Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 1 R 2243/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 1393/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 3. März 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Die 1966 geborene Klägerin hat in P. von September 1981 bis Februar 1984 Verkäuferin gelernt und war anschließend bis 23.5.1988 in P. als Referentin im Büro beschäftigt. Im Juli 1988 kam sie in die Bundesrepublik Deutschland, wo sie nicht versicherungspflichtig beschäftigt war. Seitdem war sie Hausfrau. Ihre Kinder wurden 1986, 1989 und 1992 geboren. Sie besitzt den Vertriebenenausweis A.
Am 7.10.2004 beantragte die Klägerin erstmals die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Sie hielt sich seit 6.8.2001 wegen Taubheit und Gebärmutterentfernung für erwerbsgemindert. Bei ihr sind ein Grad der Behinderung von 80 sowie die Merkzeichen RF und GI seit 13.10.2004 anerkannt. Wegen der progredienten hochgradigen, an Taubheit grenzenden Innenohrschwerhörigkeit beidseits wurde bei der Klägerin am 9.8.2002 eine Cochlea-Implantat-Operation vorgenommen.
Die Beklagte ließ die Klägerin durch den HNO-Arzt Dr. T. gutachterlich untersuchen. Dieser stellte bei der Klägerin im Gutachten vom 2.3.2005 eine an Taubheit grenzende Innenohrschwerhörigkeit beidseits fest und gelangte zum Ergebnis, aus HNO-ärztlicher Sicht könne die Klägerin sämtliche Arbeiten 6 Stunden und mehr verrichten, bis auf Arbeiten, bei denen gehört werden müsse. Als Verkäuferin sei sie nur unter 3 Stunden täglich einsetzbar.
Mit Bescheid vom 21.3.2005 lehnte die Beklagte daraufhin den Rentenantrag der Klägerin ab, da eine teilweise oder volle Erwerbsminderung nicht vorliege.
Am 22.6.2006 beantragte die Klägerin, die seit Januar 2005 Arbeitslosengeld (Alg) II bezieht und 1-EUR-Jobs verrichtet hatte, erneut die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Nach Beiziehung von Befundberichten der behandelnden Ärzte ließ die Beklagte die Klägerin von dem Neurologen und Psychiater Dr. G. untersuchen. Dieser diagnostizierte bei der Klägerin im Gutachten vom 7.11.2006 eine Schwerhörigkeit beidseits und führte aus, eine Tätigkeit als Verkäuferin sowie Tätigkeiten mit Kundenkontakt oder ähnlichem seien der Klägerin nur unter 3 Stunden täglich zumutbar. Ansonsten seien Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt 6 Stunden und mehr möglich.
Mit Bescheid vom 5.2.2007 lehnte die Beklagte den Rentenantrag der Klägerin ab. Zur Begründung führte sie aus, die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen seien nicht erfüllt, da die Klägerin im maßgeblichen (verlängerten) Zeitraum vom 22.6.1994 bis 21.6.2006 keine 36 Monate mit Pflichtbeitragszeiten aufweise, sondern nur 28 Monate.
Den Widerspruch der Klägerin wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 20.4.2007 zurück. Die hiergegen erhobene Klage (S 4 R 1724/07) wies das Sozialgericht (SG) Ulm mit Gerichtsbescheid vom 26.11.2007 ab. Die hiergegen erhobene Berufung (L 10 R 6080/07) erklärten die Beteiligten im Erörterungstermin vom 10.4.2008 für erledigt.
Gleichzeitig stellte die Klägerin am 10.4.2008 einen erneuten Rentenantrag. Die Beklagte erklärte sich bereit, hierüber unter Einbeziehung des Reha-Entlassungsberichts über ein Heilverfahren im Januar/Februar 2008 zu entscheiden.
Die Klägerin legte eine Bescheinigung des HNO-Arztes Dr. R. vom 8.7.2008 vor. Die Beklagte zog einen weiteren Befundbericht dieses Arztes vom 26.8.2008 sowie einen Befundbericht von Dr. K. vom 27.8.2008 und den Entlassungsbericht der Klinik "Am S." vom 22.2.2008 bei. Die dortigen Ärzte hatten bei der Klägerin eine Ertaubung links, eine an Taubheit grenzende Innenohrschwerhörigkeit rechts, einen Zustand nach Cochlea-Implantation links, einen dekompensierten Tinnitus aurium beidseits Schweregrad III - IV, ein psychovegetatives Erschöpfungssyndrom, eine Angststörung sowie ein Wirbelsäulen-Schmerzsyndrom diagnostiziert. Sie entließen die Klägerin als arbeitsfähig und führten aus, als Hauswirtschafterin sei die Klägerin 6 Stunden und mehr einsetzbar. Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von Lasten über 15 kg und ohne Zwangshaltungen sowie ohne regelmäßigen Publikumsverkehr könne sie 6 Stunden und mehr verrichten. Bei allen Tätigkeiten sei das eingeschränkte Kommunikationsvermögen zu berücksichtigen. Alle Alarmsignale müssten auch visuell erfolgen. Tätigkeiten mit häufig wechselnden Arbeitszeiten sowie Akkordarbeiten seien nicht sinnvoll.
Mit Bescheid vom 30.9.2008 lehnte die Beklagte den Rentenantrag der Klägerin vom 21.4.2008 ab, da sie mit dem vorhandenen Leistungsvermögen Tätigkeiten im Umfang von mindestens 6 Stunden täglich im Rahmen einer 5-Tage-Woche regelmäßig ausüben könne.
Hiergegen legte die Klägerin am 7.10.2008 Widerspruch ein. Die Beklagte holte einen Befundbericht bei dem Psychiater M. vom 21.12.2008 ein und ließ die Klägerin auf nervenärztlichem Gebiet untersuchen.
Der Neurologe und Psychiater Dr. K. diagnostizierte bei der Klägerin im Gutachten vom 1.4.2009 eine anhaltende mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom bei rezidivierender depressiver Störung im Rahmen einer erlebnisreaktiven depressiven Entwicklung sowie eine Ertaubung links, eine an Taubheit grenzende Innenohrschwerhörigkeit rechts mit Tinnitus aurium beidseits Schweregrad III - IV. Er führte aus, als Verkäuferin sei die Klägerin nur unter 3 Stunden täglich einsetzbar. Leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Wechsel zwischen Stehen und Gehen in Tagesschicht (z.B. eine Tätigkeit als Hilfsarbeiterin in einer Wäscherei oder als Lagerarbeiterin) könne die Klägerin 6 Stunden und mehr am Tag ausüben.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11.6.2009 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück.
Hiergegen hat die Klägerin am 26.6.2009 Klage zum SG erhoben, mit der sie die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung unter Vorlage des aktenkundigen ärztlichen Attestes des HNO-Arztes Dr. R. vom 8.7.2008 weiter verfolgt.
Das SG hat die behandelnden Ärzte schriftlich als sachverständige Zeugen gehört und Gutachten auf neurologisch-psychiatrischem Gebiet eingeholt.
Der Psychiater M. hat am 4.8.2009 erklärt, er behandle die Klägerin seit dem 14.8.2008; seitdem sei eine leichte Verschlechterung eingetreten. Seines Erachtens seien Tätigkeiten allenfalls bis zu 4 Stunden täglich denkbar. Wegen der rezidivierenden Depression habe er die Klägerin vom 8.9.2008 bis 13 10. 2008 arbeitsunfähig geschrieben.
Der Orthopäde Dipl. med. A. hat am 10.3.2010 erklärt, die Klägerin befinde sich seit 2006, letztmalig 30.10.2009, vereinzelt in seiner Behandlung. Eine wesentliche Änderung im Gesundheitszustand der Klägerin sei seit April 2008 nicht eingetreten. Die Klägerin sei noch in der Lage, leichte Tätigkeiten mindestens 6 Stunden täglich zu verrichten.
Der Neurologe und Psychiater Dr. J. hat im von Amts wegen eingeholten Gutachten vom 27.5.2010 bei der Klägerin folgende Diagnosen gestellt: Leichte Anpassungsstörung bei leichter Dysthymie, Hörstörung beidseits mit Cochlearimplantat links, rezidivierendes Wirbelsäulen-Schmerzsyndrom ohne radikuläre Beteiligung. Leichte Tätigkeiten ohne Kundenkontakte, ohne Arbeiten in Zwangshaltungen, auf Gerüsten, in Kälte- oder Nässeexposition und ohne Heben und Tragen von Lasten über 5 kg (z.B. Maschinenarbeiter, Putzarbeiten, Arbeiten als Haushaltshilfe) könne die Klägerin 6 Stunden täglich verrichten.
Der Arzt für Allgemeinmedizin und Psychiatrie Dr. K. hat in dem gem. § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingeholten Gutachten vom 18.9.2010 bei der Klägerin eine schwere depressive Störung, eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine soziale Phobie diagnostiziert. Er ist zum Ergebnis gelangt, auch Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen könne die Klägerin nur noch weniger als 3 Stunden täglich verrichten. Die Leistungseinschränkungen bestünden seit August 2009. Zu jenem Zeitpunkt sei im Befundbericht des Psychiaters M. vom 4.8.2009 eine weitgehend identische Symptomatik beschrieben worden.
Der Psychiater M. hat am 29.11.2010 erklärt, seit dem 7.7.2009 habe sich die Klägerin am 8.9.2009, 8.12.2009, 10.3.2010, 23.4.2010, 18.6.2010, 29.7.2010 und zuletzt am 27.10.2010 in seiner Behandlung befunden. Zwischen Mitte 2009 bis Sommer 2010 habe sich ein sehr wechselhaftes psychiatrisches Zustandsbild gezeigt, was an einer Maßnahme des Jobcenters gelegen habe, bei der sich die Klägerin häufig missverstanden und ausgenutzt gefühlt habe. Im Längsschnitt gesehen habe sich der Gesundheitszustand der Klägerin im Großen und Ganzen nicht verändert.
Dr. J. hat in der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 21.12.2010 ausgeführt, für die von Dr. K. genannte posttraumatische Belastungsstörung fehlten die entsprechenden Voraussetzungen und der entsprechende Befund. Eine schwere Depression, wie von Dr. K. beschrieben, müsste bei erhaltener Alltagskompetenz zu einer intensiveren Therapie mit angepasster medikamentöser Behandlung und Psychotherapie führen, eventuell auch unter stationären Bedingungen. Das Gutachten von Dr. K. beschreibe in erster Linie Schilderungen der Klägerin. Er verbleibe bei seiner Beurteilung vom 25.5.2010.
Mit Urteil vom 3.3.2011 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, zur Überzeugung des SG stehe fest, dass die Klägerin nach wie vor in der Lage sei, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens 6 Stunden täglich tätig zu sein. Wegen der Hörstörung seien ihr dabei nur Tätigkeiten ohne Kundenkontakte und wegen des rezidivierenden Schwindels auch nur Tätigkeiten ohne Absturzgefahr, also nicht auf Leitern und Gerüsten, möglich. Zu vermeiden seien ebenfalls Tätigkeiten an laufenden Maschinen. Wegen der Wirbelsäulenprobleme dürften die Tätigkeiten nicht mit Zwangshaltungen verbunden sein; auch Heben und Tragen von Lasten über 5 kg sei auszuschließen. Dass die Klägerin noch unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes tätig sein könne, zeige auch die Tatsache, dass die Klägerin ein halbes Jahr in einem Behindertenheim als Hauswirtschafterin gearbeitet habe. Lediglich wegen des Auslaufens der Fördervoraussetzungen sei das Beschäftigungsverhältnis beendet worden. Soweit Dr. K. von einem auf unter 3 Stunden täglich eingeschränkten Leistungsvermögen ausgegangen sei, sei diese Einschätzung für das SG nicht nachvollziehbar. Zum einen weiche seine Beschreibung von der von Dr. K. und Dr. J. ab, so dass nicht von einem Dauerzustand ausgegangen werden könne. Zum anderen solle dieser Zustand mindestens seit August 2009 bestehen, was bereits deshalb nicht nachvollziehbar sei, weil die Klägerin im Mai 2010 von Dr. J. untersucht worden sei, der ein deutlich besseres psychopathologische Bild beschrieben habe. Auch sei weder aus der Akte ersichtlich noch von Dr. K. dargelegt, dass eine wesentliche Verschlechterung im Gesundheitszustand der Klägerin eingetreten sei. Dr. M. bestätige darüber hinaus einen seit August 2009 im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand. Ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bestehe bei der Klägerin schon aufgrund ihres Lebensalters nicht. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.
Gegen das am 23.3.2011 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 4.4.2011 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, das SG habe die Klage zu Unrecht abgewiesen. Selbst unter Berücksichtigung qualitativer Einschränkungen sei es ihr nicht möglich, leichte körperliche Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wenigstens 3 Stunden täglich auszuüben. So schätze Dr. K. ihr Leistungsvermögen auf unter 3 Stunden täglich ein. Das SG hätte deswegen keinesfalls zu dem Ergebnis kommen dürfen, dass sie nach wie vor in der Lage sei, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens 6 Stunden täglich zu arbeiten. Vom SG werde auch der Zusammenhang zwischen der irreversiblen Hörstörung und ihren psychischen Beeinträchtigungen nicht berücksichtigt. Ferner seien die Beschwerden im Wirbelsäulenbereich nicht gewürdigt worden.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 3. März 2011 sowie den Bescheid der Beklagten vom 30. September 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juni 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr ab 1. Mai 2008 Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie erwidert, aus dem Berufungsschriftsatz ergäben sich keine neuen entscheidungserheblichen Gesichtspunkte. In der Urteilsbegründung sei ausführlich dargelegt worden, weswegen dem gem. § 109 SGG bei Dr. K. eingeholten Gutachten nicht gefolgt werden könne.
Mit Verfügung vom 4.8.2011 hat der Senat auf die Möglichkeit einer Entscheidung gemäß § 153 Abs. 4 SGG hingewiesen und den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
Die Berufung der Klägerin ist jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, da die Klägerin keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung hat.
Gemäß § 153 Abs. 4 SGG kann das LSG - nach vorheriger Anhörung der Beteiligten - die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Im vorliegenden Fall sind die Berufsrichter des Senats einstimmig zum Ergebnis gekommen, dass die Berufung unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Mit Schreiben vom 4.8.2011 hat der Senat die Beteiligten auch auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Eine Zustimmung der Beteiligten ist nicht erforderlich.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die hier von der Klägerin beanspruchte Rente wegen voller und teilweiser Erwerbsminderung bzw. teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit- §§ 43, 240 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) - dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass ein Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung nicht besteht, weil die Klägerin noch wenigstens 6 Stunden täglich leistungsfähig ist und die Gewährung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit schon deswegen nicht in Betracht kommt, weil die Klägerin nicht vor dem 2.1.1961 geboren ist. Der Senat schließt sich dem nach eigener Prüfung und unter Berücksichtigung des Vorbringens im Berufungsverfahren uneingeschränkt an und sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab und weist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Urteils zurück. Ergänzend ist auszuführen, dass auch der Senat aufgrund einer Gesamtwürdigung der vorliegenden ärztlichen Unterlagen, insbesondere der Gutachten des HNO-Arztes Dr. T. vom 2.3.2005, der Neurologen und Psychiater Dr. G. vom 7.11.2006, Dr. K. vom 1.4.2009 und Dr. J. vom 27.5.2010 (nebst ergänzender Stellungnahme vom 21.12.2010), des Heilverfahren-Entlassungsberichts vom 22.2.2008 sowie der sachverständigen Zeugenaussage des Orthopäden André vom 10.3.2010, zur Überzeugung gelangt ist, dass das Leistungsvermögen der Klägerin für leichte Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen nicht auf unter 6 Stunden täglich herabgesunken ist.
Die Neurologen und Psychiater Dr. G., Dr. K. und Dr. J. haben die Klägerin zu verschiedenen Zeiten (November 2006, April 2009 und Mai 2010) begutachtet und sind übereinstimmend zum Ergebnis gelangt, dass die Klägerin leichte Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen noch 6 Stunden täglich verrichten kann. Auch die Ärzte der Rehaklinik "Am S.", die die Klägerin über einen längeren Zeitraum im Jahr 2008 beobachten und beurteilen konnten, haben leichte bis mittelschwere Tätigkeiten täglich 6 Stunden und mehr für zumutbar erachtet. Den hiervon abweichenden Beurteilungen des Dr. K. vermag sich der Senat angesichts dessen nicht anzuschließen. So sind schon die von ihm gestellten Diagnosen nicht nachvollziehbar. Die Kriterien, die vorliegen müssen, um die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung zu stellen, hat er schon nicht dargelegt und auch keine entsprechenden Befunde beschrieben, wie Dr. J. in der ergänzenden Stellungnahme vom 21.12.2010 zu Recht ausgeführt hat. Befunde und Umstände, die die Diagnose einer schweren Depression rechtfertigen würden, hat er ebenfalls nicht nachvollziehbar dargelegt. Soweit er diese aus den Ergebnissen der psychometrischen Testverfahren abgeleitet hat, ohne den Tagesablauf, die Aktivitäten, die sozialen Kontakte, und die zeitweise Berufstätigkeit der Klägerin zu berücksichtigen bzw. diese damit in Bezug zu setzen, überzeugt dies den Senat nicht. Zu Recht weist Dr. J. auch darauf hin, dass bei einer schweren Depression eine intensivere psychiatrische Therapie mit angepasster medikamentöser Behandlung und Psychotherapie, eventuell unter stationären Bedingungen, zu erwarten wäre.
Auf orthopädischem Gebiet liegen ebenfalls keine Gesundheitsstörungen vor, die leichte sechs-stündige Tätigkeiten ausschließen würden, wie der Senat dem Heilverfahrens-Entlassungsbericht vom 22.2.2008 sowie der sachverständigen Zeugenaussage des behandelnden Orthopäden A. vom 10.3.2010 entnimmt. Das Wirbelsäulen-Schmerzsyndrom, wegen dem die Klägerin den Orthopäden nur vereinzelt aufsucht, ist einer Behandlung zugänglich und führt lediglich zu qualitativen, aber nicht zu quantitativen Leistungseinschränkungen. Die Einholung eines orthopädischen Gutachtens ist deswegen nicht erforderlich. Unerheblich ist auch, ob ein Zusammenhang zwischen der Hörstörung und den psychischen Gesundheitsstörungen besteht. Entscheidend ist allein, zu welchen Funktionsstörungen die Gesundheitsstörungen - unabhängig von ihrer Ursache - führen und ob das Leistungsvermögen auch für leichte Tätigkeiten auf unter 6 Stunden täglich herabgesunken ist. Dies ist bei der Klägerin - wie oben dargelegt - auch bei einer Gesamtwürdigung sämtlicher Gesundheitsstörungen nicht der Fall.
Nach alledem war das angefochtene Urteil des SG nicht zu beanstanden. Die Berufung der Klägerin musste deswegen zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Die 1966 geborene Klägerin hat in P. von September 1981 bis Februar 1984 Verkäuferin gelernt und war anschließend bis 23.5.1988 in P. als Referentin im Büro beschäftigt. Im Juli 1988 kam sie in die Bundesrepublik Deutschland, wo sie nicht versicherungspflichtig beschäftigt war. Seitdem war sie Hausfrau. Ihre Kinder wurden 1986, 1989 und 1992 geboren. Sie besitzt den Vertriebenenausweis A.
Am 7.10.2004 beantragte die Klägerin erstmals die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Sie hielt sich seit 6.8.2001 wegen Taubheit und Gebärmutterentfernung für erwerbsgemindert. Bei ihr sind ein Grad der Behinderung von 80 sowie die Merkzeichen RF und GI seit 13.10.2004 anerkannt. Wegen der progredienten hochgradigen, an Taubheit grenzenden Innenohrschwerhörigkeit beidseits wurde bei der Klägerin am 9.8.2002 eine Cochlea-Implantat-Operation vorgenommen.
Die Beklagte ließ die Klägerin durch den HNO-Arzt Dr. T. gutachterlich untersuchen. Dieser stellte bei der Klägerin im Gutachten vom 2.3.2005 eine an Taubheit grenzende Innenohrschwerhörigkeit beidseits fest und gelangte zum Ergebnis, aus HNO-ärztlicher Sicht könne die Klägerin sämtliche Arbeiten 6 Stunden und mehr verrichten, bis auf Arbeiten, bei denen gehört werden müsse. Als Verkäuferin sei sie nur unter 3 Stunden täglich einsetzbar.
Mit Bescheid vom 21.3.2005 lehnte die Beklagte daraufhin den Rentenantrag der Klägerin ab, da eine teilweise oder volle Erwerbsminderung nicht vorliege.
Am 22.6.2006 beantragte die Klägerin, die seit Januar 2005 Arbeitslosengeld (Alg) II bezieht und 1-EUR-Jobs verrichtet hatte, erneut die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Nach Beiziehung von Befundberichten der behandelnden Ärzte ließ die Beklagte die Klägerin von dem Neurologen und Psychiater Dr. G. untersuchen. Dieser diagnostizierte bei der Klägerin im Gutachten vom 7.11.2006 eine Schwerhörigkeit beidseits und führte aus, eine Tätigkeit als Verkäuferin sowie Tätigkeiten mit Kundenkontakt oder ähnlichem seien der Klägerin nur unter 3 Stunden täglich zumutbar. Ansonsten seien Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt 6 Stunden und mehr möglich.
Mit Bescheid vom 5.2.2007 lehnte die Beklagte den Rentenantrag der Klägerin ab. Zur Begründung führte sie aus, die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen seien nicht erfüllt, da die Klägerin im maßgeblichen (verlängerten) Zeitraum vom 22.6.1994 bis 21.6.2006 keine 36 Monate mit Pflichtbeitragszeiten aufweise, sondern nur 28 Monate.
Den Widerspruch der Klägerin wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 20.4.2007 zurück. Die hiergegen erhobene Klage (S 4 R 1724/07) wies das Sozialgericht (SG) Ulm mit Gerichtsbescheid vom 26.11.2007 ab. Die hiergegen erhobene Berufung (L 10 R 6080/07) erklärten die Beteiligten im Erörterungstermin vom 10.4.2008 für erledigt.
Gleichzeitig stellte die Klägerin am 10.4.2008 einen erneuten Rentenantrag. Die Beklagte erklärte sich bereit, hierüber unter Einbeziehung des Reha-Entlassungsberichts über ein Heilverfahren im Januar/Februar 2008 zu entscheiden.
Die Klägerin legte eine Bescheinigung des HNO-Arztes Dr. R. vom 8.7.2008 vor. Die Beklagte zog einen weiteren Befundbericht dieses Arztes vom 26.8.2008 sowie einen Befundbericht von Dr. K. vom 27.8.2008 und den Entlassungsbericht der Klinik "Am S." vom 22.2.2008 bei. Die dortigen Ärzte hatten bei der Klägerin eine Ertaubung links, eine an Taubheit grenzende Innenohrschwerhörigkeit rechts, einen Zustand nach Cochlea-Implantation links, einen dekompensierten Tinnitus aurium beidseits Schweregrad III - IV, ein psychovegetatives Erschöpfungssyndrom, eine Angststörung sowie ein Wirbelsäulen-Schmerzsyndrom diagnostiziert. Sie entließen die Klägerin als arbeitsfähig und führten aus, als Hauswirtschafterin sei die Klägerin 6 Stunden und mehr einsetzbar. Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von Lasten über 15 kg und ohne Zwangshaltungen sowie ohne regelmäßigen Publikumsverkehr könne sie 6 Stunden und mehr verrichten. Bei allen Tätigkeiten sei das eingeschränkte Kommunikationsvermögen zu berücksichtigen. Alle Alarmsignale müssten auch visuell erfolgen. Tätigkeiten mit häufig wechselnden Arbeitszeiten sowie Akkordarbeiten seien nicht sinnvoll.
Mit Bescheid vom 30.9.2008 lehnte die Beklagte den Rentenantrag der Klägerin vom 21.4.2008 ab, da sie mit dem vorhandenen Leistungsvermögen Tätigkeiten im Umfang von mindestens 6 Stunden täglich im Rahmen einer 5-Tage-Woche regelmäßig ausüben könne.
Hiergegen legte die Klägerin am 7.10.2008 Widerspruch ein. Die Beklagte holte einen Befundbericht bei dem Psychiater M. vom 21.12.2008 ein und ließ die Klägerin auf nervenärztlichem Gebiet untersuchen.
Der Neurologe und Psychiater Dr. K. diagnostizierte bei der Klägerin im Gutachten vom 1.4.2009 eine anhaltende mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom bei rezidivierender depressiver Störung im Rahmen einer erlebnisreaktiven depressiven Entwicklung sowie eine Ertaubung links, eine an Taubheit grenzende Innenohrschwerhörigkeit rechts mit Tinnitus aurium beidseits Schweregrad III - IV. Er führte aus, als Verkäuferin sei die Klägerin nur unter 3 Stunden täglich einsetzbar. Leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Wechsel zwischen Stehen und Gehen in Tagesschicht (z.B. eine Tätigkeit als Hilfsarbeiterin in einer Wäscherei oder als Lagerarbeiterin) könne die Klägerin 6 Stunden und mehr am Tag ausüben.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11.6.2009 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück.
Hiergegen hat die Klägerin am 26.6.2009 Klage zum SG erhoben, mit der sie die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung unter Vorlage des aktenkundigen ärztlichen Attestes des HNO-Arztes Dr. R. vom 8.7.2008 weiter verfolgt.
Das SG hat die behandelnden Ärzte schriftlich als sachverständige Zeugen gehört und Gutachten auf neurologisch-psychiatrischem Gebiet eingeholt.
Der Psychiater M. hat am 4.8.2009 erklärt, er behandle die Klägerin seit dem 14.8.2008; seitdem sei eine leichte Verschlechterung eingetreten. Seines Erachtens seien Tätigkeiten allenfalls bis zu 4 Stunden täglich denkbar. Wegen der rezidivierenden Depression habe er die Klägerin vom 8.9.2008 bis 13 10. 2008 arbeitsunfähig geschrieben.
Der Orthopäde Dipl. med. A. hat am 10.3.2010 erklärt, die Klägerin befinde sich seit 2006, letztmalig 30.10.2009, vereinzelt in seiner Behandlung. Eine wesentliche Änderung im Gesundheitszustand der Klägerin sei seit April 2008 nicht eingetreten. Die Klägerin sei noch in der Lage, leichte Tätigkeiten mindestens 6 Stunden täglich zu verrichten.
Der Neurologe und Psychiater Dr. J. hat im von Amts wegen eingeholten Gutachten vom 27.5.2010 bei der Klägerin folgende Diagnosen gestellt: Leichte Anpassungsstörung bei leichter Dysthymie, Hörstörung beidseits mit Cochlearimplantat links, rezidivierendes Wirbelsäulen-Schmerzsyndrom ohne radikuläre Beteiligung. Leichte Tätigkeiten ohne Kundenkontakte, ohne Arbeiten in Zwangshaltungen, auf Gerüsten, in Kälte- oder Nässeexposition und ohne Heben und Tragen von Lasten über 5 kg (z.B. Maschinenarbeiter, Putzarbeiten, Arbeiten als Haushaltshilfe) könne die Klägerin 6 Stunden täglich verrichten.
Der Arzt für Allgemeinmedizin und Psychiatrie Dr. K. hat in dem gem. § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingeholten Gutachten vom 18.9.2010 bei der Klägerin eine schwere depressive Störung, eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine soziale Phobie diagnostiziert. Er ist zum Ergebnis gelangt, auch Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen könne die Klägerin nur noch weniger als 3 Stunden täglich verrichten. Die Leistungseinschränkungen bestünden seit August 2009. Zu jenem Zeitpunkt sei im Befundbericht des Psychiaters M. vom 4.8.2009 eine weitgehend identische Symptomatik beschrieben worden.
Der Psychiater M. hat am 29.11.2010 erklärt, seit dem 7.7.2009 habe sich die Klägerin am 8.9.2009, 8.12.2009, 10.3.2010, 23.4.2010, 18.6.2010, 29.7.2010 und zuletzt am 27.10.2010 in seiner Behandlung befunden. Zwischen Mitte 2009 bis Sommer 2010 habe sich ein sehr wechselhaftes psychiatrisches Zustandsbild gezeigt, was an einer Maßnahme des Jobcenters gelegen habe, bei der sich die Klägerin häufig missverstanden und ausgenutzt gefühlt habe. Im Längsschnitt gesehen habe sich der Gesundheitszustand der Klägerin im Großen und Ganzen nicht verändert.
Dr. J. hat in der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 21.12.2010 ausgeführt, für die von Dr. K. genannte posttraumatische Belastungsstörung fehlten die entsprechenden Voraussetzungen und der entsprechende Befund. Eine schwere Depression, wie von Dr. K. beschrieben, müsste bei erhaltener Alltagskompetenz zu einer intensiveren Therapie mit angepasster medikamentöser Behandlung und Psychotherapie führen, eventuell auch unter stationären Bedingungen. Das Gutachten von Dr. K. beschreibe in erster Linie Schilderungen der Klägerin. Er verbleibe bei seiner Beurteilung vom 25.5.2010.
Mit Urteil vom 3.3.2011 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, zur Überzeugung des SG stehe fest, dass die Klägerin nach wie vor in der Lage sei, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens 6 Stunden täglich tätig zu sein. Wegen der Hörstörung seien ihr dabei nur Tätigkeiten ohne Kundenkontakte und wegen des rezidivierenden Schwindels auch nur Tätigkeiten ohne Absturzgefahr, also nicht auf Leitern und Gerüsten, möglich. Zu vermeiden seien ebenfalls Tätigkeiten an laufenden Maschinen. Wegen der Wirbelsäulenprobleme dürften die Tätigkeiten nicht mit Zwangshaltungen verbunden sein; auch Heben und Tragen von Lasten über 5 kg sei auszuschließen. Dass die Klägerin noch unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes tätig sein könne, zeige auch die Tatsache, dass die Klägerin ein halbes Jahr in einem Behindertenheim als Hauswirtschafterin gearbeitet habe. Lediglich wegen des Auslaufens der Fördervoraussetzungen sei das Beschäftigungsverhältnis beendet worden. Soweit Dr. K. von einem auf unter 3 Stunden täglich eingeschränkten Leistungsvermögen ausgegangen sei, sei diese Einschätzung für das SG nicht nachvollziehbar. Zum einen weiche seine Beschreibung von der von Dr. K. und Dr. J. ab, so dass nicht von einem Dauerzustand ausgegangen werden könne. Zum anderen solle dieser Zustand mindestens seit August 2009 bestehen, was bereits deshalb nicht nachvollziehbar sei, weil die Klägerin im Mai 2010 von Dr. J. untersucht worden sei, der ein deutlich besseres psychopathologische Bild beschrieben habe. Auch sei weder aus der Akte ersichtlich noch von Dr. K. dargelegt, dass eine wesentliche Verschlechterung im Gesundheitszustand der Klägerin eingetreten sei. Dr. M. bestätige darüber hinaus einen seit August 2009 im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand. Ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bestehe bei der Klägerin schon aufgrund ihres Lebensalters nicht. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.
Gegen das am 23.3.2011 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 4.4.2011 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, das SG habe die Klage zu Unrecht abgewiesen. Selbst unter Berücksichtigung qualitativer Einschränkungen sei es ihr nicht möglich, leichte körperliche Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wenigstens 3 Stunden täglich auszuüben. So schätze Dr. K. ihr Leistungsvermögen auf unter 3 Stunden täglich ein. Das SG hätte deswegen keinesfalls zu dem Ergebnis kommen dürfen, dass sie nach wie vor in der Lage sei, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens 6 Stunden täglich zu arbeiten. Vom SG werde auch der Zusammenhang zwischen der irreversiblen Hörstörung und ihren psychischen Beeinträchtigungen nicht berücksichtigt. Ferner seien die Beschwerden im Wirbelsäulenbereich nicht gewürdigt worden.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 3. März 2011 sowie den Bescheid der Beklagten vom 30. September 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juni 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr ab 1. Mai 2008 Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie erwidert, aus dem Berufungsschriftsatz ergäben sich keine neuen entscheidungserheblichen Gesichtspunkte. In der Urteilsbegründung sei ausführlich dargelegt worden, weswegen dem gem. § 109 SGG bei Dr. K. eingeholten Gutachten nicht gefolgt werden könne.
Mit Verfügung vom 4.8.2011 hat der Senat auf die Möglichkeit einer Entscheidung gemäß § 153 Abs. 4 SGG hingewiesen und den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
Die Berufung der Klägerin ist jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, da die Klägerin keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung hat.
Gemäß § 153 Abs. 4 SGG kann das LSG - nach vorheriger Anhörung der Beteiligten - die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Im vorliegenden Fall sind die Berufsrichter des Senats einstimmig zum Ergebnis gekommen, dass die Berufung unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Mit Schreiben vom 4.8.2011 hat der Senat die Beteiligten auch auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Eine Zustimmung der Beteiligten ist nicht erforderlich.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die hier von der Klägerin beanspruchte Rente wegen voller und teilweiser Erwerbsminderung bzw. teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit- §§ 43, 240 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) - dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass ein Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung nicht besteht, weil die Klägerin noch wenigstens 6 Stunden täglich leistungsfähig ist und die Gewährung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit schon deswegen nicht in Betracht kommt, weil die Klägerin nicht vor dem 2.1.1961 geboren ist. Der Senat schließt sich dem nach eigener Prüfung und unter Berücksichtigung des Vorbringens im Berufungsverfahren uneingeschränkt an und sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab und weist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Urteils zurück. Ergänzend ist auszuführen, dass auch der Senat aufgrund einer Gesamtwürdigung der vorliegenden ärztlichen Unterlagen, insbesondere der Gutachten des HNO-Arztes Dr. T. vom 2.3.2005, der Neurologen und Psychiater Dr. G. vom 7.11.2006, Dr. K. vom 1.4.2009 und Dr. J. vom 27.5.2010 (nebst ergänzender Stellungnahme vom 21.12.2010), des Heilverfahren-Entlassungsberichts vom 22.2.2008 sowie der sachverständigen Zeugenaussage des Orthopäden André vom 10.3.2010, zur Überzeugung gelangt ist, dass das Leistungsvermögen der Klägerin für leichte Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen nicht auf unter 6 Stunden täglich herabgesunken ist.
Die Neurologen und Psychiater Dr. G., Dr. K. und Dr. J. haben die Klägerin zu verschiedenen Zeiten (November 2006, April 2009 und Mai 2010) begutachtet und sind übereinstimmend zum Ergebnis gelangt, dass die Klägerin leichte Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen noch 6 Stunden täglich verrichten kann. Auch die Ärzte der Rehaklinik "Am S.", die die Klägerin über einen längeren Zeitraum im Jahr 2008 beobachten und beurteilen konnten, haben leichte bis mittelschwere Tätigkeiten täglich 6 Stunden und mehr für zumutbar erachtet. Den hiervon abweichenden Beurteilungen des Dr. K. vermag sich der Senat angesichts dessen nicht anzuschließen. So sind schon die von ihm gestellten Diagnosen nicht nachvollziehbar. Die Kriterien, die vorliegen müssen, um die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung zu stellen, hat er schon nicht dargelegt und auch keine entsprechenden Befunde beschrieben, wie Dr. J. in der ergänzenden Stellungnahme vom 21.12.2010 zu Recht ausgeführt hat. Befunde und Umstände, die die Diagnose einer schweren Depression rechtfertigen würden, hat er ebenfalls nicht nachvollziehbar dargelegt. Soweit er diese aus den Ergebnissen der psychometrischen Testverfahren abgeleitet hat, ohne den Tagesablauf, die Aktivitäten, die sozialen Kontakte, und die zeitweise Berufstätigkeit der Klägerin zu berücksichtigen bzw. diese damit in Bezug zu setzen, überzeugt dies den Senat nicht. Zu Recht weist Dr. J. auch darauf hin, dass bei einer schweren Depression eine intensivere psychiatrische Therapie mit angepasster medikamentöser Behandlung und Psychotherapie, eventuell unter stationären Bedingungen, zu erwarten wäre.
Auf orthopädischem Gebiet liegen ebenfalls keine Gesundheitsstörungen vor, die leichte sechs-stündige Tätigkeiten ausschließen würden, wie der Senat dem Heilverfahrens-Entlassungsbericht vom 22.2.2008 sowie der sachverständigen Zeugenaussage des behandelnden Orthopäden A. vom 10.3.2010 entnimmt. Das Wirbelsäulen-Schmerzsyndrom, wegen dem die Klägerin den Orthopäden nur vereinzelt aufsucht, ist einer Behandlung zugänglich und führt lediglich zu qualitativen, aber nicht zu quantitativen Leistungseinschränkungen. Die Einholung eines orthopädischen Gutachtens ist deswegen nicht erforderlich. Unerheblich ist auch, ob ein Zusammenhang zwischen der Hörstörung und den psychischen Gesundheitsstörungen besteht. Entscheidend ist allein, zu welchen Funktionsstörungen die Gesundheitsstörungen - unabhängig von ihrer Ursache - führen und ob das Leistungsvermögen auch für leichte Tätigkeiten auf unter 6 Stunden täglich herabgesunken ist. Dies ist bei der Klägerin - wie oben dargelegt - auch bei einer Gesamtwürdigung sämtlicher Gesundheitsstörungen nicht der Fall.
Nach alledem war das angefochtene Urteil des SG nicht zu beanstanden. Die Berufung der Klägerin musste deswegen zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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