Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 6 AL 1435/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AL 4816/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 7. September 2010 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten steht die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld wegen des Eintritts einer Sperrzeit vom 28. Januar bis zum 3. Februar 2010 im Streit.
Der geborene Kläger bezog durch die Beklagte seit 1. Dezember 2009 Arbeitslosengeld (Bescheid vom 14. Dezember 2009).
Die Beklagte lud den Kläger am 15. Dezember 2009 zu einem Gespräch über dessen Bewerberangebot und seine berufliche Situation am 27. Januar 2010 um 8.00 Uhr in die Agentur für Arbeit ... K., B.straße ein. Die für den Kläger zuständige Arbeitsvermittlerin K. hatte 1 Stunde für den Kläger reserviert. In dem Aktenvermerk der Arbeitsvermittlerin vom gleichen Tag ist Folgendes verzeichnet: "Einladung (Erste Einladung) mit ... zum 27.01.2010 um 8.00 Uhr bei ... K. versandt. § 309 SGB III i.V.m. § 144 SGB III".
Der Kläger erschien zu dem Termin am 27. Januar 2010 nicht. Ausweislich eines am 27. Januar 2010, 8.28 Uhr erstellten Aktenvermerks der Beklagten habe der Kläger angerufen und mitgeteilt, dass er den Termin um 8.00 Uhr verschlafen habe. Er könne in einer halben Stunde bei der Agentur für Arbeit sein. Dann sei der Termin allerdings vorüber. Der Kläger habe um einen neuen Termin gebeten.
Mit Änderungsbescheid vom 25. Februar 2010 hob die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 28. Januar bis zum 3. Februar 2010 wegen einer Sperrzeit bei Meldeversäumnis auf und minderte den Anspruch auf Arbeitslosengeld um 7 Tage. Am 27. Januar 2010 habe sich der Kläger trotz Aufforderung der Agentur für Arbeit und trotz Rechtsfolgenbelehrung nicht gem. § 309 SGB III gemeldet. Einen wichtigen Grund habe er nicht benannt.
Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein (Schreiben vom 1. März 2010). Er habe am 27. Januar 2010 verschlafen und gegen 8.00 Uhr bei der Beklagten angerufen, um mitzuteilen, dass er den Termin nicht wahrnehmen könne. Er habe nachgefragt, ob er um 8.30 Uhr kommen könne. Dies sei abgelehnt worden.
Die Beklagte wies den Widerspruch als unbegründet zurück (Widerspruchsbescheid vom 8. März 2010). Der Kläger sei der Meldeaufforderung trotz vollständiger und verständlicher Belehrung über die möglichen Rechtsfolgen nicht nachgekommen. Verschlafen könne nicht als wichtiger Grund anerkannt werden.
Dagegen hat der Kläger am 1. April 2010 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Der Kläger bestreitet das Vorliegen einer wirksamen Meldeaufforderung mit einer darin enthaltenen ordnungsgemäßen Rechtsfolgenbelehrung; er könne sich nur an eine Terminladung zum 27. Januar 2010 zwischen 8.00 und 9.00 Uhr erinnern. Auch liege kein Meldeversäumnis vor. Der Kläger habe unstreitig verschlafen, aber sich bereits um 8.23 Uhr bei der Beklagten telefonisch gemeldet und mitgeteilt, dass er eine halbe Stunden später im Arbeitsamt sein könne. Die Mitarbeiterin der Beklagten habe dem Kläger mitgeteilt, dass er nicht mehr kommen brauche und einen neuen Termin erhalte. Angesichts der Härte der Sanktion hätte die Mitarbeiterin der Beklagten auf die Konsequenzen seines umgehenden Nichterscheinens hinweisen müssen. Darüber hinaus hätte mit einer telefonischen Weiterleitung des Klägers an seine zuständige Arbeitsvermittlerin, Frau K., diese prüfen müssen, ob nicht doch noch eine Vorsprache des Klägers bei der Beklagten am gleichen Tag möglich und so der Zweck der Meldung auch erreichbar sei. Erst am 4. März 2010 habe der Kläger einen neuen Termin bekommen, der 10 Minuten gedauert habe. Gem. § 309 Abs. 3 SGB III sei der Arbeitslose seiner allgemeinen Meldepflicht auch dann nachgekommen, wenn er sich zu einer anderen Zeit am selben Tag melde und der Zweck der Meldung erreicht werden könne. Die Beklagte müsse insofern alle ihr zumutbaren organisatorischen Maßnahmen treffen, um eine Vorsprache des Arbeitslosen am selben Tag zu ermöglichen. Nach Aktenlage habe dies die Beklagte nicht getan.
Die Beklagte legte das in ihrer EDV hinterlegte Einladungsschreiben als Ausdruck mit dem Datum vom 10. Mai 2010 vor. Hinsichtlich des Inhalts dieses Schreibens wird auf Bl. 19 bis 21 der Akten des SG Bezug genommen.
Das SG hat durch Urteil vom 7. September 2010 den Bescheid vom 25. Februar 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. März 2010 aufgehoben. Der Tatbestand des § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 SGB X sei nicht erfüllt, da der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen sei. Gem. § 144 Abs. 1 S. 1 SGB III ruhe der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer einer Sperrzeit, wenn sich der Arbeitnehmer versicherungswidrig verhalten habe, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Versicherungswidriges Verhalten liege u.a. dann vor, wenn der Arbeitslose einer Aufforderung der Agentur für Arbeit, sich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen (§ 309 SGB III) trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht nachkomme oder nicht nachgekommen sei (Sperrzeit bei Meldeversäumnis; § 144 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 SGB III). Gem. § 309 Abs. 1 SGB III habe sich der Arbeitslose während der Zeit, für die er Anspruch auf Arbeitslosengeld erhebe, bei der Agentur für Arbeit persönlich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, wenn die Agentur für Arbeit ihn dazu auffordere (allgemeine Meldepflicht). Der Arbeitslose habe sich bei der in der Aufforderung zur Meldung bezeichneten Stelle zu melden. Die Aufforderung zur Meldung könne im Sinne des § 309 Abs. 2 SGB III zum Zwecke der Berufsberatung, Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit, Vorbereitung aktiver Arbeitsförderungsleistungen, Vorbereitung von Entscheidungen im Leistungsverfahren und Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch erfolgen. Nach diesen Maßgaben liege ein versicherungswidriges Verhalten im Sinne des § 144 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 SGB III nicht vor. Zwar hege die Kammer keine Zweifel daran, dass eine ordnungsgemäße Aufforderung zum Meldetermin im Sinne des § 309 Abs. 1 und 2 SGB III vorliege. Der Kläger sei durch die Beklagte ordnungsgemäß zum 27. Januar 2010 um 8.00 Uhr in das Gebäude der Beklagten eingeladen worden. Der Kläger sei in dieser Einladung auch ordnungsgemäß über die Rechtsfolgen bei Fernbleiben zum Termin hingewiesen worden. Ein Meldeversäumnis liege nach Ansicht der Kammer dennoch nicht vor, da der Zweck der Meldung auch zu einem späteren Zeitpunkt am selben Tag hätte erreicht werden können. § 309 Abs. 3 S. 2 SGB III sehe vor, dass der Arbeitslose auch dann seiner allgemeinen Meldepflicht nachgekommen sei, wenn er sich zu einer anderen Zeit am selben Tag melde und der Zweck der Meldung erreicht werden könne, wenn der Zeitpunkt der Meldung nach Tag und Tageszeit bestimmt sei. So verhalte es sich im vorliegenden Fall. Der Kläger habe den Termin am 27. Januar 2010 um 8.00 Uhr nicht wahrgenommen. Der Kläger sei jedoch bereit gewesen und habe dies durch einen Anruf bei der Beklagten zum Ausdruck gebracht, eine halbe Stunde später bei der Beklagten vorzusprechen. Dem Kläger wäre es möglich gewesen, noch am selben Tag zu einer anderen Zeit sich bei der Beklagten zu melden. Die Beklagte habe nicht vorgetragen, weshalb der Meldezweck zu einem späteren Zeitpunkt am selben Tag nicht hätte erreicht werden können. Sie habe lediglich vorgetragen, dass eine Vorsprache des Klägers bei seiner Arbeitsvermittlerin aufgrund der engen Terminierung wohl nicht hätte erfolgen können. Nachweise für diese Behauptung seien nicht erbracht worden. Zwar habe die Beklagte am 27. Januar 2010 nur zwischen 7.30 Uhr und 12.30 Uhr für den Publikumsverkehr geöffnet gehabt, Kontaktzeiten fänden jedoch bei der Beklagten montags bis freitags zwischen 8.00 und 18.00 Uhr statt. Insoweit sei nicht ersichtlich, weshalb eine persönliche Vorsprache bei der Vermittlerin des Klägers nicht am 27. Januar 2010 auch zu einem späteren Zeitpunkt hätte erfolgen können. Im Hinblick auf die persönliche Härte einer einwöchigen Sperrzeit sei davon auszugehen, dass der Kläger auch Wartezeiten in Kauf genommen hätte. Überdies sei zu beachten, dass die Beklagte durch ihr Verhalten selbst die Möglichkeit, den Meldezweck noch am selben Tag zu erreichen, vereitelt habe. Der Kläger habe durch seinen Anruf am Morgen des 27. Januar 2010 deutlich seine Bereitschaft zum Ausdruck gebracht, noch am selben Tag bei der Beklagten vorzusprechen. Dadurch, dass ihm von der Mitarbeiterin der Beklagten mitgeteilt worden sei, dass der Termin dann vorüber sei, sei die Möglichkeit, den Meldezweck noch nachzuholen, vereitelt worden. Durch die Einrichtung zentraler Servicecenter werde zwar der Arbeitsablauf der Beklagten erheblich erleichtert und beschleunigt, den betroffenen Arbeitnehmern und Arbeitslosen sei es jedoch nicht möglich, telefonischen Kontakt zu ihrem persönlichen Ansprechpartner zu erhalten. Dadurch habe der Kläger keine Möglichkeit gehabt, um mit seiner persönlichen Ansprechpartnerin an diesem Morgen die weitere Vorgehensweise abzusprechen.
Gegen das am 17. September 2010 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 13. Oktober 2010 die vom SG zugelassene Berufung eingelegt. Eine ordnungsgemäße Aufforderung zum Meldetermin liege vor. Zwar könne aus technischen Gründen das Originalschreiben nicht vorgelegt werden. Jedoch würden Meldeaufforderungen zentral erstellt und verschickt, wobei der Textbaustein dieser Meldeaufforderung zwingend die Rechtsfolgenbelehrung enthalte und deren Löschen nicht möglich sei. Entgegen der Auffassung des SG lasse der Anruf des Klägers bei der Beklagten ein Meldeversäumnis jedoch nicht entfallen. Grundsätzlich müsse der Meldepflichtige persönlich erscheinen; die in der Aufforderung bestimmte Zeit sei einzuhalten. Zwar sei nach § 309 Abs. 3 S. 2 SGB III eine Meldung zu einer anderen als der bestimmten Tageszeit ausreichend, wenn sie am selben Tag erfolge und der Zweck der Meldung erreicht werde. Der mit der Meldeaufforderung zum 27. Januar 2010 verfolgte Zweck hätte nicht zu einer späteren Tageszeit nachgeholt werden können. Nach Sinn und Zweck des § 309 Abs. 3 S. 2 SGB III gehe der Gesetzgeber davon aus, dass eine Zweckerreichung nur dann am selben Tag erfolgen könne, wenn die Dienstpflicht des zuständigen Sachbearbeiters eine Bearbeitung des Anliegens, welchem die Meldeaufforderung dienen sollte, zulasse. Werde dagegen eine erneute Terminvergabe aufgrund entgegenstehender Termine und Aufgaben bei ordnungsgemäßer Dienstverrichtung notwendig, werde der Zweck der Meldung nicht rechtzeitig erreicht. Nach Auskunft der für den Kläger zuständigen Vermittlerin habe es sich um das erste Folgegespräch gehandelt, in dem die Eigenbemühungen des Klägers, die Durchsicht und gegebenenfalls Verbesserung der Bewerbungsunterlagen, die Überarbeitung und Anpassung des Bewerbungsprofils, Vermittlungsvorschläge, die Besprechung der Eingliederungsvereinbarung etc. Thema gewesen wären. Aus diesem Grund sei eine Stunde Gesprächszeit terminiert worden. Durch die vielfältigen Themen und wegen der beratungsintensiven Situation des Klägers wäre ein Nachholen am gleichen Tag nicht möglich gewesen. Dies auch deshalb, weil der Tag "durchterminiert" und keine Lücke vorhanden gewesen sei. Weder das Erst- noch das Folgegespräch seien kurz gewesen. Das Folgegespräch habe mindestens 30 Minuten gedauert.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 7. September 2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Eine wirksame Meldeaufforderung mit einer darin enthaltenen ordnungsgemäßen Rechtsfolgenbelehrung bleibe weiterhin bestritten. Das Einladungsschreiben der Beklagten könne er nicht vorlegen. Mit dem von der Servicekraft erteilten Hinweis, der Kläger brauche nicht zu kommen und brauche einen neuen Termin, sei sein telefonisch unterbreitetes Angebot, spätestens in einer halben Stunde im Arbeitsamt zu sein, vereitelt worden. Auch jetzt habe die Beklagte keinen Terminplan der Sachbearbeiterin K. für den 27. Januar 2010 vorgelegt, weshalb eine angebliche "Durchterminierung" dieses Tages bestritten werde. Auch sei das Folgegespräch kurz gewesen und habe nur 10 Minuten gedauert. Gesprächsgegenstand sei ausschließlich die Anpassung des Vermittlungsprofils gewesen. Sehr wohl hätte der Meldezweck mit Vorsprache um 8.53 Uhr bei der Sachbearbeiterin K. am 27. Januar 2010 erreicht werden können. Notfalls hätte der Kläger mehrere Stunden gewartet bis zum nächsten offenen Zeitfenster.
Die Beklagte repliziert, dass eine Terminübersicht für den 27. Januar 2010 nicht vorgelegt werden könne, da diese zwischenzeitlich vom Programm gelöscht worden sei und nicht mehr hergestellt werden könne. Seinerzeit habe eine Terminvorlaufzeit von mindestens 2 Wochen bestanden. Auch hätte am 27. Januar 2011, einem Mittwoch, keine Kontaktzeit von 8.00 bis 18.00 Uhr bestanden. Mittwochs seien Sprechzeiten nur von 7.30 bis 12.30 Uhr. In dieser Zeit sei kein Zeitfenster offen gewesen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten hat Erfolg.
1. Die insbesondere form- und fristgemäß eingelegte sowie statthafte Berufung der Beklagten ist zulässig. Das SG hat die Berufung, die gemäß § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG der Zulassung bedurfte, im Urteil vom 7. September 2010 zugelassen. Der sich aus der Summe des von dem Kläger für den Sperrzeitzeitraum vom 28. Januar bis zum 3. Februar 2010 geltend gemachten Arbeitslosengeldes (7 Tage x 65,86 EUR = 461,02 EUR) ergebende Berufungsstreitwert von 461,02 EUR überschreitet den Wert von 750,00 EUR nicht.
2. Die zulässige Klage ist unbegründet. Sie ist daher abzuweisen. Der Bescheid der Beklagten vom 25. Februar 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. März 2010 stellt sich als rechtmäßig dar und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte hat die Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 28. Januar bis zum 3. Februar 2010 zu Recht wegen des Eintritts einer Sperrzeit bei Meldeversäumnis gem. § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 SGB X aufgehoben und den Anspruch auf Arbeitslosengeld um 7 Tage gemindert.
a. Ermächtigungsgrundlage für die mit dem streitgegenständlichen Bescheid verfügte Aufhebungsentscheidung der Beklagten ist § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 3 S. 1 SGB III. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, mit Wirkung des Zeitpunktes der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, wenn der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
b. Bei der mit Bescheid vom 14. Dezember 2009 gegenüber dem Kläger u.a. auch für den streitgegenständlichen Sperrzeitzeitraum erfolgten Bewilligung von Arbeitslosengeld handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung (Schütze in von Wulffen, SGB X, 7. Auflage 2010, § 45 Rdnr. 65 m.w.N.).
c. Es ist eine wesentliche Änderung im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X nach Erlass des Bewilligungsbescheides vom 14. Dezember 2009 eingetreten, nachdem gem. § 144 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 SGB III eine Sperrzeit bei Meldeversäumnis aufgrund des Nichterscheinens des Klägers zum Meldetermin am 27. Januar 2010 eingetreten ist.
Eine Sperrzeit von einer Woche bei Meldeversäumnis tritt gem. § 144 Abs. 1 S. 1 und 2 Nr. 6, Abs. 6 SGB III ein, wenn der Arbeitslose einer Aufforderung der Agentur für Arbeit, sich zu melden gem. § 309 SGB III - ohne wichtigen Grund - trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht nachkommt. Das Meldeversäumnis im Rahmen der allgemeinen Meldepflicht im Sinne von § 309 SGB III gilt dabei als versicherungswidriges Verhalten im Sinne von § 144 Abs. 1 S. 1 SGB III. Vorausgesetzt, es handelt sich nach Maßgabe von § 309 Abs. 2 SGB III um eine rechtmäßige - mit einem zulässigen Meldezweck - versehene Meldeaufforderung mit Rechtsfolgenbelehrung, liegt ein Meldeversäumnis grundsätzlich vor, wenn sich der Arbeitslose nicht zu der von der Agentur für Arbeit bestimmten Zeit bzw. nicht an der angegebenen Stelle persönlich meldet (§ 309 Abs. 3 S. 1, Abs. 1 S. 2 SGB III). Mit dem dem Kläger zugegangenen Einladungsschreiben der Beklagten vom 15. Dezember 2009, welches den Meldezweck zulässig im Sinne des § 309 Abs. 2 SGB III mit dem Hinweis auf das Bewerberangebot des Klägers sowie dessen berufliche Situation benennt und eine ausreichende Rechtsfolgenbelehrung enthielt, liegt eine wirksame Meldeaufforderung vor. Dabei ist der Senat unter Berücksichtigung der Einlassung der Beteiligten und der in den Verwaltungsakten dokumentierten Vorgänge davon überzeugt, dass das Einladungsschreiben vom 15. Dezember 2009, das der Kläger unstreitig erhalten hat, mit einer ordnungsgemäßen Rechtsfolgenbelehrung versehen war. Der Kläger hat eingestanden, dass er ein Einladungsschreiben der Beklagten hinsichtlich des Termins vom 27. Januar 2010 erhalten hat. Auch nur so erklärt sich, dass der Kläger an diesem Tag bei der Beklagten gegen 8.30 Uhr angerufen und mitgeteilt hat, dass er den Termin um 8.00 Uhr verschlafen habe. Die Beklagte hat vorgetragen, dass das Einladungsschreiben tatsächlich mit einer Rechtsfolgenbelehrung versehen gewesen sei und auch nur mit einer Rechtsfolgenbelehrung habe erstellt werden können. Dazu hat sie den Ausdruck des in ihrem EDV-System hinterlegten Einladungsschreibens, das ihre Sachbearbeiterin K. ausweislich des Aktenvermerks am 15. Dezember 2009 mit einer Rechtsfolgenbelehrung erstellt und versandt habe, vorgelegt. In diesem ist eine Rechtsfolgenbelehrung enthalten, die konkret, verständlich, richtig und vollständig auf die Folgen eines Nichterscheinens hinweist. Der Kläger hat sich zu diesem Vortrag lediglich dahingehend eingelassen, dass er sich nur noch an eine Einladung zum Termin am 27. Januar 2010 erinnern könne, und damit den von der Beklagten im Einzelnen dargelegten Inhalt des versandten Einladungsschreibens nicht konkret in Abrede gestellt. Das Einladungsschreiben der Beklagten befindet sich nach seinen Angaben nicht mehr in seinem Besitz. Unter diesen Umständen ist das bloße Bestreiten des Klägers, dass dem an ihn versandten Einladungsschreiben eine Rechtsfolgenbelehrung beigefügt worden sei, unbeachtlich.
Den von der Beklagten in zulässiger Art und Weise benannten Meldetermin am 27. Januar um 8.00 Uhr hat der Kläger - versicherungswidrig im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGB III - nicht wahrgenommen. Er hat sich weder zu der von der Agentur für Arbeit bestimmten Zeit um 8.00 Uhr (§ 309 Abs. 3 S. 1 SGB III) noch zu einer anderen Zeit am 27. Januar 2010 (§ 309 Abs. 3 S. 2 SGB III) bei der Agentur für Arbeit Karlsruhe persönlich gemeldet. Denn § 309 SGB III verlangt ein persönliches Erscheinen des Arbeitslosen (allg. Meinung; vgl. Behrend in Eicher/Schlegel, SGB III, § 309 Rdnr. 59; Bieback in Beck´scher Online-Kommentar SGB III, § 309 Rdnr. 3; Curkovic in NK-SGB III, 3. Aufl. 2008, § 144 Rdnr. 105 und § 309 Rdnr. 57 f.; Karmanski in Niesel/Brand, 5. Aufl. 2010, § 144 Rdnr. 110; Düe, ebenda, § 309 Rdnr. 18; Winkler in LPK-SGB III, 1. Aufl. 2008, § 309 Rdnr. 16; Winkler in Gagel, § 309 SGB III Rdnr. 21). Der Kläger ist jedoch unstreitig am 27. Januar 2010 nicht bei der Beklagten erschienen. Er hat sich lediglich gegen 8.30 Uhr telefonisch bei der Beklagten gemeldet. Daher kommt entgegen der Annahme des SG die Vorschrift des § 309 Abs. 3 S. 2 SGB III nicht zur Anwendung. Es ist nicht entscheidungsrelevant, ob der Zweck der Meldung bei einer persönlichen Vorsprache des Klägers am 27. Januar 2010 zu einer späteren Stunde noch hätte erreicht werden können, denn der Kläger ist gerade nicht - wie es § 309 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 S. 2 SGB III verlangt - bei der Beklagten erschienen.
Ein anderes Ergebnis ergibt sich nicht aus den Grundsätzen über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch. Der Kläger macht geltend, die fehlerhafte Beratung durch die Beklagte im Rahmen des Anrufs am 27. Januar 2010 habe ihn daran gehindert, bei der Beklagten persönlich zu erscheinen, wodurch der Zweck der Meldung hätte erreicht werden können. Die Rechtsprechung des BSG hat für Fälle, in denen ein Sozialleistungsträger die ihm obliegende Pflicht zur Auskunft und Beratung sowie zu einer dem konkreten Anlass entsprechenden verständnisvollen Förderung verletzt und dadurch dem Betroffenen einen rechtlichen Nachteil zugefügt hat, den sogenannten Herstellungsanspruch entwickelt (vgl. BSGE 71, 17, 22 = SozR 3 - 4100 § 103 Nr. 8 m.w.N.). Ein Anspruch auf Ausgleich des eingetretenen Nachteils ist gegeben, wenn zwischen der Pflichtverletzung des Sozialleistungsträgers und dem Nachteil des Betroffenen ein ursächlicher Zusammenhang besteht (vgl. BSGE 59, 60, 67 = SozR 5070 § 10 Nr. 31; BSG SozR 3-1200 § 14 Nr. 8). Der Herstellungsanspruch ist allerdings nur geeignet, die durch pflichtwidrige Verwaltungshandlungen eingetretenen Nachteile für den Betroffenen durch eine ihrer Art nach zulässige Amtshandlung abzuwenden. Tatsächliche Gegebenheiten, wie die persönliche Meldung bei der Beklagten i.S. des § 309 SGB III, die durch den Arbeitslosen selbst zu erfolgen hat und der Gestaltung durch Verwaltungshandeln der Beklagten nicht unterliegt, sind auch nicht mit Hilfe des Herstellungsanspruchs herbeizuführen (vgl. BSGE 66, 258, 266 = SozR 3-4100 § 125 Nr. 1; SozR 3-4100 § 55a Nr. 4; BSGE 92, 241; Senatsurteile vom 12. Mai 2011 - L 12 AL 1695/10; vom 23. Juli 2010 - L 12 AL 5998/09; vom 17. März 2008 - L 12 AL 5512/07). Demnach kann eine persönliche Meldung des Klägers am 27. Januar 2010 bei der Beklagten nicht über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch fingiert werden. Insoweit ist folglich nicht zu klären, ob Dienststellen der Beklagten hier überhaupt eine Beratungspflicht gegenüber dem Kläger verletzt haben.
Auch hatte der Kläger keinen wichtigen Grund im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 1 SGB III für sein versicherungswidriges Verhalten. Der wichtige Grund ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Sperrzeitregelung, die Versichertengemeinschaft typisierend gegen Risikofälle zu schützen, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat oder deren Behebung er unbegründet unterlässt, zu bestimmen (vgl. nur BSGE 84, 225, 230 m.w.N.; BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 15 S, 64 m.w.N.); die Sperrzeit greift dabei Obliegenheitsverletzungen des Versicherten auf. Ein wichtiger Grund liegt danach vor, wenn dem Arbeitslosen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung seiner Interessen mit denen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten nicht zugemutet werden konnte. Ein wichtiger Grund wird bei einer Sperrzeit bei Meldeversäumnis angenommen, wenn durch diesen die Meldung oder das Erscheinen unmöglich oder erschwert wurde, so dass ein anderes Verhalten dem Arbeitslosen unter Abwägung seiner Interessen und der Interessen der Agentur für Arbeit nicht zugemutet werden konnte (Karmanski, a.a.O. Rdnr. 112; Winkler in Gagel, § 144 SGB III Rdnr. 198). Der wichtige Grund muss objektiv vorliegen; nicht ausreichend ist, wenn der Arbeitslose irrtümlich Umstände für einen wichtigen Grund annimmt (bspw. Karmanski, a.a.O. Rdnr 112, 122; Lüdtke in LPK-SGB III, 1. Aufl. 2008, § 144 Rdnr. 39). Ein (jedenfalls fahrlässiges) Versäumen eines Meldetermins, weil der Arbeitslose verschlafen hat, erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Bei Betrachtung durch einen objektiven Dritten stand der Wahrnehmung des Meldetermins am 27. Januar 2010 durch den Kläger nichts entgegen. Während der Sperrzeit ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 SGB III. Auch mindert sich dieser gemäß § 128 Abs. 1 Nr. 3 SGB III um die Tage der Sperrzeit. Dieses hat die Beklagte zutreffend erkannt und in dem streitgegenständlichen Bescheid korrekt umgesetzt. Gemäß § 144 Abs. 6 SGB III beträgt die Dauer der Sperrzeit eine Woche. Gemäß § 144 Abs. 2 Satz 1 SGB III beginnt diese mit dem Tag nach dem Meldeversäumnis, hier dem 28. Januar 2010. Demnach ist die Beklagte zutreffend davon ausgegangen, dass der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld für die Zeit vom 28. Januar bis zum 3. Februar 2010 geruht hat. d. Auch erfüllt der Kläger die Voraussetzungen von § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 SGB X. Er handelte im Hinblick auf die Kenntnis vom Eintritt eines Ruhens seines Anspruchs auf Gewährung von Arbeitslosengeld wegen Eintritts einer Sperrzeit jedenfalls grob fahrlässig im Sinne von § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 SGB X i.V.m. § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3, 2. HS SGB X. Die Nichtbeachtung eines nachweislich ausgehändigten und zur Kenntnis genommenen Merkblattes zu einem konkreten Leistungstatbestand bedingt im Allgemeinen grobe Fahrlässigkeit im vorgenannten Sinne, wenn dieses so abgefasst war, dass der Begünstigte seinen Inhalt unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Einzelfall ohne weiteres erkennen konnte (Schütze in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl. 2010, § 45 Rdnr. 57 m.w.N.). Ausweislich des Antragsformulars des Klägers auf Gewährung von Arbeitslosengeld, welches er am 7. Dezember 2009 unterschrieben hat, hat er das "Merkblatt 1 für Arbeitslose" erhalten und zur Kenntnis genommen. Dieses enthält entsprechende Angaben zu den einzelnen Sperrzeittatbeständen, insbesondere zu deren Voraussetzungen und Rechtsfolgen sowie den Pflichten Arbeitsloser. Auch wurde der Kläger klar und eindeutig in der dem Einladungsschreiben beigefügten Rechtsfolgenbelehrung auf den Eintritt einer Sperrzeit bei Meldeversäumnis mit der Folge des Ruhens des Anspruchs auf Arbeitslosengeld hingewiesen. Der Senat geht davon aus, dass der Kläger den Inhalt dieser Hinweise ohne weiteres erkennen konnte. Gegenteiliges hat er weder vorgetragen noch ist dieses - auch unter Berücksichtigung des persönlichen Eindrucks des Senats vom Kläger in der mündlichen Verhandlung am 30. September 2011 - ersichtlich.
e. Darüber hinaus wurden die in § 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X unter Verweis auf § 45 Abs. 3 und 4 SGB X normierten Fristen durch die Beklagte gewahrt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten steht die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld wegen des Eintritts einer Sperrzeit vom 28. Januar bis zum 3. Februar 2010 im Streit.
Der geborene Kläger bezog durch die Beklagte seit 1. Dezember 2009 Arbeitslosengeld (Bescheid vom 14. Dezember 2009).
Die Beklagte lud den Kläger am 15. Dezember 2009 zu einem Gespräch über dessen Bewerberangebot und seine berufliche Situation am 27. Januar 2010 um 8.00 Uhr in die Agentur für Arbeit ... K., B.straße ein. Die für den Kläger zuständige Arbeitsvermittlerin K. hatte 1 Stunde für den Kläger reserviert. In dem Aktenvermerk der Arbeitsvermittlerin vom gleichen Tag ist Folgendes verzeichnet: "Einladung (Erste Einladung) mit ... zum 27.01.2010 um 8.00 Uhr bei ... K. versandt. § 309 SGB III i.V.m. § 144 SGB III".
Der Kläger erschien zu dem Termin am 27. Januar 2010 nicht. Ausweislich eines am 27. Januar 2010, 8.28 Uhr erstellten Aktenvermerks der Beklagten habe der Kläger angerufen und mitgeteilt, dass er den Termin um 8.00 Uhr verschlafen habe. Er könne in einer halben Stunde bei der Agentur für Arbeit sein. Dann sei der Termin allerdings vorüber. Der Kläger habe um einen neuen Termin gebeten.
Mit Änderungsbescheid vom 25. Februar 2010 hob die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 28. Januar bis zum 3. Februar 2010 wegen einer Sperrzeit bei Meldeversäumnis auf und minderte den Anspruch auf Arbeitslosengeld um 7 Tage. Am 27. Januar 2010 habe sich der Kläger trotz Aufforderung der Agentur für Arbeit und trotz Rechtsfolgenbelehrung nicht gem. § 309 SGB III gemeldet. Einen wichtigen Grund habe er nicht benannt.
Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein (Schreiben vom 1. März 2010). Er habe am 27. Januar 2010 verschlafen und gegen 8.00 Uhr bei der Beklagten angerufen, um mitzuteilen, dass er den Termin nicht wahrnehmen könne. Er habe nachgefragt, ob er um 8.30 Uhr kommen könne. Dies sei abgelehnt worden.
Die Beklagte wies den Widerspruch als unbegründet zurück (Widerspruchsbescheid vom 8. März 2010). Der Kläger sei der Meldeaufforderung trotz vollständiger und verständlicher Belehrung über die möglichen Rechtsfolgen nicht nachgekommen. Verschlafen könne nicht als wichtiger Grund anerkannt werden.
Dagegen hat der Kläger am 1. April 2010 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Der Kläger bestreitet das Vorliegen einer wirksamen Meldeaufforderung mit einer darin enthaltenen ordnungsgemäßen Rechtsfolgenbelehrung; er könne sich nur an eine Terminladung zum 27. Januar 2010 zwischen 8.00 und 9.00 Uhr erinnern. Auch liege kein Meldeversäumnis vor. Der Kläger habe unstreitig verschlafen, aber sich bereits um 8.23 Uhr bei der Beklagten telefonisch gemeldet und mitgeteilt, dass er eine halbe Stunden später im Arbeitsamt sein könne. Die Mitarbeiterin der Beklagten habe dem Kläger mitgeteilt, dass er nicht mehr kommen brauche und einen neuen Termin erhalte. Angesichts der Härte der Sanktion hätte die Mitarbeiterin der Beklagten auf die Konsequenzen seines umgehenden Nichterscheinens hinweisen müssen. Darüber hinaus hätte mit einer telefonischen Weiterleitung des Klägers an seine zuständige Arbeitsvermittlerin, Frau K., diese prüfen müssen, ob nicht doch noch eine Vorsprache des Klägers bei der Beklagten am gleichen Tag möglich und so der Zweck der Meldung auch erreichbar sei. Erst am 4. März 2010 habe der Kläger einen neuen Termin bekommen, der 10 Minuten gedauert habe. Gem. § 309 Abs. 3 SGB III sei der Arbeitslose seiner allgemeinen Meldepflicht auch dann nachgekommen, wenn er sich zu einer anderen Zeit am selben Tag melde und der Zweck der Meldung erreicht werden könne. Die Beklagte müsse insofern alle ihr zumutbaren organisatorischen Maßnahmen treffen, um eine Vorsprache des Arbeitslosen am selben Tag zu ermöglichen. Nach Aktenlage habe dies die Beklagte nicht getan.
Die Beklagte legte das in ihrer EDV hinterlegte Einladungsschreiben als Ausdruck mit dem Datum vom 10. Mai 2010 vor. Hinsichtlich des Inhalts dieses Schreibens wird auf Bl. 19 bis 21 der Akten des SG Bezug genommen.
Das SG hat durch Urteil vom 7. September 2010 den Bescheid vom 25. Februar 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. März 2010 aufgehoben. Der Tatbestand des § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 SGB X sei nicht erfüllt, da der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen sei. Gem. § 144 Abs. 1 S. 1 SGB III ruhe der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer einer Sperrzeit, wenn sich der Arbeitnehmer versicherungswidrig verhalten habe, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Versicherungswidriges Verhalten liege u.a. dann vor, wenn der Arbeitslose einer Aufforderung der Agentur für Arbeit, sich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen (§ 309 SGB III) trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht nachkomme oder nicht nachgekommen sei (Sperrzeit bei Meldeversäumnis; § 144 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 SGB III). Gem. § 309 Abs. 1 SGB III habe sich der Arbeitslose während der Zeit, für die er Anspruch auf Arbeitslosengeld erhebe, bei der Agentur für Arbeit persönlich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, wenn die Agentur für Arbeit ihn dazu auffordere (allgemeine Meldepflicht). Der Arbeitslose habe sich bei der in der Aufforderung zur Meldung bezeichneten Stelle zu melden. Die Aufforderung zur Meldung könne im Sinne des § 309 Abs. 2 SGB III zum Zwecke der Berufsberatung, Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit, Vorbereitung aktiver Arbeitsförderungsleistungen, Vorbereitung von Entscheidungen im Leistungsverfahren und Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch erfolgen. Nach diesen Maßgaben liege ein versicherungswidriges Verhalten im Sinne des § 144 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 SGB III nicht vor. Zwar hege die Kammer keine Zweifel daran, dass eine ordnungsgemäße Aufforderung zum Meldetermin im Sinne des § 309 Abs. 1 und 2 SGB III vorliege. Der Kläger sei durch die Beklagte ordnungsgemäß zum 27. Januar 2010 um 8.00 Uhr in das Gebäude der Beklagten eingeladen worden. Der Kläger sei in dieser Einladung auch ordnungsgemäß über die Rechtsfolgen bei Fernbleiben zum Termin hingewiesen worden. Ein Meldeversäumnis liege nach Ansicht der Kammer dennoch nicht vor, da der Zweck der Meldung auch zu einem späteren Zeitpunkt am selben Tag hätte erreicht werden können. § 309 Abs. 3 S. 2 SGB III sehe vor, dass der Arbeitslose auch dann seiner allgemeinen Meldepflicht nachgekommen sei, wenn er sich zu einer anderen Zeit am selben Tag melde und der Zweck der Meldung erreicht werden könne, wenn der Zeitpunkt der Meldung nach Tag und Tageszeit bestimmt sei. So verhalte es sich im vorliegenden Fall. Der Kläger habe den Termin am 27. Januar 2010 um 8.00 Uhr nicht wahrgenommen. Der Kläger sei jedoch bereit gewesen und habe dies durch einen Anruf bei der Beklagten zum Ausdruck gebracht, eine halbe Stunde später bei der Beklagten vorzusprechen. Dem Kläger wäre es möglich gewesen, noch am selben Tag zu einer anderen Zeit sich bei der Beklagten zu melden. Die Beklagte habe nicht vorgetragen, weshalb der Meldezweck zu einem späteren Zeitpunkt am selben Tag nicht hätte erreicht werden können. Sie habe lediglich vorgetragen, dass eine Vorsprache des Klägers bei seiner Arbeitsvermittlerin aufgrund der engen Terminierung wohl nicht hätte erfolgen können. Nachweise für diese Behauptung seien nicht erbracht worden. Zwar habe die Beklagte am 27. Januar 2010 nur zwischen 7.30 Uhr und 12.30 Uhr für den Publikumsverkehr geöffnet gehabt, Kontaktzeiten fänden jedoch bei der Beklagten montags bis freitags zwischen 8.00 und 18.00 Uhr statt. Insoweit sei nicht ersichtlich, weshalb eine persönliche Vorsprache bei der Vermittlerin des Klägers nicht am 27. Januar 2010 auch zu einem späteren Zeitpunkt hätte erfolgen können. Im Hinblick auf die persönliche Härte einer einwöchigen Sperrzeit sei davon auszugehen, dass der Kläger auch Wartezeiten in Kauf genommen hätte. Überdies sei zu beachten, dass die Beklagte durch ihr Verhalten selbst die Möglichkeit, den Meldezweck noch am selben Tag zu erreichen, vereitelt habe. Der Kläger habe durch seinen Anruf am Morgen des 27. Januar 2010 deutlich seine Bereitschaft zum Ausdruck gebracht, noch am selben Tag bei der Beklagten vorzusprechen. Dadurch, dass ihm von der Mitarbeiterin der Beklagten mitgeteilt worden sei, dass der Termin dann vorüber sei, sei die Möglichkeit, den Meldezweck noch nachzuholen, vereitelt worden. Durch die Einrichtung zentraler Servicecenter werde zwar der Arbeitsablauf der Beklagten erheblich erleichtert und beschleunigt, den betroffenen Arbeitnehmern und Arbeitslosen sei es jedoch nicht möglich, telefonischen Kontakt zu ihrem persönlichen Ansprechpartner zu erhalten. Dadurch habe der Kläger keine Möglichkeit gehabt, um mit seiner persönlichen Ansprechpartnerin an diesem Morgen die weitere Vorgehensweise abzusprechen.
Gegen das am 17. September 2010 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 13. Oktober 2010 die vom SG zugelassene Berufung eingelegt. Eine ordnungsgemäße Aufforderung zum Meldetermin liege vor. Zwar könne aus technischen Gründen das Originalschreiben nicht vorgelegt werden. Jedoch würden Meldeaufforderungen zentral erstellt und verschickt, wobei der Textbaustein dieser Meldeaufforderung zwingend die Rechtsfolgenbelehrung enthalte und deren Löschen nicht möglich sei. Entgegen der Auffassung des SG lasse der Anruf des Klägers bei der Beklagten ein Meldeversäumnis jedoch nicht entfallen. Grundsätzlich müsse der Meldepflichtige persönlich erscheinen; die in der Aufforderung bestimmte Zeit sei einzuhalten. Zwar sei nach § 309 Abs. 3 S. 2 SGB III eine Meldung zu einer anderen als der bestimmten Tageszeit ausreichend, wenn sie am selben Tag erfolge und der Zweck der Meldung erreicht werde. Der mit der Meldeaufforderung zum 27. Januar 2010 verfolgte Zweck hätte nicht zu einer späteren Tageszeit nachgeholt werden können. Nach Sinn und Zweck des § 309 Abs. 3 S. 2 SGB III gehe der Gesetzgeber davon aus, dass eine Zweckerreichung nur dann am selben Tag erfolgen könne, wenn die Dienstpflicht des zuständigen Sachbearbeiters eine Bearbeitung des Anliegens, welchem die Meldeaufforderung dienen sollte, zulasse. Werde dagegen eine erneute Terminvergabe aufgrund entgegenstehender Termine und Aufgaben bei ordnungsgemäßer Dienstverrichtung notwendig, werde der Zweck der Meldung nicht rechtzeitig erreicht. Nach Auskunft der für den Kläger zuständigen Vermittlerin habe es sich um das erste Folgegespräch gehandelt, in dem die Eigenbemühungen des Klägers, die Durchsicht und gegebenenfalls Verbesserung der Bewerbungsunterlagen, die Überarbeitung und Anpassung des Bewerbungsprofils, Vermittlungsvorschläge, die Besprechung der Eingliederungsvereinbarung etc. Thema gewesen wären. Aus diesem Grund sei eine Stunde Gesprächszeit terminiert worden. Durch die vielfältigen Themen und wegen der beratungsintensiven Situation des Klägers wäre ein Nachholen am gleichen Tag nicht möglich gewesen. Dies auch deshalb, weil der Tag "durchterminiert" und keine Lücke vorhanden gewesen sei. Weder das Erst- noch das Folgegespräch seien kurz gewesen. Das Folgegespräch habe mindestens 30 Minuten gedauert.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 7. September 2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Eine wirksame Meldeaufforderung mit einer darin enthaltenen ordnungsgemäßen Rechtsfolgenbelehrung bleibe weiterhin bestritten. Das Einladungsschreiben der Beklagten könne er nicht vorlegen. Mit dem von der Servicekraft erteilten Hinweis, der Kläger brauche nicht zu kommen und brauche einen neuen Termin, sei sein telefonisch unterbreitetes Angebot, spätestens in einer halben Stunde im Arbeitsamt zu sein, vereitelt worden. Auch jetzt habe die Beklagte keinen Terminplan der Sachbearbeiterin K. für den 27. Januar 2010 vorgelegt, weshalb eine angebliche "Durchterminierung" dieses Tages bestritten werde. Auch sei das Folgegespräch kurz gewesen und habe nur 10 Minuten gedauert. Gesprächsgegenstand sei ausschließlich die Anpassung des Vermittlungsprofils gewesen. Sehr wohl hätte der Meldezweck mit Vorsprache um 8.53 Uhr bei der Sachbearbeiterin K. am 27. Januar 2010 erreicht werden können. Notfalls hätte der Kläger mehrere Stunden gewartet bis zum nächsten offenen Zeitfenster.
Die Beklagte repliziert, dass eine Terminübersicht für den 27. Januar 2010 nicht vorgelegt werden könne, da diese zwischenzeitlich vom Programm gelöscht worden sei und nicht mehr hergestellt werden könne. Seinerzeit habe eine Terminvorlaufzeit von mindestens 2 Wochen bestanden. Auch hätte am 27. Januar 2011, einem Mittwoch, keine Kontaktzeit von 8.00 bis 18.00 Uhr bestanden. Mittwochs seien Sprechzeiten nur von 7.30 bis 12.30 Uhr. In dieser Zeit sei kein Zeitfenster offen gewesen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten hat Erfolg.
1. Die insbesondere form- und fristgemäß eingelegte sowie statthafte Berufung der Beklagten ist zulässig. Das SG hat die Berufung, die gemäß § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG der Zulassung bedurfte, im Urteil vom 7. September 2010 zugelassen. Der sich aus der Summe des von dem Kläger für den Sperrzeitzeitraum vom 28. Januar bis zum 3. Februar 2010 geltend gemachten Arbeitslosengeldes (7 Tage x 65,86 EUR = 461,02 EUR) ergebende Berufungsstreitwert von 461,02 EUR überschreitet den Wert von 750,00 EUR nicht.
2. Die zulässige Klage ist unbegründet. Sie ist daher abzuweisen. Der Bescheid der Beklagten vom 25. Februar 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. März 2010 stellt sich als rechtmäßig dar und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte hat die Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 28. Januar bis zum 3. Februar 2010 zu Recht wegen des Eintritts einer Sperrzeit bei Meldeversäumnis gem. § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 SGB X aufgehoben und den Anspruch auf Arbeitslosengeld um 7 Tage gemindert.
a. Ermächtigungsgrundlage für die mit dem streitgegenständlichen Bescheid verfügte Aufhebungsentscheidung der Beklagten ist § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 3 S. 1 SGB III. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, mit Wirkung des Zeitpunktes der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, wenn der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
b. Bei der mit Bescheid vom 14. Dezember 2009 gegenüber dem Kläger u.a. auch für den streitgegenständlichen Sperrzeitzeitraum erfolgten Bewilligung von Arbeitslosengeld handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung (Schütze in von Wulffen, SGB X, 7. Auflage 2010, § 45 Rdnr. 65 m.w.N.).
c. Es ist eine wesentliche Änderung im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X nach Erlass des Bewilligungsbescheides vom 14. Dezember 2009 eingetreten, nachdem gem. § 144 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 SGB III eine Sperrzeit bei Meldeversäumnis aufgrund des Nichterscheinens des Klägers zum Meldetermin am 27. Januar 2010 eingetreten ist.
Eine Sperrzeit von einer Woche bei Meldeversäumnis tritt gem. § 144 Abs. 1 S. 1 und 2 Nr. 6, Abs. 6 SGB III ein, wenn der Arbeitslose einer Aufforderung der Agentur für Arbeit, sich zu melden gem. § 309 SGB III - ohne wichtigen Grund - trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht nachkommt. Das Meldeversäumnis im Rahmen der allgemeinen Meldepflicht im Sinne von § 309 SGB III gilt dabei als versicherungswidriges Verhalten im Sinne von § 144 Abs. 1 S. 1 SGB III. Vorausgesetzt, es handelt sich nach Maßgabe von § 309 Abs. 2 SGB III um eine rechtmäßige - mit einem zulässigen Meldezweck - versehene Meldeaufforderung mit Rechtsfolgenbelehrung, liegt ein Meldeversäumnis grundsätzlich vor, wenn sich der Arbeitslose nicht zu der von der Agentur für Arbeit bestimmten Zeit bzw. nicht an der angegebenen Stelle persönlich meldet (§ 309 Abs. 3 S. 1, Abs. 1 S. 2 SGB III). Mit dem dem Kläger zugegangenen Einladungsschreiben der Beklagten vom 15. Dezember 2009, welches den Meldezweck zulässig im Sinne des § 309 Abs. 2 SGB III mit dem Hinweis auf das Bewerberangebot des Klägers sowie dessen berufliche Situation benennt und eine ausreichende Rechtsfolgenbelehrung enthielt, liegt eine wirksame Meldeaufforderung vor. Dabei ist der Senat unter Berücksichtigung der Einlassung der Beteiligten und der in den Verwaltungsakten dokumentierten Vorgänge davon überzeugt, dass das Einladungsschreiben vom 15. Dezember 2009, das der Kläger unstreitig erhalten hat, mit einer ordnungsgemäßen Rechtsfolgenbelehrung versehen war. Der Kläger hat eingestanden, dass er ein Einladungsschreiben der Beklagten hinsichtlich des Termins vom 27. Januar 2010 erhalten hat. Auch nur so erklärt sich, dass der Kläger an diesem Tag bei der Beklagten gegen 8.30 Uhr angerufen und mitgeteilt hat, dass er den Termin um 8.00 Uhr verschlafen habe. Die Beklagte hat vorgetragen, dass das Einladungsschreiben tatsächlich mit einer Rechtsfolgenbelehrung versehen gewesen sei und auch nur mit einer Rechtsfolgenbelehrung habe erstellt werden können. Dazu hat sie den Ausdruck des in ihrem EDV-System hinterlegten Einladungsschreibens, das ihre Sachbearbeiterin K. ausweislich des Aktenvermerks am 15. Dezember 2009 mit einer Rechtsfolgenbelehrung erstellt und versandt habe, vorgelegt. In diesem ist eine Rechtsfolgenbelehrung enthalten, die konkret, verständlich, richtig und vollständig auf die Folgen eines Nichterscheinens hinweist. Der Kläger hat sich zu diesem Vortrag lediglich dahingehend eingelassen, dass er sich nur noch an eine Einladung zum Termin am 27. Januar 2010 erinnern könne, und damit den von der Beklagten im Einzelnen dargelegten Inhalt des versandten Einladungsschreibens nicht konkret in Abrede gestellt. Das Einladungsschreiben der Beklagten befindet sich nach seinen Angaben nicht mehr in seinem Besitz. Unter diesen Umständen ist das bloße Bestreiten des Klägers, dass dem an ihn versandten Einladungsschreiben eine Rechtsfolgenbelehrung beigefügt worden sei, unbeachtlich.
Den von der Beklagten in zulässiger Art und Weise benannten Meldetermin am 27. Januar um 8.00 Uhr hat der Kläger - versicherungswidrig im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGB III - nicht wahrgenommen. Er hat sich weder zu der von der Agentur für Arbeit bestimmten Zeit um 8.00 Uhr (§ 309 Abs. 3 S. 1 SGB III) noch zu einer anderen Zeit am 27. Januar 2010 (§ 309 Abs. 3 S. 2 SGB III) bei der Agentur für Arbeit Karlsruhe persönlich gemeldet. Denn § 309 SGB III verlangt ein persönliches Erscheinen des Arbeitslosen (allg. Meinung; vgl. Behrend in Eicher/Schlegel, SGB III, § 309 Rdnr. 59; Bieback in Beck´scher Online-Kommentar SGB III, § 309 Rdnr. 3; Curkovic in NK-SGB III, 3. Aufl. 2008, § 144 Rdnr. 105 und § 309 Rdnr. 57 f.; Karmanski in Niesel/Brand, 5. Aufl. 2010, § 144 Rdnr. 110; Düe, ebenda, § 309 Rdnr. 18; Winkler in LPK-SGB III, 1. Aufl. 2008, § 309 Rdnr. 16; Winkler in Gagel, § 309 SGB III Rdnr. 21). Der Kläger ist jedoch unstreitig am 27. Januar 2010 nicht bei der Beklagten erschienen. Er hat sich lediglich gegen 8.30 Uhr telefonisch bei der Beklagten gemeldet. Daher kommt entgegen der Annahme des SG die Vorschrift des § 309 Abs. 3 S. 2 SGB III nicht zur Anwendung. Es ist nicht entscheidungsrelevant, ob der Zweck der Meldung bei einer persönlichen Vorsprache des Klägers am 27. Januar 2010 zu einer späteren Stunde noch hätte erreicht werden können, denn der Kläger ist gerade nicht - wie es § 309 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 S. 2 SGB III verlangt - bei der Beklagten erschienen.
Ein anderes Ergebnis ergibt sich nicht aus den Grundsätzen über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch. Der Kläger macht geltend, die fehlerhafte Beratung durch die Beklagte im Rahmen des Anrufs am 27. Januar 2010 habe ihn daran gehindert, bei der Beklagten persönlich zu erscheinen, wodurch der Zweck der Meldung hätte erreicht werden können. Die Rechtsprechung des BSG hat für Fälle, in denen ein Sozialleistungsträger die ihm obliegende Pflicht zur Auskunft und Beratung sowie zu einer dem konkreten Anlass entsprechenden verständnisvollen Förderung verletzt und dadurch dem Betroffenen einen rechtlichen Nachteil zugefügt hat, den sogenannten Herstellungsanspruch entwickelt (vgl. BSGE 71, 17, 22 = SozR 3 - 4100 § 103 Nr. 8 m.w.N.). Ein Anspruch auf Ausgleich des eingetretenen Nachteils ist gegeben, wenn zwischen der Pflichtverletzung des Sozialleistungsträgers und dem Nachteil des Betroffenen ein ursächlicher Zusammenhang besteht (vgl. BSGE 59, 60, 67 = SozR 5070 § 10 Nr. 31; BSG SozR 3-1200 § 14 Nr. 8). Der Herstellungsanspruch ist allerdings nur geeignet, die durch pflichtwidrige Verwaltungshandlungen eingetretenen Nachteile für den Betroffenen durch eine ihrer Art nach zulässige Amtshandlung abzuwenden. Tatsächliche Gegebenheiten, wie die persönliche Meldung bei der Beklagten i.S. des § 309 SGB III, die durch den Arbeitslosen selbst zu erfolgen hat und der Gestaltung durch Verwaltungshandeln der Beklagten nicht unterliegt, sind auch nicht mit Hilfe des Herstellungsanspruchs herbeizuführen (vgl. BSGE 66, 258, 266 = SozR 3-4100 § 125 Nr. 1; SozR 3-4100 § 55a Nr. 4; BSGE 92, 241; Senatsurteile vom 12. Mai 2011 - L 12 AL 1695/10; vom 23. Juli 2010 - L 12 AL 5998/09; vom 17. März 2008 - L 12 AL 5512/07). Demnach kann eine persönliche Meldung des Klägers am 27. Januar 2010 bei der Beklagten nicht über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch fingiert werden. Insoweit ist folglich nicht zu klären, ob Dienststellen der Beklagten hier überhaupt eine Beratungspflicht gegenüber dem Kläger verletzt haben.
Auch hatte der Kläger keinen wichtigen Grund im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 1 SGB III für sein versicherungswidriges Verhalten. Der wichtige Grund ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Sperrzeitregelung, die Versichertengemeinschaft typisierend gegen Risikofälle zu schützen, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat oder deren Behebung er unbegründet unterlässt, zu bestimmen (vgl. nur BSGE 84, 225, 230 m.w.N.; BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 15 S, 64 m.w.N.); die Sperrzeit greift dabei Obliegenheitsverletzungen des Versicherten auf. Ein wichtiger Grund liegt danach vor, wenn dem Arbeitslosen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung seiner Interessen mit denen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten nicht zugemutet werden konnte. Ein wichtiger Grund wird bei einer Sperrzeit bei Meldeversäumnis angenommen, wenn durch diesen die Meldung oder das Erscheinen unmöglich oder erschwert wurde, so dass ein anderes Verhalten dem Arbeitslosen unter Abwägung seiner Interessen und der Interessen der Agentur für Arbeit nicht zugemutet werden konnte (Karmanski, a.a.O. Rdnr. 112; Winkler in Gagel, § 144 SGB III Rdnr. 198). Der wichtige Grund muss objektiv vorliegen; nicht ausreichend ist, wenn der Arbeitslose irrtümlich Umstände für einen wichtigen Grund annimmt (bspw. Karmanski, a.a.O. Rdnr 112, 122; Lüdtke in LPK-SGB III, 1. Aufl. 2008, § 144 Rdnr. 39). Ein (jedenfalls fahrlässiges) Versäumen eines Meldetermins, weil der Arbeitslose verschlafen hat, erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Bei Betrachtung durch einen objektiven Dritten stand der Wahrnehmung des Meldetermins am 27. Januar 2010 durch den Kläger nichts entgegen. Während der Sperrzeit ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 SGB III. Auch mindert sich dieser gemäß § 128 Abs. 1 Nr. 3 SGB III um die Tage der Sperrzeit. Dieses hat die Beklagte zutreffend erkannt und in dem streitgegenständlichen Bescheid korrekt umgesetzt. Gemäß § 144 Abs. 6 SGB III beträgt die Dauer der Sperrzeit eine Woche. Gemäß § 144 Abs. 2 Satz 1 SGB III beginnt diese mit dem Tag nach dem Meldeversäumnis, hier dem 28. Januar 2010. Demnach ist die Beklagte zutreffend davon ausgegangen, dass der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld für die Zeit vom 28. Januar bis zum 3. Februar 2010 geruht hat. d. Auch erfüllt der Kläger die Voraussetzungen von § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 SGB X. Er handelte im Hinblick auf die Kenntnis vom Eintritt eines Ruhens seines Anspruchs auf Gewährung von Arbeitslosengeld wegen Eintritts einer Sperrzeit jedenfalls grob fahrlässig im Sinne von § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 SGB X i.V.m. § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3, 2. HS SGB X. Die Nichtbeachtung eines nachweislich ausgehändigten und zur Kenntnis genommenen Merkblattes zu einem konkreten Leistungstatbestand bedingt im Allgemeinen grobe Fahrlässigkeit im vorgenannten Sinne, wenn dieses so abgefasst war, dass der Begünstigte seinen Inhalt unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Einzelfall ohne weiteres erkennen konnte (Schütze in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl. 2010, § 45 Rdnr. 57 m.w.N.). Ausweislich des Antragsformulars des Klägers auf Gewährung von Arbeitslosengeld, welches er am 7. Dezember 2009 unterschrieben hat, hat er das "Merkblatt 1 für Arbeitslose" erhalten und zur Kenntnis genommen. Dieses enthält entsprechende Angaben zu den einzelnen Sperrzeittatbeständen, insbesondere zu deren Voraussetzungen und Rechtsfolgen sowie den Pflichten Arbeitsloser. Auch wurde der Kläger klar und eindeutig in der dem Einladungsschreiben beigefügten Rechtsfolgenbelehrung auf den Eintritt einer Sperrzeit bei Meldeversäumnis mit der Folge des Ruhens des Anspruchs auf Arbeitslosengeld hingewiesen. Der Senat geht davon aus, dass der Kläger den Inhalt dieser Hinweise ohne weiteres erkennen konnte. Gegenteiliges hat er weder vorgetragen noch ist dieses - auch unter Berücksichtigung des persönlichen Eindrucks des Senats vom Kläger in der mündlichen Verhandlung am 30. September 2011 - ersichtlich.
e. Darüber hinaus wurden die in § 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X unter Verweis auf § 45 Abs. 3 und 4 SGB X normierten Fristen durch die Beklagte gewahrt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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BWB
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