Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 11 AL 2831/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AL 4831/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 17. Juni 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte die Klägerin bei der Weiterbildung zur Heilpraktikerin zu fördern hat.
Die 1974 geborene Klägerin (türkischer Herkunft) hat im Jahr 1998 die Hauptschule abgeschlossen. Im Anschluss daran absolvierte sie mit Erfolg eine Ausbildung zur Arzthelferin. Nach siebenmonatiger Beschäftigung ging sie bis zum Jahr 2003 keiner Berufstätigkeit mehr nach und widmete sich der Kindererziehung. Zuletzt war sie vom 1. April 2004 bis 31. Mai 2004 als Arzthelferin beschäftigt. In den Jahren 2008 und 2009 besuchte sie von der Beklagten geförderte Fortbildungsmaßnahmen im kaufmännischen bzw. Bürobereich. Eine Vermittlung in ihrem Beruf scheiterte bislang.
Die Klägerin beantragte am 30. März 2009 die Förderung einer Weiterbildungsmaßnahme zur Heilpraktikerin bei der P. in M ... Mit Bescheid vom 12. Mai 2009 lehnte die Beklagte die beantragte Förderung ab, weil das angestrebte Bildungsziel als Heilpraktikerin mit hoher Wahrscheinlichkeit eine berufliche Eingliederung nicht erwarten lasse. Nachdem die Klägerin hiergegen am 18. Mai 2009 Widerspruch eingelegt hatte, veranlasste die Beklagte die psychologische Untersuchung der Klägerin. In dem Gutachten vom 22. Juli 2009 kommt der Dipl. Psychologe L. zu dem Ergebnis, der schriftdeutsche Wortschatz sei als deutlich unterdurchschnittlich einzuordnen, die Rechtschreibung genüge knapp durchschnittlichen Erwartungen, sprachlogisch komme sie leicht unterdurchschnittlich zurecht. Von ihrer deutschsprachigen Kompetenz her würden sich insbesondere im Bezug auf die Unterrichtssituation der Heilpraktikerschule deutliche Bedenken ergeben, was die adäquate Stoffaufnahme und Bearbeitung betreffe. Die praktisch-rechnerische Denkfähigkeit der Klägerin sei als knapp durchschnittlich einzuschätzen. Es zeige sich, dass die Bruch- und Prozentrechnung nicht beherrscht werde und dass sogar im Grundrechenbereich teilweise Unsicherheiten vorhanden seien. Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Juli 2007 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Entsprechend des Gutachtens des psychologischen Dienstes bringe die Klägerin nicht die Voraussetzungen für einen erfolgreichen Abschluss der Weiterbildung zur Heilpraktikerin mit, weshalb diese nicht zu fördern sei.
Am 26. August 2009 hat die Klägerin beim Sozialgericht Mannheim (SG) Klage erhoben. Die Klägerin sei entgegen der Auffassung der Beklagten zu einer Weiterbildung als Heilpraktikerin qualifiziert. Für die Ausübung des Berufs eines Heilpraktikers sei ein Hauptschulabschluss notwendig, welchen die Klägerin besitze. Die Beklagte habe ihr Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt. Es sei auch eine Anstellung der Klägerin als Heilpraktikerin in der Gemeinschaftspraxis Dr. G.-Y. in Aussicht gestellt worden. Da die Klägerin als gläubige Muslimin ein Kopftuch trage, komme lediglich eine selbständige Beschäftigung in Frage, um möglichen Arbeitgebern keinen Ablehnungsgrund zu liefern. Die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt sei gerade auch wegen der langen Arbeitslosigkeit und des Tragens eines Kopftuchs praktisch unmöglich gewesen. Die Beklagte hat eine ergänzende Stellungnahme des leitenden Psychologen Wanke vom 15. Januar 2010 vorgelegt, wonach nicht erwartet werden könne, dass die Klägerin mit Erfolg zur Heilpraktikerin weitergebildet werden könne.
Mit Urteil vom 17. Juni 2010 hat das SG die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat das SG unter anderem ausgeführt, die Teilnahme an der von der Beklagten zu fördernden Bildungsmaßnahme müsse erwarten lassen, dass die Eingliederungschancen nach Abschluss der konkreten Maßnahme erheblich verbessert seien und die begründete Aussicht bestehe, dass der Klägerin infolge der Maßnahme ein angemessener Dauerarbeitsplatz verschafft werden könne. Dies sei nicht der Fall. Die Wiedereingliederungschancen in den ersten Arbeitsmarkt durch die Weiterbildung als Heilpraktikerin seien im Vergleich zu dem erlernten Beruf der Klägerin als Arzthelferin und der von der Beklagten beispielhaft vorgeschlagenen Tätigkeit einer Call-Center-Agentin als vergleichsweise prognostisch gering anzusehen. Weil die Notwendigkeit der konkreten beruflichen Weiterbildung tatbestandliche Voraussetzung einer Förderung nach § 77 Abs. 1 SGB III sei, die zu treffende Prognoseentscheidung jedoch negativ ausfalle, lägen bereits die Voraussetzungen für die Förderung des konkreten Weiterbildungswunsches nicht vor, was zur Folge habe, dass für die Ausübung von Ermessen durch die Beklagte kein Raum verbleibe.
Gegen das der Klägerin am 17. September 2010 zugestellte Urteil richtet sich die am 14. Oktober 2010 eingelegte Berufung der Klägerin. Das SG stelle zu Unrecht darauf ab, dass der Beruf der Heilpraktikerin in der Regel nicht im Angestelltenverhältnis sondern selbständig ausgeübt werde. Das Bayerische Landessozialgericht habe in der Entscheidung vom 30. November 2004, Az.: L 8 AL 54/02 festgestellt, dass gegen den Wunsch der Weiterbildung zur Heilpraktikerin nicht eingewandt werden könne, dass der Beruf der Heilpraktikerin überwiegend als selbständige Tätigkeit ausgeübt werde. Ebenso habe das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in der Entscheidung vom 24. November 2008, Az.: L 14 B 2033/08 AS, festgestellt, dass ein Anspruch auf Aus- bzw. Weiterbildung zur Heilpraktikerin bestehe, weil auch in dem Fall die Bundesagentur zu Unrecht die Notwendigkeit einer Weiterbildung mit Hinweis auf die wenigen Stellenangebote für Heilpraktiker verneint habe. Die Tatsache, dass der Beruf des Heilpraktikers vielfach oder sogar überwiegend selbständig und nicht abhängig beschäftigt ausgeübt werde, stehe der Förderung der beruflichen Weiterbildung nicht entgegen. Die Ergebnisse des psychologischen Dienstes der Beklagten zur Eignung der Klägerin seien falsch, weil ungeeignete Testinstrumente erhoben worden seien. Im Übrigen gehe die Beklagte bezüglich den Anforderungen für eine erfolgreiche Weiterbildung als Heilpraktikerin von falschen Voraussetzungen aus. Den im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 26. März 2010, Az.: L 8 AL 117/06, dargestellten Voraussetzungen einer Heilpraktikerprüfung nach dem Heilpraktikergesetz (HeilprG) werde die Klägerin gerecht. Wenn die Beklagte den Beruf des Heilpraktikers z.B. mit dem des Gesundheitspflegers gleichsetze, der eine dreijährige Ausbildung voraussetze, verkenne diese die Anforderungen an den Beruf des Heilpraktikers.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 17. Juni 2010 sowie den Bescheid der Beklagten vom 12. Mai 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Juli 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin mittels Bildungsgutschein die Förderung der Weiterbildung zur Heilpraktikerin an der Paracelsiusschule in Mannheim zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Im Gegensatz zu dem vom Bevollmächtigten der Klägerin vorgelegten Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 26. Februar 2009 sei die Eignung der Klägerin zur gewünschten Weiterbildung vorliegend wegen nicht hinreichender intellektueller Fähigkeiten verneint worden, insbesondere im sprachlichen Bereich. Im Übrigen richte sich eine Förderung der Klägerin hier ausschließlich nach den Regelungen der §§ 77 ff. SGB III, d.h. die Maßnahme müsse notwendig sein, um die Klägerin beruflich einzugliedern. Eine derartige Notwendigkeit einzig für die begehrte Förderung der Heilpraktikerausbildung liege nicht vor. Die Bereitschaft der Beklagten, die Klägerin zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt grundsätzlich zu fördern, sei im Übrigen nie bestritten worden.
Bezüglich weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten sowie auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
Nachdem sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt hatten, konnte der Senat den Rechtsstreit gem. § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Die gem. §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung ist zulässig, sie ist form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt. Sie ist jedoch unbegründet.
Gegenstand der von der Klägerin erhobenen kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage ist der Bescheid der Beklagten vom 12. Mai 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Mai 2009, mit dem die Beklagten die Förderung der Weiterbildung zur Heilpraktikerin mittels Bildungsgutschein abgelehnt hat. Dieser Bescheid erweist sich als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Förderung der begehrten Weiterbildung zur Heilpraktikerin. Es ist nach der von der Beklagten zutreffenden Prognoseentscheidung davon auszugehen, dass die Klägerin nicht in der Lage sein wird, durch die begehrte Weiterbildungsmaßnahme auf Dauer beruflich eingegliedert zu werden. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ausstellung eines Bildungsgutscheins nach § 77 Abs. 4 Satz 1 SGB III. Nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III können Arbeitnehmer bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, eine ihnen drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden oder weil bei ihnen wegen fehlenden Berufsabschlusses die Notwendigkeit der Weiterbildung anerkannt ist. Nach der hier allein in Betracht kommenden ersten Alternative des § 77 Abs. 1 Nr. 1 SGB III ist somit zur Feststellung der tatbestandlichen Voraussetzung, nämlich der Notwendigkeit der beruflichen Weiterbildung, um den Arbeitnehmer bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, eine Prognoseentscheidung dahingehend erforderlich, ob die Bildungsmaßnahme die Eingliederungschancen erhöht (vgl. Bundessozialgericht SozR 4 - 4300 § 77 Nr. 1; Niesel/Brandt Kommentar zum SGB III, 5. Auflage, § 77 Rdnr. 9; Kruse in LPK - SGB III § 77 Rdnr. 6 ff.). Bezüglich dieser Prognoseentscheidung steht der Beklagten (ebenso wie bei der Beurteilung des Arbeitsmarkts) insoweit ein Beurteilungsspielraum zu; der gerichtlichen Kontrolle unterliegt lediglich, ob die Verwaltungsentscheidung tatsächlich unter Berücksichtigung aller verfügbaren Daten in einer dem Sachverhalt angemessen und methodisch einwandfreien Weise erarbeitet worden ist (vgl. Bundessozialgericht a.a.O.). Liegen die Voraussetzungen des § 77 Abs. 1 Nr. 1-3 SGB III vor hat die Beklagte ihr pflichtgemäßes Ermessen auszuüben, ob die Teilnahme an einer Maßnahme und wenn ja, zu welcher und in welchem Umfang gefördert wird (vgl. Bundessozialgericht a.a.O. m.w.N.). Abzustellen ist hierbei grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids (vgl. Bundessozialgericht a.a.O.).
Nach der von der Beklagten durchgeführte Prognoseentscheidung ist die Weiterbildung zur Heilpraktikerin nicht "notwendig", um die Klägerin beruflich einzugliedern. Die "Notwendigkeit" scheitert auch nach Überprüfung des Senats daran, dass eine Verbesserung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeit durch die begehrte Weiterbildung nicht erwartet werden kann. Aufgrund ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten hat die Beklagte (und das SG) in nicht zu beanstandender Weise die Eignung für eine erfolgreiche Weiterbildung als Heilpraktikerin verneint. Die Beklagte hat die für die Prognoseentscheidung erforderlichen Grundlagen korrekt erhoben und wie dargestellt, nachvollziehbar die Eignung der Klägerin als Heilpraktikerin bzw. für eine Ausbildung hierzu verneint. Eine Notwendigkeit der Weiterbildungsmaßnahme Sinne des § 77 Abs. 1 Nr. 1 SGB III ist somit nicht gegeben.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung der Beklagten inhaltlich nachvollziehbar und korrekt ist. Nach § 1 Abs. 1 HeilprG bedarf einer Erlaubnis, wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestellt zu sein, ausüben will. Die Erlaubnis wird nach § 2 Abs.1 Buchst. i HeilprGDV u.a. dann nicht erteilt, wenn sich aus einer Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers durch das Gesundheitsamt ergibt, dass die Ausübung der Heilkunde durch den betreffenden eine Gefahr für die Volksgesundheit bedeuten würde. Der Klägerin ist zwar insofern Recht zu geben, dass, wie das Bayerische Landessozialgericht in der Entscheidung vom 26. März 2010, L 8 AL 117/06 ZVW ausgeführt hat, keine besonderen Prüfungserfordernisse gesetzlich geregelt sind. Um eine Erlaubnis zu erlangen, muss die Klägerin jedoch ohne eine Gefahr für die Volksgesundheit darzustellen, in der Lage sein, eine Heilkunde ausüben. Ausübung von Heilkunde ist nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 2 HeilprG jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird. Diese Tätigkeit setzt nach allgemeiner Auffassung ärztliche oder heilkundliche Fachkenntnisse voraus, sei es im Hinblick auf das Ziel, die Art oder die Methode der Tätigkeit oder für die Feststellung, ob im Einzelfall mit der Behandlung begonnen werden darf (Bayerisches Landessozialgericht a.a.O. Rdnr. 33 m.w.N.). Voraussetzung für die Ausübung des Berufs der Heilpraktikerin sind somit heilkundliche Fachkenntnisse (vgl. Bayrisches Landessozialgericht a.a.O. Rdnr. 32). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin nach Abschluss der Hauptschule zwar den Beruf der Arzthelferin erlernt hatte, diesen Beruf jedoch nur wenige Monate ausgeübt hat und zwar zuletzt im Jahre 2004. Vorkenntnisse auf medizinischem bzw. heilkundlichem Gebiet dürften somit nur noch in geringem Umfang vorhanden sein. Zutreffend hat die Beklagte somit im Rahmen des Widerspruchsverfahrens ein psychologisches Gutachten eingeholt. Daraus ist ersichtlich, dass es der Klägerin an sprachlichen und allgemeinschulischen Voraussetzungen fehlt. Ihr schriftdeutscher Wortschatz wird als deutlich unterdurchschnittlich beschrieben, so dass im Hinblick auf die Unterrichtssituation der Heilpraktikerschule deutliche Bedenken bestünden, insbesondere betreffend die adäquate Stoffaufnahme und Bearbeitung. Weiter verweist der Gutachter darauf, dass Bruch- und Prozentrechnung nicht beherrscht werden und sogar im Grundrechenbereich teilweise Unsicherheiten bestünden. Die Einwände der Klägerin gegen dieses Gutachten sind nicht stichhaltig. Insbesondere wird nicht dargetan, welche inhaltlichen Fehler das Gutachten enthalten soll. Der pauschale Hinweis, die durchgeführten Testverfahren seien ungeeignet, führen nicht zur Unverwertbarkeit des Gutachtens. In der Stellungnahme vom 15. Januar 2010 hat der leitende Psychologe Wanke nochmals dargelegt, dass insbesondere die sprachlichen Defizite die Klägerin daran hindern dürften, erfolgreich die Heilpraktikerschule zu durchlaufen. Hinzuweisen ist noch darauf, dass die Tätigkeit der Arzthelferin nur wenige Monate praktisch durchgeführt wurde und bereits mehrere Jahre zurückliegt. Ein von der Klägerin gerügter Wertungswiderspruch, weil einerseits eine qualifizierte Weiterbildung für möglich gehalten wird, andererseits aber nicht für die Weiterbildung zur Heilpraktikerin, ergibt sich für den Senat nicht. Ohne wesentliche Verbesserung der (deutschen) Sprachkenntnisse erscheint es für den Senat unmöglich einerseits dem Unterricht folgen zu können, andererseits die Tätigkeit einer Heilpraktikerin auszuüben. Gerade für die Ausübung eines Heilberufes ist die korrekte Erhebung der Anamnese bedeutend. Hierzu ist sie derzeit nicht in der Lage. Es kann nicht erwartet werden, dass entsprechende Fachkenntnisse bezüglich des auszuübenden Heilberufs noch vorhanden sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte die Klägerin bei der Weiterbildung zur Heilpraktikerin zu fördern hat.
Die 1974 geborene Klägerin (türkischer Herkunft) hat im Jahr 1998 die Hauptschule abgeschlossen. Im Anschluss daran absolvierte sie mit Erfolg eine Ausbildung zur Arzthelferin. Nach siebenmonatiger Beschäftigung ging sie bis zum Jahr 2003 keiner Berufstätigkeit mehr nach und widmete sich der Kindererziehung. Zuletzt war sie vom 1. April 2004 bis 31. Mai 2004 als Arzthelferin beschäftigt. In den Jahren 2008 und 2009 besuchte sie von der Beklagten geförderte Fortbildungsmaßnahmen im kaufmännischen bzw. Bürobereich. Eine Vermittlung in ihrem Beruf scheiterte bislang.
Die Klägerin beantragte am 30. März 2009 die Förderung einer Weiterbildungsmaßnahme zur Heilpraktikerin bei der P. in M ... Mit Bescheid vom 12. Mai 2009 lehnte die Beklagte die beantragte Förderung ab, weil das angestrebte Bildungsziel als Heilpraktikerin mit hoher Wahrscheinlichkeit eine berufliche Eingliederung nicht erwarten lasse. Nachdem die Klägerin hiergegen am 18. Mai 2009 Widerspruch eingelegt hatte, veranlasste die Beklagte die psychologische Untersuchung der Klägerin. In dem Gutachten vom 22. Juli 2009 kommt der Dipl. Psychologe L. zu dem Ergebnis, der schriftdeutsche Wortschatz sei als deutlich unterdurchschnittlich einzuordnen, die Rechtschreibung genüge knapp durchschnittlichen Erwartungen, sprachlogisch komme sie leicht unterdurchschnittlich zurecht. Von ihrer deutschsprachigen Kompetenz her würden sich insbesondere im Bezug auf die Unterrichtssituation der Heilpraktikerschule deutliche Bedenken ergeben, was die adäquate Stoffaufnahme und Bearbeitung betreffe. Die praktisch-rechnerische Denkfähigkeit der Klägerin sei als knapp durchschnittlich einzuschätzen. Es zeige sich, dass die Bruch- und Prozentrechnung nicht beherrscht werde und dass sogar im Grundrechenbereich teilweise Unsicherheiten vorhanden seien. Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Juli 2007 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Entsprechend des Gutachtens des psychologischen Dienstes bringe die Klägerin nicht die Voraussetzungen für einen erfolgreichen Abschluss der Weiterbildung zur Heilpraktikerin mit, weshalb diese nicht zu fördern sei.
Am 26. August 2009 hat die Klägerin beim Sozialgericht Mannheim (SG) Klage erhoben. Die Klägerin sei entgegen der Auffassung der Beklagten zu einer Weiterbildung als Heilpraktikerin qualifiziert. Für die Ausübung des Berufs eines Heilpraktikers sei ein Hauptschulabschluss notwendig, welchen die Klägerin besitze. Die Beklagte habe ihr Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt. Es sei auch eine Anstellung der Klägerin als Heilpraktikerin in der Gemeinschaftspraxis Dr. G.-Y. in Aussicht gestellt worden. Da die Klägerin als gläubige Muslimin ein Kopftuch trage, komme lediglich eine selbständige Beschäftigung in Frage, um möglichen Arbeitgebern keinen Ablehnungsgrund zu liefern. Die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt sei gerade auch wegen der langen Arbeitslosigkeit und des Tragens eines Kopftuchs praktisch unmöglich gewesen. Die Beklagte hat eine ergänzende Stellungnahme des leitenden Psychologen Wanke vom 15. Januar 2010 vorgelegt, wonach nicht erwartet werden könne, dass die Klägerin mit Erfolg zur Heilpraktikerin weitergebildet werden könne.
Mit Urteil vom 17. Juni 2010 hat das SG die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat das SG unter anderem ausgeführt, die Teilnahme an der von der Beklagten zu fördernden Bildungsmaßnahme müsse erwarten lassen, dass die Eingliederungschancen nach Abschluss der konkreten Maßnahme erheblich verbessert seien und die begründete Aussicht bestehe, dass der Klägerin infolge der Maßnahme ein angemessener Dauerarbeitsplatz verschafft werden könne. Dies sei nicht der Fall. Die Wiedereingliederungschancen in den ersten Arbeitsmarkt durch die Weiterbildung als Heilpraktikerin seien im Vergleich zu dem erlernten Beruf der Klägerin als Arzthelferin und der von der Beklagten beispielhaft vorgeschlagenen Tätigkeit einer Call-Center-Agentin als vergleichsweise prognostisch gering anzusehen. Weil die Notwendigkeit der konkreten beruflichen Weiterbildung tatbestandliche Voraussetzung einer Förderung nach § 77 Abs. 1 SGB III sei, die zu treffende Prognoseentscheidung jedoch negativ ausfalle, lägen bereits die Voraussetzungen für die Förderung des konkreten Weiterbildungswunsches nicht vor, was zur Folge habe, dass für die Ausübung von Ermessen durch die Beklagte kein Raum verbleibe.
Gegen das der Klägerin am 17. September 2010 zugestellte Urteil richtet sich die am 14. Oktober 2010 eingelegte Berufung der Klägerin. Das SG stelle zu Unrecht darauf ab, dass der Beruf der Heilpraktikerin in der Regel nicht im Angestelltenverhältnis sondern selbständig ausgeübt werde. Das Bayerische Landessozialgericht habe in der Entscheidung vom 30. November 2004, Az.: L 8 AL 54/02 festgestellt, dass gegen den Wunsch der Weiterbildung zur Heilpraktikerin nicht eingewandt werden könne, dass der Beruf der Heilpraktikerin überwiegend als selbständige Tätigkeit ausgeübt werde. Ebenso habe das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in der Entscheidung vom 24. November 2008, Az.: L 14 B 2033/08 AS, festgestellt, dass ein Anspruch auf Aus- bzw. Weiterbildung zur Heilpraktikerin bestehe, weil auch in dem Fall die Bundesagentur zu Unrecht die Notwendigkeit einer Weiterbildung mit Hinweis auf die wenigen Stellenangebote für Heilpraktiker verneint habe. Die Tatsache, dass der Beruf des Heilpraktikers vielfach oder sogar überwiegend selbständig und nicht abhängig beschäftigt ausgeübt werde, stehe der Förderung der beruflichen Weiterbildung nicht entgegen. Die Ergebnisse des psychologischen Dienstes der Beklagten zur Eignung der Klägerin seien falsch, weil ungeeignete Testinstrumente erhoben worden seien. Im Übrigen gehe die Beklagte bezüglich den Anforderungen für eine erfolgreiche Weiterbildung als Heilpraktikerin von falschen Voraussetzungen aus. Den im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 26. März 2010, Az.: L 8 AL 117/06, dargestellten Voraussetzungen einer Heilpraktikerprüfung nach dem Heilpraktikergesetz (HeilprG) werde die Klägerin gerecht. Wenn die Beklagte den Beruf des Heilpraktikers z.B. mit dem des Gesundheitspflegers gleichsetze, der eine dreijährige Ausbildung voraussetze, verkenne diese die Anforderungen an den Beruf des Heilpraktikers.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 17. Juni 2010 sowie den Bescheid der Beklagten vom 12. Mai 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Juli 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin mittels Bildungsgutschein die Förderung der Weiterbildung zur Heilpraktikerin an der Paracelsiusschule in Mannheim zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Im Gegensatz zu dem vom Bevollmächtigten der Klägerin vorgelegten Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 26. Februar 2009 sei die Eignung der Klägerin zur gewünschten Weiterbildung vorliegend wegen nicht hinreichender intellektueller Fähigkeiten verneint worden, insbesondere im sprachlichen Bereich. Im Übrigen richte sich eine Förderung der Klägerin hier ausschließlich nach den Regelungen der §§ 77 ff. SGB III, d.h. die Maßnahme müsse notwendig sein, um die Klägerin beruflich einzugliedern. Eine derartige Notwendigkeit einzig für die begehrte Förderung der Heilpraktikerausbildung liege nicht vor. Die Bereitschaft der Beklagten, die Klägerin zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt grundsätzlich zu fördern, sei im Übrigen nie bestritten worden.
Bezüglich weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten sowie auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
Nachdem sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt hatten, konnte der Senat den Rechtsstreit gem. § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Die gem. §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung ist zulässig, sie ist form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt. Sie ist jedoch unbegründet.
Gegenstand der von der Klägerin erhobenen kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage ist der Bescheid der Beklagten vom 12. Mai 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Mai 2009, mit dem die Beklagten die Förderung der Weiterbildung zur Heilpraktikerin mittels Bildungsgutschein abgelehnt hat. Dieser Bescheid erweist sich als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Förderung der begehrten Weiterbildung zur Heilpraktikerin. Es ist nach der von der Beklagten zutreffenden Prognoseentscheidung davon auszugehen, dass die Klägerin nicht in der Lage sein wird, durch die begehrte Weiterbildungsmaßnahme auf Dauer beruflich eingegliedert zu werden. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ausstellung eines Bildungsgutscheins nach § 77 Abs. 4 Satz 1 SGB III. Nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III können Arbeitnehmer bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, eine ihnen drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden oder weil bei ihnen wegen fehlenden Berufsabschlusses die Notwendigkeit der Weiterbildung anerkannt ist. Nach der hier allein in Betracht kommenden ersten Alternative des § 77 Abs. 1 Nr. 1 SGB III ist somit zur Feststellung der tatbestandlichen Voraussetzung, nämlich der Notwendigkeit der beruflichen Weiterbildung, um den Arbeitnehmer bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, eine Prognoseentscheidung dahingehend erforderlich, ob die Bildungsmaßnahme die Eingliederungschancen erhöht (vgl. Bundessozialgericht SozR 4 - 4300 § 77 Nr. 1; Niesel/Brandt Kommentar zum SGB III, 5. Auflage, § 77 Rdnr. 9; Kruse in LPK - SGB III § 77 Rdnr. 6 ff.). Bezüglich dieser Prognoseentscheidung steht der Beklagten (ebenso wie bei der Beurteilung des Arbeitsmarkts) insoweit ein Beurteilungsspielraum zu; der gerichtlichen Kontrolle unterliegt lediglich, ob die Verwaltungsentscheidung tatsächlich unter Berücksichtigung aller verfügbaren Daten in einer dem Sachverhalt angemessen und methodisch einwandfreien Weise erarbeitet worden ist (vgl. Bundessozialgericht a.a.O.). Liegen die Voraussetzungen des § 77 Abs. 1 Nr. 1-3 SGB III vor hat die Beklagte ihr pflichtgemäßes Ermessen auszuüben, ob die Teilnahme an einer Maßnahme und wenn ja, zu welcher und in welchem Umfang gefördert wird (vgl. Bundessozialgericht a.a.O. m.w.N.). Abzustellen ist hierbei grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids (vgl. Bundessozialgericht a.a.O.).
Nach der von der Beklagten durchgeführte Prognoseentscheidung ist die Weiterbildung zur Heilpraktikerin nicht "notwendig", um die Klägerin beruflich einzugliedern. Die "Notwendigkeit" scheitert auch nach Überprüfung des Senats daran, dass eine Verbesserung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeit durch die begehrte Weiterbildung nicht erwartet werden kann. Aufgrund ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten hat die Beklagte (und das SG) in nicht zu beanstandender Weise die Eignung für eine erfolgreiche Weiterbildung als Heilpraktikerin verneint. Die Beklagte hat die für die Prognoseentscheidung erforderlichen Grundlagen korrekt erhoben und wie dargestellt, nachvollziehbar die Eignung der Klägerin als Heilpraktikerin bzw. für eine Ausbildung hierzu verneint. Eine Notwendigkeit der Weiterbildungsmaßnahme Sinne des § 77 Abs. 1 Nr. 1 SGB III ist somit nicht gegeben.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung der Beklagten inhaltlich nachvollziehbar und korrekt ist. Nach § 1 Abs. 1 HeilprG bedarf einer Erlaubnis, wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestellt zu sein, ausüben will. Die Erlaubnis wird nach § 2 Abs.1 Buchst. i HeilprGDV u.a. dann nicht erteilt, wenn sich aus einer Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers durch das Gesundheitsamt ergibt, dass die Ausübung der Heilkunde durch den betreffenden eine Gefahr für die Volksgesundheit bedeuten würde. Der Klägerin ist zwar insofern Recht zu geben, dass, wie das Bayerische Landessozialgericht in der Entscheidung vom 26. März 2010, L 8 AL 117/06 ZVW ausgeführt hat, keine besonderen Prüfungserfordernisse gesetzlich geregelt sind. Um eine Erlaubnis zu erlangen, muss die Klägerin jedoch ohne eine Gefahr für die Volksgesundheit darzustellen, in der Lage sein, eine Heilkunde ausüben. Ausübung von Heilkunde ist nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 2 HeilprG jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird. Diese Tätigkeit setzt nach allgemeiner Auffassung ärztliche oder heilkundliche Fachkenntnisse voraus, sei es im Hinblick auf das Ziel, die Art oder die Methode der Tätigkeit oder für die Feststellung, ob im Einzelfall mit der Behandlung begonnen werden darf (Bayerisches Landessozialgericht a.a.O. Rdnr. 33 m.w.N.). Voraussetzung für die Ausübung des Berufs der Heilpraktikerin sind somit heilkundliche Fachkenntnisse (vgl. Bayrisches Landessozialgericht a.a.O. Rdnr. 32). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin nach Abschluss der Hauptschule zwar den Beruf der Arzthelferin erlernt hatte, diesen Beruf jedoch nur wenige Monate ausgeübt hat und zwar zuletzt im Jahre 2004. Vorkenntnisse auf medizinischem bzw. heilkundlichem Gebiet dürften somit nur noch in geringem Umfang vorhanden sein. Zutreffend hat die Beklagte somit im Rahmen des Widerspruchsverfahrens ein psychologisches Gutachten eingeholt. Daraus ist ersichtlich, dass es der Klägerin an sprachlichen und allgemeinschulischen Voraussetzungen fehlt. Ihr schriftdeutscher Wortschatz wird als deutlich unterdurchschnittlich beschrieben, so dass im Hinblick auf die Unterrichtssituation der Heilpraktikerschule deutliche Bedenken bestünden, insbesondere betreffend die adäquate Stoffaufnahme und Bearbeitung. Weiter verweist der Gutachter darauf, dass Bruch- und Prozentrechnung nicht beherrscht werden und sogar im Grundrechenbereich teilweise Unsicherheiten bestünden. Die Einwände der Klägerin gegen dieses Gutachten sind nicht stichhaltig. Insbesondere wird nicht dargetan, welche inhaltlichen Fehler das Gutachten enthalten soll. Der pauschale Hinweis, die durchgeführten Testverfahren seien ungeeignet, führen nicht zur Unverwertbarkeit des Gutachtens. In der Stellungnahme vom 15. Januar 2010 hat der leitende Psychologe Wanke nochmals dargelegt, dass insbesondere die sprachlichen Defizite die Klägerin daran hindern dürften, erfolgreich die Heilpraktikerschule zu durchlaufen. Hinzuweisen ist noch darauf, dass die Tätigkeit der Arzthelferin nur wenige Monate praktisch durchgeführt wurde und bereits mehrere Jahre zurückliegt. Ein von der Klägerin gerügter Wertungswiderspruch, weil einerseits eine qualifizierte Weiterbildung für möglich gehalten wird, andererseits aber nicht für die Weiterbildung zur Heilpraktikerin, ergibt sich für den Senat nicht. Ohne wesentliche Verbesserung der (deutschen) Sprachkenntnisse erscheint es für den Senat unmöglich einerseits dem Unterricht folgen zu können, andererseits die Tätigkeit einer Heilpraktikerin auszuüben. Gerade für die Ausübung eines Heilberufes ist die korrekte Erhebung der Anamnese bedeutend. Hierzu ist sie derzeit nicht in der Lage. Es kann nicht erwartet werden, dass entsprechende Fachkenntnisse bezüglich des auszuübenden Heilberufs noch vorhanden sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved