Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 8 R 1474/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 4862/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 8. September 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Die 1962 geborene Klägerin hat Tierarzthelferin gelernt und war bis Januar 1991 im erlernten Beruf beschäftigt. Seit November 1991 arbeitete sie als Arzthelferin, dabei seit Februar 1996 in Teilzeit, 24 Stunden pro Woche (verteilt auf die Tage Dienstag, Mittwoch und Donnerstag).
Im Dezember 2007 wurde bei der Klägerin ein Mamma-Karzinom rechts entfernt, wobei bis April 2008 Bestrahlungen erfolgten. Im Mai 2008 wurde eine Ovarektomie durchgeführt. Seit Dezember 2007 war die Klägerin arbeitsunfähig und bezog seit 15.1.2008 Krankengeld. Bei ihr ist ein Grad der Behinderung von 60 seit 1.12.2007 anerkannt (Bescheid des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis vom 4.8.2008). Vom 29.4. bis 20.5.2008 befand sich die Klägerin zu einem Heilverfahren in der Paracelsus-Klinik S ... Die dortigen Ärzte diagnostizierten bei ihr eine bösartige Neubildung im oberen inneren Quadranten der Brustdrüse sowie eine Neurasthenie und entließen die Klägerin als arbeitsunfähig. Sie führten aus, derzeit sei die Klägerin noch nicht in der Lage, ihre zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit wieder aufzunehmen. Die Einschränkungen lägen allerdings im Wesentlichen nicht auf onkologischem Gebiet; gegebenenfalls sollte eine Überprüfung auf neurologisch-psychiatrischem Gebiet erfolgen. In der sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung gaben sie an, eine Tätigkeit als Arzthelferin sowie leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes seien mit qualitativen Einschränkungen 6 Stunden und mehr möglich.
Am 30.9.2008 beantragte die Klägerin die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung und machte geltend, sie halte sich seit Juli 2008 wegen einer Angsterkrankung, Depressionen, Zustand nach dem Mamma-Karzinom, rezidivierende Pneumonien, schlechter Immunabwehr sowie psychosomatischer Beschwerden für erwerbsgemindert.
Der Neurologe und Psychiater Dr. W. führte auf Anfrage der Beklagten unter dem 20.11.2008 aus, die Klägerin befinde sich seit März 1998 in seiner ambulanten Behandlung. Diagnostisch handle es sich um eine soziale Phobie und eine rezidivierende depressive Störung auf dem Boden einer eher anankastischen Persönlichkeitsstruktur. Im Verlaufe der Behandlung habe eine Teilremission erzielt werden können. Die Diagnose eines Mamma-Karzinoms habe zu einem empfindlichen Rückschlag der seelischen Situation geführt, weswegen er als behandelnder Nervenarzt die Herausnahme aus dem Berufsleben empfehle.
Die Beklagte ließ die Klägerin auf nervenärztlichem und internistischem Gebiet gutachterlich untersuchen.
Der Neurologe und Psychiater Dr. W. diagnostizierte bei der Klägerin im Gutachten vom 21.11.2008 eine soziale Phobie sowie eine somatoforme autonome Funktionsstörung mehrerer Organe und Systeme. Der Klägerin seien Tätigkeiten als Arzthelferin sowie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ohne Einschränkungen 6 Stunden und mehr möglich.
Der Internist Dr. B. stellte bei der Klägerin im Gutachten vom 10.12.2008 ein Mamma-Karzinom rechts sowie eine Lymphstauung am rechten Arm, einen Reizdarm sowie eine interstitielle Pneumonie fest. Er gelangte zum Ergebnis, die Klägerin könne Tätigkeiten als Arzthelferin sowie mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes 6 Stunden und mehr verrichten. Allenfalls Arbeiten, die mit stärkerer Beanspruchung des rechten Armes verbunden seien, erschienen wegen der leichten Lymphödemneigung ungünstig. Dies gelte ebenfalls für Tätigkeiten mit stark belastenden physikalischen Faktoren.
Mit Bescheid vom 7.1.2009 lehnte die Beklagte den Rentenantrag der Klägerin ab, da sie weder voll noch teilweise erwerbsgemindert sei. Mit dem vorhandenen Leistungsvermögen könne sie Tätigkeiten mindestens 6 Stunden täglich im Rahmen einer 5-Tage-Woche regelmäßig verrichten.
Hiergegen legte die Klägerin am 26.1.2009 Widerspruch ein und eine Bescheinigung des Dipl.-Psychologen Dr. P. vom 21.1.2009 sowie ärztliche (teilweise schon aktenkundige) Unterlagen vor. Nach Beiziehung eines Befundberichts der Neurologen und Psychiater E./Dr. D. vom 10.2.2009, die die Praxis von Dr. W. übernommen haben, und eines sozialmedizinischen Gutachtens des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) vom 13.2.2009 sowie Einholung einer beratungsärztlichen Stellungnahme vom 13.3.2009 wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 27.4.2009 zurück.
Hiergegen hat die Klägerin am 5.5.2009 unter Vorlage einer Bescheinigung vom Dipl.-Psychologen Dr. P. vom 28.4.2009 Klage zum Sozialgericht (SG) Mannheim erhoben, mit der sie die Gewährung von Rente weiter verfolgt hat. Das SG hat die behandelnden Ärzte der Klägerin schriftlich als sachverständige Zeugen gehört, medizinische Unterlagen der Frauenärztin Dr. H. beigezogen und Gutachten auf neurologisch-psychiatrischem Gebiet eingeholt.
Die Neurologen und Psychiater Dr. D. und E. haben unter dem 23.7.2009 über die Behandlungen der Klägerin ab 27.1.2009 berichtet und die Ansicht vertreten, dass die Leistungsfähigkeit anhand der klinischen Behandlungssituation nicht sicher beurteilt werden könne. Nach dem klinischen Gesamteindruck liege die Leistungsfähigkeit jedoch eher bei 3 als bei 6 Stunden pro Tag. Die Internistin Dr. F. hat unter dem 27.7.2009 erklärt, die Kläger sei von ihnen vom 22.8.2008 bis 20.3.2009 behandelt worden. Durch die langfristige orale Cortisontherapie habe sich die pulmonale Situation gebessert. Körperlich leichte und nervlich wenig belastende Tätigkeiten könne die Klägerin ihres Erachtens mindestens 6 Stunden täglich verrichten.
Die Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. Sch. hat in dem von Amts wegen eingeholten Gutachten vom 15.9.2009 bei der Klägerin eine infantile Persönlichkeitsstörung diagnostiziert und ausgeführt, Tätigkeiten, die mit einer erhöhten psychischen Belastung einhergingen - wie z.B. Schicht- und Nachtarbeiten - seien zu vermeiden. Wegen der erhöhten sozialen Unsicherheit und der Ängstlichkeit seien Arbeiten mit Publikumsverkehr und hoher Verantwortung nicht möglich. Wegen des Mamma-Karzinoms und der hormonellen Nachbehandlung seien im Wesentlichen mittelschwere und schwere Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten über 10 kg nicht möglich. Die noch zumutbaren Tätigkeiten führten zu keiner zeitlichen Einschränkung, so dass leichte bis mittelschwere Tätigkeiten bis zu 8 Stunden täglich möglich seien.
Die Klägerin hat Ausführungen zu den Angaben und Beurteilungen im Gutachten von Dr. Sch. gemacht und eine Stellungnahme des Dipl.-Psychologen Dr. P. vom 24.11.2009 vorgelegt.
Auf Antrag der Klägerin gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat das SG Dr. R., Ärztlicher Direktor der Sankt Rochus Kliniken, Arzt für Neurologie und Psychiatrie sowie spezielle Schmerztherapie, mit der Begutachtung der Klägerin beauftragt. Im seinem Gutachten vom 20.5.2010 hat Dr. R. bei der Klägerin eine Neurasthenie (Erschöpfungssyndrom) sowie eine Dysthymia (neurotische Depression) diagnostiziert. Er ist zum Ergebnis gelangt, dass die Klägerin leichte körperliche Arbeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis zu 10 kg verrichten könne. Akkordarbeiten sollten wegen der Gefahr einer Zunahme der Konzentrationsstörungen vermieden werden; Nachtarbeiten seien nicht leidensgerecht, da sie zu einer Verstärkung der Schlafstörungen führen könnten. Die noch zumutbaren Arbeiten sollten im Wechsel zwischen Stehen, Gehen und Sitzen ausgeführt werden. Sollte dies nicht möglich sein, könnten Tätigkeiten auch dauernd im Sitzen oder überwiegend im Stehen bzw. Gehen verrichtet werden. Überwiegende und dauernde Zwangshaltungen, wie häufiges Bücken oder kniende Tätigkeiten, Arbeiten in Kälte, unter Wärmeeinfluss, unter Einwirkung von Staub, Gas und Dämpfen oder Nässe sowie Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sollten vermieden werden. Trotz der in der Vorgeschichte erwähnten sozialen Phobie seien Arbeiten mit Publikumsverkehr sowie an Schreib- und Büromaschinen zulässig. Arbeiten unter nervlicher Belastung seien wie die anderen oben genannten Tätigkeiten 3 bis unter 6 Stunden täglich zumutbar. Grund für die zeitliche Einschränkung sei die während der jetzigen Exploration und im Rahmen der Testungen festgestellte nachlassende psychische Leistungsfähigkeit nach ca. 3 Stunden.
Mit Urteil vom 8.9.2010 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin sei zur Überzeugung des SG nicht erwerbsgemindert, da ihre berufliche und körperliche Leistungsfähigkeit nicht auf ein Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von weniger als 6 Stunden täglich abgesunken sei. Dies ergebe sich zur Überzeugung des SG aus der Gesamtheit der im Verfahren beigezogenen und eingeholten medizinischen Unterlagen, insbesondere aus den Gutachten von Dr. W. und Dr. B., die im Wege des Urkundenbeweises verwertet würden, sowie der Stellungnahme der behandelnden Internistin Dr. Fuchsmann und dem Gutachten von Dr. Sch ... Den entgegenstehenden Beurteilungen der behandelnden Nervenärzte Dr. D./E. und des psychologischen Psychotherapeuten Dr. P. sowie dem Gutachten von Dr. R. habe sich das SG nicht anzuschließen vermocht. Zwar komme Dr. R. zum Ergebnis, die Klägerin könne ihr mögliche Tätigkeiten nur noch 3 bis unter 6 Stunden täglich verrichten; er habe sich jedoch nicht mit dem von der Klägerin geschilderten Tagesablauf und ihren sonstigen Alltagsfähigkeiten auseinandergesetzt, wonach bei ihr gravierende Einschränkungen nicht zu erkennen seien. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.
Gegen das am 21.9.2010 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 15.10.2010 Berufung eingelegt und vorgetragen, entgegen der Ansicht des SG sei sie nicht mehr in der Lage, eine Erwerbstätigkeit mehr als 6 Stunden pro Tag auszuüben. Sie sei deswegen erwerbsgemindert und habe Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente. Dies ergebe sich auch aus dem beiliegenden Attest von Frau Dr. H. aus der Praxis der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. H., die unter dem 15.10.2010 bescheinige, dass bei ihr eine ausgeprägte Sozialphobie mit einer depressiven Symptomatik und Angstzuständen bestehe, weshalb sie nicht mehr fähig sei, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Schon im Jahre 1996 sei ihr eine vollschichtige Tätigkeit nicht mehr möglich gewesen, weshalb sie ihre Tätigkeit bei ihrem damaligen Arbeitgeber auf 24 Stunden pro Woche reduziert habe, wie sich aus dem beiliegenden Arbeitsvertrag vom 22.1.1996 ergebe.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 8. September 2010 und den Bescheid der Beklagten vom 7. Januar 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. April 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr eine Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie erwidert, aus der Berufungsbegründung ergäben sich keine weiteren Anhaltspunkte für eine quantitative Leistungsminderung.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung der Klägerin, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 SGG entschieden hat, ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
Die Berufung der Klägerin ist jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG sowie die angefochtenen Bescheide sind nicht zu beanstanden, da die Klägerin keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung hat.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die hier von der Klägerin beanspruchte Rente - § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) - dargelegt und zutreffend ausgeführt, dass die Klägerin die Voraussetzungen für eine solche Rente nicht erfüllt, weil sie zumindest leichte Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen wenigstens 6 Stunden arbeitstäglich verrichten kann. Der Senat schließt sich dem unter Berücksichtigung des Vorbringens im Berufungsverfahren uneingeschränkt an, sieht deshalb gem. § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Urteils zurück.
Ergänzend ist lediglich auszuführen, dass sich neue medizinische Gesichtspunkte aus dem Attest der Ärztinnen Dr. H./Dr. H. vom 15.10.2010 nicht ergeben. Sie haben darin lediglich ausgeführt, dass bei der Klägerin seit vielen Jahren eine ausgeprägte Sozialphobie mit einer depressiven Symptomatik und Angstzuständen bestehe. Mit der von der Klägerin geschilderten bzw. aktenkundigen sozialen Phobie, ihren Ängsten und der depressiven Stimmung haben sich der Gutachter Dr. W. und insbesondere die Sachverständigen Dr. Sch. und Dr. R. eingehend auseinandergesetzt und dies in ihren Gutachten gewürdigt. Dabei sind alle drei Gutachter zum Ergebnis gelangt, dass die Klägerin trotz der bei ihr auf psychiatrischem Gebiet vorliegenden Befunde und Beschwerden in der Lage ist, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Unterschiede bestehen in ihren Beurteilungen lediglich insoweit, als Dr. R. Tätigkeiten lediglich in einem zeitlichen Umfang von 3 bis unter 6 Stunden täglich für zumutbar hält, während Dr. Weis und Dr. Sch. das Leistungsvermögen der Klägerin mit mindestens 6 Stunden täglich einschätzen. Die von Dr. H. und Dr. H. vertretene Ansicht, die Klägerin sei nicht mehr fähig, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen, die auch nicht näher begründet wurde, ist durch die 3 eingeholten Gutachten auf nervenärztlichem Gebiet widerlegt.
Die Reduzierung der Arbeitszeit durch den Vertrag vom 22.1.1996 belegt ebenfalls nicht, dass Gesundheitsstörungen auf psychiatrischem Gebiet eine Reduzierung der Arbeitszeit erfordert haben und insbesondere auch für leichte und psychisch nicht belastende Tätigkeiten erfordert hätten, zumal die Klägerin - auch nach Reduzierung ihrer wöchentlichen Arbeitszeit - ihre mit Verantwortung und Publikumsverkehr verbundene Tätigkeit als Arzthelferin an einzelnen Tagen 9,5 Stunden (dienstags) bzw. 9 Stunden (donnerstags) laut Arbeitsvertrag vom 20.1.1996 zu verrichten hatte.
Für den Senat ist - ebenso wie für das SG - nicht nachgewiesen, dass das Leistungsvermögen der Klägerin aufgrund der bei ihr vorliegenden psychischen Probleme derart eingeschränkt ist, dass sie körperlich leichte und psychisch nicht belastende Tätigkeiten nicht mehr 6 Stunden täglich verrichten könnte. Der Senat hält insoweit die übereinstimmenden Beurteilungen von Dr. W. Dr. Sch. für überzeugender. Die Begründung von Dr. R. für die quantitative Leistungseinschränkung auf 3 bis unter 6 Stunden täglich überzeugt den Senat nicht. Denn einerseits hält Dr. R. trotz der sozialen Phobie Tätigkeiten mit Publikumsverkehr und trotz der Neurasthenie bzw. des Erschöpfungssyndroms und der Dysthymie Arbeiten unter nervlicher Belastung 3 Stunden bis unter 6 Stunden täglich für möglich. Angesichts dessen ist nicht nachvollziehbar, warum körperlich leichte und nervlich nicht belastende Tätigkeiten nicht 6 Stunden täglich möglich sein sollen. Darüber hinaus begründet er ein unter sechsstündiges Leistungsvermögen der Klägerin mit der im Rahmen der Exploration und der Testungen festgestellten nachgelassenen psychischen Leistungsfähigkeit nach ca. 3 Stunden. Hierbei berücksichtigt er jedoch nicht, dass es sich dabei um für die Klägerin ungewohnte und nervlich anstrengende Umstände gehandelt hat, die bei körperlich leichten und nervlich nicht belastenden Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht in der gleichen Weise auftreten.
Ferner sprechen auch der von den Sachverständigen erhobene Tagesablauf (Aufstehen 5:30 Uhr, Frühstücken mit ihrem Ehemann, Füttern des Nymphensittichs, Duschen, Versorgen der Blumen, Verrichten von Haushaltstätigkeiten in der 80 m² großen Wohnung wie Staubsaugen, Bedienen der Waschmaschine und des Trockners, Einkaufen, Kochen des Abendessens für sich und ihren Ehemann), die der Klägerin noch möglichen Aktivitäten (Einkaufen, Spaziergänge, Lesen, Aufsuchen eines Fitnesscenters zweimal pro Woche für ca. 30 Minuten für ein Zirkeltraining, Besuch des Restaurants mit ihrem Ehemann, Organisation der Geburtstagsfeier für ihren Ehemann für 20 Personen, Teilnahme an dieser Feier, Fahren mit dem Auto, telefonische Kontakte zu einer Bekannten aus dem Heilverfahren und einer Freundin bzw. ehemaligen Arbeitskollegin) dagegen, dass die Leistungseinschränkungen derart gravierend sind, dass körperlich leichte und psychisch nicht belastende Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht mehr 6 Stunden täglich möglich wären.
Nach alledem ist das angefochtene Urteil des SG nicht zu beanstanden. Die Berufung der Klägerin musste deswegen zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Die 1962 geborene Klägerin hat Tierarzthelferin gelernt und war bis Januar 1991 im erlernten Beruf beschäftigt. Seit November 1991 arbeitete sie als Arzthelferin, dabei seit Februar 1996 in Teilzeit, 24 Stunden pro Woche (verteilt auf die Tage Dienstag, Mittwoch und Donnerstag).
Im Dezember 2007 wurde bei der Klägerin ein Mamma-Karzinom rechts entfernt, wobei bis April 2008 Bestrahlungen erfolgten. Im Mai 2008 wurde eine Ovarektomie durchgeführt. Seit Dezember 2007 war die Klägerin arbeitsunfähig und bezog seit 15.1.2008 Krankengeld. Bei ihr ist ein Grad der Behinderung von 60 seit 1.12.2007 anerkannt (Bescheid des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis vom 4.8.2008). Vom 29.4. bis 20.5.2008 befand sich die Klägerin zu einem Heilverfahren in der Paracelsus-Klinik S ... Die dortigen Ärzte diagnostizierten bei ihr eine bösartige Neubildung im oberen inneren Quadranten der Brustdrüse sowie eine Neurasthenie und entließen die Klägerin als arbeitsunfähig. Sie führten aus, derzeit sei die Klägerin noch nicht in der Lage, ihre zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit wieder aufzunehmen. Die Einschränkungen lägen allerdings im Wesentlichen nicht auf onkologischem Gebiet; gegebenenfalls sollte eine Überprüfung auf neurologisch-psychiatrischem Gebiet erfolgen. In der sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung gaben sie an, eine Tätigkeit als Arzthelferin sowie leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes seien mit qualitativen Einschränkungen 6 Stunden und mehr möglich.
Am 30.9.2008 beantragte die Klägerin die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung und machte geltend, sie halte sich seit Juli 2008 wegen einer Angsterkrankung, Depressionen, Zustand nach dem Mamma-Karzinom, rezidivierende Pneumonien, schlechter Immunabwehr sowie psychosomatischer Beschwerden für erwerbsgemindert.
Der Neurologe und Psychiater Dr. W. führte auf Anfrage der Beklagten unter dem 20.11.2008 aus, die Klägerin befinde sich seit März 1998 in seiner ambulanten Behandlung. Diagnostisch handle es sich um eine soziale Phobie und eine rezidivierende depressive Störung auf dem Boden einer eher anankastischen Persönlichkeitsstruktur. Im Verlaufe der Behandlung habe eine Teilremission erzielt werden können. Die Diagnose eines Mamma-Karzinoms habe zu einem empfindlichen Rückschlag der seelischen Situation geführt, weswegen er als behandelnder Nervenarzt die Herausnahme aus dem Berufsleben empfehle.
Die Beklagte ließ die Klägerin auf nervenärztlichem und internistischem Gebiet gutachterlich untersuchen.
Der Neurologe und Psychiater Dr. W. diagnostizierte bei der Klägerin im Gutachten vom 21.11.2008 eine soziale Phobie sowie eine somatoforme autonome Funktionsstörung mehrerer Organe und Systeme. Der Klägerin seien Tätigkeiten als Arzthelferin sowie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ohne Einschränkungen 6 Stunden und mehr möglich.
Der Internist Dr. B. stellte bei der Klägerin im Gutachten vom 10.12.2008 ein Mamma-Karzinom rechts sowie eine Lymphstauung am rechten Arm, einen Reizdarm sowie eine interstitielle Pneumonie fest. Er gelangte zum Ergebnis, die Klägerin könne Tätigkeiten als Arzthelferin sowie mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes 6 Stunden und mehr verrichten. Allenfalls Arbeiten, die mit stärkerer Beanspruchung des rechten Armes verbunden seien, erschienen wegen der leichten Lymphödemneigung ungünstig. Dies gelte ebenfalls für Tätigkeiten mit stark belastenden physikalischen Faktoren.
Mit Bescheid vom 7.1.2009 lehnte die Beklagte den Rentenantrag der Klägerin ab, da sie weder voll noch teilweise erwerbsgemindert sei. Mit dem vorhandenen Leistungsvermögen könne sie Tätigkeiten mindestens 6 Stunden täglich im Rahmen einer 5-Tage-Woche regelmäßig verrichten.
Hiergegen legte die Klägerin am 26.1.2009 Widerspruch ein und eine Bescheinigung des Dipl.-Psychologen Dr. P. vom 21.1.2009 sowie ärztliche (teilweise schon aktenkundige) Unterlagen vor. Nach Beiziehung eines Befundberichts der Neurologen und Psychiater E./Dr. D. vom 10.2.2009, die die Praxis von Dr. W. übernommen haben, und eines sozialmedizinischen Gutachtens des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) vom 13.2.2009 sowie Einholung einer beratungsärztlichen Stellungnahme vom 13.3.2009 wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 27.4.2009 zurück.
Hiergegen hat die Klägerin am 5.5.2009 unter Vorlage einer Bescheinigung vom Dipl.-Psychologen Dr. P. vom 28.4.2009 Klage zum Sozialgericht (SG) Mannheim erhoben, mit der sie die Gewährung von Rente weiter verfolgt hat. Das SG hat die behandelnden Ärzte der Klägerin schriftlich als sachverständige Zeugen gehört, medizinische Unterlagen der Frauenärztin Dr. H. beigezogen und Gutachten auf neurologisch-psychiatrischem Gebiet eingeholt.
Die Neurologen und Psychiater Dr. D. und E. haben unter dem 23.7.2009 über die Behandlungen der Klägerin ab 27.1.2009 berichtet und die Ansicht vertreten, dass die Leistungsfähigkeit anhand der klinischen Behandlungssituation nicht sicher beurteilt werden könne. Nach dem klinischen Gesamteindruck liege die Leistungsfähigkeit jedoch eher bei 3 als bei 6 Stunden pro Tag. Die Internistin Dr. F. hat unter dem 27.7.2009 erklärt, die Kläger sei von ihnen vom 22.8.2008 bis 20.3.2009 behandelt worden. Durch die langfristige orale Cortisontherapie habe sich die pulmonale Situation gebessert. Körperlich leichte und nervlich wenig belastende Tätigkeiten könne die Klägerin ihres Erachtens mindestens 6 Stunden täglich verrichten.
Die Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. Sch. hat in dem von Amts wegen eingeholten Gutachten vom 15.9.2009 bei der Klägerin eine infantile Persönlichkeitsstörung diagnostiziert und ausgeführt, Tätigkeiten, die mit einer erhöhten psychischen Belastung einhergingen - wie z.B. Schicht- und Nachtarbeiten - seien zu vermeiden. Wegen der erhöhten sozialen Unsicherheit und der Ängstlichkeit seien Arbeiten mit Publikumsverkehr und hoher Verantwortung nicht möglich. Wegen des Mamma-Karzinoms und der hormonellen Nachbehandlung seien im Wesentlichen mittelschwere und schwere Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten über 10 kg nicht möglich. Die noch zumutbaren Tätigkeiten führten zu keiner zeitlichen Einschränkung, so dass leichte bis mittelschwere Tätigkeiten bis zu 8 Stunden täglich möglich seien.
Die Klägerin hat Ausführungen zu den Angaben und Beurteilungen im Gutachten von Dr. Sch. gemacht und eine Stellungnahme des Dipl.-Psychologen Dr. P. vom 24.11.2009 vorgelegt.
Auf Antrag der Klägerin gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat das SG Dr. R., Ärztlicher Direktor der Sankt Rochus Kliniken, Arzt für Neurologie und Psychiatrie sowie spezielle Schmerztherapie, mit der Begutachtung der Klägerin beauftragt. Im seinem Gutachten vom 20.5.2010 hat Dr. R. bei der Klägerin eine Neurasthenie (Erschöpfungssyndrom) sowie eine Dysthymia (neurotische Depression) diagnostiziert. Er ist zum Ergebnis gelangt, dass die Klägerin leichte körperliche Arbeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis zu 10 kg verrichten könne. Akkordarbeiten sollten wegen der Gefahr einer Zunahme der Konzentrationsstörungen vermieden werden; Nachtarbeiten seien nicht leidensgerecht, da sie zu einer Verstärkung der Schlafstörungen führen könnten. Die noch zumutbaren Arbeiten sollten im Wechsel zwischen Stehen, Gehen und Sitzen ausgeführt werden. Sollte dies nicht möglich sein, könnten Tätigkeiten auch dauernd im Sitzen oder überwiegend im Stehen bzw. Gehen verrichtet werden. Überwiegende und dauernde Zwangshaltungen, wie häufiges Bücken oder kniende Tätigkeiten, Arbeiten in Kälte, unter Wärmeeinfluss, unter Einwirkung von Staub, Gas und Dämpfen oder Nässe sowie Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sollten vermieden werden. Trotz der in der Vorgeschichte erwähnten sozialen Phobie seien Arbeiten mit Publikumsverkehr sowie an Schreib- und Büromaschinen zulässig. Arbeiten unter nervlicher Belastung seien wie die anderen oben genannten Tätigkeiten 3 bis unter 6 Stunden täglich zumutbar. Grund für die zeitliche Einschränkung sei die während der jetzigen Exploration und im Rahmen der Testungen festgestellte nachlassende psychische Leistungsfähigkeit nach ca. 3 Stunden.
Mit Urteil vom 8.9.2010 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin sei zur Überzeugung des SG nicht erwerbsgemindert, da ihre berufliche und körperliche Leistungsfähigkeit nicht auf ein Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von weniger als 6 Stunden täglich abgesunken sei. Dies ergebe sich zur Überzeugung des SG aus der Gesamtheit der im Verfahren beigezogenen und eingeholten medizinischen Unterlagen, insbesondere aus den Gutachten von Dr. W. und Dr. B., die im Wege des Urkundenbeweises verwertet würden, sowie der Stellungnahme der behandelnden Internistin Dr. Fuchsmann und dem Gutachten von Dr. Sch ... Den entgegenstehenden Beurteilungen der behandelnden Nervenärzte Dr. D./E. und des psychologischen Psychotherapeuten Dr. P. sowie dem Gutachten von Dr. R. habe sich das SG nicht anzuschließen vermocht. Zwar komme Dr. R. zum Ergebnis, die Klägerin könne ihr mögliche Tätigkeiten nur noch 3 bis unter 6 Stunden täglich verrichten; er habe sich jedoch nicht mit dem von der Klägerin geschilderten Tagesablauf und ihren sonstigen Alltagsfähigkeiten auseinandergesetzt, wonach bei ihr gravierende Einschränkungen nicht zu erkennen seien. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.
Gegen das am 21.9.2010 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 15.10.2010 Berufung eingelegt und vorgetragen, entgegen der Ansicht des SG sei sie nicht mehr in der Lage, eine Erwerbstätigkeit mehr als 6 Stunden pro Tag auszuüben. Sie sei deswegen erwerbsgemindert und habe Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente. Dies ergebe sich auch aus dem beiliegenden Attest von Frau Dr. H. aus der Praxis der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. H., die unter dem 15.10.2010 bescheinige, dass bei ihr eine ausgeprägte Sozialphobie mit einer depressiven Symptomatik und Angstzuständen bestehe, weshalb sie nicht mehr fähig sei, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Schon im Jahre 1996 sei ihr eine vollschichtige Tätigkeit nicht mehr möglich gewesen, weshalb sie ihre Tätigkeit bei ihrem damaligen Arbeitgeber auf 24 Stunden pro Woche reduziert habe, wie sich aus dem beiliegenden Arbeitsvertrag vom 22.1.1996 ergebe.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 8. September 2010 und den Bescheid der Beklagten vom 7. Januar 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. April 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr eine Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie erwidert, aus der Berufungsbegründung ergäben sich keine weiteren Anhaltspunkte für eine quantitative Leistungsminderung.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung der Klägerin, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 SGG entschieden hat, ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
Die Berufung der Klägerin ist jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG sowie die angefochtenen Bescheide sind nicht zu beanstanden, da die Klägerin keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung hat.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die hier von der Klägerin beanspruchte Rente - § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) - dargelegt und zutreffend ausgeführt, dass die Klägerin die Voraussetzungen für eine solche Rente nicht erfüllt, weil sie zumindest leichte Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen wenigstens 6 Stunden arbeitstäglich verrichten kann. Der Senat schließt sich dem unter Berücksichtigung des Vorbringens im Berufungsverfahren uneingeschränkt an, sieht deshalb gem. § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Urteils zurück.
Ergänzend ist lediglich auszuführen, dass sich neue medizinische Gesichtspunkte aus dem Attest der Ärztinnen Dr. H./Dr. H. vom 15.10.2010 nicht ergeben. Sie haben darin lediglich ausgeführt, dass bei der Klägerin seit vielen Jahren eine ausgeprägte Sozialphobie mit einer depressiven Symptomatik und Angstzuständen bestehe. Mit der von der Klägerin geschilderten bzw. aktenkundigen sozialen Phobie, ihren Ängsten und der depressiven Stimmung haben sich der Gutachter Dr. W. und insbesondere die Sachverständigen Dr. Sch. und Dr. R. eingehend auseinandergesetzt und dies in ihren Gutachten gewürdigt. Dabei sind alle drei Gutachter zum Ergebnis gelangt, dass die Klägerin trotz der bei ihr auf psychiatrischem Gebiet vorliegenden Befunde und Beschwerden in der Lage ist, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Unterschiede bestehen in ihren Beurteilungen lediglich insoweit, als Dr. R. Tätigkeiten lediglich in einem zeitlichen Umfang von 3 bis unter 6 Stunden täglich für zumutbar hält, während Dr. Weis und Dr. Sch. das Leistungsvermögen der Klägerin mit mindestens 6 Stunden täglich einschätzen. Die von Dr. H. und Dr. H. vertretene Ansicht, die Klägerin sei nicht mehr fähig, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen, die auch nicht näher begründet wurde, ist durch die 3 eingeholten Gutachten auf nervenärztlichem Gebiet widerlegt.
Die Reduzierung der Arbeitszeit durch den Vertrag vom 22.1.1996 belegt ebenfalls nicht, dass Gesundheitsstörungen auf psychiatrischem Gebiet eine Reduzierung der Arbeitszeit erfordert haben und insbesondere auch für leichte und psychisch nicht belastende Tätigkeiten erfordert hätten, zumal die Klägerin - auch nach Reduzierung ihrer wöchentlichen Arbeitszeit - ihre mit Verantwortung und Publikumsverkehr verbundene Tätigkeit als Arzthelferin an einzelnen Tagen 9,5 Stunden (dienstags) bzw. 9 Stunden (donnerstags) laut Arbeitsvertrag vom 20.1.1996 zu verrichten hatte.
Für den Senat ist - ebenso wie für das SG - nicht nachgewiesen, dass das Leistungsvermögen der Klägerin aufgrund der bei ihr vorliegenden psychischen Probleme derart eingeschränkt ist, dass sie körperlich leichte und psychisch nicht belastende Tätigkeiten nicht mehr 6 Stunden täglich verrichten könnte. Der Senat hält insoweit die übereinstimmenden Beurteilungen von Dr. W. Dr. Sch. für überzeugender. Die Begründung von Dr. R. für die quantitative Leistungseinschränkung auf 3 bis unter 6 Stunden täglich überzeugt den Senat nicht. Denn einerseits hält Dr. R. trotz der sozialen Phobie Tätigkeiten mit Publikumsverkehr und trotz der Neurasthenie bzw. des Erschöpfungssyndroms und der Dysthymie Arbeiten unter nervlicher Belastung 3 Stunden bis unter 6 Stunden täglich für möglich. Angesichts dessen ist nicht nachvollziehbar, warum körperlich leichte und nervlich nicht belastende Tätigkeiten nicht 6 Stunden täglich möglich sein sollen. Darüber hinaus begründet er ein unter sechsstündiges Leistungsvermögen der Klägerin mit der im Rahmen der Exploration und der Testungen festgestellten nachgelassenen psychischen Leistungsfähigkeit nach ca. 3 Stunden. Hierbei berücksichtigt er jedoch nicht, dass es sich dabei um für die Klägerin ungewohnte und nervlich anstrengende Umstände gehandelt hat, die bei körperlich leichten und nervlich nicht belastenden Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht in der gleichen Weise auftreten.
Ferner sprechen auch der von den Sachverständigen erhobene Tagesablauf (Aufstehen 5:30 Uhr, Frühstücken mit ihrem Ehemann, Füttern des Nymphensittichs, Duschen, Versorgen der Blumen, Verrichten von Haushaltstätigkeiten in der 80 m² großen Wohnung wie Staubsaugen, Bedienen der Waschmaschine und des Trockners, Einkaufen, Kochen des Abendessens für sich und ihren Ehemann), die der Klägerin noch möglichen Aktivitäten (Einkaufen, Spaziergänge, Lesen, Aufsuchen eines Fitnesscenters zweimal pro Woche für ca. 30 Minuten für ein Zirkeltraining, Besuch des Restaurants mit ihrem Ehemann, Organisation der Geburtstagsfeier für ihren Ehemann für 20 Personen, Teilnahme an dieser Feier, Fahren mit dem Auto, telefonische Kontakte zu einer Bekannten aus dem Heilverfahren und einer Freundin bzw. ehemaligen Arbeitskollegin) dagegen, dass die Leistungseinschränkungen derart gravierend sind, dass körperlich leichte und psychisch nicht belastende Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht mehr 6 Stunden täglich möglich wären.
Nach alledem ist das angefochtene Urteil des SG nicht zu beanstanden. Die Berufung der Klägerin musste deswegen zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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