L 3 AL 2641/10

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 11 AL 4123/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 2641/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 28. Mai 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Der Antrag, dem Kläger für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Bewilligung einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung.

Der am 18.01.1975 geborene Kläger steht mit Unterbrechungen im langjährigen Bezug von Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Er führte und führt deswegen vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) und dem Landessozialgericht Baden-Württemberg zahlreiche Rechtsstreitigkeiten gegen die Beklagte.

Der Kläger beantragte am 18.03.2009 unter Vorlage einer Stellenanzeige der Fa. A. GmbH & Co KG (K-KG), in der diese Programmierkenntnisse "(z. B. C++)" voraussetzte, die Förderung einer C++ - Schulung.

Mit Bescheid vom 18.03.2009 sicherte die Beklagte dem Kläger die Übernahme der Lehrgangskosten und der damit verbundenen Fahrkosten unter der Voraussetzung zu, dass der Kläger einen gültigen Arbeitsvertrag mit der K-KG oder eine Einstellungszusage der K-KG und eine Bestätigung der K-KG, dass die im Kurs vermittelten Inhalte für eine Tätigkeit bei der K-KG notwendig sind, vorlegt, dass der gewählte Fortbildungskurs für die Förderung mit einem Bildungsgutschein zugelassen ist und dass vor Beginn des Kurses eine persönliche Beratung des Klägers stattgefunden hat.

Zur Begründung seines hiergegen am 20.03.2009 eingelegten Widerspruchs, mit dem der Kläger die vorbehaltslose Förderung begehrte, brachte der Kläger vor, die Stellenanzeige der K-KG sei nur exemplarisch vorgelegt worden. Aus ihr sei aber erkennbar, dass der Arbeitsmarkt u.a. auch C++- Kenntnisse verlange. Da er diese nicht habe, würde er von der K-KG bereits nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 15.09.2009 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie an, der Bescheid vom 18.03.2009 stelle eine Zusicherung i.S.d. § 34 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) dar, die im Hinblick auf eine mögliche Arbeitsaufnahme bei der K-KG erteilt worden sei. An diese Zusicherung sei sie jedoch nicht mehr gebunden, weil sich die Sachlage dadurch verändert habe, dass ein Arbeitsverhältnis des Klägers mit der K-KG nicht zustande gekommen sei. Deswegen sei eine C++- Schulung nicht mehr notwendig i.S.d. § 77 SGB III, da die Konkurrenzfähigkeit des Klägers, die durch dessen häufige Stellungswechsel gelitten habe, durch den Erwerb von Zusatzqualifikationen nicht verbessert werden könne. Der Kläger verfüge bereits über ausreichende Kenntnisse als Elektrotechniker, weswegen er auch ohne die begehrte Weiterbildungsmaßnahme beruflich eingegliedert werden könne. Die Beklagte führte ferner an, dass die vom Kläger vorgelegte Stellenanzeige für eine Tätigkeit als "Elektroniker Prüffeld" mit seiner Qualifikation als Elektroelektroniker Anlagentechnik nicht übereinstimme. Die Berufe hätten unterschiedliche Aufgabenfelder. Auch eine Förderung nach § 10 SGB III oder nach §§ 45, 59 ff i.V.m. § 46 Abs. 3 SGB III käme nicht in Betracht.

Am 18.09.2009 hat der Kläger hiergegen Klage zum SG erhoben. Zu deren Begründung hat er vorgetragen, der geltend gemachte Anspruch auf Förderung der Weiterbildungsmaßnahme ergebe sich aus § 46 Abs. 3 SGB III. Ihm seien die von ihm zuvor begehrten Weiterbildungsmaßnahmen von seinem ehemaligen Arbeitsvermittler i.d.R. bewilligt worden, was dazu geführt habe, dass er maximal für wenige Wochen arbeitslos gewesen sei. Nachdem der Sachbearbeiter gewechselt habe und ihm die zuvor gewährten Leistungen nicht mehr bewilligt worden seien, habe er auf dem Arbeitsmarkt keine Chancen mehr. Ein Verweis auf Weiterbildungsmaßnahmen vor 2006 sei unzulässig, da das dort erworbene Fachwissen wegen des Technologiewandels zwischenzeitlich nutzlos sei. Das von der Beklagten angeführte Berufsbild "Elektroniker Prüffeld" existiere nicht. Jedoch sei im gesamten Bereich der elektronischen Berufe die Kenntnis einer Programmiersprache erforderlich. C++ sei hierbei ein absolutes Muss. Die Prognose-entscheidung der Beklagten hätte anhand des Arbeitsmarktes und der dort erforderlichen Kenntnisse erfolgen müssen. Eine Arbeitsplatzgarantie, wie sie von der Beklagten gefordert worden sei, sei als Ergebnis der Prognose nicht erforderlich.

Die Beklagte ist der Klage unter Verweis auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid und eine Stellungnahme des für den Kläger zuständigen Sachbearbeiters entgegengetreten.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 10.05.2010, das dem Kläger am 12.05.2010 zugestellt wurde, hat das SG die Beteiligten darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, über das Verfahren im Wege eines Gerichtsbescheides zu entscheiden. Den Beteiligten wurde Gelegenheit gegeben, sich hierzu bis zum 27.05.2010 zu äußern. Der Kläger hat daraufhin am 14.05.2010 Akteneinsicht beantragt.

Mit Gerichtsbescheid vom 28.05.2010 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das SG ausgeführt, dem Antrag des Klägers auf Gewährung von Akteneinsicht sei nicht zu entsprechen gewesen, da er grob rechtsmissbräuchlich gestellt worden sei. Im März 2010 seien die Prozess- und Verwaltungsakten zwecks Einsichtnahme durch den Kläger an dessen Wohnortgemeinde übersandt worden. Von der Möglichkeit, dort Akteneinsicht zu nehmen habe der Kläger, ohne Angabe von Gründen, keinen Gebrauch gemacht. Der angefochtene Bescheid vom 18.03.2009 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 15.09.2009 sei rechtmäßig. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Förderung einer C++ Schulung; ein solcher Anspruch ergebe sich weder aus § 10 SGB III, noch aus §§ 45 f., 59 ff. SGB III oder aus § 77 SGB III. Zur weiteren Begründung seiner Entscheidung hat das SG nach § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 15.09.2009 verwiesen.

Gegen den am 04.06.2010 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 05.06.2010 Berufung eingelegt. Zu deren Begründung bringt er vor, das Urteil sei nicht durch den gesetzlichen Richter ergangen. Die Befangenheitsgesuche stünden unverändert im Raum. Er habe keine Kenntnis davon gehabt, dass die Akten an seine Wohnortgemeinde versandt wurden. Er beantrage daher die Übersendung einer Kopie der Akte. Das SG habe jegliche Sachkenntnis bezüglich des Arbeitsmarktes und der technischen Zusammenhänge vermissen lassen. Er sei Langzeitarbeitsloser, weil die Beklagte ihm keinerlei Maßnahmen angeboten habe. Zuletzt hat der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH), die Übersendung einer Kopie der Verfahrens- und der Verwaltungsakte sowie die Überlassung einer Fahrkarte für die Anreise zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 21.09.2011 beantragt. Seit dem 13.09.2011 befindet sich der Kläger in Untersuchungshaft.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 28. Mai 2010 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 18. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. September 2009 zu verurteilen, die Teilnahme des Klägers an einer C++- Schulung nebst Fahr-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung ihres Antrages verweist die Beklagte auf die aus ihrer Sicht zutreffenden Ausführungen des SG im angefochtenen Gerichtsbescheid.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die bei der Beklagten für den streitgegenständlichen Vorgang geführte Akte, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 21.09.2011 wurden, sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 21.09.2011 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung führt für den Kläger nicht zum Erfolg.

Der Senat konnte über die Berufung entscheiden, obschon der Kläger zu der mündlichen Verhandlung am 21.09.2011 nicht erschienen ist. Der Kläger wurde ordnungsgemäß geladen und auf die Möglichkeit einer Entscheidung in seiner Abwesenheit hingewiesen. Auch der Umstand, dass sich der Kläger seit dem 13.09.2011 in Untersuchungshaft befindet, ändert hieran nichts. Zwar steht auch einem der Strafvollstreckung unterliegenden Prozessbeteiligten das Recht zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung zu, der Senat war jedoch nicht gehalten, dem Kläger die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vom 21.09.2011 dadurch zu ermöglichen, dass seine Vorführung aus der Untersuchungshaft anzuordnen gewesen wäre, da der Kläger selbst insoweit zunächst alles ihm Zumutbare unternommen haben muss, an der mündlichen Verhandlung teilnehmen zu können. Insoweit hätte es dem Kläger oblegen, gegenüber den Strafvollstreckungsbehörden, seine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung zu beantragen (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 31.10.2005 -B 7a AL 14/05 B - veröffentlicht in juris). Da jedoch ein solcher Antrag (vgl. § 6 des Zweiten Buches des Gesetzbuches über den Justizvollzug in Baden-Württemberg) nicht gestellt wurde, war der Senat nicht gehalten, den Kläger zur mündlichen Verhandlung vorführen zu lassen. Der Kläger ist vielmehr, da sein persönliches Erscheinen nicht angeordnet war, wie jeder andere Prozessbeteiligte zu behandeln, dem das Erscheinen zur mündlichen Verhandlung freigestellt worden ist (vgl. BSG, Urteil vom 21.06.1983 - 4 RJ 3/83 - veröffentlicht in juris).

Dem Antrag des Klägers, ihm eine Fahrkarte für die Teilnahme am Termin zur Verfügung zu stellen, war nicht stattzugeben. Infolge des Umstandes, dass sich der Kläger am Verhandlungstag in Untersuchungshaft befand, war eine -eigenständige- Anreise des Klägers zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 21.09.2011 mit öffentlichen Verkehrsmittel, deren Finanzierung der Kläger begehrt, nicht möglich; der Antrag hat sich durch die Inhaftierung erledigt.

Der Senat war nicht verpflichtet, dem Kläger, wie von ihm zuletzt beantragt, eine Kopie der Verfahrens- und Verwaltungsakte zu fertigen und zur Verfügung zu stellen. Gemäß § 120 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) besteht für die Beteiligten das Recht, sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen zu lassen. Der hiernach begründete Anspruch auf die Erteilung von Ablichtungen wird jedoch durch die allgemeinen Grundsätze zulässiger Rechtsausübung (§§ 226, 242 Bürgerliches Gesetzbuch) begrenzt. Der Anspruch setzt voraus, dass die abzulichtenden Aktenteile durch den Verfahrensbeteiligten eindeutig bezeichnet werden (vgl. BSG, Beschluss vom 30.11.1994 - 11 RAr 89/94 - veröffentlicht in juris). Diesen Anforderungen genügt der Antrag des Klägers nicht, da der Kläger eine Kopie der gesamten Akte begehrt hat, ohne ihn auf konkrete Aktenteile zu begrenzen. Die beanspruchte Anfertigung von Ablichtungen der gesamten Prozess- und Beiakten ist ohne jede Konkretisierung und ohne vorherige Prüfung auf Relevanz der Aktenbestandteile für die Rechtsverfolgung ist als rechtsmissbräuchlich anzusehen (vgl. BSG, Beschluss vom 30.11.1994, a.a.O.; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 03.11.1987 -9 C 235/86-; Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 25.09.1995 - Bf IV 8/94 – jew. veröffentlicht in juris; Beschluss des erkennenden Senats vom 29.06.2011 - L 3 AL 1928/11 B -). Da der Kläger sein Begehren (zuletzt) auf die Überlassung von Mehrfertigungen beschränkt hat, war der Senat auch nicht gehalten, dem Kläger anderweitig Akteneinsicht, etwa auf der Geschäftsstelle, zu ermöglichen.

Die statthafte Berufung (§ 143 Abs. 1 SGG) wurde form- und fristgerecht eingelegt (vgl. § 151 Abs. 1 SGG); sie ist zulässig. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 18.03.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.09.2009. Nachdem die Beklagte im Bescheid vom 18.03.2009 keine Entscheidung über die klägerseits begehrte Weiterbildungsmaßnahme getroffen hat, sondern lediglich eine Zusicherung i.S.d. § 34 SGB X erteilt hat, die Förderung bei dem Vorliegen bestimmter Voraussetzungen zu fördern, hat sie im Widerspruchsbescheid vom 15.09.2009, in dessen Gestalt die Entscheidung der Beklagten zum Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung wird (vgl. § 95 SGG), eine Entscheidung über die begehrte Förderung getroffen, so dass der Senat hierüber zu befinden hat.

Ein Anspruch des Klägers auf die begehrte Förderung einer Teilnahme an einer C++- Schulung nebst Fahr-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten besteht jedoch nicht.

Gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 SGB III können Arbeitnehmer bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, eine ihnen drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden oder weil bei ihnen wegen fehlenden Berufsabschlusses die Notwendigkeit der Weiterbildung anerkannt ist (Nr. 1), vor Beginn der Teilnahme eine Beratung durch die Agentur für Arbeit erfolgt ist (Nr. 2) und die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind (Nr.3).

Im Rahmen des § 77 Abs. 1 Nr. 1 ist zur Feststellung der tatbestandlichen Voraussetzung (Notwendigkeit der beruflichen Weiterbildung, um den Arbeitnehmer bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern) eine Prognoseentscheidung erforderlich, ob die Bildungsmaßnahme die Eingliederungschancen erhöht. Hierbei muss nicht von vornherein feststehen, dass der Kläger eine Beschäftigung finden wird, es muss jedoch zu erwarten stehen, dass die Eingliederungschancen nach Abschluss der Maßnahme erheblich verbessert sind und die begründete Aussicht besteht, dass dem Kläger infolge der Maßnahme ein angemessener Dauerarbeitsplatz verschafft werden kann. Dass die Teilnahme für den Kläger beruflich zweckmäßig ist, reicht allein nicht aus (vgl. BSG, Urteil vom 23.06.1981 - 7 RAr 49/80 - veröffentlicht in juris). Der Beklagten steht insoweit ein Beurteilungsspielraum zu; der gerichtlichen Kontrolle unterliegt lediglich, ob die Verwaltungsentscheidung in einer dem Sachverhalt angemessenen und methodisch einwandfreien Weise erarbeitet worden ist (vgl. BSG, Urteil vom 03.07.2003 - B 7 AL 66/02 R - m.w.N. veröffentlicht in juris). Abzustellen ist dabei als Beurteilungszeitpunkt grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides (vgl. BSG, Urteil vom 26.09.1990 - 9b/11 RAr 151/88 – veröffentlicht in juris). Die Prognose der Beklagten, wonach die hier erstrebte Förderung in Form einer C++- Schulung die Eingliederungschancen des Klägers auf dem Arbeitsmarkt nicht zu verbessern vermag, ist zur Überzeugung des Senats nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat ihre (negative) Prognose zutreffend darauf stützen dürfen, dass die Konkurrenzfähigkeit des Klägers zuvorderst durch seine häufigen Arbeitsplatzwechsel und nicht durch eine fehlende berufliche Qualifikation beeinträchtigt war und ist. Der Kläger wurde von der Beklagten vielfach gefördert und hat hierbei aktuelle Zusatzqualifikationen erworben. Mit seinen Qualifikationen ist es dem Kläger gelungen, nach einer Beschäftigungslosigkeit wieder Arbeitsstellen antreten zu können. Dass er diese nicht über einen längeren Zeitraum halten konnte, lag nicht an der fehlenden fachlich Eignung des Klägers. Anhaltspunkte hierfür sind dem Senat nicht ersichtlich. Aus der Erwerbsbiographie des Klägers wird vielmehr deutlich, dass er über eine ausreichende fachliche Eignung verfügt, so dass eine (weitere) Weiterbildungsmaßnahme keine Verbesserung der Eingliederungschancen nach sich zieht.

Eine Förderung nach § 10 SGB III scheidet gleichfalls aus. Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 31.12.2009 geltenden Fassung der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. 10.2006 (BGBl. I 2407) können die Agenturen für Arbeit bis zu zehn Prozent der im Eingliederungstitel enthaltenen Mittel für Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung einsetzen, um die Möglichkeiten der gesetzlich geregelten aktiven Arbeitsförderungsleistungen durch freie Leistungen der aktiven Arbeitsförderung zu erweitern. Die Förderung steht jedoch nach Satz 2 der Vorschrift unter dem Vorbehalt, dass die freien Leistungen den Zielen und Grundsätzen der gesetzlichen Leistungen entsprechen müssen. Da die erstrebte Förderung im Wege der Teilnahme an einer C++- Schulung jedoch den Grundsätzen des § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und der dort erforderlichen positiven Prognose widersprechen würde, scheidet eine Förderung nach § 10 Abs. 1 SGB III aus.

Schließlich kann der Kläger die von ihm erstrebte Förderung auch nicht aus § 46 SGB III in der ab dem 01.01.2009 geltenden Fassung des Gesetzes zur Neuausrichtung arbeitsmarktpolitischer Instrumente vom 21.12.2008 (BGBl. I 2917) herleiten. Die dortigen Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung, die Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt, die Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen, die Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung, die Heranführung an eine selbständige Tätigkeit oder die Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme (vgl. § 46 Abs. 1 Nrn. 1 – 5 SGB III) erfassen nicht die qualifizierende Vermittlung von beruflichen Kenntnissen.

Der Kläger hat mithin keinen Anspruch auf Förderung einer C++ Schulung. Der Bescheid der Beklagten vom 18.03.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.09.2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Ergänzend ist im Hinblick auf die vom Kläger zur Begründung der Berufung angeführten vermeintlichen Verfahrensfehler auszuführen, dass diese eine Zurückverweisung des Rechtsstreit an das SG selbst im Falle ihres tatsächlichen Vorliegens, nicht begründen könnten, da die Entscheidung darüber, die Sache bei Vorliegen eines Mangels des Verfahrens nach § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG zurückzuverweisen oder selbst in Sache zu entscheiden, im Ermessen des Senats liegt. Dieses wäre jedoch dahingehend auszuüben, die Sache nicht zurückzuverweisen, da der Rechtsstreit in der Sache entscheidungsreif ist (vgl. Keller in Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9.Aufl., § 159, Rn. 5 ff).

Die Berufung ist zurückzuweisen.

Dem Antrag, dem Kläger für das Berufungsverfahren PKH zu gewähren, ist abzulehnen, da die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 114 ff Zivilprozessordnung). Da der Antrag erst kurz vor der mündlichen Verhandlung gestellt wurde, entscheidet der Senat hierüber im Rahmen der mündlichen Verhandlung (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9.Aufl., 2008, § 73a Rn. 12a).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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