Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 10 R 2619/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 369/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 3. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung für die Zeit vom 1.11.2009 bis 31.8.2010.
Der 1950 geborene Kläger hat von Mai 1965 bis September 1968 Werkzeugmacher gelernt und war - mit Unterbrechung durch den Grundwehrdienst - bis März 1974 als Werkzeugmacher beschäftigt. Danach war er bis Ende März 2008 als Fachverkäufer im Werkzeughandel tätig. Das Arbeitsverhältnis war zum 31.3.2008 aus betrieblichen Gründen gekündigt worden. Anschließend bezog er bis Ende September 2008 Arbeitslosengeld. Von Oktober 2008 bis September 2010 war er arbeitslos gemeldet ohne Leistungsbezug. Beim Kläger ist seit 15.10.2009 ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 festgestellt. Seit dem 1.9.2010 bezieht der Kläger Altersrente für schwerbehinderte Menschen (Bescheid vom 2.6.2010).
Am 25.11.2009 beantragte er die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte ließ den Kläger daraufhin von dem Orthopäden Dr. E. untersuchen. Dieser stellte beim Kläger im Gutachten vom 30.12.2009 folgende Gesundheitsstörungen fest: Impingementsyndrom beider Schultern, Rotatorenmanschettenschaden rechts, Zustand nach Operation rechts, lumbales Facettensyndrom bei multiplen Bandscheibendegenerationen, Segmentinstabilitäten und Spondylolis-thesis sowie eine linksbetonte Varusgonarthrose beidseits. Er gelangte zum Ergebnis, als Werkzeugmacher bzw. Fachverkäufer im Werkzeugbau sei der Kläger noch 6 Stunden und mehr einsetzbar. Leichte körperliche Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, ohne Arbeiten mit ständig angehobenen Armen, ohne ständige Überkopfarbeiten könne der Kläger in geschlossenen Räumen vollschichtig ausführen. Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, mit Zwangshaltungen der Lendenwirbelsäule, mit Vibrationen auf Kniegelenke und Lendenwirbelsäule sowie mit Gefährdung durch Kälte, Zugluft und Nässe sollten unterbleiben.
Mit Bescheid vom 26.1.2010 lehnte die Beklagte den Rentenantrag des Klägers ab, weil die medizinischen Voraussetzungen nicht vorlägen. Der Kläger sei noch in der Lage, mindestens 6 Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig zu sein. Er könne auch in seinem bisherigen Beruf als Werkzeugmacher mindestens 6 Stunden täglich arbeiten, weswegen er nicht berufsunfähig sei und keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit habe.
Hiergegen legte der Kläger am 10.2.2010 Widerspruch ein und eine Bescheinigung des Orthopäden Dr. K. vom 20.10.2009 vor, der Funktionsbeeinträchtigungen der Schulter- und Kniegelenke sowie ein Wirbelsäulenleiden beschrieb und die Ansicht vertrat, aus orthopädischer Sicht bestehe Erwerbsunfähigkeit. Die Beklagte zog einen Befundbericht der Orthopädische Gemeinschaftspraxis Dr. F./Dr. K. bei und wies den Widerspruch nach Einholung einer beratungsärztlichen Stellungnahme mit Widerspruchsbescheid vom 20.7.2010 zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 27.7.2010 Klage zum Sozialgericht (SG) Ulm erhoben, mit der er die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung vom 1.10.2009 bis 31.8.2010 begehrt hat.
Mit Urteil vom 3.12.2010 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Gutachter Dr. E. habe überzeugend ausgeführt, dass beim Kläger Gesundheitsstörungen im Bereich der rechten Schulter, des linken Knies und im Lumbalbereich vorlägen. Hinweise auf quantitative Beeinträchtigungen des Leistungsvermögens ließen sich aus den erhobenen Befunde nicht ableiten. Dementsprechend sei dem Gutachter darin zu folgen, dass relevante Einschränkungen in zeitlicher Hinsicht für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht bestünden, so dass weder eine volle noch eine teilweiser Erwerbsminderung vorliege. Eine andere Beurteilung folge auch nicht aus den Feststellungen des Orthopäden Dr. K., da sich dessen Befunde mit den durch den Gutachter Dr. E. erhobenen Befunde deckten und er insbesondere eine Veränderung des Gesundheitszustandes in den letzten 12 Monaten ausdrücklich verneint habe. Dem Kläger stehe auch keine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu, da er seine bisherige Tätigkeit weiterhin ausüben könne. So habe Dr. K. von einem seit Jahren bestehenden chronischen Gesundheitszustand berichtet und dieser habe der Ausübung der Tätigkeit bisher nicht entgegen gestanden. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die letzte Stellung des Klägers aus betrieblichen Gründen gekündigt worden sei. Auf einen nach dem 1.9.2010 eintretenden Leistungsfall komme es nach Bewilligung der Altersrente für Schwerbehinderte nicht an, da § 34 Abs. 4 Satz 1 SGB VI einen Wechsel von einer Altersrente in eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ausschließe.
Gegen das am 7.1.2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 25.1.2011 Berufung eingelegt, auf seinen bisherigen Vortrag verwiesen und ausgeführt, leider sei das SG dem Gutachten von Dr. E. gefolgt und habe kein weiteres ärztliches Gutachten eingeholt. Dr. E. habe seine Erkrankungen bei der Beurteilung seines Gesundheitszustandes und sein noch vorhandenes Leistungsvermögen nicht richtig gewürdigt. Nach seiner Rechtsauffassung müsste den Ausführungen von Dr. K. mehr Bedeutung beigemessen werden, da dieser seine Erkrankungen aufgrund der jahrelangen Behandlung bestens kenne. Bei seinen Erkrankungen handele es sich in der Hauptsache um seine seit Kindheit bestehende Wirbelsäulenerkrankung, eine ausgeprägte Arthrose und Knorpelschäden des linken Knies sowie eine Arthrose und Knorpelschäden des rechten Knies. Hinzu komme noch eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung nach zwei Sehnenoperationen im rechten Schultergelenk. An eine Krankschreibung habe er im Jahr 2009 nicht gedacht. Er habe versucht, mit seinen Erkrankungen zu leben und sei nicht - wie es eigentlich erforderlich gewesen wäre - ständig zum Arzt gegangen. Für den Muskelaufbau und die Linderung seiner Schmerzen habe er regelmäßig zu Hause in seinem eigenen Fitnessraum an Geräten trainiert. Zusätzlich sei er noch in krankengymnastischer Behandlung gewesen. Er könne nur darauf hinweisen, dass er aufgrund seines schlechten Gesundheitszustandes seit 2009 keiner vollschichtigen Beschäftigung mehr hätte nachgehen können. Gegebenenfalls sollte ein weiteres ärztliches Gutachten eingeholt werden.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 3. Dezember 2010 sowie den Bescheid der Beklagten vom 26. Januar 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juli 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 1. November 2009 bis 31. August 2010 Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren, hilfsweise ein weiteres Gutachten einzuholen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie erwidert, das SG habe den Sachverhalt zutreffend gewürdigt und seine Entscheidung überzeugend begründet. Sie schließe sich den Ausführungen in dem Urteil des SG an. Neue sachliche oder rechtliche Erkenntnisse ergäben sich aus der Berufungsbegründung nicht.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, da der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung für die streitige Zeit vom 1.11.2009 bis 31.8.2010 hat.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die von dem Kläger beanspruchte Rente wegen voller und teilweiser Erwerbsminderung bzw. teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit - §§ 43, 240 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) - dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass ein Anspruch auf Rente wegen voller und teilweiser Erwerbsminderung oder teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nicht besteht, weil der Kläger noch mindestens 6 Stunden täglich leistungsfähig und auch nicht berufsunfähig ist. Der Senat schließt sich dem nach eigener Prüfung und unter Berücksichtigung des Vorbringens im Berufungsverfahren uneingeschränkt an, sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab und weist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Urteils zurück.
Ergänzend ist auszuführen, dass sich neue medizinische Gesichtspunkt im Berufungsverfahren nicht ergeben haben. Die Einschätzung des behandelten Orthopäden Dr. K. in der Bescheinigung vom 20.10.2009 ist durch die von Dr. E. aufgrund der Untersuchung vom 29.12.2009 erhobenen Befunde und dessen schlüssige und nachvollziehbare Leistungsbeurteilung widerlegt worden. Anhaltspunkte für den Eintritt eines Leistungsfalls im September 2009 bzw. im Jahr 2009 - wie vom Kläger behauptet - finden sich nicht. Darüber hinaus gibt Dr. K. in dem Befundbericht ohne Datum (eingegangen bei der Beklagten wohl im Mai 2010) an, seit Jahren bestünden beim Kläger therapieresistente Beschwerden (schmerzhafte Einschränkung der Beweglichkeit der LWS, der rechten Schulter und beider Knie) und verneint eine Befundänderung in den letzten 12 Monaten. Auch dies spricht gegen ein Eintreten des Leistungsfalls im September 2009 bzw. im Jahr 2009.
Soweit der Kläger die Rechtsauffassung vertritt, der Leistungsbeurteilung seines behandelnden Arztes sei mehr Bedeutung beizumessen als dem Gutachter Dr. E., da sein Arzt aufgrund der jahrelangen Behandlung seine Erkrankung bestens kenne, übersieht er, dass beim behandelnden Arzt die Behandlung im Vordergrund steht und nicht die Frage, zu welchen konkreten Funktionseinschränkungen die vorhandenen Gesundheitsstörungen führen und ob diese bei kritischer Betrachtung zu qualitativen und quantitativen Leistungseinschränkungen führen. Dementsprechend können weder eine ärztliche Bescheinigung noch ein Befundbericht eine ausführliche Begutachtung ersetzen. Da der Sachverhalt aufgrund des Gutachtens von Dr. E. umfassend aufgeklärt ist, ist die Einholung eines weiteren Gutachtens von Amts wegen nicht erforderlich. Es kommt auch nicht darauf an, ob sich der Gesundheitszustand des Klägers nach dem streitigen Zeitraum verschlechtert hat, zumal die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung für die Vergangenheit streitig ist. Hierfür könnten aufgrund einer erneuten Begutachtung keine aktuellen Befunde erhoben werden.
Nach alledem ist das angefochtene Urteil des SG nicht zu beanstanden. Die Berufung des Klägers musste deswegen zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung für die Zeit vom 1.11.2009 bis 31.8.2010.
Der 1950 geborene Kläger hat von Mai 1965 bis September 1968 Werkzeugmacher gelernt und war - mit Unterbrechung durch den Grundwehrdienst - bis März 1974 als Werkzeugmacher beschäftigt. Danach war er bis Ende März 2008 als Fachverkäufer im Werkzeughandel tätig. Das Arbeitsverhältnis war zum 31.3.2008 aus betrieblichen Gründen gekündigt worden. Anschließend bezog er bis Ende September 2008 Arbeitslosengeld. Von Oktober 2008 bis September 2010 war er arbeitslos gemeldet ohne Leistungsbezug. Beim Kläger ist seit 15.10.2009 ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 festgestellt. Seit dem 1.9.2010 bezieht der Kläger Altersrente für schwerbehinderte Menschen (Bescheid vom 2.6.2010).
Am 25.11.2009 beantragte er die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte ließ den Kläger daraufhin von dem Orthopäden Dr. E. untersuchen. Dieser stellte beim Kläger im Gutachten vom 30.12.2009 folgende Gesundheitsstörungen fest: Impingementsyndrom beider Schultern, Rotatorenmanschettenschaden rechts, Zustand nach Operation rechts, lumbales Facettensyndrom bei multiplen Bandscheibendegenerationen, Segmentinstabilitäten und Spondylolis-thesis sowie eine linksbetonte Varusgonarthrose beidseits. Er gelangte zum Ergebnis, als Werkzeugmacher bzw. Fachverkäufer im Werkzeugbau sei der Kläger noch 6 Stunden und mehr einsetzbar. Leichte körperliche Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, ohne Arbeiten mit ständig angehobenen Armen, ohne ständige Überkopfarbeiten könne der Kläger in geschlossenen Räumen vollschichtig ausführen. Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, mit Zwangshaltungen der Lendenwirbelsäule, mit Vibrationen auf Kniegelenke und Lendenwirbelsäule sowie mit Gefährdung durch Kälte, Zugluft und Nässe sollten unterbleiben.
Mit Bescheid vom 26.1.2010 lehnte die Beklagte den Rentenantrag des Klägers ab, weil die medizinischen Voraussetzungen nicht vorlägen. Der Kläger sei noch in der Lage, mindestens 6 Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig zu sein. Er könne auch in seinem bisherigen Beruf als Werkzeugmacher mindestens 6 Stunden täglich arbeiten, weswegen er nicht berufsunfähig sei und keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit habe.
Hiergegen legte der Kläger am 10.2.2010 Widerspruch ein und eine Bescheinigung des Orthopäden Dr. K. vom 20.10.2009 vor, der Funktionsbeeinträchtigungen der Schulter- und Kniegelenke sowie ein Wirbelsäulenleiden beschrieb und die Ansicht vertrat, aus orthopädischer Sicht bestehe Erwerbsunfähigkeit. Die Beklagte zog einen Befundbericht der Orthopädische Gemeinschaftspraxis Dr. F./Dr. K. bei und wies den Widerspruch nach Einholung einer beratungsärztlichen Stellungnahme mit Widerspruchsbescheid vom 20.7.2010 zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 27.7.2010 Klage zum Sozialgericht (SG) Ulm erhoben, mit der er die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung vom 1.10.2009 bis 31.8.2010 begehrt hat.
Mit Urteil vom 3.12.2010 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Gutachter Dr. E. habe überzeugend ausgeführt, dass beim Kläger Gesundheitsstörungen im Bereich der rechten Schulter, des linken Knies und im Lumbalbereich vorlägen. Hinweise auf quantitative Beeinträchtigungen des Leistungsvermögens ließen sich aus den erhobenen Befunde nicht ableiten. Dementsprechend sei dem Gutachter darin zu folgen, dass relevante Einschränkungen in zeitlicher Hinsicht für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht bestünden, so dass weder eine volle noch eine teilweiser Erwerbsminderung vorliege. Eine andere Beurteilung folge auch nicht aus den Feststellungen des Orthopäden Dr. K., da sich dessen Befunde mit den durch den Gutachter Dr. E. erhobenen Befunde deckten und er insbesondere eine Veränderung des Gesundheitszustandes in den letzten 12 Monaten ausdrücklich verneint habe. Dem Kläger stehe auch keine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu, da er seine bisherige Tätigkeit weiterhin ausüben könne. So habe Dr. K. von einem seit Jahren bestehenden chronischen Gesundheitszustand berichtet und dieser habe der Ausübung der Tätigkeit bisher nicht entgegen gestanden. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die letzte Stellung des Klägers aus betrieblichen Gründen gekündigt worden sei. Auf einen nach dem 1.9.2010 eintretenden Leistungsfall komme es nach Bewilligung der Altersrente für Schwerbehinderte nicht an, da § 34 Abs. 4 Satz 1 SGB VI einen Wechsel von einer Altersrente in eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ausschließe.
Gegen das am 7.1.2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 25.1.2011 Berufung eingelegt, auf seinen bisherigen Vortrag verwiesen und ausgeführt, leider sei das SG dem Gutachten von Dr. E. gefolgt und habe kein weiteres ärztliches Gutachten eingeholt. Dr. E. habe seine Erkrankungen bei der Beurteilung seines Gesundheitszustandes und sein noch vorhandenes Leistungsvermögen nicht richtig gewürdigt. Nach seiner Rechtsauffassung müsste den Ausführungen von Dr. K. mehr Bedeutung beigemessen werden, da dieser seine Erkrankungen aufgrund der jahrelangen Behandlung bestens kenne. Bei seinen Erkrankungen handele es sich in der Hauptsache um seine seit Kindheit bestehende Wirbelsäulenerkrankung, eine ausgeprägte Arthrose und Knorpelschäden des linken Knies sowie eine Arthrose und Knorpelschäden des rechten Knies. Hinzu komme noch eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung nach zwei Sehnenoperationen im rechten Schultergelenk. An eine Krankschreibung habe er im Jahr 2009 nicht gedacht. Er habe versucht, mit seinen Erkrankungen zu leben und sei nicht - wie es eigentlich erforderlich gewesen wäre - ständig zum Arzt gegangen. Für den Muskelaufbau und die Linderung seiner Schmerzen habe er regelmäßig zu Hause in seinem eigenen Fitnessraum an Geräten trainiert. Zusätzlich sei er noch in krankengymnastischer Behandlung gewesen. Er könne nur darauf hinweisen, dass er aufgrund seines schlechten Gesundheitszustandes seit 2009 keiner vollschichtigen Beschäftigung mehr hätte nachgehen können. Gegebenenfalls sollte ein weiteres ärztliches Gutachten eingeholt werden.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 3. Dezember 2010 sowie den Bescheid der Beklagten vom 26. Januar 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juli 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 1. November 2009 bis 31. August 2010 Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren, hilfsweise ein weiteres Gutachten einzuholen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie erwidert, das SG habe den Sachverhalt zutreffend gewürdigt und seine Entscheidung überzeugend begründet. Sie schließe sich den Ausführungen in dem Urteil des SG an. Neue sachliche oder rechtliche Erkenntnisse ergäben sich aus der Berufungsbegründung nicht.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, da der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung für die streitige Zeit vom 1.11.2009 bis 31.8.2010 hat.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die von dem Kläger beanspruchte Rente wegen voller und teilweiser Erwerbsminderung bzw. teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit - §§ 43, 240 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) - dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass ein Anspruch auf Rente wegen voller und teilweiser Erwerbsminderung oder teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nicht besteht, weil der Kläger noch mindestens 6 Stunden täglich leistungsfähig und auch nicht berufsunfähig ist. Der Senat schließt sich dem nach eigener Prüfung und unter Berücksichtigung des Vorbringens im Berufungsverfahren uneingeschränkt an, sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab und weist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Urteils zurück.
Ergänzend ist auszuführen, dass sich neue medizinische Gesichtspunkt im Berufungsverfahren nicht ergeben haben. Die Einschätzung des behandelten Orthopäden Dr. K. in der Bescheinigung vom 20.10.2009 ist durch die von Dr. E. aufgrund der Untersuchung vom 29.12.2009 erhobenen Befunde und dessen schlüssige und nachvollziehbare Leistungsbeurteilung widerlegt worden. Anhaltspunkte für den Eintritt eines Leistungsfalls im September 2009 bzw. im Jahr 2009 - wie vom Kläger behauptet - finden sich nicht. Darüber hinaus gibt Dr. K. in dem Befundbericht ohne Datum (eingegangen bei der Beklagten wohl im Mai 2010) an, seit Jahren bestünden beim Kläger therapieresistente Beschwerden (schmerzhafte Einschränkung der Beweglichkeit der LWS, der rechten Schulter und beider Knie) und verneint eine Befundänderung in den letzten 12 Monaten. Auch dies spricht gegen ein Eintreten des Leistungsfalls im September 2009 bzw. im Jahr 2009.
Soweit der Kläger die Rechtsauffassung vertritt, der Leistungsbeurteilung seines behandelnden Arztes sei mehr Bedeutung beizumessen als dem Gutachter Dr. E., da sein Arzt aufgrund der jahrelangen Behandlung seine Erkrankung bestens kenne, übersieht er, dass beim behandelnden Arzt die Behandlung im Vordergrund steht und nicht die Frage, zu welchen konkreten Funktionseinschränkungen die vorhandenen Gesundheitsstörungen führen und ob diese bei kritischer Betrachtung zu qualitativen und quantitativen Leistungseinschränkungen führen. Dementsprechend können weder eine ärztliche Bescheinigung noch ein Befundbericht eine ausführliche Begutachtung ersetzen. Da der Sachverhalt aufgrund des Gutachtens von Dr. E. umfassend aufgeklärt ist, ist die Einholung eines weiteren Gutachtens von Amts wegen nicht erforderlich. Es kommt auch nicht darauf an, ob sich der Gesundheitszustand des Klägers nach dem streitigen Zeitraum verschlechtert hat, zumal die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung für die Vergangenheit streitig ist. Hierfür könnten aufgrund einer erneuten Begutachtung keine aktuellen Befunde erhoben werden.
Nach alledem ist das angefochtene Urteil des SG nicht zu beanstanden. Die Berufung des Klägers musste deswegen zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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