Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 3 KR 2707/11 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 4046/11 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 5. September 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen einen Beitragsbescheid der Antragsgegnerinnen.
Der 1938 geborene Kläger ist als hauptberuflich selbständig Tätiger bei der Antragsgegnerin zu 1) seit dem 1. Juli 1991 freiwillig krankenversichert. Seit dem Jahr 2001 bestand zwischen ihm und den Antragsgegnerinnen eine mündliche Vereinbarung dahingehend, dass die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (KV) und sozialen Pflegeversicherung (PV) bis zur Vorlage eines Einkommensteuerbescheids jeweils vorläufig und unter Vorbehalt festgesetzt wurden. Erst nach Vorlage des Einkommenssteuerbescheids für das jeweilige Jahr wurden die Beiträge nachträglich unter Zugrundelegung des tatsächlichen Einkommens für das betroffene Jahr endgültig festgesetzt.
Dieser Praxis folgend setzte die Antragsgegnerin zu 1) zuletzt mit Bescheid vom 17. Dezember 2008 die monatlichen Beiträge ab dem 1. Januar 2009 für die gesetzliche KV iHv 288,90 EUR und für die soziale PV iHv 36,86 EUR unter Vorbehalt fest. Sie ging dabei von einer monatlichen Mindesteinnahmegrenze iHv 1.890 EUR aus. Mit Schreiben vom 14. Januar 2011 teilte der Antragsteller mit, dass er nach dem am 7. Januar 2011 ergangenen Einkommenssteuerbescheid für das Kalenderjahr 2009 über monatliche Gesamteinkünfte iHv 3.952,74 EUR verfügt habe und damit die Beitragsbemessungsgrenze iHv 3.675 EUR überschritten sei. Die abschließende Beitragsermittlung für das Jahr 2009 könne somit vorgenommen werden. Für das Kalenderjahr 2010 könnten die Werte allerdings nicht zugrunde gelegt werden. Nach Ermittlung des im Jahr 2010 tatsächlich erzielten Gewinns aus selbständiger Arbeit und nach Vorlage des Einkommenssteuerbescheids werde er die korrekten Einkünfte unverzüglich mitteilen. Für das Kalenderjahr 2011 bitte er, die Beiträge nach der gesetzlichen Mindesteinnahmegrenze von monatlich 1.916,25 EUR zu bemessen, da er altershalber in Kürze seine freiberufliche Tätigkeit beenden werde. Mit Telefax vom 23. Februar 2011 teilte er mit, seine Gesamteinkünfte lägen über der Bemessungsgrenze, sodass die von den Antragsgegnerinnen angeforderte Übermittlung des Einkommenssteuerbescheids für das Jahr 2009 nicht notwendig sei.
Mit Bescheid vom 11. April 2011 teilte die Antragsgegnerin zu 1) - zugleich im Namen der Antragsgegnerin zu 2) - dem Antragsteller mit, dass die Beiträge für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2009 endgültig berechnet worden seien. Für das Jahr 2010 seien die Beiträge noch unter Vorbehalt berechnet. Die zwischen ihnen bestehende "Sondervereinbarung" werde aufgehoben. Für das Jahr 2009 ergebe sich eine Beitragsnachzahlung iHv insgesamt 3.457,56 EUR. Ab dem 1. Mai 2011 seien - nicht mehr vorläufig - Beiträge zur gesetzliche KV von 553,16 EUR und zur sozialen PV iHv 72,39 EUR zu entrichten.
Hiergegen erhob der Antragsteller am 20. April 2011 Widerspruch. Er sei bereit, weiterhin monatlich 330,18 EUR zu zahlen. Die Verdopplung auf 625,55 EUR sei jedoch ungerecht und regelrecht eine "Abzocke". Er verlange die gleiche Behandlung wie schon in den Jahren zuvor. Hierauf teilte die Antragsgegnerin zu 1) mit Schreiben vom 3. Mai 2011 mit, dass eine Beitragsreduzierung nur dann in Betracht komme, wenn sich das Arbeitseinkommen um mehr als 25 % reduziere. Um dies nachzuweisen, sei die Vorlage eines aktuellen Einkommenssteuervorauszahlungsbescheids notwendig. Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Juni 2011 wies der Widerspruchsausschuss der Antragsgegnerin zu 1) - zugleich im Namen der Antragsgegnerin zu 2) - den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, bei hauptberuflich selbständig Erwerbstätigen sei gesetzlich normiert, dass der Beitragsbemessung grundsätzlich monatliche beitragspflichtige Einnahmen in Höhe der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde zu legen seien. Ein am tatsächlichen Einkommen orientierte Einstufung komme nur in Betracht, wenn der Versicherte niedrigere Einnahmen nachweise. Dieser Nachweis könne nur durch Vorlage eines Einkommenssteuerbescheids geführt werden. Dies habe das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 2. September 2009 (B 12 KR 21/08 R) bestätigt. Auch in den Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler (BVSzGs) vom 27. Oktober 2008 sei geregelt, dass der Nachweis für Arbeitseinkommen immer über den aktuellen Einkommenssteuerbescheid zu führen sei. Nur beim Vorliegen der Voraussetzungen einer unverhältnismäßigen Belastung im Sinne des § 6 Abs 3a BVSzGs seien die auf der Grundlage eines Vorauszahlungsbescheids ermittelten Beiträge abweichend einstweilig festzusetzen. Dies gelte analog auch für die Beitragsbemessung in der sozialen PV. Vereinbarungen zwischen zwei Parteien könnten - soweit nichts anderes vereinbart worden sei - jederzeit und ersatzlos von einer Partei aufgehoben werden. Die gelte natürlich nur mit Wirkung für die Zukunft. Mangels abweichender Vereinbarung sei daher die Sondervereinbarung mit Wirkung ab dem 1. Mai 2011 wirksam aufgehoben worden. Aus dem Einkommenssteuerbescheid 2009 ergäben sich Einnahmen über der Beitragsbemessungsgrenze. Die Beitragseinstufung erfolge daher seit dem 1. Mai 2011 auf der Basis der Beitragsbemessungsgrenze.
Hiergegen hat der Kläger am 19. Juli 2011 beim Sozialgericht Ulm (SG) Klage erhoben (Az: S 3 KR 2375/11). Nachdem die Antragsgegnerin zu 1) mit Schreiben vom 26. Juli 2011 den Kläger aufgefordert hatte, die noch offenen Beiträge bis zum 15. August 2011 zu zahlen, hat der Antragsteller am 15. August 2011 beim SG den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt (Az: S 3 KR 2707/11 ER). Zur Begründung hat er ausgeführt, die Rechtslage sei weder gesetzlich noch durch die Rechtsprechung des BSG abschließend geklärt. So habe das Hessische Landessozialgericht (Bezugnahme auf Beschluss vom 21. Februar 2011 - L 1 KR 327/10 B-ER) festgestellt, dass die BVSzGs nur reine Verwaltungsvorschriften seien. Die Antragsgegnerinnen hätten daher einen Ermessensspielraum gehabt, um Härtefälle anders zu behandeln. Letztlich müsse er wie ein Selbständiger in der Anfangsphase behandelt werden. Denn es sei insbesondere in einer Ausstiegsphase unmöglich, zukünftige bzw auslaufende Prognosen zu erstellen. Darüber hinaus sei es keineswegs einfach, von der Finanzverwaltung geänderte Vorauszahlungsbescheide zu erhalten, ohne sich dem Risiko der Steuerhinterziehung auszusetzen. Schließlich müsse berücksichtigt werden, dass der Gedanke des BSG in seinem Urteil vom 2. September 2009 insofern nicht trage, als bei ihm nach der Beendigung der selbständigen Tätigkeit ein Ausgleich der wechselnden Einnahmen nicht mehr möglich sei. Deshalb sei hier eine Ausnahmeregelung notwendig.
Mit Beschluss vom 5. September 2011 hat das SG den Antrag abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestünden nicht. Eine gesetzliche Anspruchsgrundlage für die vom Kläger begehrte Rechtsfolge bestehe nicht. Ein Anspruch ergebe sich insbesondere nicht aus der ursprünglich getroffenen Sondervereinbarung. Es handle sich im Ergebnis nicht um eine Zusicherung der Antragsgegnerinnen, sondern lediglich um ein Entgegenkommen, welches für die Zukunft keinerlei Vertrauenstatbestände geschaffen habe. Auch seien die Antragsgegnerinnen nicht berechtigt, mit ihrem Versicherten bindende Verträge auf privatrechtlicher Basis zu schließen. Derartige Sondervereinbarungen könnten daher keine Ansprüche für die Zukunft begründen. Die Antragsgegnerinnen hätten sich vielmehr an die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze betreffend die Berechnung der Beiträge für Selbständige zu halten. Hiernach habe die Beitragsberechnung für die Zukunft jeweils nach Vorlage des aktuellen Einkommenssteuerbescheids zu erfolgen. Eine Ausnahme von dieser Festsetzung habe die Rechtsprechung lediglich für Einsteiger in die Selbständigkeit angenommen, deren Leistungsfähigkeit zu Beginn noch nicht abschätzbar sei. Für eine Gleichbehandlung mit geplanten Aussteigern aus der Selbständigkeit bestehe kein Raum. Der Antragsteller könne sein Begehren auch nicht auf den Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 21. Februar 2011 stützen. Die dem Antragsteller von den Antragsgegnerinnen eröffnete Möglichkeit der Vorlage eines Einkommenssteuervorauszahlungsbescheids hätte allenfalls eine Besserstellung bewirken können, wenn er einen solchen Bescheid tatsächlich vorgelegt hätte. Darüber hinaus habe der Antragsteller die Dringlichkeit der Anordnung nicht glaubhaft gemacht. Lediglich der Hinweis darauf, dass ein höherer Beitrag eine große Belastung darstelle, rechtfertige noch nicht die Annahme, dass der Antragsteller in existenzieller Weise von der höheren Beitragsbelastung betroffen sei.
Hiergegen richtet sich die am 16. September 2011 beim Landessozialgericht (LSG) eingelegte Beschwerde, mit der der Antragsteller geltend macht, es bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung. Zu berücksichtigen sei, dass auch beim Ausstieg aus der Selbständigkeit die Leistungsfähigkeit über eine gewisse Zeitphase ebenfalls nicht mehr abschätzbar sei und sogar gegen Null gehe. Mit dieser Konstellation habe sich das BSG in den einschlägigen Urteilen noch nicht befasst, sodass diese Rechtsprechung für die Beurteilung seines Falles nicht herangezogen werden könne. Er müsse als Aussteiger wie ein Einsteiger zu Beginn einer selbständigen Tätigkeit behandelt werden. Wenn sich erst zum Ende seiner Selbständigkeit herausstellen werde - voraussichtlich zu Beginn des nächsten Jahres -, dass seine Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erheblich unter der gesetzlichen Bemessungsgrenze liegen sollten, ergebe sich für ihn ein nicht unerheblicher finanzieller Nachteil, der nicht mehr ausgeglichen werden könne. Er habe in den zurückliegenden Jahren ausschließlich Höchstbeiträge gezahlt. Nach der Beendigung seiner selbständigen Tätigkeit könnten solche Einkünfte jedoch nicht mehr entstehen. Ein zeitversetzter Ausgleich schwankender Einnahmen und damit schwankender Beiträge über einen längeren Zeitraum sei in seinem Fall daher unmöglich.
Der Antragsteller beantragt - sachdienlich ausgelegt -,
den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 5. September 2011 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerinnen vom 11. April 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Juni 2011 anzuordnen.
Die Antragsgegnerinnen beantragen,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie auf die von den Antragsgegnerinnen vorgelegte Verwaltungsakte Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers ist statthaft und zulässig, aber nicht begründet.
Die gemäß § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist nicht nach § 172 Abs 3 Nr 1 SGG in der seit 11. August 2010 geltenden Fassung des Art 6 Drittes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 5. August 2010 (BGBl I S 1127) ausgeschlossen. Denn in der Hauptsache wäre die Berufung nicht unzulässig, da sich der Antragsteller gegen eine für die Zeit ab 1. Mai 2011 erhobene monatliche Beitragsforderung iHv 625,55 EUR wendet, wobei die Zahlungspflicht von mehr als 325,76 EUR streitig ist.
Das Passivrubrum war dahin zu berichtigen, dass nicht nur die Antragsgegnerin zu 1), sondern auch die Antragsgegnerin zu 2) Beteiligte des Rechtsstreits ist (§ 69 Nr 2 SGG). Denn der Antragsteller hat sich sowohl im Klageverfahren als auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutz gegen die Berechnung der Beiträge zur gesetzlichen KV und zur sozialen PV ab dem 1. Mai 2011 durch die Antragsgegnerinnen gewandt. Er hat sowohl in seiner Klageschrift als auch in seiner Antragsschrift ausdrücklich als Streitgegenstand den Bescheid vom 11. April 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Juni 2011 benannt und hierbei darauf hingewiesen, dass die Beiträge zur gesetzlichen KV und zur sozialen PV seiner Ansicht nach zu Unrecht iHv insgesamt 625,55 EUR festgesetzt worden sind. Damit hat er aber hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass er sich gegen die Neufestsetzung der Beiträge sowohl durch die Antragsgegnerin zu 1) als auch durch die Antragsgegnerin zu 2) wenden wollte. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass nach § 46 Abs 2 Satz 4 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) Krankenkassen und Pflegekassen für Mitglieder, die - wie vorliegend - ihre KV- und PV-Beiträge selbst zu zahlen haben, die Höhe der Beiträge zur gesetzlichen KV und sozialen PV in einem gemeinsamen Beitragsbescheid festsetzen können. Hierbei ist das Mitglied darauf hinzuweisen, dass der Bescheid über den Beitrag zur sozialen PV im Namen der Pflegekasse ergeht (§ 46 Abs 2 Satz 5 SGB XI). Diesem Erfordernis hat die Antragsgegnerin zu 1) auch in ihrem angegriffenen Bescheid vom 11. April 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Juni 2011 genügt.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das SG hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu Recht abgelehnt. Denn an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids der Antragsgegnerinnen vom 11. April 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Juni 2011 bestehen keine ernstliche Zweifel.
Der Widerspruch des Antragstellers hat nicht bereits kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung. Nach Abs 1 des mit Wirkung vom 2. Januar 2002 durch Art 1 Nr 35 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (6. SGGÄndG) vom 17. August 2001 (BGBl I S 2144) eingefügten § 86a SGG haben Widerspruch und Anfechtungsklage zwar grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Bis zu diesem Zeitpunkt galt der umgekehrte Grundsatz, wonach Rechtsmittel in sozialgerichtlichen Verfahren nur aufschiebende Wirkung hatten, wenn dies im Gesetz ausdrücklich angeordnet war (Timme NZS 2004, 292, 293). Nach Abs 2 Nr 1 des § 86a SGG entfällt jedoch die aufschiebende Wirkung bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten. Die Regelung dient der Sicherung der Funktionsfähigkeit der Leistungsträger der Sozialversicherung (vgl BT-Drs 14/5943 S 25).
Nach § 86b Abs 1 Nr 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Die Frage, ob die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage aufgrund von § 86b Abs 1 Nr 2 SGG anzuordnen ist, ist anhand einer Interessenabwägung zu beurteilen. Die öffentlichen Interessen am sofortigen Vollzug des Verwaltungsaktes und die privaten Interessen an der Aussetzung der Vollziehung sind gegeneinander abzuwägen. Dabei ist zu beachten, dass das Gesetz mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung dem öffentlichen Interesse einer sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides Vorrang vor dem Interesse des Betroffenen an einem Aufschub der Vollziehung einräumt. Diese typisierend zu Lasten des Einzelnen ausgestaltete Interessenabwägung kann aber auch im Einzelfall zugunsten des Betroffenen ausfallen. Die konkreten gegeneinander abzuwägenden Interessen ergeben sich in der Regel aus den konkreten Erfolgsaussichten des Hauptsachverfahrens, dem konkreten Vollziehungsinteresse und der für die Dauer einer möglichen aufschiebenden Wirkung drohenden Rechtsbeeinträchtigung (so auch Beschluss des Senats vom 6. Mai 2010, L 11 R 1806/10 ER-B). Dabei sind auch stets die Maßstäbe des § 86a Abs 3 Satz 2 SGG zu berücksichtigen. Demgemäß hat eine Aussetzung der Vollziehung zu erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabepflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
Ausgehend hiervon hat der Senat keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des hier maßgeblichen Beitragsbescheids vom 11. April 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Juni 2011. Mit diesem Beitragsbescheid, gegen den sich der Antragsteller in zulässiger Weise mit seiner Teilanfechtungsklage wendet (vgl hierzu BSGE 87, 228, 229; BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 6), haben die Antragsgegnerinnen den Beitrag zur gesetzlichen KV und zur sozialen PV ab dem 1. Mai 2011 zu Recht endgültig auf insgesamt 625,55 EUR (553,16 EUR + 72,39 EUR) festgesetzt. Hieran waren sie insbesondere nicht aufgrund des Bescheids vom 17. Dezember 2008 gehindert. In dem zuletzt genannten Bescheid wurden die Beiträge zur gesetzlichen KV und zur sozialen PV ab dem 1. Januar 2009 auf insgesamt 325,76 EUR (288,90 EUR + 36,86 EUR) unter Vorbehalt festgesetzt. Zugleich wurde darauf hingewiesen, dass die endgültige Höhe nach Vorlage des Einkommenssteuerbescheids festgesetzt werden würde. Die Antragsgegnerinnen waren berechtigt, die Beitragshöhe für die Zeit ab 1. Mai 2011 neu festzusetzen, ohne an die bereits ergangene vorherige Beitragsfestsetzung für diese Zeit gebunden zu sein. Denn in dem bindend gewordenen Bescheid vom 17. Dezember 2008 wurden die Beiträge zur gesetzlichen KV und zur sozialen PV lediglich vorläufig durch einstweiligen Verwaltungsakt festgesetzt. Solche vorläufigen Festsetzungen entfalten keine Bindungswirkung für die endgültige Beitragsfestsetzung, sondern erledigen sich im Sinne von § 39 Abs 2 SGB X mit der formellen endgültigen Festsetzung (vgl hierzu BSG, Urteil vom 30. März 2011 - B 12 KR 18/09 R = veröffentlicht in juris, Rdnr 18 mwN).
Die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder richtet sich seit Inkrafttreten des Gesundheitsreformgesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl I S 2477) am 1. Januar 1989 nach § 240 SGB V. Nach § 240 Abs 4 Satz 2 (in der hier anzuwendenden, seit dem 1. Januar 2009 geltenden Fassung) gelten für freiwillige Mitglieder, die hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind, als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze, bei Nachweis niedrigerer Einnahmen jedoch mindestens der 40., für freiwillige Mitglieder, die Anspruch auf einen monatlichen Gründungszuschuss oder einen monatlichen Existenzgründungszuschuss oder eine entsprechende Leistung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) haben, der 60. Teil der monatlichen Bezugsgröße. Veränderungen der Beitragsbemessung können aufgrund eines vom Versicherten geführten Nachweises nach Satz 6 nur zum 1. Tag des auf die Vorlage dieses Nachweises folgenden Monats wirksam werden.
Beim Antragsteller ist § 240 Abs 4 Satz 2 SGB V anzuwenden. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass er hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist. Des Weiteren ist unstreitig, dass der (vom Antragsteller bislang nicht vorgelegte) Einkommenssteuerbescheid für das Kalenderjahr 2009 monatliche Gesamteinkünfte ausweist, die über der Beitragsbemessungsgrenze liegen. Danach gilt nach § 240 Abs 4 Satz 2 SGB V als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223 SGB V), die im Jahr 2011 3.712,50 EUR beträgt.
Nach Erlass des Einkommenssteuerbescheids für das Jahr 2009 am 7. Januar 2011 waren die Antragsgegnerinnen auch verpflichtet, die Beitragshöhe - zumindest ab 1. Mai 2011 - endgültig festzusetzen. Denn nach der gesetzlichen Systematik des § 240 Abs 4 SGB V sind Beiträge im Regelfall grundsätzlich endgültig festzusetzen. Dies zeigt § 240 Abs 4 Satz 6 SGB V, wenn danach Veränderungen bei dem Nachweis niedrigerer Einnahmen ausschließlich zukunftsbezogen zulässig sind (vgl hierzu BSG, Urteil vom 2. September 2009 - B 12 KR 21/08 R = BSGE 104, 153 = veröffentlicht in juris, Rdnr 16 u 17). Nur bei Beginn einer selbständigen Tätigkeit sind die Antragsgegnerinnen berechtigt, Beiträge vorläufig durch einstweilige Verwaltungsakte festzusetzen. Diese Praxis berücksichtigt den Umstand, dass bei Beginn der selbständigen Tätigkeit zunächst der Nachweis der Höhe der Einnahmen nicht möglich ist (vgl hierzu BSG, Urteil vom 22. März 2006 - B 12 KR 14/05 R = BSGE 96, 119). Soweit der Antragsteller die Auffassung vertritt, er müsse als "Beendiger" einer selbständigen Tätigkeit (Aussteiger) wie ein Anfänger behandelt werden, teilt der Senat diese Auffassung nicht. Zum einen entspricht dies nicht der bereits genannten gesetzlichen Systematik und zum anderen ist der Zeitpunkt der Beendigung - auch im vorliegenden Fall - ungewiss und hängt im Wesentlichen vom Willen des Selbständigen ab. Diese subjektive Ungewissheit ermächtigt die Antragsgegnerinnen jedoch nicht, von endgültigen Regelungen hinsichtlich der Beitragshöhe abzusehen und diese nur vorläufig durch einstweilige Verwaltungsakte festzusetzen. Auch der Antragsteller hat bislang keinen genauen Zeitpunkt genannt, an dem er seine selbständige Tätigkeit beenden will. In seiner Klageschrift vom 18. Juli 2011 spricht er davon, "bald" in den Ruhestand zu treten; in der Beschwerdeschrift vom 14. September 2011 heißt es, dass er "voraussichtlich zu Beginn des nächsten Jahres" seine Selbständigkeit beenden werde.
Soweit der Antragsteller als Aussteiger genauso wie ein Anfänger behandelt werden soll, trägt seine Argumentation nicht. Denn die Ausgangslage ist schon nicht vergleichbar. Derjenige, der mit seiner selbständigen Tätigkeit beginnt, verfügt in der Regel noch nicht über einen ausreichend großen Kundenstamm, sodass seine Einkommensentwicklung mehr als ungewiss ist. Allein dies rechtfertigt die (ausnahmsweise) Festsetzung von Beiträgen zur gesetzlichen KV und sozialen PV unter Vorbehalt. Der Antragsteller ist hingegen nach seinen eigenen Angaben bereits seit mehr als 10 Jahren selbständig tätig und erzielte stets Gewinne, die dazu führten, dass er jeweils die Beitragsbemessungsgrenze überschritt. Es steht nunmehr jedoch in seinem freien Willen, weniger Aufträge anzunehmen und daher auch weniger Gewinn zu erzielen. Insofern liegt eine mit einem Anfänger vergleichbare Situation gerade nicht vor. Soweit der Kläger des Weiteren darauf hinweist, dass ein Ausgleich in kommenden Jahren nicht mehr stattfinden könne, überzeugt auch dieses Argument nicht. Denn der Gesetzgeber hat genau diese Situation in § 240 Abs 4 Satz 6 SGB V geregelt. Dass er in diesem Zusammenhang keine abweichende Regelung für Aussteiger normiert hat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Denn im Regelfall konnte ein Ausgleich bereits in den Jahren zuvor erzielt werden. Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der Antragsteller aufgrund der gelebten Praxis seit 10 Jahren auch einen Zinsvorteil hätte in Anspruch nehmen können, der bei der Ausgleichsbetrachtung eine Rolle spielen könnte.
Eine andere Rechtsfolge kann der Kläger auch nicht aus der in den vergangenen Jahren gelebten Praxis herleiten. Soweit sich die Antragsgegnerinnen bereit erklärt hatten, die Beitragshöhe nur vorläufig durch einstweilige Verwaltungsakte festzusetzen, entspricht dies - wie bereits dargelegt - nicht dem geltenden Recht, zumal der Antragsteller nach den vorhandenen Unterlagen seine selbständige Tätigkeit bereits im Jahr 1991 aufgenommen hatte. Eine etwaige (mündliche) Vereinbarung widerspräche zudem der Regelung des § 31 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I), wonach Rechte und Pflichten in den Sozialleistungsbereichen dieses Gesetzbuchs nur begründet, festgestellt, geändert oder aufgehoben werden dürfen, soweit ein Gesetz es vorschreibt oder zulässt. Eine gesetzliche Grundlage für die bisher gelebten Praxis besteht jedoch nicht.
Vor diesem Hintergrund kommt es auf die Wirksamkeit der BVSzGs nicht an (vgl hierzu zuletzt Urteil des Senats vom 16. August 2011 - L 11 KR 3165/10).
Dass die Vollziehung eine unbillige, nicht von den überwiegend öffentlichen Interesse gebotenen Härte zur Folge haben würde, hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht.
Die Beschwerde war danach zurückzuweisen, wobei die Kostenentscheidung auf § 193 SGG beruht.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen einen Beitragsbescheid der Antragsgegnerinnen.
Der 1938 geborene Kläger ist als hauptberuflich selbständig Tätiger bei der Antragsgegnerin zu 1) seit dem 1. Juli 1991 freiwillig krankenversichert. Seit dem Jahr 2001 bestand zwischen ihm und den Antragsgegnerinnen eine mündliche Vereinbarung dahingehend, dass die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (KV) und sozialen Pflegeversicherung (PV) bis zur Vorlage eines Einkommensteuerbescheids jeweils vorläufig und unter Vorbehalt festgesetzt wurden. Erst nach Vorlage des Einkommenssteuerbescheids für das jeweilige Jahr wurden die Beiträge nachträglich unter Zugrundelegung des tatsächlichen Einkommens für das betroffene Jahr endgültig festgesetzt.
Dieser Praxis folgend setzte die Antragsgegnerin zu 1) zuletzt mit Bescheid vom 17. Dezember 2008 die monatlichen Beiträge ab dem 1. Januar 2009 für die gesetzliche KV iHv 288,90 EUR und für die soziale PV iHv 36,86 EUR unter Vorbehalt fest. Sie ging dabei von einer monatlichen Mindesteinnahmegrenze iHv 1.890 EUR aus. Mit Schreiben vom 14. Januar 2011 teilte der Antragsteller mit, dass er nach dem am 7. Januar 2011 ergangenen Einkommenssteuerbescheid für das Kalenderjahr 2009 über monatliche Gesamteinkünfte iHv 3.952,74 EUR verfügt habe und damit die Beitragsbemessungsgrenze iHv 3.675 EUR überschritten sei. Die abschließende Beitragsermittlung für das Jahr 2009 könne somit vorgenommen werden. Für das Kalenderjahr 2010 könnten die Werte allerdings nicht zugrunde gelegt werden. Nach Ermittlung des im Jahr 2010 tatsächlich erzielten Gewinns aus selbständiger Arbeit und nach Vorlage des Einkommenssteuerbescheids werde er die korrekten Einkünfte unverzüglich mitteilen. Für das Kalenderjahr 2011 bitte er, die Beiträge nach der gesetzlichen Mindesteinnahmegrenze von monatlich 1.916,25 EUR zu bemessen, da er altershalber in Kürze seine freiberufliche Tätigkeit beenden werde. Mit Telefax vom 23. Februar 2011 teilte er mit, seine Gesamteinkünfte lägen über der Bemessungsgrenze, sodass die von den Antragsgegnerinnen angeforderte Übermittlung des Einkommenssteuerbescheids für das Jahr 2009 nicht notwendig sei.
Mit Bescheid vom 11. April 2011 teilte die Antragsgegnerin zu 1) - zugleich im Namen der Antragsgegnerin zu 2) - dem Antragsteller mit, dass die Beiträge für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2009 endgültig berechnet worden seien. Für das Jahr 2010 seien die Beiträge noch unter Vorbehalt berechnet. Die zwischen ihnen bestehende "Sondervereinbarung" werde aufgehoben. Für das Jahr 2009 ergebe sich eine Beitragsnachzahlung iHv insgesamt 3.457,56 EUR. Ab dem 1. Mai 2011 seien - nicht mehr vorläufig - Beiträge zur gesetzliche KV von 553,16 EUR und zur sozialen PV iHv 72,39 EUR zu entrichten.
Hiergegen erhob der Antragsteller am 20. April 2011 Widerspruch. Er sei bereit, weiterhin monatlich 330,18 EUR zu zahlen. Die Verdopplung auf 625,55 EUR sei jedoch ungerecht und regelrecht eine "Abzocke". Er verlange die gleiche Behandlung wie schon in den Jahren zuvor. Hierauf teilte die Antragsgegnerin zu 1) mit Schreiben vom 3. Mai 2011 mit, dass eine Beitragsreduzierung nur dann in Betracht komme, wenn sich das Arbeitseinkommen um mehr als 25 % reduziere. Um dies nachzuweisen, sei die Vorlage eines aktuellen Einkommenssteuervorauszahlungsbescheids notwendig. Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Juni 2011 wies der Widerspruchsausschuss der Antragsgegnerin zu 1) - zugleich im Namen der Antragsgegnerin zu 2) - den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, bei hauptberuflich selbständig Erwerbstätigen sei gesetzlich normiert, dass der Beitragsbemessung grundsätzlich monatliche beitragspflichtige Einnahmen in Höhe der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde zu legen seien. Ein am tatsächlichen Einkommen orientierte Einstufung komme nur in Betracht, wenn der Versicherte niedrigere Einnahmen nachweise. Dieser Nachweis könne nur durch Vorlage eines Einkommenssteuerbescheids geführt werden. Dies habe das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 2. September 2009 (B 12 KR 21/08 R) bestätigt. Auch in den Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler (BVSzGs) vom 27. Oktober 2008 sei geregelt, dass der Nachweis für Arbeitseinkommen immer über den aktuellen Einkommenssteuerbescheid zu führen sei. Nur beim Vorliegen der Voraussetzungen einer unverhältnismäßigen Belastung im Sinne des § 6 Abs 3a BVSzGs seien die auf der Grundlage eines Vorauszahlungsbescheids ermittelten Beiträge abweichend einstweilig festzusetzen. Dies gelte analog auch für die Beitragsbemessung in der sozialen PV. Vereinbarungen zwischen zwei Parteien könnten - soweit nichts anderes vereinbart worden sei - jederzeit und ersatzlos von einer Partei aufgehoben werden. Die gelte natürlich nur mit Wirkung für die Zukunft. Mangels abweichender Vereinbarung sei daher die Sondervereinbarung mit Wirkung ab dem 1. Mai 2011 wirksam aufgehoben worden. Aus dem Einkommenssteuerbescheid 2009 ergäben sich Einnahmen über der Beitragsbemessungsgrenze. Die Beitragseinstufung erfolge daher seit dem 1. Mai 2011 auf der Basis der Beitragsbemessungsgrenze.
Hiergegen hat der Kläger am 19. Juli 2011 beim Sozialgericht Ulm (SG) Klage erhoben (Az: S 3 KR 2375/11). Nachdem die Antragsgegnerin zu 1) mit Schreiben vom 26. Juli 2011 den Kläger aufgefordert hatte, die noch offenen Beiträge bis zum 15. August 2011 zu zahlen, hat der Antragsteller am 15. August 2011 beim SG den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt (Az: S 3 KR 2707/11 ER). Zur Begründung hat er ausgeführt, die Rechtslage sei weder gesetzlich noch durch die Rechtsprechung des BSG abschließend geklärt. So habe das Hessische Landessozialgericht (Bezugnahme auf Beschluss vom 21. Februar 2011 - L 1 KR 327/10 B-ER) festgestellt, dass die BVSzGs nur reine Verwaltungsvorschriften seien. Die Antragsgegnerinnen hätten daher einen Ermessensspielraum gehabt, um Härtefälle anders zu behandeln. Letztlich müsse er wie ein Selbständiger in der Anfangsphase behandelt werden. Denn es sei insbesondere in einer Ausstiegsphase unmöglich, zukünftige bzw auslaufende Prognosen zu erstellen. Darüber hinaus sei es keineswegs einfach, von der Finanzverwaltung geänderte Vorauszahlungsbescheide zu erhalten, ohne sich dem Risiko der Steuerhinterziehung auszusetzen. Schließlich müsse berücksichtigt werden, dass der Gedanke des BSG in seinem Urteil vom 2. September 2009 insofern nicht trage, als bei ihm nach der Beendigung der selbständigen Tätigkeit ein Ausgleich der wechselnden Einnahmen nicht mehr möglich sei. Deshalb sei hier eine Ausnahmeregelung notwendig.
Mit Beschluss vom 5. September 2011 hat das SG den Antrag abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestünden nicht. Eine gesetzliche Anspruchsgrundlage für die vom Kläger begehrte Rechtsfolge bestehe nicht. Ein Anspruch ergebe sich insbesondere nicht aus der ursprünglich getroffenen Sondervereinbarung. Es handle sich im Ergebnis nicht um eine Zusicherung der Antragsgegnerinnen, sondern lediglich um ein Entgegenkommen, welches für die Zukunft keinerlei Vertrauenstatbestände geschaffen habe. Auch seien die Antragsgegnerinnen nicht berechtigt, mit ihrem Versicherten bindende Verträge auf privatrechtlicher Basis zu schließen. Derartige Sondervereinbarungen könnten daher keine Ansprüche für die Zukunft begründen. Die Antragsgegnerinnen hätten sich vielmehr an die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze betreffend die Berechnung der Beiträge für Selbständige zu halten. Hiernach habe die Beitragsberechnung für die Zukunft jeweils nach Vorlage des aktuellen Einkommenssteuerbescheids zu erfolgen. Eine Ausnahme von dieser Festsetzung habe die Rechtsprechung lediglich für Einsteiger in die Selbständigkeit angenommen, deren Leistungsfähigkeit zu Beginn noch nicht abschätzbar sei. Für eine Gleichbehandlung mit geplanten Aussteigern aus der Selbständigkeit bestehe kein Raum. Der Antragsteller könne sein Begehren auch nicht auf den Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 21. Februar 2011 stützen. Die dem Antragsteller von den Antragsgegnerinnen eröffnete Möglichkeit der Vorlage eines Einkommenssteuervorauszahlungsbescheids hätte allenfalls eine Besserstellung bewirken können, wenn er einen solchen Bescheid tatsächlich vorgelegt hätte. Darüber hinaus habe der Antragsteller die Dringlichkeit der Anordnung nicht glaubhaft gemacht. Lediglich der Hinweis darauf, dass ein höherer Beitrag eine große Belastung darstelle, rechtfertige noch nicht die Annahme, dass der Antragsteller in existenzieller Weise von der höheren Beitragsbelastung betroffen sei.
Hiergegen richtet sich die am 16. September 2011 beim Landessozialgericht (LSG) eingelegte Beschwerde, mit der der Antragsteller geltend macht, es bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung. Zu berücksichtigen sei, dass auch beim Ausstieg aus der Selbständigkeit die Leistungsfähigkeit über eine gewisse Zeitphase ebenfalls nicht mehr abschätzbar sei und sogar gegen Null gehe. Mit dieser Konstellation habe sich das BSG in den einschlägigen Urteilen noch nicht befasst, sodass diese Rechtsprechung für die Beurteilung seines Falles nicht herangezogen werden könne. Er müsse als Aussteiger wie ein Einsteiger zu Beginn einer selbständigen Tätigkeit behandelt werden. Wenn sich erst zum Ende seiner Selbständigkeit herausstellen werde - voraussichtlich zu Beginn des nächsten Jahres -, dass seine Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erheblich unter der gesetzlichen Bemessungsgrenze liegen sollten, ergebe sich für ihn ein nicht unerheblicher finanzieller Nachteil, der nicht mehr ausgeglichen werden könne. Er habe in den zurückliegenden Jahren ausschließlich Höchstbeiträge gezahlt. Nach der Beendigung seiner selbständigen Tätigkeit könnten solche Einkünfte jedoch nicht mehr entstehen. Ein zeitversetzter Ausgleich schwankender Einnahmen und damit schwankender Beiträge über einen längeren Zeitraum sei in seinem Fall daher unmöglich.
Der Antragsteller beantragt - sachdienlich ausgelegt -,
den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 5. September 2011 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerinnen vom 11. April 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Juni 2011 anzuordnen.
Die Antragsgegnerinnen beantragen,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie auf die von den Antragsgegnerinnen vorgelegte Verwaltungsakte Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers ist statthaft und zulässig, aber nicht begründet.
Die gemäß § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist nicht nach § 172 Abs 3 Nr 1 SGG in der seit 11. August 2010 geltenden Fassung des Art 6 Drittes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 5. August 2010 (BGBl I S 1127) ausgeschlossen. Denn in der Hauptsache wäre die Berufung nicht unzulässig, da sich der Antragsteller gegen eine für die Zeit ab 1. Mai 2011 erhobene monatliche Beitragsforderung iHv 625,55 EUR wendet, wobei die Zahlungspflicht von mehr als 325,76 EUR streitig ist.
Das Passivrubrum war dahin zu berichtigen, dass nicht nur die Antragsgegnerin zu 1), sondern auch die Antragsgegnerin zu 2) Beteiligte des Rechtsstreits ist (§ 69 Nr 2 SGG). Denn der Antragsteller hat sich sowohl im Klageverfahren als auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutz gegen die Berechnung der Beiträge zur gesetzlichen KV und zur sozialen PV ab dem 1. Mai 2011 durch die Antragsgegnerinnen gewandt. Er hat sowohl in seiner Klageschrift als auch in seiner Antragsschrift ausdrücklich als Streitgegenstand den Bescheid vom 11. April 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Juni 2011 benannt und hierbei darauf hingewiesen, dass die Beiträge zur gesetzlichen KV und zur sozialen PV seiner Ansicht nach zu Unrecht iHv insgesamt 625,55 EUR festgesetzt worden sind. Damit hat er aber hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass er sich gegen die Neufestsetzung der Beiträge sowohl durch die Antragsgegnerin zu 1) als auch durch die Antragsgegnerin zu 2) wenden wollte. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass nach § 46 Abs 2 Satz 4 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) Krankenkassen und Pflegekassen für Mitglieder, die - wie vorliegend - ihre KV- und PV-Beiträge selbst zu zahlen haben, die Höhe der Beiträge zur gesetzlichen KV und sozialen PV in einem gemeinsamen Beitragsbescheid festsetzen können. Hierbei ist das Mitglied darauf hinzuweisen, dass der Bescheid über den Beitrag zur sozialen PV im Namen der Pflegekasse ergeht (§ 46 Abs 2 Satz 5 SGB XI). Diesem Erfordernis hat die Antragsgegnerin zu 1) auch in ihrem angegriffenen Bescheid vom 11. April 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Juni 2011 genügt.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das SG hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu Recht abgelehnt. Denn an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids der Antragsgegnerinnen vom 11. April 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Juni 2011 bestehen keine ernstliche Zweifel.
Der Widerspruch des Antragstellers hat nicht bereits kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung. Nach Abs 1 des mit Wirkung vom 2. Januar 2002 durch Art 1 Nr 35 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (6. SGGÄndG) vom 17. August 2001 (BGBl I S 2144) eingefügten § 86a SGG haben Widerspruch und Anfechtungsklage zwar grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Bis zu diesem Zeitpunkt galt der umgekehrte Grundsatz, wonach Rechtsmittel in sozialgerichtlichen Verfahren nur aufschiebende Wirkung hatten, wenn dies im Gesetz ausdrücklich angeordnet war (Timme NZS 2004, 292, 293). Nach Abs 2 Nr 1 des § 86a SGG entfällt jedoch die aufschiebende Wirkung bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten. Die Regelung dient der Sicherung der Funktionsfähigkeit der Leistungsträger der Sozialversicherung (vgl BT-Drs 14/5943 S 25).
Nach § 86b Abs 1 Nr 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Die Frage, ob die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage aufgrund von § 86b Abs 1 Nr 2 SGG anzuordnen ist, ist anhand einer Interessenabwägung zu beurteilen. Die öffentlichen Interessen am sofortigen Vollzug des Verwaltungsaktes und die privaten Interessen an der Aussetzung der Vollziehung sind gegeneinander abzuwägen. Dabei ist zu beachten, dass das Gesetz mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung dem öffentlichen Interesse einer sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides Vorrang vor dem Interesse des Betroffenen an einem Aufschub der Vollziehung einräumt. Diese typisierend zu Lasten des Einzelnen ausgestaltete Interessenabwägung kann aber auch im Einzelfall zugunsten des Betroffenen ausfallen. Die konkreten gegeneinander abzuwägenden Interessen ergeben sich in der Regel aus den konkreten Erfolgsaussichten des Hauptsachverfahrens, dem konkreten Vollziehungsinteresse und der für die Dauer einer möglichen aufschiebenden Wirkung drohenden Rechtsbeeinträchtigung (so auch Beschluss des Senats vom 6. Mai 2010, L 11 R 1806/10 ER-B). Dabei sind auch stets die Maßstäbe des § 86a Abs 3 Satz 2 SGG zu berücksichtigen. Demgemäß hat eine Aussetzung der Vollziehung zu erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabepflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
Ausgehend hiervon hat der Senat keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des hier maßgeblichen Beitragsbescheids vom 11. April 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Juni 2011. Mit diesem Beitragsbescheid, gegen den sich der Antragsteller in zulässiger Weise mit seiner Teilanfechtungsklage wendet (vgl hierzu BSGE 87, 228, 229; BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 6), haben die Antragsgegnerinnen den Beitrag zur gesetzlichen KV und zur sozialen PV ab dem 1. Mai 2011 zu Recht endgültig auf insgesamt 625,55 EUR (553,16 EUR + 72,39 EUR) festgesetzt. Hieran waren sie insbesondere nicht aufgrund des Bescheids vom 17. Dezember 2008 gehindert. In dem zuletzt genannten Bescheid wurden die Beiträge zur gesetzlichen KV und zur sozialen PV ab dem 1. Januar 2009 auf insgesamt 325,76 EUR (288,90 EUR + 36,86 EUR) unter Vorbehalt festgesetzt. Zugleich wurde darauf hingewiesen, dass die endgültige Höhe nach Vorlage des Einkommenssteuerbescheids festgesetzt werden würde. Die Antragsgegnerinnen waren berechtigt, die Beitragshöhe für die Zeit ab 1. Mai 2011 neu festzusetzen, ohne an die bereits ergangene vorherige Beitragsfestsetzung für diese Zeit gebunden zu sein. Denn in dem bindend gewordenen Bescheid vom 17. Dezember 2008 wurden die Beiträge zur gesetzlichen KV und zur sozialen PV lediglich vorläufig durch einstweiligen Verwaltungsakt festgesetzt. Solche vorläufigen Festsetzungen entfalten keine Bindungswirkung für die endgültige Beitragsfestsetzung, sondern erledigen sich im Sinne von § 39 Abs 2 SGB X mit der formellen endgültigen Festsetzung (vgl hierzu BSG, Urteil vom 30. März 2011 - B 12 KR 18/09 R = veröffentlicht in juris, Rdnr 18 mwN).
Die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder richtet sich seit Inkrafttreten des Gesundheitsreformgesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl I S 2477) am 1. Januar 1989 nach § 240 SGB V. Nach § 240 Abs 4 Satz 2 (in der hier anzuwendenden, seit dem 1. Januar 2009 geltenden Fassung) gelten für freiwillige Mitglieder, die hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind, als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze, bei Nachweis niedrigerer Einnahmen jedoch mindestens der 40., für freiwillige Mitglieder, die Anspruch auf einen monatlichen Gründungszuschuss oder einen monatlichen Existenzgründungszuschuss oder eine entsprechende Leistung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) haben, der 60. Teil der monatlichen Bezugsgröße. Veränderungen der Beitragsbemessung können aufgrund eines vom Versicherten geführten Nachweises nach Satz 6 nur zum 1. Tag des auf die Vorlage dieses Nachweises folgenden Monats wirksam werden.
Beim Antragsteller ist § 240 Abs 4 Satz 2 SGB V anzuwenden. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass er hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist. Des Weiteren ist unstreitig, dass der (vom Antragsteller bislang nicht vorgelegte) Einkommenssteuerbescheid für das Kalenderjahr 2009 monatliche Gesamteinkünfte ausweist, die über der Beitragsbemessungsgrenze liegen. Danach gilt nach § 240 Abs 4 Satz 2 SGB V als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223 SGB V), die im Jahr 2011 3.712,50 EUR beträgt.
Nach Erlass des Einkommenssteuerbescheids für das Jahr 2009 am 7. Januar 2011 waren die Antragsgegnerinnen auch verpflichtet, die Beitragshöhe - zumindest ab 1. Mai 2011 - endgültig festzusetzen. Denn nach der gesetzlichen Systematik des § 240 Abs 4 SGB V sind Beiträge im Regelfall grundsätzlich endgültig festzusetzen. Dies zeigt § 240 Abs 4 Satz 6 SGB V, wenn danach Veränderungen bei dem Nachweis niedrigerer Einnahmen ausschließlich zukunftsbezogen zulässig sind (vgl hierzu BSG, Urteil vom 2. September 2009 - B 12 KR 21/08 R = BSGE 104, 153 = veröffentlicht in juris, Rdnr 16 u 17). Nur bei Beginn einer selbständigen Tätigkeit sind die Antragsgegnerinnen berechtigt, Beiträge vorläufig durch einstweilige Verwaltungsakte festzusetzen. Diese Praxis berücksichtigt den Umstand, dass bei Beginn der selbständigen Tätigkeit zunächst der Nachweis der Höhe der Einnahmen nicht möglich ist (vgl hierzu BSG, Urteil vom 22. März 2006 - B 12 KR 14/05 R = BSGE 96, 119). Soweit der Antragsteller die Auffassung vertritt, er müsse als "Beendiger" einer selbständigen Tätigkeit (Aussteiger) wie ein Anfänger behandelt werden, teilt der Senat diese Auffassung nicht. Zum einen entspricht dies nicht der bereits genannten gesetzlichen Systematik und zum anderen ist der Zeitpunkt der Beendigung - auch im vorliegenden Fall - ungewiss und hängt im Wesentlichen vom Willen des Selbständigen ab. Diese subjektive Ungewissheit ermächtigt die Antragsgegnerinnen jedoch nicht, von endgültigen Regelungen hinsichtlich der Beitragshöhe abzusehen und diese nur vorläufig durch einstweilige Verwaltungsakte festzusetzen. Auch der Antragsteller hat bislang keinen genauen Zeitpunkt genannt, an dem er seine selbständige Tätigkeit beenden will. In seiner Klageschrift vom 18. Juli 2011 spricht er davon, "bald" in den Ruhestand zu treten; in der Beschwerdeschrift vom 14. September 2011 heißt es, dass er "voraussichtlich zu Beginn des nächsten Jahres" seine Selbständigkeit beenden werde.
Soweit der Antragsteller als Aussteiger genauso wie ein Anfänger behandelt werden soll, trägt seine Argumentation nicht. Denn die Ausgangslage ist schon nicht vergleichbar. Derjenige, der mit seiner selbständigen Tätigkeit beginnt, verfügt in der Regel noch nicht über einen ausreichend großen Kundenstamm, sodass seine Einkommensentwicklung mehr als ungewiss ist. Allein dies rechtfertigt die (ausnahmsweise) Festsetzung von Beiträgen zur gesetzlichen KV und sozialen PV unter Vorbehalt. Der Antragsteller ist hingegen nach seinen eigenen Angaben bereits seit mehr als 10 Jahren selbständig tätig und erzielte stets Gewinne, die dazu führten, dass er jeweils die Beitragsbemessungsgrenze überschritt. Es steht nunmehr jedoch in seinem freien Willen, weniger Aufträge anzunehmen und daher auch weniger Gewinn zu erzielen. Insofern liegt eine mit einem Anfänger vergleichbare Situation gerade nicht vor. Soweit der Kläger des Weiteren darauf hinweist, dass ein Ausgleich in kommenden Jahren nicht mehr stattfinden könne, überzeugt auch dieses Argument nicht. Denn der Gesetzgeber hat genau diese Situation in § 240 Abs 4 Satz 6 SGB V geregelt. Dass er in diesem Zusammenhang keine abweichende Regelung für Aussteiger normiert hat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Denn im Regelfall konnte ein Ausgleich bereits in den Jahren zuvor erzielt werden. Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der Antragsteller aufgrund der gelebten Praxis seit 10 Jahren auch einen Zinsvorteil hätte in Anspruch nehmen können, der bei der Ausgleichsbetrachtung eine Rolle spielen könnte.
Eine andere Rechtsfolge kann der Kläger auch nicht aus der in den vergangenen Jahren gelebten Praxis herleiten. Soweit sich die Antragsgegnerinnen bereit erklärt hatten, die Beitragshöhe nur vorläufig durch einstweilige Verwaltungsakte festzusetzen, entspricht dies - wie bereits dargelegt - nicht dem geltenden Recht, zumal der Antragsteller nach den vorhandenen Unterlagen seine selbständige Tätigkeit bereits im Jahr 1991 aufgenommen hatte. Eine etwaige (mündliche) Vereinbarung widerspräche zudem der Regelung des § 31 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I), wonach Rechte und Pflichten in den Sozialleistungsbereichen dieses Gesetzbuchs nur begründet, festgestellt, geändert oder aufgehoben werden dürfen, soweit ein Gesetz es vorschreibt oder zulässt. Eine gesetzliche Grundlage für die bisher gelebten Praxis besteht jedoch nicht.
Vor diesem Hintergrund kommt es auf die Wirksamkeit der BVSzGs nicht an (vgl hierzu zuletzt Urteil des Senats vom 16. August 2011 - L 11 KR 3165/10).
Dass die Vollziehung eine unbillige, nicht von den überwiegend öffentlichen Interesse gebotenen Härte zur Folge haben würde, hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht.
Die Beschwerde war danach zurückzuweisen, wobei die Kostenentscheidung auf § 193 SGG beruht.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved