Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 15 AL 4262/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 5760/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 16. November 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) ab dem 22.06.2009 hat.
Die 1957 geborene Klägerin war ab dem 01.05.1981 bei der Kurgesellschaft Bad A. mbH beschäftigt. Vom 05.11.2001 bis 01.09.2002 und vom 03.06.2003 bis 11.11.2003 bezog sie Krankengeld. Danach bezog sie Alg vom 12.11.2003 bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 04.05.2005. Der Arbeitgeber kündigte mit Schreiben vom 23.06.2005 das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2005. Vom 01.01.2006 bis 31.05.2006 war die Klägerin arbeitslos gemeldet ohne Leistungsbezug. Vom 01.05.2006 bis 31.05.2009 bezog sie eine Rente wegen voller Erwerbsminderung von der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg.
Am 22.06.2009 meldete sich die Klägerin arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Alg. Auf Rückfrage gab sie hierbei an, sie sei weiterhin krank und könne eine Arbeit nicht aufnehmen. Mit Bescheid vom 09.07.2009 lehnte die Beklagte den Antrag ab mit der Begründung, die Klägerin sei nicht arbeitsfähig und deshalb nicht arbeitslos. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 31.08.2009 zurück. Die Klägerin habe sowohl anlässlich der Antragsabgabe am 09.07.2009 als auch beim Vermittlungstermin am 03.08.2009 ihrem zuständigen Arbeitsvermittler gegenüber angegeben, dass sie krankheitsbedingt keine Arbeit aufnehmen könne. Zuvor habe sie bereits im Leistungsantrag erklärt, nicht bereit zu sein, sich im Falle einer ärztlichen Begutachtung im Rahmen des festgestellten Leistungsvermögens zur Verfügung zu stellen. Auch habe sie die Frage verneint, ob sie alle Möglichkeiten nutzen werde, um ihre Beschäftigungslosigkeit zu beenden. Die Klägerin sei damit entweder nicht arbeitsfähig oder nicht arbeitsbereit im Sinne des § 119 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Die Nahtlosigkeitsregelung des § 125 SGB III finde keine Anwendung, da eine mehr als sechs Wochen dauernde Minderung der Leistungsfähigkeit mit einem Restleistungsvermögen von unter 15 Wochenstunden unter arbeitsmarktüblichen Bedingungen bislang nicht festgestellt worden und die Widerspruchsführerin grundsätzlich nicht arbeitsbereit sei.
Die hiergegen zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhobene Klage hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 16.11.2010 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, einem Anspruch auf Alg stehe entgegen, dass die Klägerin nicht subjektiv verfügbar im Sinne des § 119 Abs. 5 Nr. 3 SGB III sei.
Gegen den am 22.11.2010 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 16.12.2010 Berufung eingelegt mit der Begründung, sie habe nicht die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit abgelehnt, sondern vielmehr nur auf die bei ihr tatsächlich nicht mehr vorliegende Erwerbsfähigkeit hingewiesen.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 16. November 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr unter Aufhebung des Bescheides vom 09. Juli 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. August 2009 Arbeitslosengeld in gesetzlicher Höhe ab dem 22. Juni 2009 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Der Senat hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass die Anwartschaftszeit für die Gewährung von Alg nicht erfüllt sein dürfte.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Verwaltungsakten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge ergänzend Bezug genommen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe:
Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten über die Berufung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 SGG.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin, mit der sie die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage weiterverfolgt, ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Dahin gestellt bleiben kann, ob die Klägerin den Vermittlungsbemühungen der Beklagten zur Verfügung gestanden hat. Einem Anspruch auf Alg ab dem 22.06.2009 steht nämlich bereits entgegen, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Alg nicht erfüllt sind.
Gemäß § 118 Abs. 1 SGB III haben Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit Arbeitnehmer, die 1. arbeitslos sind, 2. sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und 3. die Anwartschaftszeit erfüllt haben.
Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der Rahmenfrist mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat (§ 123 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Nach § 124 Abs. 1 SGB III beträgt die Rahmenfrist zwei Jahre und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Am 22.06.2009 hat sich die Klägerin arbeitslos gemeldet und Alg beantragt. Die Rahmenfrist reicht damit vom 22.06.2007 bis zum 21.06.2009. In dieser Zeit hat die Klägerin vom 22.06.2007 bis 21.05.2009 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit bezogen.
Durch den Bezug der Rente wurde keine Versicherungspflicht begründet. Nach § 26 Abs. 2 Nr. 3 SGB III sind Personen zwar versicherungspflichtig in der Zeit, für die sie von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen, jedoch nur dann, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren, eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch bezogen oder eine als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme geförderte Beschäftigung ausgeübt haben, die ein Versicherungspflichtverhältnis oder den Bezug einer laufenden Entgeltersatzleistung nach diesem Buch unterbrochen hat.
Diese Voraussetzungen liegen bei der Klägerin nicht vor. Die Klägerin hat zuvor lediglich bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 04.05.2005 Alg bezogen. Auch ihr Arbeitsverhältnis endete aufgrund arbeitgeberseitiger Kündigung zum 31.12.2005. Sie war zwar in der Zeit vom 01.01.2006 bis zum Beginn der Rente wegen voller Erwerbsminderung arbeitssuchend gemeldet, jedoch ohne Leistungsbezug. Ein Versicherungspflichtverhältnis oder die Begründung einer sonstigen Versicherungspflicht im Rahmen des SGB III wird dadurch jedoch nicht begründet. Auch wird hierdurch das Erfordernis des unmittelbaren Anschlusses nicht gewahrt. Eine unmittelbar vor Beginn der Leistungen bestehende Versicherungspflicht im Sinne des § 26 Abs. 2 SGB III liegt nur dann vor, wenn zwischen dem Ende der Versicherungspflicht und dem Beginn der Rente wegen voller Erwerbsminderung kein wesentlich über vier Wochen bzw. einen Monat hinausgehender Zeitraum liegt (vgl. Niesel, SGB III, § 26 Rn. 21). Dies ist vorliegend nicht der Fall, da die Lücke vom 01.01.2006 bis 30.04.2006 reicht und damit vier Monate beträgt.
Die Berufung war deshalb zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) ab dem 22.06.2009 hat.
Die 1957 geborene Klägerin war ab dem 01.05.1981 bei der Kurgesellschaft Bad A. mbH beschäftigt. Vom 05.11.2001 bis 01.09.2002 und vom 03.06.2003 bis 11.11.2003 bezog sie Krankengeld. Danach bezog sie Alg vom 12.11.2003 bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 04.05.2005. Der Arbeitgeber kündigte mit Schreiben vom 23.06.2005 das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2005. Vom 01.01.2006 bis 31.05.2006 war die Klägerin arbeitslos gemeldet ohne Leistungsbezug. Vom 01.05.2006 bis 31.05.2009 bezog sie eine Rente wegen voller Erwerbsminderung von der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg.
Am 22.06.2009 meldete sich die Klägerin arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Alg. Auf Rückfrage gab sie hierbei an, sie sei weiterhin krank und könne eine Arbeit nicht aufnehmen. Mit Bescheid vom 09.07.2009 lehnte die Beklagte den Antrag ab mit der Begründung, die Klägerin sei nicht arbeitsfähig und deshalb nicht arbeitslos. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 31.08.2009 zurück. Die Klägerin habe sowohl anlässlich der Antragsabgabe am 09.07.2009 als auch beim Vermittlungstermin am 03.08.2009 ihrem zuständigen Arbeitsvermittler gegenüber angegeben, dass sie krankheitsbedingt keine Arbeit aufnehmen könne. Zuvor habe sie bereits im Leistungsantrag erklärt, nicht bereit zu sein, sich im Falle einer ärztlichen Begutachtung im Rahmen des festgestellten Leistungsvermögens zur Verfügung zu stellen. Auch habe sie die Frage verneint, ob sie alle Möglichkeiten nutzen werde, um ihre Beschäftigungslosigkeit zu beenden. Die Klägerin sei damit entweder nicht arbeitsfähig oder nicht arbeitsbereit im Sinne des § 119 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Die Nahtlosigkeitsregelung des § 125 SGB III finde keine Anwendung, da eine mehr als sechs Wochen dauernde Minderung der Leistungsfähigkeit mit einem Restleistungsvermögen von unter 15 Wochenstunden unter arbeitsmarktüblichen Bedingungen bislang nicht festgestellt worden und die Widerspruchsführerin grundsätzlich nicht arbeitsbereit sei.
Die hiergegen zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhobene Klage hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 16.11.2010 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, einem Anspruch auf Alg stehe entgegen, dass die Klägerin nicht subjektiv verfügbar im Sinne des § 119 Abs. 5 Nr. 3 SGB III sei.
Gegen den am 22.11.2010 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 16.12.2010 Berufung eingelegt mit der Begründung, sie habe nicht die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit abgelehnt, sondern vielmehr nur auf die bei ihr tatsächlich nicht mehr vorliegende Erwerbsfähigkeit hingewiesen.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 16. November 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr unter Aufhebung des Bescheides vom 09. Juli 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. August 2009 Arbeitslosengeld in gesetzlicher Höhe ab dem 22. Juni 2009 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Der Senat hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass die Anwartschaftszeit für die Gewährung von Alg nicht erfüllt sein dürfte.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Verwaltungsakten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge ergänzend Bezug genommen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe:
Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten über die Berufung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 SGG.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin, mit der sie die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage weiterverfolgt, ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Dahin gestellt bleiben kann, ob die Klägerin den Vermittlungsbemühungen der Beklagten zur Verfügung gestanden hat. Einem Anspruch auf Alg ab dem 22.06.2009 steht nämlich bereits entgegen, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Alg nicht erfüllt sind.
Gemäß § 118 Abs. 1 SGB III haben Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit Arbeitnehmer, die 1. arbeitslos sind, 2. sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und 3. die Anwartschaftszeit erfüllt haben.
Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der Rahmenfrist mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat (§ 123 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Nach § 124 Abs. 1 SGB III beträgt die Rahmenfrist zwei Jahre und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Am 22.06.2009 hat sich die Klägerin arbeitslos gemeldet und Alg beantragt. Die Rahmenfrist reicht damit vom 22.06.2007 bis zum 21.06.2009. In dieser Zeit hat die Klägerin vom 22.06.2007 bis 21.05.2009 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit bezogen.
Durch den Bezug der Rente wurde keine Versicherungspflicht begründet. Nach § 26 Abs. 2 Nr. 3 SGB III sind Personen zwar versicherungspflichtig in der Zeit, für die sie von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen, jedoch nur dann, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren, eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch bezogen oder eine als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme geförderte Beschäftigung ausgeübt haben, die ein Versicherungspflichtverhältnis oder den Bezug einer laufenden Entgeltersatzleistung nach diesem Buch unterbrochen hat.
Diese Voraussetzungen liegen bei der Klägerin nicht vor. Die Klägerin hat zuvor lediglich bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 04.05.2005 Alg bezogen. Auch ihr Arbeitsverhältnis endete aufgrund arbeitgeberseitiger Kündigung zum 31.12.2005. Sie war zwar in der Zeit vom 01.01.2006 bis zum Beginn der Rente wegen voller Erwerbsminderung arbeitssuchend gemeldet, jedoch ohne Leistungsbezug. Ein Versicherungspflichtverhältnis oder die Begründung einer sonstigen Versicherungspflicht im Rahmen des SGB III wird dadurch jedoch nicht begründet. Auch wird hierdurch das Erfordernis des unmittelbaren Anschlusses nicht gewahrt. Eine unmittelbar vor Beginn der Leistungen bestehende Versicherungspflicht im Sinne des § 26 Abs. 2 SGB III liegt nur dann vor, wenn zwischen dem Ende der Versicherungspflicht und dem Beginn der Rente wegen voller Erwerbsminderung kein wesentlich über vier Wochen bzw. einen Monat hinausgehender Zeitraum liegt (vgl. Niesel, SGB III, § 26 Rn. 21). Dies ist vorliegend nicht der Fall, da die Lücke vom 01.01.2006 bis 30.04.2006 reicht und damit vier Monate beträgt.
Die Berufung war deshalb zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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