Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 21 R 6311/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 1037/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 21. Januar 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung von Witwerrente ab dem 11.7.2002, dem Todestag seiner früheren Ehefrau, anstelle ab 1.1.2005.
Der 1923 geborene Kläger beantragte am 28.6.2009 die Gewährung einer Witwerrente nach seiner am 10.8.1928 geborenen und am 11.7.2002 verstorbenen Ehefrau S. K ...
Mit Bescheid vom 28.7.2009 gewährte die Beklagte dem Kläger eine große Witwerrente, beginnend am 1.8.2002 und endend am 31.5.2009. Für die Zeit vom 1.1.2005 bis 31.5.2009 betrage die Nachzahlung 7.024,88 EUR. Sie führte aus, der am 28.6.2009 gestellte formlose Antrag auf Witwerrente gelte im Rahmen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs als rechtzeitig gestellt, da sie (die Beklagte) ihre Hinweispflicht verletzt habe. Unter Beachtung der Verjährung (§ 44 Abs. 4 Sozialgesetzbuch - SGB - X) könne die Zahlung der Witwerrente jedoch erst zum 1.1.2005 beginnen. Da bis heute die für die Rentengewährung erforderlichen formgerechten Antragsunterlagen aus Griechenland nicht vorlägen, werde die Witwerrente - zur Vermeidung von finanziellen Schwierigkeiten - gem. § 46 SGB VI vorschussweise gewährt. Nach Eingang des formgerechten Rentenantrages werde der Rentenbescheid anhand der Unterlagen nochmals geprüft. Die vorschussweise Zahlung der Rente erfolge daher unter Vorbehalt. Sollten sich aufgrund der formgerechten Antragsunterlagen Abweichungen zu den Angaben des Klägers ergeben, werde sie die Rente neu feststellen und zu Unrecht gezahlte Rentenbeträge gemäß § 50 SGB X zurückfordern.
Hiergegen legte der Kläger am 4.9.2009 Widerspruch ein und begehrte die Gewährung von Witwerrente ab 11.7.2002, dem Todestag seiner verstorbenen Ehefrau.
Mit Schreiben vom 22.10.2009 teilte die Beklagte dem Kläger mit, nach Mitteilung des griechischen Versicherungsträgers OGA habe er dort keinen Antrag auf Witwerrente gestellt. Eine weitere Überprüfung des Bescheides vom 28.7.2009 sei daher nicht erforderlich. Maßgebend für den Rentenbescheid sei deswegen weiterhin der formlose Antrag vom 28.6.2009. Da der Kläger am 21.5.2009 wieder geheiratet habe, werde sein Antrag vom 28.6.2009 gleichzeitig als Antrag auf Abfindung der Witwerrente gemäß § 107 SGB VI gewertet.
Mit Bescheid vom 27.4.2010 hob die Beklagte die Gewährung der bisherigen Witwerrente nach § 48 Abs. 1 SGB X mit Wirkung vom 1.6.2009 auf, weil der Kläger wieder geheiratet habe und damit nach § 46 Abs. 2 i.V.m. § 100 Abs. 3 SGB VI die Anspruchsvoraussetzungen entfallen seien. Gleichzeitig werde dem Antrag vom 28.6.2009 auf Gewährung einer Witwerrentenabfindung entsprochen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23.6.2010 wies die Beklagte den Widerspruch gegen die Bescheide vom 28.7.2009 und 27.4.2010 zurück.
Gegen den am 7.7.2010 per Einschreiben mit Rückschein zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger mit Schreiben vom 26.9.2010, eingegangen beim Sozialgericht (SG) Stuttgart am 8.10.2010, Klage erhoben, mit der er die Gewährung einer Witwerrente ab dem Todestag seiner früheren Ehefrau weiter begehrt hat.
Mit Gerichtsbescheid vom 21.1.2011 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei unzulässig, da der Kläger die am 8.7.2010 beginnende und am 7.10.2010 endende Klagefrist um einen Tag überschritten habe. Gründe für eine Wiedereinsetzung habe der Kläger nicht vorgetragen.
Gegen den am 21.1.2011 mit Einschreiben und Rückschein abgesandten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 11.3.2011 Berufung eingelegt, mit der er die Gewährung einer Witwerrente ab dem Todestag seiner früheren Ehefrau weiter verfolgt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 21. Januar 2011 aufzuheben, die Bescheide der Beklagten vom 28. Juli 2009 und 27. April 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juni 2010 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab dem 11. Juli 2002 eine Witwerrente in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie erwidert, aus der Berufungsschrift ergäben sich keine neuen Gesichtspunkte, die eine Änderung ihres bisherigen Standpunktes zuließen.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die am 8.10.2010 erhobene Klage ist wegen Versäumung der Klagefrist unzulässig.
Nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGG ist die Klage binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zu erheben. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate (§ 87 Abs. 1 Satz 2 SGG). Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so beginnt die Frist mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides (§ 87 Abs. 2 SGG).
Der Widerspruchsbescheid vom 23.6.2010 wurde am 24.6.2010 per Übergabe-Einschreiben und Rückschein zur Post gegeben. Den Widerspruchsbescheid hat der Kläger ausweislich des Rückscheins am 7.7.2010 erhalten. Der Widerspruchsbescheid enthält auch eine zutreffende Rechtsbehelfsbelehrung.
Nach § 64 Abs. 1 SGG beginnt der Lauf einer Frist, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tage nach der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit dem Tage nach der Eröffnung oder Verkündung. Eine nach Monaten bestimmte Frist endet mit Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher nach der Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, in dem das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt (§ 64 Abs. 2 Satz 1 SGG).
Danach begann die Frist zur Erhebung der Klage am 8.7.2010 und endete am 7.10.2010. Innerhalb dieser Frist hat der Kläger keine Klage erhoben. Die am 8.10.2010 beim SG eingegangene Klage war verspätet.
Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 Abs. 1 SGG) wurden nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich.
Nach alledem ist der angefochtene Gerichtsbescheid des SG nicht zu beanstanden. Die Berufung des Klägers musste deswegen zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung von Witwerrente ab dem 11.7.2002, dem Todestag seiner früheren Ehefrau, anstelle ab 1.1.2005.
Der 1923 geborene Kläger beantragte am 28.6.2009 die Gewährung einer Witwerrente nach seiner am 10.8.1928 geborenen und am 11.7.2002 verstorbenen Ehefrau S. K ...
Mit Bescheid vom 28.7.2009 gewährte die Beklagte dem Kläger eine große Witwerrente, beginnend am 1.8.2002 und endend am 31.5.2009. Für die Zeit vom 1.1.2005 bis 31.5.2009 betrage die Nachzahlung 7.024,88 EUR. Sie führte aus, der am 28.6.2009 gestellte formlose Antrag auf Witwerrente gelte im Rahmen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs als rechtzeitig gestellt, da sie (die Beklagte) ihre Hinweispflicht verletzt habe. Unter Beachtung der Verjährung (§ 44 Abs. 4 Sozialgesetzbuch - SGB - X) könne die Zahlung der Witwerrente jedoch erst zum 1.1.2005 beginnen. Da bis heute die für die Rentengewährung erforderlichen formgerechten Antragsunterlagen aus Griechenland nicht vorlägen, werde die Witwerrente - zur Vermeidung von finanziellen Schwierigkeiten - gem. § 46 SGB VI vorschussweise gewährt. Nach Eingang des formgerechten Rentenantrages werde der Rentenbescheid anhand der Unterlagen nochmals geprüft. Die vorschussweise Zahlung der Rente erfolge daher unter Vorbehalt. Sollten sich aufgrund der formgerechten Antragsunterlagen Abweichungen zu den Angaben des Klägers ergeben, werde sie die Rente neu feststellen und zu Unrecht gezahlte Rentenbeträge gemäß § 50 SGB X zurückfordern.
Hiergegen legte der Kläger am 4.9.2009 Widerspruch ein und begehrte die Gewährung von Witwerrente ab 11.7.2002, dem Todestag seiner verstorbenen Ehefrau.
Mit Schreiben vom 22.10.2009 teilte die Beklagte dem Kläger mit, nach Mitteilung des griechischen Versicherungsträgers OGA habe er dort keinen Antrag auf Witwerrente gestellt. Eine weitere Überprüfung des Bescheides vom 28.7.2009 sei daher nicht erforderlich. Maßgebend für den Rentenbescheid sei deswegen weiterhin der formlose Antrag vom 28.6.2009. Da der Kläger am 21.5.2009 wieder geheiratet habe, werde sein Antrag vom 28.6.2009 gleichzeitig als Antrag auf Abfindung der Witwerrente gemäß § 107 SGB VI gewertet.
Mit Bescheid vom 27.4.2010 hob die Beklagte die Gewährung der bisherigen Witwerrente nach § 48 Abs. 1 SGB X mit Wirkung vom 1.6.2009 auf, weil der Kläger wieder geheiratet habe und damit nach § 46 Abs. 2 i.V.m. § 100 Abs. 3 SGB VI die Anspruchsvoraussetzungen entfallen seien. Gleichzeitig werde dem Antrag vom 28.6.2009 auf Gewährung einer Witwerrentenabfindung entsprochen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23.6.2010 wies die Beklagte den Widerspruch gegen die Bescheide vom 28.7.2009 und 27.4.2010 zurück.
Gegen den am 7.7.2010 per Einschreiben mit Rückschein zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger mit Schreiben vom 26.9.2010, eingegangen beim Sozialgericht (SG) Stuttgart am 8.10.2010, Klage erhoben, mit der er die Gewährung einer Witwerrente ab dem Todestag seiner früheren Ehefrau weiter begehrt hat.
Mit Gerichtsbescheid vom 21.1.2011 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei unzulässig, da der Kläger die am 8.7.2010 beginnende und am 7.10.2010 endende Klagefrist um einen Tag überschritten habe. Gründe für eine Wiedereinsetzung habe der Kläger nicht vorgetragen.
Gegen den am 21.1.2011 mit Einschreiben und Rückschein abgesandten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 11.3.2011 Berufung eingelegt, mit der er die Gewährung einer Witwerrente ab dem Todestag seiner früheren Ehefrau weiter verfolgt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 21. Januar 2011 aufzuheben, die Bescheide der Beklagten vom 28. Juli 2009 und 27. April 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juni 2010 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab dem 11. Juli 2002 eine Witwerrente in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie erwidert, aus der Berufungsschrift ergäben sich keine neuen Gesichtspunkte, die eine Änderung ihres bisherigen Standpunktes zuließen.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die am 8.10.2010 erhobene Klage ist wegen Versäumung der Klagefrist unzulässig.
Nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGG ist die Klage binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zu erheben. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate (§ 87 Abs. 1 Satz 2 SGG). Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so beginnt die Frist mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides (§ 87 Abs. 2 SGG).
Der Widerspruchsbescheid vom 23.6.2010 wurde am 24.6.2010 per Übergabe-Einschreiben und Rückschein zur Post gegeben. Den Widerspruchsbescheid hat der Kläger ausweislich des Rückscheins am 7.7.2010 erhalten. Der Widerspruchsbescheid enthält auch eine zutreffende Rechtsbehelfsbelehrung.
Nach § 64 Abs. 1 SGG beginnt der Lauf einer Frist, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tage nach der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit dem Tage nach der Eröffnung oder Verkündung. Eine nach Monaten bestimmte Frist endet mit Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher nach der Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, in dem das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt (§ 64 Abs. 2 Satz 1 SGG).
Danach begann die Frist zur Erhebung der Klage am 8.7.2010 und endete am 7.10.2010. Innerhalb dieser Frist hat der Kläger keine Klage erhoben. Die am 8.10.2010 beim SG eingegangene Klage war verspätet.
Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 Abs. 1 SGG) wurden nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich.
Nach alledem ist der angefochtene Gerichtsbescheid des SG nicht zu beanstanden. Die Berufung des Klägers musste deswegen zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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