L 4 KR 3166/11 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 KR 3166/11 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers für das Eilverfahren in beiden Instanzenzügen.

Gründe:

Die Entscheidung über die Kostentragung erfolgt nach § 155 Abs. 2 Nr.5, Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch die Berichterstatterin allein.

Nach § 193 Abs.1 Satz 3 SGG hat das Gericht auf Antrag durch Beschluss darüber zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben, wenn das gerichtliche Verfahren anders als durch Urteil (hier: Beschluss) endet. Die Entscheidung ist unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu treffen. Hierbei sind neben den Erfolgsaussichten der Klage (hier: des Eilantrags) auch die Gründe für die Klageerhebung (hier: Antragstellung) und die Erledigung zu prüfen. Haben die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, so kommt es für die nach sachgemäßem Ermessen zu treffende Kostenentscheidung vor allem auf die summarische Beurteilung an, wie der Rechtsstreit nach dem bisherigen Sach- und Streitstand voraussichtlich ausgegangen wäre (vgl. BSG - Beschlüsse vom 30. August 1991 - 11 RAr 41/89 - und vom 10. Dezember 1991 - 11 RAr 89/90 -, beide Entscheidungen in Juris). Lässt sich im Rahmen einer summarischen Prüfung nicht zweifelsfrei beantworten, welchen Ausgang der Rechtsstreit ohne die Erledigung genommen hätte, entspricht die Kostenteilung der Billigkeit (vgl. BSG, Beschluss vom 08. Dezember 1992 - 11 RAr 39/91 - und Beschluss vom 06. September 19912 - 7 RAr 50/89 -, beide Entscheidungen in Juris). Dabei darf nach der Erledigung in der Hauptsache das Gericht grundsätzlich keine Ermittlungen mehr anstellen. Zu berücksichtigen sind allerdings unstreitige Tatsachen sowie vorliegende Urkunden, wenn sich aus ihnen der mutmaßliche Ausgang des Rechtsstreits ohne die Erledigung ohne weitere Feststellungen entnehmen lässt (so Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. §193 Rdnr. 13d).

Ausgehend davon hält der Senat vorliegend nach Ausübung seines ihm zustehenden Ermessens es für geboten, der Antragsgegnerin die Erstattung der gesamten außergerichtlichen Kosten des Antragstellers für beide Instanzen aufzuerlegen. Die Beteiligten stritten um die Verurteilung der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu vorläufigen Leistungen der häuslichen Krankenpflege in Form des Anlegens und Wechselns von Wundverbänden des sich in einer vollstationären Einrichtung befindlichen behinderten Antragstellers. Der Antragsteller hatte entsprechende Leistungen durch Vorlage von Verordnungen häuslicher Krankenpflege für die Zeit ab 06. Oktober 2010 beantragt. Die Antragsgegnerin lehnte die Anträge, zuletzt mit Bescheid vom 05. April 2011 die für die Zeit vom 01.April bis 30. Juni 2011 beantragte Leistung, jeweils ab. Zuständiger Kostenträger sei der Träger der Einrichtung. Den vom Antragsteller erhobenen Widerspruch wies die bei der Antragsgegnerin gebildete Widerspruchsstelle mit Widerspruchsstelle mit Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 2011 zurück. Erst die über den Pflegedienst vorgelegte ärztliche Verordnung für häusliche Krankenpflege vom 05. Mai 2011 für den Zeitraum vom 05. Mai bis 30. September 2011 leitete die Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf § 14 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) an das Landratsamt O. weiter.

Bereits am 20. Mai 2011 hatte der Antragsteller Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Mit Beschluss vom 27. Juni 2011 verpflichtete das Sozialgericht Freiburg (SG) die Antragsgegnerin, dem Antragsteller vorläufig bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens ab dem 27. Juni 2011 Leistungen der häuslichen Krankenpflege in Form des Anlegens und Wechselns von Wundverbänden (siebenmal wöchentlich) zu gewähren. Die dagegen von der Antragsgegnerin eingelegte Beschwerde zum Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) erklärten die Beteiligten für erledigt, nachdem die Antragsgegnerin den Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 2011 erlassen und mit Bescheid vom 15. August 2011 ihre Bereitschaft erklärt hatte, die Kosten auch nach dem 30. Juni 2011 vorläufig nach § 43 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) zu übernehmen.

Es kann hier letztlich dahingestellt bleiben, ob die Antragsgegnerin bereits deshalb verpflichtet ist, dem Antragsteller die bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids verordneten Maßnahmen im Rahmen häuslicher Krankenpflege zu erbringen, weil sie den insoweit an sie gestellten Antrag nicht an den nach ihrer Auffassung zuständigen Leistungsträger weitergeleitet hat, sodass sich die Zuständigkeit der Antragsgegnerin aus § 14 Sozialgesetzbuch (SGB IX) ergeben könnte, denn auch der Senat ist wie das SG der Auffassung, dass der Antragsteller Bezug nehmend auf die Entscheidungen des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 24. Februar 2010 - L 9 KR 23/10 B ER - sowie des Landessozialgerichts Hamburg (Beschluss vom 12. November 2009 - L 1 B 202/09 ER-KR -) auch als Bewohner einer stationären Pflegeeinrichtung gegenüber der Antragsgegnerin Anspruch auf häusliche Krankenpflege nach § 37 SGB V hat. Die Zuständigkeit der Antragsgegnerin ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Antragsteller in einer stationären Einrichtung der Behindertenhilfe untergebracht ist. Damit lag ein glaubhaft gemachter Anordnungsanspruch zum Zeitpunkt der Entscheidung des SG vor. Auch ein Anordnungsgrund war gegeben, da die Leistung beim Antragsteller erforderlich war und nicht sichergestellt war, dass er die verordnete Krankenpflege weiter erhält.

Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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