Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 11 AS 2542/11 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 3476/11 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 28. Juli 2011 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II zur Anschaffung eines Brennkessels mit Wassertaschen.
Der 1951 geborene erwerbsfähige Antragsteller, der über kein Einkommen verfügt, bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, die von der Bundesagentur für Arbeit und dem kommunalen Träger in getrennter Aufgabenwahrnehmung erbracht werden. Die Kosten für Unterkunft und Heizung werden durch den Antragsgegner als kommunalen Träger geleistet. Im Bereich des R.-N.-K. bestand und besteht zwischen dem kommunalen Träger und der B. f. A. keine Arbeitsgemeinschaft.
Der Antragsteller bewohnt ein Eigenheim in S. in der W. Str ... Auf dem 587 qm großen Grundstück befinden sich zwei Häuser (Wohnfläche ca. 60 bzw. ca. 120 qm). Das Wohnhaus mit einer Wohnfläche von ca. 120 qm bewohnte der Antragsteller ursprünglich zusammen mit seiner nunmehr von ihm getrennt lebenden Ehefrau. Die Eheleute waren beide Eigentümer des Hausgrundstücks jeweils zur Hälfte. Mit notarieller Ehescheidungsfolgenvereinbarung vom 27. April 2011 einigten sie sich dahingehend, dass der hälftige Miteigentumsanteil der Ehefrau an den Antragsteller übertragen wird und im Gegenzug der Antragsteller die bestehenden Darlehensschulden bei der L. B.-W. (-Bank) und der L.F. (-Bank) übernimmt. Die Eheleute erklärten die Auflassung und beantragten den Grundbuchvollzug. Das Wohnhaus wird mit einem Heizkessel für feste Brennstoffe (Holz) mit Wasserregistern beheizt. Den Heizkessel hat der Antragsteller vor ca. 20 Jahren selbst gebaut.
Im Mai 2010 sprach der Antragsteller bei dem Antragsgegner vor und teilte mit, dass seine Heizungsanlage defekt sei. Der Kamin habe nach wie vor Glanzruß. Bei kühler Witterung könne er durch einen Holzbeistellherd die Küche erwärmen. Im Bad befinde sich ein mit Holz zu befeuernder Badeofen, mit dem das zum Baden benötigte Wasser erzeugt und auch das Badezimmer erwärmt werden könne. Die restlichen Wohnräume, insbesondere das Wohn- und Schlafzimmer, könnten nicht beheizt werden. Für seine Wohnverhältnisse benötige er einen neuen Holzofen mit Wassertaschen, damit die angeschlossene Zentralheizung wieder in Betrieb genommen werden könne. Weiterhin benötige er einen Boiler und Pufferspeicher. Die Kosten beliefen sich auf ca. 10.000,00 EUR. Zwar könne er sein Wohn- und Schlafzimmer auch mit handelsüblichen Holzöfen beheizen, jedoch würden dann andere nicht beheizbare Räume schimmeln.
Im Juni 2010 legte der Antragsteller einen Kostenvoranschlag für eine neue (Solar-) Heizungsanlage (Holzvergaser, Puffer- und Trinkwasserspeicher, Steuerung etc.) über 12.460,52 EUR netto/14.828,02 EUR brutto vor. Der Antragsgegner forderte den Antragsteller auf, drei Kostenvoranschläge für einen reinen Holzofen, einen weiteren Kostenvoranschlag für eine komplette Heizanlage mit Pufferspeicher sowie einen Nachweis des Kaminfegers, dass der Querschnitt des Kamins geeignet sei, einen reinen Holzofen im Wohnzimmer anzuschließen, vorzulegen. Daraufhin reichte der Antragsteller im August 2010 einen weiteren Kostenvoranschlag für den Einbau eines Holzheizkessels (Holzvergaserkessel, Warmwasserspeicher, Steuerung etc.) über 15.502,59 EUR netto/18.448,08 EUR brutto ein. Der Antragsgegner erinnerte an die Vorlage von Kostenvoranschlägen für die Anschaffung und den Anschluss eines reinen Holzofens für das Wohnzimmer. Im September 2010 teilte der Antragsteller mit, dass er die Anschaffung und den Anschluss einen reinen Holzofens für das Wohnzimmer nicht akzeptieren werde. Ausweislich eines Aktenvermerks des Antragsgegners vom 06. Dezember 2010 teilte der Antragsteller demgegenüber mit, dass er mittlerweile sein Heizkonzept für das Anwesen geändert habe. Der Einbau einer komplett neuen Heizungsanlage mit Wasserspeicher sei hinfällig geworden. Wegen begonnener Renovierungsmaßnahmen sei der untere Teil seiner Wohnung, in dem sich bislang Küche und Wohnzimmer befunden hätten, zurzeit nicht bewohnbar. Er habe sich im Obergeschoss provisorisch eine Küche eingerichtet. Die alte Heizung könne nicht mehr benutzt werden. Er habe derzeit keine Möglichkeit zu heizen. Ihm wäre bereits geholfen, wenn für das nunmehr bewohnte obere Stockwerk zwei Heizöfen installiert würden und zwar einer für die provisorische Küche und einer für das als Wohn- und Schlafraum genutzte Zimmer. Demgegenüber brachte er kurze Zeit später vor, dass er wegen der beabsichtigten Vermietung einer Zwei-Zimmer-Wohnung (Haus mit ca. 60 m² Wohnfläche) die Heizungsanlage betreiben müsse, so dass der Antragsgegner die Instandsetzung der Heizungsanlage in Betracht ziehen müsse, auch wenn diese 15.000,00 EUR koste.
Auf Anfrage des Antragsgegners teilte der Bezirksschornsteinfeger H. mit, dass der Heizkessel im Erdgeschoss undichte Stellen aufweise und Wasser verliere. Der Heizkessel werde mit Holz beheizt und sei vom Antragsteller selbst gebaut worden, weshalb er keine Zulassung habe. Der Heizkessel könne nicht repariert werden. Der Schornstein, an dem der Heizkessel angeschlossen sei, habe einen Schornsteinquerschnitt von 25 x 25 cm. An diesen Schornstein könnten jederzeit mindestens 3 Feuerstätten bis maximal 20 KW (z.B. Kaminöfen) angeschlossen werden (Schreiben vom 22. Dezember 2010). Der Antragsgegner forderte den Antragssteller nochmals auf, Kostenvoranschläge bezüglich separater Holzöfen vorzulegen.
Im Januar 2011 beantragte der Antragsteller erneut die Bestellung eines Heizkessels mit Wassertaschen und legte eine Mängel-Meldung des Bezirksschornsteinfegers H. vom 13. Januar 2011 vor, wonach im Heizkessel keine richtige Verbrennung mehr stattfinde, da Wasser in den Feuerraum tropfe, und dadurch Glanzruß entstehe. Deshalb sei die Feuerstätte bis zur Reparatur oder zum Austausch stillzulegen. Im Schornstein befinde sich Glanzruß; der Schornstein sei auszubrennen und auszufräsen. Eine Benutzung des Schornsteins sei bis zur Entfernung des Glanzrußes untersagt.
Ausweislich eines Aktenvermerks des Antragsgegners teilte der Bezirksschornsteinfeger auf telefonische Anfrage mit, dass seiner Ansicht nach unter Umständen der Wasserkessel auch geschweißt werden könne. Das größte Problem sei allerdings, den Ofen aus dem Haus zu bekommen. Er halte die Lösung mit den Einzelöfen für am besten.
Mit Schreiben vom 02. Februar 2011 forderte der Antragsgegner nun u.a. die Vorlage eines Kostenvoranschlages bezüglich der Reparatur des Heizkessels oder bezüglich der Aufstellung von zwei Holzöfen. Der Antragsteller erwiderte (vgl. Schreiben vom 14. Februar 2011), dass die zwei eingereichten Kostenvoranschläge nicht berücksichtigt würden. Zwar könnten zwei Stellöfen mit Holz in der Übergangszeit, solange im Außenbereich Plusgrade herrschten, betrieben werden. Zudem müsste in dem kleinen Haus mit 60 qm auch ein Holzofen aufgestellt werden. Nur sei der Aufwand wesentlich höher, weil ein kompletter Anschluss gebaut werden müsste. Auch werde der Kellerraum, in dem sich der Wasseranschluss des Hauses befinde, nur durch die Heizungsanlage beheizt. Eine Reparatur des Heizkessels sei nicht möglich.
Mit Schreiben vom 2. März 2011 erinnerte der Antragsgegner an die Vorlage der angeforderten Unterlagen. Auch sagte er die Übernahme der Kosten der Mängelbeseitigung seitens des Schornsteinfegers (insbesondere die Beseitigung des Glanzrußes) zu.
Im März 2011 teilte der Antragsteller mit, dass er eine intakte Heizung benötige, da er im Mai vermieten wolle. Auch sei neben den beiden bereits angeschlossenen Öfen (Kohleofen in der Küche, Badboiler) nur der Anschluss eines weiteren Ofens möglich. Deshalb wäre es geschickter, anstelle der Kaminöfen einen Heizkessel für alles einzubauen. Deshalb halte er die Kostenvoranschläge für die Kaminöfen zurück.
Mit Bescheid vom 29. April 2011 versagte der Antragsgegner gemäß § 66 SGB I Grundsicherungsleistungen in Form einer einmaligen Leistung zur Beschaffung von zwei Holzöfen bzw. eines Heizkessels mit Wassertaschen. Der Antragsteller sei seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Die angeforderten Unterlagen seien zur Feststellung der Voraussetzungen für die beantragte Leistung erheblich. Ohne die Unterlagen sei nicht nachgewiesen, ob der vorhandene Heizkessel repariert werden könne und welche Kosten dadurch entstehen würden. Dagegen legte der Antragsteller Widerspruch ein (Schreiben vom 06. Mai 2011) und beantragte erneut eine Übernahme der Kosten für einen Heizkessel mit Wassertaschen (Schreiben vom 06. Mai 2011). Im Juli 2011 bekomme er "Nachwuchs", so dass für anständige Wärme gesorgt sein sollte. Daraufhin verlangte der Antragsgegner mit Schreiben vom 16. Mai 2011 die Vorlage von Kostenvoranschlägen für zwei Holzöfen, die Bestätigung des Kaminfegers, dass tatsächlich nur die Möglichkeit für den Anschluss von drei Öfen bestehe, sowie einen Nachweis zu dem im Juli 2011 erwarteten Nachwuchs, und wies auf die Mitwirkungspflichten des Antragsstellers hin.
Zum 01. Juli 2011 vermietete der Antragssteller das Haus mit der Wohnfläche von ca. 60 qm für einen Mietzins von monatlich 100,00 EUR zuzüglich 150,00 EUR Betriebskosten sowie die Hälfte der Heizkosten.
Im Juli 2011 sprach der Antragsteller erneut wegen der Heizungsanlage bei dem Antragsgegner vor. Dabei gab er an, dass der Glanzruß bisher noch nicht beseitigt worden sei. Der von ihm bewohnte Teil und der vermietete Teil seines Anwesens seien jeweils mit einem eigenen Kamin ausgestattet. Allerdings könnte in der vermieteten Wohnung wegen des räumlichen Zuschnitts nur in der Küche ein Kamin angeschlossen werden. Die anderen Räume müssten über lange Ofenrohre an den Kamin angeschlossen werden. Ofenrohre in dieser Länge seien jedoch nicht zulässig. Mit "Nachwuchs" sei die Mieterin gemeint.
Am 21. Juli 2011 hat der Antragsteller im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Übernahme der Kosten für die Anschaffung eines Brennkessels mit Wassertaschen begehrt. Er habe Angst, dass er keinen Ofen stellen könne, weil ihm das Geld fehle. Da er vermietet habe und nicht heizen könne, möchte er es mit einem Eilantrag nochmals versuchen. Er - der Antrag-steller - benötige dringend den Brennkessel mit Wassertaschen und könne sich nicht mit Brennholzöfen zufrieden geben. Um beide Häuser zu beheizen, habe er vor ca. 20 Jahren den Brennkessel mit Wassertaschen installiert. Die Zentralheizung mit den entsprechenden Rohrleitungen der beiden Häuser sei miteinander verbunden. Die Rohrleitungen könnten nicht einfach getrennt werden. Der Antragsgegner wolle ihm zwei Kaminöfen in zwei Etagen des von ihm bewohnten Hauses zur Verfügung stellen, jedoch keinen Ofen für die vermietete Wohnung.
Der Antragsgegner trat dem Antrag entgegen und legte ein Schreiben des Jugendamtes des R.-N.-K. vom 26. Juli 2011 über einen am 21. Juli 2011 durchgeführten Hausbesuch beim Antragsteller vor. In dem Bericht werden die Wohnverhältnisse wie folgt beschrieben: Im Erdgeschoss befinde sich eine Küche mit Essraum. Hier stehe ein Küchenherd, der an einen Kamin angeschlossen sei. Im Erdgeschoss befinde sich ein alter Holzofen, von dem diverse Rohrleitungen nach allen Richtungen abzweigten. Dieser Ofen diene zur Beheizung der Räume im Erdgeschoss. Im ersten Stock befinde sich ebenfalls eine Küche mit einem Heizkörper, der von dem Ofen im Erdgeschoss beheizt werde. Anschlussmöglichkeiten für weitere Öfen seien nicht vorhanden, da bereits im Bad im ersten Stock ein Badeofen vorhanden sei. Von diesem verliefen ebenfalls diverse Leitungen nach allen Richtungen. Über diesen Ofen werde das Warmwasser zubereitet, das dann auch in den vermieteten Teil der Wohnung geführt werde. Auch der vermietete Teil sei eingesehen worden. Dieser bestehe aus zweieinhalb Zimmern mit Küche und Bad. Anschlussmöglichkeiten für einen Ofen bestünden nicht. Die Räume würden über den im Erdgeschoss des vom Antragsteller bewohnten Teils befindlichen Holzofen beheizt. Sämtliche der genannten Räume müssten beheizt werden.
Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 28. Juli 2011 abgelehnt. Eine einstweilige Anordnung könne nicht erlassen werden. Denn die kumulativ notwendige Voraussetzung des glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs, mithin die Eilbedürftigkeit zur Abwendung wesentlicher, nicht mehr gutzumachender Nachteile, liege derzeit nicht vor, weshalb die Prüfung eines Anordnungsgrundes, mithin eines möglichen materiellen-rechtlichen Anspruchs gegenüber dem Antragsgegner auf Gewähr des geltend gemachten Bedarfs dahingestellt bleiben könne. Der Antragsteller habe geltend gemacht, er befürchte, die Wasserleitungen könnten im Winter einfrieren. Derzeit sei es Sommer und die Temperaturen drohten auch nicht in absehbarer Zeit auf solche Werte herabzusinken, die ein Einfrieren von Wasserleitungen und damit das Eintreten eines möglicherweise nicht ohne weiteres wieder herstellbaren Schadens befürchten ließen. Der Antragsteller habe auch keine Gründe dargetan, die ein derzeitiges Beheizen der Wohnräume notwendig erscheinen ließen. Vielmehr scheine der Mietvertrag mit Wirkung zum 01. Juli 2011 auch in Kenntnis des nicht funktionierenden Heizsystems geschlossen worden zu sein.
Gegen den ihm am 01. August 2011 zugestellten Beschluss richtet sich die am 16. August 2011 eingelegte Beschwerde des Antragstellers. Da der zentrale Brennkessel Wasser lasse und ihm vom Kaminfeger untersagt worden sei, den Ofen zu benutzen, sei ein neuer Brennkessel erforderlich. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 26. August 2011 hat der Antragsteller beantragt, ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt F. zu bewilligen. In diesem Schriftsatz hat der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers vorgetragen, dass der Antragsteller nicht die Herstellung einer Heizungsanlage für die vermieteten Räume, sondern für den selbst genutzten Wohnraum begehre.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie auf die Verwaltungsakten des Antragsgegners Bezug genommen.
II.
Die gemäß §§ 172, 173 SGB statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des § 86b Abs. 1 SGG vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Die Anträge nach § 86b Abs. 2 SGG sind bereits vor Klageerhebung zulässig (§ 86b Abs. 3 SGG).
Vorliegend kommt nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt zunächst die Statthaftigkeit und Zulässigkeit des Rechtsbehelfs voraus. Die Begründetheit des Antrags wiederum hängt vom Vorliegen der Anordnungsvoraussetzungen ab, nämlich dem Anordnungsanspruch und dem Anordnungsgrund. Eine einstweilige Anordnung darf mithin nur erlassen werden, wenn beide Voraussetzungen gegeben sind. Dabei betrifft der Anordnungsanspruch die Frage der Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs, während der Anordnungsgrund nur bei Eilbedürftigkeit zu bejahen ist. Denn die Regelungsanordnung dient zur "Abwendung" wesentlicher Nachteile mit dem Ziel, dem Betroffenen die Mittel zur Verfügung zu stellen, die zur Behebung einer aktuellen - noch bestehenden - Notlage notwendig sind (vgl. beispielsweise LSG Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 28. März 2007 - L 7 AS 121/07 ER-B und vom 17. April 2009 - L 7 AS 68/09 ER -). Die Anordnungsvoraussetzungen, nämlich der prospektive Hauptsacheerfolg (Anordnungsanspruch) und die Dringlichkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund), sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. z.B. BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - NVwZ 2005, 927). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung.
Nach diesen Grundsätzen fehlt es an dem für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruch. Als Anspruchsgrundlage kommt lediglich § 22 Abs. 2 SGB II in der Fassung des Gesetzes vom 30. Mai 2011 über die Neufassung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (Bundesgesetzblatt I, Seite 850) in Betracht. Danach werden als Bedarf für die Unterkunft auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II anerkannt, soweit dieser unter Berücksichtigung der im laufenden sowie in den darauf folgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind (§ 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II). Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll (§ 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II). Der durch das Regelbedarfsgesetz zum 01. April 2011 neu gefasste § 22 Abs. 2 SGB II enthält eine neue Regelung zur Anerkennung der Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst genutztem Wohneigentum (Eigenheim- und Eigentumswohnungen) als Bedarf. Schon vor Inkrafttreten dieser Vorschrift wurde angenommen, dass zu den berücksichtigungsfähigen Aufwendungen bei selbst genutztem Wohneigentum solche für notwendige Instandhaltungen und Reparaturen in angemessenem Umfang gehören (vgl. z.B. Senatsurteil vom 26. Mai 2009 - L 12 AS 575/09 -). Voraussetzung für die Übernahme der Kosten durch den Träger ist nach der gesetzlichen Regelung des § 22 Abs. 2 SGB II, dass es sich um unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur handelt. Unabweisbar sind nur solche Aufwendungen, die zeitlich besonders dringlich und zudem absolut unerlässlich sind (vgl. BR-Drucksache 17/3404, S. 161; Sauer in derselbe/Kossens, SGB II, 2011, § 22 RdNr. 79c; Lauterbach in Gagel, § 22 SGB II RdNr. 90). Zeitlich besonders dringlich sind die Aufwendungen jedenfalls dann, wenn sie für die weitere Bewohnbarkeit erforderlich sind oder wenn ein weiteres Hinausschieben zu schweren Substanzschäden führen würde (Lauterbach in Gagel, a.a.O.). Aufwendungen sind unabweisbar, wenn sie bei Betrachtung durch einen verständigen Hausbesitzer objektiv zwingend erforderlich und unaufschiebbar sind, um dauerhafte, sich verschlimmernde Schäden von dem Hausgrundstück oder der Eigentumswohnung abzuwenden (Sauer, a.a.O. RdNr. 79c). Auch dürfen die Aufwendungen für notwendige Instandhaltungen und Reparaturen nicht zu einer Verbesserung des Standards des selbst genutzten Wohneigentums führen (BSG, Urteil vom 18. Juli 2008 - B 14/SB AS 67/06 R -; Lauterbach in Gagel, a.a.O.). Zwar ist damit nicht gemeint, dass alle Maßnahmen ausscheiden, die zu einer Wertsteigerung führen, wie beispielsweise beim Austausch eines alten, defekten Brenners einer Heizungsanlage durch einen neuen. Es muss aber sichergestellt werden, dass sich Ersatzbeschaffungen bzw. Erneuerungen auf einem einfachen Standard bewegen, die ihnen zukommenden Funktionen zu erfüllen. Auch der Senat hat bereits entschieden, dass wertsteigernde Erneuerungsmaßnahmen nicht zum Erhaltungsaufwand zählen und es insoweit nicht Aufgabe der Transferleistungen nach dem SGB II ist, grundlegende Sanierungs- und Erhaltungsarbeiten zu finanzieren (Urteil vom 26. Mai 2009 - L 12 AS 575/09 -).
Vorliegend hat der Senat bereits Zweifel, ob die vom Antragsteller verlangten Aufwendungen für die Heizungsanlage sich auf selbst bewohntes Wohneigentum im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II beziehen. Gem. § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II wird lediglich ein selbst benutztes Hausgrundstück von angemessener Größe als Vermögen geschützt. Dabei kann nur der von der Bedarfsgemeinschaft selbst bewohnte Teil geschützt werden (bspw. Brühl in LPK-SGB II, 3. Aufl. 2009, § 12 Rdnr. 47; Sauer in derselbe/Kossens, SGB II, 2011, § 12 Rdnr. 66), so dass sich der Einbau der neuen Heizungsanlage gerade an den vom Antragsteller bewohnten Teil seines Anwesens beziehen muss. Unabhängig davon, ob das Hausgrundstück des Klägers den vom BSG entwickelten Angemessenheitskriterien entspricht (vgl. z.B. BSG, Urteile vom 7. November 2006 - B 7b AS 2/05 R -; vom 2. Juli 2009 - B 14 AS 33/08 R -), führte der Antragsteller gerade die Vermietung der auf seinem Anwesen befindlichen Wohnung als Argument für die gewünschte Heizungsanlage und gegen den vom Antragsgegner ins Spiel gebrachten Einbau von Einzelöfen an. So hat der Antragsteller mehrfach gegenüber dem Antragsgegner - u.a. im Dezember 2010, März 2011, Mai 2011, Juli 2011 - den Einbau einer neuen Heizungsanlage mit der (beabsichtigten) Vermietung der separaten Wohnung begründet. Auch zur Begründung seines einstweiligen Rechtsschutzantrages berief er sich zunächst auf die Notwendigkeit der Beheizung der zwischenzeitlich vermieteten Wohnung. Erst im Beschwerdeverfahren vor dem LSG lässt der Antragsteller seinen Bevollmächtigten mitteilen, dass er die Herstellung einer Heizungsanlage für den selbst genutzten Wohnraum begehre. Aufgrund dieses Verhaltens des Antragstellers und des Umstandes, dass die vermietete Wohnung nach den Feststellungen des Jugendamtes auf Basis der Besichtigung vom 21. Juli 2011 ausschließlich über den defekten Holzofen beheizt werden kann, verbleiben deutliche Zweifel, ob der Einbau der gewünschten Heizungsanlage in erste Linie der Beheizung der Wohnräume des Antragstellers dient.
Weiter ist der Senat nicht davon überzeugt, dass die begehrte Gestellung eines neuen Heizkessels mit Wasserspeicher zeitlich besonders dringend ist. Denn Grundvoraussetzung für den Anschluss und den Betrieb eines neuen Heizkessels im Wohnhaus des Antragstellers ist, dass der Schornstein, dessen Benutzung dem Antragsteller durch den Bezirksschornsteinfeger im Januar 2011 untersagt worden war, zur Beseitigung des Glanzrußes ausgebrannt und ausgefräst wird. Dies hat der Antragsteller bisher nicht veranlasst, obwohl ihm durch den Antragsgegner insofern bereits im März 2011 eine Kostenzusage für eine Mangelbeseitigung durch den Schornsteinfeger erteilt worden war. Auch erscheint zweifelhaft, ob der Antragsteller schon ein endgültiges Heizkonzept hat, das mit einem Austausch der Heizungsanlage umgesetzt werden kann. Offensichtlich baut der Antragssteller seinen Wohnbereich schon seit längerer Zeit um und weist den Räumlichkeiten unterschiedliche Nutzungen zu. Erst wenn klar ist, welche Räumlichkeiten wie genutzt werden, kann verlässlich beurteilt werden, welcher konkrete Wärmebedarf besteht und welche Ersatzbeschaffungen bzw. Erneuerungen auf einem einfachen Standard technisch möglich sind, um den Wärmebedarf in der Wohnung des Antragsteller zu decken.
Auch handelt es sich bei der vom Antragsteller gewünschten Gestellung eines neuen Heizkessels mit Wasserpuffern um eine wertsteigernde Erneuerungsmaßnahme. Das von dem Antragsteller bewohnte Haus würde durch die Erneuerung der Heizungsanlage eine deutliche Aufwertung erfahren, die über notwendige Reparaturen und Wartungsarbeiten hinausgeht. Dies ergibt sich für den Senat vorliegend daraus, dass das Wohnhaus des Klägers mit einer von ihm von ca. 20 Jahren selbst gebauten Heizungsanlage, die einen einfachen Standard aufweist, über keine Zulassung verfügt und durch Fachbetriebe nicht regelmäßigen Wartungsarbeiten unterzogen werden kann, ausgestattet ist. Demgegenüber verlangt der Antragsteller eine Ausstattung mit einem Heizkessel inklusive Speicher/Puffer und elektronischer Steuerung/Regelung im Wert von 14.828,02 EUR bis 18.448,08 EUR, der offensichtlich den bisherigen Standard der Heizungsanlage deutlich übersteigen würde. Dem bisherigen Standard der Heizungsanlage dürfte es eher entsprechen, die Wohnung des Antragstellers mit (Holz-)Einzelöfen auszustatten, soweit dies technisch möglich ist. Insofern hat der Bezirksschornsteinfeger ausgeführt, dass an den vorhandenen Schornstein bei einem Querschnitt von 25 x 25 cm mindestens 3 Feuerstätten bis maximal 20 KW (z.B. Kaminöfen) angeschlossen werden können. Auf telefonische Anfrage des Antragsgegners teilte er ergänzend mit, er halte die Versorgung mit Einzelöfen für die beste Lösung. Daher spricht einiges dafür, dass die Versorgung des Wohn- und Schlafzimmers des Antragstellers neben der Küche und dem Bad über den vorhandenen Schornstein möglich ist und der Antragsteller sich mit der Gestellung von Holzeinzelöfen begnügen muss.
Der Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren besteht nicht, da nach den oben gemachten Ausführungen die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II zur Anschaffung eines Brennkessels mit Wassertaschen.
Der 1951 geborene erwerbsfähige Antragsteller, der über kein Einkommen verfügt, bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, die von der Bundesagentur für Arbeit und dem kommunalen Träger in getrennter Aufgabenwahrnehmung erbracht werden. Die Kosten für Unterkunft und Heizung werden durch den Antragsgegner als kommunalen Träger geleistet. Im Bereich des R.-N.-K. bestand und besteht zwischen dem kommunalen Träger und der B. f. A. keine Arbeitsgemeinschaft.
Der Antragsteller bewohnt ein Eigenheim in S. in der W. Str ... Auf dem 587 qm großen Grundstück befinden sich zwei Häuser (Wohnfläche ca. 60 bzw. ca. 120 qm). Das Wohnhaus mit einer Wohnfläche von ca. 120 qm bewohnte der Antragsteller ursprünglich zusammen mit seiner nunmehr von ihm getrennt lebenden Ehefrau. Die Eheleute waren beide Eigentümer des Hausgrundstücks jeweils zur Hälfte. Mit notarieller Ehescheidungsfolgenvereinbarung vom 27. April 2011 einigten sie sich dahingehend, dass der hälftige Miteigentumsanteil der Ehefrau an den Antragsteller übertragen wird und im Gegenzug der Antragsteller die bestehenden Darlehensschulden bei der L. B.-W. (-Bank) und der L.F. (-Bank) übernimmt. Die Eheleute erklärten die Auflassung und beantragten den Grundbuchvollzug. Das Wohnhaus wird mit einem Heizkessel für feste Brennstoffe (Holz) mit Wasserregistern beheizt. Den Heizkessel hat der Antragsteller vor ca. 20 Jahren selbst gebaut.
Im Mai 2010 sprach der Antragsteller bei dem Antragsgegner vor und teilte mit, dass seine Heizungsanlage defekt sei. Der Kamin habe nach wie vor Glanzruß. Bei kühler Witterung könne er durch einen Holzbeistellherd die Küche erwärmen. Im Bad befinde sich ein mit Holz zu befeuernder Badeofen, mit dem das zum Baden benötigte Wasser erzeugt und auch das Badezimmer erwärmt werden könne. Die restlichen Wohnräume, insbesondere das Wohn- und Schlafzimmer, könnten nicht beheizt werden. Für seine Wohnverhältnisse benötige er einen neuen Holzofen mit Wassertaschen, damit die angeschlossene Zentralheizung wieder in Betrieb genommen werden könne. Weiterhin benötige er einen Boiler und Pufferspeicher. Die Kosten beliefen sich auf ca. 10.000,00 EUR. Zwar könne er sein Wohn- und Schlafzimmer auch mit handelsüblichen Holzöfen beheizen, jedoch würden dann andere nicht beheizbare Räume schimmeln.
Im Juni 2010 legte der Antragsteller einen Kostenvoranschlag für eine neue (Solar-) Heizungsanlage (Holzvergaser, Puffer- und Trinkwasserspeicher, Steuerung etc.) über 12.460,52 EUR netto/14.828,02 EUR brutto vor. Der Antragsgegner forderte den Antragsteller auf, drei Kostenvoranschläge für einen reinen Holzofen, einen weiteren Kostenvoranschlag für eine komplette Heizanlage mit Pufferspeicher sowie einen Nachweis des Kaminfegers, dass der Querschnitt des Kamins geeignet sei, einen reinen Holzofen im Wohnzimmer anzuschließen, vorzulegen. Daraufhin reichte der Antragsteller im August 2010 einen weiteren Kostenvoranschlag für den Einbau eines Holzheizkessels (Holzvergaserkessel, Warmwasserspeicher, Steuerung etc.) über 15.502,59 EUR netto/18.448,08 EUR brutto ein. Der Antragsgegner erinnerte an die Vorlage von Kostenvoranschlägen für die Anschaffung und den Anschluss eines reinen Holzofens für das Wohnzimmer. Im September 2010 teilte der Antragsteller mit, dass er die Anschaffung und den Anschluss einen reinen Holzofens für das Wohnzimmer nicht akzeptieren werde. Ausweislich eines Aktenvermerks des Antragsgegners vom 06. Dezember 2010 teilte der Antragsteller demgegenüber mit, dass er mittlerweile sein Heizkonzept für das Anwesen geändert habe. Der Einbau einer komplett neuen Heizungsanlage mit Wasserspeicher sei hinfällig geworden. Wegen begonnener Renovierungsmaßnahmen sei der untere Teil seiner Wohnung, in dem sich bislang Küche und Wohnzimmer befunden hätten, zurzeit nicht bewohnbar. Er habe sich im Obergeschoss provisorisch eine Küche eingerichtet. Die alte Heizung könne nicht mehr benutzt werden. Er habe derzeit keine Möglichkeit zu heizen. Ihm wäre bereits geholfen, wenn für das nunmehr bewohnte obere Stockwerk zwei Heizöfen installiert würden und zwar einer für die provisorische Küche und einer für das als Wohn- und Schlafraum genutzte Zimmer. Demgegenüber brachte er kurze Zeit später vor, dass er wegen der beabsichtigten Vermietung einer Zwei-Zimmer-Wohnung (Haus mit ca. 60 m² Wohnfläche) die Heizungsanlage betreiben müsse, so dass der Antragsgegner die Instandsetzung der Heizungsanlage in Betracht ziehen müsse, auch wenn diese 15.000,00 EUR koste.
Auf Anfrage des Antragsgegners teilte der Bezirksschornsteinfeger H. mit, dass der Heizkessel im Erdgeschoss undichte Stellen aufweise und Wasser verliere. Der Heizkessel werde mit Holz beheizt und sei vom Antragsteller selbst gebaut worden, weshalb er keine Zulassung habe. Der Heizkessel könne nicht repariert werden. Der Schornstein, an dem der Heizkessel angeschlossen sei, habe einen Schornsteinquerschnitt von 25 x 25 cm. An diesen Schornstein könnten jederzeit mindestens 3 Feuerstätten bis maximal 20 KW (z.B. Kaminöfen) angeschlossen werden (Schreiben vom 22. Dezember 2010). Der Antragsgegner forderte den Antragssteller nochmals auf, Kostenvoranschläge bezüglich separater Holzöfen vorzulegen.
Im Januar 2011 beantragte der Antragsteller erneut die Bestellung eines Heizkessels mit Wassertaschen und legte eine Mängel-Meldung des Bezirksschornsteinfegers H. vom 13. Januar 2011 vor, wonach im Heizkessel keine richtige Verbrennung mehr stattfinde, da Wasser in den Feuerraum tropfe, und dadurch Glanzruß entstehe. Deshalb sei die Feuerstätte bis zur Reparatur oder zum Austausch stillzulegen. Im Schornstein befinde sich Glanzruß; der Schornstein sei auszubrennen und auszufräsen. Eine Benutzung des Schornsteins sei bis zur Entfernung des Glanzrußes untersagt.
Ausweislich eines Aktenvermerks des Antragsgegners teilte der Bezirksschornsteinfeger auf telefonische Anfrage mit, dass seiner Ansicht nach unter Umständen der Wasserkessel auch geschweißt werden könne. Das größte Problem sei allerdings, den Ofen aus dem Haus zu bekommen. Er halte die Lösung mit den Einzelöfen für am besten.
Mit Schreiben vom 02. Februar 2011 forderte der Antragsgegner nun u.a. die Vorlage eines Kostenvoranschlages bezüglich der Reparatur des Heizkessels oder bezüglich der Aufstellung von zwei Holzöfen. Der Antragsteller erwiderte (vgl. Schreiben vom 14. Februar 2011), dass die zwei eingereichten Kostenvoranschläge nicht berücksichtigt würden. Zwar könnten zwei Stellöfen mit Holz in der Übergangszeit, solange im Außenbereich Plusgrade herrschten, betrieben werden. Zudem müsste in dem kleinen Haus mit 60 qm auch ein Holzofen aufgestellt werden. Nur sei der Aufwand wesentlich höher, weil ein kompletter Anschluss gebaut werden müsste. Auch werde der Kellerraum, in dem sich der Wasseranschluss des Hauses befinde, nur durch die Heizungsanlage beheizt. Eine Reparatur des Heizkessels sei nicht möglich.
Mit Schreiben vom 2. März 2011 erinnerte der Antragsgegner an die Vorlage der angeforderten Unterlagen. Auch sagte er die Übernahme der Kosten der Mängelbeseitigung seitens des Schornsteinfegers (insbesondere die Beseitigung des Glanzrußes) zu.
Im März 2011 teilte der Antragsteller mit, dass er eine intakte Heizung benötige, da er im Mai vermieten wolle. Auch sei neben den beiden bereits angeschlossenen Öfen (Kohleofen in der Küche, Badboiler) nur der Anschluss eines weiteren Ofens möglich. Deshalb wäre es geschickter, anstelle der Kaminöfen einen Heizkessel für alles einzubauen. Deshalb halte er die Kostenvoranschläge für die Kaminöfen zurück.
Mit Bescheid vom 29. April 2011 versagte der Antragsgegner gemäß § 66 SGB I Grundsicherungsleistungen in Form einer einmaligen Leistung zur Beschaffung von zwei Holzöfen bzw. eines Heizkessels mit Wassertaschen. Der Antragsteller sei seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Die angeforderten Unterlagen seien zur Feststellung der Voraussetzungen für die beantragte Leistung erheblich. Ohne die Unterlagen sei nicht nachgewiesen, ob der vorhandene Heizkessel repariert werden könne und welche Kosten dadurch entstehen würden. Dagegen legte der Antragsteller Widerspruch ein (Schreiben vom 06. Mai 2011) und beantragte erneut eine Übernahme der Kosten für einen Heizkessel mit Wassertaschen (Schreiben vom 06. Mai 2011). Im Juli 2011 bekomme er "Nachwuchs", so dass für anständige Wärme gesorgt sein sollte. Daraufhin verlangte der Antragsgegner mit Schreiben vom 16. Mai 2011 die Vorlage von Kostenvoranschlägen für zwei Holzöfen, die Bestätigung des Kaminfegers, dass tatsächlich nur die Möglichkeit für den Anschluss von drei Öfen bestehe, sowie einen Nachweis zu dem im Juli 2011 erwarteten Nachwuchs, und wies auf die Mitwirkungspflichten des Antragsstellers hin.
Zum 01. Juli 2011 vermietete der Antragssteller das Haus mit der Wohnfläche von ca. 60 qm für einen Mietzins von monatlich 100,00 EUR zuzüglich 150,00 EUR Betriebskosten sowie die Hälfte der Heizkosten.
Im Juli 2011 sprach der Antragsteller erneut wegen der Heizungsanlage bei dem Antragsgegner vor. Dabei gab er an, dass der Glanzruß bisher noch nicht beseitigt worden sei. Der von ihm bewohnte Teil und der vermietete Teil seines Anwesens seien jeweils mit einem eigenen Kamin ausgestattet. Allerdings könnte in der vermieteten Wohnung wegen des räumlichen Zuschnitts nur in der Küche ein Kamin angeschlossen werden. Die anderen Räume müssten über lange Ofenrohre an den Kamin angeschlossen werden. Ofenrohre in dieser Länge seien jedoch nicht zulässig. Mit "Nachwuchs" sei die Mieterin gemeint.
Am 21. Juli 2011 hat der Antragsteller im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Übernahme der Kosten für die Anschaffung eines Brennkessels mit Wassertaschen begehrt. Er habe Angst, dass er keinen Ofen stellen könne, weil ihm das Geld fehle. Da er vermietet habe und nicht heizen könne, möchte er es mit einem Eilantrag nochmals versuchen. Er - der Antrag-steller - benötige dringend den Brennkessel mit Wassertaschen und könne sich nicht mit Brennholzöfen zufrieden geben. Um beide Häuser zu beheizen, habe er vor ca. 20 Jahren den Brennkessel mit Wassertaschen installiert. Die Zentralheizung mit den entsprechenden Rohrleitungen der beiden Häuser sei miteinander verbunden. Die Rohrleitungen könnten nicht einfach getrennt werden. Der Antragsgegner wolle ihm zwei Kaminöfen in zwei Etagen des von ihm bewohnten Hauses zur Verfügung stellen, jedoch keinen Ofen für die vermietete Wohnung.
Der Antragsgegner trat dem Antrag entgegen und legte ein Schreiben des Jugendamtes des R.-N.-K. vom 26. Juli 2011 über einen am 21. Juli 2011 durchgeführten Hausbesuch beim Antragsteller vor. In dem Bericht werden die Wohnverhältnisse wie folgt beschrieben: Im Erdgeschoss befinde sich eine Küche mit Essraum. Hier stehe ein Küchenherd, der an einen Kamin angeschlossen sei. Im Erdgeschoss befinde sich ein alter Holzofen, von dem diverse Rohrleitungen nach allen Richtungen abzweigten. Dieser Ofen diene zur Beheizung der Räume im Erdgeschoss. Im ersten Stock befinde sich ebenfalls eine Küche mit einem Heizkörper, der von dem Ofen im Erdgeschoss beheizt werde. Anschlussmöglichkeiten für weitere Öfen seien nicht vorhanden, da bereits im Bad im ersten Stock ein Badeofen vorhanden sei. Von diesem verliefen ebenfalls diverse Leitungen nach allen Richtungen. Über diesen Ofen werde das Warmwasser zubereitet, das dann auch in den vermieteten Teil der Wohnung geführt werde. Auch der vermietete Teil sei eingesehen worden. Dieser bestehe aus zweieinhalb Zimmern mit Küche und Bad. Anschlussmöglichkeiten für einen Ofen bestünden nicht. Die Räume würden über den im Erdgeschoss des vom Antragsteller bewohnten Teils befindlichen Holzofen beheizt. Sämtliche der genannten Räume müssten beheizt werden.
Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 28. Juli 2011 abgelehnt. Eine einstweilige Anordnung könne nicht erlassen werden. Denn die kumulativ notwendige Voraussetzung des glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs, mithin die Eilbedürftigkeit zur Abwendung wesentlicher, nicht mehr gutzumachender Nachteile, liege derzeit nicht vor, weshalb die Prüfung eines Anordnungsgrundes, mithin eines möglichen materiellen-rechtlichen Anspruchs gegenüber dem Antragsgegner auf Gewähr des geltend gemachten Bedarfs dahingestellt bleiben könne. Der Antragsteller habe geltend gemacht, er befürchte, die Wasserleitungen könnten im Winter einfrieren. Derzeit sei es Sommer und die Temperaturen drohten auch nicht in absehbarer Zeit auf solche Werte herabzusinken, die ein Einfrieren von Wasserleitungen und damit das Eintreten eines möglicherweise nicht ohne weiteres wieder herstellbaren Schadens befürchten ließen. Der Antragsteller habe auch keine Gründe dargetan, die ein derzeitiges Beheizen der Wohnräume notwendig erscheinen ließen. Vielmehr scheine der Mietvertrag mit Wirkung zum 01. Juli 2011 auch in Kenntnis des nicht funktionierenden Heizsystems geschlossen worden zu sein.
Gegen den ihm am 01. August 2011 zugestellten Beschluss richtet sich die am 16. August 2011 eingelegte Beschwerde des Antragstellers. Da der zentrale Brennkessel Wasser lasse und ihm vom Kaminfeger untersagt worden sei, den Ofen zu benutzen, sei ein neuer Brennkessel erforderlich. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 26. August 2011 hat der Antragsteller beantragt, ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt F. zu bewilligen. In diesem Schriftsatz hat der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers vorgetragen, dass der Antragsteller nicht die Herstellung einer Heizungsanlage für die vermieteten Räume, sondern für den selbst genutzten Wohnraum begehre.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie auf die Verwaltungsakten des Antragsgegners Bezug genommen.
II.
Die gemäß §§ 172, 173 SGB statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des § 86b Abs. 1 SGG vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Die Anträge nach § 86b Abs. 2 SGG sind bereits vor Klageerhebung zulässig (§ 86b Abs. 3 SGG).
Vorliegend kommt nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt zunächst die Statthaftigkeit und Zulässigkeit des Rechtsbehelfs voraus. Die Begründetheit des Antrags wiederum hängt vom Vorliegen der Anordnungsvoraussetzungen ab, nämlich dem Anordnungsanspruch und dem Anordnungsgrund. Eine einstweilige Anordnung darf mithin nur erlassen werden, wenn beide Voraussetzungen gegeben sind. Dabei betrifft der Anordnungsanspruch die Frage der Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs, während der Anordnungsgrund nur bei Eilbedürftigkeit zu bejahen ist. Denn die Regelungsanordnung dient zur "Abwendung" wesentlicher Nachteile mit dem Ziel, dem Betroffenen die Mittel zur Verfügung zu stellen, die zur Behebung einer aktuellen - noch bestehenden - Notlage notwendig sind (vgl. beispielsweise LSG Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 28. März 2007 - L 7 AS 121/07 ER-B und vom 17. April 2009 - L 7 AS 68/09 ER -). Die Anordnungsvoraussetzungen, nämlich der prospektive Hauptsacheerfolg (Anordnungsanspruch) und die Dringlichkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund), sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. z.B. BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - NVwZ 2005, 927). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung.
Nach diesen Grundsätzen fehlt es an dem für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruch. Als Anspruchsgrundlage kommt lediglich § 22 Abs. 2 SGB II in der Fassung des Gesetzes vom 30. Mai 2011 über die Neufassung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (Bundesgesetzblatt I, Seite 850) in Betracht. Danach werden als Bedarf für die Unterkunft auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II anerkannt, soweit dieser unter Berücksichtigung der im laufenden sowie in den darauf folgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind (§ 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II). Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll (§ 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II). Der durch das Regelbedarfsgesetz zum 01. April 2011 neu gefasste § 22 Abs. 2 SGB II enthält eine neue Regelung zur Anerkennung der Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst genutztem Wohneigentum (Eigenheim- und Eigentumswohnungen) als Bedarf. Schon vor Inkrafttreten dieser Vorschrift wurde angenommen, dass zu den berücksichtigungsfähigen Aufwendungen bei selbst genutztem Wohneigentum solche für notwendige Instandhaltungen und Reparaturen in angemessenem Umfang gehören (vgl. z.B. Senatsurteil vom 26. Mai 2009 - L 12 AS 575/09 -). Voraussetzung für die Übernahme der Kosten durch den Träger ist nach der gesetzlichen Regelung des § 22 Abs. 2 SGB II, dass es sich um unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur handelt. Unabweisbar sind nur solche Aufwendungen, die zeitlich besonders dringlich und zudem absolut unerlässlich sind (vgl. BR-Drucksache 17/3404, S. 161; Sauer in derselbe/Kossens, SGB II, 2011, § 22 RdNr. 79c; Lauterbach in Gagel, § 22 SGB II RdNr. 90). Zeitlich besonders dringlich sind die Aufwendungen jedenfalls dann, wenn sie für die weitere Bewohnbarkeit erforderlich sind oder wenn ein weiteres Hinausschieben zu schweren Substanzschäden führen würde (Lauterbach in Gagel, a.a.O.). Aufwendungen sind unabweisbar, wenn sie bei Betrachtung durch einen verständigen Hausbesitzer objektiv zwingend erforderlich und unaufschiebbar sind, um dauerhafte, sich verschlimmernde Schäden von dem Hausgrundstück oder der Eigentumswohnung abzuwenden (Sauer, a.a.O. RdNr. 79c). Auch dürfen die Aufwendungen für notwendige Instandhaltungen und Reparaturen nicht zu einer Verbesserung des Standards des selbst genutzten Wohneigentums führen (BSG, Urteil vom 18. Juli 2008 - B 14/SB AS 67/06 R -; Lauterbach in Gagel, a.a.O.). Zwar ist damit nicht gemeint, dass alle Maßnahmen ausscheiden, die zu einer Wertsteigerung führen, wie beispielsweise beim Austausch eines alten, defekten Brenners einer Heizungsanlage durch einen neuen. Es muss aber sichergestellt werden, dass sich Ersatzbeschaffungen bzw. Erneuerungen auf einem einfachen Standard bewegen, die ihnen zukommenden Funktionen zu erfüllen. Auch der Senat hat bereits entschieden, dass wertsteigernde Erneuerungsmaßnahmen nicht zum Erhaltungsaufwand zählen und es insoweit nicht Aufgabe der Transferleistungen nach dem SGB II ist, grundlegende Sanierungs- und Erhaltungsarbeiten zu finanzieren (Urteil vom 26. Mai 2009 - L 12 AS 575/09 -).
Vorliegend hat der Senat bereits Zweifel, ob die vom Antragsteller verlangten Aufwendungen für die Heizungsanlage sich auf selbst bewohntes Wohneigentum im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II beziehen. Gem. § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II wird lediglich ein selbst benutztes Hausgrundstück von angemessener Größe als Vermögen geschützt. Dabei kann nur der von der Bedarfsgemeinschaft selbst bewohnte Teil geschützt werden (bspw. Brühl in LPK-SGB II, 3. Aufl. 2009, § 12 Rdnr. 47; Sauer in derselbe/Kossens, SGB II, 2011, § 12 Rdnr. 66), so dass sich der Einbau der neuen Heizungsanlage gerade an den vom Antragsteller bewohnten Teil seines Anwesens beziehen muss. Unabhängig davon, ob das Hausgrundstück des Klägers den vom BSG entwickelten Angemessenheitskriterien entspricht (vgl. z.B. BSG, Urteile vom 7. November 2006 - B 7b AS 2/05 R -; vom 2. Juli 2009 - B 14 AS 33/08 R -), führte der Antragsteller gerade die Vermietung der auf seinem Anwesen befindlichen Wohnung als Argument für die gewünschte Heizungsanlage und gegen den vom Antragsgegner ins Spiel gebrachten Einbau von Einzelöfen an. So hat der Antragsteller mehrfach gegenüber dem Antragsgegner - u.a. im Dezember 2010, März 2011, Mai 2011, Juli 2011 - den Einbau einer neuen Heizungsanlage mit der (beabsichtigten) Vermietung der separaten Wohnung begründet. Auch zur Begründung seines einstweiligen Rechtsschutzantrages berief er sich zunächst auf die Notwendigkeit der Beheizung der zwischenzeitlich vermieteten Wohnung. Erst im Beschwerdeverfahren vor dem LSG lässt der Antragsteller seinen Bevollmächtigten mitteilen, dass er die Herstellung einer Heizungsanlage für den selbst genutzten Wohnraum begehre. Aufgrund dieses Verhaltens des Antragstellers und des Umstandes, dass die vermietete Wohnung nach den Feststellungen des Jugendamtes auf Basis der Besichtigung vom 21. Juli 2011 ausschließlich über den defekten Holzofen beheizt werden kann, verbleiben deutliche Zweifel, ob der Einbau der gewünschten Heizungsanlage in erste Linie der Beheizung der Wohnräume des Antragstellers dient.
Weiter ist der Senat nicht davon überzeugt, dass die begehrte Gestellung eines neuen Heizkessels mit Wasserspeicher zeitlich besonders dringend ist. Denn Grundvoraussetzung für den Anschluss und den Betrieb eines neuen Heizkessels im Wohnhaus des Antragstellers ist, dass der Schornstein, dessen Benutzung dem Antragsteller durch den Bezirksschornsteinfeger im Januar 2011 untersagt worden war, zur Beseitigung des Glanzrußes ausgebrannt und ausgefräst wird. Dies hat der Antragsteller bisher nicht veranlasst, obwohl ihm durch den Antragsgegner insofern bereits im März 2011 eine Kostenzusage für eine Mangelbeseitigung durch den Schornsteinfeger erteilt worden war. Auch erscheint zweifelhaft, ob der Antragsteller schon ein endgültiges Heizkonzept hat, das mit einem Austausch der Heizungsanlage umgesetzt werden kann. Offensichtlich baut der Antragssteller seinen Wohnbereich schon seit längerer Zeit um und weist den Räumlichkeiten unterschiedliche Nutzungen zu. Erst wenn klar ist, welche Räumlichkeiten wie genutzt werden, kann verlässlich beurteilt werden, welcher konkrete Wärmebedarf besteht und welche Ersatzbeschaffungen bzw. Erneuerungen auf einem einfachen Standard technisch möglich sind, um den Wärmebedarf in der Wohnung des Antragsteller zu decken.
Auch handelt es sich bei der vom Antragsteller gewünschten Gestellung eines neuen Heizkessels mit Wasserpuffern um eine wertsteigernde Erneuerungsmaßnahme. Das von dem Antragsteller bewohnte Haus würde durch die Erneuerung der Heizungsanlage eine deutliche Aufwertung erfahren, die über notwendige Reparaturen und Wartungsarbeiten hinausgeht. Dies ergibt sich für den Senat vorliegend daraus, dass das Wohnhaus des Klägers mit einer von ihm von ca. 20 Jahren selbst gebauten Heizungsanlage, die einen einfachen Standard aufweist, über keine Zulassung verfügt und durch Fachbetriebe nicht regelmäßigen Wartungsarbeiten unterzogen werden kann, ausgestattet ist. Demgegenüber verlangt der Antragsteller eine Ausstattung mit einem Heizkessel inklusive Speicher/Puffer und elektronischer Steuerung/Regelung im Wert von 14.828,02 EUR bis 18.448,08 EUR, der offensichtlich den bisherigen Standard der Heizungsanlage deutlich übersteigen würde. Dem bisherigen Standard der Heizungsanlage dürfte es eher entsprechen, die Wohnung des Antragstellers mit (Holz-)Einzelöfen auszustatten, soweit dies technisch möglich ist. Insofern hat der Bezirksschornsteinfeger ausgeführt, dass an den vorhandenen Schornstein bei einem Querschnitt von 25 x 25 cm mindestens 3 Feuerstätten bis maximal 20 KW (z.B. Kaminöfen) angeschlossen werden können. Auf telefonische Anfrage des Antragsgegners teilte er ergänzend mit, er halte die Versorgung mit Einzelöfen für die beste Lösung. Daher spricht einiges dafür, dass die Versorgung des Wohn- und Schlafzimmers des Antragstellers neben der Küche und dem Bad über den vorhandenen Schornstein möglich ist und der Antragsteller sich mit der Gestellung von Holzeinzelöfen begnügen muss.
Der Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren besteht nicht, da nach den oben gemachten Ausführungen die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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