Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 15 AS 4177/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 AS 5582/09 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 23. Oktober 2009 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die am 19. November 2009 beim Landessozialgericht eingegangene Beschwerde des Antragstellers ist nicht statthaft.
Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist nach §§ 172 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der Fassung von Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I 444) die Beschwerde seit dem 1. April 2008, dem Inkrafttreten dieser Regelung - entsprechend der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Beschluss - unstatthaft, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Der Antragsteller begehrt im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Verpflichtung der Beklagten, ihm für die verbleibenden 3 Monate Oktober, November und Dezember 2009 des Bewilligungsabschnittes Juli bis Dezember 2009 zusätzliche Leistungen von 155,70 EUR monatlich zu gewähren. In der Hauptsache ist insoweit die Berufung nicht zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG in der Fassung von Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes von 750 EUR nicht erreicht wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die am 19. November 2009 beim Landessozialgericht eingegangene Beschwerde des Antragstellers ist nicht statthaft.
Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist nach §§ 172 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der Fassung von Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I 444) die Beschwerde seit dem 1. April 2008, dem Inkrafttreten dieser Regelung - entsprechend der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Beschluss - unstatthaft, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Der Antragsteller begehrt im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Verpflichtung der Beklagten, ihm für die verbleibenden 3 Monate Oktober, November und Dezember 2009 des Bewilligungsabschnittes Juli bis Dezember 2009 zusätzliche Leistungen von 155,70 EUR monatlich zu gewähren. In der Hauptsache ist insoweit die Berufung nicht zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG in der Fassung von Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes von 750 EUR nicht erreicht wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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