnungsvoraussetzungen seien hinsichtlich der streitigen Zeiten vom 1.1.1966 bis 31.12.1973 und vom 1.1.1975 bis zum 31.12.1977 erfüllt. Aus den Bescheinigungen der LPG G. vom 4.1.1991 gehe hervor, dass der Kläger seinerzeit ununterbrochen Mitglied der LPG gewesen sei und die von der LPG gesetzten Normen jeweils weit übererfüllt habe. Als LPG-Mitglied sei er in das durch das Dekret Nr. 535 vom 24.6.1966 über das Recht auf Rente und andere Sozialrechte der Mitglieder der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften (Dekret Nr. 535/1966) geschaffene System der sozialen Sicherung einbezogen worden. Eine Beitragspflicht zur Rentenversicherung habe bereits ab dem 1.1.1966 bestanden; das ergebe sich aus dem Gutachten des Rentenberaters F. vom 29.7.1996. Deswegen habe der Kläger sein Begehren auch auf die Zeit ab 1.1.1966 beschränkt.

Die für den Kläger zur r. Sozialversicherung abgeführten pauschalen Beiträge stellten Beiträge im Sinne des FRG dar. Die ermittelten Entgeltpunkte dürften nicht gem. § 22 Abs.3 FRG um ein Sechstel gekürzt werden. Die in Rede stehenden Zeiten müssten vielmehr als nachgewiesene Zeiten ungekürzt berücksichtigt werden. Die Beitragsentrichtung in R. habe grundsätzlich an die bloße Mitgliedschaft in der LPG, nicht aber an die tatsächliche Arbeitsleistung und somit an die Zahl der Tage, an denen gearbeitet worden sei, angeknüpft. Ob die Mitglieder der LPG an jedem Tag gearbeitet oder bestimmte Normen erfüllt hätten, sei daher unerheblich gewesen (LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 24.10.2003, - L 8 RJ 500/02 -; Bayerisches LSG, Urt. v. 26.6.2008, - L 19 R 587/05 -). Der abweichenden Auffassung des 2. Senates des LSG Baden-Württemberg (Urt. v. 8.9.2004, - L 2 RJ 1664/02 -), wonach für den Nachweis von Beschäftigungszeiten eine einzelfallbezogene konkrete Betrachtungsweise erforderlich sei, werde nicht gefolgt. Auch das BSG (Urt. v. 8.9.2005, - B 13 RJ 44/04 R -) habe entschieden, dass es bei Nachweis eines ununterbrochenen Beschäftigungsverhältnisses auf etwaige Arbeitsunfähigkeitszeiten oder ausgefallene Arbeitstage nicht ankomme, weil die Beitragszahlung durch die LPG dadurch nicht unterbrochen werde. Deswegen müsse nicht nachgewiesen werden, ob an einzelnen Tagen auch gearbeitet worden sei; hierfür habe das BSG auf das durchgehende Weisungsrecht der LPG gegenüber ihren Mitgliedern verwiesen.

Nach der vorliegenden Bescheinigung der LPG G. sei der Kläger während der streitigen Zeiten ununterbrochen Mitglied der LPG und als solches ganzjährig zur r. Sozialversicherung beitragspflichtig gewesen. Damit müsse der Nachweis der Beitragsentrichtung als er-bracht angesehen werden, ohne dass es darauf ankäme, ob an einzelnen Tagen gearbeitet worden sei oder nicht. Mit der unabhängig von einem tatsächlichen Beschäftigungsverhältnis allein an die Mitgliedschaft in der LPG anknüpfenden Beitragspflicht hätten nach r. Recht offenbar nicht nur die in einem Beschäftigungsverhältnis zur LPG stehenden Mitglieder, sondern auch Mitglieder der LPG in die Rentenversicherung einbezogen werden sollen, die (lediglich) Vermögen (wie Grundstücke) in die LPG eingebracht hätten, ohne in der LPG zu arbeiten (LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 24.10.2003, - L 8 RJ 500/02 -). Die Frage, ob der Nachweis der bloßen Mitgliedschaft unabhängig von einer Arbeitsleistung bereits ausreiche, um für die Dauer der Mitgliedschaft von nachgewiesenen Beitragszeiten auszugehen, könne offen bleiben. Der Kläger habe durch die vorgelegte Bescheinigung der LPG nämlich zusätzlich nachgewiesen, dass er in den streitigen Zeiten die von der LPG aufgestellten Normen nicht nur erfüllt, sondern deutlich übererfüllt habe, weswegen eine durchgehende Arbeitsleistung für das gesamte Kalenderjahr angenommen werden müsse. Mit dem Nachweis der (Über-)Erfüllung der Norm und der Erzielung von Einkünften sei zugleich erwiesen, dass Lohnlisten/Zahlungslisten geführt worden seien, aus denen sich die Erfüllung der Norm habe ableiten lassen; die Zahlungsnachweise bräuchten daher nicht vorgelegt zu werden.

Auf das ihr am 5.7.2009 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 15.7.2009 Berufung eingelegt. Sie trägt vor, die streitigen Zeiten (1.1.1966 bis 31.12.1973 und 1.1.1975 bis zum 31.12.1977) könnten nicht als nachgewiesene Beitragszeiten eingestuft werden. Weder eine ununterbrochene Beitragsabführung durch die LPG noch ein ununterbrochenes Beschäftigungsverhältnis seien nachgewiesen. In der Bescheinigung der LPG vom 4.1.1991 werde lediglich für die einzelnen Jahre die Anzahl der Arbeitstage der geplanten und erzielten Normen, nicht jedoch die Entrichtung von Beiträgen bestätigt. Nach der Mitteilung der CNPAS vom 9.10.2007 gebe es auch keinerlei Listen über die tatsächliche Entrichtung von Beiträgen der LPG für die einzelnen Jahre. Mit dem Dekret des Staatsrates Nr. 535 vom 23.6.1966 über den Anspruch auf Rente der Mitglieder der LPGen sei in R. erstmals ein einheitliches Rentensystem der Genossenschaftsbauern organisiert worden. Nach dem Statut der Rentenkasse sei der zentralisierte Rentenfonds aus dem Beitrag von 3,5 % des erreichten Wertes der Gesamtproduktion der LPGen sowie dem persönlichen Beitrag der Mitglieder der Rentenkasse von 5, 10 oder 20 Lei gebildet worden; den Fonds hätten die Rentenkassen verwaltet. Die LPGen hätten im Quartal gemeinsam mit dem eigenen Beitrag auch den persönlichen Beitrag der Genossenschaftsmitglieder eingezahlt. Die Prüfung der Zusammensetzung und der Abführung der geschuldeten Beiträge hätten die Rentenkassen durchgeführt. Die Rentenansprüche seien nach den gesetzlichen Vorgaben festgelegt und entsprechend den im Statut der Rentenkasse und seiner Durchführungsverordnung vorgesehenen Bedingungen in vollem Umfang an die Mitglieder derjenigen LPGen ausgezahlt worden, die den gesamten Beitrag in den Renten- und Sozialversicherungsfonds eingezahlt hätten. Habe ein Genossenschaftsbetrieb jedoch den Beitrag nicht vollständig entrichtet, seien die Rentenansprüche seiner Mitglieder nur im Verhältnis zum gezahlten Beitrag gewährt worden. Schon aus dieser Bestimmung gehe hervor, dass die LPGen ihre Zahlungspflicht nicht immer voll erfüllt hätten. Deswegen könne nicht gleichsam automatisch von einer ununterbrochenen Beitragszahlung ausgegangen werden. Außerdem habe das CNPAS in dem genannten Schreiben mitgeteilt, dass es für die Genossenschaftsbetriebe oder für die Genossenschaftsmitglieder keine Nachweislisten über die Beitragseinzahlung gebe. Damit sei eine ununterbrochene Beitragsführung durch die LPG nicht nachgewiesen.

Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts könne die Beitragsentrichtung mit der Mitgliedschaft in der LPG allein nicht nachgewiesen werden. In seiner neueren Rechtsprechung habe das BSG (Urt. v. 12.2.2009, - B 5 R 39/06 R – und - B 5 R 40/08 R -) in Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung (des 13. Senats des BSG) klargestellt, dass ausländische Beitragszeiten nicht ohne weiteres als Beitragszeiten nach § 15 RFG anerkannt werden könnten. Zur r. Rentenversicherung entrichtete Beiträge dürften den nach Bundesrecht entrichteten Beiträgen nicht gleichgestellt werden, wenn der Versicherte während der fraglichen Zeit keinerlei Arbeitsleistung für die LPG erbracht habe. Das folge zwar nicht aus dem Wortlaut des § 15 Abs. 1 FRG, ergebe sich aber aus der Entwicklung des Fremdrentenrechts und seiner heutigen Systematik. Die Gleichstellung einer Beitragszeit nach § 15 FRG stehe unter dem Vorbehalt der Vereinbarkeit mit den übergeordneten Rechtsprinzipien, auf denen die fremdrentenrechtliche Gesamtregelung der §§ 14 ff FRG beruhe. Zu diesen Rechtsprinzipien gehöre das Eingliederungsprinzip, das trotz aller Einschränkungen bei der Bewertung der FRG-Zeiten ein wesentliches Strukturelement des FRG geblieben sei. In Konkretisierung und Bestätigung dieser Rechtsprinzipien habe der Gesetzgeber die Gleichstellung von Beitragszeiten durch § 15 Abs. 3 Satz 3 FRG eingeschränkt. So schließe § 26 Satz 4 FRG i. V. m. § 15 Abs. 3 Satz 3c FRG die Gleichstellung von Beitragszeiten bei einer Beschäftigung mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von weniger als 10 Stunden pro Woche aus. Wenn aber schon eine Tätigkeit von unter 10 Wochenstunden die Gleichstellung der dabei zurückgelegten Beitragszeiten ausschließe, müsse dies erst recht gelten, wenn überhaupt keine Erwerbstätigkeit ausgeübt worden sei. Die Berücksichtigung einer Beitragszeit ohne jegliche Erwerbstätigkeit würde daher übergeordneten Rechtsprinzipien des FRG zuwiderlaufen. Die Gleichstellung von Beitragszeiten ohne Anknüpfung an das Erwerbsleben (oder an die vom deutschen Gesetzgeber als vergleichbar bewerteten Tatbestände) wäre eine nicht zu rechtfertigende und systemfremde Begünstigung der Berechtigten nach dem FRG gegenüber den Versicherten nach dem SGB VI (vgl. BSG, Urt. v. 12.2.2009, - B 5 R 39/06 R – juris Rdnr. 28 bzw. - B 5 R 40/08 R – juris Rdnr. 24). Deswegen sei die ungekürzte Anerkennung von Beitragszeiten allein aufgrund der LPG-Mitgliedschaft weiterhin ausgeschlossen. Um über die Beitragszeiten entscheiden zu können, verlange der 5. Senat des BSG (a. a. O.) im Hinblick auf die Vorschriften in § 26 Satz 1 FRG (Teilzeitraum), § 26 Satz 3 FRG (Teilzeitarbeit oder unständige Beschäftigung) oder § 26 Satz 4 FRG (geringfügige oder fehlende Beschäftigung) die Prüfung, während welcher Zeiten das LPG-Mitglied im Laufe des jeweiligen Kalenderjahres in welchem Umfang Arbeitsleistungen erbracht habe.

Nach § 19 Abs. 2 FRG a.F. bzw. § 22 Abs. 3 FRG (und der dazu ergangenen Rechtsprechung) seien glaubhaft gemachte Zeiten nur zu fünf Sechsteln anzurechnen. Nachgewiesen und damit im vollen Umfang anrechenbar seien nur solche Zeiten, bei denen im Einzelfall bewiesen sei, dass der Rentenbewerber eine höhere Beitrags- oder Beschäftigungsdichte erreicht habe als bei der allgemein angenommenen Belegung von Beschäftigungszeiten mit Beiträgen zu fünf Sechsteln (vgl. BSG, Urt. v. 8.9.2005,- B 13 RJ 44/04 R -; juris Rdnr. 28). Dies könne nach der Rechtsprechung des BSG nur dann angenommen werden, wenn die vorgelegten Arbeitsbescheinigungen konkrete und glaubwürdige Angaben über den Umfang der Beschäftigungszeiten und der dazwischen liegenden Ausfallzeiten enthielten. Der Nachweis einer Beitrags- oder Beschäftigungszeit setze deshalb voraus, dass aus den einschlägigen Unterlagen hervorgehe, in welchem Umfang es zu Fehlzeiten gekommen sei oder dass Fehlzeiten nicht vorgelegen hätten. Enthielten die Unterlagen hingegen lediglich Angaben über Beginn und Ende einer Beschäftigung, ohne zweifelsfrei erkennen zu lassen, ob und in welchem Umfang die Beschäftigung und damit die Beitragszahlung durch Fehlzeiten unterbrochen worden sei, stellten sie nur ein Mittel der Glaubhaftmachung dar. Hier gingen aus der vom Kläger vorgelegten Bescheinigung sowohl die geplanten und realisierten Normen als auch die Arbeitstage hervor. Angaben über Unterbrechungen fänden sich hingegen nicht. Deswegen sei diese Bescheinigung grundsätzlich nicht als Nachweis für eine ununterbrochene Beschäftigung geeignet. Im Einzelfall könne eine ungekürzte Anrechnung vorgenommen werden, wenn durch den Umfang der tatsächlichen Arbeitsleistung Fehlzeiten nahezu ausgeschlossen werden könnten, also mehr als 300 (ggf. hochgerechnete) Arbeitstage im Kalenderjahr bescheinigt würden. Beim Kläger werde das jedoch nur für das Jahr 1974 mit 315 Arbeitstagen erreicht. In den übrigen Jahren seien weit weniger als 300 Arbeitstage bestätigt. Da aus der Bescheinigung der Umfang von Fehlzeiten nicht hervorgehe, sie vielmehr im Gegenteil bescheinige, dass der Kläger gerade nicht das ganze Jahr beschäftigt gewesen sei, könne sie nicht als Nachweis für die ungekürzte Anrechnung der Zeit vom 1.1.1966 bis 31.12.1973 und vom 1.1.1975 bis zum 31.12.1977 dienen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 25.6.2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil. Das BSG (13. Senat) habe seine bisherige Rechtsprechung nicht geändert (vgl. Urt. v. 21.8.08, - B 13/4 R 25/07 R -). Danach seien die aufgrund der Beschäftigung bei einer r. LPG zurückgelegten Beitragszeiten als nachgewiesen anzusehen, wenn für Mitglieder einer LPG eine gesetzliche Sozialversicherung als Pflichtversicherung bestanden habe und wenn die entsprechenden Beiträge ohne Rücksicht auf Zeiten der Arbeitsunterbrechung einzelner Mitglieder durchgehend entrichtet worden seien. In der streitigen Zeit sei er Mitglied einer r. LPG gewesen und nach den r. Vorschriften hätten die Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung ohne Rücksicht auf Zeiten der Arbeitsunterbrechung entrichtet werden müssen. Es könne nicht angenommen werden, dass die LPG G. die Sozialversicherungsbeiträge nicht immer zu 100 % abgeführt habe. Die Gemeinde G. sei eine der reichsten Gemeinden in R. (im B.) gewesen, wobei ihr Reichtum allein auf den Erträgen der Landwirtschaft beruht habe. Er sei sicher, dass für die LPG G. eine Nachweisliste zur Beitragszahlung in die rumänische gesetzliche Sozialversicherung existiere. Es treffe nicht zu, dass das BSG die Prüfung verlange, in welchen Zeiten das LPG-Mitglied im Laufe des jeweiligen Kalenderjahres Arbeitsleistungen erbracht habe. Da die geplanten Normen in jedem Jahr überschritten worden seien, habe bei ihm eine Vollzeitbeschäftigung vorgelegen. Die Bescheinigung von weniger als 300 Arbeitstagen für einzelne Jahre beruhe darauf, dass man wegen schlechten Wetters nicht immer habe arbeiten können. Er habe aber ständig arbeitsbereit sein müssen. Die sicherlich unübersehbare Bevorzugung von Mitgliedern einer LPG sei Folge des r. Rechts und deswegen auch im deutschen (Fremdrenten-)Recht hinzunehmen. In einem ähnlich gelagerten Fall habe das LSG Baden-Württemberg mit Urteil v. 22.6.10 (- L 13 R 5984/08 -) entschieden, dass LPG-Beitragszeiten als nachgewiesene Zeiten anzuerkennen seien.

Die Beklagte hat abschließend vorgetragen, dem Urteil des LSG Bad.-Württ. vom 22.6.2010 (- L 13 R 5984/08 -) werde über den Einzelfall hinaus nicht gefolgt; eine Nichtzulassungsbeschwerde beim BSG habe man nur aus formellen Gründen nicht eingelegt. Das BSG habe in den Urteilen vom 12.2.2009 (- B 5 R 39/06 R – und - B 5 R 40/08 R -) und vom 19.11.2009 (- B 13 R 67/08 R – und - B 13 R 145/08 R -) klargestellt, dass ausländische Beitragszeiten nicht ohne Weiteres als Beitragszeiten nach § 15 FRG anerkannt werden könnten. Die zur r. Rentenversicherung entrichteten Beiträge dürften den nach Bundesrecht entrichteten vielmehr dann nicht gleichgestellt werden, wenn der Versicherte während der fraglichen Zeit keinerlei Arbeitsleistung für die LPG erbracht habe (BSG a. a. O.). Das LSG Bad.-Württ. habe im Urteil vom 23.2.2010 (- L 11 R 3698/07 -) ebenfalls entschieden, dass für die volle Anerkennung der Beitragszeiten der Nachweis der Beitragsentrichtung notwendig sei. Insoweit sei erneut auf die Auskunft der r. Verbindungsstelle CNPAS vom November 2007 (Nr. 14956/2007) hinzuweisen, wonach Genossenschaftsbetriebe teilweise den Beitrag zum Rentenfonds nicht vollständig eingezahlt hätten, was zu einer Kürzung der Rente der LPG-Mitglieder habe führen können. Hier bestünden konkrete Zweifel an der durchgehenden Beitragsentrichtung, die mit der vorgelegten Bescheinigung nicht ausgeräumt seien. Aus der Erfüllung von Arbeitsnormen könne auf die Abführung von Beiträgen nicht geschlossen werden. Ohne Vorlage des Renten- und Sozialversicherungsbuchs könne eine durchgehende Beitragsentrichtung nicht geprüft werden. Die Unaufklärbarkeit des Sachverhalts gehe nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast zu Lasten des Klägers.

In der Bescheinigung vom 4.1.1991 würden bis einschließlich 1990 geplante und realisierte Normen bestätigt. Angaben über Unterbrechungen der Arbeitszeit fänden sich nicht. Aus der Übererfüllung von Normen ergebe sich der Umfang der Arbeitsleistung nicht, zumal nicht bekannt sei, welche Arbeitsleistung einer Norm zugrunde gelegt worden sei. Arbeitsnormen könnten auch nicht in Arbeitstage umgerechnet werden, da die einzelnen LPGen die jährlich zu erfüllenden Normen selbst festgelegt hätten.

Die vorgelegte Bescheinigung sei auch nicht glaubwürdig. Die tatsächlich geleisteten Arbeitstage seien nach r. Rentenrecht nämlich erst ab dem Jahr 1978 erheblich gewesen und erst ab diesem Zeitpunkt habe auch ein Renten- und Sozialversicherungsbuch ausgestellt werden müssen, in dessen Spalte 8 die geleisteten Arbeitstage einzutragen gewesen seien. Für die Berechnung der Tätigkeitsjahre bei der Ermittlung der Rentenansprüche von LPG-Mitgliedern sei es vor 1978 nur auf die Erfüllung der von der Generalversammlung der LPG beschlossenen Normen angekommen. Da der Kläger jedoch bis zum Jahr 1990 in der LPG tätig gewesen sei, müsse für ihn ein Buch für Renten- und Sozialversicherungen ausgegeben worden sein. Diesem könnten die entsprechenden Angaben zu den geleisteten Arbeitstagen sowie die vom Kläger zu tragenden Beitragsanteile entnommen werden; man möge dieses Renten- und Sozialversicherungsbuch des Klägers beiziehen. Auf die Rechtsprechung des LSG Bad.-Württ. in gleichgelagerten Fällen (Urt. v. 23.2.2010, - L 11 R 3698/07 - und Urt. v. 20.7.2010, - L 11 R 3478/09 – werde hingewiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist gem. §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und auch sonst zulässig, jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat sie zu Recht dazu verurteilt, die für die von dem Kläger in R. zurückgelegten Beitragszeiten vom 1.1.1966 bis 31.12.1973 und vom 1.1.1975 bis 31.12.1977 ermittelten Entgeltpunkte bei der Rentenberechnung ohne Kürzung zu berücksichtigten.

I. Der Kläger begehrt letztendlich die Zahlung höherer Altersrente. Der Monatsbetrag der Rente (Wert des Rechts auf Rente) ist rechnerisch das Produkt aus der Summe der Entgeltpunkte (Rangwert), dem Zugangsfaktor, dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert (§ 64 SGB VI). Der Kläger beanstandet lediglich den in die Berechnung eingestellten Rangwert, weswegen allein streitig ist, ob ihm ein Recht auf höhere Rente deswegen zusteht, weil er durch ungekürzte Anrechnung der Entgeltpunkte für die vom 1.1.1966 bis 31.12.1973 und vom 1.1.1975 bis 31.12.1977 in R. zurückgelegten Beitragszeiten höhere Rangstellenwerte (Entgeltpunkte) als die von der Beklagten berücksichtigten erworben hat und infolgedessen ein höherer Rangwert (Summe der Entgeltpunkte) in die genannte Rentenformel einzusetzen ist (vgl. BSG, Urt. v. 14.5.2003, - B 4 RA 26/02 R -). Demgegenüber bleibt es bei der unanfechtbaren Feststellung, dass der Kläger während der streitigen Zeit die Tatbestände von nach § 15 FRG bundesdeutschen Zeiten gleichgestellten Beitragszeiten erfüllt hat; hierüber sind sich die Beteiligten auch einig. Auch in der Folgezeit (nach dem Rentenbescheid vom 11.11.2004) ergangene Rentenanpassungsbescheide sind nicht Verfahrensgegenstand.

Der Kläger hat die Klage zu Recht gegen die Beklagte gerichtet. Diese ist als Funktionsnachfolgerin der vormaligen LVA Baden-Württemberg der nunmehr zuständige Rentenversicherungsträger (vgl. zur Funktionsnachfolge BSG SozR 4-5050 § 15 Nr. 6 Rdnr. 13, 14 = BSGE 102, 248; BSG SozR 4-1500 § 57 Nr. 2 Rdnr. 4). Ihre funktionelle Zuständigkeit folgt aus Art 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des einschlägigen Abkommens mit R. vom 8.4.2005 (BGBl. II 2006, 164). Danach ist (bei Zuordnung zu einem Regionalträger) die DRV U., W., für alle Verfahren einschließlich der Feststellung und Erbringung der Leistungen zuständig, wenn Versicherungszeiten nach den deutschen und r. Vorschriften zurückgelegt oder anzurechnen sind.

II. Die für die streitigen Zeiten ermittelten Entgeltpunkte des Klägers sind der Rentenberechnung ungekürzt zugrunde zu legen. Eine Kürzung ist weder nach Maßgabe des § 22 Abs. 3 FRG wegen Vorliegens nur glaubhaft gemachter Beitragszeiten noch gem. § 26 FRG zulässig.

1. Rechtsgrundlage für die Berücksichtigung der vom Kläger bei einem nichtdeutschen Rentenversicherungsträger (hier einem r. Rentenversicherungsträger) zurückgelegten Beitragszeiten ist (allein) § 15 FRG. Nicht, auch nicht ergänzend (dazu noch im Folgenden), anzuwenden ist demgegenüber die Vorschrift des § 16 FRG. Sie regelt die Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten vor der Vertreibung oder in früheren deutschen Ostgebieten und ist gem. § 16 Abs. 1 Satz 1 FRG a. E. nur einschlägig, wenn die Beschäftigung (Beschäftigungszeit) nicht mit einer Beitragszeit zusammenfällt. Daraus folgt der Vorrang des § 15 FRG vor § 16 FRG (BSG, Urt. v. 12.2.2009, - B 5 R 39/06 R -).

a.) Gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG (in der seit 1.1.1992 bis heute unverändert geltenden Fassung des Gesetzes vom 25.7.1991, BGBl. I S. 1606) stehen Beitragszeiten, die anerkannte Vertriebene (§ 1a FRG) bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt haben, den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Sind Beiträge aufgrund einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbstständigen Tätigkeit entrichtet, so steht die ihnen zugrunde liegende Beschäftigung oder Tätigkeit einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich (§ 15 Abs. 1 Satz 2 FRG). Als gesetzliche Rentenversicherung i. S. d. § 15 Abs. 1 FRG ist jedes System der sozialen Sicherheit anzusehen, in das in abhängiger Beschäftigung stehende Personen durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen sind, um sie und ihre Hinterbliebenen für den Fall der Minderung der Erwerbsfähigkeit, des Alters und des Todes oder für einen oder mehrere dieser Fälle durch die Gewährung regelmäßig wiederkehrender Geldleistungen (Renten) zu sichern. Für die Feststellung von Beitragszeiten nach § 15 FRG genügt die Glaubhaftmachung (§ 4 Abs. 1 Satz 1 FRG) und damit das Beweismaß der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (§ 4 Abs. 1 Satz 2 FRG).

Die Ermittlung von Entgeltpunkten für Beitragszeiten nach § 15 FRG regelt § 22 FRG (soweit hier von Belang ebenfalls in der seit 1.1.1992 bis heute unverändert geltenden Fassung des Gesetzes vom 25.7.1991, BGBl. I S. 1606). Die nach näherer Maßgabe des § 22 Abs. 1 FRG errechneten Entgeltpunkte werden gem. § 22 Abs. 3 FRG für nur glaubhaft gemachte (§ 4 Abs. 1 FRG) Beitragszeiten, die also nicht nachgewiesen sind, um ein Sechstel gekürzt. Das Gesetz berücksichtigt auf diese Weise, dass bei fehlendem Nachweis von Beitragszeiten in diese Zeiten auch Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder einer sonstiger Arbeitsunterbrechung (wie die Ableistung von Wehrdienst oder Freistellungen zur Weiterbildung) fallen können, für die der Arbeitgeber keine Beiträge zur Rentenversicherung entrichten musste. Die Regelung beruht auf der durch statistische Untersuchungen gewonnenen Erfahrung, dass auch die durchschnittliche Beitragsdichte im Bundesgebiet nur einem Umfang von fünf Sechsteln entspricht. Um eine Besserstellung der FRG-Berechtigten gegenüber in Deutschland rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern zu vermeiden, muss daher eine höhere Beitragsdichte jeweils im Einzelfall nachgewiesen werden.

b.) Allgemein sind Beitragszeiten i. S. d. § 22 Abs. 3 FRG nachgewiesen, wenn mit dem Beweismaß des Vollbeweises erwiesen ist, dass der FRG-Berechtigte im Einzelfall eine höhere Beitragsdichte als fünf Sechstel erreicht hat. Hierfür muss ein derart hoher, an Gewissheit grenzender Grad von Wahrscheinlichkeit sprechen, dass kein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch noch zweifelt (vgl. BSGE 6, 142, 144). Es darf kein vernünftiger, in den Umständen des Einzelfalls begründeter Zweifel mehr bestehen. Das setzt in Fällen der vorliegenden Art grundsätzlich voraus, dass konkrete und glaubwürdige Angaben über den Umfang der zu Beitragszeiten führenden Beschäftigungszeiten und zu zwischenzeitlichen, Beitragszeiten nicht begründenden, Arbeitsunterbrechungen, vorliegen und letztere nicht ein Sechstel erreichen (vgl. BSG SozR 5050 § 19 Nr. 1; BSG SozR 5050 § 15 Nr. 23). Der Nachweis ist gescheitert, wenn in der streitigen Zeit (nachweisbar) auch (den Umfang eines Sechstels jedenfalls erreichende) Zeiten einer Arbeitsunterbrechung fallen, für die der Arbeitgeber anders als für Beschäftigungszeiten keine Beiträge zur (hier r.) Rentenversicherung entrichten musste oder solche Zeiten jedenfalls nicht ausgeschlossen werden können (BSG, Urt. v. 19.11.2009, - B 13 R 145/08 R -).

Nachzuweisen sind nach dem klaren Wortlaut des § 15 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 22 Abs. 3 FRG aber nur "Beitragszeiten", nicht "Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung". Im Hinblick auf das Eingliederungsprinzip des FRG fällt insoweit ins Gewicht, dass auch nach den bundesdeutschen Verhältnissen etwa bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit und Zahlung von Krankengeld Rentenversicherungsbeiträge fortgezahlt werden und damit Beitragszeiten entstehen (vgl. § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI). Nach Aussteuerung aus dem Krankengeldbezug und fortbestehender Arbeitsunfähigkeit, kommt die nahezu voraussetzungslose freiwillige Versicherung zur weiteren Begründung von Beitragszeiten in Betracht (vgl. § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Insgesamt kennt das bundesdeutsche Rentenversicherungsrecht also keine nennenswerte Versichertenselektion. Deswegen besteht keine Veranlassung, bei der Eingliederung der FRG-Berechtigten in das bundesdeutsche Rentensystem nachgewiesene FRG-Beitragszeiten nur soweit anzunehmen, als auch eine Beschäftigung taggenau nachgewiesen ist (Bayerisches LSG, Urt. v. 24.2.2010, - L 1 R 804/09 -); dies findet im Gesetz keine Stütze.

c.) Die dargestellten allgemeinen Regeln gelten im Ansatz auch für Mitglieder einer r. LPG. Jedoch sind für diese in beweisrechtlicher Hinsicht Besonderheiten zu beachten, die sich aus den Vorschriften des r. Staates über die für LPG-Mitglieder errichtete Rentenversicherung ergeben. Hiermit, namentlich mit dem Nachweis von Beitragszeiten, die Mitglieder einer r. LPG (regelmäßig) im Rahmen einer Beschäftigung bei der LPG zurückgelegt haben, hat sich das BSG in seiner Rechtsprechung mehrfach befasst. Es hat hierzu die Auffassung vertreten, dass die Beitragszeit aufgrund der Beschäftigung eines Mitglieds bei einer r. LPG als gem. § 22 Abs. 3 FRG nachgewiesen anzusehen ist, wenn für die Mitglieder der LPG eine gesetzliche Rentenversicherung als Pflichtversicherung bestand und wenn die entsprechenden Beiträge ohne Rücksicht auf Zeiten der Arbeitsunterbrechung einzelner Mitglieder durchgehend entrichtet wurden (BSG, Urt. v. 19.11.2009, - B 13 R 145/08 R - juris Rdnr. 27; Urt. v. 21.8.2008, - B 13/4 R 25/07 R -, juris Rdnr. 22; auch: Urt. v. 8.9.2005, - B 13 RJ 44/04 R -). Das rumänische Rentenversicherungssystem für LPG-Mitglieder ist dabei als gesetzliche Rentenversicherung i. S. d. § 15 Abs. 2 FRG anzusehen (vgl. BSG, Urt. v. 19.11.2009, - B 13 R 67/08 R -, m.w.N.).

aa.) Grundlage dieser Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, ist in tatsächlicher Hinsicht, dass - was der Senat auch für das vorliegende Verfahren feststellt - in R. für LPG-Mitglieder durch das Dekret Nr. 535/1966 ab 1.1.1966 eine gesetzliche Sozialversicherung eingeführt wurde. Das genannte Dekret ist ab 1.1.1978 durch das Gesetz Nr. 4/1977 über die Renten und anderen Rechte aus der Sozialversicherung der Mitglieder von LPGen vom 8.7.1977 abgelöst worden. Das geht aus Rechtsgutachten des Instituts für Ostrecht München e. V. hervor (veröffentlicht in rv 2000, S. 122 ff, 150 ff., 175 ff., 214 ff.; rv 2001 S. 8 ff. – dort S. 8 bis 16 zu den Verhältnissen in der Landwirtschaft; vgl. auch BSG, Urt. v. 19.11.2009, - B 13 R 145/08 R -). Die Sozialversicherungsbeiträge wurden von den LPGen nicht für einzelne, namentlich genannte Mitglieder bemessen und abgeführt, sondern für die Gesamtheit der Mitglieder im abstrakten Sinn geleistet. Grundlage der Beitragsbemessung war die erzielte Jahresproduktion (zu Beginn der Einführung des Rentenversicherungssystems 3,5 % des Wertes der jährlichen Gesamtproduktion). Die Beitragsleistungen und deren Höhe hatten keinen Einfluss auf die Rentenansprüche der Mitglieder. Diese waren abhängig von den jeweils zurückgelegten Beschäftigungszeiten und der Erfüllung der festgelegten Tagewerke bzw. Arbeitsnormen (vgl. näher auch Bayerisches LSG, Urt. v. 24.2.2010, - L 1 R 804/09 -).

Wegen dieser tatsächlichen (bzw. rechtlichen) Gegebenheiten (des r. Rechts) ist davon auszugehen, dass als landwirtschaftliche Arbeiter beschäftigte Mitglieder einer LPG in ihrer Eigenschaft als LPG-Mitglied in das System der r. gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen gewesen sind und von der LPG auch durchgehend entsprechende Beiträge abgeführt wurden. Das BSG hat gegen den (zunächst in der Rechtsprechung der Sozial- bzw. Landessozialgerichte gezogenen) Schluss von der r. Rechtslage hinsichtlich des Rentenversicherungssystems für Mitglieder von LPGen und einer festgestellten LPG-Mitgliedschaft auf eine vollständige (lückenlose) Beitragsentrichtung aus revisionsrechtlicher Sicht nichts eingewandt, solange keine konkreten Anhaltspunkte gegen die ordnungsgemäße Beitragszahlung der LPG für ihre Mitglieder vorliegen (BSG, Urt. v. 19.11.2009, - B 13 R 145/08 R – m. w. N.). Das BSG hat im Urteil vom 19.11.2009 (a. a. O. Rdnr. 27) letztendlich (sogar) von als "nachgewiesen geltenden" Beitragszeiten gesprochen (vgl. demgegenüber aber die an eine ordnungsgemäße Anmeldung und nicht etwa an die Beschäftigung als solche anknüpfende gesetzliche Vermutung der Beitragszahlung in § 199 SGB VI, zur Glaubhaftmachung von Beschäftigung und Beitragsabführung § 203 SGB VI).

bb.) Konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß der LPG gegen ihre im r. Recht statuierte Beitragspflicht sind - wie das BSG in seinem Urteil vom 19.11.2009 (- B 13 R 145/08 R -) ebenfalls klar gestellt hat -, mit dem von der Beklagten in Fällen der vorliegenden Art offenbar regelmäßig angeführten Schreiben Nr. 14956/2007 des r. Rentenversicherungsträgers vom November 2007 allein nicht darzutun.

Aus diesem Schreiben geht hervor, dass es nach r. Recht neben dem von der LPG zu entrichtenden Beitrag aus dem Wert ihrer Gesamtproduktion auch noch einen persönlichen Beitrag der Mitglieder der Rentenkasse gab, und dass ferner Regelungen bestanden, wie zu verfahren war, wenn ein Genossenschaftsbetrieb den Beitrag zum Rentenfonds nicht zahlte. Die letztgenannten Vorkehrungen des r. Rechts können zwar auf Fälle nicht vollständiger Beitragszahlung durch einzelne LPGs hindeuten. Dabei würde es sich aber letztendlich um Gesetzesverstöße handeln, mit denen immer gerechnet werden muss und die vollständig niemals auszuschließen sind. Die deswegen (nur) abstrakte Möglichkeit der Rechtsverletzung durch unvollständige Beitragsabführung oder Nichtzahlung von Beiträgen kann im Sinne der Rechtsprechung des BSG konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die jeweilige LPG einen solchen Rechtsverstoß im Einzelfall tatsächlich begangen hat, nicht begründen. Davon abgesehen lassen die auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen des r. Versicherungsträgers auch ein Verständnis zu, wonach die Beiträge zur r. Rentenversicherung selbst dann als gezahlt gegolten haben, wenn sie effektiv nicht geflossen sind, da die darauf beruhenden Rentenansprüche nur gekürzt werden, aber nicht ganz entfallen (BSG, Urt. v. 12.2.2009 - B 5 R 39/06 R -).

Aus diesen Gründen zieht die im r. Recht vorgesehene Möglichkeit der Rentenkürzung den der r. Rechtslage im Übrigen entnommenen Schluss auf die vollständige Beitragsentrichtung durch die LPG jedenfalls nicht in einer Weise in Zweifel, dass der Nachweis i. S. d. § 22 Abs. 3 FRG gescheitert wäre oder die Gerichte nähere Ermittlungen anstellen müssten (BSG, Urt. v. 19.11.2009, - B 13 R 145/08, juris Rdnr. 19). Hierzu wären von der Beklagten konkrete Tatsachen (bspw. auch zur Behandlung von LPG-Zeiten bei der Rentenberechnung in R. selbst) substantiiert darzutun, aus denen begründete Zweifel an der vollständigen (oder ggf. der Fiktion der vollständigen) Beitragsentrichtung erwachsen können. Das gilt erst Recht dann, wenn zu der r. Rechtslage weitere Tatsachen hinzutreten, die gerade für die vollständige Beitragsentrichtung im konkreten Fall sprechen, wie etwa eine überdurchschnittlich gute wirtschaftliche Lage der jeweiligen LPG. Der Senat kann sich daher der von der Beklagten für ihre Rechtsauffassung angeführten Rechtsprechung des 11. Senats des LSG Baden-Württemberg (Urt. v. 20.7.2010, - L 11 R 3478/09 - und v. 23.2.2010, - L 11 R 3698/07 - soweit ersichtlich nicht veröffentlicht) nicht anschließen.

d.) Das BSG hat freilich auch entschieden, dass Beitragszeiten, die auf Beiträgen zur r. Rentenversicherung für LPG-Mitglieder beruhen, gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten nicht gleichgestellt werden können, wenn die Beiträge allein wegen der Mitgliedschaft in einer r. LPG gezahlt wurden, solange der FRG-Berechtigte nicht außerdem eine Erwerbstätigkeit ausgeübt oder einen sonstigen Tatbestand verwirklicht hat, der mit einem Versicherungstatbestand i. S. d. SGB VI zumindest vergleichbar ist (BSG, Urt. v. 12.2.2009, - B 5 R 39/06 R - und – B 5 R 40/08 R -; auch Urt. v. 19.11.2009, - B 13 R 145/08 R -). Die "leere" LPG-Mitgliedschaft als bloßer Rechtstatbestand trägt die Gleichstellung von Beitragszeiten nicht. Vielmehr muss - so zutreffend das Bayerische LSG (Urt. v. 24.2.2010, - L 1 R 804/09 -) – die Mitgliedschaft (vorbehaltlich anderer vergleichbarer Versicherungstatbestände) in eine Beschäftigung "eingebettet" sein.

Die "Einbettung" der LPG-Mitgliedschaft in die Ausübung einer Erwerbstätigkeit (oder einen anderen dem SGB VI vergleichbaren Versicherungstatbestand) stellt ein aus dem Eingliederungsprinzip des FRG und dem Regelungsgehalt der §§ 26 Satz 4, 15 Abs. 3 Satz 3c FRG (keine Entgeltpunkte bei Beschäftigung unter 10 Wochenstunden) abgeleitetes zusätzliches Erfordernis für die Gleichstellung der r. Beitragszeiten gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG dar. Es beruht nicht auf einer kumulativen Anwendung des § 16 FRG neben § 15 FRG; dies wäre wegen des Vorrangs der letztgenannten Vorschrift vor § 16 FRG auch nicht zulässig. Für die Ermittlung der Entgeltpunkte nach Maßgabe des § 22 FRG und damit auch für die Anwendung der Kürzungsvorschrift in § 22 Abs. 3 FRG sind Einzelheiten zur Beschäftigung des LPG-Mitglieds grundsätzlich nicht (mehr) von Belang. Anderes folgt – wie sogleich noch darzulegen sein wird – auch nicht aus § 26 FRG.

Ist die vollständige Beitragsentrichtung durch die LPG nach dem vorstehend Gesagten nachgewiesen, darf deswegen nicht zusätzlich der Nachweis verlangt werden, dass die Beschäftigung, in die die LPG-Mitgliedschaft "eingebettet" ist, eine höhere Dichte als fünf Sechstel aufweist bzw. taggenau nachgewiesen ist. Ob Arbeitsunfähigkeitszeiten (im normalen Umfang) vorliegen, ist rechtlich unerheblich, da dies die Beitragszahlung durch die LPG nach den vorstehenden Feststellungen zum r. Recht nicht unterbrochen und auch die "Einbettung" der LPG-Mitgliedschaft in ein Beschäftigungsverhältnis nicht aufgelöst hat. Entsprechendes gilt für in der Landwirtschaft witterungsbedingte Einschränkungen der Arbeitsleistung, nachdem das Mitglieds- und Beschäftigungsverhältnis zur LPG so ausgestaltet war, dass der FRG-Berechtigte landwirtschaftliche Arbeiter jederzeit auf entsprechende Weisung der LPG-Leitung bereit sein musste, Arbeit zu leisten. Der taggenaue Nachweis, ob an einzelnen Tagen gearbeitet wurde oder nicht, muss daher im Hinblick auf das Erfordernis der "Einbettung" der LPG-Mitgliedschaft in ein Beschäftigungsverhältnis nicht geführt werden (vgl. BSG, Urt. v. 08.9.2005, - B 13 RJ 44/04 R – juris Rdnr. 29).

e.) Von all dem zu unterscheiden und getrennt davon zu prüfen ist eine etwaige Verminderung bzw. nur anteilmäßige Berücksichtigung der für die gleichgestellten (§ 15 Abs. 1 FRG) und im Einzelfall nachgewiesenen (§ 22 Abs. 3 FRG) oder auch nur glaubhaft gemachten Beitragszeiten ermittelten Entgeltpunkte gem. § 26 FRG. Danach sind bei Anwendung des § 22 Abs. 1 FRG die Entgeltpunkte nur anteilmäßig zu berücksichtigen, wenn Beitrags- und Beschäftigungszeiten nur für einen Teil eines Kalenderjahres angerechnet werden. (§ 26 Satz 1 FRG). Das kommt für Beitragszeiten eines r. LPG-Mitglieds etwa in Betracht, wenn es bei aufrechterhaltener Mitgliedschaft während bestimmter Monate nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zur LPG stand, so dass der Beitragszahlung für diesen Zeitraum (vorübergehend) nur eine "leere" LPG-Mitgliedschaft im vorstehend beschriebenen Sinne zugrundeliegt. Für Zeiten, in denen der Versicherte innerhalb eines Kalenderjahres teilzeitbeschäftigt oder unständig beschäftigt war, werden Entgeltpunkte nur mit dem auf den Teilzeitraum entfallenden Anteil berücksichtigt (§ 26 Satz 3 FRG). Dabei werden für Zeiten einer Beschäftigung mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von weniger als zehn Stunden in der Woche Entgeltpunkte nicht ermittelt (§ 26 Satz 4 FRG). Was unter unständiger Beschäftigung i. S. d § 26 Satz 3 FRG zu verstehen ist, ergibt sich aus der (auch hierfür heranzuziehenden) Legaldefinition in § 163 Abs. 1 Satz 2 SGB VI (vgl. BSG, Urt. v. 12.2.2009, - B 5 R 39/06 R -). Unständig ist danach die Beschäftigung, die auf weniger als eine Woche entweder nach der Natur der Sache befristet zu sein pflegt oder im Voraus durch den Arbeitsvertrag befristet ist. Unständig Beschäftigte sind – im Gegensatz zu den übrigen Beschäftigten – Personen, die kein festes Arbeitsverhältnis haben und typischerweise, wenn auch nicht notwendig, ihre jeweiligen Arbeitgeber wechseln.

Außerhalb von durchgehender Vollerwerbstätigkeit bzw. Vollzeitbeschäftigung zwingen die in § 26, § 15 Abs. 1, Abs. 3 FRG enthaltenen Regelungen daher zur Prüfung, in welchen Zeiten der Versicherte im Lauf des jeweiligen Kalenderjahres in welchem Umfang Arbeitsleistungen er-bracht hat, damit diesen Zeiten Entgeltpunkte zugeordnet werden können. Da das Gesetz in § 26 Satz 1 und Satz 2 FRG das Kalenderjahr zum maßgeblichen Bezugszeitraum erklärt, kann erst die Betrachtung des gesamten Kalenderjahres ergeben, für welche Monate vollwertige Entgeltpunkte (Satz 1 und 2), anteilige Entgeltpunkte wegen Teilzeitarbeit oder unständiger Beschäftigung (Satz 3) oder gar keine Entgeltpunkte wegen geringfügiger (weniger als zehn Stunden in der Woche) oder fehlender Beschäftigung (Satz 4) zu berücksichtigen sind (BSG, Urt. v. 19.11.2009, - B 13 R 145/08 R – m. w. N.).

Eine in der Praxis für landwirtschaftliche Arbeiter einer LPG noch am ehesten in Betracht kommende Teilzeitbeschäftigung i. S. d. § 26 Satz 3 FRG kann nicht nur bei Ausübung einer Halbtagstätigkeit im eigentlichen Sinne, sondern auch dann vorliegen, wenn die Arbeit lediglich an einer bestimmten Anzahl von (bspw.) 220 Tagen im Jahr verrichtet wird. In solchen Fällen darf aber nicht unbesehen ein Teilzeitfaktor aus den in einer A. bescheinigten Arbeitstagen (bspw. 220/360 = ca. 61 %) errechnet auf die ermittelten Entgeltpunkte angewendet werden. Eine Teilzeitbeschäftigung gem. § 26 Satz 3 FRG setzt nämlich – in tatsächlicher Hinsicht - nicht nur eine geringere Arbeitszeit als betrieblich oder allgemein üblich, sondern – in rechtlicher Hinsicht - auch voraus, dass dies entweder mit dem Beschäftigten vereinbart oder zumindest auch von seiner Entscheidung abhängig war. Andernfalls hätten die Betroffenen für Verhältnisse einzustehen, für die sie nichts können. (BSG, Urt. v. 21.8.2008, - B 13/4 R 25/07 R -; Urt. v. 12.2.2009, - B 5 R 39/06 R - sowie Urteile v. 19.11.2009, - B 13 R 145/08 R - und - B 13 R 67/08 -). Die von der Beklagten offenbar praktizierte Anwendung eines Teilzeitfaktors immer schon dann, wenn (tatsächlich) weniger als 300 Arbeitstage bescheinigt sind, findet daher im Gesetz so keine Stütze. Nach den Gutachten des Instituts für Ostrecht vom 20.01.1999 an das SG Stuttgart und vom 04.11.1998 waren Mitglieder der LPGen ganzjährig und für die Dauer ihrer gesamten LPG-Mitgliedschaft einem Weisungsrecht der LPG, ausgeübt durch den Leitungsrat und die Vorsitzenden der LPG, unterworfen. Da das Mitglieds- und Beschäftigungsverhältnis zur LPG zudem so ausgestaltet war, dass der FRG-Berechtigte landwirtschaftliche Arbeiter jederzeit auf entsprechende Weisung der LPG-Leitung bereit sein musste, Arbeit zu leisten, und ihm gleichzeitig eine anderweitige Berufstätigkeit nicht möglich war, kann eine Teilzeitbeschäftigung auf witterungsbedingt ausgefallene Arbeitstage nicht gestützt werden.

Die Regelung des § 26 FRG ist grundsätzlich aber erst dann von Belang, wenn die Voraussetzungen der Gleichstellung von Beitragszeiten (§ 15 FRG) und der gekürzten oder ungekürzten Berücksichtigung der dafür ermittelten Entgeltpunkte (§ 22 Abs. 1 bis 3 FRG) geklärt sind. Für diese Fragen sind § 26 FRG (vom Wegfall von Entgeltpunkten für geringfügige Beschäftigungen abgesehen, § 15 Abs. 3 Satz 3c i. V. m. § 26 Satz 4 FRG) zusätzliche Voraussetzungen unmittelbar nicht zu entnehmen. Die Tatbestände des § 26 FRG dürfen insbesondere mit dem Tatbestand des § 22 Abs. 3 FRG nicht vermengt werden. Bestehen im Einzelfall Anhaltspunkte namentlich für das Vorliegen einer Teilzeitbeschäftigung oder einer unständigen Beschäftigung (§ 26 Satz 3 FRG), ist dem daher auch dann nachzugehen, wenn für das Mitglied einer r. LPG durchgehend Beiträge entrichtet wurden (BSG, Urt. v. 19.11.2009, - B 13 R 145/08 R – juris Rdnr. 27; Urt. v. 21.8.2008, - B 13/4 R 25/07 R -, juris Rdnr. 22 ff.). Beide Fragestellungen stehen untereinander nicht in direktem Zusammenhang, da die Beitragsentrichtung durch die LPG das Vorliegen und den Nachweis von (ausländischen) Beitragszeiten, die Regelung des § 26 Satz 3 FRG davon unabhängig die ggf. nur anteilsmäßige Berücksichtigung der für diese Zeiten ermittelten Entgeltpunkte betrifft.

2. Davon ausgehend muss das von der Beklagten mit der Berufung angefochtene Urteil des Sozialgerichts Bestand behalten. Die vom Kläger während der streitigen Zeit in R. zurückgelegten Beitragszeiten stehen deutschen Beitragszeiten gleich. Sie sind auch nachgewiesen i. S. d. § 22 Abs. 3 FRG. Eine Kürzung der für diese Beitragszeiten ermittelten Entgeltpunkte nach § 26 FRG findet nicht statt.

Über die Gleichstellung der r. Beitragszeiten des als Vertriebener anerkannten Klägers (§ 1a FRG) vom 1.1.1966 bis 31.12.1973 und vom 1.1.1975 bis 31.12.1977 gem. § 15 FRG herrscht unter den Beteiligten kein Streit; dies ist im Rentenbescheid vom 11.11.2004 (bzw. im Vormerkungsbescheid vom 22.6.2004) auch bestandskräftig geregelt. Davon abgesehen liegt insoweit eine "leere LPG-Mitgliedschaft" ebenfalls unstreitig nicht vor, da der Kläger, wie noch darzulegen sein wird, während der streitigen Zeiten durchgehend als landwirtschaftlicher Arbeiter in Vollzeit bei der LPG G. beschäftigt war.

Die streitigen Beitragszeiten sind gem. § 22 Abs. 3 FRG nachgewiesen und nicht nur i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 2 FRG glaubhaft gemacht. Der Kläger war Mitglied der LPG G. und als solches in das in R. für LPG-Mitglieder ab 1.1.1966 errichtete Rentenversicherungssystem einbezogen. Der Nachweis, dass die LPG G. die Beiträge für die streitige Zeit vollständig entrichtet hat, ist nach dem Gesagten schon auf Grund der hierfür geltenden Rechtslage in R. als geführt anzusehen. Die Beklagte hat sich für ihre Zweifel an der vollständigen Beitragsentrichtung im Wesentlichen auf das Schreiben Nr. 14956/2007 des r. Rentenversicherungsträgers vom November 2007 bezogen. Die darin mitgeteilten Tatsachen können, wie dargelegt, den Nachweis der Beitragsentrichtung aber weder erschüttern noch den Senat zu weiteren Ermittlungen in dieser Hinsicht veranlassen. Konkrete Tatsachen, die gegen die vollständige Beitragsentrichtung sprechen könnten, hat die Beklagte demgegenüber nicht vorgetragen. Solche sind auch nicht ersichtlich. Vielmehr spricht das (unbestritten gebliebene) Vorbringen des Klägers, wonach es sich bei der LPG G. um eine der reichsten LPGs in R. gehandelt hat, im Gegenteil zusätzlich dafür, dass die LPG ihre gesetzliche Pflicht zur vollständigen Zahlung der Beiträge erfüllen konnte und auch erfüllt hat. Im Übrigen ist die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 23.12.2004 bei ihrer Berechnung an Hand eines von ihr angenommenen Teilzeitfaktors bei weniger als 300 Arbeitstagen selbst davon ausgegangen, dass die für die streitigen Zeiten ermittelten Entgeltpunkte an sich ungekürzt berücksichtigt werden könnten, es für den Kläger jedoch günstiger sei, sie nach Maßgabe des § 22 Abs. 3 FRG zu kürzen und dafür auf den – nach dem Gesagten von § 26 Satz 3 FRG so nicht legitimierten – (allgemeinen) Teilzeitfaktor zu verzichten.

Anhaltspunkte für einen zur Anwendung des § 26 FRG führenden Sachverhalt liegen nicht vor und sind von der Beklagten auch nicht stichhaltig geltend gemacht worden. Der Kläger war während der streitigen Zeit in der LPG G. durchgehend als landwirtschaftlicher Arbeiter beim Anbau von Gemüse, Tabak und Zuckerrüben in Vollzeit – und weder zeitweise gar nicht, unständig i. S. d. § 26 Satz 3 FRG oder geringfügig i. S. d. § 26 Satz 4 FRG - beschäftigt. Eine Teilzeitbeschäftigung nach § 26 Satz 3 FRG lag ebenfalls nicht vor. Dafür genügt es für sich allein nicht, dass weniger als 300 Arbeitstage im Jahr bescheinigt wurden. Eine Teilzeitbeschäftigung war mit dem Kläger nämlich weder vereinbart noch sonst von seinem Willen abhängig. Das geht aus dem schlüssigen Vortrag des Klägers überzeugend hervor; auf die (Über-)Erfüllung von Arbeitsnormen, zu deren Festlegung Näheres nicht bekannt ist, kommt es nicht an. Witterungsbedingt ausgefallene Arbeitstage sind nach dem Gesagten nicht von Belang, da der Kläger gleichwohl jederzeit zur Arbeitsleistung bereit sein und auch Arbeit außerhalb etwa der eigentlichen Feldarbeit verrichten musste. Deswegen fehlt es der Beitragszahlung durch die LPG G. weder an der "Einbettung" in ein Beschäftigungsverhältnis noch ist die Anwendung eines (aus dem Verhältnis der jeweils bescheinigten Arbeitstage zur Vollzeit von 360 Tagen errechneten) Teilzeitfaktors gem. § 26 Satz 3 FRG zulässig.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht. Der Senat sieht sich in seiner Rechtsprechung in Einklang mit der im Einzelnen wiedergegebenen Rechtsprechung des BSG.
Rechtskraft
Aus
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