Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 24 R 6396/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 2175/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 27.04.2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt - noch - die Auszahlung seiner Altersrente zum Monatsbeginn anstatt zum Monatsende.
Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit dem Rentenbescheid vom 15.03.2010 eine Altersrente für langjährig Versicherte ab dem 01.05.2010 und wies darauf hin, dass die Rente für den jeweiligen Monat am Monatsende ausgezahlt werde. Im Widerspruchsverfahren half die Beklagte dem Widerspruch des Klägers insoweit mit dem Neufeststellungsbescheid vom 05.05.2010 ab, als sie einen weiteren Monat als rentenrechtliche Zeit anerkannte (laufender Zahlbetrag ab 01.07.2010 1.074,71 EUR, Nachzahlung für die Monate Mai/Juni 2010 4,14 EUR). Im Übrigen wies sie den Widerspruch des Klägers, der sich außer gegen die Auszahlung erst zum Monatsende auch gegen den generellen Hinweis auf die Einhaltung von Hinzuverdienstgrenzen richtete, mit Widerspruchsbescheid vom 27.09.2010 zurück.
Deswegen hat der Kläger am 13.10.2010 beim Sozialgericht Stuttgart Klage erhoben. Mit Urteil vom 27.04.2011 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Soweit sich der Kläger gegen die gesetzlich geregelte Hinzuverdienstgrenze wende, sei die Klage unzulässig, da nach seinen eigenen Angaben bei ihm keinerlei Hinzuverdienst angerechnet werde und die bloß abstrakte Möglichkeit, dass ein Hinzuverdienst in Zukunft anfallen könne, kein vorbeugendes Rechtsschutzbedürfnis begründe. Soweit der Kläger begehre, dass ihm seine Rente zukünftig dauerhaft zu Beginn des Monats ausgezahlt werde, sei die Klage unbegründet. Nach der gesetzlichen Regelung (§ 118 Abs. 1 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI) würden laufende Geldleistungen mit Ausnahme des Übergangsgeldes erst am Ende des Monats fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien und am letzten Bankarbeitstag dieses Monats ausgezahlt. Eine Grundrechtsverletzung diesbezüglich sei weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich.
Gegen das ihm am 07.05.2011 zugestellte Urteil hat der Kläger insoweit, als dass er nach wie vor die Auszahlung des Rentenbetrags am Anfang des Monats wünscht, am 27.05.2011 Berufung eingelegt. Er hält die gesetzliche Regelung zur Auszahlung des Rentenbetrags für sittenwidrig. Sein Antrag sei auch aus Gründen der Gleichbehandlung mit Sozialhilfeempfängern, Kriegsflüchtlingen und Asylanten gerechtfertigt. Mangels Freiwilligkeit handle es sich bei der Rentenversicherung um keine Versicherung. Bei unverständlichen oder ungerechten Vertragsänderungen bleibe dem Versicherungsnehmer nur die gerichtliche Klage.
Der Kläger beantragt sachdienlich ausgelegt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 27.04.2011 teilweise aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 05.05.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.09.2010 zu verurteilen, die laufenden Rentenleistungen zukünftig am Anfang des Monats auszubezahlen, in dem sie fällig werden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.
Mit Schreiben vom 10.08.2011 hat der Kläger gegen die Mitglieder des Senats einen Befangenheitsantrag gestellt, den der Senat mit Beschluss vom 16.08.2011 abgelehnt hat.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
II.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist (nur) der Bescheid vom 05.05.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.09.2010. Mit dem Bescheid vom 05.05.2010 stellte die Beklagte die dem Kläger gewährte Altersrente für langjährig Versicherte auf Grund einer neuen Rentenberechnung zum 01.05.2010, mithin zu dem Zeitpunkt, zu dem im vorangegangenen Bescheid vom 15.03.2010 die Rente erstmalig bewilligt wurde, vollständig neu fest. Damit hat sich der Rentenbescheid vom 15.03.2010 in vollem Umfang erledigt (§ 39 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X). Inhaltlich geht es nur noch um die mit Bescheid vom 05.05.2010 erneut erfolgte Verfügung, dass die Rente für den jeweiligen Monat am Monatsende ausgezahlt wird. Soweit der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren noch die Feststellung begehrte, dass die Hinzuverdienstgrenze für ihn keine Anwendung finde, hat er dies im Berufungsverfahren nicht weiter geltend gemacht, sodass die Entscheidung des Sozialgerichts insoweit rechtskräftig geworden ist.
Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass ihm seine laufende Rente zum Monatsbeginn ausgezahlt wird.
Das Sozialgericht hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils die hier maßgebliche Rechtsgrundlage (§ 118 SGB VI) umfassend dargestellt und zutreffend ausgeführt, dass die Auszahlung zum Monatsende der geltenden Gesetzeslage entspricht und insoweit keine Grundrechtsverletzung des Klägers ersichtlich ist. Der Senat sieht deshalb von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung gemäß § 153 Abs. 2 SGG aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Wie sich aus dem Berufungsvorbringen des Klägers ergibt, geht es ihm im Kern um die verfassungsrechtliche Überprüfung der mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 27.12.2003 (BGBl. I, 3019) mit Wirkung zum 01.04.2004 erfolgten Abänderung der Rentenauszahlung von einer zuvor gesetzlich vorgesehenen Vorauszahlung in eine nachschüssige Zahlung zum Monatsende.
Mit dieser Änderung weicht der Gesetzgeber von dem nach § 41 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) für das Sozialrecht allgemein geregelten Grundsatz der Fälligkeit von Ansprüchen auf Sozialleistungen zum Zeitpunkt ihrer Entstehung ab. Aus dem Wortlaut des § 41 SGB I ergibt sich, dass Abweichungen von dem Grundsatz der Vorauszahlung generell zulässig sind. Denn in § 41 SGB I wird die Vorauszahlung nur geregelt, "soweit die besonderen Teile dieses Gesetzbuchs keine Regelung enthalten". Zu den besonderen Teilen gehört aber das SGB VI, mithin auch der hier maßgebliche § 118 SGB VI. Gegen diese Abweichung, die nach § 41 SGB I möglich ist, bestehen im Hinblick auf das Gleichbehandlungsgebot nach Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Zwar ist der Hinweis des Klägers, dass in anderen Sozialleistungsbereichen Leistungen zu Beginn des Monats ausgezahlt werden, durchaus zutreffend. Beispielsweise regelt § 41 Abs. 1 Satz 4 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), dass Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zur Sicherung des Lebensunterhalts monatlich im Voraus zu erbringen sind. Andererseits finden sich in anderen Sozialleistungsbereichen auch nachschüssige Zahlungen. Im Recht der Arbeitsförderung sieht § 337 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) - insbesondere relevant für das Arbeitslosengeld - eine nachträgliche Auszahlung vor. Entsprechendes gilt gemäß § 96 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) für die Auszahlung von Verletztenrenten.
Der Gesetzgeber begründete die Änderung des Auszahlungszeitpunkts der Renten nach dem SGB VI zum April 2004 mit einer aus seiner Sicht damals notwendigen kurzfristigen Maßnahme zur Entlastung der Rentenversicherung, insbesondere um damals zur Belebung der Konjunktur den Beitragssatz von 19,5% beibehalten zu können. Er verwies hierzu auch auf den dadurch erzielten Gleichklang mit der Arbeitslosenversicherung, die damals schon seit Jahren die nachträgliche Auszahlung vorsah (siehe eben) und auf den Umstand, dass Rentnerinnen und Rentnern bei Beginn ihrer Rente in aller Regel noch zum Ende des letzten Monats ihrer Erwerbstätigkeit Arbeitsentgelt bzw. Arbeitseinkommen zufließt, wenn sie unmittelbar aus einer Erwerbstätigkeit in den Ruhestand treten. In anderen Fällen werde der Lebensunterhalt vor Beginn der Rente ohnehin durch andere Einkunftsquellen gedeckt, die dann auch bis zu dem nun maßgebenden Auszahlungstermin als Einkunftsquellen für den Lebensunterhalt dienen könnten (Gesetzesbegründung, BT-Drucks.15/1831 S.1 und 6). Vor diesem Hintergrund vermag der Senat keine sachlich ungerechtfertigte Ungleichbehandlung im Hinblick auf die vom Kläger benannten Empfänger von Sozialhilfe oder Leistungen für Asylbewerber erkennen, die - wie die Empfänger von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende - Sozialleistungen nicht aus einem System der Sozialversicherung, sondern aus einem System der staatlichen Fürsorgeleistungen erhalten, erkennen. Insbesondere besteht hier ein wichtiger systematischer Unterschied, da die in der Regel bedürftigkeitsabhängigen Fürsorgeleistungen regelmäßig erst dann einsetzen, wenn keine anderen Mittel zur Verfügung stehen. Eine Vorauszahlung ist daher zur Vermeidung einer existenziellen Notlage notwendig. Für die bedürftigkeitsunabhängigen Rentenleistungen nach dem SGB VI durfte der Gesetzgeber zur Überzeugung des Senats typisierend davon ausgehen, dass eine nachschüssige Zahlung nicht zu einer existenziellen Gefährdung führt. Klarstellend ist anzumerken, dass der Kläger unzutreffend annimmt, dass die gesetzliche Rentenversicherung mangels Freiwilligkeit - in der Tat ist sie für weite Bevölkerungsgruppen als Pflichtversicherung geregelt - nicht als Versicherung anzusehen ist. Im Übrigen nannte der Gesetzgeber - wie dargestellt - für den Wechsel in eine nachschüssige Zahlung sachliche Gründe. Die finanzielle Stabilität der Sozialversicherung und auch die Beitragssatzstabilität werden vom Bundesverfassungsgericht als wichtige Gemeinwohlbelange angesehen, für deren Sicherung dem Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum hat (BVerfG Beschluss vom 20.03.2001, 1 BvR 491/96 in SozR 3-5520 § 25 Nr. 4; Nichtannahmebeschluss vom 21.06.2001, 1 BvR 1762/00 in Juris). Die nachschüssige Zahlung ist - wie ausgeführt - dem Sozialrecht nicht fremd. Der Gesetzgeber setzte sich auch mit den Belangen der von der Rechtsänderung betroffenen Versicherten auseinander.
Soweit der Kläger die gesetzliche Neuregelung zum 01.04.2004 als "unverständliche oder ungerechte Vertragsänderung" ansieht, trifft dies schon im Ansatz nicht zu, da sein Verhältnis zur Beklagten nicht durch Verträge, sondern durch von der Legislative erlassene Gesetze geprägt ist. Die Judikative - also das Gericht - ist an die Gesetze ebenso gebunden, wie die Exekutive, also der Rentenversicherungsträger. Nachdem sich der Kläger selbst auf den Gewaltenteilungsgrundsatz beruft, müsste ihm dies einleuchten. Im Übrigen sind auch Vertrauensschutzgesichtspunkte nicht ersichtlich, da die Gesetzesänderung bereits mehrere Jahre vor Beginn der Rente des Klägers in Kraft getreten ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt - noch - die Auszahlung seiner Altersrente zum Monatsbeginn anstatt zum Monatsende.
Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit dem Rentenbescheid vom 15.03.2010 eine Altersrente für langjährig Versicherte ab dem 01.05.2010 und wies darauf hin, dass die Rente für den jeweiligen Monat am Monatsende ausgezahlt werde. Im Widerspruchsverfahren half die Beklagte dem Widerspruch des Klägers insoweit mit dem Neufeststellungsbescheid vom 05.05.2010 ab, als sie einen weiteren Monat als rentenrechtliche Zeit anerkannte (laufender Zahlbetrag ab 01.07.2010 1.074,71 EUR, Nachzahlung für die Monate Mai/Juni 2010 4,14 EUR). Im Übrigen wies sie den Widerspruch des Klägers, der sich außer gegen die Auszahlung erst zum Monatsende auch gegen den generellen Hinweis auf die Einhaltung von Hinzuverdienstgrenzen richtete, mit Widerspruchsbescheid vom 27.09.2010 zurück.
Deswegen hat der Kläger am 13.10.2010 beim Sozialgericht Stuttgart Klage erhoben. Mit Urteil vom 27.04.2011 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Soweit sich der Kläger gegen die gesetzlich geregelte Hinzuverdienstgrenze wende, sei die Klage unzulässig, da nach seinen eigenen Angaben bei ihm keinerlei Hinzuverdienst angerechnet werde und die bloß abstrakte Möglichkeit, dass ein Hinzuverdienst in Zukunft anfallen könne, kein vorbeugendes Rechtsschutzbedürfnis begründe. Soweit der Kläger begehre, dass ihm seine Rente zukünftig dauerhaft zu Beginn des Monats ausgezahlt werde, sei die Klage unbegründet. Nach der gesetzlichen Regelung (§ 118 Abs. 1 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI) würden laufende Geldleistungen mit Ausnahme des Übergangsgeldes erst am Ende des Monats fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien und am letzten Bankarbeitstag dieses Monats ausgezahlt. Eine Grundrechtsverletzung diesbezüglich sei weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich.
Gegen das ihm am 07.05.2011 zugestellte Urteil hat der Kläger insoweit, als dass er nach wie vor die Auszahlung des Rentenbetrags am Anfang des Monats wünscht, am 27.05.2011 Berufung eingelegt. Er hält die gesetzliche Regelung zur Auszahlung des Rentenbetrags für sittenwidrig. Sein Antrag sei auch aus Gründen der Gleichbehandlung mit Sozialhilfeempfängern, Kriegsflüchtlingen und Asylanten gerechtfertigt. Mangels Freiwilligkeit handle es sich bei der Rentenversicherung um keine Versicherung. Bei unverständlichen oder ungerechten Vertragsänderungen bleibe dem Versicherungsnehmer nur die gerichtliche Klage.
Der Kläger beantragt sachdienlich ausgelegt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 27.04.2011 teilweise aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 05.05.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.09.2010 zu verurteilen, die laufenden Rentenleistungen zukünftig am Anfang des Monats auszubezahlen, in dem sie fällig werden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.
Mit Schreiben vom 10.08.2011 hat der Kläger gegen die Mitglieder des Senats einen Befangenheitsantrag gestellt, den der Senat mit Beschluss vom 16.08.2011 abgelehnt hat.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
II.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist (nur) der Bescheid vom 05.05.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.09.2010. Mit dem Bescheid vom 05.05.2010 stellte die Beklagte die dem Kläger gewährte Altersrente für langjährig Versicherte auf Grund einer neuen Rentenberechnung zum 01.05.2010, mithin zu dem Zeitpunkt, zu dem im vorangegangenen Bescheid vom 15.03.2010 die Rente erstmalig bewilligt wurde, vollständig neu fest. Damit hat sich der Rentenbescheid vom 15.03.2010 in vollem Umfang erledigt (§ 39 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X). Inhaltlich geht es nur noch um die mit Bescheid vom 05.05.2010 erneut erfolgte Verfügung, dass die Rente für den jeweiligen Monat am Monatsende ausgezahlt wird. Soweit der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren noch die Feststellung begehrte, dass die Hinzuverdienstgrenze für ihn keine Anwendung finde, hat er dies im Berufungsverfahren nicht weiter geltend gemacht, sodass die Entscheidung des Sozialgerichts insoweit rechtskräftig geworden ist.
Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass ihm seine laufende Rente zum Monatsbeginn ausgezahlt wird.
Das Sozialgericht hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils die hier maßgebliche Rechtsgrundlage (§ 118 SGB VI) umfassend dargestellt und zutreffend ausgeführt, dass die Auszahlung zum Monatsende der geltenden Gesetzeslage entspricht und insoweit keine Grundrechtsverletzung des Klägers ersichtlich ist. Der Senat sieht deshalb von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung gemäß § 153 Abs. 2 SGG aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Wie sich aus dem Berufungsvorbringen des Klägers ergibt, geht es ihm im Kern um die verfassungsrechtliche Überprüfung der mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 27.12.2003 (BGBl. I, 3019) mit Wirkung zum 01.04.2004 erfolgten Abänderung der Rentenauszahlung von einer zuvor gesetzlich vorgesehenen Vorauszahlung in eine nachschüssige Zahlung zum Monatsende.
Mit dieser Änderung weicht der Gesetzgeber von dem nach § 41 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) für das Sozialrecht allgemein geregelten Grundsatz der Fälligkeit von Ansprüchen auf Sozialleistungen zum Zeitpunkt ihrer Entstehung ab. Aus dem Wortlaut des § 41 SGB I ergibt sich, dass Abweichungen von dem Grundsatz der Vorauszahlung generell zulässig sind. Denn in § 41 SGB I wird die Vorauszahlung nur geregelt, "soweit die besonderen Teile dieses Gesetzbuchs keine Regelung enthalten". Zu den besonderen Teilen gehört aber das SGB VI, mithin auch der hier maßgebliche § 118 SGB VI. Gegen diese Abweichung, die nach § 41 SGB I möglich ist, bestehen im Hinblick auf das Gleichbehandlungsgebot nach Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Zwar ist der Hinweis des Klägers, dass in anderen Sozialleistungsbereichen Leistungen zu Beginn des Monats ausgezahlt werden, durchaus zutreffend. Beispielsweise regelt § 41 Abs. 1 Satz 4 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), dass Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zur Sicherung des Lebensunterhalts monatlich im Voraus zu erbringen sind. Andererseits finden sich in anderen Sozialleistungsbereichen auch nachschüssige Zahlungen. Im Recht der Arbeitsförderung sieht § 337 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) - insbesondere relevant für das Arbeitslosengeld - eine nachträgliche Auszahlung vor. Entsprechendes gilt gemäß § 96 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) für die Auszahlung von Verletztenrenten.
Der Gesetzgeber begründete die Änderung des Auszahlungszeitpunkts der Renten nach dem SGB VI zum April 2004 mit einer aus seiner Sicht damals notwendigen kurzfristigen Maßnahme zur Entlastung der Rentenversicherung, insbesondere um damals zur Belebung der Konjunktur den Beitragssatz von 19,5% beibehalten zu können. Er verwies hierzu auch auf den dadurch erzielten Gleichklang mit der Arbeitslosenversicherung, die damals schon seit Jahren die nachträgliche Auszahlung vorsah (siehe eben) und auf den Umstand, dass Rentnerinnen und Rentnern bei Beginn ihrer Rente in aller Regel noch zum Ende des letzten Monats ihrer Erwerbstätigkeit Arbeitsentgelt bzw. Arbeitseinkommen zufließt, wenn sie unmittelbar aus einer Erwerbstätigkeit in den Ruhestand treten. In anderen Fällen werde der Lebensunterhalt vor Beginn der Rente ohnehin durch andere Einkunftsquellen gedeckt, die dann auch bis zu dem nun maßgebenden Auszahlungstermin als Einkunftsquellen für den Lebensunterhalt dienen könnten (Gesetzesbegründung, BT-Drucks.15/1831 S.1 und 6). Vor diesem Hintergrund vermag der Senat keine sachlich ungerechtfertigte Ungleichbehandlung im Hinblick auf die vom Kläger benannten Empfänger von Sozialhilfe oder Leistungen für Asylbewerber erkennen, die - wie die Empfänger von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende - Sozialleistungen nicht aus einem System der Sozialversicherung, sondern aus einem System der staatlichen Fürsorgeleistungen erhalten, erkennen. Insbesondere besteht hier ein wichtiger systematischer Unterschied, da die in der Regel bedürftigkeitsabhängigen Fürsorgeleistungen regelmäßig erst dann einsetzen, wenn keine anderen Mittel zur Verfügung stehen. Eine Vorauszahlung ist daher zur Vermeidung einer existenziellen Notlage notwendig. Für die bedürftigkeitsunabhängigen Rentenleistungen nach dem SGB VI durfte der Gesetzgeber zur Überzeugung des Senats typisierend davon ausgehen, dass eine nachschüssige Zahlung nicht zu einer existenziellen Gefährdung führt. Klarstellend ist anzumerken, dass der Kläger unzutreffend annimmt, dass die gesetzliche Rentenversicherung mangels Freiwilligkeit - in der Tat ist sie für weite Bevölkerungsgruppen als Pflichtversicherung geregelt - nicht als Versicherung anzusehen ist. Im Übrigen nannte der Gesetzgeber - wie dargestellt - für den Wechsel in eine nachschüssige Zahlung sachliche Gründe. Die finanzielle Stabilität der Sozialversicherung und auch die Beitragssatzstabilität werden vom Bundesverfassungsgericht als wichtige Gemeinwohlbelange angesehen, für deren Sicherung dem Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum hat (BVerfG Beschluss vom 20.03.2001, 1 BvR 491/96 in SozR 3-5520 § 25 Nr. 4; Nichtannahmebeschluss vom 21.06.2001, 1 BvR 1762/00 in Juris). Die nachschüssige Zahlung ist - wie ausgeführt - dem Sozialrecht nicht fremd. Der Gesetzgeber setzte sich auch mit den Belangen der von der Rechtsänderung betroffenen Versicherten auseinander.
Soweit der Kläger die gesetzliche Neuregelung zum 01.04.2004 als "unverständliche oder ungerechte Vertragsänderung" ansieht, trifft dies schon im Ansatz nicht zu, da sein Verhältnis zur Beklagten nicht durch Verträge, sondern durch von der Legislative erlassene Gesetze geprägt ist. Die Judikative - also das Gericht - ist an die Gesetze ebenso gebunden, wie die Exekutive, also der Rentenversicherungsträger. Nachdem sich der Kläger selbst auf den Gewaltenteilungsgrundsatz beruft, müsste ihm dies einleuchten. Im Übrigen sind auch Vertrauensschutzgesichtspunkte nicht ersichtlich, da die Gesetzesänderung bereits mehrere Jahre vor Beginn der Rente des Klägers in Kraft getreten ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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