L 10 R 155/09

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 9 R 4840/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 155/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 11.11.2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung streitig.

Die am 1957 geborene, aus P. stammende Klägerin erlernte keinen Beruf. Bis zu ihrer Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland im Jahr 1987 war sie als Kraftfahrerin und Verkäuferin beschäftigt. Im Inland nahm sie im Jahr 1991 eine Beschäftigung als Montagearbeiterin auf. Entsprechende Tätigkeiten übte sie bis zum Jahr 2004 bei verschiedenen Arbeitgebern aus.

Ein erster, im Mai 1999 gestellter Antrag der Klägerin auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. Berufsunfähigkeit blieb erfolglos. Die Klägerin wurde für fähig erachtet, trotz ihrer Erkrankungen (erhebliches Übergewicht, Kniegelenksbeschwerden links, Lendenwirbelsäulensyndrom, Hüftgelenksbeschwerden rechts, Asthma bei allergischer Disposition, labiler Hypertonus, Schlafapnoesyndrom, Fettstoffwechselstörung) auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Arbeiten vollschichtig zu verrichten (Bescheid vom 25.08.1999 und Widerspruchsbescheid vom 03.05.2000).

Am 29.08.2005 beantragte die Klägerin die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte holte Gutachten der Fachärztin für Chirurgie Dr. L. und der Fachärztin für Innere Medizin Dr. P. aufgrund Untersuchung der Klägerin vom 22.02.2006 ein. Im Hinblick auf die im Vordergrund stehenden Beeinträchtigungen von orthopädischer Seite beschrieb Dr. L. eine beginnende Arthrose beider Kniegelenke mit linksbetonten geringen Funktionseinbußen bei leichtem Reizzustand (derzeit rechts) und Hinweisen auf Knorpelschäden der Kniescheibenrückfläche, ein Schmerzsyndrom der HWS und BWS bei übergewichtsbedingter Fehl- und Überbelastung ohne wesentliche funktionelle Einbußen, Hüftgelenksbeschwerden rechts ohne wesentliche Funktionseinbußen bei gewichtsbedingter Überlastung mit Nachweis initialer degenerativer Veränderungen, ein leichtgradiges Schulter-Arm-Syndrom rechts ohne typische Zeichen eines Einengungssyndroms der Schulterweichteile unter dem Schulterdach ohne wesentliche Funktionseinbußen sowie Bewegungs- und Belastungsschmerzen des rechten Zeigefingers bei Zustand nach Versteifung des Endgelenks wegen einer Entzündung mit Gelenkbefall ohne daraus resultierender relevanter Funktionsbeeinträchtigung der Hand. Hierdurch sei die Klägerin für leichte bis mittelschwere Arbeiten in wechselnder Arbeitshaltung sechs Stunden und mehr leistungsfähig. Zu vermeiden seien ständiges Gehen und Stehen, Arbeiten in kniender und hockender Position, auf Leitern und Gerüsten, in langdauernden Wirbelsäulenzwangshaltungen, langdauernde bzw. häufige Überkopfarbeiten sowie Arbeiten mit erhöhten Anforderungen an die Dauerkraft der Hände. Die zuletzt verrichtete Tätigkeit als Montiererin entspreche diesem Leistungsbild und könne weiter ausgeübt werden. Dr. P. sah von internistischer Seite im Vergleich zu der Vorbegutachtung im Jahr 2000 keine wesentliche Veränderung. Sie beschrieb ein obstruktives Schlafapnoesyndrom bei nächtlicher CPAP-Beatmung, eine hyperthyreote Stoffwechsellage bei bekannter Struma diffusa, eine Adipositas permagna mit Stoffwechselstörungen, eine chronische Gastritis sowie eine minimale Mitralklappeninsuffizienz ohne klinische Relevanz.

Mit Bescheid vom 06.04.2006 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin mit der Begründung ab, mit dem vorhandenen Leistungsvermögen könne sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Tätigkeiten im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich verrichten; mit diesem Leistungsvermögen liege weder volle noch teilweise Erwerbsminderung bzw. Berufsunfähigkeit vor. Der mit der Begründung eingelegte Widerspruch, ihre Hörminderung und die bestehende Fibromyalgie seien nicht berücksichtigt worden, blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 21.09.2006).

Am 17.10.2006 hat die Klägerin dagegen beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) Klage erhoben und Schmerzen am ganzen Körper geltend gemacht. Sie benutze Gehhilfen und habe auch beim Sitzen größte Schmerzen. Diagnostisch liege eine Fibromyalgie, ein degeneratives HWS-Syndrom, eine Gonarthralgie, eine Gonarthrose, ein Zustand nach arthroskopischer Operation links, eine Skoliose und verschiedene Bandscheibenprotrusionen vor, darüber hinaus bestehe eine Schlafapnoe und damit einhergehend eine ständige Bronchitis. Sie hat zahlreiche medizinische Unterlagen vorgelegt.

Das SG hat den Orthopäden Dr. von L. , den Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. E. , den Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. R. , die Fachärztin für Innere Medizin Dr. K. sowie Priv. Doz. Dr. F. , Ärztlicher Leiter Rheumatologie im Rheumazentrum B. , schriftlich als sachverständige Zeugen angehört. Dr. von L. hat über Vorstellungen der Klägerin wegen akuter Knie-, Schulter- und Wirbelsäulenbeschwerden berichtet, die jeweils hätten gebessert werden können, die Kniebeschwerden jedoch nur kurzfristig; die Beschwerden im Sinne einer Fibromyalgie seien unverändert geblieben. Das Leistungsvermögen der Klägerin hat er als sehr variabel beschrieben, zu dessen Beurteilung ein Gutachten für erforderlich erachtet und es selbst auf unter halbschichtig eingeschätzt. Dr. E. hat von neurologischer Seite bis auf das Fehlen beider Achillessehnenreflexe über einen unauffälligen Befund berichtet und körperlich leichte und nervlich wenig belastende Tätigkeiten mindestens sechs Stunden täglich für möglich erachtet. Dr. R. hat über Schmerzen in sämtlichen Gelenken und der Wirbelsäule sowie über Atemnot, Belastungsatemnot, Belastungsinsuffizienz, Magen/Darmbeschwerden und einen depressiven Verstimmungszustand berichtet, wobei vor allem im Zusammenhang mit den Gelenksveränderungen eine deutliche Verschlechterung der Beweglichkeit und Belastungsfähigkeit vorliege. Aufgrund der Wechselhaftigkeit der Beschwerdeintensität, die nicht vorhersehbar sei, hat er leichte zumindest sechsstündige Tätigkeiten nicht mehr für möglich erachtet. Dr. K. hat über Ganzkörperschmerzen, Kribbelparästhesien, Seh- und Schlafstörungen berichtet und die ausgeprägte Fibromyalgie im Vordergrund gesehen, derentwegen lediglich noch Tätigkeiten unter sechs Stunden in Betracht kämen. Dr. F. hat über eine stationäre Behandlung vom 19.01. bis 04.02.2006 berichtet, bei der sich die geklagten Wirbelsäulen- und Gelenkschmerzen relativ therapieresistent gezeigt hätten. Bei adäquater und wohl längerfristig erforderlicher Therapie hat er die Möglichkeit gesehen, dass die Klägerin körperlich leichte und nervlich wenig belastende Tätigkeiten für mindestens sechs Stunden täglich ausführen könne.

Das SG hat darüber hinaus die Gutachten des Facharztes für Orthopädie Dr. J. T. und der Fachärztin für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie O.-P. aufgrund Untersu¬chungen der Klägerin am 12.06.2007 eingeholt. Dr. J. T. hat eine somatoforme Schmerzstö¬rung mit myotendinotischen Beschwerden bei wechselnd depressiven Verstimmungen, eine be¬ginnende bis mittelgradige Gonarthrose links mit Chondromalazie des Schweregrades II mit Kapselreizung und Funktionseinschränkung, einen hohlrunden Rücken, statisch und muskulär knapp ausreichend kompensiert, mit anhaltenden lumbalgieformen Beschwerden bei kernspin-tomographisch 2006 nachgewiesener Bandscheibenprotrusion L3/4 und Bandscheibenprolaps-bildung D11/12 ohne anhaltende Nervenwurzelirritation, eine beginnende Polyarthrose beider Hände ohne Funktionseinschränkung mit Arthrodese des Zeigefingerendgelenks links, eine Streckfehlstellung der Halswirbelsäule mit muskulärem Reizsyndrom ohne Zeichen einer Wurzelreizung sowie eine Periarthritis humero-scapularis beidseits bei geringen degenerativen Veränderungen in der Rotatorenmanschette mit Funktionseinschränkung diagnostiziert und die Klägerin noch für leichte Arbeiten mit gelegentlichen mittelschweren Belastungsspitzen in wechselnder Körperhaltung für vollschichtig leistungsfähig erachtet. Zu vermeiden seien regelmäßiges Heben und Tragen von Lasten über 8 kg, Arbeiten mit Überkopfhaltung der Arme, Kälte- und Nässebelastung sowie Arbeiten mit vermehrtem Treppen- und Leitersteigen. Die Sachverständige O.-P. hat eine somatoforme Schmerzstörung, eine Dysthymia sowie eine Schlafapnoesymptomatik mit suffizienter CPAP-Versorgung diagnostiziert und die Klägerin für leichte, einfache, vorwiegend im Sitzen auszuübende Tätigkeiten vollschichtig leistungsfähig erachtet. Zu vermeiden seien Arbeiten mit erhöhter nervlicher Belastung (Akkordarbeit), Tätigkeiten mit besonderer geistiger Beanspruchung bzw. Tätigkeiten mit erhöhter Verantwortung. Vor dem Hintergrund der pulmonalen Anamnese sei eine erhebliche Staub-, Gas- und Dampfbelastung zu vermeiden.

Im Hinblick auf die von der Klägerin vorgelegten medizinischen Unterlagen, die Behandlungen zeitlich nach der gutachtlichen Untersuchung durch Dr. J. T. betreffen, hat das SG die ergänzende Stellungnahme des Dr. A. T. , Praxisnachfolger des Dr. J. T. , eingeholt, der im Hinblick auf die zwischenzeitlich diagnostizierte Coxarthrose rechts, Gonarthrose links und eine Epicondylitis humeri radialis links keinen Grund gesehen hat, von der bisherigen Leistungsbeurteilung abzuweichen, da diese Beeinträchtigungen bisher bereits berücksichtigt worden seien bzw. ihnen durch bereits beschriebene qualitative Einschränkungen Rechnung getragen werde. Mit Gerichtsbescheid vom 11.11.2008 hat das SG die Klage im Wesentlichen gestützt auf die Gutachten des Dr. J. T. und der Nervenärztin O.-P. mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin könne leichte berufliche Tätigkeiten bei Berücksichtigung qualitativer Einschränkungen zumindest sechs Stunden täglich verrichten.

Gegen den ihren Bevollmächtigten am 19.11.2008 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 19.12.2008 beim SG Berufung eingelegt und geltend gemacht, wegen ihrer orthopädischen und nervenärztlichen Gesundheitsstörungen Tätigkeiten im Umfang von zumindest sechs Stunden täglich nicht mehr verrichten zu können. Nicht ausreichend gewürdigt worden sei das ausgeprägte Fibromyalgiesyndrom, das zu einer erheblichen Leistungsminderung führe. Zu Unrecht sei das SG der Leistungsbeurteilung des Dr. von L. nicht gefolgt. Die Klägerin hat zahlreiche weitere medizinische Unterlagen vorgelegt.

Die Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 11.11.2008 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 06.04.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.09.2006 zu verurteilen, ihr Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig. Auch die von der Klägerin im Berufungsverfahren vorgelegten weiteren Unterlagen rechtfertigten die Gewährung der geltend gemachten Rente nicht.

Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 151 Abs. 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte und gemäß §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung der Klägerin, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs.2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig; die Berufung ist jedoch nicht begründet.

Der Senat hat lediglich noch über den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung zu entscheiden, da diese ihr zunächst hilfsweise geltend gemachtes Begehren auf Gewährung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung im Berufungsverfahren nicht weiter aufrecht erhalten hat.

Das SG hat die Klage insoweit zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 06.04.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.09.2006 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin ist trotz der bei ihr bestehenden Gesundheitsstörungen im Sinne der maßgeblichen Vorschriften nicht voll erwerbsgemindert. Ihr steht daher auch die begehrte Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht zu.

Das SG hat die rechtlichen Grundlagen des geltend gemachten Anspruchs (§ 43 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs - SGB VI) im Einzelnen dargelegt und mit zutreffender Begründung ausgeführt, dass die Klägerin diese nicht erfüllt, weil sie trotz der bei ihr vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen leichte überwiegend sitzende Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes bei Beachtung weiterer qualitativer Einschränkungen (ohne Überkopfarbeiten, ohne überwiegend einseitige Körperhaltung, ohne häufiges Treppensteigen, ohne Nässe- und Kältebelastungen, ohne Akkord- und Nachtarbeit, ohne besondere geistige Beanspruchung bzw. mit erhöhter Verantwortung) noch zumindest sechs Stunden täglich verrichten kann. Der Senat schließt sich dieser Leistungsbeurteilung an und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die ausführlichen Ausführungen des SG in der angefochtenen Entscheidung, denen er sich in vollem Umfang anschließt.

Die im Berufungsverfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen, die zahlreiche ärztliche Inanspruchnahmen wegen der bekannten und durch die gerichtlichen Sachverständigen Dr. J. T. und O.-P. gewürdigten Erkrankungen dokumentieren, rechtfertigen keine abweichende Beurteilung. Insbesondere ist diesen Unterlagen nicht zu entnehmen, dass eine Verschlimmerung der das Leistungsvermögen der Klägerin beeinträchtigenden Erkrankungen eingetreten ist. Eine solche Verschlimmerung hat die Klägerin selbst auch nicht geltend gemacht.

So ist dem vorgelegten Entlassungsbericht des Rheuma-Zentrums B. vom 13.10.2008 zu entnehmen, dass die Klägerin vom 27.08. bis 16.09.2008 wegen des generalisierten Schmerzsyndroms erneut stationär behandelt worden ist und dabei - wie schon in der Vergangenheit - ein komplexes multimodales Therapieprogramm zum Einsatz gekommen ist, von dem sie zuvor bereits deutlich profitiert hatte (vgl. Entlassungsbericht vom 13.10.2008). Eine dauerhafte Verschlimmerung der Beschwerdezustände im Vergleich zu dem Zustand, wie er anlässlich des früheren Aufenthalts Anfang 2006 bestanden hat, ist diesen Ausführungen nicht zu entnehmen.

Im Hinblick auf den weiteren Krankheitsverlauf ist den vorgelegten Arztbriefen des Dr. von L. zu entnehmen, dass die Klägerin im Jahr 2009 zweimal vorstellig geworden ist, wobei sie im Januar über einen Lendenschmerz und im Oktober über chronische Schmerzen geklagt hatte, derentwegen Dr. von L. jeweils eine stationäre Behandlung im Rheumakrankenhaus befürwortet hatte, die - wie der gleichfalls vorgelegte Abschlussbericht des A. Rheumazentrums B. zeigt - dann vom 25.11. bis 12.12.2009 durchgeführt worden ist, wobei durch die angewandte multimodale Komplextherapie eine Besserung der Symptomatik hat erzielt werden können (vgl. Entlassungsbericht vom 11.12.2009). Ausweislich der vorgelegten weiteren Arztbriefe des Dr. von L. hat sich die Klägerin dann wiederum am 01.06.2010 bei diesem vorgestellt, und zwar insbesondere wegen Schulterschmerzen, derentwegen das entzündete Gelenk mit Röntgenbestrahlung behandelt worden ist. Ausweislich seines Arztbriefes vom 21.07.2010 hat die Klägerin hiernach über seit drei Tagen bestehende ischialgieforme Beschwerden geklagt, woraus, nachdem Schulterschmerzen nicht mehr erwähnt sind, geschlossen werden kann, dass die zuvor durchgeführte Behandlung hinsichtlich der Schulter erfolgreich gewesen ist.

Eine Verschlimmerung der Funktionsbeeinträchtigungen der Klägerin lässt sich auch nicht aus dem vorgelegten Arztbrief des Facharztes für Physikalische und Rehabilitative Medizin Dr. M. vom 19.01.2010 herleiten. Dieser hat bei seiner Untersuchung ausweislich seiner Ausführungen lediglich eine paravertebral erhöhte Muskelspannung im Bereich der Lendenwirbelsäule mit mäßig eingeschränkter allseitiger Beweglichkeit der LWS und druckschmerzhafte Sehnenansätze und musculotendinöse Übergänge gefunden, jedoch keine neurologischen Defizite im Bereich der Beine. Auch hat er mit Ausnahme einer minimalen Erhöhung des C-reaktiven Proteins keine weiteren Anhaltspunkte für das Vorliegen einer entzündlich-aktiven rheumatischen Erkrankung gefunden.

Soweit die Klägerin ausweislich des vorgelegten Entlassungsberichts vom 06.07.2009 in der Klinik für Orthopädie und Unfallchirurgie der Stadtklinik B. vom 23.06. bis 03.07.2009 behandelt worden war, ist es - den entsprechenden Ausführungen zufolge - aufgrund der durchgeführten Therapien zu einem erfreulichen Rückgang der Beschwerdesymptomatik gekommen. Bei der seinerzeit durchgeführten Diagnostik (MRT von HWS, BWS und LWS) haben im Bereich der BWS zwar multiple Bandscheibenvorfälle objektiviert, gleichzeitig aber eine nennenswerte Einengung des Spinalkanals ebenso ausgeschlossen werden können, wie kernspintomographische Zeichen einer Myelomalazie. Der von der Klägerin vorgelegte Befund des Nuklearmediziners Dr. L. vom 13.01.2010 belegt darüber hinaus, dass auch im Folgehalbjahr keine Veränderungen eingetreten sind.

Soweit Dr. E. in dem vorgelegten Arztbrief vom 10.06.2010 für die von der Klägerin geschilderten Beschwerden wiederum von neurologischer Seite keine organischen Ursachen gefunden hat und die Symptomatik deshalb als Folge der Somatisierungsstörung angesehen hat, steht dies in Einklang. mit den Einschätzungen der gerichtlichen Sachverständigen Dr. J. T. und O.-P. , die gleichermaßen von einer somatoformen Schmerzstörung ausgegangen sind. Auch der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. Dr. B. , bei dem die Klägerin sich ausweislich der vorgelegten Arztbriefe vom 30.10.2010 und 10.05.2011 in der Folgezeit vorgestellt hat, hat sich - wie dessen Ausführungen entnommen werden kann - dieser diagnostischen Einschätzung angeschlossen. Nachdem er in dem zuletzt genannten Arztbrief von unveränderten Beschwerden berichtet hat, ist während seiner Behandlungszeit ebenfalls nicht von einer Verschlimmerung auszugehen. Soweit er die Erwerbsfähigkeit der Klägerin als erheblich reduziert angesehen hat, steht dies nicht im Widerspruch zu den Einschätzungen der gerichtlichen Sachverständigen. Denn diese sind ebenfalls - wie die aufgeführten qualitativen Einschränkungen deutlich machen - von einer nicht nur geringen, wenn auch nicht rentenberechtigenden, Einschränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit der Klägerin ausgegangen. Eine Einschränkung des beruflichen Leistungsvermögens der Klägerin in einem rentenberechtigenden Ausmaß belegen allerdings auch die von Dr. Dr. B. erhobenen Befunde nicht. Soweit er die Klägerin nicht für arbeitsfähig bzw. vermittelbar erachtet hat, lässt sich daraus eine rentenberechtigende Leistungseinschränkung nicht ableiten. Denn für die Beurteilung der Frage, ob der Klägerin bei Berücksichtigung qualitativer Einschränkungen noch leichte berufliche Tätigkeiten im Umfang von wenigstens sechs Stunden täglich zugemutet werden können, ist zum einen unerheblich, ob Arbeitsfähigkeit besteht, mithin die zuletzt ausgeübte Tätigkeit auch weiterhin verrichtet werden kann. Zum anderen ist unerheblich, ob der Klägerin tatsächlich ein ihrem Leistungsvermögen entsprechender Arbeitsplatz vermittelt werden kann. Denn nach der Regelung des § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist. Damit ist unbeachtlich, ob der Klägerin ein leidensgerechter Arbeitsplatz vermittelt werden kann.

Letztlich führen auch die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen, die die Behandlung der rezidivierenden Sigmadiverculitis betreffen, nicht zu der Annahme, dass die Klägerin in ihrer beruflichen Leistungsfähigkeit in einem rentenberechtigenden Ausmaß eingeschränkt ist. Die diesbezüglichen Unterlagen dokumentieren stationäre Behandlungen wegen zweier Schübe der Sigmadiverculitis sowie eine weitere stationäre Behandlung anlässlich derer am 05.10.2010 eine Hemicholektomie durchgeführt wurde, in deren Folge ein Wundinfekt aufgetreten ist. Wegen der hiervon ausgehenden Beschwerden ist die Klägerin zweifellos zeitweise arbeitsunfähig gewesen, eine auf Dauer reduzierte Einschränkung des beruflichen Leistungsvermögens auf ein rentenberechtigendes Ausmaß resultiert hieraus jedoch nicht.

Letztlich kann die Klägerin auch aus dem vorgelegten polnischen Dokument, dem keinerlei medizinischen Befunde entnommen werden können, keine abweichende Beurteilung herleiten. Soweit darin von Arbeitsunfähigkeit die Rede ist, ist dies für den vorliegend im Streit stehenden Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung - wie bereits ausgeführt - ohne Belang.

Da nach alledem auch die Berufung der Klägerin keinen Erfolg haben kann, ist diese zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Für die Zulassung der Revision besteht keine Veranlassung.
Rechtskraft
Aus
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