Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Nürnberg (FSB)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 11 KR 309/12
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 4 KR 168/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Beitragspflicht einer Kapitalleistung in Höhe von 34.410,63 EUR zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung im Zeitraum vom 01.02.2012 bis 31.01.2022 streitig.
Der 1952 geborene Kläger ist als Beschäftigter (Wasserwart) beim Zweckverband für Wasserversorgung der M.G. bei der Beklagten zu 1) kranken- und bei der Beklagten zu 2) pflegeversichert. Am 27.03.2012 teilte die A. Lebensversicherungs AG der Beklagten zu 1) mit, dass der Kläger am 06.01.2012 Versorgungsbezüge in Höhe von 34.410,63 EUR erhalten habe. Mit Schreiben vom 02.04.2012, das auch im Namen der Beklagten zu 2) erging, stellte die Beklagte zu 1) fest, dass die Kapitalleistung in Höhe von 34.410,63 EUR der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung unterliege. Ab 01.03.2012 sei aus 286,76 EUR hinsichtlich der Laufzeit vom 01.02.2012 bis 31.01.2022 ein monatlicher Beitrag zur Krankenversicherung in Höhe von 44,45 EUR und ein monatlicher Beitrag zur Pflegeversicherung in Höhe von 5,59 EUR, insgesamt 50,04 EUR zu zahlen. Für die Zeit vom 01.02.2012 bis 29.02.2012 habe die Beklagte Beiträge in Höhe von 50,04 EUR berechnet, dieser Betrag sei innerhalb der nächsten zwei Wochen zu überweisen. Unter Übersendung einer Verdienstabrechnung für den Monat August 2011 legte der Kläger hiergegen am 17.04.2012 Widerspruch ein und verwies darauf, dass nach der beiliegenden Verdienstabrechnung die Beiträge zur Lebensversicherung zum Bruttoeinkommen hinzugerechnet worden seien. Vom erhöhten Bruttobetrag seien die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge regulär abgeführt worden. Des weiteren seien von ihm zusätzliche Beiträge einbezahlt worden, die über den Einzahlungsbetrag des Arbeitgebers hinausgegangen seien. Demnach handele es sich nicht um eine betriebliche Altersversorgung, sondern um eine rein private Absicherung, die bei Auszahlung der Versicherungsleistung nicht nochmals versteuert werden müsse. Ferner übermittelte der Kläger der Beklagten eine Zusammenstellung des Arbeitgebers über die zusätzlichen Bruttozahlungen für die Lebensversicherung, die zwischen der A. und der ZV- M.G. für ihn abgeschlossen worden seien. Hingegen vertrat die Beklagte mit Schreiben vom 17.04.2012 insbesondere die Auffassung, dass das Argument der doppelten Beitragspflicht die Grundlagen des Beitragsrechts der gesetzlichen Krankenversicherung verkenne, das vom Prinzip des solidarischen Ausgleichs zwischen einem sozial schwachen und einem sozial starken Mitglied geprägt sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21.06.2012 wies die Beklagte zu 1) auch im Namen der Beklagten zu 2) den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Für die Zuordnung der Leistungen der betrieblichen Altersversorgung sei es unerheblich, wer diese im Ergebnis finanziert habe. Das bedeute, dass sie selbst dann zu den Versorgungsbezügen gehörten, soweit sie auf Beiträgen des Arbeitnehmers beruhten. Das BSG habe in seinen Urteilen vom 13.09.2006 (B 12 KR 1/06 R, B 12 KR 5/06 R, B 12 KR 17/06 R) und 12.12.2007 (B 12 KR 6/06 R, B 12 KR 2/07 R) festgestellt, dass eine nach dem Stichtag des 01.01.2004 fällig werdende einmalige Kapitalleistung aus einer im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung abgeschlossenen Direktversicherung ab diesem Zeitpunkt als Versorgungsbezug auch dann zur Bemessung der Krankenversicherungsbeiträge des pflichtversicherten Rentners heranzuziehen sei, wenn der Lebensversicherungsvertrag vor 2004 abgeschlossen worden sei. Die seit dem 01.01.2004 geltende uneingeschränkte Beitragspflicht von als nicht regelmäßige Kapitalleistungszahlungen geleisteten Versorgungsbezügen verstoße nach Ansicht des Gerichts nicht gegen Verfassungsrecht. Es liege insbesondere kein Verstoß gegen Art. 14 Grundgesetz (GG) und den rechtsstaatlichen Vertrauensschutz vor (BVerfG, Beschluss vom 07.04.2008 - 1 BvR 1924/07).
Hiergegen hat der Kläger am 16.07.2012 Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben. Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger insbesondere vor, dass sein Arbeitgeber für ihn eine Firmen-Direktversicherung mit Gehaltsumwandlung bei der A. LebensversicherungsAG abgeschlossen habe. Als Versicherungsnehmer sei sein Arbeitgeber angegeben, er sei bezugsberechtigt. Ab Dezember 1999 sei der Versicherungsbeitrag auf monatlich 200 DM, entsprechend später 102,26 Euro, erhöht worden. Die Versicherungsbeiträge seien durch den Arbeitgeber direkt von seinem Nettolohn an den Versicherer gezahlt worden. Von dem vom Arbeitgeber geleisteten Zuschuss seien während der gesamten Dauer der Beitragszahlung Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge abgeführt worden. Aus der Zusammenstellung des Arbeitgebers werde deutlich, dass der Arbeitgeber nicht die gesamten Versicherungsbeiträge getragen habe, sondern dass er die Differenz zwischen dem Zuschuss des Arbeitgebers und dem Versicherungsbeitrag selbst bezahlt habe. Insofern bestehe der in der Rechtsprechung des BSG typisierend geforderte institutionelle Zusammenhang zwischen Erwerbstätigkeit und Altersversorgung nicht und die Leistung aus der privaten Lebensversicherung verliere ihren Charakter als Versorgungsbezug (vgl. SG Düsseldorf, S 8 KR 82/05). Zumindest die von ihm selbst finanzierte Ansparleistung habe nicht auf dem Beschäftigungsverhältnis beruht. Wegen der privaten Natur der Versicherungsleistung sei diese nach der Auszahlung nicht erneut beitragspflichtig. Es werde insoweit auch auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28.09.2010 (1 BvR 1660/08) verwiesen. Die nunmehrige Beitragspflicht für das ausgezahlte Kapital führe für ihn zu einer unvorhergesehenen Doppelbelastung, die nicht mehr nachträglich aufgefangen werden könne.
Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten zu 1) und 2) vom 02.04.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.06.2012 aufzuheben.
Die Beklagten zu 1) und 2) beantragen, die Klage abzuweisen.
In der Klageerwiderung vertreten die Beklagte zu 1) und die Beklagte 2) insbesondere die Auffassung, dass bereits aus den zitierten Urteilen des SG Düsseldorf (das noch nicht rechtskräftig sei) sowie des Bundesverfassungsgerichts eindeutig ersichtlich sei, dass die Klage unbegründet sei, soweit diese die Beitragszahlungen aus einer Kapitalleistung anfechte, die auf Zeiten zurückzuführen seien, in denen die Verträge als Direktversicherung durch den Arbeitgeber geführt worden seien. Hinsichtlich der vom Kläger eingewandten Doppelzahlung aufgrund des Umstands, dass Versicherungsbeiträge aus bereits versteuertem und sozialversichertem Einkommen geleistet worden seien, sei auf die Rechtsprechung des BSG vom 12.12.2007 (B 12 KR 6/06 R) zu verweisen. Ein solches Verbot existiere in der Rechtsprechung nicht. Aus der Anlage K 1 der Bestätigung der A. LebensversicherungsAG sei ebenfalls nochmals ersichtlich, dass Versicherungsnehmer die Firma - Zweckverband M.G. - sei. Somit bestehe bei der abgeschlossenen Direktversicherung eine im Beschäftigungsverhältnis wurzelnde Leistung. Leistungen aus einer Direktversicherung verlören ihren Charakter als Versorgungsbezug nicht deshalb, weil sie zum Teil oder ganz auf Leistungen des Arbeitnehmers beruhten.
Das Gericht hat die Akte der Beklagten beigezogen. Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der beigezogenen Akte und der Gerichtsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht erhobene Anfechtungsklage ist gemäß § 54 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auch im Übrigen zulässig (§§ 54, 57, 78, 87, 90 SGG).
Die Klage ist jedoch nicht begründet.
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 02.04.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.06.2012 (§ 95 SGG). Die angefochtenen Bescheide sind rechtlich nicht zu beanstanden und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 54 Abs. 1 SGG. Zu Recht haben die Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) dem Grunde und der Höhe nach die Beitragspflicht des Klägers zur Kranken- und Pflegeversicherung aus dem Auszahlbetrag der im Februar 2012 ausgezahlten Kapitalabfindung mit Beginn des Folgemonats, d. h. ab 01.03.2012, festgestellt (§ 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V in der seit 01.01.2004 geltenden Fassung, siehe Art. 1 Nr. 143 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz - GMG) vom 14.11.2003, BGBl. I 2190, vgl. Art. 37 Abs. 1 GMG).
Der Kläger ist gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V als Beschäftigter versicherungspflichtiges Mitglied der Beklagten zu 1). Bei versicherungspflichtig Beschäftigten wird der Beitragsbemessung u. a. der Zahlbetrag der einer Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) zugrunde gelegt, § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V.
Nach § 229 SGB V gelten als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge), soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden, u. a. Renten der betrieblichen Altersversorgung (vgl. § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V). Führt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung und ist eine solche Leistung bei Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt 1/120 der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für 120 Monate (§ 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V a.a.O.).
Erreicht das Arbeitsentgelt nicht die Beitragsbemessungsgrenze, werden nacheinander der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge und das Arbeitseinkommen des Mitglieds bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt, § 230 Satz 1 SGB V.
Nach § 54 Abs. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) werden die Mittel der Pflegeversicherung durch Beiträge und sonstige Einnahmen gedeckt. Die Vorschriften des 12. Kapitels des SGB V gelten entsprechend, § 54 Abs. 3 SGB XI.
Die mit Versicherungsbeginn am 01.01.1987 durch den Arbeitgeber des Klägers als Direktversicherung mit der A. Lebensversicherungs AG abgeschlossene Kapitalleistung stellt zur Überzeugung der erkennenden Kammer beitragsrechtlich einen Versorgungsbezug dar. Vom 01.01.2004 an sind aufgrund der Änderung des § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V auch die Kapitalleistungen beitragspflichtig. Die Neufassung des § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V unterwirft vom 01.01.2004 an alle Kapitalleistungen, die der Alters- und Hinterbliebenenversorgung oder der Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit dienen, der Beitragspflicht.
Das BSG hat den Begriff der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Beitragsrechts der Gesetzlichen Krankenversicherung sowohl unter der Geltung der RVO (§ 180 Abs. 8 Satz 2 Nr. 5 RVO) als auch unter der Geltung des SGB V (§ 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V) als gegenüber dem Begriff der betrieblichen Altersversorgung im BetrAVG eigenständig verstanden. An dieser eigenständigen beitragsrechtlichen Betrachtung hält das BSG auch nach dem Kammerbeschluss des BVerfG vom 28.09.2010 (SozR 4-2500 § 229 Nr. 11) grundsätzlich weiter fest (vgl. hierzu BSG, Urteile vom 25.05.2011, B 12 P 1/09 R = SozR 4-2500 § 229 Nr. 14 Rn. 13 f., vom 30.03.2011, B 12 KR 16/10 R und vom 25.04.2012, B 12 KR 26/10 R). Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Versorgungsleistung als originäre Kapitalzahlung ohne Wahlrecht zugunsten einer Rentenzahlung oder als Kapitalleistung mit Option zugunsten einer Rentenzahlung zugesagt wird. Das BSG hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung i. S. von § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V auch Renten gehören, die aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung i. S. von § 1 b Abs. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) gezahlt werden (vgl. z. B. BSG, Urteil vom 30.03.2011, B 12 KR 24/09 R; BSG SozR 4-2500 § 229 Nr. 7 Rn. 14 mit zahlreichen weiteren Nachweisen; Urteil des 12. Senats des BSG vom 12.12.2007 - B 12 KR 6/06 R - USK 2007 - 98 - auf Verfassungsbeschwerde bestätigt: BVerfG, Beschluss vom 06.09.2010 - 1 BvR 739/08 - BVerfG 2011, 416). Um eine solche Direktversicherung handelt es sich, wenn für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen wird und der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistung des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt sind. Diese Leistung ist dann der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen, wenn sie die Versorgung des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Alter, bei Invalidität oder Tod bezweckt, also der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben dienen soll. Dieser Versorgungszweck kann sich auch aus der vereinbarten Laufzeit ergeben. Unerheblich ist, ob der Abschluss nach Auffassung der Beteiligten allein zur Ausnutzung der steuerrechtlich anerkannten und begünstigten Gestaltungsmöglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung erfolgt. Der hinreichende Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Leistungen aus der Lebensversicherung und der Berufstätigkeit des Arbeitnehmers für die Qualifizierung als beitragspflichtige Einnahme der betrieblichen Altersversorgung ist - wie im vorliegenden Fall - bei einer solchen für die betriebliche Altersversorgung typischen Versicherungsart der Direktversicherung gegeben.
Entgegen der Auffassung des Klägers gilt nichts anderes für Zahlungen aus einer Kapitallebensversicherung. Soweit die Kapitalleistung auf für die Zeit der Laufzeit als Direktversicherung gezahlten Prämien beruht, besteht damit der erforderliche hinreichende Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Leistung aus der Kapitallebensversicherung und der Berufstätigkeit des Arbeitnehmers für die Qualifizierung als beitragspflichtige Einnahme der betrieblichen Altersversorgung (s. BSG, Urteil vom 30.03.2011, a. a. O.). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben.
Der Vertrag war als Direktversicherung vom Arbeitgeber des Klägers zu seinen Gunsten abgeschlossen worden. Er diente nach der vereinbarten Laufzeit im Hinblick auf den Zeitpunkt der Auszahlung in dem Jahr, in dem der Kläger das 60. Lebensjahr vollendete, seiner Altersversorgung, ferner der Versorgung seiner Hinterbliebenen im Todesfall. Für die Bewertung der Direktversicherung als beitragspflichtige Einnahme im Sinne des § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V (a.a.O.) ist zur Überzeugung der erkennenden Kammer maßgeblich, dass der Arbeitgeber des Klägers während der gesamten Laufzeit des Vertrages der Versicherungsnehmer war.
Entgegen der Auffassung des Klägers verlieren Leistungen aus einer Direktversicherung ihren Charakter als Versorgungsbezug nicht deshalb, weil sie zum Teil oder ganz auf Leistungen des Arbeitnehmers bzw. des Bezugsberechtigten beruhen. Der Einwand des Klägers, dass der Arbeitgeber nicht die gesamten Versicherungsbeiträge getragen habe, sondern dass er die Differenz zwischen dem Zuschuss des Arbeitgebers und dem Versicherungsbeitrag selbst bezahlt habe, ist deshalb rechtlich nicht relevant. Vielmehr bleiben Leistungen aus einer Direktversicherung nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl. BSG, Urteile vom 30.03.2011, B 12 KR 24/09 R; vom 12.12.2007, B 12 KR 6/06 R; vom 06.02.1992, 12 RK 37/91 = BSGE 70, 105, 108 f. = SozR 2500 § 229 Nr. 1 S. 4 ff., sowie vom 26.03.1996, vom 13.09.2006 und 25.04.2007) selbst dann als Versorgungsbezüge beitragspflichtige Einnahmen, wenn die Beiträge während der Laufzeit vom Arbeitnehmer getragen wurden (s. auch BSG, Urteil vom 12.12.2007, B 12 KR 6/06 R).
Sogar bei Prämien, die ein Arbeitnehmer nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis auf eine Direktversicherung einzahlt, bestehen gegen eine Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung keine verfassungsrechtlichen Bedenken, solange der Arbeitgeber die Direktversicherung als Versicherungsnehmer fortführt (BVerfG, Beschluss vom 06.09.2010, 1 BvR 739/08, Juris Rn. 15 f. und Beschluss vom 28.09.2010, 1 BvR 1660/08, Juris Rn. 14 f., BSG, Urteil vom 12.12.2007, a. a. O.).
Dass der Kläger somit nach seinen Angaben die Differenz zwischen dem Zuschuss des Arbeitgebers und dem Versicherungsbeitrag selbst gezahlt hat, ist, da der Arbeitgeber während der gesamten Laufzeit Versicherungsnehmer war, rechtlich nicht relevant. Insoweit hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 28.09.2010 (1 BvR 1660/08 = SozR 4-2500 § 229 Nr. 11) entschieden, dass nicht regelmäßig wiederkehrende Kapitalleistungen aus einer als Direktversicherung abgeschlossenen Kapitallebensversicherung bei Pflichtversicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung nur insoweit der Beitragspflicht unterliegen, als die Zahlungen auf Prämien beruhen, die auf den Versicherungsvertrag für Zeiträume eingezahlt wurden, in denen der Arbeitgeber Versicherungsnehmer war. Eine hierin liegende Ungleichbehandlung gegenüber Pflichtversicherten, die Erträge aus privaten Lebensversicherungen oder anderen privaten Anlageformen erzielen, ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, weil das Betriebsrentenrecht auch die ausschließlich arbeitnehmerfinanzierte Direktversicherung als betriebliche Altersversorgung qualifiziert und bei einem vom Arbeitgeber abgeschlossenen und als Versicherungsnehmer weitergeführten Versicherungsvertrag der institutionelle Rahmen des Betriebsrentenrechts erhalten bleibt (BVerfG, Beschluss vom 06.09.2010, 1 BvR 739/08, Juris Rn. 13 ff.).
Die Heranziehung von Versorgungsbezügen ist nicht nur für die versicherungspflichtigen Rentner, sondern ebenso für die in §§ 226, 232 ff. SGB V genannten Personengruppen (z. B. pflichtversicherte Arbeitnehmer) mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 07.04.2008, 1 BvR 1924/07 m. w. N.). Denn auch für die Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung, die noch nicht Rentner sind, bedeutet der Zufluss von Versorgungsbezügen eine Stärkung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, die ihren entscheidenden Ausgangspunkt in einer Beschäftigung hat (vgl. BVerfGE 79, 223 (238)). Sie werden unter Einsatz der Arbeitskraft erworben und haben Entgeltersatzcharakter (vgl. BVerfGE 102, 68 (95)).
Der Begriff der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Beitragsrechts ist umfassender als der nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) maßgebende (s. BSG, Urteile vom 11.10.2001, B 12 KR 4/00 R; vom 21.08.1997, 12 RK 35/96 und vom 06.02.1992, 12 RK 37/91).
Zur Überzeugung der erkennenden Kammer steht in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des BVerfG vom 28.09.2010 (a. a. O.) und 06.09.2010 (a. a. O.) auch fest, dass § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V (a. a. O.) auch insoweit nicht gegen Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes verstößt, als die als Direktversicherung abgeschlossene Kapitalleistung vor dem 01.01.2004 noch nicht beitragspflichtig war, der "Versicherungsfall", nämlich der vereinbarte Auszahlungstermin jedoch nach dem 31.12.2003 liegt. Liegt der "Versicherungsfall", nämlich der vereinbarte Auszahlungstermin - wie hier - nach dem 31.12.2003 und entsteht der Anspruch auf eine bereits ursprünglich oder vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbarte nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung mit diesem Zeitpunkt, unterliegt sie nach § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V (a. a. O.) nun der Beitragspflicht (BSG, Urteile vom 13.09.2006, B 12 KR 5/06 R und vom 25.04.2007, B 12 KR 25/05 R). Die im Beschäftigungsverhältnis wurzelnde, auf einer bestimmten Ansparleistung während des Erwerbslebens beruhende einmalige Zahlung einer Kapitalzahlung ist nicht grundsätzlich anders zu bewerten als eine auf gleicher Ansparleistung beruhende, laufende Rentenleistung. Die Belastung nicht wiederkehrend gezahlter Versorgungsleistungen mit dem vollen allgemeinen Beitragssatz beurteilt sich nach den Grundsätzen über die unechte Rückwirkung von Gesetzen (vgl. BVerfGE 95, 64 [86]; 103, 392 [403]), denn die angegriffene Regelung greift mit Wirkung für die Zukunft in ein öffentlich-rechtliches Versicherungsverhältnis ein und gestaltet dieses zum Nachteil für die betroffenen Versicherten um. Solche Regelungen sind verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig und entsprechen dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzip, wenn das schutzwürdige Bestandsinteresse des Einzelnen die gesetzlich verfolgten Gemeinwohlinteressen bei der gebotenen Interessenabwägung nicht überwiegt (vgl. BVerfGE 101, 239 [263]; 103, 392 [403]). Diesen Grundsätzen genügt die angegriffene Regelung. Die Versicherten konnten, nachdem der Gesetzgeber bereits mit dem Rentenanpassungsgesetz (RAG) 1982 vom 01.12.1981 (BGBl. I S. 1205) laufende Versorgungsbezüge in die Beitragspflicht einbezogen hatte, in den Fortbestand der Rechtslage, welche die nicht wiederkehrenden Leistungen gegenüber anderen Versorgungsbezügen privilegierte, nicht uneingeschränkt vertrauen. Übergangsregelungen waren verfassungsrechtlich nicht geboten, vor allem auch deshalb, weil bei der Einmalzahlung von Versorgungsbezügen den Versicherten schon am Anfang der Belastung die gesamte Liquidität zur Tragung der finanziellen Mehrbelastung zur Verfügung steht.
Die Einbeziehung der nicht wiederkehrenden Versorgungsleistungen in die Beitragspflicht ist auch mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar, insbesondere den Betroffenen zumutbar, weil der Gesetzgeber berechtigt ist, jüngere Krankenversicherte von der Finanzierung des höheren Aufwands für die Rentner zu entlasten und die Rentner entsprechend ihrem Einkommen verstärkt zur Finanzierung heranzuziehen. Der Vertrauensschutz der betroffenen Versicherten wird dabei nicht unzumutbar beeinträchtigt (siehe BVerfG, Beschlüsse vom 07.04.2008, 1 BvR 1924/07 und vom 06.09.2010, a. a. O.). Gemäß § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V (a. a. O.) sind somit nicht regelmäßig wiederkehrende Leistungen auch aus als Direktversicherungen abgeschlossenen Lebensversicherungen selbst dann zur Beitragsbemessung heranzuziehen, wenn sie bisher nicht beitragspflichtig waren.
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Bewertung der Kapitalleistung als beitragspflichtige Einnahme bestehen auch nicht im Hinblick auf Art. 14 GG. Die Eigentumsgarantie wird nicht durch die Verpflichtung der Versicherten, Beiträge auf als Kapitalleistung ausgezahlte Versorgungsbezüge zu leisten, verletzt. Denn das Vermögen als solches ist durch Art. 14 Abs. 1 GG nicht gegen die Auferlegung öffentlich-rechtlicher Geldleistungen geschützt, soweit es hierdurch nicht zu einer grundlegenden Beeinträchtigung der Vermögensverhältnisse kommt (vgl. BVerfG,Beschlüsse vom 12.10.1994, 1 BvL 19/90, BVerfGE 91, 207, 220 und vom 31.05.1990, 2 BVL 12/88, BVerfGE 82, 159, 190; im Ausgangspunkt ebenso BVerfG, Beschluss vom 18.01.2006, 2 BvR 2194/99, NJW 2006, 1191 ff.; BSG, Urteil vom 13.09.2006, B 12 KR 5/06 R). Diese Gefahr besteht nach Auffassung des BSG (Urteil vom 13.09.2006 a. a. O.) nicht, zumal der Beseitigung der nach alter Rechtslage bestehenden beitragsrechtlichen Privilegierung auch insofern eine Stärkung des Solidarprinzips wie der Leistungsfähigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung gegenübersteht.
Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem vom Kläger zitierten Urteil des SG Düsseldorf (S 8 KR 82/05). Der Kläger verkennt insoweit, dass auch das SG Düsseldorf maßgeblich darauf abgestellt hat, wer Versicherungsnehmer der Direktversicherung war.
Der Einwand des Klägers, die angefochtenen Bescheide seien wegen des Verbots einer Doppelverbeitragung bzw. Doppelbesteuerung rechtswidrig, ist unbegründet. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteile vom 12.12.2007, a.a.O. und vom 28.01.1999, B 12 KR 19/98 - USK 9984), der die erkennende Kammer uneingeschränkt folgt, existiert ein gesetzliches Verbot einer sog. Doppelverbeitragung nicht. Im Sozialversicherungsrecht gibt es keinen Grundsatz, nach dem eine Einnahme nicht mehrfach mit Beiträgen belegt werden kann. Maßgeblicher Grund hierfür ist, dass der Verbeitragung verschiedene Versicherungsverhältnisse zugrunde liegen und bei der Prüfung, welche Einnahmen beitragspflichtig sind, diese einem speziellen Versicherungsverhältnis zuzuordnen sind. Während der Ansparphase ist der Sozialversicherte über die Arbeitnehmerversicherung in das Sozialversicherungssystem integriert. Die sozialversicherungspflichtigen geldwerten Vorteile aus den Beiträgen zum Aufbau von Versorgungsansprüchen unterfallen dann dem für dieses Versicherungsverhältnis typischen Einnahmebegriff des Arbeitsentgelts. Während des Rentenbezugs ist der Versicherte nicht als Arbeitnehmer versichert, sondern als Rentner oder Versorgungsempfänger (passiver). Für dieses Verhältnis gilt wiederum eine eigene Beitragsbemessungsgrundlage, die von der Rente und den Versorgungsbezügen geprägt wird. Würde die Beitragspflicht in der Krankenversicherung nicht in der Abhängigkeit vom Versicherungsverhältnis stehen, dürften letztlich auch keine Beiträge aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erhoben werden, weil in der Ansparphase schon Krankenversicherungsbeiträge gezahlt worden sind. Hierzu hat das BSG zu Recht bereits in seinen grundlegenden Entscheidungen vom 18.12.1984 (12 RK 33/83 - USK 84223, 84231, 84220, 84225, 84224) zur Einführung der Beitragspflicht von Renten und Versorgungsbezügen festgestellt, dass dies verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden kann. Ausdrücklich und zu Recht hat das BVerfG in den Nichtannahmebeschlüssen vom 06.09.2012 (a. a. O.) und 07.04.2008 (1 BvR 1924/07) festgestellt, dass ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wonach Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln (vgl. BVerfGE 112, 268 (279)) ist, insoweit nicht vorliegt, auch wenn der Versicherte auf die ausgezahlte Kapitalleistung der betrieblichen Direktversicherung bereits Beiträge nach dem vollen allgemeinen Beitragssatz seiner Krankenkasse zu zahlen hat. Der steuerrechtliche Grundsatz, wonach steuerbares Einkommen nur beim erstmaligen Zufluss bzw. bei der erstmaligen Realisierung zu besteuern ist (vgl. BVerfG vom 06.03.2002, 2 BvL 17/99), ist nicht auf den vorliegenden Problemkreis der Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung übertragbar. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist dadurch nicht verletzt.
Eine Ungleichbehandlung gegenüber Beziehern einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfährt der Kläger als Empfänger des Versorgungsbezugs nicht aufgrund der Neufassung des § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V (a. a. O.), d. h. nicht auf der Ebene des Beitragssatzes, sondern erst auf der Ebene der Beitragslast, da bei Versicherungspflichtigen, die eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, der Träger der Rentenversicherung die Hälfte der Beiträge übernimmt (§ 249 a SGB V). Demgegenüber trägt der Bezieher von Versorgungsbezügen die Beiträge allein, § 250 Abs. 1 Nr. 1 SGB V.
Zu Recht hat die Beklagte zu 1), auch im Namen der Beklagten zu 2) aufgrund der Meldung der A. Lebensversicherungs AG den Auszahlungsbetrag in Höhe von 34.410,63 EUR auf 120 Monate aufgeteilt. Dies entspricht einer monatlichen beitragspflichtigen Einnahme von 286,76 EUR. Dieser Betrag wird über die Zeit vom 01.02.2012 bis 31.01.2022 monatlich zur Beitragsbemessung der Kapitalleistung zugrunde gelegt.
Nach § 248 SGB V gilt bei Versicherungspflichtigen für die Beitragsbemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen der allgemeine Beitragssatz.
Die Beiträge sind von demjenigen zu zahlen, der sie, soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist, zu tragen hat, § 252 SGB V.
Versicherungspflichtige tragen die Beiträge aus Versorgungsbezügen sowie den Zusatzbeitrag nach § 241 SGB V alleine, § 250 Abs. 1 Nr. 1 SGB V.
Aufgrund der Auszahlung der Kapitalleistung im Januar 2012 hat der Kläger ab Februar 2012 die Beiträge in voller Höhe zu tragen.
Nach alledem ist festzustellen, dass die angefochtenen Bescheide rechtlich nicht zu beanstanden sind und die Klage daher abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Beitragspflicht einer Kapitalleistung in Höhe von 34.410,63 EUR zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung im Zeitraum vom 01.02.2012 bis 31.01.2022 streitig.
Der 1952 geborene Kläger ist als Beschäftigter (Wasserwart) beim Zweckverband für Wasserversorgung der M.G. bei der Beklagten zu 1) kranken- und bei der Beklagten zu 2) pflegeversichert. Am 27.03.2012 teilte die A. Lebensversicherungs AG der Beklagten zu 1) mit, dass der Kläger am 06.01.2012 Versorgungsbezüge in Höhe von 34.410,63 EUR erhalten habe. Mit Schreiben vom 02.04.2012, das auch im Namen der Beklagten zu 2) erging, stellte die Beklagte zu 1) fest, dass die Kapitalleistung in Höhe von 34.410,63 EUR der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung unterliege. Ab 01.03.2012 sei aus 286,76 EUR hinsichtlich der Laufzeit vom 01.02.2012 bis 31.01.2022 ein monatlicher Beitrag zur Krankenversicherung in Höhe von 44,45 EUR und ein monatlicher Beitrag zur Pflegeversicherung in Höhe von 5,59 EUR, insgesamt 50,04 EUR zu zahlen. Für die Zeit vom 01.02.2012 bis 29.02.2012 habe die Beklagte Beiträge in Höhe von 50,04 EUR berechnet, dieser Betrag sei innerhalb der nächsten zwei Wochen zu überweisen. Unter Übersendung einer Verdienstabrechnung für den Monat August 2011 legte der Kläger hiergegen am 17.04.2012 Widerspruch ein und verwies darauf, dass nach der beiliegenden Verdienstabrechnung die Beiträge zur Lebensversicherung zum Bruttoeinkommen hinzugerechnet worden seien. Vom erhöhten Bruttobetrag seien die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge regulär abgeführt worden. Des weiteren seien von ihm zusätzliche Beiträge einbezahlt worden, die über den Einzahlungsbetrag des Arbeitgebers hinausgegangen seien. Demnach handele es sich nicht um eine betriebliche Altersversorgung, sondern um eine rein private Absicherung, die bei Auszahlung der Versicherungsleistung nicht nochmals versteuert werden müsse. Ferner übermittelte der Kläger der Beklagten eine Zusammenstellung des Arbeitgebers über die zusätzlichen Bruttozahlungen für die Lebensversicherung, die zwischen der A. und der ZV- M.G. für ihn abgeschlossen worden seien. Hingegen vertrat die Beklagte mit Schreiben vom 17.04.2012 insbesondere die Auffassung, dass das Argument der doppelten Beitragspflicht die Grundlagen des Beitragsrechts der gesetzlichen Krankenversicherung verkenne, das vom Prinzip des solidarischen Ausgleichs zwischen einem sozial schwachen und einem sozial starken Mitglied geprägt sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21.06.2012 wies die Beklagte zu 1) auch im Namen der Beklagten zu 2) den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Für die Zuordnung der Leistungen der betrieblichen Altersversorgung sei es unerheblich, wer diese im Ergebnis finanziert habe. Das bedeute, dass sie selbst dann zu den Versorgungsbezügen gehörten, soweit sie auf Beiträgen des Arbeitnehmers beruhten. Das BSG habe in seinen Urteilen vom 13.09.2006 (B 12 KR 1/06 R, B 12 KR 5/06 R, B 12 KR 17/06 R) und 12.12.2007 (B 12 KR 6/06 R, B 12 KR 2/07 R) festgestellt, dass eine nach dem Stichtag des 01.01.2004 fällig werdende einmalige Kapitalleistung aus einer im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung abgeschlossenen Direktversicherung ab diesem Zeitpunkt als Versorgungsbezug auch dann zur Bemessung der Krankenversicherungsbeiträge des pflichtversicherten Rentners heranzuziehen sei, wenn der Lebensversicherungsvertrag vor 2004 abgeschlossen worden sei. Die seit dem 01.01.2004 geltende uneingeschränkte Beitragspflicht von als nicht regelmäßige Kapitalleistungszahlungen geleisteten Versorgungsbezügen verstoße nach Ansicht des Gerichts nicht gegen Verfassungsrecht. Es liege insbesondere kein Verstoß gegen Art. 14 Grundgesetz (GG) und den rechtsstaatlichen Vertrauensschutz vor (BVerfG, Beschluss vom 07.04.2008 - 1 BvR 1924/07).
Hiergegen hat der Kläger am 16.07.2012 Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben. Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger insbesondere vor, dass sein Arbeitgeber für ihn eine Firmen-Direktversicherung mit Gehaltsumwandlung bei der A. LebensversicherungsAG abgeschlossen habe. Als Versicherungsnehmer sei sein Arbeitgeber angegeben, er sei bezugsberechtigt. Ab Dezember 1999 sei der Versicherungsbeitrag auf monatlich 200 DM, entsprechend später 102,26 Euro, erhöht worden. Die Versicherungsbeiträge seien durch den Arbeitgeber direkt von seinem Nettolohn an den Versicherer gezahlt worden. Von dem vom Arbeitgeber geleisteten Zuschuss seien während der gesamten Dauer der Beitragszahlung Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge abgeführt worden. Aus der Zusammenstellung des Arbeitgebers werde deutlich, dass der Arbeitgeber nicht die gesamten Versicherungsbeiträge getragen habe, sondern dass er die Differenz zwischen dem Zuschuss des Arbeitgebers und dem Versicherungsbeitrag selbst bezahlt habe. Insofern bestehe der in der Rechtsprechung des BSG typisierend geforderte institutionelle Zusammenhang zwischen Erwerbstätigkeit und Altersversorgung nicht und die Leistung aus der privaten Lebensversicherung verliere ihren Charakter als Versorgungsbezug (vgl. SG Düsseldorf, S 8 KR 82/05). Zumindest die von ihm selbst finanzierte Ansparleistung habe nicht auf dem Beschäftigungsverhältnis beruht. Wegen der privaten Natur der Versicherungsleistung sei diese nach der Auszahlung nicht erneut beitragspflichtig. Es werde insoweit auch auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28.09.2010 (1 BvR 1660/08) verwiesen. Die nunmehrige Beitragspflicht für das ausgezahlte Kapital führe für ihn zu einer unvorhergesehenen Doppelbelastung, die nicht mehr nachträglich aufgefangen werden könne.
Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten zu 1) und 2) vom 02.04.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.06.2012 aufzuheben.
Die Beklagten zu 1) und 2) beantragen, die Klage abzuweisen.
In der Klageerwiderung vertreten die Beklagte zu 1) und die Beklagte 2) insbesondere die Auffassung, dass bereits aus den zitierten Urteilen des SG Düsseldorf (das noch nicht rechtskräftig sei) sowie des Bundesverfassungsgerichts eindeutig ersichtlich sei, dass die Klage unbegründet sei, soweit diese die Beitragszahlungen aus einer Kapitalleistung anfechte, die auf Zeiten zurückzuführen seien, in denen die Verträge als Direktversicherung durch den Arbeitgeber geführt worden seien. Hinsichtlich der vom Kläger eingewandten Doppelzahlung aufgrund des Umstands, dass Versicherungsbeiträge aus bereits versteuertem und sozialversichertem Einkommen geleistet worden seien, sei auf die Rechtsprechung des BSG vom 12.12.2007 (B 12 KR 6/06 R) zu verweisen. Ein solches Verbot existiere in der Rechtsprechung nicht. Aus der Anlage K 1 der Bestätigung der A. LebensversicherungsAG sei ebenfalls nochmals ersichtlich, dass Versicherungsnehmer die Firma - Zweckverband M.G. - sei. Somit bestehe bei der abgeschlossenen Direktversicherung eine im Beschäftigungsverhältnis wurzelnde Leistung. Leistungen aus einer Direktversicherung verlören ihren Charakter als Versorgungsbezug nicht deshalb, weil sie zum Teil oder ganz auf Leistungen des Arbeitnehmers beruhten.
Das Gericht hat die Akte der Beklagten beigezogen. Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der beigezogenen Akte und der Gerichtsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht erhobene Anfechtungsklage ist gemäß § 54 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auch im Übrigen zulässig (§§ 54, 57, 78, 87, 90 SGG).
Die Klage ist jedoch nicht begründet.
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 02.04.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.06.2012 (§ 95 SGG). Die angefochtenen Bescheide sind rechtlich nicht zu beanstanden und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 54 Abs. 1 SGG. Zu Recht haben die Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) dem Grunde und der Höhe nach die Beitragspflicht des Klägers zur Kranken- und Pflegeversicherung aus dem Auszahlbetrag der im Februar 2012 ausgezahlten Kapitalabfindung mit Beginn des Folgemonats, d. h. ab 01.03.2012, festgestellt (§ 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V in der seit 01.01.2004 geltenden Fassung, siehe Art. 1 Nr. 143 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz - GMG) vom 14.11.2003, BGBl. I 2190, vgl. Art. 37 Abs. 1 GMG).
Der Kläger ist gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V als Beschäftigter versicherungspflichtiges Mitglied der Beklagten zu 1). Bei versicherungspflichtig Beschäftigten wird der Beitragsbemessung u. a. der Zahlbetrag der einer Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) zugrunde gelegt, § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V.
Nach § 229 SGB V gelten als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge), soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden, u. a. Renten der betrieblichen Altersversorgung (vgl. § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V). Führt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung und ist eine solche Leistung bei Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt 1/120 der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für 120 Monate (§ 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V a.a.O.).
Erreicht das Arbeitsentgelt nicht die Beitragsbemessungsgrenze, werden nacheinander der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge und das Arbeitseinkommen des Mitglieds bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt, § 230 Satz 1 SGB V.
Nach § 54 Abs. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) werden die Mittel der Pflegeversicherung durch Beiträge und sonstige Einnahmen gedeckt. Die Vorschriften des 12. Kapitels des SGB V gelten entsprechend, § 54 Abs. 3 SGB XI.
Die mit Versicherungsbeginn am 01.01.1987 durch den Arbeitgeber des Klägers als Direktversicherung mit der A. Lebensversicherungs AG abgeschlossene Kapitalleistung stellt zur Überzeugung der erkennenden Kammer beitragsrechtlich einen Versorgungsbezug dar. Vom 01.01.2004 an sind aufgrund der Änderung des § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V auch die Kapitalleistungen beitragspflichtig. Die Neufassung des § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V unterwirft vom 01.01.2004 an alle Kapitalleistungen, die der Alters- und Hinterbliebenenversorgung oder der Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit dienen, der Beitragspflicht.
Das BSG hat den Begriff der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Beitragsrechts der Gesetzlichen Krankenversicherung sowohl unter der Geltung der RVO (§ 180 Abs. 8 Satz 2 Nr. 5 RVO) als auch unter der Geltung des SGB V (§ 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V) als gegenüber dem Begriff der betrieblichen Altersversorgung im BetrAVG eigenständig verstanden. An dieser eigenständigen beitragsrechtlichen Betrachtung hält das BSG auch nach dem Kammerbeschluss des BVerfG vom 28.09.2010 (SozR 4-2500 § 229 Nr. 11) grundsätzlich weiter fest (vgl. hierzu BSG, Urteile vom 25.05.2011, B 12 P 1/09 R = SozR 4-2500 § 229 Nr. 14 Rn. 13 f., vom 30.03.2011, B 12 KR 16/10 R und vom 25.04.2012, B 12 KR 26/10 R). Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Versorgungsleistung als originäre Kapitalzahlung ohne Wahlrecht zugunsten einer Rentenzahlung oder als Kapitalleistung mit Option zugunsten einer Rentenzahlung zugesagt wird. Das BSG hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung i. S. von § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V auch Renten gehören, die aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung i. S. von § 1 b Abs. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) gezahlt werden (vgl. z. B. BSG, Urteil vom 30.03.2011, B 12 KR 24/09 R; BSG SozR 4-2500 § 229 Nr. 7 Rn. 14 mit zahlreichen weiteren Nachweisen; Urteil des 12. Senats des BSG vom 12.12.2007 - B 12 KR 6/06 R - USK 2007 - 98 - auf Verfassungsbeschwerde bestätigt: BVerfG, Beschluss vom 06.09.2010 - 1 BvR 739/08 - BVerfG 2011, 416). Um eine solche Direktversicherung handelt es sich, wenn für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen wird und der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistung des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt sind. Diese Leistung ist dann der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen, wenn sie die Versorgung des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Alter, bei Invalidität oder Tod bezweckt, also der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben dienen soll. Dieser Versorgungszweck kann sich auch aus der vereinbarten Laufzeit ergeben. Unerheblich ist, ob der Abschluss nach Auffassung der Beteiligten allein zur Ausnutzung der steuerrechtlich anerkannten und begünstigten Gestaltungsmöglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung erfolgt. Der hinreichende Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Leistungen aus der Lebensversicherung und der Berufstätigkeit des Arbeitnehmers für die Qualifizierung als beitragspflichtige Einnahme der betrieblichen Altersversorgung ist - wie im vorliegenden Fall - bei einer solchen für die betriebliche Altersversorgung typischen Versicherungsart der Direktversicherung gegeben.
Entgegen der Auffassung des Klägers gilt nichts anderes für Zahlungen aus einer Kapitallebensversicherung. Soweit die Kapitalleistung auf für die Zeit der Laufzeit als Direktversicherung gezahlten Prämien beruht, besteht damit der erforderliche hinreichende Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Leistung aus der Kapitallebensversicherung und der Berufstätigkeit des Arbeitnehmers für die Qualifizierung als beitragspflichtige Einnahme der betrieblichen Altersversorgung (s. BSG, Urteil vom 30.03.2011, a. a. O.). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben.
Der Vertrag war als Direktversicherung vom Arbeitgeber des Klägers zu seinen Gunsten abgeschlossen worden. Er diente nach der vereinbarten Laufzeit im Hinblick auf den Zeitpunkt der Auszahlung in dem Jahr, in dem der Kläger das 60. Lebensjahr vollendete, seiner Altersversorgung, ferner der Versorgung seiner Hinterbliebenen im Todesfall. Für die Bewertung der Direktversicherung als beitragspflichtige Einnahme im Sinne des § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V (a.a.O.) ist zur Überzeugung der erkennenden Kammer maßgeblich, dass der Arbeitgeber des Klägers während der gesamten Laufzeit des Vertrages der Versicherungsnehmer war.
Entgegen der Auffassung des Klägers verlieren Leistungen aus einer Direktversicherung ihren Charakter als Versorgungsbezug nicht deshalb, weil sie zum Teil oder ganz auf Leistungen des Arbeitnehmers bzw. des Bezugsberechtigten beruhen. Der Einwand des Klägers, dass der Arbeitgeber nicht die gesamten Versicherungsbeiträge getragen habe, sondern dass er die Differenz zwischen dem Zuschuss des Arbeitgebers und dem Versicherungsbeitrag selbst bezahlt habe, ist deshalb rechtlich nicht relevant. Vielmehr bleiben Leistungen aus einer Direktversicherung nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl. BSG, Urteile vom 30.03.2011, B 12 KR 24/09 R; vom 12.12.2007, B 12 KR 6/06 R; vom 06.02.1992, 12 RK 37/91 = BSGE 70, 105, 108 f. = SozR 2500 § 229 Nr. 1 S. 4 ff., sowie vom 26.03.1996, vom 13.09.2006 und 25.04.2007) selbst dann als Versorgungsbezüge beitragspflichtige Einnahmen, wenn die Beiträge während der Laufzeit vom Arbeitnehmer getragen wurden (s. auch BSG, Urteil vom 12.12.2007, B 12 KR 6/06 R).
Sogar bei Prämien, die ein Arbeitnehmer nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis auf eine Direktversicherung einzahlt, bestehen gegen eine Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung keine verfassungsrechtlichen Bedenken, solange der Arbeitgeber die Direktversicherung als Versicherungsnehmer fortführt (BVerfG, Beschluss vom 06.09.2010, 1 BvR 739/08, Juris Rn. 15 f. und Beschluss vom 28.09.2010, 1 BvR 1660/08, Juris Rn. 14 f., BSG, Urteil vom 12.12.2007, a. a. O.).
Dass der Kläger somit nach seinen Angaben die Differenz zwischen dem Zuschuss des Arbeitgebers und dem Versicherungsbeitrag selbst gezahlt hat, ist, da der Arbeitgeber während der gesamten Laufzeit Versicherungsnehmer war, rechtlich nicht relevant. Insoweit hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 28.09.2010 (1 BvR 1660/08 = SozR 4-2500 § 229 Nr. 11) entschieden, dass nicht regelmäßig wiederkehrende Kapitalleistungen aus einer als Direktversicherung abgeschlossenen Kapitallebensversicherung bei Pflichtversicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung nur insoweit der Beitragspflicht unterliegen, als die Zahlungen auf Prämien beruhen, die auf den Versicherungsvertrag für Zeiträume eingezahlt wurden, in denen der Arbeitgeber Versicherungsnehmer war. Eine hierin liegende Ungleichbehandlung gegenüber Pflichtversicherten, die Erträge aus privaten Lebensversicherungen oder anderen privaten Anlageformen erzielen, ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, weil das Betriebsrentenrecht auch die ausschließlich arbeitnehmerfinanzierte Direktversicherung als betriebliche Altersversorgung qualifiziert und bei einem vom Arbeitgeber abgeschlossenen und als Versicherungsnehmer weitergeführten Versicherungsvertrag der institutionelle Rahmen des Betriebsrentenrechts erhalten bleibt (BVerfG, Beschluss vom 06.09.2010, 1 BvR 739/08, Juris Rn. 13 ff.).
Die Heranziehung von Versorgungsbezügen ist nicht nur für die versicherungspflichtigen Rentner, sondern ebenso für die in §§ 226, 232 ff. SGB V genannten Personengruppen (z. B. pflichtversicherte Arbeitnehmer) mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 07.04.2008, 1 BvR 1924/07 m. w. N.). Denn auch für die Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung, die noch nicht Rentner sind, bedeutet der Zufluss von Versorgungsbezügen eine Stärkung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, die ihren entscheidenden Ausgangspunkt in einer Beschäftigung hat (vgl. BVerfGE 79, 223 (238)). Sie werden unter Einsatz der Arbeitskraft erworben und haben Entgeltersatzcharakter (vgl. BVerfGE 102, 68 (95)).
Der Begriff der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Beitragsrechts ist umfassender als der nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) maßgebende (s. BSG, Urteile vom 11.10.2001, B 12 KR 4/00 R; vom 21.08.1997, 12 RK 35/96 und vom 06.02.1992, 12 RK 37/91).
Zur Überzeugung der erkennenden Kammer steht in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des BVerfG vom 28.09.2010 (a. a. O.) und 06.09.2010 (a. a. O.) auch fest, dass § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V (a. a. O.) auch insoweit nicht gegen Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes verstößt, als die als Direktversicherung abgeschlossene Kapitalleistung vor dem 01.01.2004 noch nicht beitragspflichtig war, der "Versicherungsfall", nämlich der vereinbarte Auszahlungstermin jedoch nach dem 31.12.2003 liegt. Liegt der "Versicherungsfall", nämlich der vereinbarte Auszahlungstermin - wie hier - nach dem 31.12.2003 und entsteht der Anspruch auf eine bereits ursprünglich oder vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbarte nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung mit diesem Zeitpunkt, unterliegt sie nach § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V (a. a. O.) nun der Beitragspflicht (BSG, Urteile vom 13.09.2006, B 12 KR 5/06 R und vom 25.04.2007, B 12 KR 25/05 R). Die im Beschäftigungsverhältnis wurzelnde, auf einer bestimmten Ansparleistung während des Erwerbslebens beruhende einmalige Zahlung einer Kapitalzahlung ist nicht grundsätzlich anders zu bewerten als eine auf gleicher Ansparleistung beruhende, laufende Rentenleistung. Die Belastung nicht wiederkehrend gezahlter Versorgungsleistungen mit dem vollen allgemeinen Beitragssatz beurteilt sich nach den Grundsätzen über die unechte Rückwirkung von Gesetzen (vgl. BVerfGE 95, 64 [86]; 103, 392 [403]), denn die angegriffene Regelung greift mit Wirkung für die Zukunft in ein öffentlich-rechtliches Versicherungsverhältnis ein und gestaltet dieses zum Nachteil für die betroffenen Versicherten um. Solche Regelungen sind verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig und entsprechen dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzip, wenn das schutzwürdige Bestandsinteresse des Einzelnen die gesetzlich verfolgten Gemeinwohlinteressen bei der gebotenen Interessenabwägung nicht überwiegt (vgl. BVerfGE 101, 239 [263]; 103, 392 [403]). Diesen Grundsätzen genügt die angegriffene Regelung. Die Versicherten konnten, nachdem der Gesetzgeber bereits mit dem Rentenanpassungsgesetz (RAG) 1982 vom 01.12.1981 (BGBl. I S. 1205) laufende Versorgungsbezüge in die Beitragspflicht einbezogen hatte, in den Fortbestand der Rechtslage, welche die nicht wiederkehrenden Leistungen gegenüber anderen Versorgungsbezügen privilegierte, nicht uneingeschränkt vertrauen. Übergangsregelungen waren verfassungsrechtlich nicht geboten, vor allem auch deshalb, weil bei der Einmalzahlung von Versorgungsbezügen den Versicherten schon am Anfang der Belastung die gesamte Liquidität zur Tragung der finanziellen Mehrbelastung zur Verfügung steht.
Die Einbeziehung der nicht wiederkehrenden Versorgungsleistungen in die Beitragspflicht ist auch mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar, insbesondere den Betroffenen zumutbar, weil der Gesetzgeber berechtigt ist, jüngere Krankenversicherte von der Finanzierung des höheren Aufwands für die Rentner zu entlasten und die Rentner entsprechend ihrem Einkommen verstärkt zur Finanzierung heranzuziehen. Der Vertrauensschutz der betroffenen Versicherten wird dabei nicht unzumutbar beeinträchtigt (siehe BVerfG, Beschlüsse vom 07.04.2008, 1 BvR 1924/07 und vom 06.09.2010, a. a. O.). Gemäß § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V (a. a. O.) sind somit nicht regelmäßig wiederkehrende Leistungen auch aus als Direktversicherungen abgeschlossenen Lebensversicherungen selbst dann zur Beitragsbemessung heranzuziehen, wenn sie bisher nicht beitragspflichtig waren.
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Bewertung der Kapitalleistung als beitragspflichtige Einnahme bestehen auch nicht im Hinblick auf Art. 14 GG. Die Eigentumsgarantie wird nicht durch die Verpflichtung der Versicherten, Beiträge auf als Kapitalleistung ausgezahlte Versorgungsbezüge zu leisten, verletzt. Denn das Vermögen als solches ist durch Art. 14 Abs. 1 GG nicht gegen die Auferlegung öffentlich-rechtlicher Geldleistungen geschützt, soweit es hierdurch nicht zu einer grundlegenden Beeinträchtigung der Vermögensverhältnisse kommt (vgl. BVerfG,Beschlüsse vom 12.10.1994, 1 BvL 19/90, BVerfGE 91, 207, 220 und vom 31.05.1990, 2 BVL 12/88, BVerfGE 82, 159, 190; im Ausgangspunkt ebenso BVerfG, Beschluss vom 18.01.2006, 2 BvR 2194/99, NJW 2006, 1191 ff.; BSG, Urteil vom 13.09.2006, B 12 KR 5/06 R). Diese Gefahr besteht nach Auffassung des BSG (Urteil vom 13.09.2006 a. a. O.) nicht, zumal der Beseitigung der nach alter Rechtslage bestehenden beitragsrechtlichen Privilegierung auch insofern eine Stärkung des Solidarprinzips wie der Leistungsfähigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung gegenübersteht.
Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem vom Kläger zitierten Urteil des SG Düsseldorf (S 8 KR 82/05). Der Kläger verkennt insoweit, dass auch das SG Düsseldorf maßgeblich darauf abgestellt hat, wer Versicherungsnehmer der Direktversicherung war.
Der Einwand des Klägers, die angefochtenen Bescheide seien wegen des Verbots einer Doppelverbeitragung bzw. Doppelbesteuerung rechtswidrig, ist unbegründet. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteile vom 12.12.2007, a.a.O. und vom 28.01.1999, B 12 KR 19/98 - USK 9984), der die erkennende Kammer uneingeschränkt folgt, existiert ein gesetzliches Verbot einer sog. Doppelverbeitragung nicht. Im Sozialversicherungsrecht gibt es keinen Grundsatz, nach dem eine Einnahme nicht mehrfach mit Beiträgen belegt werden kann. Maßgeblicher Grund hierfür ist, dass der Verbeitragung verschiedene Versicherungsverhältnisse zugrunde liegen und bei der Prüfung, welche Einnahmen beitragspflichtig sind, diese einem speziellen Versicherungsverhältnis zuzuordnen sind. Während der Ansparphase ist der Sozialversicherte über die Arbeitnehmerversicherung in das Sozialversicherungssystem integriert. Die sozialversicherungspflichtigen geldwerten Vorteile aus den Beiträgen zum Aufbau von Versorgungsansprüchen unterfallen dann dem für dieses Versicherungsverhältnis typischen Einnahmebegriff des Arbeitsentgelts. Während des Rentenbezugs ist der Versicherte nicht als Arbeitnehmer versichert, sondern als Rentner oder Versorgungsempfänger (passiver). Für dieses Verhältnis gilt wiederum eine eigene Beitragsbemessungsgrundlage, die von der Rente und den Versorgungsbezügen geprägt wird. Würde die Beitragspflicht in der Krankenversicherung nicht in der Abhängigkeit vom Versicherungsverhältnis stehen, dürften letztlich auch keine Beiträge aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erhoben werden, weil in der Ansparphase schon Krankenversicherungsbeiträge gezahlt worden sind. Hierzu hat das BSG zu Recht bereits in seinen grundlegenden Entscheidungen vom 18.12.1984 (12 RK 33/83 - USK 84223, 84231, 84220, 84225, 84224) zur Einführung der Beitragspflicht von Renten und Versorgungsbezügen festgestellt, dass dies verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden kann. Ausdrücklich und zu Recht hat das BVerfG in den Nichtannahmebeschlüssen vom 06.09.2012 (a. a. O.) und 07.04.2008 (1 BvR 1924/07) festgestellt, dass ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wonach Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln (vgl. BVerfGE 112, 268 (279)) ist, insoweit nicht vorliegt, auch wenn der Versicherte auf die ausgezahlte Kapitalleistung der betrieblichen Direktversicherung bereits Beiträge nach dem vollen allgemeinen Beitragssatz seiner Krankenkasse zu zahlen hat. Der steuerrechtliche Grundsatz, wonach steuerbares Einkommen nur beim erstmaligen Zufluss bzw. bei der erstmaligen Realisierung zu besteuern ist (vgl. BVerfG vom 06.03.2002, 2 BvL 17/99), ist nicht auf den vorliegenden Problemkreis der Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung übertragbar. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist dadurch nicht verletzt.
Eine Ungleichbehandlung gegenüber Beziehern einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfährt der Kläger als Empfänger des Versorgungsbezugs nicht aufgrund der Neufassung des § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V (a. a. O.), d. h. nicht auf der Ebene des Beitragssatzes, sondern erst auf der Ebene der Beitragslast, da bei Versicherungspflichtigen, die eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, der Träger der Rentenversicherung die Hälfte der Beiträge übernimmt (§ 249 a SGB V). Demgegenüber trägt der Bezieher von Versorgungsbezügen die Beiträge allein, § 250 Abs. 1 Nr. 1 SGB V.
Zu Recht hat die Beklagte zu 1), auch im Namen der Beklagten zu 2) aufgrund der Meldung der A. Lebensversicherungs AG den Auszahlungsbetrag in Höhe von 34.410,63 EUR auf 120 Monate aufgeteilt. Dies entspricht einer monatlichen beitragspflichtigen Einnahme von 286,76 EUR. Dieser Betrag wird über die Zeit vom 01.02.2012 bis 31.01.2022 monatlich zur Beitragsbemessung der Kapitalleistung zugrunde gelegt.
Nach § 248 SGB V gilt bei Versicherungspflichtigen für die Beitragsbemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen der allgemeine Beitragssatz.
Die Beiträge sind von demjenigen zu zahlen, der sie, soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist, zu tragen hat, § 252 SGB V.
Versicherungspflichtige tragen die Beiträge aus Versorgungsbezügen sowie den Zusatzbeitrag nach § 241 SGB V alleine, § 250 Abs. 1 Nr. 1 SGB V.
Aufgrund der Auszahlung der Kapitalleistung im Januar 2012 hat der Kläger ab Februar 2012 die Beiträge in voller Höhe zu tragen.
Nach alledem ist festzustellen, dass die angefochtenen Bescheide rechtlich nicht zu beanstanden sind und die Klage daher abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
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