L 3 AL 1361/11

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 11 AL 1075/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 1361/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 23. Februar 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Der Antrag, dem Kläger für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die darlehensweise Bewilligung einer Übergangsbeihilfe und begehrt deren Gewährung im Wege eines Zuschusses.

Der am 18.01.1975 geborene Kläger steht mit Unterbrechungen im langjährigen Bezug von Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Er führte und führt deswegen vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) und dem Landessozialgericht Baden-Württemberg zahlreiche Rechtsstreitigkeiten gegen die Beklagte.

Anlässlich einer Arbeitsaufnahme bei der Firma ISU Personaldienstleistungen GmbH (ISU GmbH) am 21.01.2008 beantragte der Kläger am 21.01.2008 die Bewilligung einer Übergangsbeihilfe. Mit Bescheid vom 18.02.2008 bewilligte ihm die Beklagte eine Übergangsbeihilfe bis zu ersten Arbeitsentgeltzahlung als Darlehen i.H.v. 1.000,- EUR. Das Darlehen sei in zehn gleichen Teilbeträgen, beginnend zwei Monate nach dessen Auszahlung, zurückzuzahlen. Nachdem der Kläger bestritt, den Bescheid erhalten zu haben, übersandte die Beklagte unter dem 21.12.2009 den Bescheid erneut an den Kläger.

Das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der ISU GmbH endete nach einer Kündigung durch den Kläger vom 05.02.2008 mit dem 10.02.2008.

Den Widerspruch des Klägers vom 31.12.2009 gegen den Bescheid vom 18.02.2008, mit dem der Kläger vorbrachte, das Arbeitsverhältnis bei der ISU GmbH sei die Geschäftsgrundlage für die Rückzahlung des Darlehens gewesen, da dieses jedoch bereits vor der Fälligkeit der ersten Darlehenstilgungsrate beendet gewesen sei, sei es der Beklagten verwehrt, das Darlehen zurückzufordern, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26.02.2010 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte die Beklagte an, sie betrachte den Widerspruch als zulässig, da sie den Zugang des Bescheides vom 18.02.2008 nicht beweisen könne. Der Widerspruch sei jedoch nicht begründet, da der Kläger verpflichtet sei, die ihm darlehensweise gewährte Übergangsbeihilfe zurückzuzahlen. Voraussetzung für die darlehensweise Gewährung der Übergangsbeihilfe sei nicht das Bestehen des Arbeitsverhältnisses mit einer Dauer von mindestens zwölf Monaten gewesen. Der Sinn der Übergangsbeihilfe sei die Sicherung des Lebensunterhalts bis zur ersten Arbeitsentgeltzahlung gewesen. Die Übergangsbeihilfe stelle einen Vorschuss auf das zu erwartende Arbeitsentgelt dar, der im Form einer Zahlungserleichterung in monatlichen Raten von 100,- EUR zurückgezahlt werden müsse. Der Kläger hätte die monatliche Darlehenstilgung auch ohne weiteres leisten können, da er ab dem 11.02.2008 wieder in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden habe.

Hiergegen hat der Kläger am 15.03.2010 Klage zum SG erhoben. Er halte, so seine Begründung, an den Ausführungen im Widerspruch fest. Soweit die Beklagte über eine weitere Arbeitsaufnahme spekuliere, habe sie in diesem Zusammenhang jegliche Leistung verweigert. Überdies sei auch dieses Arbeitsverhältnis nur von kurzer Dauer gewesen.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 04.10.2010, das dem Kläger am 07.10.2010 zugestellt wurde, hat das SG die Beteiligten darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, im Wege eines Gerichtsbescheides zu entscheiden. Den Beteiligten wurde Gelegenheit gegeben, sich hierzu bis zum 01.11.2010 zu äußern. Am 07.10.2010 hat der Kläger daraufhin eine Kopie der Akte nebst Verfahrensakte und Fristverlängerung beantragt. Am 12.11.2010 hat er den Vorsitzenden der 11. Kammer des SG wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Nach den bisherigen Entscheidungen gebe es, so der Kläger, nur zwei Optionen: entweder fehle dem Vorsitzenden generell die Befähigung zum Richteramt oder er sei zu faul, seinen gesetzlichen Auftrag zu erfüllen.

Mit Gerichtsbescheid vom 23.02.2011 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das SG ausgeführt, das Befangenheitsgesuch hindere das Gericht nicht daran, in der Sache zu entscheiden, da es offensichtlich rechtsmissbräuchlich sei. Der Antrag ziele einzig darauf ab, den Kammervorsitzenden vom vorliegenden Verfahren auszuschließen, um die Bearbeitung des Verfahrens durch einen anderen Richter zu erreichen. Dem Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht sei nicht zu entsprechen, da dieser gleichfalls als grob rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren sei. Dem Kläger sei bereits im März 2010 Einsicht in die gesamten Prozess- und Verwaltungsakten ermöglicht worden. Hiervon habe der Kläger ohne Angabe von Gründen keinen Gebrauch gemacht. Hieran zeige sich, dass der Kläger mit seinem neuerlichen Antrag lediglich die Beendigung des Rechtsstreits zu verhindern suche. Dem Antrag auf Fristverlängerung sei gleichfalls nicht zu entsprechen gewesen, da der Kläger keine Gründe vorgetragen habe, weshalb er einer längeren Frist bedürfe. Inhaltlich sei die Klage zwar zulässig, der Bescheid der Beklagten vom 18.02.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.02.2010 sei jedoch rechtmäßig. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Gewährung der Übergangsbeihilfe in Form eines Zuschusses. § 54 Abs. 1 SGB III regle die Form der Leistungsgewährung und bestimme, dass die Übergangsbeihilfe als Darlehen zu gewähren sei. Der klägerische Einwand, die Rückforderung des Darlehens verstoße gegen Treu und Glauben sei nicht nachvollziehbar, da die Beklagte mit der Rückforderung des Darlehens gerade den gesetzlichen Vorgaben folge. Auch habe die Beklagte zu keinem Zeitpunkt erkennen lassen, dass sie von einer Rückforderung des Darlehens absehen werde bzw. oder dass die Dauer des Arbeitsverhältnisses Geschäftsgrundlage der Darlehensgewährung sei. Selbst wenn jedoch der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses als Geschäftsgrundlage der Darlehensgewährung angesehen werden könnte, hätte der Wegfall dieser Geschäftsgrundlage die Nichtigkeit der Darlehensgewährung insgesamt und nicht nur des Anspruchs auf Darlehensrückzahlung zur Folge. Demgemäß wäre der Kläger auch in diesem Fall zur Rückzahlung der bewilligten Übergangsbeihilfe verpflichtet.

Gegen den am 01.04.2011 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am gleichen Tag Berufung eingelegt. Zu deren Begründung bringt er vor, das Verfahren müsse zurückverwiesen werden, da ihm durch die Verweigerung der Übersendung von Kopien der Akten, das rechtliche Gehör verweigert worden sei. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sei ihm gleichfalls verweigert worden. Überdies sei kein Hinweis auf die Entscheidung im Wege eines Gerichtsbescheides erfolgt. Eine Selbstentscheidung über das Befangenheitsgesuch sei unzulässig. In der Sache werde der erstinstanzliche Antrag weiter verfolgt. Zuletzt hat der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH), die Übersendung einer Kopie der Verfahrens- und der Verwaltungsakte sowie die Überlassung einer Fahrkarte für die Anreise zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 21.09.2011 beantragt. Seit dem 13.09.2011 befindet sich der Kläger in Untersuchungshaft.

Der Kläger beantragt (zweckdienlich gefasst),

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 23. Februar 2010 aufzuheben und das Verfahren an das Sozialgericht Karlsruhe zurückzuverweisen,

hilfsweise,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 23. Februar 2010 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 18. Februar 2008 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 26. Februar 2010 zu verurteilen, ihm Übergangsbeihilfe in Form eines verlorenen Zuschusses zu gewähren und die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu erstatten sowie festzustellen, dass die Beklagte keine Forderungen gegenüber dem Kläger hat.

Die Beklagte hat sich im Berufungsverfahren nicht geäußert.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz, die bei der Beklagten für den streitgegenständlichen Vorgang geführte Verwaltungsakte, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 21.09.2011 wurden, sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 21.09.2011 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung führt für den Kläger nicht zum Erfolg.

Der Senat konnte über die Berufung entscheiden, obschon der Kläger zu der mündlichen Verhandlung am 21.09.2011 nicht erschienen ist. Der Kläger wurde ordnungsgemäß geladen und auf die Möglichkeit einer Entscheidung in seiner Abwesenheit hingewiesen. Auch der Umstand, dass sich der Kläger seit dem 13.09.2011 in Untersuchungshaft befindet, ändert hieran nichts. Zwar steht auch einem der Strafvollstreckung unterliegenden Prozessbeteiligten das Recht zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung zu, der Senat war jedoch nicht gehalten, dem Kläger die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vom 21.09.2011 dadurch zu ermöglichen, dass seine Vorführung aus der Untersuchungshaft anzuordnen gewesen wäre, da der Kläger selbst insoweit zunächst alles ihm Zumutbare unternommen haben muss, an der mündlichen Verhandlung teilnehmen zu können. Insoweit hätte es dem Kläger oblegen, gegenüber den Strafvollstreckungsbehörden, seine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung zu beantragen (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 31.10.2005 -B 7a AL 14/05 B - veröffentlicht in juris). Da jedoch ein solcher Antrag (vgl. § 6 des Zweiten Buches des Gesetzbuches über den Justizvollzug in Baden-Württemberg) nicht gestellt wurde, war der Senat nicht gehalten, den Kläger zur mündlichen Verhandlung vorführen zu lassen. Der Kläger ist vielmehr, da sein persönliches Erscheinen nicht angeordnet war, wie jeder andere Prozessbeteiligte zu behandeln, dem das Erscheinen zur mündlichen Verhandlung freigestellt worden ist (vgl. BSG, Urteil vom 21.06.1983 - 4 RJ 3/83 - veröffentlicht in juris).

Dem Antrag des Klägers, ihm eine Fahrkarte für die Teilnahme am Termin zur Verfügung zu stellen, war nicht stattzugeben. Infolge des Umstandes, dass sich der Kläger am Verhandlungstag in Untersuchungshaft befand, war eine -eigenständige- Anreise des Klägers zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 21.09.2011 mit öffentlichen Verkehrsmittel, deren Finanzierung der Kläger begehrt, nicht möglich; der Antrag hat sich durch die Inhaftierung erledigt.

Der Senat war nicht verpflichtet, dem Kläger, wie von ihm zuletzt beantragt, eine Kopie der Verfahrens- und Verwaltungsakte zu fertigen und zur Verfügung zu stellen. Gemäß § 120 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) besteht für die Beteiligten das Recht, sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen zu lassen. Der hiernach begründete Anspruch auf die Erteilung von Ablichtungen wird jedoch durch die allgemeinen Grundsätze zulässiger Rechtsausübung (§§ 226, 242 Bürgerliches Gesetzbuch) begrenzt. Der Anspruch setzt voraus, dass die abzulichtenden Aktenteile durch den Verfahrensbeteiligten eindeutig bezeichnet werden (vgl. BSG, Beschluss vom 30.11.1994 - 11 RAr 89/94 - veröffentlicht in juris). Diesen Anforderungen genügt der Antrag des Klägers nicht, da der Kläger eine Kopie der gesamten Akte begehrt hat, ohne ihn auf konkrete Aktenteile zu begrenzen. Die beanspruchte Anfertigung von Ablichtungen der gesamten Prozess- und Beiakten ist ohne jede Konkretisierung und ohne vorherige Prüfung auf Relevanz der Aktenbestandteile für die Rechtsverfolgung ist als rechtsmissbräuchlich anzusehen (vgl. BSG, Beschluss vom 30.11.1994, a.a.O.; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 03.11.1987 -9 C 235/86-; Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 25.09.1995 - Bf IV 8/94 – jew. veröffentlicht in juris; Beschluss des erkennenden Senats vom 29.06.2011 - L 3 AL 1928/11 B -). Da der Kläger sein Begehren (zuletzt) auf die Überlassung von Mehrfertigungen beschränkt hat, war der Senat auch nicht gehalten, dem Kläger anderweitig Akteneinsicht, etwa auf der Geschäftsstelle, zu ermöglichen.

Die statthafte Berufung (§ 143 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) wurde form- und fristgerecht eingelegt (vgl. § 151 Abs. 1 SGG); sie ist zulässig. Die Berufung ist jedoch unbegründet.

Der Rechtsstreit ist nicht, wie klägerseits beantragt, an das SG zurückzuverweisen. Gemäß § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG kann das Landessozialgericht durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet. Ein wesentlicher Mangel des Verfahrens, der zur Zurückverweisung an das SG führen könnte, liegt vor, wenn gegen eine das Gerichtsverfahren regelnde Vorschrift verstoßen wurde und die Entscheidung des Sozialgerichts hierauf beruhen kann. Das Landessozialgericht entscheidet bei Vorliegen eines Mangels nach seinem pflichtgemäßen Ermessen, ob es in der Sache selbst entscheidet oder zurückverweisen will. Eine Verpflichtung zur Zurückverweisung besteht auch bei Vorliegen eines wesentlichen Mangels des Verfahrens nicht (vgl. BSG, Urteil vom 17.02.1956 - 6 RKa 14/55 - veröffentlicht in juris). Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG ist jedoch nicht mit einem wesentlichen Mangels des Verfahrens behaftet, er ist verfahrensfehlerfrei zustande gekommen. Das SG hat dem Kläger insb. in ausreichendem Maße rechtliches Gehör gewährt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör soll verhindern, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten, und sicherstellen, dass ihr Vorbringen vom Gericht in seine Erwägungen mit einbezogen wird (BSG, Beschluss vom 2. April 2009 - B 2 U 281/08 B - m.w.N. veröffentlicht in juris). Zur Verwirklichung dieses Rechts eröffnet § 120 Abs. 1 SGG den Beteiligten das Recht auf Einsicht in die Akten. Der Kläger hat dies im erstinstanzlichen Verfahren einzig und ausschließlich dergestalt begehrt, ihm Kopien der Akte einschließlich der Verwaltungsakte zu fertigen und zur Verfügung zu stellen. Dieser Antrag war jedoch, da er nicht auf einzelne Aktenbestandteile konkretisiert war, wie bereits oben ausgeführt, rechtsmissbräuchlich. Der Umstand, dass das SG dem Begehren des Klägers auf Übersendung von Kopien der Akten nicht nachgekommen ist, begründet hiernach keinen wesentlichen Verfahrensmangel i.S.d. § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG.

Auch ist ein wesentlicher Verfahrensmangel nicht dadurch begründet, dass das SG selbst - im Rahmen des angefochtenen Gerichtsbescheides - über den Befangenheitsantrag des Klägers vom 12.11.2010 entschieden hat. Wie der Senat in seinem Beschluss vom 21.06.2011 - L 3 AL 1568/11 NZB - (veröffentlicht in juris) bereits entschieden hat, hat das Befangenheitsgesuch des Klägers vom 12.11.2010 ein Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens nicht erfordert; es wurde offensichtlich nur zu Zweck gestellt, den Vorsitzenden aus dem Verfahren zu drängen. Über das offensichtlich unzulässige Befangenheitsgesuch konnte das SG daher selbst (vgl. Littmann in SGG-Handkommentar, 3. Aufl., § 60 Rn. 25), ohne dass es eines - isolierten - förmlichen Beschlusses hierüber bedurft hätte, entscheiden.

Ein Verfahrensmangel ist auch, anders als der Kläger vorträgt, nicht dadurch begründet, dass der Kläger nicht zur beabsichtigten Entscheidung im Wege eines Gerichtsbescheides nach § 105 Abs. 1 SGG angehört worden ist. Das SG hat den Kläger mit Schreiben vom 04.10.2010 von der in Aussicht genommenen Entscheidungsform in Kenntnis gesetzt. Dieses Schreiben ist dem Klä-ger ausweislich der aktenkundigen Postzustellungsurkunde am 07.10.2010 zugestellt worden. Wenn der Kläger von Schriftstücken, die in seinem Briefkasten eingelegt werden, keine Kenntnis nimmt, liegt dies in seinem Verantwortungsbereich.

Mithin unterliegt das Verfahren vor dem SG keinem wesentlichen Mangel; eine Zurückverweisung scheidet daher aus.

Auch soweit der Kläger mit der Berufung sein inhaltliches Begehren weiterverfolgt, ist die Berufung unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 18.02.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.02.2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung der ihm bewilligten Übergangsbeihilfe in Form eines nicht zurückzuzahlenden Zuschusses anstelle eines Darlehens. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten des Widerspruchsverfahrens und darauf, festzustellen, dass der Beklagten keine Forderungen gegen ihn zustehen.

Gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB III in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung des Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGBl. I 4607) konnte als Übergangsbeihilfe ein zinsloses Darlehen in Höhe von bis zu 1.000,- EUR erbracht werden. Dieses war gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 SGB III zwei Monate nach der Auszahlung und grundsätzlich in zehn gleich hohen Raten zurückzuzahlen. Mithin war die Form der Bewilligung der Übergangsbeihilfe gesetzlich geregelt. Eine Leistungsgewährung als nicht zurückzuzahlender Zuschuss war gesetzlich nicht vorgesehen (Stark, in: PK-SGB III, 2. Aufl. 2004, § 54 SGB III, Rn. 4). Auch die gesetzliche Formulierung "grundsätzlich" lässt abweichende Festlegungen nur bezüglich der Ratenhöhe und Ratenanzahl, nicht aber bezüglich der Gewährung als Darlehen, zu.

Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der Kosten des Widerspruchsverfahrens besteht nicht, da der Widerspruch des Klägers nicht erfolgreich i.S.d. § 63 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch war.

Ungeachtet der Frage, ob der Kläger zulässigerweise die Feststellung, dass die Beklagte keine Forderungen gegen ihn hat, geltend machen kann, ist der Antrag jedenfalls unbegründet, da der Kläger verpflichtet ist, das ihm gewährte Darlehen zurückzuzahlen. Die Rückforderung der dem Kläger gewährten Leistung verstößt insb. nicht, wie der Kläger vorbringt, gegen Treu und Glauben. Die Beklagte setzt mit der Rückforderung des Darlehens lediglich die gesetzlichen Vorgaben um. Die Beklagte hat zu keinem Zeitpunkt gegenüber dem Kläger den Anschein erweckt, von einer Rückforderung des Darlehens abzusehen. Der Einwand des Klägers, der (dauerhafte) Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses mit der ISU GmbH sei Geschäftsgrundlage der Leistungsgewährung geworden, geht fehl. Selbst wenn dies als wahr unterstellt wird, hätte der Wegfall dieser Geschäftsgrundlage die Nichtigkeit der Darlehensgewährung insgesamt und nicht nur des Anspruchs auf Darlehensrückzahlung zur Folge. Demgemäß wäre der Kläger auch in diesem Fall zur Rückzahlung der bewilligten Übergangsbeihilfe verpflichtet.

Dem Antrag, dem Kläger für das Berufungsverfahren PKH zu gewähren, ist abzulehnen, da die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 114 ff Zivilprozessordnung). Da der Antrag erst kurz vor der mündlichen Verhandlung gestellt wurde, entscheidet der Senat hierüber im Rahmen der mündlichen Verhandlung (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9.Aufl., 2008, § 73a Rn. 12a).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor
Rechtskraft
Aus
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