L 10 R 1398/11

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 9 R 2378/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 1398/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 25.02.2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Gewährung einer höheren Altersrente.

Mit Bescheid vom 08.11.2000 bewilligte die Beklagte dem am 12.11.1937 geborenen Kläger eine Altersrente für langjährig Versicherte ab dem 01.01.2001 in Höhe von 2.277,26 DM (brutto, Stand 01.01.2001). Hinsichtlich der versicherungsrechtlichen Zeiten und der Rentenberechnung wird auf den Bescheid verwiesen.

Am 17.03.2010 beantragte der Kläger die Überprüfung der Rentenbewilligung, da ihm seine Rente im Vergleich zu den Renten, die Bundesbürger mit rentenversicherungsrechtlichen Zeiten im Beitrittsgebiet beziehen würden, zu gering erschien. Mit Bescheid vom 06.05.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.08.2010 lehnte die Beklagte den Überprüfungsantrag ab. Alle nachgewiesenen rentenversicherungsrechtlichen Zeiten seien bei der Rentenberechnung zutreffend berücksichtigt worden.

Deswegen hat der Kläger am 22.09.2010 beim Sozialgericht Konstanz (SG) Klage erhoben. Zur Begründung hat er erneut eine Benachteiligung gegenüber Rentnern mit Beitragszeiten im Beitrittsgebiet sowie gegenüber Zahlungen, die verschiedenen, im öffentlichen Leben stehenden Personen gewährt würden, geltend gemacht und ausgeführt, ihm stehe an sich eine Rente in Höhe von 8.050,00 EUR zu und er beanspruche daher eine Rente in Höhe von 4.500,00 EUR.

Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 25.02.2011 abgewiesen. Eine Unrichtigkeit der erstmaligen Rentenbewilligung, die nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) eine Rücknahme dieser Entscheidung rechtfertige, sei nicht festzustellen. Die von der Beklagten vorgenommene Berechnung der Altersrente nach §§ 63 ff. Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) sei zutreffend erfolgt. Auch der Kläger habe nichts Gegenteiliges vorgetragen. Für die vom Kläger unter Heranziehung verschiedener Vergleiche mit anderen Personen/-gruppen gewünschte höhere Rentengewährung sei keine Rechtsgrundlage ersichtlich. Das Gericht habe sich an die Gesetze zu halten. Eine Verfassungswidrigkeit sei weder vorgetragen noch ersichtlich.

Gegen den ihm am 03.03.2011 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 30.03.2011 Berufung eingelegt. Zur Begründung macht er eine noch nicht vollständige Aufarbeitung der Stasiakten, die Aufbauleistungen der "Westrentner" und ein Versagen "hoher Beamter, Politiker und Banker" geltend.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 25.02.2011 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 06.05.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.08.2010 zu verurteilen, ihm unter teilweiser Rücknahme Bescheids vom 08.11.2000 höhere Altersrente zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hält die Entscheidung des SG für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß den §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine höhere Altersrente.

Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheids die hier maßgeblichen Rechtsgrundlagen (§§ 44 SGB X, 63 ff. SGB VI) umfassend dargestellt und zutreffend ausgeführt, dass dem Kläger keine höhere Altersrente zusteht. Der Senat sieht deshalb von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung gemäß § 153 Abs. 2 SGG aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück. Wie das SG treffend ausgeführt hat, sind die geltenden Gesetze anzuwenden. Die vom Kläger vorgetragenen allgemeinpolitischen Erwägungen sind hingegen unbeachtlich. Sie erlangen auch durch ihre ständige Wiederholung und den zum Teil unsachlichen und beleidigenden Charakter keine Bedeutung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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