Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 7 R 8488/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 231/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 17. November 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Zahlung einer Rente aus der Versicherung seiner verstorbenen Eltern.
Die 1917 geborene Mutter des Klägers bezog über die Landesversicherungsanstalt Württemberg zunächst eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und ab dem 1.9.1982 bis zu ihrem Tod im Februar 1997 ein Altersruhegeld. Dem 1912 geborenen Vater des Klägers hatte die Landesversicherungsanstalt Freie- und Hansestadt Hamburg mit Bescheid vom 6.11.1979 ebenfalls zunächst eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab dem 1.1.1978 gewährt. Im Anschluss daran (ab 1.1.1981) bezog er bis seinem Tod am 24.10.2007 über die Landesversicherungsanstalt Württemberg ein Altersruhegeld. Darüber hinaus bezog der Vater des Klägers eine große Witwerrente aus der Versicherung seiner verstorbenen Ehefrau ab dem 1.3.1997 (Bescheid vom 11.3.1998).
Mit einem am 13.11.2008 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben wies der 1935 geborene Kläger darauf hin, dass seine Eltern 1967 (gemeint wohl 1997) bzw. 2007 verstorben seien. Beide hätten Altersrenten des deutschen Versicherungsträgers bezogen. Er habe vernommen, dass der Sohn pensionsberechtigt sei, wenn die Eltern verstorben seien und das Kind krankheitsbedingt nicht in der Lage sei, zu arbeiten. Diese Voraussetzungen seien bei ihm erfüllt. Zur Glaubhaftmachung hat er hierzu Unterlagen vorgelegt.
Mit Bescheid vom 15.12.2008 lehnte die Beklagte den formlosen Rentenantrag des Klägers aus der Versicherung des Vaters ab. Sie führte zur Begründung aus, dass eine Waisenrente grundsätzlich nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gewährt werde. Über diesen Zeitpunkt hinaus werde Waisenrente auf Antrag längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gewährt, wenn sich das Kind in einer Schul- oder Berufsausbildung befinde oder ein auf gesetzlichen Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland beruhendes freiwilliges soziales Jahr leiste oder in Folge körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sei, sich selbst zu unterhalten. Der Kläger habe bereits am 3.9.1962 das 27. Lebensjahr vollendet, weshalb dem Antrag nicht entsprochen werden könne.
Hiergegen hat der Kläger am 9.3.2009 Widerspruch eingelegt. Er sei krank und daher berechtigt in die Rente seiner verstorbenen Eltern einzutreten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 8.10.2009 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Ergänzend wies sie darauf hin, dass eine Übertragung von Rentenansprüchen verstorbener Eltern auf leibliche Kinder aufgrund deren gesundheitlicher Probleme in der deutschen Rentenversicherung nicht vorgesehen sei. Ein Anspruch auf Waisenrente bestehe nicht, weil der Kläger zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung bereits das 73. Lebensjahr vollendet habe.
Unter Wiederholung seines bisherigen Vortrages hat der Kläger hiergegen am 15.12.2009 Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben.
Mit Gerichtsbescheid vom 17.11.2010 hat das SG die Klage nach Anhörung der Beteiligten abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf die Gewährung einer Waisenrente, weil er 1935 geboren sei und damit das 27. Lebensjahr bereits seit über 40 Jahren vollendet habe. Die Rentenansprüche der Eltern könnten auch nicht auf ihn vererbt werden. Die Renten würden gemäß § 102 Abs. 5 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) nur bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem der Berechtigte gestorben sei. Da nach dem Tod des Versicherten der Rentenanspruch erlösche, existiere auch kein Anspruch mehr, der auf die Erben übergehen könne.
Gegen den ihm am 25.11.2010 mittels Einschreibens mit Rückschein zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 18.1.2011 Berufung eingelegt.
Mit ihr verfolgt der Kläger sein Begehren auf Zahlung einer Rente aus der Versicherung seiner verstorbenen Eltern weiter. Zum Nachweis, dass er mit seinen Eltern zusammengelebt habe, legt er beglaubigte Übersetzungen des Vorsitzenden des Kirchenausschusses seiner Kirchengemeinde sowie des Bürgermeisters der Gemeinde Polykastro vor.
Der Kläger beantragt sinngemäß und sachdienlich gefasst,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 17. November 2010 sowie den Bescheid vom 15. Dezember 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Oktober 2009 aufzuheben und ihm Rente aus der Versicherung seiner verstorbenen Eltern zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält an der von ihr vertretenen Auffassung fest.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten (2 Bände Akten aus der Versicherung des Vaters des Klägers sowie 2 Bände aus der Versicherung der Mutter) sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger hat die Berufung form- und fristgerecht erhoben. Gemäß § 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 87 Abs. 1 Satz 2 SGG beträgt die Berufungsfrist drei Monate, wenn das Urteil im Ausland zugestellt worden ist (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, 9. Auflage, § 151, Rdn. 6). Die dem Gerichtsbescheid des SG Stuttgart beigefügte Rechtmittelbelehrung ist daher unzutreffend, weshalb die auf der Zustellung des Gerichtsbescheides am 25.11.2010 am 18.1.2011 eingegangene Berufung fristgemäß ist.
Die Berufung bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. Die Beklagte und das SG haben im angefochtenen Widerspruchsbescheid bzw. in dem vom Kläger angefochtenen Gerichtsbescheid ausführlich dargelegt, weshalb der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung einer Rente aus der Versicherung seiner verstorbenen Eltern nach deutschem Recht hat. Darüber hinaus besteht - worauf das SG zu Recht hingewiesen hat - auch kein Anspruch des Klägers aufgrund einer Erbenstellung. Denn gemäß § 102 Abs. 5 SGB VI werden Renten bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem der Berechtigte gestorben ist. Die Rente endet kraft Gesetzes, weshalb es keines Entziehungsbescheides bedarf. Damit bestehen auch keine Ansprüche mehr aus der Versicherung der verstorbenen Eltern des Klägers, die der Kläger als Erbe geltend machen kann.
Im Hinblick auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten im angefochtenen Widerspruchsbescheid und des SG im angefochtenen Gerichtsbescheid, sieht der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und verweist - um unnötige Wiederholungen zu vermeiden - auf die zutreffende Begründung in diesen Entscheidungen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, bestehen nicht.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Zahlung einer Rente aus der Versicherung seiner verstorbenen Eltern.
Die 1917 geborene Mutter des Klägers bezog über die Landesversicherungsanstalt Württemberg zunächst eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und ab dem 1.9.1982 bis zu ihrem Tod im Februar 1997 ein Altersruhegeld. Dem 1912 geborenen Vater des Klägers hatte die Landesversicherungsanstalt Freie- und Hansestadt Hamburg mit Bescheid vom 6.11.1979 ebenfalls zunächst eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab dem 1.1.1978 gewährt. Im Anschluss daran (ab 1.1.1981) bezog er bis seinem Tod am 24.10.2007 über die Landesversicherungsanstalt Württemberg ein Altersruhegeld. Darüber hinaus bezog der Vater des Klägers eine große Witwerrente aus der Versicherung seiner verstorbenen Ehefrau ab dem 1.3.1997 (Bescheid vom 11.3.1998).
Mit einem am 13.11.2008 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben wies der 1935 geborene Kläger darauf hin, dass seine Eltern 1967 (gemeint wohl 1997) bzw. 2007 verstorben seien. Beide hätten Altersrenten des deutschen Versicherungsträgers bezogen. Er habe vernommen, dass der Sohn pensionsberechtigt sei, wenn die Eltern verstorben seien und das Kind krankheitsbedingt nicht in der Lage sei, zu arbeiten. Diese Voraussetzungen seien bei ihm erfüllt. Zur Glaubhaftmachung hat er hierzu Unterlagen vorgelegt.
Mit Bescheid vom 15.12.2008 lehnte die Beklagte den formlosen Rentenantrag des Klägers aus der Versicherung des Vaters ab. Sie führte zur Begründung aus, dass eine Waisenrente grundsätzlich nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gewährt werde. Über diesen Zeitpunkt hinaus werde Waisenrente auf Antrag längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gewährt, wenn sich das Kind in einer Schul- oder Berufsausbildung befinde oder ein auf gesetzlichen Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland beruhendes freiwilliges soziales Jahr leiste oder in Folge körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sei, sich selbst zu unterhalten. Der Kläger habe bereits am 3.9.1962 das 27. Lebensjahr vollendet, weshalb dem Antrag nicht entsprochen werden könne.
Hiergegen hat der Kläger am 9.3.2009 Widerspruch eingelegt. Er sei krank und daher berechtigt in die Rente seiner verstorbenen Eltern einzutreten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 8.10.2009 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Ergänzend wies sie darauf hin, dass eine Übertragung von Rentenansprüchen verstorbener Eltern auf leibliche Kinder aufgrund deren gesundheitlicher Probleme in der deutschen Rentenversicherung nicht vorgesehen sei. Ein Anspruch auf Waisenrente bestehe nicht, weil der Kläger zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung bereits das 73. Lebensjahr vollendet habe.
Unter Wiederholung seines bisherigen Vortrages hat der Kläger hiergegen am 15.12.2009 Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben.
Mit Gerichtsbescheid vom 17.11.2010 hat das SG die Klage nach Anhörung der Beteiligten abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf die Gewährung einer Waisenrente, weil er 1935 geboren sei und damit das 27. Lebensjahr bereits seit über 40 Jahren vollendet habe. Die Rentenansprüche der Eltern könnten auch nicht auf ihn vererbt werden. Die Renten würden gemäß § 102 Abs. 5 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) nur bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem der Berechtigte gestorben sei. Da nach dem Tod des Versicherten der Rentenanspruch erlösche, existiere auch kein Anspruch mehr, der auf die Erben übergehen könne.
Gegen den ihm am 25.11.2010 mittels Einschreibens mit Rückschein zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 18.1.2011 Berufung eingelegt.
Mit ihr verfolgt der Kläger sein Begehren auf Zahlung einer Rente aus der Versicherung seiner verstorbenen Eltern weiter. Zum Nachweis, dass er mit seinen Eltern zusammengelebt habe, legt er beglaubigte Übersetzungen des Vorsitzenden des Kirchenausschusses seiner Kirchengemeinde sowie des Bürgermeisters der Gemeinde Polykastro vor.
Der Kläger beantragt sinngemäß und sachdienlich gefasst,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 17. November 2010 sowie den Bescheid vom 15. Dezember 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Oktober 2009 aufzuheben und ihm Rente aus der Versicherung seiner verstorbenen Eltern zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält an der von ihr vertretenen Auffassung fest.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten (2 Bände Akten aus der Versicherung des Vaters des Klägers sowie 2 Bände aus der Versicherung der Mutter) sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger hat die Berufung form- und fristgerecht erhoben. Gemäß § 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 87 Abs. 1 Satz 2 SGG beträgt die Berufungsfrist drei Monate, wenn das Urteil im Ausland zugestellt worden ist (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, 9. Auflage, § 151, Rdn. 6). Die dem Gerichtsbescheid des SG Stuttgart beigefügte Rechtmittelbelehrung ist daher unzutreffend, weshalb die auf der Zustellung des Gerichtsbescheides am 25.11.2010 am 18.1.2011 eingegangene Berufung fristgemäß ist.
Die Berufung bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. Die Beklagte und das SG haben im angefochtenen Widerspruchsbescheid bzw. in dem vom Kläger angefochtenen Gerichtsbescheid ausführlich dargelegt, weshalb der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung einer Rente aus der Versicherung seiner verstorbenen Eltern nach deutschem Recht hat. Darüber hinaus besteht - worauf das SG zu Recht hingewiesen hat - auch kein Anspruch des Klägers aufgrund einer Erbenstellung. Denn gemäß § 102 Abs. 5 SGB VI werden Renten bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem der Berechtigte gestorben ist. Die Rente endet kraft Gesetzes, weshalb es keines Entziehungsbescheides bedarf. Damit bestehen auch keine Ansprüche mehr aus der Versicherung der verstorbenen Eltern des Klägers, die der Kläger als Erbe geltend machen kann.
Im Hinblick auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten im angefochtenen Widerspruchsbescheid und des SG im angefochtenen Gerichtsbescheid, sieht der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und verweist - um unnötige Wiederholungen zu vermeiden - auf die zutreffende Begründung in diesen Entscheidungen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, bestehen nicht.
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