L 11 R 576/11

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 8 R 4034/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 576/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 8. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin Altersrente für Frauen ohne Kürzung der nach dem Fremdrentengesetz (FRG) anzurechnenden Entgeltpunkte (EP) zusteht.

Die am 15. September 1939 geborene Klägerin war von Januar 1959 bis Mai 1973 in Rumänien bei der Nationalbank (früher: Staatsbank) M. als Buchhalterin, Buchungsmaschinistin und Bürovorsteherin beschäftigt. Sie ist Mutter von vier in den Jahren 1963, 1965, 1969 und 1971 geborenen Kindern. Seit 15. September 1974 hält sie sich ständig in der Bundesrepublik Deutschland auf; sie ist als Vertriebene (Ausweis A) anerkannt.

Auf ihren Antrag vom 7. Juli 1999 bewilligte ihr die Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden einheitlich als Beklagte bezeichnet) mit Bescheid vom 16. September 1999 Altersrente für Frauen ab 1. Oktober 1999 mit einem monatlichen Zahlbetrag von 1.222,27 DM. Bei der Berechnung der Altersrente vervielfältigte sie gemäß § 22 Abs 4 FRG idF des Art 3 Nr 4 Buchst b) Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz (WFG) vom 25. September 1996 (BGBl I S 1461) die EP für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten mit dem Faktor 0,6. Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Das Widerspruchsverfahren ruhte zunächst im Hinblick auf die beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) angängigen Verfahren mit dem Einverständnis der Klägerin.

Mit Beschluss vom 13. Juni 2006 – 1 BvL 9/00, 1 BvL 11/00, 1 BvL 12/00, 1 BvL 5/01, 1 BvL 10/04 – traf das BVerfG folgende Entscheidung: "Es ist mit Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzip unvereinbar, dass § 22 Absatz 4 des Fremdrentengesetzes (FRG) in der Fassung des Artikels 3 Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes zur Umsetzung des Programms für mehr Wachstum und Beschäftigung in den Bereichen der Rentenversicherung und Arbeitsförderung (Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz – WFG) vom 25. September 1996 (Bundesgesetzblatt I Seite 1461) auf Berechtigte, die vor dem 1. Januar 1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland genommen haben und deren Rente nach dem 30. September 1996 beginnt, ohne eine Übergangsregelung für die zum damaligen Zeitpunkt rentennahen Jahrgänge zur Anwendung kommt."

Diese Entscheidungsformel wurde im Bundesgesetzblatt 2006 veröffentlicht (BGBl I S 1704). Durch Art 16 Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) vom 20. April 2007 (BGBl I S 554) wurde dem Artikel 6 § 4c Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz (FANG) ein Abs 2 angefügt, der vorschreibt, dass für den Personenkreis, dem auch die Klägerin angehört, einmalig zum Rentenbeginn ein Zuschlag an persönlichen EP ermittelt wird.

Daraufhin berechnete die Beklagte die Altersrente der Klägerin mit Bescheid vom 9. November 2007 neu. Die Beitrags- und Beschäftigungszeiten nach dem FRG wurden weiterhin mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt, für eine Übergangszeit bis zum 30. Juni 2000 ermittelte die Beklagte jedoch einen Zuschlag an persönlichen EP in Höhe von 3,4491 EP. Dies ist die Differenz zwischen den persönlichen EP ohne Absenkung nach dem FRG (31,3292) und den der bisherigen Berechnung zugrunde liegenden persönlichen EP (27,8801). Den Zuschlag von 3,4491 EP leistete die Beklagte für die Zeit des Rentenbezugs bis zum 30. Juni 2000 in Höhe von 25%, dies waren 0,8623 persönliche EP. Die persönlichen EP für Kindererziehungszeiten wurden für Zeiten bis zum 30. Juni 2000 in Höhe von 90%, dies waren 2,1600 EP, geleistet. Da in den der bisherigen Berechnung zugrunde liegenden persönlichen EP (27,8801) auf Kindererziehungszeiten 2,4000 EP entfielen, verminderte sich der Zuschlag von 0,8623 EP um 0,2400 EP (Differenz zwischen 2,4000 EP und 2,1600 EP) auf 0,6223 EP. Für den Monatsbetrag der Rente wurden deshalb 28,5024 EP (27,8801 EP + 0,6223 EP) berücksichtigt. Dies ergab für die Zeit vom 1. Oktober 1999 bis zum 31. Dezember 2007 eine Nachzahlung von 1.207,59 EUR, ab 1. Januar 2008 wurden monatlich 667,23 EUR gezahlt. Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Juli 2008 wies die Widerspruchsstelle den Widerspruch der Klägerin im Übrigen als unbegründet zurück.

Am 11. August 2008 hat die Klägerin Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen, die Kürzung der Kindererziehungszeiten um den Faktor 0,6 sei rechtswidrig, denn die Kindererziehungszeiten seien keine Fremdrentenzeiten. Die Anerkennung von Kindererziehungszeiten beziehe sich auf alle Versicherungsberechtigten unabhängig davon, ob es sich um Fremdrenten- oder Teilfremdenrentenberechtigte handele. Sie habe nicht nur Fremdrentenzeiten zurückgelegt, sondern auch Pflichtbeitragszeiten in der Bundesrepublik Deutschland. Hinsichtlich der Kindererziehungszeiten würde sie, wenn die Auslegung des Gesetzes durch die Beklagte rechtmäßig sein sollte, entgegen Art 3 Grundgesetz (GG) und entgegen Art 6 GG sowie Art 14 GG benachteiligt und die Regelung verstoße gegen die genannten Grundrechte. Es sei kein vernünftiger Grund dafür ersichtlich, in ihrem Falle die Kindererziehungszeiten nur mit dem Faktor 0,6 anzurechnen, während bei Personen, die weniger Beiträge in das deutsche Rentensystem geleistet hätten, diese voll anerkannt würden. Der Sinn und Zweck der Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten liege in dem sog. Generationenvertrag. Die Leistungen, die die Versicherten für die Erziehung der Kinder erbracht hätten, kämen der Solidargemeinschaft zugute, denn die Kinder seien es, die, auch wenn sie selbst Spätaussiedler seien, volle Beiträge in das Rentensystem einbrächten. Art 14 GG sei verletzt, weil die Kindererziehungszeiten durch Leistungen des Staates an die Versicherungsträger kompensiert würden, so dass insoweit Anwartschaften dadurch entstünden, dass der Staat der Solidargemeinschaft Beiträge zufließen lasse. Diese Beiträge seien als Ausgleich für eine Leistung des Versicherten zu berücksichtigen und führten dazu, dass auch insoweit Anwartschaften unabhängig von der Herkunft des Betroffenen entstünden. Das Abstellen auf die Herkunft des Rentenversicherten sei insoweit verboten. Art 6 GG sei ebenfalls verletzt, denn die Zuschüsse, die der Rentenversicherung vom Staat für Kindererziehung gewährt würden, beruhten auf der grundgesetzlich vorgesehenen Familienförderung.

Gleiches gelte auch für die weiteren Ersatz- und Berücksichtigungszeiten. Die Zeit der Vertreibung und Flucht, die als Ersatzzeit berücksichtigt worden ist, dürfe ebenfalls nicht gekürzt werden, denn auch hier handele es sich um Ersatzzeiten, die unabhängig vom tatsächlich geleisteten Beitrag sowie unabhängig von den evtl Anwartschaften und deren Grund versicherungsrelevant geregelt seien.

Im vorliegenden Verfahren sei auch die Kürzung um 0,6 insgesamt rechts- und verfassungswidrig, denn es handele sich bei den von ihr geleisteten Beiträgen an ein ausländisches Rentensystem um Beiträge, die als solche anwartschaftsbegründend wirkten. Bei ihr handele es sich nicht um eine Person, die es in der Hand gehabt habe, in das Bundesgebiet einzureisen. Sie sei Vertriebene deutscher Volkszugehörigkeit und habe bis zum Verlassen des Vertreibungsgebietes gegen ihren Willen außerhalb dem Bundesgebiet leben müssen, so dass sie gezwungen gewesen sei, Beiträge in ein ausländisches Rentensystem zu leisten. Das BVerfG habe in der von der Beklagten in Bezug genommenen Entscheidung hierzu nicht Stellung genommen, denn es sei wohl aufgrund des dortigen Einzelfalles davon ausgegangen, dass es sich um Migranten handele, die es in der Hand gehabt haben, ihren Wohnsitz bis zu einem gewissen Zeitpunkt in die BRD zu verlegen und nicht um Vertriebene, die an dem Verlassen des Vertreibungsgebietes durch die dortigen Machthaber alleine aufgrund ihrer deutschen Volkszugehörigkeit gehindert gewesen seien. Gemäß § 15 FRG gelte: "Beitragszeiten, die bei einem Nichtdeutschen oder nach dem 30.06.1945 bei einem außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes befindlichen Deutschenträger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt sind, stehen nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Sind die Beiträge aufgrund einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit entrichtet, so steht die ihnen zugrunde liegende Beschäftigung oder Tätigkeit einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich". In § 18 FRG sei Folgendes geregelt: "§ 15 findet keine Anwendung, wenn die Beiträge als einmalige Einlage oder als laufende Beiträge zur Versicherung anderer als der Pflichtleistungen (Zusatzversicherung) entrichtet sind". Es sei also davon auszugehen, dass es sich im Falle der Fremdrentenleistungen nicht um "Eingliederungsleistungen" handele, soweit diese sich auf Vertriebene beziehen, die aufgrund ihres Vertreibungsschicksals die Beiträge außerhalb der BRD hätten leisten müssen.

Zwar sei es auch unter Berücksichtigung von Art 3 GG zulässig, dass der Gesetzgeber durch Festlegung von Stichtagen Leistungen anders bewerte bzw anders regele. Härten, die dadurch entstehen, müssten hingenommen werden. Im vorliegenden Fall sei aber die Kürzung der EP um 40% bezogen auf den im Gesetz genannten Stichtag willkürlich. Es sei kein Grund dafür ersichtlich, weshalb Personen, die es vor 1990 geschafft hätten, ihren Vertreibungszustand zu beenden und in die BRD einzureisen, weiterhin Renten unter Anrechnung der vollen EP für die Zeit vor dem 1. Januar 1991 beziehen sollen und sie nicht. Dies verstoße auch gegen das Rückwirkungsgebot, denn die geleisteten Beiträge während der Vertreibungszeit seien aufgrund des besonderen Vertreibungszustandes, in dem sie sich befunden habe, geleistet worden. Da sie es nicht in der Hand gehabt habe, ihren Wohnsitz in das Bundesgebiet zu verlegen, was gerade der Grund für die Anerkennung als Vertriebene sei, könne nicht aufgrund eines willkürlichen Stichtages die im Ausland an den ausländischen Versicherungsträger geleisteten Beiträge und die damit verbundenen EP gekürzt werden.

Auch die Übergangsregelung sei aus dem oben Dargelegten selbst verfassungswidrig. Das BVerfG habe, soweit das Urteil auf dieses Verfahren anzuwenden sei, dem Gesetzgeber eine völlig andere Regelung aufgegeben. Es habe entschieden, dass in den Fällen, in denen die "rentennahen Jahrgänge" bereits Entscheidungen getroffen hätten, bei diesen eine volle Anerkennung der Beitragszeiten zu erfolgen habe. Eine Begrenzung auf eine "Übergangszeit" verstoße gegen das Gleichheitsprinzip, denn es führe letztendlich genau dazu, was durch die Entscheidung des BVerfG habe vermieden werden sollen. Dadurch, dass sich die Betroffenen in dieser Zeit nicht darauf hätten einstellen können Vorsorge zu treffen, sei in ihrem Vorsorgesystem eine Lücke entstanden. Diese müsse rentenrechtlich dauerhaft geschlossen werden. Alleine die Gewährung einer Übergangskompensation sei nicht ausreichend und verstoße wiederum gegen das genannte Grundrecht

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Die nach § 22 Abs 1 und 3 FRG maßgeblichen EP würden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt. Die Regelung sei zum 1. August 1991 durch das RÜG als § 22 Abs 3 FRG eingefügt und seit 1. Januar 1992 als § 22 Abs 4 FRG im Wesentlichen unverändert fortgeführt worden. Mit ihr werde das im FRG enthaltene Eingliederungsprinzip geändert. Die FRG-Berechtigten erhielten Leistungen nicht mehr nach den auf Durchschnittsverdiensten beruhenden Tabellenwerten, sondern nur noch einen bestimmten Anteil hiervon. Damit werde die Eingliederung in strukturschwache Gebiete des Bundesgebietes simuliert, um den unterschiedlichen Lebensbedingungen im Bundesgebiet Rechnung zu tragen und eine Gleichbehandlung mit den einheimischen Versicherten in strukturschwachen Gebieten zu erreichen. Die Absenkung erfolge bei den nach § 22 Abs 1 und 3 FRG maßgeblichen EP. Betroffen seien also die individuell nach Leistungsgruppen (Zeiten bis 1949) oder Qualifikationsgruppen und Wirtschaftsbereichen (Zeiten ab 1950) bewerteten Zeiten. Seit dem 1. Juli 1998 seien zusätzlich auch die EP für Wehrdienst- und Kindererziehungszeiten von der Absenkung betroffen, weil deren Bewertung von diesem Zeitpunkt an im § 22 Abs 1 FRG geregelt sei, auf den die Absenkungsvorschrift des § 22 Abs 4 FRG Bezug nehme. Ausgenommen von der Absenkung (weil nicht nach § 22 Abs 1 und 3 FRG bewertet) seien somit nur noch Ausbildungszeiten und freiwillige Beiträge. Mit Beschluss vom 13. Juni 2006 habe das BVerfG entschieden, dass die Absenkung der EP für Zeiten nach dem FRG auf 60 Prozent nach § 22 Abs 4 FRG in der Fassung des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes (WFG) grundsätzlich mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Lediglich für Berechtigte, die vor dem 1. Januar 1991 nach Deutschland gekommen seien und deren Rente nach dem 30. September 1996 beginne, habe es noch eine zusätzliche Übergangsregelung gefordert. Dem Gesetzgeber sei aufgegeben worden, eine solche Übergangsregelung zu schaffen. Diese liege mit Art 6 § 4c Abs 2 FANG nunmehr vor. Unter bestimmten Voraussetzungen erhielten danach Berechtigte einen Zuschlag an persönlichen EP. Dies gelte allerdings nur für Rentenbezugszeiten bis zum 30. Juni 2000. Mit Bescheid vom 9. November 2007 sei diese Übergangsregelung umgesetzt worden.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 8. Dezember 2010 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es ausführlich aus der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 20. Oktober 2009 (Az.: B 5 R 38/08 R) zitiert und darauf hingewiesen, dass auch der 13. Senat des BSG am 25. Februar 2010 so entschieden habe. Danach sei der angefochtene Bescheid rechtmäßig und die Übergangsregelung verfassungsgemäß. Das Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin mittels Empfangsbekenntnis am 4. Januar 2011 zugestellt worden.

Mit einem am 28. Januar 2011 beim SG eingegangenen Schriftsatz hat die Klägerin Berufung eingelegt. Sie trägt vor, es stehe fest, dass sie Vertriebene deutscher Volkszugehörigkeit ist. Durch die Erteilung des Vertriebenenausweises A sei für alle Behörden und Gerichte verbindlich festgelegt, dass sie aufgrund ihres Vertriebenenschicksals die Rechte geltend machen könne, die der Bundesgesetzgeber aufgrund seiner Verantwortung für die Folgen des 2. Weltkrieges für diesen Personenkreis festgelegt hat. Der Zeitpunkt ab dem sie Rechte in der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland erworben habe, sei der Zeitpunkt der Beendung des Vertreibungszustandes und der Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland (Aufnahme als Vertriebener). Der Vertreibungszustand sei am 8. Februar 1978 beendet worden. Dies ergebe sich aus dem Bescheid der Beklagten, die für die Zeit ab 15. September 1974 bis 8. Februar 1978 vertreibungsrelevante Versicherungszeiten (Ersatzzeiten) anerkannt habe. Ausgehend von der Rechtsprechung des BVerfG sei im Falle des Vertriebenen, der während seines Vertreibungszustandes keine Beiträge im Inland habe leisten können, davon auszugehen, welches Recht er im Zeitpunkt seiner Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland vorgefunden habe. Ab diesem Zeitpunkt seien die "Hoffnungen auf Rentenansprüche" in Anwartschaften übergegangen. Diese Anwartschaften seien aufgrund des Gesetzes, welches im Zeitpunkt der Niederlassung in Deutschland vorgefunden worden sei, begründet und könnten anschließend nicht mehr durch willkürliche fiktive Kürzungen teilweise oder ganz vernichtet werden. In ihrem Fall sei unter Berücksichtigung von § 100 Abs 1 BVFG alles, was an gesetzlichen Änderungen ab dem 1. Januar 1993 eingetreten sei, sowie die Vorschriften, die ab dem Zeitpunkt ihrer Niederlassung in Deutschland im Fremdrentengesetz zur Schmälerung der begründeten Anwartschaften geführt hätten, nicht anwendbar. Ihre Anwartschaften seien auch nach der Rechtsprechung des BVerfG, da sie im Zeitpunkt der Niederlassung schon entstanden seien, von Art. 14 GG geschützt.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 8. Dezember 2010 sowie den Bescheid der Beklagten vom 9. November 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Juli 2008 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr Altersrente für Frauen ohne Kürzung der nach dem FRG ermittelten EP um den Faktor 0,6 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Sie trägt vor, das SG habe den Sachverhalt hinreichend festgestellt und rechtlich zutreffend gewürdigt. Mit der Berufung würden keine neuen Tatsachen, die eine andere Beurteilung des Sachverhalts rechtfertigten, vorgetragen. Der 5. Senat (B 5 R 38/08 R) und der 13. Senat (B 13 R 61/09 R) des BSG hätten die Übergangsregelung des Art 6 § 4c Abs 2 FANG bestätigt. Darüber hinaus habe das BVerfG am 15. Juli 2010 die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1201/10 zur Übergangsregelung nicht zur Entscheidung angenommen. Die Verfassungsbeschwerde sei unbegründet. Damit sei die Rechtsfrage abschließend geklärt. Der Klägerin stehe keine Sonderbehandlung zu. Sie habe die höchstrichterliche Rechtsprechung zu akzeptieren.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß den §§ 143, 144 Abs 1 Satz 2, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung der Klägerin, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 124 Abs 2 SGG), ist unbegründet. Das SG hat die Klage mit zutreffender Begründung abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Altersrente für Frauen ohne Vervielfältigung der für ihre nach dem FRG anerkannten Beitragszeiten ermittelten EP. Vielmehr ist die von der Beklagten bei der Rentenberechnung ab 1. Oktober 1999 vorgenommene Absenkung der EP für die nach dem FRG anerkannten Beitragszeiten der Klägerin um 40 vH nach § 22 Abs 4 FRG unter zeitweiser Gewährung eines Zuschlags gesetzeskonform und verfassungsgemäß.

Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid der Beklagten vom 9. November 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Juli 2008. Mit diesem Bescheid wurde die Rente der Klägerin für die Zeit vom 1. Oktober 1999 bis zum 30. Juni 2000 unter Berücksichtigung eines einmaligen Zuschlags an persönlichen EP neu berechnet. Dieser Bescheid hat damit den ursprünglich mit dem Widerspruch angefochtenen früheren Bescheid vom 16. September 1999 in vollem Umfang ersetzt (§ 86 SGG).

Nach § 22 Abs 4 FRG in der hier maßgeblichen Fassung des Art 3 Nr 4 Buchst b WFG sind die nach § 22 Abs 1 und 3 FRG maßgeblichen EP mit dem Faktor 0,6 zu vervielfältigen, also um 40 vH abzusenken. Dies gilt auch für die Kindererziehungszeiten. Durch die mit Wirkung ab 1. Juli 1998 erfolgte Anfügung von Satz 9 in § 22 Abs 1 FRG durch Art 12 Nr 1 Buchst a) des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1999 - RRG 1999) vom 16. Dezember 1997 (BGBl I S. 2998) hat der Gesetzgeber sichergestellt, dass die Reduzierung der FRG-Anwartschaften um 40 vH auch für Kindererziehungszeiten zu berücksichtigen ist (BT-Drucks 13/8011 S 75). Dies ergibt sich - worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat - daraus, dass § 22 Abs 4 FRG ua auf die nach § 22 Abs 1 FRG maßgeblichen EP, zu denen seit 1. Juli 1998 auch EP für Kindererziehungszeiten gehören, verweist (vgl auch BSG, Urteil vom 12. Februar 2009, B 5 R 39/06 R, SozR 4-5050 § 15 Nr 6). Die Ersatzzeiten von 1974 bis 1978 sind entgegen dem Vortrag der Klägerin nicht mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt worden.

Als Übergangsregelung zu § 22 Abs 4 FRG hat der Gesetzgeber durch Art 16 N 2 RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20. April 2007 (BGBl I 554) rückwirkend zum 1. Oktober 1996 (Art 27 Abs 2 aaO) die Bestimmung des Art 6 § 4c Abs 2 FANG angefügt. Zuvor hatte das BVerfG im bereits erwähnten Beschluss vom 13. Juni 2006 entschieden, dass es mit Art 2 Abs 1 GG iVm dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzip unvereinbar ist, dass § 22 Abs 4 FRG auf Berechtigte, die vor dem 1. Januar 1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland genommen haben und deren Rente nach dem 30. September 1996 begonnen hat, ohne eine Übergangsregelung für die zum damaligen Zeitpunkt rentennahen Jahrgänge zur Anwendung kommt. Nach Art 6 § 4c Abs 2 FANG wird für Berechtigte, die vor dem 1. Januar 1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland genommen haben, deren Rente nach dem 30. September 1996 beginnt und über deren Rentenantrag oder über deren bis 31. Dezember 2004 gestellten Antrag auf Rücknahme des Rentenbescheides am 30. Juni 2006 noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist, für diese Rente einmalig zum Rentenbeginn ein Zuschlag an persönlichen EP ermittelt. Der Zuschlag an persönlichen EP ergibt sich aus der Differenz zwischen der mit und ohne Anwendung von § 22 Abs 4 FRG ermittelten Summe aller persönlichen Entgeltpunkte. Dieser Zuschlag wird monatlich für die Zeit des Rentenbezuges vom 1. Oktober 1996 bis 30. Juni 1997 voll, vom 1. Juli 1997 bis 30. Juni 1998 zu drei Vierteln, vom 1. Juli 1998 bis 30. Juni 1999 zur Hälfte und vom 1. Juli 1999 bis 30. Juni 2000 zu einem Viertel gezahlt. Für die Zeit des Rentenbezuges ab 1. Juli 2000 wird der Zuschlag nicht gezahlt.

Die Beklagte hat sowohl § 22 Abs 4 FRG als auch Art 6 § 4c Abs 2 FANG 2007 rechtsfehlerfrei angewandt und der Klägerin für ihre Rente einen einmaligen Zuschlag an persönlichen EP gewährt. Denn sie hatte vor dem 1.1.1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland genommen (September 1974), ihre Rente begann nach dem 30. September 1996 (1. Oktober 1999), und über ihren Rentenantrag war noch nicht rechtskräftig entschieden worden. Den Zuschlag an persönlichen EP hat die Beklagte im Bescheid vom 9. November 2007 zutreffend mit 3,4491 berechnet (31,3292 persönliche EP ohne Absenkung für FRG-Zeiten nach § 22 Abs 4 FRG abzüglich 27,8801 persönliche EP, die der bisherigen Berechnung im Rentenbescheid vom 16. September 1999 - also mit Absenkung für FRG-Zeiten nach § 22 Abs 4 FRG - zu Grunde lagen). Den Zuschlag von 3,4491 EP leistete die Beklagte gemäß Art 6 § 4c Abs 2 Satz 3 FANG für die Zeit des Rentenbezugs bis zum 30. Juni 2000 in Höhe von 25%, dies waren 0,8623 persönliche EP. Die persönlichen EP für Kindererziehungszeiten wurden für Zeiten bis zum 30. Juni 2000 nur in Höhe von 90%, dies waren 2,1600 EP, geleistet. Dies beruht auf dem Umstand, dass für die Zuschlagsermittlung die Rechtslage zum Zeitpunkt des Rentenbeginns am 1. Oktober 1999 maßgebend ist (BSG, Urteil vom 25. Februar 2010, B 13 R 61/09 R, SozR 4-5050 § 22 Nr 10) und nach dem damals geltenden § 256d Satz 1 Nr 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) bei Bezug einer Rente vor dem 1. Juli 2000 von den EP für Kindererziehungszeiten in der Zeit vom 1. Juli 1999 bis zum 30. Juni 2000 90 vH für die Leistung berücksichtigt werden. Da in den der bisherigen Berechnung zugrunde liegenden persönlichen EP (27,8801) auf Kindererziehungszeiten 2,4000 EP entfielen, verminderte sich der Zuschlag von 0,8623 EP um 0,2400 EP (Differenz zwischen 2,4000 EP und 2,1600 EP) auf 0,6223 EP. Für den Monatsbetrag der Rente wurden deshalb 28,5024 EP (27,8801 EP + 0,6223 EP) berücksichtigt und danach ein Zuschlag für die Zeit des Rentenbezugs vom 1. Oktober 1999 bis 30. Juni 2000 in Form eines einmaligen Nachzahlungsbetrags gewährt.

Die Vorschrift des Art 6 § 4c Abs 2 FANG ist nicht verfassungswidrig. Die Bestimmung genügt den Anforderungen, die das BVerfG unter Berücksichtigung des Art 2 Abs 1 GG und des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzips an eine Übergangsregelung für FRG-Berechtigte, die vor dem 1. Januar 1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland genommen haben und deren Rente nach dem 30. September 1996 begonnen hat, gestellt hat (BSG, Urteil vom 25. Februar 2010 aaO mwN).

Nach der Entscheidung des BVerfG vom 13. Juni 2006 ist § 22 Abs 4 FRG nicht an Art 14 GG zu messen, soweit danach Renten betroffen sind, die ausschließlich auf Beitrags- und Beschäftigungszeiten außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland beruhen. Die vom FRG Betroffenen erhalten gegen den Versicherungsträger in der Bundesrepublik Deutschland erst durch das FRG einen vermögenswerten Rechtsanspruch, der frühestens mit dem Tag des Zuzugs entsteht (§ 30 FRG). Fremdrentenrecht, das sie beim Zuzug nach Deutschland vorfinden, kann deshalb ihr Eigentumsgrundrecht nach Art 14 Abs 1 Satz 1 GG nicht berühren. Da das Gesetz das Recht erst gewährt, das von Art 14 GG geschützt sein soll, kann es dieses Grundrecht nicht verletzen. Aber auch die durch das FRG begründeten Rentenanwartschaften unterliegen nach dieser Rechtsprechung nicht dem Schutz des Art 14 Abs 1 Satz 1 GG, wenn ihnen ausschließlich Beitrags- und Beschäftigungszeiten zugrunde liegen, die in den Herkunftsgebieten erbracht oder zurückgelegt wurden. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin zwar auch Pflichtbeitragszeiten nach dem Zuzug in die Bundesrepublik erworben. Ob dies zu einer Anwendung des Art 14 GG führt, hat das BVerfG in der genannten Entscheidung offen gelassen, aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dies nicht zur Verfassungswidrigkeit des § 22 Abs 4 FRG führen würde. Selbst wenn man die Gesamtheit der erworbenen Anwartschaften als rentenrechtliche Einheit dem Eigentumsschutz des Art 14 Abs 1 GG unterstellen würde, hätte der Gesetzgeber - so das BVerfG - durch § 22 Abs 4 FRG von seiner Befugnis zur Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums (Art 14 Abs 1 Satz 2 GG) einen verfassungsgemäßen Gebrauch gemacht. Das Ergebnis ist daher kein anderes als wenn im vorliegenden Fall der Eigentumsschutz auf die Anteile der rentenrechtlichen Position beschränkt wäre, denen in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegte Beitragszeiten zugrunde liegen. Das BVerfG hat ferner klargestellt, dass § 22 Abs 4 FRG bei einer Prüfung am Maßstab des Art 14 Abs 1 GG auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht.

Auch eine Verletzung des Art 3 Abs 1 GG ist nach der genannten Entscheidung nicht ersichtlich. Soweit die hier in Frage stehende Gruppe von Personen, die aufgrund des § 22 Abs 4 FRG in Verbindung mit Art 6 § 4c FANG einen Abschlag von 40 vH ihrer Entgeltpunkte hat hinnehmen müssen, im Vergleich zu anderen Gruppen benachteiligt wird, ist die ungleiche Behandlung hinreichend gerechtfertigt. Dies gilt nach Auffassung des Senats erst recht für Personen, bei denen sich wie im Falle der Klägerin nur ein Teil der Rentenanwartschaften aus dem FRG ergibt.

Die Regelung des § 22 Abs 4 FRG verletzt außerdem auch nicht Art 3 Abs 3 GG. Eine Benachteiligung wegen der Herkunft oder der Heimat der nach dem FRG Berechtigten bewirkt sie nicht. Die rentenrechtliche Behandlung dieser Personen ist allein darin begründet, dass sie ihre Versicherungsbiografie in einem anderen Land als der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt haben; ihre Beiträge sind anderen Versicherungsträgern, ihre Beschäftigung einem anderen Wirtschafts- und Sozialsystem zugutegekommen. Die unterschiedliche Behandlung ist allein in unterschiedlichen Versicherungsbiografien begründet und nicht in der Anwendung eines Merkmals, das im Sinne des Art 3 Abs 3 GG diskriminiert (BVerfG aaO). Diese Argumentation trifft nach Ansicht des Senats auch auf die Bewertung der Kindererziehungszeiten zu.

Soweit das BVerfG für rentennahe Jahrgänge eine vertrauensschützende Übergangsregelung verlangt hat, ist dem mit der Regelung in Art 6 § 4c Abs 2 FANG Rechnung getragen worden. Dies ist nicht nur in der Rechtsprechung des BSG geklärt, sondern auch vom BVerfG bestätigt worden (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 15. Juli 2010, 1 BvR 1201/10, SozR 4-5050§ 22 Nr 11). Nach dieser Entscheidung lässt sich der Verfassung nicht die Verpflichtung entnehmen, die Übergangsregelung über einen längeren als den in Art 6 § 4c FANG 2007 vorgesehenen Zeitraum von 45 Monaten zu erstrecken oder die Reduzierung des Rentenbetrages in anderen Schritten vorzunehmen.

Der Anwendung des § 22 Abs 4 FRG steht auch § 100 Abs 1 BVFG nicht entgegen. Diese Vorschrift, dessen heutige Regelung mit Wirkung vom 1. Januar 1993 durch das Kriegsfol-genbereinigungsgesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl I 2094) nach der neu eingefügten Überschrift "8. Abschnitt - Übergangs- und Schlussvorschriften" erstmals normiert wurde, hat folgenden Wortlaut:

"(1) Für Personen im Sinne der §§ 1 bis 3 finden die vor dem 1. Januar 1993 geltenden Vorschriften nach Maßgabe der Absätze 2 bis 8 Anwendung. (2) ... (7) § 90a Abs 2 ist bis zum 30. Juni 1993 in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden, wenn die Voraussetzungen des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe für einen Zeitraum im Dezember 1992 bestanden haben. (8) § 90a Abs 1, 3 und 4 ist in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung weiterhin an-zuwenden."

Das BSG hat in seinem Beschluss vom 19. April 2011 (B 13 R 187/10 B, veröffentlicht in juris Rdnr 14 ff) ausführlich dargelegt, dass § 100 BVFG lediglich die weitere Geltung der Vorschriften des BVFG im Hinblick auf die den besonderen Status als Vertriebener, Emigrant, Um- oder Aussiedler begründenden Tatbestände regelt, sich jedoch nicht mit den gemäß § 90 Abs 3 BVFG ohnehin in einem eigenen Bundesgesetz gesondert zu regelnden sozialversicherungsrechtlichen Ansprüchen dieser Personengruppe befasst. Dem schließt sich der erkennende Senat nach eigener Prüfung vollumfänglich an. Aber selbst wenn § 100 Abs 1 BVFG in der ab 1. Januar 1993 geltenden Fassung in dem von der Klägerin reklamierten Sinne zu verstehen wäre, könnte - wie das BSG ebenfalls dargelegt hat (aaO, Rdnr 19) - daraus nicht abgeleitet werden, dass diese Regelung der von der Klägerin angegriffenen späteren Änderung des FRG durch das WFG entgegensteht. Denn bereits nach der allgemeinen Rechtsregel, dass eine später erlassene themenidentische Norm die frühere verdrängt ("lex posterior derogat legi priori"), hat § 22 Abs 4 FRG in der Fassung des WFG iVm Art 6 § 4c FANG zur Folge, dass jedenfalls ab 1. Oktober 1996 aus der allgemeinen Übergangsvorschrift des § 100 Abs 1 BVFG keine weitergehenden Rechte mehr hergeleitet werden können.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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