Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 16 R 708/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 2666/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 23.04.2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung streitig.
Der am 1953 geborene, aus B. stammende und im Jahr 1973 in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelte Kläger hat keinen Beruf erlernt. Nach verschiedenen Hilfsarbeitertätigkeiten war der Kläger zuletzt als Fabrikarbeiter (Punktschweißer) beschäftigt. Wegen einer Augenverletzung trat beim Kläger am 08.08.2001 Arbeitsunfähigkeit ein. Eine berufliche Tätigkeit hat er nicht mehr aufgenommen.
Nachdem ein erster Rentenantrag des Klägers vom 28.11.2001 nach Beiziehung des Entlassungsberichts der Rheumaklinik Bad W. (Behandlung vom 09.06. bis 07.07.1999) und Einholung von Gutachten der Internistin Dr. R. und des Facharztes für Chirurgie Dr. R. (keine wesentliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit; mittelschwere Tätigkeiten ohne besondere Anforderungen an das räumliche Sehen, ohne Lärmbelästigung und ohne Absturzgefahr seien vollschichtig möglich) erfolglos geblieben war, beantragte der Kläger am 01.10.2002 erneut die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Zur Begründung verwies er auf einen Unfall mit einer Augenverletzung und einen Halswirbelschaden. Die Beklagte holte Befundberichte bei dem Augenarzt Dr. S. und dem Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. S. ein und veranlasste das Gutachten der Nervenärztin Dr. S. aufgrund Untersuchung des Klägers vom 14.02.2003. Diese konnte von Seiten ihres Fachgebietes keine belangvollen Befunde erheben, sah den Kläger allerdings durch die Sehstörung irritiert, jedoch nicht tiefergreifend depressiv. Leichte und mittelschwere Arbeiten ohne Eigen- und Fremdgefährdung und ohne besondere Anforderungen an das räumliche Sehen erachtete sie vollschichtig für möglich. Auf ihre Anregung holte die Beklagte sodann das Gutachten der Augenärztin Dr. S. aufgrund Untersuchung des Klägers vom 05.03.2003 ein. Diese beschrieb einen weitgehenden Sehverlust rechts und ein abgesehen von einer beginnenden Linsentrübung unauffälliges linkes Auge, wodurch der Kläger keine Arbeiten ausführen könne, die Anforderungen an das räumliche Sehen stellten. Mit Bescheid vom 14.05.2003 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers mit der Begründung ab, seine Erwerbsfähigkeit sei zwar durch verschiedene Erkrankungen (Augenverletzung rechts mit weitgehendem Sehverlust, beginnende Linsentrübung links mit noch ausreichendem Sehvermögen bei fiktiver Einäugigkeit, Schwerhörigkeit links, Schwindel nach Stapesplastik links und Revision wegen Fistel, psychische Belastung auf Erkrankung ohne Rückwirkung auf das Leistungsvermögen, Cervicobrachialgien, beginnender Hüftgelenksverschleiß, wiederkehrende Kniebeschwerden) beeinträchtigt, mit dem vorhandenen Leistungsvermögen könne er auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt jedoch Tätigkeiten im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich ausüben. Mit diesem Leistungsvermögen liege weder volle noch teilweise Erwerbsminderung bzw. Berufsunfähigkeit vor. Im Widerspruchsverfahren machte der Kläger geltend, aufgrund seiner vielfältigen Gesundheitsstörungen, nicht nur der Augen, sondern insbesondere auch von Seiten der Wirbelsäule, sei er voll erwerbsgemindert. Die Beklagte veranlasste eine Untersuchung des Klägers mit dem Arbeitsplatz-Simulationssystem ERGOS durch das Berufsförderungswerk W. , die am 06.10.2003 durchgeführt wurde. In seiner zusammenfassenden Beurteilung beschrieb Dr. S. Schmerzangaben des Klägers mit hohen Intensitätsgraden bereits vor Beginn der Testung, die sich im Verlauf eher wenig verändert hätten, eine offensichtlich eingeschränkte Motivation für den Test, typische Kennzeichen eines gebremsten Krafteinsatzes, offensichtlich bewusstseinsnahe vorstellungsbedingte Einschränkungen bezüglich der Sehfähigkeit, weshalb das Leistungsbild lediglich hinsichtlich der unteren Begrenzung der Leistungsfähigkeit auswertbar gewesen sei. Danach wurden leichte Tätigkeiten noch für möglich gehalten und nachvollziehbare Einschränkungen gesehen hinsichtlich häufigem Bücken, Knien, Hocken und häufigen Zwangshaltungen sowie hinsichtlich Tätigkeiten mit besonderen Anforderungen an das räumliche Sehen. Für das Leistungsvermögen relevante erhebliche Hörprobleme bestünden nicht. Mit Widerspruchsbescheid vom 21.01.2004 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.
Am 06.02.2004 hat der Kläger dagegen beim Sozialgericht Stuttgart (SG) Klage erhoben und geltend gemacht, nicht mehr in der Lage zu sein, einer Erwerbstätigkeit von mindestens sechs Stunden täglich nachzugehen. Unberücksichtigt geblieben seien ein Prostataleiden, Konzentrationsstörungen, ständige Kopfschmerzen, Durchschlafstörungen, Hämorrhoiden sowie Herzrhythmusstörungen.
Das SG hat den Neurologen und Psychiater Dr. P. , die Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. G. , den Augenarzt Dr. S. , den Arzt für Orthopädie Dr. W. und den Facharzt für Urologie Dr. M.-W. schriftlich als sachverständige Zeugen angehört. Dr. P. hat auf der Grundlage der von ihm gestellten Diagnosen (Tension headache, Somatisierungsstörung, Schwerhörigkeit, Verdacht auf Sehkraftminderung, benigner paroxysmaler Schwindel) leichte Tätigkeiten unter Berücksichtigung der Sehschwäche sechs Stunden und mehr für möglich erachtet. Dr. G. hat sich zum Leistungsvermögen aufgrund der kurzen Behandlungszeit nicht geäußert. Dr. S. hat aufgrund der Sehstörung, speziell des räumlichen Sehens, Arbeiten an laufenden Maschinen, auf Gerüsten und als Fahrer ebenso wie Präzissionsarbeiten nicht mehr für möglich gehalten, im Übrigen jedoch keine Einschränkungen gesehen. Dr. W. hat über ein Schulter-Arm-Syndrom links, eine Innenmeniskopathie rechts sowie ein myogenes Cervikalsyndrom berichtet, weshalb häufige Überkopfarbeiten und häufiges In-die-Knie-gehen sowie mittelschwere und schwere körperliche Arbeiten zu vermeiden seien. Bei Beachtung dessen seien Tätigkeiten im Umfang von sechs Stunden als Maschinenarbeiter jedoch möglich. Dr. M.-W. hat über ein beginnendes Prostataadenom mit Begleitprostatitis und einen Zustand nach Hämorrhoidaloperation berichtet, weshalb der Kläger überwiegend in beheizten Räumen unter Vermeidung von Kälte- und Nässetraumen mit Toilettennähe arbeiten sollte. Im Hinblick auf die zwischenzeitlich erfolgte Vorstellung bei dem Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. S. hat das SG auch diesen Arzt als sachverständigen Zeugen angehört. Dr. S. ist von einem vollschichtigen Leistungsvermögen für leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne Lärmbelästigung und ohne besondere Anforderungen an das räumliche Sehen ausgegangen. Das SG hat den Abschlussbericht über die Behandlung vom 15.12.2004 bis 26.01.2005 in der M-B-Klinik, Fachklinik für Psychosomatik und Ganzheitsmedizin, beigezogen (Diagnosen: Mittelgradige depressive Episode, schwer chronifizierte somatoforme Schmerzstörung) und sodann das nervenärztliche Gutachten des Dr. F. , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, aufgrund Untersuchung des Klägers vom 12.12.2005 eingeholt. Der Sachverständige hat von psychiatrischer Seite eine Dysthymia diagnostiziert, die der Ausübung einer leichten Tätigkeit von täglich mindestens sechs Stunden nicht entgegenstehe. Auf die gegen dieses Gutachten erhobenen Einwände des den Kläger betreuenden Psychotherapeuten A. , Psychologische Beratungsstelle des C. für S. , hat das SG die ergänzende Stellungnahme des Dr. F. eingeholt, der an seiner bisherigen Einschätzung festgehalten hat. Das SG hat sodann den Facharzt für Innere Krankheiten Dr. G. sowie die Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. M.-L. schriftlich als sachverständige Zeugen angehört. Dr. G. hat berichtet, beim Kläger Normalbefunde erhoben zu haben. Dr. M.-L. hat ausgeführt, in Abweichung zu dem Gutachten des Dr. F. liege eine mittelgradige depressive Störung vor, wobei tatsächlich vorhandene körperliche Beschwerden angstvoll verarbeitet würden und zu einer erheblichen psychischen Beeinträchtigung führten. Der Kläger erscheine für leichte Tätigkeiten auf dem freien Arbeitsmarkt einsetzbar, jedoch nicht als Maschinenarbeiter. Auf Antrag des Klägers gemäß § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) hat das SG ferner das Gutachten der Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. E. eingeholt. Die Sachverständige hat eine rezidivierende mittelgradige bis schwere depressive Störung mit reaktiven Anteilen diagnostiziert, weshalb der Kläger sich nicht länger als drei Stunden konzentrieren könne. Seine Aufmerksamkeitsfähigkeit sei deutlich beeinträchtigt.
Mit Urteil vom 23.04.2008 hat das SG die Klage abgewiesen. Den Schwerpunkt der die berufliche Leistungsfähigkeit des Klägers einschränkenden Erkrankungen hat es auf psychiatrischem Fachgebiet gesehen und sich im Wesentlichen auf das Gutachten des Dr. F. gestützt und demgegenüber die Leistungsbeurteilung der Sachverständigen Dr. E. wegen zahlreicher Mängel im Gutachten nicht für überzeugend erachtet.
Gegen das ihm am 15.05.2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 05.06.2008 beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt, vielfältige Beeinträchtigungen dargelegt und auf die schweren Schmerzen hingewiesen, die neben den neurologisch-psychiatrischen Störungen Hauptgrund dafür seien, dass sein Leistungsvermögen deutlich unter drei Stunden liege. Im Gutachten des Sachverständigen Dr. F. seien seine Gesundheitsstörungen verharmlost dargestellt, während die Sachverständige Dr. E. die ausgeprägte psychiatrische Störung in Verbindung mit der Schmerzproblematik zutreffend bewertet habe. Der Kläger hat das ärztliche Gutachten des Facharztes für Orthopädie Dr. K. , eine gutachterliche Stellungnahme des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. L. , des Facharztes für Innere Medizin/Rheumatologie Dr. W. und des Facharztes für Anästhesie/Spezielle Schmerztherapie Dr. Z. vorgelegt, nach deren Einschätzung sein Leistungsvermögen unter drei Stunden liege bzw. er einer geregelten Erwerbstätigkeit überhaupt nicht mehr nachgehen könne. Er hat ferner ärztliche Bescheinigungen der Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. H. vorgelegt, die beim Kläger eine Dysthymia sowie eine generalisierte Angststörung diagnostiziert und ihn in seiner Leistungsfähigkeit deutlich eingeschränkt beurteilt hat; der Kläger könne nicht länger als drei Stunden täglich arbeiten.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 23.04.2008 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 14.05.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.01.2004 zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsminderung seit Antragstellung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig.
Der Senat hat Dr. H. , Dr. Z. und Dr. L. schriftlich als sachverständige Zeugen angehört. Dr. H. hat mitgeteilt, dass sie beim Kläger eine Dysthymie sowie eine generalisierte Angststörung diagnostiziert habe. Dr. Z. ist diagnostisch von einer andauernden Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom, einem Fibromyalgiesyndrom sowie einem schweren degenerativen LWS-Syndrom mit Kettentendomyopathie ausgegangen. Dr. L. hat von vier Vorstellungen im Juni 2008 berichtet, die Entwicklung der Beschwerdesituation dargelegt, eigene Befunde jedoch nicht mitgeteilt. Der Senat hat darüber hinaus das Gutachten des Dr. H. , Orthopädisches Forschungsinstitut S. , aufgrund Untersuchung des Klägers vom 03.08.2010 eingeholt. Der Sachverständige hat chronische schmerzhafte therapieresistente Funktionsstörungen der Hals- und Lendenwirbelsäule mit Sensibilitätsstörungen in beiden Händen, im rechten Unterschenkel und im rechten Fußaußenrand bei mäßiggradigen bis fortgeschrittenen Verschleißerscheinungen in den unteren HWS-Segmenten und in den unteren LWS-Segmenten ohne objektivierbare Hinweise auf eine Nerven- bzw. Nervenwurzelschädigung beschrieben. Der Kläger könne nur noch leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung verrichten, ohne längere Zwangshaltungen der Hals- und Lendenwirbelsäule sowie ohne Akkord- und Fließbandarbeiten. Bei Berücksichtigung dieser Einschränkungen könne der Kläger Erwerbstätigkeiten zumindest sechs Stunden täglich ausüben. Der Senat hat darüber hinaus das Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. B. aufgrund Untersuchung vom 20.05.2011 eingeholt. Dr. B. hat ein grob demonstratives, das Ausmaß einer Simulation erreichendes Verhalten mit pseudodementem Auftreten und somatisch grob überzogen demonstrativ dargebotenen Störungen ohne objektivierbare neurologische Befunde beschrieben. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit hat er Störungen auf seinem Fachgebiet auch nicht unter Auswertung der Aktenlage darlegen können.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug. genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte und gemäß §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig; die Berufung ist jedoch nicht begründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 14.05.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.01.2004 erweist sich nicht als rechtswidrig und verletzt den Kläger damit auch nicht in seinen Rechten. Der Senat vermag nicht festzustellen, dass der Kläger in seinem beruflichen Leistungsvermögen in einem rentenberechtigenden Ausmaß eingeschränkt ist und mithin voll oder zumindest teilweise erwerbsgemindert ist. Ihm steht die begehrte Erwerbsminderungsrente daher nicht zu.
Das SG hat die rechtlichen Grundlagen des geltend gemachten Anspruchs (§§ 43, 240 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI) im Einzelnen dargelegt, weshalb der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung verweist. Unter Anwendung dieser Regelungen vermag der Senat nicht festzustellen, dass der Kläger voll oder zumindest teilweise erwerbsgemindert ist. Der Senat vermag sich - wie zuvor schon das SG - nämlich nicht davon zu überzeugen, dass der Kläger unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes selbst sechs Stunden täglich nicht mehr erwerbstätig sein kann.
Die für die Einschränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit des Klägers maßgeblichen Erkrankungen betreffen einerseits den Bereich des Halte- und Bewegungsapparates, mithin das orthopädische Fachgebiet, sowie andererseits das nervenärztliche und das augenärztliche Fachgebiet.
Von orthopädischer Seite ist die Belastbarkeit des Klägers durch mäßiggradige bis fortgeschrittene Verschleißerscheinungen in den unteren HWS-Segmenten und in den unteren LWS-Segmenten eingeschränkt. Objektivierbare Hinweise auf eine Nerven- bzw. Nervenwurzelschädigung finden sich diesbezüglich allerdings nicht. Insoweit hat Dr. H. für den Senat schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass die entsprechenden Veränderungen bezogen auf das Lebensalter des Klägers nicht eindeutig pathologisch und daher auch nicht geeignet sind, die vom Kläger geklagte chronische therapieresistente Schmerzsymptomatik plausibel zu erklären. Dr. H. hat die radiologischen Befunde des Dr. K. zwar nicht prinzipiell anzweifeln wollen, allerdings darauf hingewiesen, dass diese angesichts der von ihm anlässlich seiner im August 2010 durchgeführten Untersuchung erhobenen klinischen Befunde jedoch nicht überbewertet werden dürften. So hat die Wirbelsäule beim Kläger lumbal eine leichte rechtskonvexe Seitverbiegung ohne Lendenwulst oder Rippenbuckel gezeigt. Der Bewegungsumfang der einzelnen Wirbelsäulenabschnitte ist im Rahmen der gezielten Untersuchung zwar eingeschränkt gewesen, jedoch sind diese Bewegungseinschränkungen durch muskuläres Gegenspannen des Klägers zustande gekommen. Denn Beobachtungen von Spontanbewegungen haben für den Sachverständigen eine etwas bessere Beweglichkeit der einzelnen Wirbelsäulenabschnitte erkennen lassen. Der Sachverständige hat im Übrigen die Rumpfmuskulatur in der unteren Hälfte der Wirbelsäule mäßiggradig verspannt und die gesamte Wirbelsäule einschließlich der umgebenden Muskulatur von oben bis unten druck- und klopfempfindlich gefunden. In entspannter Bauchlage haben sich dann die muskulären Verspannungen gelöst, ohne dass die Druck- und Klopfempfindlichkeit aber nachgelassen hat. Manualmedizinisch hat er vereinzelte Blockierungen im Bereich der Brustwirbelsäule und eine Blockierung des dritten Halswirbels links gefunden. Objektive Zeichen einer neurologischen Störung, wie eine pathologische Veränderung des Muskelspannungszustandes, eine objektive Kraftminderung, eine objektive Muskelverschmächtigung oder Reflexasymmetrien hat er nicht gefunden. Die vom Kläger demonstrierte Kraftminderung beim Faustschluss beidseits hat er demgegenüber in einem gewissen Widerspruch gesehen zu dem kraftvollen Faustschluss des Klägers um den von ihm eingesetzten Gehstock. Im Bereich der oberen Gliedmaßen hat der Sachverständige eine diskrete Bewegungseinschränkung beider Schultergelenke und im Bereich der unteren Gliedmaßen eine teils deutliche Bewegungseinschränkung der Hüft- und Kniegelenke gefunden. Diese eingeschränkte Beweglichkeit ist - seinen Ausführungen zufolge - allerdings durch aktives muskuläres Gegenspannen ausgelöst gewesen. Bei Beobachtung von Spontanbewegungen hat er vergleichbare Bewegungseinschränkungen dieser Gelenke demgegenüber nicht gesehen. Vor diesem Hintergrund hat Dr. H. für den Senat schlüssig und überzeugend dargelegt, dass die weitreichenden Einschränkungen, die Dr. K. im Rahmen seiner Ausführungen aufgrund der radiologischen Befunde angenommen hat, nicht die dem Kläger tatsächlich noch verbliebene Leistungsfähigkeit abbilden. Gerade auch die von diesem angegebenen Befunde im Bereich der Hüft- und Kniegelenke stehen - den schlüssigen Ausführungen des Dr. H. zufolge - im Widerspruch zur freien Beweglichkeit dieser Gelenke bei Spontanbewegungen des Klägers und darüber hinaus auch der vorgefundenen gelenkumfassenden Muskulatur, die sich bei seiner Untersuchung nicht verschmächtigt gezeigt hat. So hat er die Gesäßmuskulatur des Klägers als seitengleich kräftig beschrieben. Im Einbeinstand hat sich darüber hinaus kein positives Trendelenburg-Zeichen gezeigt und auch beim Gehen hat der Sachverständige kein Trendelenburg-Phänomen gefunden. Eine gravierende Hüftarthrose geht demgegenüber nicht nur mit einer deutlichen Bewegungseinschränkung mit Betonung zunächst der Einwärtsdrehung, sondern auch mit einer erkennbaren Verschmächtigung der Gesäßmuskulatur und einer zunehmenden Schwäche dieser Muskulatur einher, die sich dann im weiteren Verlauf durch ein Absinken des Beckens im Einbeinstand auszeichnet. Von einer massiven Hüftarthrose kann angesichts dieser Befunde daher nicht ausgegangen werden. Entsprechendes gilt nach den weiteren Ausführungen des Sachverständigen auch für die Kniegelenke. Auch insoweit hat Dr. H. keine Zeichen einer massiven funktionell bedeutsamen Kniearthrose gefunden. Vielmehr haben sich die entsprechenden Gelenke - nach seinen schlüssigen Darlegungen - spontan frei beweglich gezeigt, die Gelenkkapsel war nicht verdickt, Reibegeräusche haben sich bei der Bewegungsuntersuchung nicht tasten lassen und es haben sich auch keine tastbaren knöchernen Ausziehungen bei noch vollständig möglicher Streckung gefunden. Angesichts dessen ist für den Senat auch nachvollziehbar, dass der Sachverständige dem Kläger noch leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung zumuten will und Einschränkungen lediglich für längere Zwangshaltungen der Hals- und Lendenwirbelsäule, Akkord- und Fließbandarbeiten, da diese üblicherweise mit länger anhaltenden Zwangshaltungen der Wirbelsäule einhergehen, sieht und die Vermeidung eines ständigen Wechsels zwischen Wärme- und Kältezonen aufgrund der Schmerzen im Bewegungsapparat für erforderlich hält. Der Sachverständige hat - für den Senat überzeugend - bei Berücksichtigung dessen allerdings keine Gründe gesehen, warum dem Kläger Erwerbstätigkeiten im Umfang von zumindest sechs Stunden täglich nicht mehr möglich sein sollen. Dieser Einschätzung schließt sich der Senat an. Die von Dr. K. angenommene Leistungsfähigkeit von deutlich unter drei Stunden überzeugt demgegenüber nicht. Denn zum einen hat Dr. K. keine objektiven Befunde dargelegt, die eine derart weitreichende Einschränkung der Leistungsfähigkeit rechtfertigen könnten und zum anderen hat er erkennbar Defizite aus medizinischen Fachbereichen in seine Bewertung mit einbezogen, die nicht das von ihm vertretene Fachgebiet der Orthopädie betreffen, sondern vielmehr das der Psychiatrie.
Der Senat vermag sich auch nicht davon zu überzeugen, dass der Kläger von nervenärztlicher Seite so gravierend eingeschränkt ist, dass ihm selbst leichte berufliche Tätigkeiten bei Beachtung qualitativer Einschränkungen zumindest sechs Stunden täglich nicht mehr zugemutet werden können. Der Senat geht unter Berücksichtigung der zahlreich auch von nervenärztlicher Seite vorliegenden Befunde und ärztlichen Äußerungen zwar davon aus, dass er in seiner Leistungsfähigkeit durch psychiatrische Erkrankungen eingeschränkt ist. Allerdings ist weder feststellbar, von welchen konkreten Erkrankungen diagnostisch auszugehen ist, noch in welcher Ausprägung Störungen vorliegen, die sich nachteilig auf das Leistungsvermögen des Klägers auswirkenden. Nachdem die Beurteilungen der im sozialgerichtlichen Verfahren hinzugezogenen Sachverständigen Dr. F. einerseits und Dr. E. andererseits sowohl hinsichtlich der diagnostischen Zuordnung der Erkrankung des Klägers als auch in Bezug. auf die Auswirkungen der psychischen Störungen auf die berufliche Leistungsfähigkeit weitestgehende Diskrepanzen aufweisen, hat der Senat zur Aufklärung des bestehenden Krankheitsbildes den Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. B. mit einer weiteren Begutachtung beauftragt. Anlässlich der Untersuchung hat der Kläger, was den ausführlichen und anschaulichen Darlegungen des Sachverständigen zweifelsfrei entnommen werden kann, jedoch ein grob demonstratives pseudodementes Verhalten gezeigt, das gerade auch nicht seiner willentlichen Kontrolle entzogen gewesen ist, wodurch der Sachverständige weder somatische noch psychiatrische Befunde hat erheben können und daher auch nicht in der Lage gewesen ist, auf seinem Fachgebiet eine Diagnose zu stellen und die berufliche Leistungsfähigkeit des Klägers einzuschätzen. Selbst unter Berücksichtigung der aktenkundigen medizinischen Unterlagen hat sich der Sachverständige nicht in der Lage gesehen, die möglicherweise hinter den simulierten und extrem übertriebenen Beschwerden stehenden authentischen psychischen Beeinträchtigungen zu ermitteln, eine exakte Diagnose zu stellen und hieraus ein Leistungsbild abzuleiten. Diese, aufgrund der mangelnden sachgerechten Mitwirkung des Klägers bei der gutachtlichen Untersuchung fehlende Aufklärbarkeit der anspruchsbegründenden Tatsachen geht nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast zu seinen Lasten.
Da sich letztlich auch aus der funktionellen Einäugigkeit beim Kläger lediglich qualitative Leistungseinschränkungen ableiten lassen, sich jedoch kein quantitativ gemindertes Leistungsbild ergibt, kann die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben und ist daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung streitig.
Der am 1953 geborene, aus B. stammende und im Jahr 1973 in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelte Kläger hat keinen Beruf erlernt. Nach verschiedenen Hilfsarbeitertätigkeiten war der Kläger zuletzt als Fabrikarbeiter (Punktschweißer) beschäftigt. Wegen einer Augenverletzung trat beim Kläger am 08.08.2001 Arbeitsunfähigkeit ein. Eine berufliche Tätigkeit hat er nicht mehr aufgenommen.
Nachdem ein erster Rentenantrag des Klägers vom 28.11.2001 nach Beiziehung des Entlassungsberichts der Rheumaklinik Bad W. (Behandlung vom 09.06. bis 07.07.1999) und Einholung von Gutachten der Internistin Dr. R. und des Facharztes für Chirurgie Dr. R. (keine wesentliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit; mittelschwere Tätigkeiten ohne besondere Anforderungen an das räumliche Sehen, ohne Lärmbelästigung und ohne Absturzgefahr seien vollschichtig möglich) erfolglos geblieben war, beantragte der Kläger am 01.10.2002 erneut die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Zur Begründung verwies er auf einen Unfall mit einer Augenverletzung und einen Halswirbelschaden. Die Beklagte holte Befundberichte bei dem Augenarzt Dr. S. und dem Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. S. ein und veranlasste das Gutachten der Nervenärztin Dr. S. aufgrund Untersuchung des Klägers vom 14.02.2003. Diese konnte von Seiten ihres Fachgebietes keine belangvollen Befunde erheben, sah den Kläger allerdings durch die Sehstörung irritiert, jedoch nicht tiefergreifend depressiv. Leichte und mittelschwere Arbeiten ohne Eigen- und Fremdgefährdung und ohne besondere Anforderungen an das räumliche Sehen erachtete sie vollschichtig für möglich. Auf ihre Anregung holte die Beklagte sodann das Gutachten der Augenärztin Dr. S. aufgrund Untersuchung des Klägers vom 05.03.2003 ein. Diese beschrieb einen weitgehenden Sehverlust rechts und ein abgesehen von einer beginnenden Linsentrübung unauffälliges linkes Auge, wodurch der Kläger keine Arbeiten ausführen könne, die Anforderungen an das räumliche Sehen stellten. Mit Bescheid vom 14.05.2003 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers mit der Begründung ab, seine Erwerbsfähigkeit sei zwar durch verschiedene Erkrankungen (Augenverletzung rechts mit weitgehendem Sehverlust, beginnende Linsentrübung links mit noch ausreichendem Sehvermögen bei fiktiver Einäugigkeit, Schwerhörigkeit links, Schwindel nach Stapesplastik links und Revision wegen Fistel, psychische Belastung auf Erkrankung ohne Rückwirkung auf das Leistungsvermögen, Cervicobrachialgien, beginnender Hüftgelenksverschleiß, wiederkehrende Kniebeschwerden) beeinträchtigt, mit dem vorhandenen Leistungsvermögen könne er auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt jedoch Tätigkeiten im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich ausüben. Mit diesem Leistungsvermögen liege weder volle noch teilweise Erwerbsminderung bzw. Berufsunfähigkeit vor. Im Widerspruchsverfahren machte der Kläger geltend, aufgrund seiner vielfältigen Gesundheitsstörungen, nicht nur der Augen, sondern insbesondere auch von Seiten der Wirbelsäule, sei er voll erwerbsgemindert. Die Beklagte veranlasste eine Untersuchung des Klägers mit dem Arbeitsplatz-Simulationssystem ERGOS durch das Berufsförderungswerk W. , die am 06.10.2003 durchgeführt wurde. In seiner zusammenfassenden Beurteilung beschrieb Dr. S. Schmerzangaben des Klägers mit hohen Intensitätsgraden bereits vor Beginn der Testung, die sich im Verlauf eher wenig verändert hätten, eine offensichtlich eingeschränkte Motivation für den Test, typische Kennzeichen eines gebremsten Krafteinsatzes, offensichtlich bewusstseinsnahe vorstellungsbedingte Einschränkungen bezüglich der Sehfähigkeit, weshalb das Leistungsbild lediglich hinsichtlich der unteren Begrenzung der Leistungsfähigkeit auswertbar gewesen sei. Danach wurden leichte Tätigkeiten noch für möglich gehalten und nachvollziehbare Einschränkungen gesehen hinsichtlich häufigem Bücken, Knien, Hocken und häufigen Zwangshaltungen sowie hinsichtlich Tätigkeiten mit besonderen Anforderungen an das räumliche Sehen. Für das Leistungsvermögen relevante erhebliche Hörprobleme bestünden nicht. Mit Widerspruchsbescheid vom 21.01.2004 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.
Am 06.02.2004 hat der Kläger dagegen beim Sozialgericht Stuttgart (SG) Klage erhoben und geltend gemacht, nicht mehr in der Lage zu sein, einer Erwerbstätigkeit von mindestens sechs Stunden täglich nachzugehen. Unberücksichtigt geblieben seien ein Prostataleiden, Konzentrationsstörungen, ständige Kopfschmerzen, Durchschlafstörungen, Hämorrhoiden sowie Herzrhythmusstörungen.
Das SG hat den Neurologen und Psychiater Dr. P. , die Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. G. , den Augenarzt Dr. S. , den Arzt für Orthopädie Dr. W. und den Facharzt für Urologie Dr. M.-W. schriftlich als sachverständige Zeugen angehört. Dr. P. hat auf der Grundlage der von ihm gestellten Diagnosen (Tension headache, Somatisierungsstörung, Schwerhörigkeit, Verdacht auf Sehkraftminderung, benigner paroxysmaler Schwindel) leichte Tätigkeiten unter Berücksichtigung der Sehschwäche sechs Stunden und mehr für möglich erachtet. Dr. G. hat sich zum Leistungsvermögen aufgrund der kurzen Behandlungszeit nicht geäußert. Dr. S. hat aufgrund der Sehstörung, speziell des räumlichen Sehens, Arbeiten an laufenden Maschinen, auf Gerüsten und als Fahrer ebenso wie Präzissionsarbeiten nicht mehr für möglich gehalten, im Übrigen jedoch keine Einschränkungen gesehen. Dr. W. hat über ein Schulter-Arm-Syndrom links, eine Innenmeniskopathie rechts sowie ein myogenes Cervikalsyndrom berichtet, weshalb häufige Überkopfarbeiten und häufiges In-die-Knie-gehen sowie mittelschwere und schwere körperliche Arbeiten zu vermeiden seien. Bei Beachtung dessen seien Tätigkeiten im Umfang von sechs Stunden als Maschinenarbeiter jedoch möglich. Dr. M.-W. hat über ein beginnendes Prostataadenom mit Begleitprostatitis und einen Zustand nach Hämorrhoidaloperation berichtet, weshalb der Kläger überwiegend in beheizten Räumen unter Vermeidung von Kälte- und Nässetraumen mit Toilettennähe arbeiten sollte. Im Hinblick auf die zwischenzeitlich erfolgte Vorstellung bei dem Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. S. hat das SG auch diesen Arzt als sachverständigen Zeugen angehört. Dr. S. ist von einem vollschichtigen Leistungsvermögen für leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne Lärmbelästigung und ohne besondere Anforderungen an das räumliche Sehen ausgegangen. Das SG hat den Abschlussbericht über die Behandlung vom 15.12.2004 bis 26.01.2005 in der M-B-Klinik, Fachklinik für Psychosomatik und Ganzheitsmedizin, beigezogen (Diagnosen: Mittelgradige depressive Episode, schwer chronifizierte somatoforme Schmerzstörung) und sodann das nervenärztliche Gutachten des Dr. F. , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, aufgrund Untersuchung des Klägers vom 12.12.2005 eingeholt. Der Sachverständige hat von psychiatrischer Seite eine Dysthymia diagnostiziert, die der Ausübung einer leichten Tätigkeit von täglich mindestens sechs Stunden nicht entgegenstehe. Auf die gegen dieses Gutachten erhobenen Einwände des den Kläger betreuenden Psychotherapeuten A. , Psychologische Beratungsstelle des C. für S. , hat das SG die ergänzende Stellungnahme des Dr. F. eingeholt, der an seiner bisherigen Einschätzung festgehalten hat. Das SG hat sodann den Facharzt für Innere Krankheiten Dr. G. sowie die Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. M.-L. schriftlich als sachverständige Zeugen angehört. Dr. G. hat berichtet, beim Kläger Normalbefunde erhoben zu haben. Dr. M.-L. hat ausgeführt, in Abweichung zu dem Gutachten des Dr. F. liege eine mittelgradige depressive Störung vor, wobei tatsächlich vorhandene körperliche Beschwerden angstvoll verarbeitet würden und zu einer erheblichen psychischen Beeinträchtigung führten. Der Kläger erscheine für leichte Tätigkeiten auf dem freien Arbeitsmarkt einsetzbar, jedoch nicht als Maschinenarbeiter. Auf Antrag des Klägers gemäß § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) hat das SG ferner das Gutachten der Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. E. eingeholt. Die Sachverständige hat eine rezidivierende mittelgradige bis schwere depressive Störung mit reaktiven Anteilen diagnostiziert, weshalb der Kläger sich nicht länger als drei Stunden konzentrieren könne. Seine Aufmerksamkeitsfähigkeit sei deutlich beeinträchtigt.
Mit Urteil vom 23.04.2008 hat das SG die Klage abgewiesen. Den Schwerpunkt der die berufliche Leistungsfähigkeit des Klägers einschränkenden Erkrankungen hat es auf psychiatrischem Fachgebiet gesehen und sich im Wesentlichen auf das Gutachten des Dr. F. gestützt und demgegenüber die Leistungsbeurteilung der Sachverständigen Dr. E. wegen zahlreicher Mängel im Gutachten nicht für überzeugend erachtet.
Gegen das ihm am 15.05.2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 05.06.2008 beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt, vielfältige Beeinträchtigungen dargelegt und auf die schweren Schmerzen hingewiesen, die neben den neurologisch-psychiatrischen Störungen Hauptgrund dafür seien, dass sein Leistungsvermögen deutlich unter drei Stunden liege. Im Gutachten des Sachverständigen Dr. F. seien seine Gesundheitsstörungen verharmlost dargestellt, während die Sachverständige Dr. E. die ausgeprägte psychiatrische Störung in Verbindung mit der Schmerzproblematik zutreffend bewertet habe. Der Kläger hat das ärztliche Gutachten des Facharztes für Orthopädie Dr. K. , eine gutachterliche Stellungnahme des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. L. , des Facharztes für Innere Medizin/Rheumatologie Dr. W. und des Facharztes für Anästhesie/Spezielle Schmerztherapie Dr. Z. vorgelegt, nach deren Einschätzung sein Leistungsvermögen unter drei Stunden liege bzw. er einer geregelten Erwerbstätigkeit überhaupt nicht mehr nachgehen könne. Er hat ferner ärztliche Bescheinigungen der Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. H. vorgelegt, die beim Kläger eine Dysthymia sowie eine generalisierte Angststörung diagnostiziert und ihn in seiner Leistungsfähigkeit deutlich eingeschränkt beurteilt hat; der Kläger könne nicht länger als drei Stunden täglich arbeiten.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 23.04.2008 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 14.05.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.01.2004 zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsminderung seit Antragstellung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig.
Der Senat hat Dr. H. , Dr. Z. und Dr. L. schriftlich als sachverständige Zeugen angehört. Dr. H. hat mitgeteilt, dass sie beim Kläger eine Dysthymie sowie eine generalisierte Angststörung diagnostiziert habe. Dr. Z. ist diagnostisch von einer andauernden Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom, einem Fibromyalgiesyndrom sowie einem schweren degenerativen LWS-Syndrom mit Kettentendomyopathie ausgegangen. Dr. L. hat von vier Vorstellungen im Juni 2008 berichtet, die Entwicklung der Beschwerdesituation dargelegt, eigene Befunde jedoch nicht mitgeteilt. Der Senat hat darüber hinaus das Gutachten des Dr. H. , Orthopädisches Forschungsinstitut S. , aufgrund Untersuchung des Klägers vom 03.08.2010 eingeholt. Der Sachverständige hat chronische schmerzhafte therapieresistente Funktionsstörungen der Hals- und Lendenwirbelsäule mit Sensibilitätsstörungen in beiden Händen, im rechten Unterschenkel und im rechten Fußaußenrand bei mäßiggradigen bis fortgeschrittenen Verschleißerscheinungen in den unteren HWS-Segmenten und in den unteren LWS-Segmenten ohne objektivierbare Hinweise auf eine Nerven- bzw. Nervenwurzelschädigung beschrieben. Der Kläger könne nur noch leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung verrichten, ohne längere Zwangshaltungen der Hals- und Lendenwirbelsäule sowie ohne Akkord- und Fließbandarbeiten. Bei Berücksichtigung dieser Einschränkungen könne der Kläger Erwerbstätigkeiten zumindest sechs Stunden täglich ausüben. Der Senat hat darüber hinaus das Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. B. aufgrund Untersuchung vom 20.05.2011 eingeholt. Dr. B. hat ein grob demonstratives, das Ausmaß einer Simulation erreichendes Verhalten mit pseudodementem Auftreten und somatisch grob überzogen demonstrativ dargebotenen Störungen ohne objektivierbare neurologische Befunde beschrieben. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit hat er Störungen auf seinem Fachgebiet auch nicht unter Auswertung der Aktenlage darlegen können.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug. genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte und gemäß §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig; die Berufung ist jedoch nicht begründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 14.05.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.01.2004 erweist sich nicht als rechtswidrig und verletzt den Kläger damit auch nicht in seinen Rechten. Der Senat vermag nicht festzustellen, dass der Kläger in seinem beruflichen Leistungsvermögen in einem rentenberechtigenden Ausmaß eingeschränkt ist und mithin voll oder zumindest teilweise erwerbsgemindert ist. Ihm steht die begehrte Erwerbsminderungsrente daher nicht zu.
Das SG hat die rechtlichen Grundlagen des geltend gemachten Anspruchs (§§ 43, 240 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI) im Einzelnen dargelegt, weshalb der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung verweist. Unter Anwendung dieser Regelungen vermag der Senat nicht festzustellen, dass der Kläger voll oder zumindest teilweise erwerbsgemindert ist. Der Senat vermag sich - wie zuvor schon das SG - nämlich nicht davon zu überzeugen, dass der Kläger unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes selbst sechs Stunden täglich nicht mehr erwerbstätig sein kann.
Die für die Einschränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit des Klägers maßgeblichen Erkrankungen betreffen einerseits den Bereich des Halte- und Bewegungsapparates, mithin das orthopädische Fachgebiet, sowie andererseits das nervenärztliche und das augenärztliche Fachgebiet.
Von orthopädischer Seite ist die Belastbarkeit des Klägers durch mäßiggradige bis fortgeschrittene Verschleißerscheinungen in den unteren HWS-Segmenten und in den unteren LWS-Segmenten eingeschränkt. Objektivierbare Hinweise auf eine Nerven- bzw. Nervenwurzelschädigung finden sich diesbezüglich allerdings nicht. Insoweit hat Dr. H. für den Senat schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass die entsprechenden Veränderungen bezogen auf das Lebensalter des Klägers nicht eindeutig pathologisch und daher auch nicht geeignet sind, die vom Kläger geklagte chronische therapieresistente Schmerzsymptomatik plausibel zu erklären. Dr. H. hat die radiologischen Befunde des Dr. K. zwar nicht prinzipiell anzweifeln wollen, allerdings darauf hingewiesen, dass diese angesichts der von ihm anlässlich seiner im August 2010 durchgeführten Untersuchung erhobenen klinischen Befunde jedoch nicht überbewertet werden dürften. So hat die Wirbelsäule beim Kläger lumbal eine leichte rechtskonvexe Seitverbiegung ohne Lendenwulst oder Rippenbuckel gezeigt. Der Bewegungsumfang der einzelnen Wirbelsäulenabschnitte ist im Rahmen der gezielten Untersuchung zwar eingeschränkt gewesen, jedoch sind diese Bewegungseinschränkungen durch muskuläres Gegenspannen des Klägers zustande gekommen. Denn Beobachtungen von Spontanbewegungen haben für den Sachverständigen eine etwas bessere Beweglichkeit der einzelnen Wirbelsäulenabschnitte erkennen lassen. Der Sachverständige hat im Übrigen die Rumpfmuskulatur in der unteren Hälfte der Wirbelsäule mäßiggradig verspannt und die gesamte Wirbelsäule einschließlich der umgebenden Muskulatur von oben bis unten druck- und klopfempfindlich gefunden. In entspannter Bauchlage haben sich dann die muskulären Verspannungen gelöst, ohne dass die Druck- und Klopfempfindlichkeit aber nachgelassen hat. Manualmedizinisch hat er vereinzelte Blockierungen im Bereich der Brustwirbelsäule und eine Blockierung des dritten Halswirbels links gefunden. Objektive Zeichen einer neurologischen Störung, wie eine pathologische Veränderung des Muskelspannungszustandes, eine objektive Kraftminderung, eine objektive Muskelverschmächtigung oder Reflexasymmetrien hat er nicht gefunden. Die vom Kläger demonstrierte Kraftminderung beim Faustschluss beidseits hat er demgegenüber in einem gewissen Widerspruch gesehen zu dem kraftvollen Faustschluss des Klägers um den von ihm eingesetzten Gehstock. Im Bereich der oberen Gliedmaßen hat der Sachverständige eine diskrete Bewegungseinschränkung beider Schultergelenke und im Bereich der unteren Gliedmaßen eine teils deutliche Bewegungseinschränkung der Hüft- und Kniegelenke gefunden. Diese eingeschränkte Beweglichkeit ist - seinen Ausführungen zufolge - allerdings durch aktives muskuläres Gegenspannen ausgelöst gewesen. Bei Beobachtung von Spontanbewegungen hat er vergleichbare Bewegungseinschränkungen dieser Gelenke demgegenüber nicht gesehen. Vor diesem Hintergrund hat Dr. H. für den Senat schlüssig und überzeugend dargelegt, dass die weitreichenden Einschränkungen, die Dr. K. im Rahmen seiner Ausführungen aufgrund der radiologischen Befunde angenommen hat, nicht die dem Kläger tatsächlich noch verbliebene Leistungsfähigkeit abbilden. Gerade auch die von diesem angegebenen Befunde im Bereich der Hüft- und Kniegelenke stehen - den schlüssigen Ausführungen des Dr. H. zufolge - im Widerspruch zur freien Beweglichkeit dieser Gelenke bei Spontanbewegungen des Klägers und darüber hinaus auch der vorgefundenen gelenkumfassenden Muskulatur, die sich bei seiner Untersuchung nicht verschmächtigt gezeigt hat. So hat er die Gesäßmuskulatur des Klägers als seitengleich kräftig beschrieben. Im Einbeinstand hat sich darüber hinaus kein positives Trendelenburg-Zeichen gezeigt und auch beim Gehen hat der Sachverständige kein Trendelenburg-Phänomen gefunden. Eine gravierende Hüftarthrose geht demgegenüber nicht nur mit einer deutlichen Bewegungseinschränkung mit Betonung zunächst der Einwärtsdrehung, sondern auch mit einer erkennbaren Verschmächtigung der Gesäßmuskulatur und einer zunehmenden Schwäche dieser Muskulatur einher, die sich dann im weiteren Verlauf durch ein Absinken des Beckens im Einbeinstand auszeichnet. Von einer massiven Hüftarthrose kann angesichts dieser Befunde daher nicht ausgegangen werden. Entsprechendes gilt nach den weiteren Ausführungen des Sachverständigen auch für die Kniegelenke. Auch insoweit hat Dr. H. keine Zeichen einer massiven funktionell bedeutsamen Kniearthrose gefunden. Vielmehr haben sich die entsprechenden Gelenke - nach seinen schlüssigen Darlegungen - spontan frei beweglich gezeigt, die Gelenkkapsel war nicht verdickt, Reibegeräusche haben sich bei der Bewegungsuntersuchung nicht tasten lassen und es haben sich auch keine tastbaren knöchernen Ausziehungen bei noch vollständig möglicher Streckung gefunden. Angesichts dessen ist für den Senat auch nachvollziehbar, dass der Sachverständige dem Kläger noch leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung zumuten will und Einschränkungen lediglich für längere Zwangshaltungen der Hals- und Lendenwirbelsäule, Akkord- und Fließbandarbeiten, da diese üblicherweise mit länger anhaltenden Zwangshaltungen der Wirbelsäule einhergehen, sieht und die Vermeidung eines ständigen Wechsels zwischen Wärme- und Kältezonen aufgrund der Schmerzen im Bewegungsapparat für erforderlich hält. Der Sachverständige hat - für den Senat überzeugend - bei Berücksichtigung dessen allerdings keine Gründe gesehen, warum dem Kläger Erwerbstätigkeiten im Umfang von zumindest sechs Stunden täglich nicht mehr möglich sein sollen. Dieser Einschätzung schließt sich der Senat an. Die von Dr. K. angenommene Leistungsfähigkeit von deutlich unter drei Stunden überzeugt demgegenüber nicht. Denn zum einen hat Dr. K. keine objektiven Befunde dargelegt, die eine derart weitreichende Einschränkung der Leistungsfähigkeit rechtfertigen könnten und zum anderen hat er erkennbar Defizite aus medizinischen Fachbereichen in seine Bewertung mit einbezogen, die nicht das von ihm vertretene Fachgebiet der Orthopädie betreffen, sondern vielmehr das der Psychiatrie.
Der Senat vermag sich auch nicht davon zu überzeugen, dass der Kläger von nervenärztlicher Seite so gravierend eingeschränkt ist, dass ihm selbst leichte berufliche Tätigkeiten bei Beachtung qualitativer Einschränkungen zumindest sechs Stunden täglich nicht mehr zugemutet werden können. Der Senat geht unter Berücksichtigung der zahlreich auch von nervenärztlicher Seite vorliegenden Befunde und ärztlichen Äußerungen zwar davon aus, dass er in seiner Leistungsfähigkeit durch psychiatrische Erkrankungen eingeschränkt ist. Allerdings ist weder feststellbar, von welchen konkreten Erkrankungen diagnostisch auszugehen ist, noch in welcher Ausprägung Störungen vorliegen, die sich nachteilig auf das Leistungsvermögen des Klägers auswirkenden. Nachdem die Beurteilungen der im sozialgerichtlichen Verfahren hinzugezogenen Sachverständigen Dr. F. einerseits und Dr. E. andererseits sowohl hinsichtlich der diagnostischen Zuordnung der Erkrankung des Klägers als auch in Bezug. auf die Auswirkungen der psychischen Störungen auf die berufliche Leistungsfähigkeit weitestgehende Diskrepanzen aufweisen, hat der Senat zur Aufklärung des bestehenden Krankheitsbildes den Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. B. mit einer weiteren Begutachtung beauftragt. Anlässlich der Untersuchung hat der Kläger, was den ausführlichen und anschaulichen Darlegungen des Sachverständigen zweifelsfrei entnommen werden kann, jedoch ein grob demonstratives pseudodementes Verhalten gezeigt, das gerade auch nicht seiner willentlichen Kontrolle entzogen gewesen ist, wodurch der Sachverständige weder somatische noch psychiatrische Befunde hat erheben können und daher auch nicht in der Lage gewesen ist, auf seinem Fachgebiet eine Diagnose zu stellen und die berufliche Leistungsfähigkeit des Klägers einzuschätzen. Selbst unter Berücksichtigung der aktenkundigen medizinischen Unterlagen hat sich der Sachverständige nicht in der Lage gesehen, die möglicherweise hinter den simulierten und extrem übertriebenen Beschwerden stehenden authentischen psychischen Beeinträchtigungen zu ermitteln, eine exakte Diagnose zu stellen und hieraus ein Leistungsbild abzuleiten. Diese, aufgrund der mangelnden sachgerechten Mitwirkung des Klägers bei der gutachtlichen Untersuchung fehlende Aufklärbarkeit der anspruchsbegründenden Tatsachen geht nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast zu seinen Lasten.
Da sich letztlich auch aus der funktionellen Einäugigkeit beim Kläger lediglich qualitative Leistungseinschränkungen ableiten lassen, sich jedoch kein quantitativ gemindertes Leistungsbild ergibt, kann die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben und ist daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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