L 13 AL 2522/09

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 11 AL 619/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AL 2522/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 20. April 2009 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Auszahlung eines Vermittlungsgutscheins.

Der Kläger, der früher unter dem Namen "K. private Schule für S. und H. GmbH" firmierte, erbringt unter anderem Dienstleistungen im Bereich der privaten Arbeitsvermittlung. Am 5. Oktober 2006 stellte der Beklagte für den zu diesem Zeitpunkt arbeitslosen K. einen bis 4. Januar 2007 gültigen Vermittlungsgutschein über 2.000 EUR aus. Die Zahlung erfolge in Höhe von 1.000,00 EUR nach einer sechswöchigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses; der Restbetrag werde gezahlt, wenn das Beschäftigungsverhältnis mindestens sechs Monate angedauert habe. Am 22. Dezember 2006 beantragte der Kläger die Auszahlung von zunächst 1.000,00 EUR aus dem Vermittlungsgutschein vom 5. Oktober 2006. Dem Antrag fügte er den zwischen ihr und K. geschlossenen Vermittlungsvertrag, den Vermittlungsgutschein, beide auf den 5. Oktober 2006 datierend, und eine Vermittlungsbestätigung der Firma GT., Kr., vom 20. November 2006 bei. Diese bestätigte den Abschluss eines Arbeitsvertrages (vom 6. Oktober 2006) mit K. über ein unbefristetes sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis ab 9. August 2006.

Alleiniger Gesellschafter der GT. war (zu diesem Zeitpunkt) der 1944 geborene Rainer M ... Dieser war bis 14. Juni 2005 auch deren Geschäftsführer; ab 15. Juni 2005 war dessen 1949 geborene Ehefrau Monika M. Geschäftsführerin. Alleinige Gesellschafterin der Klägerin war die AW. mit Sitz in K ... Deren alleinige Gesellschafterin war zu diesem Zeitpunkt wiederum Monika M ... Diese war bereits von 1982 bis 1987 alleinige Gesellschafterin der AW. gewesen. In der Folge hatte diese Position dann bis 1991 Rainer M. inne, von 1991 bis 2002 wiederum Monika M. und anschließend die am 21. Mai 1968 geborene Nicole E., geborene M., bevor Monika M. die Gesellschaft wieder als alleinige Gesellschafterin übernahm. Nicole E. war im August 2006 allerdings Geschäftsführerin der AW.; Geschäftsführer der Klägerin war seit 8. April 2005 Wolfram J., der in dieser Funktion wiederum Rainer M. nachfolgte.

Mit Bescheid vom 30. Januar 2007 lehnte der Beklagte den Antrag auf Auszahlung des Vermittlungsgutscheins ab. Zur Begründung führte es aus, zwischen der Klägerin und der GT. sei ein Verflechtungstatbestand gegeben, der einen Vergütungsanspruch gegenüber dem Arbeitnehmer ausschließe. Den hiergegen seitens des Klägers am 5. März 2007 erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 1. November 2007 zurück.

Mit der am 3. Dezember 2008 beim Sozialgericht Halle erhobenen und mit Beschluss vom 31. Januar 2008 an das örtlich zuständige Sozialgericht Karlsruhe (SG) verwiesenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Der vom Beklagten angenommene Verflechtungstatbestand liege nicht vor. Rainer M. sei nicht Gesellschafter des Klägers, sondern die AW. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Das SG hat den K. beigeladen und nach Beiziehung von Handelsregisterauszügen der Klägerin, der AW. und der GT. mit Urteil vom 20. April 2009 die Klage abgewiesen. Ein Anspruch des Klägers auf Auszahlung des Vermittlungsgutscheins bestehe nicht, da es an einer Vermittlung fehle. Aufgrund der Verflechtung des Klägers mit der SI. als Arbeitgeberin sei das für eine Maklertätigkeit erforderliche Dreiecksverhältnis nicht gegeben. Es liege der Fall einer sog. unechten Verflechtung vor. Diese sei anzunehmen, wenn das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Vermittler so ausgestaltet sei, dass der Vermittler wegen des bestehenden Interessenkonflikts zur sachgerechten Wahrnehmung der Interessen seines Auftraggebers (des Arbeitsuchenden) als ungeeignet erscheine. Dies sei hier zu bejahen, nachdem die beide Gesellschaften zwar nicht durch ein und dieselbe natürliche Person, wohl aber durch Ehegatten gesteuert und beeinflusst würden. Auch die somit anzunehmende unechte Verflechtung schließe einen Zahlungsanspruch des Vermittlers und damit auch einen Anspruch auf Auszahlung aus dem Vermittlungsgutschein aus. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Urteils vom 20. April 2009 wird auf Bl. 83 bis 90 der Klageakte des SG (S 11 AL 2343/07) Bezug genommen.

Gegen das am 4. Mai 2007 zur Post gegebene und nach dem Vortrag des Klägers diesem am 6. Mai 2007 zugegangene Urteil - das ihm übersandte Empfangsbekenntnis hat der Kläger nicht an das Gericht zurückgeschickt - hat der Kläger am 3. Juni 2007 schriftlich beim Landessozialgericht Berufung eingelegt. Zur Begründung führt er aus, zwischen ihm und der Arbeitgeberin (SI.) bestehe keine unechte Verflechtung; eine Vermittlung liege damit vor. Dass alleinige Gesellschafter der AW. (alleinige Gesellschafterin der Klägerin) und der SI. zum Zeitpunkt der Beantragung der Auszahlung des Vermittlungsgutscheins die Eheleute M. gewesen seien, rechtfertige keine abweichende Beurteilung. Die Annahme des SG, bei Ehegatten sei grundsätzlich von einer Beeinträchtigung der Interessenwahrnehmung auszugehen, verletze deren Grundrecht auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Zwischen den Eheleuten M. habe es zudem auch tatsächlich keinerlei Einflussnahme oder Absprachen gegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags des Klägers wird auf Bl. 21 bis 27 und 36/37 der Berufungsakte Bezug genommen.

Der Klägerin beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 20. April 2009 aufzuheben und den Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 30. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. November 2007 zu verurteilen, für die Vermittlung des Beigeladenen an sie 1.000,00 EUR zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält das angegriffene Urteil und ihren Bescheid für zutreffend.

Wegen der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagte, die Klageakte des SG (S 11 AL 2343/07) und die Berufungsakte des Senats (L 13 AL 2520/09520/09) Bezug genommen.

II.

Der Senat konnte über die Berufung durch Beschluss der Berufsrichter und ohne mündliche Verhandlung entscheiden (vgl. § 153 Abs. 4 SGG), denn er hält die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Anhörung der Beteiligten hat keine Gesichtspunkte ergeben, die Anlass geben könnten, von dieser Verfahrensform abzuweichen.

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

Die gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung ist zulässig; sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat zu Recht die Klage abgewiesen. Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage ist der den Antrag des Klägers auf Auszahlung eines Vermittlungsgutscheins ablehnende Bescheid vom 30. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. November 2007. Dieser erweist sich als rechtsmäßig und verletzt den Kläger nicht in subjektiven Rechten. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Auszahlung eines Vermittlungsgutscheins nicht zu. Der Senat schließt sich zunächst den Entscheidungsgründen des mit der Berufung angefochtenen Urteils vom 20. April 2009 an, macht sich diese aufgrund eigener Überzeugungsbildung vollinhaltlich zu eigen und sieht deshalb insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).

Das Vorbringen des Klägers zur Begründung der Berufung rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 6. April 2006 (B 7a AL 56/05 R, veröffentlicht in Juris) zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Zahlung der Vermittlungsvergütungen folgendes ausgeführt: "Für die zu treffende Entscheidung des Senats ist von wesentlicher Bedeutung nur, dass die Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte nach § 421g Abs. 1 Satz 2 SGB III dem Grunde nach Ansprüche auf Maklerlohn der Klägerin gegen die sieben Arbeitnehmer nach zivilrechtlichen Kriterien voraussetzen. In der Rechtsprechung des BGH ist seit langem anerkannt, dass dem Makler kein Vergütungsanspruch zusteht, wenn durch seine Tätigkeit ein Hauptvertrag mit einer Person (Gesellschaft) zu Stande kommt, mit der er gesellschaftlich oder auf andere Weise "verflochten" ist (vgl. dazu nur Dehner, NJW 1991, 3254, 3259 f. m.w.N). Dabei wird unterschieden zwischen der so genannten echten und unechten Verflechtung. Erstere liegt vor, wenn zwischen dem Makler und den vorgesehenen Vertragspartnern eine so enge Verbindung besteht, dass entweder der Wille des einen von dem des anderen oder der Wille beider von einem Dritten bestimmt wird. Bei der unechten Verflechtung fehlt es an einem solchen Beherrschungsverhältnis; die Verbindung des Maklers mit der Gegenseite ist jedoch derart, dass sich der Makler in einem Interessenkonflikt befindet, der ihn zur sachgerechten Wahrnehmung der Interessen seines Auftraggebers ungeeignet erscheinen lässt. Eine solche unechte Verflechtung wird vom BGH u. a. dann angenommen, wenn es sich sowohl bei dem Makler als auch bei dem Dritten um Kapitalgesellschaften handelt, die von derselben Person wirtschaftlich beherrscht werden (BGH, Urteil vom 13. März 1974 - IV ZR 53/73 - LM BGB § 652 Nr. 50 = NJW 1974, 1130; BGH, Urteil vom 24. April 1985 - IVa ZR 211/83 -, BB 1985, 1221 ff). Diese Rechtsprechung des BGH ist auch beim Vermittlungsmaklervertrag zu beachten (Urmersbach in Eicher/Schlegel, SGB III, § 421g Rz 50, Stand September 2005, und § 296 Rz. 46 und 48, Stand September 2005; Rademacker in Hauck/Noftz, SGB III, § 421g RdNr 23, Stand Juni 2004; Kruse in Gagel, SGB III, § 421g RdNr. 8, Stand Juli 2004; Brandts in Niesel, SGB III, 3. Aufl., 2005, § 296 RdNr. 11; Weber in Schönefelder/Kranz/Wanka, SGB III, 3. Aufl., § 421g RdNr. 21, Stand Juni 2004).

Zu Unrecht wendet die Klägerin hiergegen ein, diese Auslegung widerspreche Wortlaut und Systematik der Norm. Wie bereits ausgeführt, folgt diese Auslegung daraus, dass der Anspruch des Maklers gegen die Beklagte dem Grunde nach einen zivilrechtlichen Anspruch des Maklers gegen den Arbeitnehmer voraussetzt, wobei dieser Anspruch - wiederum nach den zivilrechtlichen Grundsätzen - eine Vermittlertätigkeit verlangt. Dies erhellt zum einen, dass Wortlaut und Systematik die gewonnene Auslegung geradezu fordern, und zum anderen, dass entgegen der Ansicht der Klägerin § 421g Abs. 3 SGB III mit seinen ausdrücklich aufgeführten Ausschlussgründen für die Zahlung einer Vergütung keine abschließende Regelung beinhaltet. Es handelt sich dabei nur um öffentlich-rechtliche Ausschlussgründe, die die zivilrechtlichen erweitern. Aus diesem Grund ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Gesetzgeber im Rahmen der Vermittlungsmaklertätigkeit auf der Basis eines Vermittlungsgutscheins Risiken in Kauf nehmen sollte, die zivilrechtlich nicht akzeptiert werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die Rechtsprechung des BGH kannte und in Kenntnis dieser Rechtsprechung keine Veranlassung sah, eine (zusätzliche) explizite Regelung in § 421g SGB III aufzunehmen. Eine Notwendigkeit zur Normierung von Ausschlussgründen bestand nur insoweit, als diese über die zivilrechtlichen Ausschlussgründe hinausgehen. Soweit die Klägerin vorträgt, anders als bei der Maklertätigkeit außerhalb der Vermittlung von Arbeitslosen in Arbeit bestehe bei der Vermittlungsmaklertätigkeit der vom BGH seiner Rechtsprechung zu Grunde gelegte Interessenkonflikt nicht, ist dies nicht nachvollziehbar. Dem Arbeitslosen geht es nicht nur um die Vermittlung in irgendeine Arbeit, sondern um die Vermittlung in eine für ihn möglichst günstige Beschäftigung, die nicht nur den Interessen des Arbeitgebers, sondern auch seinen Interessen entspricht.

Entgegen der Ansicht der Klägerin spricht auch die von ihr angeführte Gesetzesbegründung (BT-Drucks 14/8546 zu Nr. 34 (§ 421g)) nicht dafür, dass der Gesetzgeber Verstöße gegen das zivilrechtliche Verflechtungsverbot beim Vermittlungsmaklervertrag zu Gunsten einer Vermittlung "um jeden Preis" in Kauf genommen hat. Wenn zu § 421g Abs. 4 SGB III ausgeführt wird, bei der Prüfung, ob Vermittlungsgutscheine als Dauerinstrument in das SGB III übernommen würden, werde insbesondere zu beachten sein, ob und inwieweit Mitnahmeeffekte aufgetreten seien, dann hat er diese nicht etwa akzeptiert, geschweige denn Rechtskonstruktionen gebilligt, die vom zivilen Maklerrecht nicht gedeckt sind."

Nach diesen die Entscheidung des SG bestätigenden Grundsätzen, denen der erkennende Senat sich vollumfänglich anschließt, liegt auch hier eine Verflechtung im oben dargelegten Sinn vor, und zwar, wie vom SG zutreffend entschieden, in Form einer sog. unechten Verflechtung. Dies ergibt sich nicht, wogegen sich der Kläger mit seiner Berufung vorrangig gewandt hat, allein aus der Ehegattenstellung derjenigen Personen, die rechtlich den die Vermittlungsvergütung beanspruchenden Kläger einerseits und die Arbeitgeberin, die den Beigeladenen beschäftigt hat, andererseits beherrschen. Zur vollen Überzeugung des Senats steht vielmehr fest, dass der alleinige Gesellschafter der Arbeitgeberin Rainer M.- anders als vom Kläger behauptet - sehr wohl maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit des Klägers nehmen konnte und auch genommen hat, zwischen Vermittler und Arbeitgeber also sehr wohl eine enge personelle und wirtschaftliche Verbindung bestanden hat. Der Senat schließt dies zunächst aus dem Umstand, dass Rainer M. mehrfach selbst alleiniger Gesellschafter der hinter der Klägerin stehenden AW. gewesen ist. Gesellschafter dieser Firma waren im steten Wechsel Rainer M., seine Frau Monika M. und (zuletzt) deren Tochter Nicole E ... Dieser Umstand zeigt, dass Rainer M. keineswegs, wie der Kläger Glauben machen will, in keinerlei wirtschaftlicher oder rechtlicher Beziehung zur AW. steht bzw. im maßgeblichen Zeitraum stand, sondern die Geschicke der AW. und damit diejenigen der Klägerin letztlich durch die genannten Familienmitglieder als Gesamtheit bestimmt wurden. Belegt wird dies unter anderem durch den Umstand, dass an der durch den Notar Dr. Gerd-Jürgen Richter in Landau am 6. Februar 2006 beurkundeten Gesellschafterversammlung des Klägers, bei der immerhin der Sitz der Gesellschaft von K. nach Ha. verlegt worden ist, ausschließlich Herr Rainer M. (als Vertreter der Geschäftsführerin der Alleingesellschafterin AW. Nicole E.) zugegen gewesen ist. Dass eine derart wichtige Entscheidung durch Rainer M. allein aufgrund einer – nach der notariellen Urkunde – nur mündlich erteilten Vollmacht umgesetzt werden konnte, zeigt nachdrücklich, dass jener sogar eine zentrale Rolle bei der Führung des Unternehmens (des Klägers) innehatte.

Da somit bereits wegen der gegebenen (unechten) Verflechtung ein Anspruch auf die Vermittlungsvergütung und damit auf Auszahlung des Vermittlungsgutscheins nicht gegeben ist, brauchte der Senat nicht zu entscheiden, ob der geltend gemachte Anspruch auch deshalb ausscheidet, weil die behauptete Vermittlung tatsächlich überhaupt nicht stattgefunden hat. Angesichts des zeitlichen Geschehensablaufs - der Vermittlungsauftrag erfolgte (ebenso wie in dem beim Senat anhängig gewesenen Parallelverfahren L 13 AL 2520/09) am selben Tag wie die Vorsprache beim Beklagten, der Abschluss des Arbeitsvertrages bereits am Folgetag - erscheint dies in der Tat als sehr fraglich; dem war jedoch aus den genannten Gründen nicht mehr weiter nachzugehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung. Es handelt sich um ein gerichtskostenpflichtiges Verfahren, weil der Kläger kein Leistungsempfänger im Sinne des § 183 SGG ist (vgl dazu BSG, Urteil vom 23. Februar 2011 - B 11 AL 10/10 R - veröffentlicht in Juris m.w.N.).

Die Festsetzung des Streitwerts hat ihre Grundlage in § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 und 47 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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