L 3 AL 5872/10

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 14 AL 2269/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 5872/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 2. April 2009 abgeändert und die Klage gegen den Bescheid vom 05. April 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Juni 2006 in vollem Umfang abgewiesen.

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Aufhebung der Bewilligung und die Erstattung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) sowie der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit vom 03.12.1996 bis 12.05.1997 streitig.

Die 1965 geborene Klägerin war von Februar 1994 bis Mai 1996 mit Unterbrechungen versicherungspflichtig beschäftigt. Ihr Ehegatte betreibt als selbständiger Unternehmer zusammen mit seinem Bruder eine Metallschleiferei. Vom 04.06.1996 bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 02.12.1996 bezog die Klägerin Arbeitslosengeld. Am 28.11.1996 beantragte die Klägerin die Bewilligung von Alhi. Im Antrag gab die Klägerin hinsichtlich ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse an, sie verfüge über ein zur Zeit im Bau befindliches Haus, das ca. August 1997 fertiggestellt sei. Ein Bausparvertrag sei zu Gunsten eines Darlehens für den Wohnungsbau an die Wüstenrotbank abgetreten. Über sonstige Vermögenswerte verfüge sie nicht. Mit Bescheid vom 13.12.1996 bewilligte ihr die Beklagte Alhi ab dem 03.12.1996 unter Zugrundelegung eines Arbeitsentgelts von 590 DM und Leistungsgruppe C1. Die Klägerin bezog daraufhin Alhi vom 03.12.1996 bis 31.07.1997, und zwar vom 03.12.1996 bis 31.12.1996 i.H.v. arbeitstäglich 44,90 DM (wöchentlich 269,40 DM) und ab dem 01.01.1997 i.H.v. arbeitstäglich 44,30 DM (wöchentlich 265,80 DM).

In den Folgeanträgen auf Gewährung von Alhi verneinte sie jeweils die Frage nach Bankguthaben und gab als Vermögen jeweils nur den abgetretenen Bausparvertrag sowie das belastete Grundstück an.

Am 16.02.2005 teilte das Hauptzollamt Stuttgart der Beklagten mit, die Klägerin habe die leistungsrechtlich relevanten Fragen zu Kapitalanlagen und Zinseinkünften zumindest hinsichtlich Anlagen bei der Türkischen Nationalbank (TCMB) wahrheitswidrig verneint. Beigefügt war das Datenblatt TCMB, wonach auf das Konto der Klägerin am 27.08.1996 ein Betrag von 30.000,00 DM mit einer Laufzeit von zwei Jahren eingezahlt worden war sowie der entsprechende Überweisungsträger in Kopie.

Auf die Anhörung vom 15.11.2005 gemäß § 24 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) teilte der Bevollmächtigte der Klägerin zunächst mit, die Zahlung einer Spareinlage von 30.000,00 DM bei der TCMB sei derzeit nicht nachvollziehbar bzw. überprüfbar. Mit Schreiben vom 15.02.2006 teilte der Bevollmächtigte sodann mit, die Zahlung von 30.000,00 DM sei zur Abgeltung einer Darlehensforderung aus früherer Zeit erfolgt, die zur Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung gegen seine Mandantschaft dringendst erforderlich gewesen sei. Herr Süleyman D. habe der Mandantschaft im Jahr 1991 einen Betrag von 30.000,00 DM darlehensweise geliehen und diesen im September 1996 zurückerhalten. Hintergrund sei die Insolvenz des Vertragspartners der Mandantschaft im Jahr 1991 gewesen, die zu Verlusten der Mandantschaft von ca. 185.000,00 DM geführt habe. Um weitere Verbindlichkeiten gegenüber anderen Vertragspartnern erfüllen zu können, habe sie von Herrn D. den einmaligen Betrag in Höhe von 30.000,00 DM erhalten, der 1996 zurückgezahlt worden sei. Hierzu wurde eine entsprechende Bestätigung von Herrn D. vom 09.03.2006 in Kopie vorgelegt.

Mit Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 05.04.2006 hob die Beklagte die Bewilligung von Alhi für die Zeit vom 03.12.1996 bis 12.05.1997 auf. Zur Begründung führte sie aus, aufgrund des zu berücksichtigenden Vermögens von 30.000,00 DM habe in dieser Zeit keine Bedürftigkeit vorgelegen. Es sei nicht glaubhaft, dass es sich bei der Überweisung der 30.000 DM um die Rückzahlung eines Darlehens gehandelt habe. Weiter setzte sie die Erstattung der für diesen Zeitraum gewährten Alhi in Höhe von 3.133,41 EUR sowie von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 854,79 EUR fest.

Hiergegen erhob die Klägerin am 25.04.2006 Widerspruch mit der Begründung, die von Herrn D. am 09.03.2006 ausgestellte Bescheinigung sei nicht lediglich eine Gefälligkeitsbescheinigung. Das von diesem gewährte Darlehen sei vielmehr erforderlich gewesen für das Überleben der Familie wegen der aus der Insolvenz der Firma DMW resultierenden Verluste im Jahr 1991. Auf die Aufforderung der Beklagten, Kontoauszüge der TCMB-Bank vorzulegen, aus denen die Einzahlungen und die Abhebungen des Vermögens ersichtlich seien, teilte die Klägerin mit, entsprechende Nachweise der TCMB-Bank lägen nicht vor. Auch sei es ihr nicht möglich, entsprechende Kontoauszüge vorzulegen. Sie könne auch nicht mehr nachvollziehen, in welcher Form der Betrag letztendlich zur Auszahlung gekommen sei. Nach Rücksprache mit Herrn D. glaube sich dieser daran zu erinnern, dass ihm der Betrag in bar ausgezahlt worden sei, wobei er nicht mehr wisse, ob der Betrag direkt durch die Klägerin persönlich zur Auszahlung gebracht worden sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 13.06.2006, auf den Bezug genommen wird, wies die Beklagte den Widerspruch zurück.

Hiergegen hat die Klägerin am 22.06.2006 Klage zum Sozialgericht Reutlingen (SG) erhoben. Unter Wiederholung ihres bisherigen Vortrags hat sie vorgetragen, nicht sie selbst, sondern die Firma ihres Mannes A. und dessen Bruder B. C. habe 1996 das gegenständliche Darlehen von 30.000,00 DM zurückgezahlt. Auf die Aufforderung des SG, Kontoauszüge der TCMB vorzulegen, hat die Klägerin eine undatierte Bestätigung ihres Vaters Dilber D. vorgelegt, wonach ihr dieser am 12.08.1996 15.000 DM geliehen habe.

Mit Urteil vom 02.04.2009 hat das SG den Bescheid der Beklagten vom 05.04.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.06.2006 aufgehoben, soweit darin die Erstattung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 854,79 EUR festgesetzt worden ist. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Aufhebung der Bewilligung von Alhi im streitgegenständlichen Zeitraum sei rechtmäßig. Die Voraussetzungen für die rückwirkende Aufhebung der Bewilligung gemäß § 45 SGB X lägen vor. Die Klägerin habe bei Beantragung der Bewilligung von Alhi im November 1996 und während des streitigen Zeitraums über Vermögen in Höhe von 30.000,00 DM verfügt. Diesen Betrag habe sie bei der TCMB angelegt, um eine günstige Rendite zu erwirtschaften. Das Vorbringen, es habe sich um eine Rückzahlung an einen Bekannten gehandelt, sei als Schutzbehauptung zu werten. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der im Klageverfahren vorgelegten Erklärung ihres Vaters, wonach ihr dieser 15.000,00 DM als Darlehen gewährt habe. Denn ein Zusammenhang der Einzahlung mit der vorgelegen Darlehensbescheinigung des Vaters sei nicht dargetan. Die Beklagte habe auch das anzurechnende Vermögen zutreffend in der Weise berechnet, dass von dem Betrag in Höhe von 30.000,00 DM der Freibetrag von 16.000 DM abgezogen und das verbleibende Vermögen von 14.000,00 DM, geteilt durch das wöchentliche Bemessungsentgelt in Höhe von 590 DM, auf 23 Wochen verteilt habe, so dass vom 03.12.1996 bis 12.05.1997 keine Bedürftigkeit bestanden habe. Die Voraussetzungen für die Erstattung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung lägen jedoch nicht vor, da durch die Streichung des Wortes "Arbeitslosenhilfe" in § 335 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 SGB III mit Wirkung vom 01.01.2005 keine Rechtsgrundlage für die Rückforderung mehr bestehe.

Gegen das der Beklagten am 07.05.2009 zugestellte Urteil hat diese am 26.05.2009 Berufung eingelegt. Die Klägerin hat gegen das ihr am 05.05.2009 zugestellte Urteil am 05.06.2009 Berufung eingelegt.

Die Klägerin trägt vor, die Bescheinigung von Herrn D. stelle kein Gefälligkeitsbescheinigung dar. Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Betriebes ihres Ehemanns sei es ohne weiteres einsichtig, dass ein Überleben nur durch das Darlehen möglich gewesen sei. Darüber hinaus sei die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X nicht eingehalten. Die Beklagte habe mit Schreiben vom 11.02.2005 Kenntnis von der Einzahlung auf das Konto bei der TCMB Bank erlangt. Der Rücknahme- und Erstattungsbescheid sei erst am 05.04.2006 und somit nach Ablauf der Jahresfrist ergangen. Schließlich habe sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig unvollständige Angaben bei der Beantragung der Alhi gemacht. Beim Ausfüllen der Anträge habe sie nicht an den Betrag gedacht, weil sie ihn schlicht vergessen habe. Zudem habe der Betrag nicht zu ihrem Vermögen gehört, da es sich um die Rückzahlung eines von der Firma ihres Mannes aufgenommenen Darlehens gehandelt habe und ihr deshalb nicht zur freien Verfügung gestanden habe.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 02. April 2009 abzuändern und den Bescheid der Beklagten vom 05. April 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Juni 2006 aufzuheben sowie die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 02. April 2009 abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen sowie die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Zur Begründung bezieht sie sich auf die Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) vom 07.10.2009 (B 11 AL 31/08 und B 11 AL 32/08 R).

Im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 01.06.2009 hat die Klägerin angegeben, Herr D. sei ihr Onkel, er habe der Firma ihres Mannes im Jahr 1991 ein Darlehen über 30.000,00 DM gewährt, das bei einem Urlaub in der Türkei bar ausbezahlt worden sei. Schriftliche Vereinbarungen seien nicht getroffen worden. Zur Rückzahlung des Darlehens habe sie eine finanzielle Unterstützung ihrer Eltern bekommen. Sie habe den Betrag auf ihr Konto bei der TCMB überwiesen und das Geld sodann bei einem Urlaub in der Türkei in bar an Herrn D. übergeben.

Die Steuerfahndungsstelle beim Finanzamt Ulm hat auf Anfrage des Senats mitgeteilt, die in der der Beklagten vorgelegten Kontrollmitteilung niedergelegte Zahl 2 für die "Laufzeit in Jahren" finde sich auch auf dem Überweisungsträger neben der Unterschrift. Damit könne als sicher gelten, dass der Steuerpflichtige via Dresdner Bank Frankfurt am 27.08.1996 den Betrag von 30.000,00 DM auf ein Konto bei der TCMB in Ankara/Türkei transferiert und zunächst dort angelegt habe. Die Angabe der Laufzeit (zwei Jahre) habe für das Finanzamt indizielle Bedeutung dafür, dass die Kapitalanlage auch solange gehalten worden sei. Mit Sicherheit könne jedoch niemand außer dem Steuerpflichtigen bzw. dem Verfügungsberechtigten über dieses Konto selbst sagen, ob die Kapitalanlage (ausnahmsweise) nicht doch vor Fälligkeit gekündigt worden sei. Dies betreffe einen für inländische Dienststellen und Gerichte unsichtbaren Auslandssachverhalt.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe:

Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 SGG.

I.

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.

Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die Beklagte hat mit den angefochtenen Bescheiden zu Recht die Bewilligung von Alhi für die Zeit vom 03.12.1996 bis 12.05.1997 gem. § 45 SGB X aufgehoben und die Erstattung der in dieser Zeit erbrachten Leistungen festgesetzt.

Rechtsgrundlage für die Aufhebung ist § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Soweit danach ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Nach § 45 Abs. 2 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Auf Vertrauen kann sich der Begünstige jedoch gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. In diesen Fällen hat die Bundesagentur für Arbeit gem. § 330 Abs. 2 SGB III eine gebundene Entscheidung zu treffen und muss den begünstigenden Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurücknehmen.

Der Bescheid über die Bewilligung von Alhi ab dem 03.12.1996 war von Anfang an rechtswidrig, da die Klägerin nicht bedürftig gewesen ist. Nach § 134 Abs. 1 Nr. 3 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) in der bis zum 31.12.1997 geltenden Fassung hatte Anspruch auf Alhi, wer u.a. bedürftig war. Nach § 137 Abs. 2 AFG war der Arbeitslose nicht bedürftig im Sinne des § 134 Abs. 1 Nr. 3, solange mit Rücksicht auf sein Vermögen, das Vermögen seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten die Gewährung von Alhi offenbar nicht gerechtfertigt war. Nach § 6 Abs. 1 Arbeitslosenhilfeverordnung (AlhiV) in der vom 01.04.1996 bis 28.06.1999 geltenden Fassung war Vermögen des Arbeitslosen, seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten zu berücksichtigen, soweit es verwertbar und die Verwertung zumutbar und der Wert des Vermögens, dessen Verwertung zumutbar war, jeweils achttausend Deutsche Mark überstieg. Nach § 9 AlhiV bestand Bedürftigkeit nicht für die Zahl voller Wochen, die sich aus der Teilung des zu berücksichtigenden Vermögens durch das Arbeitsentgelt ergibt, nach dem sich die Alhi richtete.

Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass die Klägerin im streitigen Zeitraum über ein Vermögen in Höhe 30.000,00 DM verfügt hat.

Die Klägerin hat - was auch zwischen den Beteiligten unstreitig ist - am 27.08.1996 den Betrag von 30.000,00 DM auf ihr Konto bei der TCMB in der Türkei eingezahlt. Bei dieser Einzahlung handelte es sich um eine Geldanlage für die Dauer von zwei Jahren. Der Senat stützt sich hierbei auf die Auskunft des Finanzamts Ulm vom 27.06.2011, wonach die Dauer der Anlage der Zahl neben der Unterschrift auf dem Überweisungsträger entnommen werden kann. Danach kann als sicher gelten, dass die Klägerin den Betrag von 30.000,00 DM auf ein Konto der TCMB transferiert und zunächst dort für die Dauer von zwei Jahren angelegt hat.

Zur Überzeugung des Senats hat die Klägerin diesen Betrag im streitigen Zeitraum nicht von ihrem Konto abgehoben. Angaben über eine - ausnahmsweise - Kündigung der Kapitalanlage vor Fälligkeit kann allein der Verfügungsberechtigte und damit die Klägerin machen. Nachweise über eine vorzeitige Kündigung konnte die Klägerin nicht vorlegen. Auch konnte sie keine Nachweise über Kontoabhebungen vorlegen, da nach ihrem Vortrag keine Kontoauszüge mehr vorhanden sind und auch nicht mehr erlangt werden können.

Zur Überzeugung des Senats steht auch fest, dass der von der Klägerin am 27.08.1996 auf ihr Konto bei der TCMB Bank eingezahlte Betrag nicht der Tilgung des Darlehens an Herrn D. gedient hat. Hiergegen sprechen schon die Modalitäten der Transaktion. Die Klägerin konnte keinen nachvollziehbaren Grund angeben, weshalb das Geld - so denn die Rückzahlung des Darlehens beabsichtigt gewesen wäre - nicht direkt auf ein Konto des Darlehensgläubigers überwiesen worden ist, und warum eine Laufzeit von zwei Jahren gewählt worden ist, wenn beabsichtigt gewesen wäre, den Betrag alsbald wieder abzuheben.

Dahingestellt bleiben kann, ob Herr D. der Firma des Ehemannes der Klägerin im Jahr 1991 ein Darlehen gewährt hat, das im Jahr 1996 zurückgezahlt worden ist. Zweifel an dem behaupteten Darlehensvertrag begründet bereits der Umstand, dass hierüber keine schriftlichen Vereinbarungen, insbesondere über die Verzinsung und die Modalitäten der Rückzahlung, getroffen worden sind, obwohl es sich um einen nicht unbeachtlichen Betrag gehandelt hat. Aber selbst wenn als wahr unterstellt wird, dass Herr D. der Firma des Ehemanns der Klägerin ein Darlehen gewährt hat, ist dadurch nicht der Nachweis geführt, dass die Rückzahlung dieses Darlehens mittels des von der Klägerin auf ihr Konto bei der TCMB eingezahlten Betrags erfolgt ist. So hat der Bevollmächtigte der Klägerin in der Klagebegründung ausdrücklich vorgetragen, Herr D. habe "der Firma C." ein Darlehen über 30.000,00 DM gewährt und nicht die Klägerin, sondern die Firma habe dieses Darlehen zurückgezahlt.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Klägerin, sie habe im August 2006 ein Darlehen ihres Vaters erhalten. Auch hierfür gilt, dass außer dem Vortrag der Klägerin und der schriftlichen Bestätigung ihres Vaters keine Nachweise für Zahlungen vorgelegt werden können. Allein der Umstand, dass im Jahr 2001 Zahlungen an den Vater erfolgten, ist hierfür nicht ausreichend. Im Übrigen kann auch hieraus nicht geschlossen werden, dass die Klägerin das am 27.08.1996 eingezahlte Guthaben alsbald wieder abgehoben hat.

Die Beklagte hat schließlich auch den Erstattungszeitraum und den Erstattungsbetrag zutreffend festgesetzt. Aufgrund des anrechenbaren Vermögens bestand keine Bedürftigkeit für die Dauer von 23 Wochen. Nach Abzug des Freibetrags von 16.000,00 DM verblieb ein zu berücksichtigendes Vermögen von 14.000,00 DM. Bei einem Bemessungsentgelt von wöchentlich 590,00 DM bestand gem. § 9 AlhiV keine Bedürftigkeit für 23 Wochen, somit vom 03.12.1996 bis 12.05.1997. In dieser Zeit hat die Klägerin Alhi in Höhe von 6.128,40 DM (= 3.133,41 EUR) bezogen.

Der Bewilligungsbescheid hat auch auf Angaben beruht, welche die Klägerin zumindest grob fahrlässig unrichtig bzw. unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X). Denn sie hat bei der Beantragung der Alhi ihr Vermögen nicht angegeben. Zudem hat sie aufgrund der Belehrungen im Merkblatt für Arbeitslose 1, dessen Erhalt und Kenntnisnahme die Klägerin bestätigt hat, die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides zumindest infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X).

Die Beklagte hat schließlich auch die Rücknahmefrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X eingehalten, wonach die Rücknahme innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen zu erfolgen hat, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen. Die Kenntnis der Behörde hat sich dabei auch auf die Tatsachen zu den übrigen Rücknahmevoraussetzungen zu erstrecken und beginnt deshalb in der Regel frühestens mit der Anhörung des Begünstigten (BSG, Urteil v. 27.07.2000 - B 7 AL 88/99 R - in juris). Die Beklagte hat erstmals durch das Schreiben des Hauptzollamtes Stuttgart am 16.02.2005 Kenntnis von dem Vermögen der Klägerin erlangt. Das Anhörungsverfahren war erst mit dem klägerischen Schreiben vom 15.02.2006 abgeschlossen, Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 05.04.2006 noch innerhalb der Jahresfrist ergangen ist. Die Rücknahme ist schließlich auch noch innerhalb der Frist von zehn Jahren gem. § 45 Abs. 3 Satz 3 SGB X erfolgt.

Da die Aufhebung der Bewilligung somit rechtmäßig ist, hat die Beklagte die Erstattung auch zutreffend gem. § 50 Abs. 1 SGB X festgesetzt.

II.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Das SG hat die angefochtenen Bescheide zu Unrecht insoweit aufgehoben, als darin die Erstattung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung festgesetzt worden ist.

Die Klägerin hat auch die für sie von der Beklagten zur Kranken- und Pflegeversicherung entrichteten Beiträge zu erstatten. Rechtsgrundlage hierfür ist § 335 Abs. 1 und 5 SGB III. Durch das Gesetz vom 24.12.2003 (BGBl. I S. 2848) wurde zwar u.a. in Abs. 1 Satz 1 m.W.v. 01.01.2005 das Wort "Arbeitslosenhilfe" gestrichen. Gleichwohl stellt § 335 Abs. 1 SGB III auch ab dem 01.01.2005 eine Rechtsgrundlage für die Rückforderung von Beiträgen bei aufgehobener Alhi-Bewilligung dar. Denn die durch die versehentliche Streichung des Wortes "Arbeitslosenhilfe" in § 335 Abs. 1 Satz 1 SGB III für die Zeit ab 01.01.2005 entstandene planwidrige Gesetzeslücke ist dadurch zu schließen, dass die Bezieher von Alhi im Rahmen gesetzesimmanenter Rechtsfortbildung in den Kreis der Leistungsbezieher im Sinne des § 335 Abs. 1 Satz 1 SGB III einzubeziehen sind (BSG, Urteil vom 07.10.2009 - B 11 AL 31/08 - in juris). Die Klägerin hat im streitigen Zeitraum nicht in einem weiteren Krankenversicherungsverhältnis gestanden, so dass dem Erstattungsanspruch nicht § 335 Abs. 1 Satz 2 SGB III entgegensteht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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