Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 3 AS 2991/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 5564/10 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Konstanz vom 11. November 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Auf Nachfrage des Sozialgerichts Konstanz (SG) hat der Kläger mitgeteilt, er wolle mit seinem "Einspruch" Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des SG vom 11. November 2010 einlegen. Diese Mitteilung wurde vom SG an das Landessozialgericht (LSG) weitergeleitet und ging hier am 3. Dezember 2010 ein.
Die somit gemäß § 145 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist zulässig, jedoch unbegründet.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des LSG, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 Euro nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als 1 Jahr betrifft (Satz 2 a. a. O.). Diese in § 144 Abs. 1 SGG enthaltene Regelung findet über § 105 Abs. 2 Satz 1 SGG auf den hier vom Kläger angegriffenen Gerichtsbescheid Anwendung, da die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids das Rechtsmittel einlegen können, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Beide Voraussetzungen des § 144 Abs. 1 SGG sind in Anbetracht des Beschwerdewerts (396,60 Euro) und des im Klageverfahren umstrittenen Zeitraums (1. April bis 30. September 2009) nicht gegeben; weder stehen wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr im Streit noch ist die erforderliche Berufungssumme von mehr als 750,00 Euro erreicht. Das SG hat in seinem Gerichtsbescheid vom 11. November 2010 die Berufung auch nicht zugelassen.
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung nur zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder (2.) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassungsgründe des § 144 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 SGG (Divergenz, wesentlicher entscheidungserheblicher Verfahrensmangel) liegen hier ersichtlich nicht vor und sind vom Kläger auch nicht geltend gemacht worden. Auch der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG) ist nicht gegeben.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn ihre Entscheidung über den Einzelfall dadurch an Bedeutung gewinnt, dass die Einheit und Entwicklung des Rechts gefördert wird oder dass für eine Anzahl ähnlich liegender Fälle die notwendige Klärung erfolgt (ständige Rechtsprechung; vgl. schon Bundessozialgericht (BSG) BSGE 2, 129, 132). Die Streitsache muss mit anderen Worten eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern; die entscheidungserhebliche Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (vgl. BSG SozR 1500 § 160a Nr. 60; SozR 3-1500 § 160a Nr. 16; ferner Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., 9. Auflage, § 144 Rdnrn. 28 f.; § 160 Rdnrn. 6 ff. (jeweils m.w.N.)). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann nicht mehr, wenn sie höchstrichterlich schon entschieden ist oder durch Auslegung des Gesetzes eindeutig beantwortet werden kann (vgl. BSG SozR 3-4100 § 111 Nr. 1 S. 2). Eine Rechtsfrage kann trotz höchstrichterlicher Rechtsprechung weiter klärungsbedürftig bleiben oder wieder klärungsbedürftig werden, wenn der Entscheidung in nicht geringem Umfang widersprochen oder wesentlich neue Gesichtspunkte gegen die Auffassung des BSG vorgebracht werden (vgl. BSG SozR 1500 § 160a Nr. 13; BSG, Urteil vom 19. Oktober 2004 - B 11 AL 179/04 B - (juris)). Zur Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage muss die abstrakte Klärungsfähigkeit, d.h. die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung, und die konkrete Klärungsfähigkeit, d.h. die Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage, hinzutreten (vgl. dazu BSG SozR 1500 § 160 Nr. 53; SozR 1500 § 160a Nr. 54). Die Frage, ob eine Rechtssache im Einzelfall richtig oder unrichtig entschieden ist, verleiht ihr noch keine grundsätzliche Bedeutung (vgl. BSG SozR 1500 § 160a Nr. 7). Hinsichtlich von Tatsachenfragen kann über § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG eine Klärung nicht verlangt werden.
Derartige klärungsbedürftige Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden vorliegend weder vom Kläger aufgezeigt noch sind solche für den Senat ersichtlich. Die Berücksichtigung von Einkommen des mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Ehepartners bei Prüfung der Hilfebedürftigkeit einer Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) begehrenden Person ist Folge der gesetzlichen Vorgaben in § 9 SGB II. Insbesondere § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II bestimmt, dass bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen sind. Auch lassen sich dem Gesetz in § 11 SGB II bzw. § 2 der auf der Ermächtigungsgrundlage des § 13 Abs. 1 SGB II ergangenen Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld nähere Einzelheiten zur Berechnung und deren Höhe entnehmen. Auch die Rechtsgrundlage der vom Kläger mit seiner beim SG erhobenen Klage angegriffenen Erstattungsentscheidung ist in § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a SGB II i. V. m. § 328 Abs. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch enthalten. Klärungsbedürftige Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind angesichts der dargelegten gesetzlichen Grundlagen vorliegend für den Senat nicht zu erkennen. Eine aus Sicht des Klägers unrichtige Entscheidung des SG verleiht dieser Rechtssache - wie bereits dargestellt - keine grundsätzliche Bedeutung und führt daher nicht zur Zulassung der Berufung.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Mangels Anfechtbarkeit der vorliegenden Nichtzulassungsentscheidung (§ 177 SGG) wird der Gerichtsbescheid des SG vom 11. November 2010 hiermit rechtskräftig (§ 105 Abs. 2 Satz 1 SGG i. V. m. § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Auf Nachfrage des Sozialgerichts Konstanz (SG) hat der Kläger mitgeteilt, er wolle mit seinem "Einspruch" Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des SG vom 11. November 2010 einlegen. Diese Mitteilung wurde vom SG an das Landessozialgericht (LSG) weitergeleitet und ging hier am 3. Dezember 2010 ein.
Die somit gemäß § 145 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist zulässig, jedoch unbegründet.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des LSG, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 Euro nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als 1 Jahr betrifft (Satz 2 a. a. O.). Diese in § 144 Abs. 1 SGG enthaltene Regelung findet über § 105 Abs. 2 Satz 1 SGG auf den hier vom Kläger angegriffenen Gerichtsbescheid Anwendung, da die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids das Rechtsmittel einlegen können, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Beide Voraussetzungen des § 144 Abs. 1 SGG sind in Anbetracht des Beschwerdewerts (396,60 Euro) und des im Klageverfahren umstrittenen Zeitraums (1. April bis 30. September 2009) nicht gegeben; weder stehen wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr im Streit noch ist die erforderliche Berufungssumme von mehr als 750,00 Euro erreicht. Das SG hat in seinem Gerichtsbescheid vom 11. November 2010 die Berufung auch nicht zugelassen.
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung nur zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder (2.) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassungsgründe des § 144 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 SGG (Divergenz, wesentlicher entscheidungserheblicher Verfahrensmangel) liegen hier ersichtlich nicht vor und sind vom Kläger auch nicht geltend gemacht worden. Auch der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG) ist nicht gegeben.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn ihre Entscheidung über den Einzelfall dadurch an Bedeutung gewinnt, dass die Einheit und Entwicklung des Rechts gefördert wird oder dass für eine Anzahl ähnlich liegender Fälle die notwendige Klärung erfolgt (ständige Rechtsprechung; vgl. schon Bundessozialgericht (BSG) BSGE 2, 129, 132). Die Streitsache muss mit anderen Worten eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern; die entscheidungserhebliche Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (vgl. BSG SozR 1500 § 160a Nr. 60; SozR 3-1500 § 160a Nr. 16; ferner Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., 9. Auflage, § 144 Rdnrn. 28 f.; § 160 Rdnrn. 6 ff. (jeweils m.w.N.)). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann nicht mehr, wenn sie höchstrichterlich schon entschieden ist oder durch Auslegung des Gesetzes eindeutig beantwortet werden kann (vgl. BSG SozR 3-4100 § 111 Nr. 1 S. 2). Eine Rechtsfrage kann trotz höchstrichterlicher Rechtsprechung weiter klärungsbedürftig bleiben oder wieder klärungsbedürftig werden, wenn der Entscheidung in nicht geringem Umfang widersprochen oder wesentlich neue Gesichtspunkte gegen die Auffassung des BSG vorgebracht werden (vgl. BSG SozR 1500 § 160a Nr. 13; BSG, Urteil vom 19. Oktober 2004 - B 11 AL 179/04 B - (juris)). Zur Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage muss die abstrakte Klärungsfähigkeit, d.h. die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung, und die konkrete Klärungsfähigkeit, d.h. die Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage, hinzutreten (vgl. dazu BSG SozR 1500 § 160 Nr. 53; SozR 1500 § 160a Nr. 54). Die Frage, ob eine Rechtssache im Einzelfall richtig oder unrichtig entschieden ist, verleiht ihr noch keine grundsätzliche Bedeutung (vgl. BSG SozR 1500 § 160a Nr. 7). Hinsichtlich von Tatsachenfragen kann über § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG eine Klärung nicht verlangt werden.
Derartige klärungsbedürftige Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden vorliegend weder vom Kläger aufgezeigt noch sind solche für den Senat ersichtlich. Die Berücksichtigung von Einkommen des mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Ehepartners bei Prüfung der Hilfebedürftigkeit einer Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) begehrenden Person ist Folge der gesetzlichen Vorgaben in § 9 SGB II. Insbesondere § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II bestimmt, dass bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen sind. Auch lassen sich dem Gesetz in § 11 SGB II bzw. § 2 der auf der Ermächtigungsgrundlage des § 13 Abs. 1 SGB II ergangenen Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld nähere Einzelheiten zur Berechnung und deren Höhe entnehmen. Auch die Rechtsgrundlage der vom Kläger mit seiner beim SG erhobenen Klage angegriffenen Erstattungsentscheidung ist in § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a SGB II i. V. m. § 328 Abs. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch enthalten. Klärungsbedürftige Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind angesichts der dargelegten gesetzlichen Grundlagen vorliegend für den Senat nicht zu erkennen. Eine aus Sicht des Klägers unrichtige Entscheidung des SG verleiht dieser Rechtssache - wie bereits dargestellt - keine grundsätzliche Bedeutung und führt daher nicht zur Zulassung der Berufung.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Mangels Anfechtbarkeit der vorliegenden Nichtzulassungsentscheidung (§ 177 SGG) wird der Gerichtsbescheid des SG vom 11. November 2010 hiermit rechtskräftig (§ 105 Abs. 2 Satz 1 SGG i. V. m. § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
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