L 13 AS 3655/11 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 8 AS 3013/11 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 3655/11 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 28. Juli 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten

Gründe:

Die Beschwerde ist statthaft (§ 172 Abs. 1, Abs. 3 SGG), frist- und formgerecht eingelegt (§ 173 Satz 2 SGG) und damit insgesamt zulässig.

Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht Karlsruhe (SG) hat den Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form der Förderung der Ausbildung zur Keramikerin an der staatlichen Berufsfachschule für Keramik in L. mit Ausbildungsbeginn am 13. September 2011 zu gewähren, zu Recht abgelehnt. Das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs ist nicht glaubhaft gemacht. Der Senat weist die Beschwerde aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses vom 28. Juli 2011 zurück und sieht deswegen von einer Begründung seiner Entscheidung ab (§ 142 Abs. 2 S. 3 SGG). Ergänzend ist anzuführen, dass das SG seiner Entscheidung zutreffend zu Grunde gelegt hat, dass die begehrte Gewährung der Teilhabe am Arbeitsleben gem. § 16 Abs. 1 S. 2 SGB II i.V.m. § 97 Abs. 1 SGB III im Ermessen der Antragsgegnerin steht (vgl. u.a. Niesel/Brand, SGB III, 5. Aufl., § 97 RdNr. 3). Ein Anordnungsanspruch ist somit nur dann gegeben, wenn das Ermessen der Antragsgegnerin auf Null reduziert ist, d.h. wenn jede andere Entscheidung als die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form der Förderung der Ausbildung zur Keramikerin an der staatlichen Berufsfachschule für Keramik in L. rechtswidrig wäre. Eine solche Ermessensreduktion auf Null ist jedoch auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht zu erkennen. Das SG hat zu Recht darauf hingewiesen, dass nach § 97 Abs. 2 Satz 1 SGB III bei der Auswahl der Leistungen Eignung, Neigung, die bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt angemessen zu berücksichtigen sind. Die Antragsgegnerin hat daher zu Recht ihre Erkenntnisse des Arbeitsmarktes berücksichtigt, wonach eine Wahrscheinlichkeit einer dauerhaften Eingliederung nicht gegeben ist. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin ausschließlich für die Ausbildung als Keramikerin geeignet erscheint. Vielmehr sind ihre Neigungen und ihre Eignung unter Berücksichtigung der dauerhaften Wiedereingliederung und somit auch des Arbeitsmarktes bei der Ausübung des Ermessens zu berücksichtigen. Dem Senat erschließt sich daher nicht, dass eine Ausbildung zur Keramikerin die einzige rechtmäßige Möglichkeit einer beruflichen Wiedereingliederung sein soll. Der Hinweis der Klägerin, dass nach den Ausführungen der Staatlichen Fachschule für Keramik vom 16. Mai 2011 Stellen meist durch persönliche Kontakte, direkte Kontaktaufnahme oder spezialisierte Fachkräftevermittlung vergeben werden, ist ebenso unerheblich wie der Umstand, dass der Maßnahmeträger S. GmbH im Abschlussbericht die Ausbildung als Keramikerin befürwortet hat. Eine Ermessensreduktion auf Null kann daraus jedenfalls nicht abgeleitet werden.

Die Beschwerde ist deshalb zurückzuweisen. Die Frage ob auch eine besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) gegeben ist, kann daher offen bleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 SGG.

Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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