Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 11 AS 3223/11 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 3932/11 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 17. August 2011 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen Richter S. vom 29. August 2011 ist unzulässig.
Gründe:
I.
Die gem. § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist nicht statthaft und damit unzulässig.
Nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG in der ab 1. April 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) ist die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Dies ist nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG der Fall, wenn bei einer Klage, die eine Geld-, Sach- oder Dienstleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 750.- nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (Satz 2). Diese Voraussetzungen einer statthaften Beschwerde sind vorliegend nicht erfüllt.
Für die Statthaftigkeit kommt es auf den Wert des Beschwerdegegenstandes an, der sich danach berechnet, was das Sozialgericht (SG) dem Antragsteller versagt hat und von ihm im Beschwerdeverfahren weiterverfolgt wird (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, 9. Aufl., § 144 Rdnr. 14). Bei der Bestimmung des vom SG abgelehnten Begehrens des Antragstellers ist das von diesem wirklich Gewollte zu ermitteln, ohne dass eine Bindung an die Fassung gestellter Anträge bestünde (§ 123 SGG). Nach seinem Antrag vom 27. Juli 2011 begehrte der Antragsteller die sofortige Auszahlung der Arbeitslosengeld II-Leistung i.H.v. EUR 364.- statt der gewährten EUR 286,94 oder mögliche Kürzungen durch Sachleistungen aufzufüllen. Dem lag der Bescheid der Antragsgegnerin vom 5. Juli 2011 zugrunde, mit dem diese die ursprünglich bewilligte Leistungshöhe von EUR 364.- (Bescheid vom 20. April 2011) für die Monate Juli bis September 2011 auf EUR 286,94 monatlich abgeändert hatte. Nach diesem Begehren war der Antrag im einstweiligen Rechtsschutz somit auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches gegen den Bescheid vom 5. Juli 2011 gerichtet. Entgegen der Behauptung des Antragstellers in der Beschwerdebegründung ging es mithin nicht um einen Zeitraum von zwölf Monaten. Auch das SG hat im angefochtenen Beschluss ausweislich der Gründe nur über diesen dreimonatigen Zeitraum entschieden. Entgegen der Ansicht des Antragstellers war der Wert der Sachleistungen nicht hinzuzuaddieren, da sie wirtschaftlich mit dem geltend gemachten Begehren auf Auszahlung des Differenzbetrages als Geldleistung identisch waren. Der Beschwerdewert beläuft sich daher, wie vom SG zutreffend ermittelt, nur auf EUR 231,18. Selbst wenn man das Beschwerdevorbringen des Antragstellers als Antragserweiterung ansehen würde, führte dies zu keinem anderen Ergebnis. Eine solche Antragserweiterung erst in der Beschwerdeinstanz macht die Beschwerde nicht statthaft (Bundessozialgericht (BSG) BSGE 58, 291; BSG, Urteile vom 8. November 2001 - B 11 AL 19/01 R - und vom 2. Dezember 2008 - B 2 KN 2/07 U R - (beide juris); jeweils zur Zulässigkeit der Berufung). Auch damit wäre die Beschwerde nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG i.V.m. § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG unzulässig.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
II.
Mangels hinreichender Erfolgsaussichten des Rechtsschutzersuchens war für das Beschwerdeverfahren keine Prozesskostenhilfe zu gewähren (§ 73a SGG i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO)).
III.
Für die Ablehnung von Gerichtspersonen gilt über die Bestimmung des § 60 Abs. 1 Satz 1 SGG § 42 ZPO entsprechend. Danach kann ein Richter sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Zur Zulässigkeit eines Befangenheitsantrages bedarf es der Glaubhaftmachung des Ablehnungsgrundes (§ 44 Abs. 2 Satz 1 ZPO); dieser ist durch nachvollziehbaren Bezug zum konkreten Rechtsstreit wenigstens ansatzweise zu substantiieren (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Beschlüsse vom 30. Oktober 2007 - L 7 SO 4634/07 A - und vom 18. Dezember 2007 - L 7 SF 5404/07 A - ; ferner Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 57). Die Unzulässigkeit des Ablehnungsgesuchs ist gegeben, wenn das Gesuch entweder überhaupt nicht oder nur mit solchen Umständen begründet wird, die eine Besorgnis der Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen können (vgl. BVerwGE 50, 36), oder das Vorbringen des Beteiligten von vornherein ersichtlich ungeeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen (vgl. BVerwG Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 50). Eine Richterablehnung ist darüber hinaus rechtsmissbräuchlich, wenn mit dem Ablehnungsgesuch ausschließlich verfahrensfremde Zwecke verfolgt werden, es evident abwegig ist oder aber unbegründete Verdächtigungen und Verunglimpfungen ohne jeden sachlichen Bezug enthält (vgl. Bundesfinanzhof (BFH), Beschluss vom 28. März 1998 - I B 137/97 - (juris)). Unzulässig ist ein Ablehnungsgesuch ferner dann, wenn lediglich eine für den Betroffenen ungünstige Rechtsansicht des Richters beanstandet wird, ohne dass Gründe dargetan werden, die dafür sprechen, dass die mögliche Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegenüber dem ablehnenden Beteiligten oder auf Willkür beruht (vgl. BFH, Beschluss vom 16. Januar 2007 a.a.O.). Dies ist hier vorliegend der Fall. Denn der Antragsteller hat sich zur Begründung des Gesuchs auf die Verunglimpfung beschränkt, der "völlig inhaltsleere Beschluss" stelle eine strafbare Rechtsbeugung dar.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen Richter S. vom 29. August 2011 ist unzulässig.
Gründe:
I.
Die gem. § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist nicht statthaft und damit unzulässig.
Nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG in der ab 1. April 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) ist die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Dies ist nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG der Fall, wenn bei einer Klage, die eine Geld-, Sach- oder Dienstleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 750.- nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (Satz 2). Diese Voraussetzungen einer statthaften Beschwerde sind vorliegend nicht erfüllt.
Für die Statthaftigkeit kommt es auf den Wert des Beschwerdegegenstandes an, der sich danach berechnet, was das Sozialgericht (SG) dem Antragsteller versagt hat und von ihm im Beschwerdeverfahren weiterverfolgt wird (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, 9. Aufl., § 144 Rdnr. 14). Bei der Bestimmung des vom SG abgelehnten Begehrens des Antragstellers ist das von diesem wirklich Gewollte zu ermitteln, ohne dass eine Bindung an die Fassung gestellter Anträge bestünde (§ 123 SGG). Nach seinem Antrag vom 27. Juli 2011 begehrte der Antragsteller die sofortige Auszahlung der Arbeitslosengeld II-Leistung i.H.v. EUR 364.- statt der gewährten EUR 286,94 oder mögliche Kürzungen durch Sachleistungen aufzufüllen. Dem lag der Bescheid der Antragsgegnerin vom 5. Juli 2011 zugrunde, mit dem diese die ursprünglich bewilligte Leistungshöhe von EUR 364.- (Bescheid vom 20. April 2011) für die Monate Juli bis September 2011 auf EUR 286,94 monatlich abgeändert hatte. Nach diesem Begehren war der Antrag im einstweiligen Rechtsschutz somit auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches gegen den Bescheid vom 5. Juli 2011 gerichtet. Entgegen der Behauptung des Antragstellers in der Beschwerdebegründung ging es mithin nicht um einen Zeitraum von zwölf Monaten. Auch das SG hat im angefochtenen Beschluss ausweislich der Gründe nur über diesen dreimonatigen Zeitraum entschieden. Entgegen der Ansicht des Antragstellers war der Wert der Sachleistungen nicht hinzuzuaddieren, da sie wirtschaftlich mit dem geltend gemachten Begehren auf Auszahlung des Differenzbetrages als Geldleistung identisch waren. Der Beschwerdewert beläuft sich daher, wie vom SG zutreffend ermittelt, nur auf EUR 231,18. Selbst wenn man das Beschwerdevorbringen des Antragstellers als Antragserweiterung ansehen würde, führte dies zu keinem anderen Ergebnis. Eine solche Antragserweiterung erst in der Beschwerdeinstanz macht die Beschwerde nicht statthaft (Bundessozialgericht (BSG) BSGE 58, 291; BSG, Urteile vom 8. November 2001 - B 11 AL 19/01 R - und vom 2. Dezember 2008 - B 2 KN 2/07 U R - (beide juris); jeweils zur Zulässigkeit der Berufung). Auch damit wäre die Beschwerde nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG i.V.m. § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG unzulässig.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
II.
Mangels hinreichender Erfolgsaussichten des Rechtsschutzersuchens war für das Beschwerdeverfahren keine Prozesskostenhilfe zu gewähren (§ 73a SGG i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO)).
III.
Für die Ablehnung von Gerichtspersonen gilt über die Bestimmung des § 60 Abs. 1 Satz 1 SGG § 42 ZPO entsprechend. Danach kann ein Richter sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Zur Zulässigkeit eines Befangenheitsantrages bedarf es der Glaubhaftmachung des Ablehnungsgrundes (§ 44 Abs. 2 Satz 1 ZPO); dieser ist durch nachvollziehbaren Bezug zum konkreten Rechtsstreit wenigstens ansatzweise zu substantiieren (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Beschlüsse vom 30. Oktober 2007 - L 7 SO 4634/07 A - und vom 18. Dezember 2007 - L 7 SF 5404/07 A - ; ferner Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 57). Die Unzulässigkeit des Ablehnungsgesuchs ist gegeben, wenn das Gesuch entweder überhaupt nicht oder nur mit solchen Umständen begründet wird, die eine Besorgnis der Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen können (vgl. BVerwGE 50, 36), oder das Vorbringen des Beteiligten von vornherein ersichtlich ungeeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen (vgl. BVerwG Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 50). Eine Richterablehnung ist darüber hinaus rechtsmissbräuchlich, wenn mit dem Ablehnungsgesuch ausschließlich verfahrensfremde Zwecke verfolgt werden, es evident abwegig ist oder aber unbegründete Verdächtigungen und Verunglimpfungen ohne jeden sachlichen Bezug enthält (vgl. Bundesfinanzhof (BFH), Beschluss vom 28. März 1998 - I B 137/97 - (juris)). Unzulässig ist ein Ablehnungsgesuch ferner dann, wenn lediglich eine für den Betroffenen ungünstige Rechtsansicht des Richters beanstandet wird, ohne dass Gründe dargetan werden, die dafür sprechen, dass die mögliche Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegenüber dem ablehnenden Beteiligten oder auf Willkür beruht (vgl. BFH, Beschluss vom 16. Januar 2007 a.a.O.). Dies ist hier vorliegend der Fall. Denn der Antragsteller hat sich zur Begründung des Gesuchs auf die Verunglimpfung beschränkt, der "völlig inhaltsleere Beschluss" stelle eine strafbare Rechtsbeugung dar.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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