Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 6 R 2754/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 R 4448/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 06. Oktober 2005 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten im Überprüfungsverfahren darüber, ob die Beklagte der Klägerin ab dem 25. September 1996 große Witwenrente zahlen muss.
Die am 1925 in der Stadt L im heutigen Georgien geborene Klägerin ist Witwe des am 27. April 1928 in der UdSSR geborenen und am 27. Februar 1988 dort verstorbenen H. T. (im Folgenden: Versicherter). Am 25. September 1996 siedelte die Klägerin aus Kasachstan in die Bundesrepublik Deutschland über, wo sie als Spätaussiedlerin im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) anerkannt wurde.
Seit dem Tag ihres Zuzugs bezieht die Klägerin von der Landesversicherungsanstalt Baden, einer Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden einheitlich Beklagte), Regelaltersrente wegen Vollendung des 65. Lebensjahres, wobei die Beklagte die nach dem Fremdrentengesetz (FRG) ermittelten Entgeltpunkte in Höhe von 26,7017 auf den Höchstwert von 25 Entgeltpunkten begrenzte (Bescheid vom 06. November 1997).
Mit Bescheid vom 16. April 1998 erkannte die Beklagte außerdem einen Anspruch der Klägerin auf Witwenrente dem Grunde nach an, lehnte aber gleichzeitig eine Zahlung ab, weil der Höchstwert von 25 Entgeltpunkten für anrechenbare Zeiten nach dem FRG bereits vorrangig in der Rente aus eigener Versicherung berücksichtigt worden sei und, da der Versicherte keine zusätzlichen Beitragszeiten in Deutschland zurückgelegt habe, auch keine sonstigen Entgeltpunkte zugrunde gelegt werden könnten. Den dagegen erhobenen Widerspruch erklärte die Klägerin für erledigt.
Am 14. November 2001 stellte die Klägerin unter Hinweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 30. August 2001 (B 4 RA 118/00 R) einen Antrag auf Neufestsetzung ihrer Witwenrente. Mit Bescheid vom 04. Juli 2002 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab. Der angeführten Rechtsprechung des BSG sei nach Auffassung der Rentenversicherungsträger über den Einzelfall hinaus nicht zu folgen, da sowohl nach Gesetzeswortlaut als auch nach Sinn und Zweck des Gesetzes eindeutig auch die Hinterbliebenenrente von der Begrenzungsregelung erfasst sei. Mit der Einführung des § 22b FRG habe der Gesetzgeber für alle Personen, die ab dem 07. Mai 1996 in die Bundesrepublik Deutschland zugezogen seien, das bisher geltende Eingliederungsprinzip durch das Bedürftigkeitsprinzip ersetzt. Die Renten dieser Spätaussiedler sollten sich nur noch an der Höhe der Eingliederungshilfe orientieren. Besondere Regelungen für die Hinterbliebenenrente habe der Gesetzgeber dabei nicht im Auge gehabt. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber Hinterbliebene anders habe behandeln wollen als andere Alleinstehende. Zur Begründung des dagegen erhobenen Widerspruchs verwies die Klägerin, nachdem das Widerspruchsverfahren zunächst geruht hatte, auf die neuerliche Rechtsprechung des BSG vom 11. März 2004 (B 13 RJ 44/03 R). Mit Widerspruchsbescheid vom 01. Juli 2004 wies der bei der Beklagten gebildete Widerspruchsausschuss den Widerspruch zurück. Durch das am 16. Juni 2004 vom Bundestag verabschiedete Rentenversicherungs-Nachhaltigkeitsgesetz (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) habe § 22b Abs. 1 FRG nun folgende Fassung erhalten: "Für anrechenbare Zeiten nach diesem Gesetz werden für Renten aus eigener Versicherung und wegen Todes eines Berechtigten insgesamt höchstens 25 Entgeltpunkte der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten zugrunde gelegt." Nach Artikel 13 Nr. 3 des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes trete die Neufassung mit Wirkung vom 07. Mai 1996 in Kraft. Die neue Fassung des § 22b Abs. 1 FRG bestätige die bisherige Rechtsauffassung der Rentenversicherungsträger. Der Rechtsprechung des BSG sei über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht zu folgen.
Deswegen erhob die Klägerin am 05. August 2004 zum Sozialgericht Freiburg (SG) Klage. Sie trug vor, die Beklagte habe rechtsbeständig eine Witwenrente bewilligt. Daran sei die Beklagte gebunden. Bereits rechtskräftig und rechtsverbindlich durch den Bewilligungsbescheid festgestellte Entgeltpunkte seien von Art. 14 Grundgesetz (GG) geschützt. § 22b FRG, auch in der neuen Fassung, beziehe sich nur auf Fälle, in denen die Witwenrente noch bewilligt werden müsse. Die Beklagte wolle die von ihr rechtsbeständig und unanfechtbar bewilligte Witwenrente betragsmäßig gegen die eigene Altersrente verrechnen. Im Übrigen handele es sich um eine Witwenrente, die auf dem Versorgungsprinzip beruhe und die zu einem Zeitpunkt beansprucht worden sei, zu dem auch andere Kürzungen noch nicht gewirkt hätten (§ 300 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI -).
Die Beklagte trat der Klage unter Verweis auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid entgegen. Ergänzend führte sie aus, der Anspruch auf Witwenrente sei mit Bescheid vom 16. April 1998 dem Grunde nach anerkannt worden. Der Bindungswirkung unterliege nur der Verfügungssatz. Dazu gehöre bei Rentenbescheiden in der Regel Art, Dauer und Höhe der Rente. Vorliegendenfalls habe sich jedoch mangels berücksichtigungsfähiger Entgeltpunkte kein Rentenbetrag ergeben. Das Abheben auf die Bestandskraft dieses Bescheids sei ebenso wenig wie der Hinweis auf § 300 SGB VI nachvollziehbar.
Mit Urteil vom 06. Oktober 2005 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Rücknahme des Bescheids der Beklagten vom 16. April 1998, weil dieser Bescheid rechtmäßig sei. Sie habe keinen Anspruch auf Zahlung einer großen Witwenrente nach ihrem verstorbenen Ehemann unter Zugrundelegung von in dessen Versichertenkonto ermittelten Entgeltpunkten nach dem FRG. § 22b Abs. 1 FRG in der Fassung des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes sei, wie das BSG inzwischen mit Urteilen vom 21. Juni 2005 (u.a. B 8 KN 8/03 R) und 05. Oktober 2005 (u.a. B 5 RJ 57/03 R) entschieden habe, auch insoweit als er rückwirkend zum 07. Mai 1996 in Kraft gesetzt worden sei, verfassungsgemäß. Dem schließe sich die Kammer in vollem Umfang an. Damit habe die Klägerin auch bei Erlass des Bescheids vom 16. April 1998 keinen Anspruch auf Zahlung einer Witwenrente gehabt, weil sie schon eine eigene Versichertenrente aus 25 Entgeltpunkten nach dem FRG beziehe.
Gegen das am 24. Oktober 2005 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 24. November 2005 beim SG Berufung eingelegt (zunächst geführt unter L 4 R 5191/05). Zur Begründung hat sie zunächst vorgetragen, die Tatsache, dass in einen bereits realisierten Anspruch eingegriffen werde, verstoße eindeutig gegen Art. 14 GG und das Vertrauensschutzprinzip. Es handele sich in ihrem Fall nicht nur um Vertrauensschutz im Hinblick auf die Anwendung des Gesetzes, sondern auch um den Vertrauensschutz und den weitergehenden Schutz des rechtskräftigen Verwaltungsaktes. Der rechtskräftige Verwaltungsakt sei zu dem Zeitpunkt, zu dem er erlassen worden sei, nicht rechtswidrig gewesen. Die nachträgliche Gesetzesänderung habe ihn nicht rechtswidrig gemacht, denn er sei bereits vollzogen gewesen und habe deshalb rückwirkend nur unter Beachtung der weitergehenden Vertrauensschutzvorschriften der §§ 48 ff. Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zurückgenommen werden können. Nach § 48 SGB X hätte der Bescheid über die Gewährung von Witwenrente mit Wirkung vom 01. Oktober 1999 nur dann zurückgenommen werden können, wenn der Bescheid ab diesem Zeitpunkt unrichtig oder rechtswidrig gewesen sei. Zum damaligen Zeitpunkt habe das Recht jedoch in der damaligen Fassung gegolten. Aufgrund dieses Rechts sei die Beklagte nicht berechtigt, den Bescheid zurückzunehmen. Der Bescheid sei deshalb nach wie vor rechtsverbindlich. Nachdem das Landessozialgericht aufgrund übereinstimmenden Antrags der Beteiligten im Hinblick auf die Vorlagebeschlüsse des 13. Senats des BSG zum Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vom 29. August 2006 (B 13 RJ 47/04 R u.a.) durch Beschluss vom 14. November 2006 das Ruhen des Verfahrens angeordnet und die Beklagte unter Hinweis auf den Beschluss des BVerfG vom 21. Juli 2010 (1 BvL 11/06 u.a.) am 17. September 2010 das Verfahren wieder angerufen hat, ist die Klägerin dabei verblieben, dass die "Nichtauszahlung" der anerkannten Rente mit Art. 14 GG nicht mehr in Einklang zu bringen sei. Die Art, wie die Beklagte meine, sie könne die Witwenrente "im Betrag um 40% kürzen", sei gesetzlich nicht vorgesehen. Im Übrigen sei zu prüfen, welche Zeiten tatsächlich gekürzt und welche nicht hätten gekürzt werden dürfen. Es sei nämlich davon auszugehen, dass die Beklagte die Kindererziehungszeiten, Ersatzzeiten wegen Vertreibung, Flucht sowie eventuelle Ersatzzeiten wegen Zwangsarbeit und Verschleppung, die sich aus der Vertriebeneneigenschaft ergeben könnten, nicht kürzen dürfe. Das BVerfG gehe davon aus, dass eine Kürzung der Entgeltpunkte nur dann möglich sei, wenn es sich um Entgeltpunkte handele, die ausschließlich auf Beiträgen im Ausland beruhten, die keinen Bezug zum bundesdeutschen Recht hätten und bei denen auch nicht davon ausgegangen werden könne, dass sie auch in der Bundesrepublik Deutschland als Beitragszeiten zu berücksichtigen seien.
Die Klägerin beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 06. Oktober 2005 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 04. Juli 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01. Juli 2004 zu verurteilen, nach Rücknahme des Bescheids vom 16. April 1998 große Witwenrente ab 25. September 1996 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf den Beschluss des BVerfG vom 21. Juli 2010. Aus der Bestandskraft des Bescheids vom 16. April 1998 ergebe sich keine "Sonderkonstellation". Die Bewilligung der Witwenrente im genannten Bescheid sei mit der in § 22b Abs. 1 Satz 1 FRG in der Fassung des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes vorgesehenen Beschränkung erfolgt. Eine Hinterbliebenenrente ohne diese Begrenzung sei der Klägerin nie bestandskräftig gewährt worden.
Der Senat hat die Beteiligten ergänzend auf das Urteil des BSG vom 25. Januar 2011 (B 5 R 47/10 R) und die Beschlüsse des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 06. September 2010 (L 10 R 1492/10), bestätigt durch den Beschluss des BSG vom 19. April 2011 (B 13 R 323/10 B), und vom 13. Januar 2011 (L 2 R 4883/10) hingewiesen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung wird auf den Inhalt der Berufungsakten, der Klageakten und der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin, über welche der Senat im Einverständnis der Beteiligten nach § 153 Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist zulässig. Da die Klägerin Rente für den Zeitraum von mehr als einem Jahr begehrt, ist die Zulässigkeitsvoraussetzung des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG erfüllt. Die Berufung ist jedoch in der Sache nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG vom 06. Oktober 2005 ist nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat es mit Bescheid vom 04. Juli 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01. Juli 2004 zu Recht abgelehnt, den bindend gewordenen Ablehnungsbescheid vom 16. April 1998 zurückzunehmen und der Klägerin Witwenrente ab 25. September 1996 zu bewilligen.
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches (des SGB) längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht (§ 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X). Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme vom Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird (Satz 2). Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraums, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag (Satz 3).
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin unter Berücksichtigung des zuletzt zitierten Satzes Anspruch auf Witwenrente bereits seit 25. September 1996 geltend machen kann, nachdem sie den hier streitgegenständlichen Überprüfungsantrag erst am 14. November 2001 gestellt hat. Der Klägerin steht jedenfalls in der Sache seit 25. September 1996 bis heute kein Anspruch auf Witwenrente zu. Denn ihr sind nicht im Sinne von § 44 Abs.1 Satz 1 SGB X Sozialleistungen zu Unrecht vorenthalten worden. Die Neufassung des § 22b Abs. 1 Satz 1 FRG durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz steht einem erfolgreichen Zugunstenverfahren entgegen (vgl. hierzu und zum Folgenden: BSG, Urteil vom 25. Januar 2011 - B 5 R 47/10 R - in Juris).
Die Klägerin, die als Spätaussiedlerin nach § 4 BVFG anerkannt ist und deren Rechtsstellung in der gesetzlichen Rentenversicherung sich nach dem FRG richtet (vgl. § 13 BVFG), kann gemäß § 1 Buchstabe a FRG ihre Rechte in der gesetzlichen Rentenversicherung nach den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden allgemeinen Vorschriften geltend machen (vgl. § 14 FRG), soweit sich aus den dieser Bestimmung nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. Nach § 46 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI haben Witwen, die nicht wieder geheiratet haben, nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große Witwenrente, wenn sie das 47. Lebensjahr vollendet haben. Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin dem Grunde nach. Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich nach § 64 Nr. 1 SGB VI u.a. aus den Entgeltpunkten. Da der Versicherte Beitragszeiten nur in den Vertreibungsgebieten zurückgelegt hat und die Anwartschaft allein aus in den Vertreibungsgebieten zurückgelegten Zeiten erworben worden ist, ist § 22b Abs. 1 FRG zu berücksichtigen. Diese Vorschrift in der mit Wirkung vom 07. Mai 1996 (Art. 15 Abs. 3 RV-Nachhaltigkeitsgesetz) durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz, formal modifiziert durch das Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) vom 09. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242), geltenden Fassung lautet: Für anrechenbare Zeiten nach diesem Gesetz (FRG) werden für Renten aus eigener Versicherung und wegen Todes eines Berechtigten insgesamt höchstens 25 Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung zugrunde gelegt (Satz 1). Hierbei sind zuvor die Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung mit dem Wert 1,3333 zu multiplizieren (Satz 2). Die Entgeltpunkte aus der Rente mit einem höheren Rentenartfaktor sind vorrangig zu berücksichtigen (Satz 3). Danach können für eine Witwenrente ab 25. September 1996 keine Entgeltpunkte berücksichtigt werden. Denn die Klägerin bezieht seit 25. September 1996 Regelaltersrente (Bescheid vom 06. November 1997). Dieser ihr bewilligten Rente liegen bereits 25 Entgeltpunkte nach dem FRG zugrunde. Der Rentenartfaktor für persönliche Entgeltpunkte ist bei den Altersrenten mit 1,0 höher (vgl. § 67 Nr. 1 SGB VI) als die Rentenartfaktoren mit 0,6, seit 01. Januar 2002 mit 0,55 bei großen Witwenrenten nach Ablauf des so genannten Sterbevierteljahres für persönliche Entgeltpunkte in der allgemeinen Rentenversicherung (vgl. § 67 Nr. 6 SGB VI). Indem bei der Altersrente der Klägerin bereits 25 Entgeltpunkte für Zeiten nach dem FRG zu berücksichtigen waren, war damit die Höchstpunktzahl erreicht, die § 22b Abs.1 Satz 1 FRG n.F. für ein Zusammentreffen von Renten aus eigener Versicherung und wegen Todes höchstens zulässt. Damit war für eine große Witwenrente kein Monatsbetrag der Rente (§ 64 SGB VI) festzustellen.
Art. 15 Abs. 3 RV-Nachhaltigkeitsgesetz ist mit dem GG vereinbar, soweit hierdurch die Höhe solcher Hinterbliebenenrenten beschränkt wird, die allein auf Zeiten nach dem FRG beruhen und die ohne die in § 22b Abs. 1 Satz 1 FRG in der Fassung des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes vorgesehene Beschränkung noch nicht bestandskräftig gewährt worden sind. Dies hat das BVerfG mit Beschluss vom 21. Juli 2010 (1 BvL 11/06 u.a. - BVerfGE 126, 369 ff.; Entscheidungsformel veröffentlicht in BGBl. I 2010, S. 1358) entschieden. Diese Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) Gesetzeskraft. Eine abweichende Beurteilung ist damit für den Senat nicht möglich.
Auch übergangsrechtliche Vorschriften vermag die Klägerin für sich nicht in Anspruch zu nehmen. Gemäß § 300 Abs. 1 SGB VI sind die Vorschriften dieses Gesetzes von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Anspruch oder einen Sachverhalt auch dann anzuwenden, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch bestanden hat. Als Ausnahme hiervon schreibt § 300 Abs. 2 SGB VI vor, dass aufgehobene Vorschriften dieses Gesetzes und durch dieses Gesetz ersetzte Vorschriften auch nach dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung noch auf den bis dahin bestehenden Anspruch anzuwenden sind, wenn der Anspruch bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach der Aufhebung geltend gemacht wird. Nach § 300 Abs. 3 SGB VI gilt: Ist eine bereits vorher geleistete Rente neu festzustellen und sind dabei die persönlichen Entgeltpunkte neu zu ermitteln, sind die Vorschriften maßgebend, die bei erstmaliger Feststellung der Rente anzuwenden waren. Diese allgemeine Übergangsnorm wird durch den spezielleren Art. 6 § 4 Abs. 4a Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz (FANG) verdrängt, der seit dem 01. Januar 2001 in Kraft ist und speziell für das FRG - im Wesentlichen wortgleich - das Folgende regelt: Ist eine bereits vorher geleistete Rente neu festzustellen und sind dabei die persönlichen Entgeltpunkte neu zu ermitteln, sind die Vorschriften des FRG maßgebend, die bei erstmaliger Feststellung der Rente anzuwenden waren, soweit § 317 Abs. 2a SGB VI nichts anderes bestimmt.
Die Neufassung des § 22b Abs. 1 Satz 1 FRG ist gemäß Artikel 9 Nr. 2 in Verbindung mit Art. 15 Abs. 3 RV-Nachhaltigkeitsgesetz am 07. Mai 1996 in Kraft getreten und nach der Grundregel des § 300 Abs. 1 SGB VI auch auf einen Sachverhalt anzuwenden, der - wie die Biographie des Versicherten - bereits vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen war. Die gleichzeitig aufgehobene Altfassung des § 22b Abs. 1 Satz 1 FRG gilt nicht nach § 300 Abs. 2 SGB VI ausnahmsweise fort. Denn die Klägerin hatte am 07. Mai 1996 (noch) keinen durchsetzbaren Anspruch auf Witwenrente. Ihr Witwenrentenanspruch ist nämlich erst mit ihrem Zuzug im September 1996 entstanden. Dass das RV-Nachhaltigkeitsgesetz erst im Juli 2004 verkündet worden ist, ändert hieran nichts, da der Begriff "Aufhebung" in § 300 Abs. 2 SGB VI nicht die bloße Existenz des Änderungsgesetzes aufgrund seiner Verkündung bezeichnet, sondern den Zeitpunkt für das Außerkrafttreten des alten Rechts, der sich aus den entsprechenden Anordnungen des in Kraft getretenen Änderungsgesetzes ergibt (BSG a.a.O. mit Nachweisen). Ebenso wenig ist Art. 6 § 4 Abs. 4a FANG einschlägig. Auch insoweit hatte die Klägerin am 07. Mai 1996 bereits dem Grunde nach (noch) kein Recht auf eine große Witwenrente ohne die hier streitige Begrenzung. Erst recht wurde eine derartige Rente daher vor Inkrafttreten des anzuwendenden Rechts weder geleistet noch waren aus diesem Grund Entgeltpunkte "neu" zu ermitteln.
Die Klägerin kann ihren Zahlungsanspruch auch nicht darauf stützen, durch den bestandskräftigen Bescheid vom 16. April 1998 sei dem Grunde nach Witwenrente bewilligt worden. Die Bindungswirkung eines Bescheids beschränkt sich auf den Verfügungssatz - die Entscheidung über Art, Dauer, Beginn, Ende und Höhe einer Leistung. Sie erstreckt sich nicht auf die Begründung, auch nicht auf deren tragende Elemente. Die Bindungswirkung eines Bescheides reicht so weit, wie über den Anspruch entschieden ist. Demgemäß ist zwischen der materiellen Anspruchsberechtigung (dem Stammrecht) und dem Leistungsanspruch im engeren Sinne, also dem Anspruch auf Zahlung der Leistung (Zahlungsanspruch) zu unterscheiden. Während das Stammrecht entsteht, sobald die materiell-rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, wird durch den Bewilligungsbescheid (Verwaltungsakt) der Anspruch auf die Leistung für den Einzelfall konkretisiert (Zahlbarmachung). Der Bewilligungsbescheid begründet keinesfalls das Stammrecht; der Erwerb des Stammrechts ist vielmehr nur Grund oder Begründungselement der jeweiligen Bewilligung, die ein Stammrecht - außer dies wäre ausdrücklich tenoriert - nicht zuerkennt. Demgemäß haben vorrangig die für das Recht der Arbeitslosenversicherung zuständigen Senate des BSG stets betont, dass etwa nach Aufhebung der Bewilligungsentscheidung (nach § 45 oder § 48 SGB X) über eine ursprünglich rechtswidrige Bewilligung bei einer späteren Neubeantragung der Leistung der Betroffene sich nicht auf ein früher zu Recht oder zu Unrecht bewilligtes Stammrecht berufen kann (vgl. BSG, Urteil vom 08. Dezember 1994 - 11 RAr 41/94 - BSGE 75, 235 = SozR 3-4100 § 100 Nr. 5 mit zahlreichen Nachweisen). Im Falle der Klägerin kommt hinzu, dass die Beklagte gerade wegen der damals bereits geltenden, wenn auch umstrittenen Begrenzung der Entgeltpunkte im Ergebnis korrekt entschieden und die Zahlung der Witwenrente abgelehnt hat. Eine Witwenrente ohne Begrenzung ist der Klägerin nie bestandskräftig gewährt worden.
Der Einwand der Klägerin, die Art, wie die Beklagte meine, sie könne die Witwenrente "im Betrag um 40 % kürzen", sei gesetzlich nicht vorgesehen, ist im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Zahlungsanspruch der Klägerin, dem § 22b FRG entgegensteht, nicht verständlich. Die Beklagte hat die Witwenrente der Klägerin im Bescheid vom 16. April 1998 nicht um 40 v.H. gekürzt, sondern die Rentenzahlung deshalb abgelehnt, weil keine Entgeltpunkte zugrunde gelegt werden konnten.
Soweit die Klägerin schließlich meint, es müsse noch geprüft werden, ob Kindererziehungszeiten, Ersatzzeiten wegen Vertreibung, Flucht sowie eventuell Ersatzzeiten wegen Zwangsarbeit und Verschleppung, die sich aus der Vertriebeneneigenschaft ergeben könnten, gekürzt werden dürfen, führt auch dies zu keinem anderen Ergebnis. Anhaltspunkte dafür, dass beim Versicherten Kindererziehungszeiten zu berücksichtigen sind, liegen nicht vor. Auch die Klägerin hat solche für den Versicherten nicht geltend gemacht. Welche Ersatzzeiten die Beklagte beim Versicherten anerkannt hat, geht aus dem Bescheid vom 16. April 1998 nicht hervor. Aus der in der Verwaltungsakte befindlichen fiktiven Verarbeitung des Rentenantrags des Versicherten (Bl. 97 der Verwaltungsakte) ergibt sich jedoch, dass beim Versicherten 6,3000 Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten und 0,0954 zusätzliche Entgeltpunkte für beitragsgeminderte Zeiten vorliegen. Daraus folgt, dass aufgrund der Bewertung der Zeiten im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung (§ 71 Abs. 1 SGB VI) die beitragsfreien Zeiten, die auf die Ersatzzeiten entfallen dürften, den Durchschnittswert an Entgeltpunkten, der sich aus der Gesamtleistung an Beiträgen - vorliegend ausschließlich Zeiten nach dem FRG - ergibt, erhielten. Die Bewertung der beitragsfreien Zeiten fußt damit auf den Zeiten nach dem FRG. Diese fallen aber unter die "Kappung" von § 22b FRG. Damit sind hier auch die Entgeltpunkte für die Ersatzzeiten der Anwendung von § 22b FRG unterworfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Anders als im Fall des Urteils des BSG vom 25. Januar 2011 ist auch eine Kostenerstattung für die erste Instanz nicht zu erwägen, da das angefochtene Urteil vom 06. Oktober 2005 nach Inkrafttreten des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes im Jahr 2004 ergangen ist.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten im Überprüfungsverfahren darüber, ob die Beklagte der Klägerin ab dem 25. September 1996 große Witwenrente zahlen muss.
Die am 1925 in der Stadt L im heutigen Georgien geborene Klägerin ist Witwe des am 27. April 1928 in der UdSSR geborenen und am 27. Februar 1988 dort verstorbenen H. T. (im Folgenden: Versicherter). Am 25. September 1996 siedelte die Klägerin aus Kasachstan in die Bundesrepublik Deutschland über, wo sie als Spätaussiedlerin im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) anerkannt wurde.
Seit dem Tag ihres Zuzugs bezieht die Klägerin von der Landesversicherungsanstalt Baden, einer Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden einheitlich Beklagte), Regelaltersrente wegen Vollendung des 65. Lebensjahres, wobei die Beklagte die nach dem Fremdrentengesetz (FRG) ermittelten Entgeltpunkte in Höhe von 26,7017 auf den Höchstwert von 25 Entgeltpunkten begrenzte (Bescheid vom 06. November 1997).
Mit Bescheid vom 16. April 1998 erkannte die Beklagte außerdem einen Anspruch der Klägerin auf Witwenrente dem Grunde nach an, lehnte aber gleichzeitig eine Zahlung ab, weil der Höchstwert von 25 Entgeltpunkten für anrechenbare Zeiten nach dem FRG bereits vorrangig in der Rente aus eigener Versicherung berücksichtigt worden sei und, da der Versicherte keine zusätzlichen Beitragszeiten in Deutschland zurückgelegt habe, auch keine sonstigen Entgeltpunkte zugrunde gelegt werden könnten. Den dagegen erhobenen Widerspruch erklärte die Klägerin für erledigt.
Am 14. November 2001 stellte die Klägerin unter Hinweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 30. August 2001 (B 4 RA 118/00 R) einen Antrag auf Neufestsetzung ihrer Witwenrente. Mit Bescheid vom 04. Juli 2002 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab. Der angeführten Rechtsprechung des BSG sei nach Auffassung der Rentenversicherungsträger über den Einzelfall hinaus nicht zu folgen, da sowohl nach Gesetzeswortlaut als auch nach Sinn und Zweck des Gesetzes eindeutig auch die Hinterbliebenenrente von der Begrenzungsregelung erfasst sei. Mit der Einführung des § 22b FRG habe der Gesetzgeber für alle Personen, die ab dem 07. Mai 1996 in die Bundesrepublik Deutschland zugezogen seien, das bisher geltende Eingliederungsprinzip durch das Bedürftigkeitsprinzip ersetzt. Die Renten dieser Spätaussiedler sollten sich nur noch an der Höhe der Eingliederungshilfe orientieren. Besondere Regelungen für die Hinterbliebenenrente habe der Gesetzgeber dabei nicht im Auge gehabt. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber Hinterbliebene anders habe behandeln wollen als andere Alleinstehende. Zur Begründung des dagegen erhobenen Widerspruchs verwies die Klägerin, nachdem das Widerspruchsverfahren zunächst geruht hatte, auf die neuerliche Rechtsprechung des BSG vom 11. März 2004 (B 13 RJ 44/03 R). Mit Widerspruchsbescheid vom 01. Juli 2004 wies der bei der Beklagten gebildete Widerspruchsausschuss den Widerspruch zurück. Durch das am 16. Juni 2004 vom Bundestag verabschiedete Rentenversicherungs-Nachhaltigkeitsgesetz (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) habe § 22b Abs. 1 FRG nun folgende Fassung erhalten: "Für anrechenbare Zeiten nach diesem Gesetz werden für Renten aus eigener Versicherung und wegen Todes eines Berechtigten insgesamt höchstens 25 Entgeltpunkte der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten zugrunde gelegt." Nach Artikel 13 Nr. 3 des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes trete die Neufassung mit Wirkung vom 07. Mai 1996 in Kraft. Die neue Fassung des § 22b Abs. 1 FRG bestätige die bisherige Rechtsauffassung der Rentenversicherungsträger. Der Rechtsprechung des BSG sei über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht zu folgen.
Deswegen erhob die Klägerin am 05. August 2004 zum Sozialgericht Freiburg (SG) Klage. Sie trug vor, die Beklagte habe rechtsbeständig eine Witwenrente bewilligt. Daran sei die Beklagte gebunden. Bereits rechtskräftig und rechtsverbindlich durch den Bewilligungsbescheid festgestellte Entgeltpunkte seien von Art. 14 Grundgesetz (GG) geschützt. § 22b FRG, auch in der neuen Fassung, beziehe sich nur auf Fälle, in denen die Witwenrente noch bewilligt werden müsse. Die Beklagte wolle die von ihr rechtsbeständig und unanfechtbar bewilligte Witwenrente betragsmäßig gegen die eigene Altersrente verrechnen. Im Übrigen handele es sich um eine Witwenrente, die auf dem Versorgungsprinzip beruhe und die zu einem Zeitpunkt beansprucht worden sei, zu dem auch andere Kürzungen noch nicht gewirkt hätten (§ 300 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI -).
Die Beklagte trat der Klage unter Verweis auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid entgegen. Ergänzend führte sie aus, der Anspruch auf Witwenrente sei mit Bescheid vom 16. April 1998 dem Grunde nach anerkannt worden. Der Bindungswirkung unterliege nur der Verfügungssatz. Dazu gehöre bei Rentenbescheiden in der Regel Art, Dauer und Höhe der Rente. Vorliegendenfalls habe sich jedoch mangels berücksichtigungsfähiger Entgeltpunkte kein Rentenbetrag ergeben. Das Abheben auf die Bestandskraft dieses Bescheids sei ebenso wenig wie der Hinweis auf § 300 SGB VI nachvollziehbar.
Mit Urteil vom 06. Oktober 2005 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Rücknahme des Bescheids der Beklagten vom 16. April 1998, weil dieser Bescheid rechtmäßig sei. Sie habe keinen Anspruch auf Zahlung einer großen Witwenrente nach ihrem verstorbenen Ehemann unter Zugrundelegung von in dessen Versichertenkonto ermittelten Entgeltpunkten nach dem FRG. § 22b Abs. 1 FRG in der Fassung des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes sei, wie das BSG inzwischen mit Urteilen vom 21. Juni 2005 (u.a. B 8 KN 8/03 R) und 05. Oktober 2005 (u.a. B 5 RJ 57/03 R) entschieden habe, auch insoweit als er rückwirkend zum 07. Mai 1996 in Kraft gesetzt worden sei, verfassungsgemäß. Dem schließe sich die Kammer in vollem Umfang an. Damit habe die Klägerin auch bei Erlass des Bescheids vom 16. April 1998 keinen Anspruch auf Zahlung einer Witwenrente gehabt, weil sie schon eine eigene Versichertenrente aus 25 Entgeltpunkten nach dem FRG beziehe.
Gegen das am 24. Oktober 2005 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 24. November 2005 beim SG Berufung eingelegt (zunächst geführt unter L 4 R 5191/05). Zur Begründung hat sie zunächst vorgetragen, die Tatsache, dass in einen bereits realisierten Anspruch eingegriffen werde, verstoße eindeutig gegen Art. 14 GG und das Vertrauensschutzprinzip. Es handele sich in ihrem Fall nicht nur um Vertrauensschutz im Hinblick auf die Anwendung des Gesetzes, sondern auch um den Vertrauensschutz und den weitergehenden Schutz des rechtskräftigen Verwaltungsaktes. Der rechtskräftige Verwaltungsakt sei zu dem Zeitpunkt, zu dem er erlassen worden sei, nicht rechtswidrig gewesen. Die nachträgliche Gesetzesänderung habe ihn nicht rechtswidrig gemacht, denn er sei bereits vollzogen gewesen und habe deshalb rückwirkend nur unter Beachtung der weitergehenden Vertrauensschutzvorschriften der §§ 48 ff. Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zurückgenommen werden können. Nach § 48 SGB X hätte der Bescheid über die Gewährung von Witwenrente mit Wirkung vom 01. Oktober 1999 nur dann zurückgenommen werden können, wenn der Bescheid ab diesem Zeitpunkt unrichtig oder rechtswidrig gewesen sei. Zum damaligen Zeitpunkt habe das Recht jedoch in der damaligen Fassung gegolten. Aufgrund dieses Rechts sei die Beklagte nicht berechtigt, den Bescheid zurückzunehmen. Der Bescheid sei deshalb nach wie vor rechtsverbindlich. Nachdem das Landessozialgericht aufgrund übereinstimmenden Antrags der Beteiligten im Hinblick auf die Vorlagebeschlüsse des 13. Senats des BSG zum Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vom 29. August 2006 (B 13 RJ 47/04 R u.a.) durch Beschluss vom 14. November 2006 das Ruhen des Verfahrens angeordnet und die Beklagte unter Hinweis auf den Beschluss des BVerfG vom 21. Juli 2010 (1 BvL 11/06 u.a.) am 17. September 2010 das Verfahren wieder angerufen hat, ist die Klägerin dabei verblieben, dass die "Nichtauszahlung" der anerkannten Rente mit Art. 14 GG nicht mehr in Einklang zu bringen sei. Die Art, wie die Beklagte meine, sie könne die Witwenrente "im Betrag um 40% kürzen", sei gesetzlich nicht vorgesehen. Im Übrigen sei zu prüfen, welche Zeiten tatsächlich gekürzt und welche nicht hätten gekürzt werden dürfen. Es sei nämlich davon auszugehen, dass die Beklagte die Kindererziehungszeiten, Ersatzzeiten wegen Vertreibung, Flucht sowie eventuelle Ersatzzeiten wegen Zwangsarbeit und Verschleppung, die sich aus der Vertriebeneneigenschaft ergeben könnten, nicht kürzen dürfe. Das BVerfG gehe davon aus, dass eine Kürzung der Entgeltpunkte nur dann möglich sei, wenn es sich um Entgeltpunkte handele, die ausschließlich auf Beiträgen im Ausland beruhten, die keinen Bezug zum bundesdeutschen Recht hätten und bei denen auch nicht davon ausgegangen werden könne, dass sie auch in der Bundesrepublik Deutschland als Beitragszeiten zu berücksichtigen seien.
Die Klägerin beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 06. Oktober 2005 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 04. Juli 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01. Juli 2004 zu verurteilen, nach Rücknahme des Bescheids vom 16. April 1998 große Witwenrente ab 25. September 1996 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf den Beschluss des BVerfG vom 21. Juli 2010. Aus der Bestandskraft des Bescheids vom 16. April 1998 ergebe sich keine "Sonderkonstellation". Die Bewilligung der Witwenrente im genannten Bescheid sei mit der in § 22b Abs. 1 Satz 1 FRG in der Fassung des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes vorgesehenen Beschränkung erfolgt. Eine Hinterbliebenenrente ohne diese Begrenzung sei der Klägerin nie bestandskräftig gewährt worden.
Der Senat hat die Beteiligten ergänzend auf das Urteil des BSG vom 25. Januar 2011 (B 5 R 47/10 R) und die Beschlüsse des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 06. September 2010 (L 10 R 1492/10), bestätigt durch den Beschluss des BSG vom 19. April 2011 (B 13 R 323/10 B), und vom 13. Januar 2011 (L 2 R 4883/10) hingewiesen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung wird auf den Inhalt der Berufungsakten, der Klageakten und der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin, über welche der Senat im Einverständnis der Beteiligten nach § 153 Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist zulässig. Da die Klägerin Rente für den Zeitraum von mehr als einem Jahr begehrt, ist die Zulässigkeitsvoraussetzung des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG erfüllt. Die Berufung ist jedoch in der Sache nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG vom 06. Oktober 2005 ist nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat es mit Bescheid vom 04. Juli 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01. Juli 2004 zu Recht abgelehnt, den bindend gewordenen Ablehnungsbescheid vom 16. April 1998 zurückzunehmen und der Klägerin Witwenrente ab 25. September 1996 zu bewilligen.
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches (des SGB) längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht (§ 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X). Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme vom Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird (Satz 2). Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraums, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag (Satz 3).
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin unter Berücksichtigung des zuletzt zitierten Satzes Anspruch auf Witwenrente bereits seit 25. September 1996 geltend machen kann, nachdem sie den hier streitgegenständlichen Überprüfungsantrag erst am 14. November 2001 gestellt hat. Der Klägerin steht jedenfalls in der Sache seit 25. September 1996 bis heute kein Anspruch auf Witwenrente zu. Denn ihr sind nicht im Sinne von § 44 Abs.1 Satz 1 SGB X Sozialleistungen zu Unrecht vorenthalten worden. Die Neufassung des § 22b Abs. 1 Satz 1 FRG durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz steht einem erfolgreichen Zugunstenverfahren entgegen (vgl. hierzu und zum Folgenden: BSG, Urteil vom 25. Januar 2011 - B 5 R 47/10 R - in Juris).
Die Klägerin, die als Spätaussiedlerin nach § 4 BVFG anerkannt ist und deren Rechtsstellung in der gesetzlichen Rentenversicherung sich nach dem FRG richtet (vgl. § 13 BVFG), kann gemäß § 1 Buchstabe a FRG ihre Rechte in der gesetzlichen Rentenversicherung nach den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden allgemeinen Vorschriften geltend machen (vgl. § 14 FRG), soweit sich aus den dieser Bestimmung nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. Nach § 46 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI haben Witwen, die nicht wieder geheiratet haben, nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große Witwenrente, wenn sie das 47. Lebensjahr vollendet haben. Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin dem Grunde nach. Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich nach § 64 Nr. 1 SGB VI u.a. aus den Entgeltpunkten. Da der Versicherte Beitragszeiten nur in den Vertreibungsgebieten zurückgelegt hat und die Anwartschaft allein aus in den Vertreibungsgebieten zurückgelegten Zeiten erworben worden ist, ist § 22b Abs. 1 FRG zu berücksichtigen. Diese Vorschrift in der mit Wirkung vom 07. Mai 1996 (Art. 15 Abs. 3 RV-Nachhaltigkeitsgesetz) durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz, formal modifiziert durch das Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) vom 09. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242), geltenden Fassung lautet: Für anrechenbare Zeiten nach diesem Gesetz (FRG) werden für Renten aus eigener Versicherung und wegen Todes eines Berechtigten insgesamt höchstens 25 Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung zugrunde gelegt (Satz 1). Hierbei sind zuvor die Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung mit dem Wert 1,3333 zu multiplizieren (Satz 2). Die Entgeltpunkte aus der Rente mit einem höheren Rentenartfaktor sind vorrangig zu berücksichtigen (Satz 3). Danach können für eine Witwenrente ab 25. September 1996 keine Entgeltpunkte berücksichtigt werden. Denn die Klägerin bezieht seit 25. September 1996 Regelaltersrente (Bescheid vom 06. November 1997). Dieser ihr bewilligten Rente liegen bereits 25 Entgeltpunkte nach dem FRG zugrunde. Der Rentenartfaktor für persönliche Entgeltpunkte ist bei den Altersrenten mit 1,0 höher (vgl. § 67 Nr. 1 SGB VI) als die Rentenartfaktoren mit 0,6, seit 01. Januar 2002 mit 0,55 bei großen Witwenrenten nach Ablauf des so genannten Sterbevierteljahres für persönliche Entgeltpunkte in der allgemeinen Rentenversicherung (vgl. § 67 Nr. 6 SGB VI). Indem bei der Altersrente der Klägerin bereits 25 Entgeltpunkte für Zeiten nach dem FRG zu berücksichtigen waren, war damit die Höchstpunktzahl erreicht, die § 22b Abs.1 Satz 1 FRG n.F. für ein Zusammentreffen von Renten aus eigener Versicherung und wegen Todes höchstens zulässt. Damit war für eine große Witwenrente kein Monatsbetrag der Rente (§ 64 SGB VI) festzustellen.
Art. 15 Abs. 3 RV-Nachhaltigkeitsgesetz ist mit dem GG vereinbar, soweit hierdurch die Höhe solcher Hinterbliebenenrenten beschränkt wird, die allein auf Zeiten nach dem FRG beruhen und die ohne die in § 22b Abs. 1 Satz 1 FRG in der Fassung des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes vorgesehene Beschränkung noch nicht bestandskräftig gewährt worden sind. Dies hat das BVerfG mit Beschluss vom 21. Juli 2010 (1 BvL 11/06 u.a. - BVerfGE 126, 369 ff.; Entscheidungsformel veröffentlicht in BGBl. I 2010, S. 1358) entschieden. Diese Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) Gesetzeskraft. Eine abweichende Beurteilung ist damit für den Senat nicht möglich.
Auch übergangsrechtliche Vorschriften vermag die Klägerin für sich nicht in Anspruch zu nehmen. Gemäß § 300 Abs. 1 SGB VI sind die Vorschriften dieses Gesetzes von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Anspruch oder einen Sachverhalt auch dann anzuwenden, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch bestanden hat. Als Ausnahme hiervon schreibt § 300 Abs. 2 SGB VI vor, dass aufgehobene Vorschriften dieses Gesetzes und durch dieses Gesetz ersetzte Vorschriften auch nach dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung noch auf den bis dahin bestehenden Anspruch anzuwenden sind, wenn der Anspruch bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach der Aufhebung geltend gemacht wird. Nach § 300 Abs. 3 SGB VI gilt: Ist eine bereits vorher geleistete Rente neu festzustellen und sind dabei die persönlichen Entgeltpunkte neu zu ermitteln, sind die Vorschriften maßgebend, die bei erstmaliger Feststellung der Rente anzuwenden waren. Diese allgemeine Übergangsnorm wird durch den spezielleren Art. 6 § 4 Abs. 4a Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz (FANG) verdrängt, der seit dem 01. Januar 2001 in Kraft ist und speziell für das FRG - im Wesentlichen wortgleich - das Folgende regelt: Ist eine bereits vorher geleistete Rente neu festzustellen und sind dabei die persönlichen Entgeltpunkte neu zu ermitteln, sind die Vorschriften des FRG maßgebend, die bei erstmaliger Feststellung der Rente anzuwenden waren, soweit § 317 Abs. 2a SGB VI nichts anderes bestimmt.
Die Neufassung des § 22b Abs. 1 Satz 1 FRG ist gemäß Artikel 9 Nr. 2 in Verbindung mit Art. 15 Abs. 3 RV-Nachhaltigkeitsgesetz am 07. Mai 1996 in Kraft getreten und nach der Grundregel des § 300 Abs. 1 SGB VI auch auf einen Sachverhalt anzuwenden, der - wie die Biographie des Versicherten - bereits vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen war. Die gleichzeitig aufgehobene Altfassung des § 22b Abs. 1 Satz 1 FRG gilt nicht nach § 300 Abs. 2 SGB VI ausnahmsweise fort. Denn die Klägerin hatte am 07. Mai 1996 (noch) keinen durchsetzbaren Anspruch auf Witwenrente. Ihr Witwenrentenanspruch ist nämlich erst mit ihrem Zuzug im September 1996 entstanden. Dass das RV-Nachhaltigkeitsgesetz erst im Juli 2004 verkündet worden ist, ändert hieran nichts, da der Begriff "Aufhebung" in § 300 Abs. 2 SGB VI nicht die bloße Existenz des Änderungsgesetzes aufgrund seiner Verkündung bezeichnet, sondern den Zeitpunkt für das Außerkrafttreten des alten Rechts, der sich aus den entsprechenden Anordnungen des in Kraft getretenen Änderungsgesetzes ergibt (BSG a.a.O. mit Nachweisen). Ebenso wenig ist Art. 6 § 4 Abs. 4a FANG einschlägig. Auch insoweit hatte die Klägerin am 07. Mai 1996 bereits dem Grunde nach (noch) kein Recht auf eine große Witwenrente ohne die hier streitige Begrenzung. Erst recht wurde eine derartige Rente daher vor Inkrafttreten des anzuwendenden Rechts weder geleistet noch waren aus diesem Grund Entgeltpunkte "neu" zu ermitteln.
Die Klägerin kann ihren Zahlungsanspruch auch nicht darauf stützen, durch den bestandskräftigen Bescheid vom 16. April 1998 sei dem Grunde nach Witwenrente bewilligt worden. Die Bindungswirkung eines Bescheids beschränkt sich auf den Verfügungssatz - die Entscheidung über Art, Dauer, Beginn, Ende und Höhe einer Leistung. Sie erstreckt sich nicht auf die Begründung, auch nicht auf deren tragende Elemente. Die Bindungswirkung eines Bescheides reicht so weit, wie über den Anspruch entschieden ist. Demgemäß ist zwischen der materiellen Anspruchsberechtigung (dem Stammrecht) und dem Leistungsanspruch im engeren Sinne, also dem Anspruch auf Zahlung der Leistung (Zahlungsanspruch) zu unterscheiden. Während das Stammrecht entsteht, sobald die materiell-rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, wird durch den Bewilligungsbescheid (Verwaltungsakt) der Anspruch auf die Leistung für den Einzelfall konkretisiert (Zahlbarmachung). Der Bewilligungsbescheid begründet keinesfalls das Stammrecht; der Erwerb des Stammrechts ist vielmehr nur Grund oder Begründungselement der jeweiligen Bewilligung, die ein Stammrecht - außer dies wäre ausdrücklich tenoriert - nicht zuerkennt. Demgemäß haben vorrangig die für das Recht der Arbeitslosenversicherung zuständigen Senate des BSG stets betont, dass etwa nach Aufhebung der Bewilligungsentscheidung (nach § 45 oder § 48 SGB X) über eine ursprünglich rechtswidrige Bewilligung bei einer späteren Neubeantragung der Leistung der Betroffene sich nicht auf ein früher zu Recht oder zu Unrecht bewilligtes Stammrecht berufen kann (vgl. BSG, Urteil vom 08. Dezember 1994 - 11 RAr 41/94 - BSGE 75, 235 = SozR 3-4100 § 100 Nr. 5 mit zahlreichen Nachweisen). Im Falle der Klägerin kommt hinzu, dass die Beklagte gerade wegen der damals bereits geltenden, wenn auch umstrittenen Begrenzung der Entgeltpunkte im Ergebnis korrekt entschieden und die Zahlung der Witwenrente abgelehnt hat. Eine Witwenrente ohne Begrenzung ist der Klägerin nie bestandskräftig gewährt worden.
Der Einwand der Klägerin, die Art, wie die Beklagte meine, sie könne die Witwenrente "im Betrag um 40 % kürzen", sei gesetzlich nicht vorgesehen, ist im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Zahlungsanspruch der Klägerin, dem § 22b FRG entgegensteht, nicht verständlich. Die Beklagte hat die Witwenrente der Klägerin im Bescheid vom 16. April 1998 nicht um 40 v.H. gekürzt, sondern die Rentenzahlung deshalb abgelehnt, weil keine Entgeltpunkte zugrunde gelegt werden konnten.
Soweit die Klägerin schließlich meint, es müsse noch geprüft werden, ob Kindererziehungszeiten, Ersatzzeiten wegen Vertreibung, Flucht sowie eventuell Ersatzzeiten wegen Zwangsarbeit und Verschleppung, die sich aus der Vertriebeneneigenschaft ergeben könnten, gekürzt werden dürfen, führt auch dies zu keinem anderen Ergebnis. Anhaltspunkte dafür, dass beim Versicherten Kindererziehungszeiten zu berücksichtigen sind, liegen nicht vor. Auch die Klägerin hat solche für den Versicherten nicht geltend gemacht. Welche Ersatzzeiten die Beklagte beim Versicherten anerkannt hat, geht aus dem Bescheid vom 16. April 1998 nicht hervor. Aus der in der Verwaltungsakte befindlichen fiktiven Verarbeitung des Rentenantrags des Versicherten (Bl. 97 der Verwaltungsakte) ergibt sich jedoch, dass beim Versicherten 6,3000 Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten und 0,0954 zusätzliche Entgeltpunkte für beitragsgeminderte Zeiten vorliegen. Daraus folgt, dass aufgrund der Bewertung der Zeiten im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung (§ 71 Abs. 1 SGB VI) die beitragsfreien Zeiten, die auf die Ersatzzeiten entfallen dürften, den Durchschnittswert an Entgeltpunkten, der sich aus der Gesamtleistung an Beiträgen - vorliegend ausschließlich Zeiten nach dem FRG - ergibt, erhielten. Die Bewertung der beitragsfreien Zeiten fußt damit auf den Zeiten nach dem FRG. Diese fallen aber unter die "Kappung" von § 22b FRG. Damit sind hier auch die Entgeltpunkte für die Ersatzzeiten der Anwendung von § 22b FRG unterworfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Anders als im Fall des Urteils des BSG vom 25. Januar 2011 ist auch eine Kostenerstattung für die erste Instanz nicht zu erwägen, da das angefochtene Urteil vom 06. Oktober 2005 nach Inkrafttreten des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes im Jahr 2004 ergangen ist.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
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