Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 11 AL 1102/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 1358/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 04. Februar 2011 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Der Antrag, dem Kläger für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt, die Beklagte ordnungsgeldbewehrt zu verurteilen, auf ihren Mitarbeiter Alfred Stickel (A.S.) einzuwirken, "seine Prozesslügen" zu unterlassen.
Der am 18.01.1975 geborene Kläger steht im langjährigen Bezug von Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch. Er führte und führt deswegen vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) und dem Landessozialgericht Baden-Württemberg zahlreiche Rechtsstreitigkeiten gegen die Beklagte.
Am 13.03.2009 hat der Kläger Klage zum SG erhoben, mit der er die ordnungsmittelbewehrte Verurteilung der Beklagten geltend gemacht hat, auf ihren Mitarbeiter A.S. einzuwirken, seine "Prozesslügen" zu unterlassen. Er hat hierzu vorgebracht, die ihn betreffenden Verfahren würden beklagtenseits durch A.S. bearbeitet. Dieser falle zuletzt dadurch auf, dass er falsche Tatsachen vortrage. Er berufe sich zur Abwehr hiergegen auf einen Unterlassungsanspruch.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat auf Anfrage des SG die bei ihr vorliegenden Aktennotizen und Gedächtnisprotokolle vorgelegt, die dem Kläger jeweils durch das SG übersandt wurden.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 24.03.2009 wurde der Kläger davon in Kenntnis gesetzt, dass er in der Zeit vom 02. - 09.04.2009 in den Räumlichkeiten der Beklagten Einsicht in eine Reihe von Prozess- und Verwaltungsakten, u.a. auch in die Prozessakte des Klageverfahrens, nehmen könne. Zu diesem Zweck hat das SG die Akten an die Beklagte übersandt. Mit gerichtlichem Schreiben vom 20.09.2010 hat das SG die Beteiligten darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, im Wege eines Gerichtsbescheides zu entscheiden. Den Beteiligten wurde Gelegenheit gegeben, sich hierzu bis zum 19.10.2010 zu äußern. Der Kläger hat daraufhin mit Schriftsatz vom 23.09.2010 die Übersendung einer Kopie der Verwaltungsakte, Fristverlängerung und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Am 12.11.2010 hat er den Vorsitzenden der 11. Kammer des SG wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Nach den bisherigen Entscheidungen gebe es, so der Kläger, nur zwei Optionen: entweder fehle dem Vorsitzenden generell die Befähigung zum Richteramt oder er sei zu faul, seinen gesetzlichen Auftrag zu erfüllen.
Mit Gerichtsbescheid vom 04.02.2011 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das SG ausgeführt, das Befangenheitsgesuch hindere es nicht daran, in der Sache zu entscheiden, da dieses offensichtlich rechtsmissbräuchlich sei. Es ziele einzig darauf ab, den Kammervorsitzenden vom vorliegenden Verfahren auszuschließen, um die Bearbeitung des Verfahrens durch einen anderen Richter zu erreichen. Dem Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht sei nicht zu entsprechen, da dieser gleichfalls als grob rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren sei. Dem Kläger sei bereits im März 2010 Einsicht in die gesamten Prozess- und Verwaltungsakten ermöglicht worden. Hiervon habe der Kläger ohne Angabe von Gründen keinen Gebrauch gemacht. Hieran zeige sich, dass der Kläger mit seinem neuerlichen Antrag lediglich die Beendigung des Rechtsstreits zu verhindern suche. Dem Antrag auf Fristverlängerung sei gleichfalls nicht zu entsprechen gewesen, da der Kläger keine Gründe vorgebracht habe, weshalb er einer längeren Frist bedürfe. Inhaltlich sei die Klage zwar zulässig, dem Kläger stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch jedoch nicht zu. Gegenüber Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder -verteidigung in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren dienten, bestehe in aller Regel kein Bedürfnis an einer Unterlassungsklage. Die Parteien eines Gerichtsverfahrens dürften alles vortragen, was sie zur Wahrung ihrer Rechte für erforderlich hielten. Ob das Vorbringen wahr und erheblich ist, sei allein in dem Ausgangsverfahren zu überprüfen. Die Möglichkeit, Abwehransprüchen in einem gesonderten Prozess geltend zu machen, würde die Überprüfungskompetenz des Ausgangsverfahrens beschneiden. Überdies stünden dem Kläger im Ausgangsverfahren prozessual wie materiell-rechtlich ausreichende Rechtsgarantien zum Schutz seiner Interessen zur Verfügung.
Ein Versuch, dem Kläger den Gerichtsbescheid am 10.02.2011 zuzustellen, scheiterte; er wurde dem SG mit dem Vermerk "Empfänger unbekannt verzogen" zurückgereicht. Eine telefonische Nachfrage beim Einwohnermeldeamt der Heimatgemeinde des Klägers hat sodann ergeben, dass dieser unverändert unter der im Rubrum benannten Adresse wohnhaft sei. Nach einer telefonischen Rücksprache mit dem Kläger am 11.02.2011, anlässlich derer der Kläger mitgeteilt hat, er habe eine Beschäftigung in Calw angetreten und sei vorübergehend in einem Hotel abgestiegen, einen Nachsendeauftrag werde er stellen, sobald er eine Wohnung gefunden habe, veranlasste das SG eine neuerliche Zustellung des Gerichtsbescheides, die am 01.04.2011 durch Einlegung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten bewirkt wurde.
Am 01.04.2011 hat der Kläger Berufung gegen den Gerichtsbescheid eingelegt. Zu deren Begründung bringt er vor, das Verfahren müsse zurückverwiesen werden, da ihm das rechtliche Gehör verweigert worden sei. Ihm seien Kopien der Akten und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verweigert worden. Überdies sei kein Hinweis auf die Entscheidung im Wege eines Gerichtsbescheides erfolgt. Eine Selbstentscheidung über das Befangenheitsgesuch sei unzulässig. In der Sache werde der erstinstanzliche Antrag weiter verfolgt. Zuletzt hat der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH), die Übersendung einer Kopie der Verfahrens- und der Verwaltungsakte sowie die Überlassung einer Fahrkarte für die Anreise zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 21.09.2011 beantragt. Seit dem 13.09.2011 befindet sich der Kläger in Untersuchungshaft
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 04. Februar 2010 aufzuheben und das Verfahren an das Sozialgericht Karlsruhe zurückzuverweisen,
hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, darauf hinzuwirken, das ihr Mitarbeiter A.S. seine Prozesslügen unterlässt und der Beklagten in der Person des Vorsitzenden der Geschäftsführung Walter Reiber für weitere Verstöße ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, anzudrohen und zu vollstrecken.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Dem Senat wurde im Verfahren L 3 AL 3724/10 bekannt, dass der Kläger an dem zu seiner Wohnung gehörenden Briefkasten eine schriftliche Nachricht des Inhalts angebracht hatte, dass dort "Keine Post für Stephan Keck oder A.C. Dos Santos de Oliveira oder SK Service und Consulting" eingeworfen werden dürfe, die Sendungen vielmehr "als unbekannt verzogen" an den Absender zurückzusenden seien.
Der Senat hat den Kläger sodann im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes - L 3 AL 1364/11 ER-B - auf die verfahrensrechtlichen Implikationen der Anbringung des Hinweises hingewiesen. Der Kläger hat daraufhin, ohne die Anbringung des Schildes in Abrede zu stellen, vorgetragen, es habe keine telefonische Unterredung mit der Beklagten gegeben; diese habe bewusst an die falsche Adresse zugestellt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 21.09.2011 wurden, sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 21.09.2011 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung führt für den Kläger nicht zum Erfolg.
Der Senat konnte über die Berufung entscheiden, obschon der Kläger zu der mündlichen Verhandlung am 21.09.2011 nicht erschienen ist. Der Kläger wurde ordnungsgemäß geladen und auf die Möglichkeit einer Entscheidung in seiner Abwesenheit hingewiesen. Auch der Umstand, dass sich der Kläger seit dem 13.09.2011 in Untersuchungshaft befindet, ändert hieran nichts. Zwar steht auch einem der Strafvollstreckung unterliegenden Prozessbeteiligten das Recht zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung zu, der Senat war jedoch nicht gehalten, dem Kläger die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vom 21.09.2011 dadurch zu ermöglichen, dass seine Vorführung aus der Untersuchungshaft anzuordnen gewesen wäre, da der Kläger selbst insoweit zunächst alles ihm Zumutbare unternommen haben muss, an der mündlichen Verhandlung teilnehmen zu können. Insoweit hätte es dem Kläger oblegen, gegenüber den Strafvollstreckungsbehörden, seine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung zu beantragen (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 31.10.2005 -B 7a AL 14/05 B - veröffentlicht in juris). Da jedoch ein solcher Antrag (vgl. § 6 des Zweiten Buches des Gesetzbuches über den Justizvollzug in Baden-Württemberg) nicht gestellt wurde, war der Senat nicht gehalten, den Kläger zur mündlichen Verhandlung vorführen zu lassen. Der Kläger ist vielmehr, da sein persönliches Erscheinen nicht angeordnet war, wie jeder andere Prozessbeteiligte zu behandeln, dem das Erscheinen zur mündlichen Verhandlung freigestellt worden ist (vgl. BSG, Urteil vom 21.06.1983 - 4 RJ 3/83 - veröffentlicht in juris).
Dem Antrag des Klägers, ihm eine Fahrkarte für die Teilnahme am Termin zur Verfügung zu stellen, war nicht stattzugeben. Infolge des Umstandes, dass sich der Kläger am Verhandlungstag in Untersuchungshaft befand, war eine -eigenständige- Anreise des Klägers zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 21.09.2011 mit öffentlichen Verkehrsmittel, deren Finanzierung der Kläger begehrt, nicht möglich; der Antrag hat sich durch die Inhaftierung erledigt.
Der Senat war nicht verpflichtet, dem Kläger, wie von ihm zuletzt beantragt, eine Kopie der Verfahrens- und Verwaltungsakte zu fertigen und zur Verfügung zu stellen. Gemäß § 120 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) besteht für die Beteiligten das Recht, sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen zu lassen. Der hiernach begründete Anspruch auf die Erteilung von Ablichtungen wird jedoch durch die allgemeinen Grundsätze zulässiger Rechtsausübung (§§ 226, 242 Bürgerliches Gesetzbuch) begrenzt. Der Anspruch setzt voraus, dass die abzulichtenden Aktenteile durch den Verfahrensbeteiligten eindeutig bezeichnet werden (vgl. BSG, Beschluss vom 30.11.1994 - 11 RAr 89/94 - veröffentlicht in juris). Diesen Anforderungen genügt der Antrag des Klägers nicht, da der Kläger eine Kopie der gesamten Akte begehrt hat, ohne ihn auf konkrete Aktenteile zu begrenzen. Die beanspruchte Anfertigung von Ablichtungen der gesamten Prozess- und Beiakten ist ohne jede Konkretisierung und ohne vorherige Prüfung auf Relevanz der Aktenbestandteile für die Rechtsverfolgung als rechtsmissbräuchlich anzusehen (vgl. BSG, Beschluss vom 30.11.1994, a.a.O.; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 03.11.1987 -9 C 235/86-; Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 25.09.1995 - Bf IV 8/94 – jew. veröffentlicht in juris; Beschluss des erkennenden Senats vom 29.06.2011 - L 3 AL 1928/11 B -). Da der Kläger sein Begehren (zuletzt) auf die Überlassung von Mehrfertigungen beschränkt hat, war der Senat auch nicht gehalten, dem Kläger anderweitig Akteneinsicht, etwa auf der Geschäftsstelle, zu ermöglichen.
Die statthafte Berufung (§ 143 Abs. 1 SGG) ist bereits unzulässig; sie wurde verfristet eingelegt. Gemäß § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist gemäß § 151 Abs. 2 Satz 1 SGG auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Der Kläger muss sich vorliegend nach dem Grundsatz der Zugangsvereitelung so behandeln lassen, als sei ihm der Gerichtsbescheid des SG bereits am 10.02.2011 zugegangen, so dass die Berufungsfrist am 10.03.2011 abgelaufen ist (§§ 64 Abs. 1 und 2 SGG). Übergeht ein Beteiligter vorsätzlich eine auf der Hand liegende Möglichkeit, Bescheide, Beschlüsse, Urteile o.ä. zur Kenntnis zu nehmen, bzw. verschließt er sich bewusst einer Bekanntgabe oder Zustellung von Schriftstücken, so ist eine Berufung auf Unkenntnis bzw. die spätere Kenntnisnahme rechtsmissbräuchlich und verstößt gegen Treu und Glauben (Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Nichtannahmebeschluss vom 14.04.2010 - 1 BvR 299/10 – veröffentlicht in juris). So liegt der Fall vorliegend. Ausweislich der Postzustellungsurkunde vom 10.02.2011 konnte dem Kläger der Gerichtsbescheid vom 04.02.2011 durch die Deutsche Post AG unter der von ihm bewohnten Wohnung nicht zugestellt werden, da der Kläger "unbekannt verzogen" sei. Ursächlich hierfür war der dem Senat aus dem Verfahren L 3 AL 3724/10 bekannte Umstand, dass der Kläger an dem zu seiner Wohnung unter der im Rubrum bezeichneten Anschrift gehörenden Briefkasten eine schriftliche Nachricht des Inhalts angebracht hatte, dass dort "Keine Post für Stephan Keck oder A.C. Dos Santos de Oliveira oder SK Service und Consulting" eingeworfen werden dürfe, die Sendungen vielmehr "als unbekannt verzogen" an den Absender zurückzusenden seien. Der Kläger hat hierdurch ein ihm zuzurechnendes Zustellungshindernis geschaffen, mit dem das SG nicht zu rechnen brauchte (vgl. u.a. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.02.1977 - 2 AZR 770/75 - m.w.N.; Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.10.2010 - V ZB 37/10 - jew. veröffentlicht in juris). Nachdem das SG seinerseits unmittelbar nach Rücklauf des Beschluss eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt durchgeführt hat und sodann unverzüglich eine neuerliche Zustellung des mit einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrung versehenen Gerichtsbescheid veranlasst hat, muss sich der Kläger so behandeln lassen, als sei ihm der angefochtene Gerichtsbescheid am 10.02.2011 zugestellt worden (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 18.07.2011 - L 3 AL 1364/11 ER-B -). Die Berufungsfrist endete hiernach am 10.03.2011; die Berufung, die am 01.04.2011 eingelegt wurde, ist mithin verfristet.
Dem Kläger ist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 Abs. 1 SGG zu gewähren. Zwar ist gemäß § 67 Abs. 2 SGG hierüber auch ohne einen entsprechenden Antrag des Klägers zu entscheiden, das Verhalten des Klägers, den Zugang von Postsendungen zu verei-teln, widerspricht jedoch dem Verhalten, das ein gewissenhaft Prozessführender nach allgemeiner Verkehrsanschauung an den Tag legt, weswegen die Versäumnis jedenfalls nicht unverschuldet war.
Der Senat konnte seine Entscheidung, die Berufung als unzulässig zu verwerfen, auch treffen, ohne den Kläger hierzu - gesondert - anzuhören. Der Kläger wurde bereits im Verfahren - L 3 AL 1364/11 ER-B - auf die verfahrensrechtlichen Implikationen der Anbringung des Hinweises hingewiesen. Überdies ergibt sich weder aus dem Anspruch auf ein faires Verfahren noch aus dem auf rechtliches Gehör eine allgemeine Hinweispflicht des Gerichts zur Sach- und Rechtslage, eine Pflicht des Gerichts zu einem Rechtsgespräch oder zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung (BVerfG, Beschluss vom 25.01.1984 - 1 BvR 272/81 – veröffentlicht in juris). Der Senat war hiernach nicht gehalten, den Termin zu vertagen und Kläger - gesondert - von den Überlegungen zur Zulässigkeit der Berufung zu unterrichten.
Die Berufung ist mithin als unzulässig zu verwerfen.
Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Berufung auch unbegründet ist. Der Rechtsstreit ist nicht, wie klägerseits beantragt, an das SG zurückzuverweisen. Gemäß § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG kann das Landessozialgericht durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet. Ein wesentlicher Mangel des Verfahrens, der zur Zurückverweisung an das SG führen könnte, liegt vor, wenn gegen eine das Gerichtsverfahren regelnde Vorschrift verstoßen wurde und die Entscheidung des Sozialgerichts hierauf beruhen kann. Das Landessozialgericht entscheidet bei Vorliegen eines Mangels nach seinem pflichtgemäßen Ermessen, ob es in der Sache selbst entscheidet oder zurückverweisen will. Eine Verpflichtung zur Zurückverweisung besteht auch bei Vorliegen eines wesentlichen Mangels des Verfahrens nicht (vgl. BSG, Urteil vom 17.02.1956 - 6 RKa 14/55 - veröffentlicht in juris). Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG ist jedoch nicht mit einem wesentlichen Mangels des Verfahrens behaftet, er ist verfahrensfehlerfrei zustande gekommen. Das SG hat dem Kläger insb. in ausreichendem Maße rechtliches Gehör gewährt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör soll verhindern, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten, und sicherstellen, dass ihr Vorbringen vom Gericht in seine Erwägungen mit einbezogen wird (BSG, Beschluss vom 2. April 2009 - B 2 U 281/08 B - m.w.N. veröffentlicht in juris). Zur Verwirklichung dieses Rechts eröffnet § 120 Abs. 1 SGG den Beteiligten das Recht auf Einsicht in die Akten. Auf welchen Weg die Akteneinsicht erfolgt, entscheidet im erstinstanzlichen Verfahren der Vorsitzende nach pflichtgemäßem Ermessen. Für eine Privatperson erfolgt die Akteneinsicht durch den Urkundsbeamten auf der Geschäftsstelle des Gerichts oder bei einem Gericht oder einer Behörde am Wohnsitz des Beteiligten. Ein Anspruch auf Aktenübersendung an den Beteiligten besteht grds. nicht (BSG, Beschluss vom 28.07.1977 - 5 BJ 124/77 - Leitsatz veröffentlicht in juris). Lediglich Rechtsanwälte und Verbandsvertreter (§ 73 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 - 9 SGG) können die Akten auch zur Mitnahme abholen oder übersandt bekommen (§ 120 Abs. 2 Satz 2 SGG). Da das SG die Verfahrensakten zur Einsichtnahme durch den Kläger an die Beklagte übersandt hat, den Kläger hiervon mit Schreiben vom 24.03.2009 in Kenntnis gesetzt hat, bestand für den Kläger die Möglichkeit, Einsicht in die Verfahrensakten zu nehmen. Wenn der Kläger hiervon keinen Gebrauch macht, geht dies zu seinem Lasten; ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör liegt nicht vor. Dies gilt auch insoweit, als der Kläger zuletzt bereits gegenüber dem SG beantragt hat, eine Kopie der Verfahrensakten zu erhalten. Dieser Antrag war, da er nicht auf einzelne Aktenbestandteile konkretisiert war, wie bereits oben ausgeführt, rechtsmissbräuchlich. Der Umstand, dass das SG dem Begehren des Klägers auf Übersendung von Kopien der Akten nicht nachgekommen ist, begründet hiernach keinen wesentlichen Verfahrensmangel i.S.d. § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG.
Auch ist ein wesentlicher Verfahrensmangel nicht dadurch begründet, dass das SG selbst - im Rahmen des angefochtenen Gerichtsbescheides - über den Befangenheitsantrag des Klägers vom 12.11.2010 entschieden hat. Wie der Senat in seinem Beschluss vom 21.06.2011 - L 3 AL 1568/11 NZB - (veröffentlicht in juris) bereits entschieden hat, hat das Befangenheitsgesuch des Klägers vom 12.11.2010 ein Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens nicht erfordert; es wurde offensichtlich nur zu Zweck gestellt, den Vorsitzenden aus dem Verfahren zu drängen. Über das offensichtlich unzulässige Befangenheitsgesuch konnte das SG daher selbst (vgl. Littmann in SGG-Handkommentar, 3. Aufl., § 60 Rn. 25), ohne dass es eines - isolierten - förmlichen Beschlusses hierüber bedurft hätte, entscheiden.
Ein Verfahrensmangel ist auch, anders als der Kläger vorträgt, nicht dadurch begründet, dass der Kläger nicht zur beabsichtigten Entscheidung im Wege eines Gerichtsbescheides nach § 105 Abs. 1 SGG angehört worden ist. Das SG hat den Kläger mit Schreiben vom 19.09.2010 von der in Aussicht genommenen Entscheidungsform in Kenntnis gesetzt. Dieses Schreiben ist dem Kläger zur Überzeugung des Senats auch zugegangen, da andernfalls der Antrag des Klägers auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom 23.09.2010 keinen Sinn machen würde.
Mithin unterliegt der Gerichtsbescheid des SG keinem Verfahrensmangel; dem Antrag, das Verfahren zurückzuverweisen, wäre mithin auch im Falle einer zulässigen Berufung, nicht stattzugeben.
Die Berufung wäre schließlich auch deswegen unbegründet, weil die Beklagte inhaltlich nicht zu verurteilen ist, auf ihren Mitarbeiter A.S. einzuwirken, " seine Prozesslügen " zu unterlassen. Zwar besteht auch im sozialgerichtlichen Verfahren grds. die Möglichkeit, Unterlassungsansprüche im Wege einer vorbeugenden Unterlassungsklage durchzusetzen, dies erfordert jedoch ein qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis der Gestalt, dass der Betroffene ein gerade auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzinteresse darlegt, das regelmäßig nicht gegeben ist, solange er auf den nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann. Als maßgebliches Kriterium für das Bestehen eines qualifizierten Rechtsschutzinteresse wird erachtet, dass ein erneutes, als widerrechtlich beurteiltes Vorgehen der Gegenseite ernstlich zu befürchten ist (vgl. BSG, Urteil vom 5.11.1995 - 6 RKa 17/95 – veröffentlicht in juris). Soweit sich der Kläger vorliegend jedoch eines Anspruches darauf berühmt, die Beklagte bzw. deren Mitarbeiter habe vermeintlich unwahren Vortrag zu unterlassen, ist ein qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis nicht gegeben. Dies gründet bereits darin, dass die ungehinderte Durchführung staatlich geregelter Verfahren im Interesse der daran Beteiligten, aber auch im öffentlichen Interesse nicht mehr als unbedingt notwendig behindert werden darf. Sie müssen, soweit dem nicht zwingende rechtliche Grenzen entgegenstehen, das vortragen können, was sie zur Rechtsverfolgung oder zur Rechtsverteidigung für erforderlich halten. Dabei ist es unvermeidlich, dass aus der Perspektive der eigenen Rechtsüberzeugung argumentiert wird, die von der des Prozessgegners abweicht. Es ist Aufgabe des mit dem Rechtsstreit befassten Gerichts, aus dem Parteivortrag das entscheidungserhebliche herauszufiltern und den streitigen Punkten - wo nötig durch Beweiserhebung - nachzugehen, um zu einer Entscheidung zu gelangen. Nur so ist eine rechtsstaatliche Prozessführung gewährleistet. Es kann jedoch einem Beteiligten durch ein anderes Verfahren, ggf. durch ein anderes Gericht, nicht vorgegeben werden, was vorgetragen und damit zum Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung gemacht werden darf (Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.12.2007 - VI ZR 14/07 – veröffentlicht in juris). Da es dem Kläger mithin zumutbar ist, die aus seiner Sicht bestehende Unrichtigkeit des Vortrages der Beklagten in dem jeweiligen Verfahren geltend zu machen, in dem der Vortrag getätigt worden ist, ist das Unterlassungsbegehren bereits unzulässig. Das SG hat die Klage im Ergebnis auch insofern zu Recht abgewiesen
Dem Antrag, dem Kläger für das Berufungsverfahren PKH zu gewähren, ist abzulehnen, da die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 114 ff Zivilprozessordnung). Da der Antrag erst kurz vor der mündlichen Verhandlung gestellt wurde, entscheidet der Senat hierüber im Rahmen der mündlichen Verhandlung (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9.Aufl., 2008, § 73a Rn. 12a).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Der Antrag, dem Kläger für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt, die Beklagte ordnungsgeldbewehrt zu verurteilen, auf ihren Mitarbeiter Alfred Stickel (A.S.) einzuwirken, "seine Prozesslügen" zu unterlassen.
Der am 18.01.1975 geborene Kläger steht im langjährigen Bezug von Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch. Er führte und führt deswegen vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) und dem Landessozialgericht Baden-Württemberg zahlreiche Rechtsstreitigkeiten gegen die Beklagte.
Am 13.03.2009 hat der Kläger Klage zum SG erhoben, mit der er die ordnungsmittelbewehrte Verurteilung der Beklagten geltend gemacht hat, auf ihren Mitarbeiter A.S. einzuwirken, seine "Prozesslügen" zu unterlassen. Er hat hierzu vorgebracht, die ihn betreffenden Verfahren würden beklagtenseits durch A.S. bearbeitet. Dieser falle zuletzt dadurch auf, dass er falsche Tatsachen vortrage. Er berufe sich zur Abwehr hiergegen auf einen Unterlassungsanspruch.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat auf Anfrage des SG die bei ihr vorliegenden Aktennotizen und Gedächtnisprotokolle vorgelegt, die dem Kläger jeweils durch das SG übersandt wurden.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 24.03.2009 wurde der Kläger davon in Kenntnis gesetzt, dass er in der Zeit vom 02. - 09.04.2009 in den Räumlichkeiten der Beklagten Einsicht in eine Reihe von Prozess- und Verwaltungsakten, u.a. auch in die Prozessakte des Klageverfahrens, nehmen könne. Zu diesem Zweck hat das SG die Akten an die Beklagte übersandt. Mit gerichtlichem Schreiben vom 20.09.2010 hat das SG die Beteiligten darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, im Wege eines Gerichtsbescheides zu entscheiden. Den Beteiligten wurde Gelegenheit gegeben, sich hierzu bis zum 19.10.2010 zu äußern. Der Kläger hat daraufhin mit Schriftsatz vom 23.09.2010 die Übersendung einer Kopie der Verwaltungsakte, Fristverlängerung und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Am 12.11.2010 hat er den Vorsitzenden der 11. Kammer des SG wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Nach den bisherigen Entscheidungen gebe es, so der Kläger, nur zwei Optionen: entweder fehle dem Vorsitzenden generell die Befähigung zum Richteramt oder er sei zu faul, seinen gesetzlichen Auftrag zu erfüllen.
Mit Gerichtsbescheid vom 04.02.2011 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das SG ausgeführt, das Befangenheitsgesuch hindere es nicht daran, in der Sache zu entscheiden, da dieses offensichtlich rechtsmissbräuchlich sei. Es ziele einzig darauf ab, den Kammervorsitzenden vom vorliegenden Verfahren auszuschließen, um die Bearbeitung des Verfahrens durch einen anderen Richter zu erreichen. Dem Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht sei nicht zu entsprechen, da dieser gleichfalls als grob rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren sei. Dem Kläger sei bereits im März 2010 Einsicht in die gesamten Prozess- und Verwaltungsakten ermöglicht worden. Hiervon habe der Kläger ohne Angabe von Gründen keinen Gebrauch gemacht. Hieran zeige sich, dass der Kläger mit seinem neuerlichen Antrag lediglich die Beendigung des Rechtsstreits zu verhindern suche. Dem Antrag auf Fristverlängerung sei gleichfalls nicht zu entsprechen gewesen, da der Kläger keine Gründe vorgebracht habe, weshalb er einer längeren Frist bedürfe. Inhaltlich sei die Klage zwar zulässig, dem Kläger stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch jedoch nicht zu. Gegenüber Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder -verteidigung in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren dienten, bestehe in aller Regel kein Bedürfnis an einer Unterlassungsklage. Die Parteien eines Gerichtsverfahrens dürften alles vortragen, was sie zur Wahrung ihrer Rechte für erforderlich hielten. Ob das Vorbringen wahr und erheblich ist, sei allein in dem Ausgangsverfahren zu überprüfen. Die Möglichkeit, Abwehransprüchen in einem gesonderten Prozess geltend zu machen, würde die Überprüfungskompetenz des Ausgangsverfahrens beschneiden. Überdies stünden dem Kläger im Ausgangsverfahren prozessual wie materiell-rechtlich ausreichende Rechtsgarantien zum Schutz seiner Interessen zur Verfügung.
Ein Versuch, dem Kläger den Gerichtsbescheid am 10.02.2011 zuzustellen, scheiterte; er wurde dem SG mit dem Vermerk "Empfänger unbekannt verzogen" zurückgereicht. Eine telefonische Nachfrage beim Einwohnermeldeamt der Heimatgemeinde des Klägers hat sodann ergeben, dass dieser unverändert unter der im Rubrum benannten Adresse wohnhaft sei. Nach einer telefonischen Rücksprache mit dem Kläger am 11.02.2011, anlässlich derer der Kläger mitgeteilt hat, er habe eine Beschäftigung in Calw angetreten und sei vorübergehend in einem Hotel abgestiegen, einen Nachsendeauftrag werde er stellen, sobald er eine Wohnung gefunden habe, veranlasste das SG eine neuerliche Zustellung des Gerichtsbescheides, die am 01.04.2011 durch Einlegung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten bewirkt wurde.
Am 01.04.2011 hat der Kläger Berufung gegen den Gerichtsbescheid eingelegt. Zu deren Begründung bringt er vor, das Verfahren müsse zurückverwiesen werden, da ihm das rechtliche Gehör verweigert worden sei. Ihm seien Kopien der Akten und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verweigert worden. Überdies sei kein Hinweis auf die Entscheidung im Wege eines Gerichtsbescheides erfolgt. Eine Selbstentscheidung über das Befangenheitsgesuch sei unzulässig. In der Sache werde der erstinstanzliche Antrag weiter verfolgt. Zuletzt hat der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH), die Übersendung einer Kopie der Verfahrens- und der Verwaltungsakte sowie die Überlassung einer Fahrkarte für die Anreise zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 21.09.2011 beantragt. Seit dem 13.09.2011 befindet sich der Kläger in Untersuchungshaft
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 04. Februar 2010 aufzuheben und das Verfahren an das Sozialgericht Karlsruhe zurückzuverweisen,
hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, darauf hinzuwirken, das ihr Mitarbeiter A.S. seine Prozesslügen unterlässt und der Beklagten in der Person des Vorsitzenden der Geschäftsführung Walter Reiber für weitere Verstöße ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, anzudrohen und zu vollstrecken.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Dem Senat wurde im Verfahren L 3 AL 3724/10 bekannt, dass der Kläger an dem zu seiner Wohnung gehörenden Briefkasten eine schriftliche Nachricht des Inhalts angebracht hatte, dass dort "Keine Post für Stephan Keck oder A.C. Dos Santos de Oliveira oder SK Service und Consulting" eingeworfen werden dürfe, die Sendungen vielmehr "als unbekannt verzogen" an den Absender zurückzusenden seien.
Der Senat hat den Kläger sodann im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes - L 3 AL 1364/11 ER-B - auf die verfahrensrechtlichen Implikationen der Anbringung des Hinweises hingewiesen. Der Kläger hat daraufhin, ohne die Anbringung des Schildes in Abrede zu stellen, vorgetragen, es habe keine telefonische Unterredung mit der Beklagten gegeben; diese habe bewusst an die falsche Adresse zugestellt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 21.09.2011 wurden, sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 21.09.2011 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung führt für den Kläger nicht zum Erfolg.
Der Senat konnte über die Berufung entscheiden, obschon der Kläger zu der mündlichen Verhandlung am 21.09.2011 nicht erschienen ist. Der Kläger wurde ordnungsgemäß geladen und auf die Möglichkeit einer Entscheidung in seiner Abwesenheit hingewiesen. Auch der Umstand, dass sich der Kläger seit dem 13.09.2011 in Untersuchungshaft befindet, ändert hieran nichts. Zwar steht auch einem der Strafvollstreckung unterliegenden Prozessbeteiligten das Recht zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung zu, der Senat war jedoch nicht gehalten, dem Kläger die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vom 21.09.2011 dadurch zu ermöglichen, dass seine Vorführung aus der Untersuchungshaft anzuordnen gewesen wäre, da der Kläger selbst insoweit zunächst alles ihm Zumutbare unternommen haben muss, an der mündlichen Verhandlung teilnehmen zu können. Insoweit hätte es dem Kläger oblegen, gegenüber den Strafvollstreckungsbehörden, seine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung zu beantragen (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 31.10.2005 -B 7a AL 14/05 B - veröffentlicht in juris). Da jedoch ein solcher Antrag (vgl. § 6 des Zweiten Buches des Gesetzbuches über den Justizvollzug in Baden-Württemberg) nicht gestellt wurde, war der Senat nicht gehalten, den Kläger zur mündlichen Verhandlung vorführen zu lassen. Der Kläger ist vielmehr, da sein persönliches Erscheinen nicht angeordnet war, wie jeder andere Prozessbeteiligte zu behandeln, dem das Erscheinen zur mündlichen Verhandlung freigestellt worden ist (vgl. BSG, Urteil vom 21.06.1983 - 4 RJ 3/83 - veröffentlicht in juris).
Dem Antrag des Klägers, ihm eine Fahrkarte für die Teilnahme am Termin zur Verfügung zu stellen, war nicht stattzugeben. Infolge des Umstandes, dass sich der Kläger am Verhandlungstag in Untersuchungshaft befand, war eine -eigenständige- Anreise des Klägers zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 21.09.2011 mit öffentlichen Verkehrsmittel, deren Finanzierung der Kläger begehrt, nicht möglich; der Antrag hat sich durch die Inhaftierung erledigt.
Der Senat war nicht verpflichtet, dem Kläger, wie von ihm zuletzt beantragt, eine Kopie der Verfahrens- und Verwaltungsakte zu fertigen und zur Verfügung zu stellen. Gemäß § 120 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) besteht für die Beteiligten das Recht, sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen zu lassen. Der hiernach begründete Anspruch auf die Erteilung von Ablichtungen wird jedoch durch die allgemeinen Grundsätze zulässiger Rechtsausübung (§§ 226, 242 Bürgerliches Gesetzbuch) begrenzt. Der Anspruch setzt voraus, dass die abzulichtenden Aktenteile durch den Verfahrensbeteiligten eindeutig bezeichnet werden (vgl. BSG, Beschluss vom 30.11.1994 - 11 RAr 89/94 - veröffentlicht in juris). Diesen Anforderungen genügt der Antrag des Klägers nicht, da der Kläger eine Kopie der gesamten Akte begehrt hat, ohne ihn auf konkrete Aktenteile zu begrenzen. Die beanspruchte Anfertigung von Ablichtungen der gesamten Prozess- und Beiakten ist ohne jede Konkretisierung und ohne vorherige Prüfung auf Relevanz der Aktenbestandteile für die Rechtsverfolgung als rechtsmissbräuchlich anzusehen (vgl. BSG, Beschluss vom 30.11.1994, a.a.O.; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 03.11.1987 -9 C 235/86-; Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 25.09.1995 - Bf IV 8/94 – jew. veröffentlicht in juris; Beschluss des erkennenden Senats vom 29.06.2011 - L 3 AL 1928/11 B -). Da der Kläger sein Begehren (zuletzt) auf die Überlassung von Mehrfertigungen beschränkt hat, war der Senat auch nicht gehalten, dem Kläger anderweitig Akteneinsicht, etwa auf der Geschäftsstelle, zu ermöglichen.
Die statthafte Berufung (§ 143 Abs. 1 SGG) ist bereits unzulässig; sie wurde verfristet eingelegt. Gemäß § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist gemäß § 151 Abs. 2 Satz 1 SGG auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Der Kläger muss sich vorliegend nach dem Grundsatz der Zugangsvereitelung so behandeln lassen, als sei ihm der Gerichtsbescheid des SG bereits am 10.02.2011 zugegangen, so dass die Berufungsfrist am 10.03.2011 abgelaufen ist (§§ 64 Abs. 1 und 2 SGG). Übergeht ein Beteiligter vorsätzlich eine auf der Hand liegende Möglichkeit, Bescheide, Beschlüsse, Urteile o.ä. zur Kenntnis zu nehmen, bzw. verschließt er sich bewusst einer Bekanntgabe oder Zustellung von Schriftstücken, so ist eine Berufung auf Unkenntnis bzw. die spätere Kenntnisnahme rechtsmissbräuchlich und verstößt gegen Treu und Glauben (Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Nichtannahmebeschluss vom 14.04.2010 - 1 BvR 299/10 – veröffentlicht in juris). So liegt der Fall vorliegend. Ausweislich der Postzustellungsurkunde vom 10.02.2011 konnte dem Kläger der Gerichtsbescheid vom 04.02.2011 durch die Deutsche Post AG unter der von ihm bewohnten Wohnung nicht zugestellt werden, da der Kläger "unbekannt verzogen" sei. Ursächlich hierfür war der dem Senat aus dem Verfahren L 3 AL 3724/10 bekannte Umstand, dass der Kläger an dem zu seiner Wohnung unter der im Rubrum bezeichneten Anschrift gehörenden Briefkasten eine schriftliche Nachricht des Inhalts angebracht hatte, dass dort "Keine Post für Stephan Keck oder A.C. Dos Santos de Oliveira oder SK Service und Consulting" eingeworfen werden dürfe, die Sendungen vielmehr "als unbekannt verzogen" an den Absender zurückzusenden seien. Der Kläger hat hierdurch ein ihm zuzurechnendes Zustellungshindernis geschaffen, mit dem das SG nicht zu rechnen brauchte (vgl. u.a. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.02.1977 - 2 AZR 770/75 - m.w.N.; Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.10.2010 - V ZB 37/10 - jew. veröffentlicht in juris). Nachdem das SG seinerseits unmittelbar nach Rücklauf des Beschluss eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt durchgeführt hat und sodann unverzüglich eine neuerliche Zustellung des mit einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrung versehenen Gerichtsbescheid veranlasst hat, muss sich der Kläger so behandeln lassen, als sei ihm der angefochtene Gerichtsbescheid am 10.02.2011 zugestellt worden (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 18.07.2011 - L 3 AL 1364/11 ER-B -). Die Berufungsfrist endete hiernach am 10.03.2011; die Berufung, die am 01.04.2011 eingelegt wurde, ist mithin verfristet.
Dem Kläger ist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 Abs. 1 SGG zu gewähren. Zwar ist gemäß § 67 Abs. 2 SGG hierüber auch ohne einen entsprechenden Antrag des Klägers zu entscheiden, das Verhalten des Klägers, den Zugang von Postsendungen zu verei-teln, widerspricht jedoch dem Verhalten, das ein gewissenhaft Prozessführender nach allgemeiner Verkehrsanschauung an den Tag legt, weswegen die Versäumnis jedenfalls nicht unverschuldet war.
Der Senat konnte seine Entscheidung, die Berufung als unzulässig zu verwerfen, auch treffen, ohne den Kläger hierzu - gesondert - anzuhören. Der Kläger wurde bereits im Verfahren - L 3 AL 1364/11 ER-B - auf die verfahrensrechtlichen Implikationen der Anbringung des Hinweises hingewiesen. Überdies ergibt sich weder aus dem Anspruch auf ein faires Verfahren noch aus dem auf rechtliches Gehör eine allgemeine Hinweispflicht des Gerichts zur Sach- und Rechtslage, eine Pflicht des Gerichts zu einem Rechtsgespräch oder zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung (BVerfG, Beschluss vom 25.01.1984 - 1 BvR 272/81 – veröffentlicht in juris). Der Senat war hiernach nicht gehalten, den Termin zu vertagen und Kläger - gesondert - von den Überlegungen zur Zulässigkeit der Berufung zu unterrichten.
Die Berufung ist mithin als unzulässig zu verwerfen.
Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Berufung auch unbegründet ist. Der Rechtsstreit ist nicht, wie klägerseits beantragt, an das SG zurückzuverweisen. Gemäß § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG kann das Landessozialgericht durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet. Ein wesentlicher Mangel des Verfahrens, der zur Zurückverweisung an das SG führen könnte, liegt vor, wenn gegen eine das Gerichtsverfahren regelnde Vorschrift verstoßen wurde und die Entscheidung des Sozialgerichts hierauf beruhen kann. Das Landessozialgericht entscheidet bei Vorliegen eines Mangels nach seinem pflichtgemäßen Ermessen, ob es in der Sache selbst entscheidet oder zurückverweisen will. Eine Verpflichtung zur Zurückverweisung besteht auch bei Vorliegen eines wesentlichen Mangels des Verfahrens nicht (vgl. BSG, Urteil vom 17.02.1956 - 6 RKa 14/55 - veröffentlicht in juris). Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG ist jedoch nicht mit einem wesentlichen Mangels des Verfahrens behaftet, er ist verfahrensfehlerfrei zustande gekommen. Das SG hat dem Kläger insb. in ausreichendem Maße rechtliches Gehör gewährt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör soll verhindern, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten, und sicherstellen, dass ihr Vorbringen vom Gericht in seine Erwägungen mit einbezogen wird (BSG, Beschluss vom 2. April 2009 - B 2 U 281/08 B - m.w.N. veröffentlicht in juris). Zur Verwirklichung dieses Rechts eröffnet § 120 Abs. 1 SGG den Beteiligten das Recht auf Einsicht in die Akten. Auf welchen Weg die Akteneinsicht erfolgt, entscheidet im erstinstanzlichen Verfahren der Vorsitzende nach pflichtgemäßem Ermessen. Für eine Privatperson erfolgt die Akteneinsicht durch den Urkundsbeamten auf der Geschäftsstelle des Gerichts oder bei einem Gericht oder einer Behörde am Wohnsitz des Beteiligten. Ein Anspruch auf Aktenübersendung an den Beteiligten besteht grds. nicht (BSG, Beschluss vom 28.07.1977 - 5 BJ 124/77 - Leitsatz veröffentlicht in juris). Lediglich Rechtsanwälte und Verbandsvertreter (§ 73 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 - 9 SGG) können die Akten auch zur Mitnahme abholen oder übersandt bekommen (§ 120 Abs. 2 Satz 2 SGG). Da das SG die Verfahrensakten zur Einsichtnahme durch den Kläger an die Beklagte übersandt hat, den Kläger hiervon mit Schreiben vom 24.03.2009 in Kenntnis gesetzt hat, bestand für den Kläger die Möglichkeit, Einsicht in die Verfahrensakten zu nehmen. Wenn der Kläger hiervon keinen Gebrauch macht, geht dies zu seinem Lasten; ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör liegt nicht vor. Dies gilt auch insoweit, als der Kläger zuletzt bereits gegenüber dem SG beantragt hat, eine Kopie der Verfahrensakten zu erhalten. Dieser Antrag war, da er nicht auf einzelne Aktenbestandteile konkretisiert war, wie bereits oben ausgeführt, rechtsmissbräuchlich. Der Umstand, dass das SG dem Begehren des Klägers auf Übersendung von Kopien der Akten nicht nachgekommen ist, begründet hiernach keinen wesentlichen Verfahrensmangel i.S.d. § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG.
Auch ist ein wesentlicher Verfahrensmangel nicht dadurch begründet, dass das SG selbst - im Rahmen des angefochtenen Gerichtsbescheides - über den Befangenheitsantrag des Klägers vom 12.11.2010 entschieden hat. Wie der Senat in seinem Beschluss vom 21.06.2011 - L 3 AL 1568/11 NZB - (veröffentlicht in juris) bereits entschieden hat, hat das Befangenheitsgesuch des Klägers vom 12.11.2010 ein Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens nicht erfordert; es wurde offensichtlich nur zu Zweck gestellt, den Vorsitzenden aus dem Verfahren zu drängen. Über das offensichtlich unzulässige Befangenheitsgesuch konnte das SG daher selbst (vgl. Littmann in SGG-Handkommentar, 3. Aufl., § 60 Rn. 25), ohne dass es eines - isolierten - förmlichen Beschlusses hierüber bedurft hätte, entscheiden.
Ein Verfahrensmangel ist auch, anders als der Kläger vorträgt, nicht dadurch begründet, dass der Kläger nicht zur beabsichtigten Entscheidung im Wege eines Gerichtsbescheides nach § 105 Abs. 1 SGG angehört worden ist. Das SG hat den Kläger mit Schreiben vom 19.09.2010 von der in Aussicht genommenen Entscheidungsform in Kenntnis gesetzt. Dieses Schreiben ist dem Kläger zur Überzeugung des Senats auch zugegangen, da andernfalls der Antrag des Klägers auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom 23.09.2010 keinen Sinn machen würde.
Mithin unterliegt der Gerichtsbescheid des SG keinem Verfahrensmangel; dem Antrag, das Verfahren zurückzuverweisen, wäre mithin auch im Falle einer zulässigen Berufung, nicht stattzugeben.
Die Berufung wäre schließlich auch deswegen unbegründet, weil die Beklagte inhaltlich nicht zu verurteilen ist, auf ihren Mitarbeiter A.S. einzuwirken, " seine Prozesslügen " zu unterlassen. Zwar besteht auch im sozialgerichtlichen Verfahren grds. die Möglichkeit, Unterlassungsansprüche im Wege einer vorbeugenden Unterlassungsklage durchzusetzen, dies erfordert jedoch ein qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis der Gestalt, dass der Betroffene ein gerade auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzinteresse darlegt, das regelmäßig nicht gegeben ist, solange er auf den nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann. Als maßgebliches Kriterium für das Bestehen eines qualifizierten Rechtsschutzinteresse wird erachtet, dass ein erneutes, als widerrechtlich beurteiltes Vorgehen der Gegenseite ernstlich zu befürchten ist (vgl. BSG, Urteil vom 5.11.1995 - 6 RKa 17/95 – veröffentlicht in juris). Soweit sich der Kläger vorliegend jedoch eines Anspruches darauf berühmt, die Beklagte bzw. deren Mitarbeiter habe vermeintlich unwahren Vortrag zu unterlassen, ist ein qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis nicht gegeben. Dies gründet bereits darin, dass die ungehinderte Durchführung staatlich geregelter Verfahren im Interesse der daran Beteiligten, aber auch im öffentlichen Interesse nicht mehr als unbedingt notwendig behindert werden darf. Sie müssen, soweit dem nicht zwingende rechtliche Grenzen entgegenstehen, das vortragen können, was sie zur Rechtsverfolgung oder zur Rechtsverteidigung für erforderlich halten. Dabei ist es unvermeidlich, dass aus der Perspektive der eigenen Rechtsüberzeugung argumentiert wird, die von der des Prozessgegners abweicht. Es ist Aufgabe des mit dem Rechtsstreit befassten Gerichts, aus dem Parteivortrag das entscheidungserhebliche herauszufiltern und den streitigen Punkten - wo nötig durch Beweiserhebung - nachzugehen, um zu einer Entscheidung zu gelangen. Nur so ist eine rechtsstaatliche Prozessführung gewährleistet. Es kann jedoch einem Beteiligten durch ein anderes Verfahren, ggf. durch ein anderes Gericht, nicht vorgegeben werden, was vorgetragen und damit zum Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung gemacht werden darf (Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.12.2007 - VI ZR 14/07 – veröffentlicht in juris). Da es dem Kläger mithin zumutbar ist, die aus seiner Sicht bestehende Unrichtigkeit des Vortrages der Beklagten in dem jeweiligen Verfahren geltend zu machen, in dem der Vortrag getätigt worden ist, ist das Unterlassungsbegehren bereits unzulässig. Das SG hat die Klage im Ergebnis auch insofern zu Recht abgewiesen
Dem Antrag, dem Kläger für das Berufungsverfahren PKH zu gewähren, ist abzulehnen, da die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 114 ff Zivilprozessordnung). Da der Antrag erst kurz vor der mündlichen Verhandlung gestellt wurde, entscheidet der Senat hierüber im Rahmen der mündlichen Verhandlung (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9.Aufl., 2008, § 73a Rn. 12a).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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