Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 5 R 720/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 204/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 14.12.2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten (noch) darüber, ob dem Kläger auf seinen Antrag vom Juni 2005 bis zum Beginn des Bezugs seiner Altersrente am 01.08.2009, also bis zum 31.07.2009 eine Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren war.
Der am 1949 geborene Kläger absolvierte in den Jahren 1964 bis 1968 eine Lehre zum Tankwart. Als solcher war er bis Januar 1969 tätig. Anschließend arbeitete er als Maschinist, Montagearbeiter, im Möbeltransport und als Objektleiter bei einer Gebäudereinigung. Von August 1978 bis November 1992 und nachfolgend wieder ab April 1994 bis April 2002 war er im Bereich des Werksschutzes bzw. als Geldtransportbegleiter tätig. Hierzu nahm er im Jahr 1988 an einem einmonatigen Grund-, Aufbau- und Prüfungslehrgang für Werksschutz teil (Bl. m3 VA) und legte die Prüfung zur Werksschutzfachkraft in S. (IHK) ab (Bl. 4 VA).
Im Dezember 2001 zog sich der Kläger bei einem Arbeitsunfall eine Patellaquerfraktur am linken Kniegelenk zu. Seither besteht Arbeitsunfähigkeit bzw. Arbeitslosigkeit.
Als Folge des Arbeitsunfalls liegt beim Kläger eine posttraumatische Arthrosis deformans des linken Kniegelenks mit Bewegungseinschränkung des Kniegelenks und Belastungsminderung des linken Beines vor. Ferner leidet der Kläger an Wirbelsäulenbeschwerden auf Grund degenerativer Veränderungen (Gutachten Dr. K. und Dr. Z. ). Auf dem internistischen Fachgebiet liegen beim Kläger im Rahmen eines metabolischen Syndroms ein Diabetes mellitus Typ II, der seit 2002 insulinbedürftig ist und zu einer peripheren sensomotorischen Polyneuropathie führte, eine arterielle Hypertonie, eine Adipositas und eine Hyperlipoproteinämie vor (Gutachten Dr. S. ).
Den Rentenantrag des Klägers vom Juni 2005 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 27.07.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.02.2006 ab. Sie stützte sich dabei auf die sozialmedizinische Stellungnahme des Arztes für Innere Medizin Dr. R. sowie auf dessen Gutachten vom Januar 2006. Danach könne der Kläger trotz der posttraumatischen Retropatellararthrose links, des Diabetes mellitus sowie eines Bandscheibenschadens der Lendenwirbelsäule ohne Vorfall und ohne neurologische Defizite auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Tätigkeiten von mindestens sechs Stunden täglich verrichten. Auf Grund seiner zuletzt versicherungspflichtig ausgeübten Tätigkeit könne er auf sämtliche ungelernten Tätigkeiten verwiesen werden.
Deswegen hat der Kläger am 14.03.2006 beim Sozialgericht Konstanz Klage erhoben. Das Sozialgericht hat den behandelnden Neurologen und Psychiater Dr. N. , den Facharzt für Orthopädie Dr. K. , den Facharzt für Innere Medizin A. und die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. K. schriftlich als sachverständige Zeugen befragt. Dr. N. hat den Kläger angesichts eher geringfügiger neurologischer Befunde für in der Lage erachtet, leichte Tätigkeiten vollschichtig zu verrichten. Dr. K. hat Tätigkeiten z.B. als Tankwart halb- bis unter vollschichtig, bzw. von vier bis sechs Stunden täglich für möglich gehalten. Der Facharzt für Innere Medizin A. hat wegen des Diabetes mellitus ein Führen von Lastkraftwagen nicht als angezeigt angesehen und hat eine rasche körperliche Einsatzfähigkeit, wie sie als Werksschutzfachkraft oder als Geldtransportbegleiter notwendig sei, ausgeschlossen. Zum Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt hat er sich mangels ausreichender Daten nicht geäußert. Dr. K. hat im November 2008 von einer einmaligen Vorsprache des Klägers im August 1999 wegen der diabetischen Polyneuropathie und von zwei weiteren Vorsprachen im Jahr 2008 auch wegen einer depressiven Entwicklung berichtet. Das für die Beurteilung der beruflichen Leistungsfähigkeit maßgebliche Leiden hat sie auf dem Fachgebiet der Neurologie gesehen, aber auch auf eine psychiatrische Erkrankung hingewiesen. Sie hat den Kläger nur noch in der Lage erachtet, allenfalls zwei bis drei Stunden leichte Tätigkeiten ohne längere Gehstrecken und längeres Stehen durchzuführen.
Ferner hat das Sozialgericht den Facharzt für Orthopädie Dr. K. (Untersuchung im Februar 2007), den Chefarzt der Abteilung für Innere Medizin am Kreiskrankenhaus S. PD Dr. S. (Untersuchung im Juli 2007) und auf Antrag des Klägers gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) den Orthopäden und Rheumatologen Dr. Z. (Untersuchung im September 2008) mit der Erstellung von Gutachten beauftragt. Alle Gutachter sind übereinstimmend zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger zumindest leichte Tätigkeiten mindestens sechs Stunden täglich verrichten könne. Dabei hat Dr. Z. , gegenüber dem der Kläger berichtet hat, den Hund auszuführen, den Haushalt für seine dreiköpfige Familie zu machen, einkaufen zu gehen und hierfür bei schweren Gegenständen den Motorroller des Sohnes seiner Ehefrau zu benutzen, im Unterschied bzw. Vergleich zu den Vorgutachten eine deutliche Muskelminderung des linken Oberschenkels beschrieben, auf eine zusätzliche Problematik der Großzehengrundgelenke beidseits hingewiesen und den Veränderungen der Brust- und Lendenwirbelsäule ein höheres Stellenmaß beigemessen. Dr. K. und Dr. S. haben eine Tätigkeit als Tankwart nicht mehr für möglich erachtet. Dr. Z. hat eine solche Tätigkeit im Falle überwiegender Bürotätigkeit ohne Arbeiten am, im oder unter dem PKW nicht ausgeschlossen. Eine Tätigkeit im Werksschutz haben Dr. S. und Dr. Z. ausgeschlossen, Dr. K. hat diesbezüglich unter Beachtung von Einschränkungen eine Einsatzfähigkeit gesehen.
Mit Gerichtsbescheid vom 14.12.2009 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die beauftragten Gutachter hätten überzeugend darauf hingewiesen, dass auf Grund der Gesundheitsstörungen des Klägers zwar qualitative Einschränkungen bestünden, aber dennoch leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes grundsätzlich vollschichtig geleistet werden könnten. Anhaltspunkte dafür, dass die Bewertung der quantitativen Leistungsfähigkeit unzutreffend sein sollte, seien insbesondere auf Grund der Einheitlichkeit der Gutachten nicht ersichtlich. Unter Hinweis auf die unterschiedliche prozessuale Stellung der Gutachter und der gehörten sachverständigen Zeugen hat das Sozialgericht keine Veranlassung gesehen den letzteren zu folgen, zumal der Kläger keine substantiierten Einwendungen gegen die Gutachten erhoben habe. Ob der Kläger die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Geldtransportbegleiter aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben könne, sei irrelevant, weil er sich insoweit auf keinen Berufsschutz berufen könne, vielmehr auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar sei.
Gegen den ihm am 17.12.2009 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 12.01.2010 Berufung eingelegt. Er hat eingewandt, dass Sozialgericht hätte auf dem psychiatrischen Fachgebiet weiter ermitteln müssen.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 14.12.2009 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 27.07.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.02.2006 zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsminderung ab Antragstellung bis einschließlich 31.07.2009 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Der Senat hat Dr. K. erneut schriftlich als sachverständige Zeugin befragt. Sie hat mitgeteilt, der Kläger komme seit Februar 2009 in ihre regelmäßige nervenärztliche Behandlung. Neben einer Polyneuropathie und einer chronischen Lumboischialgie liege eine rezidivierende depressive Störung vor. Der Kläger habe erhebliche Eheprobleme. Er sei zuhause wortkarg, außerhalb sei er etwas geselliger und fühle sich gebraucht. Die zwischenzeitlich durchgeführte Medikation habe zu einer deutlichen Erleichterung geführt.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 SGG zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet.
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 27.07.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.02.2006. Darin entschied die Beklagte ausgehend von dem Antrag des Klägers vom Juni 2005 über einen Anspruch des Klägers auf eine Rente wegen Erwerbsminderung. Nachdem dem Kläger zwischenzeitlich eine Altersrente bewilligt worden ist, hat er dementsprechend seinen Antrag gegenüber dem Senat ausdrücklich auf die Zeit bis zum 31.07.2009 beschränkt.
Dem Kläger steht keine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung zu, auch nicht bei Berufsunfähigkeit. Das Sozialgericht hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheides zutreffend die rechtliche Grundlage (§ 43 Abs. 1, 2 § 240 SGB VI) für die vom Kläger (noch) beanspruchten Renten wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass der Kläger die Voraussetzungen für keine dieser Renten erfüllt, weil er leichte Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen noch mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann. Das Sozialgericht ist darüber hinaus zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass kein besonderer Berufsschutz vorliegt. Von dem erlernten Beruf als Tankwart hat sich der Kläger schon vor Jahren gelöst, ohne dass hierfür gesundheitliche Gründe ersichtlich sind. Hinsichtlich der zuletzt im Werksschutz bzw. als Geldtransportbegleiter ausgeübten Tätigkeit begründet die vom Kläger zur Herleitung eines Berufsschutzes herangezogene Prüfung für Werksschutzfachkräfte keinen Status als Facharbeiter. Die Prüfung erfolgte nach einem nur einmonatigem Lehrgang, der nicht mit einer mehrjährigen beruflichen Ausbildung, wie sie zur Erlangung des Facharbeiterstatuses regelmäßig erforderlich ist, gleichgestellt werden kann. Der Senat sieht deshalb von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 153 Abs. 2 SGG ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Zu ergänzen sind die vom Sozialgericht nicht im Einzelnen aufgeführten, durch die Gesundheitsstörungen des Klägers - im Wesentlichen eine posttraumatische Arthrose am linken Kniegelenk, ein chronisches Dorsolumbalsyndrom und eine metabolisches Syndrom - bedingten, qualitativen Einschränkungen. Diese haben Dr. K. und Dr. Z. im Hinblick auf die Erkrankungen auf dem orthopädischen Fachgebiet im Wesentlichen übereinstimmend und für den Senat nachvollziehbar mit dem Ausschluss gleichförmiger Körperhaltungen, häufigem Bücken und Treppensteigen sowie Steigen auf Leitern sowie Arbeiten auf Gerüsten ohne Heben, Tragen und Bewegen schwerer Lasten regelmäßig über 7,5 bis 10 kg beschrieben. Wegen des Diabetes mellitus sind - so PD Dr. S. - zusätzlich Arbeiten an gefährdenden Maschinen auszuschließen. Mit diesen qualitativen Einschränkungen wird - wie übereinstimmend alle drei vom Sozialgericht beauftragten Gutachter bestätigt haben - den beim Kläger vorliegenden Erkrankungen ausreichend Rechnung getragen. Dies gilt selbst wenn hier, wie von Dr. Z. vertreten, zusätzlich eine Problematik der Großzehengrundgelenke (Hallux rigidus beidseits, rechts mehr als links) und eine deutliche Muskelminderung des linken Oberschenkels berücksichtigt wird. Dass auch diese Diagnose und dieser Befund einem sechsstündigen Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes unter Beachtung der genannten qualitativen Einschränkungen nicht entgegen stehen, hat Dr. Z. ausdrücklich bestätigt. Dies ist für den Senat insbesondere im Hinblick auf den von Dr. Z. beschriebenen Tagesablauf des Klägers nachvollziehbar. Angesichts des Umstandes, dass sich der Kläger in der Lage zeigt, einen Haushalt für drei Personen zu bewältigen, schwere Gegenstände mit dem Motorroller seines Sohnes zu transportieren und mit dem Hund auszugehen, ist kein Grund ersichtlich, weswegen hier Zweifel an einem sechsstündigen Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten bestehen sollten. Insoweit teilt auch der Senat die Auffassung des Sozialgerichts, dass den sachverständigen Zeugenaussagen, soweit in ihnen ein zeitlich unter sechs Stunden liegendes Leistungsvermögen zum Ausdruck gebracht wurde, nicht zu folgen ist.
Zum Berufungsvorbringen des Klägers ist zu ergänzen, dass sich auch aus den von Dr. K. beschriebenen Befunden und Diagnosen keine Hinweise auf eine zeitliche Leistungseinschränkung ergeben. Hier ist zunächst auf den von Dr. Z. dargestellten Tagesablauf hinzuweisen, der auch gegen eine gravierende, das zeitliche Leistungsvermögen rentenrelevant einschränkende psychiatrische Erkrankung spricht. Damit steht im Einklang, dass Dr. K. im sozialgerichtlichen Verfahren nur von sehr wenigen Kontakten berichtet hat. Soweit sie auf Befragung des Senats eine seit Februar 2009 regelmäßig erfolgende ambulante nervenärztliche Behandlung angegeben hat, ist diese offensichtlich nicht engmaschig. Denn in ihrer Zeugenaussage vom August 2010 hat sie ausgeführt, dass der letzte Termin im Mai 2010 stattgefunden hat und der Kläger den erst über zwei Monate danach vorgesehenen nächsten Termin nicht wahrgenommen hat. Die von Dr. K. "seit November 2008" angegebenen psychopathologischen Befunde sprechen nicht gegen eine leichte Tätigkeit von sechs Stunden täglich. Insbesondere ergibt sich aus ihrer sachverständigen Zeugenaussage, dass eine Eheproblematik im Vordergrund gestanden hat und insoweit häufig Stimmungsschwankungen, Freudlosigkeit und zum Teil auch Ratlosigkeit vorgelegen haben. Soweit die sachverständige Zeugin seine Schwingungsfähigkeit als deutlich reduziert erlebt hat, hat sie jedoch gleichzeitig angegeben, dass unter der schließlich doch durchgeführten antidepressiven Medikation sich sein Zustand deutlich gebessert hat. Zudem hat ihr der Kläger mitgeteilt, sich außerhalb der Wohnung geselliger zu verhalten und sich gebraucht zu fühlen. Dies ist jedoch genau der Bereich, in dem auch eine berufliche Tätigkeit ihren Platz finden würde. Die von Dr. K. vorgelegte Dokumentation belegt, dass für die hier alleine noch streitgegenständliche Zeit bis Ende Juli 2009 keine über die bereits dargestellten qualitativen Leistungseinschränkungen hinausgehenden oder gar eine quantitative Leistungseinschränkung begründenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers vorliegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten (noch) darüber, ob dem Kläger auf seinen Antrag vom Juni 2005 bis zum Beginn des Bezugs seiner Altersrente am 01.08.2009, also bis zum 31.07.2009 eine Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren war.
Der am 1949 geborene Kläger absolvierte in den Jahren 1964 bis 1968 eine Lehre zum Tankwart. Als solcher war er bis Januar 1969 tätig. Anschließend arbeitete er als Maschinist, Montagearbeiter, im Möbeltransport und als Objektleiter bei einer Gebäudereinigung. Von August 1978 bis November 1992 und nachfolgend wieder ab April 1994 bis April 2002 war er im Bereich des Werksschutzes bzw. als Geldtransportbegleiter tätig. Hierzu nahm er im Jahr 1988 an einem einmonatigen Grund-, Aufbau- und Prüfungslehrgang für Werksschutz teil (Bl. m3 VA) und legte die Prüfung zur Werksschutzfachkraft in S. (IHK) ab (Bl. 4 VA).
Im Dezember 2001 zog sich der Kläger bei einem Arbeitsunfall eine Patellaquerfraktur am linken Kniegelenk zu. Seither besteht Arbeitsunfähigkeit bzw. Arbeitslosigkeit.
Als Folge des Arbeitsunfalls liegt beim Kläger eine posttraumatische Arthrosis deformans des linken Kniegelenks mit Bewegungseinschränkung des Kniegelenks und Belastungsminderung des linken Beines vor. Ferner leidet der Kläger an Wirbelsäulenbeschwerden auf Grund degenerativer Veränderungen (Gutachten Dr. K. und Dr. Z. ). Auf dem internistischen Fachgebiet liegen beim Kläger im Rahmen eines metabolischen Syndroms ein Diabetes mellitus Typ II, der seit 2002 insulinbedürftig ist und zu einer peripheren sensomotorischen Polyneuropathie führte, eine arterielle Hypertonie, eine Adipositas und eine Hyperlipoproteinämie vor (Gutachten Dr. S. ).
Den Rentenantrag des Klägers vom Juni 2005 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 27.07.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.02.2006 ab. Sie stützte sich dabei auf die sozialmedizinische Stellungnahme des Arztes für Innere Medizin Dr. R. sowie auf dessen Gutachten vom Januar 2006. Danach könne der Kläger trotz der posttraumatischen Retropatellararthrose links, des Diabetes mellitus sowie eines Bandscheibenschadens der Lendenwirbelsäule ohne Vorfall und ohne neurologische Defizite auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Tätigkeiten von mindestens sechs Stunden täglich verrichten. Auf Grund seiner zuletzt versicherungspflichtig ausgeübten Tätigkeit könne er auf sämtliche ungelernten Tätigkeiten verwiesen werden.
Deswegen hat der Kläger am 14.03.2006 beim Sozialgericht Konstanz Klage erhoben. Das Sozialgericht hat den behandelnden Neurologen und Psychiater Dr. N. , den Facharzt für Orthopädie Dr. K. , den Facharzt für Innere Medizin A. und die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. K. schriftlich als sachverständige Zeugen befragt. Dr. N. hat den Kläger angesichts eher geringfügiger neurologischer Befunde für in der Lage erachtet, leichte Tätigkeiten vollschichtig zu verrichten. Dr. K. hat Tätigkeiten z.B. als Tankwart halb- bis unter vollschichtig, bzw. von vier bis sechs Stunden täglich für möglich gehalten. Der Facharzt für Innere Medizin A. hat wegen des Diabetes mellitus ein Führen von Lastkraftwagen nicht als angezeigt angesehen und hat eine rasche körperliche Einsatzfähigkeit, wie sie als Werksschutzfachkraft oder als Geldtransportbegleiter notwendig sei, ausgeschlossen. Zum Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt hat er sich mangels ausreichender Daten nicht geäußert. Dr. K. hat im November 2008 von einer einmaligen Vorsprache des Klägers im August 1999 wegen der diabetischen Polyneuropathie und von zwei weiteren Vorsprachen im Jahr 2008 auch wegen einer depressiven Entwicklung berichtet. Das für die Beurteilung der beruflichen Leistungsfähigkeit maßgebliche Leiden hat sie auf dem Fachgebiet der Neurologie gesehen, aber auch auf eine psychiatrische Erkrankung hingewiesen. Sie hat den Kläger nur noch in der Lage erachtet, allenfalls zwei bis drei Stunden leichte Tätigkeiten ohne längere Gehstrecken und längeres Stehen durchzuführen.
Ferner hat das Sozialgericht den Facharzt für Orthopädie Dr. K. (Untersuchung im Februar 2007), den Chefarzt der Abteilung für Innere Medizin am Kreiskrankenhaus S. PD Dr. S. (Untersuchung im Juli 2007) und auf Antrag des Klägers gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) den Orthopäden und Rheumatologen Dr. Z. (Untersuchung im September 2008) mit der Erstellung von Gutachten beauftragt. Alle Gutachter sind übereinstimmend zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger zumindest leichte Tätigkeiten mindestens sechs Stunden täglich verrichten könne. Dabei hat Dr. Z. , gegenüber dem der Kläger berichtet hat, den Hund auszuführen, den Haushalt für seine dreiköpfige Familie zu machen, einkaufen zu gehen und hierfür bei schweren Gegenständen den Motorroller des Sohnes seiner Ehefrau zu benutzen, im Unterschied bzw. Vergleich zu den Vorgutachten eine deutliche Muskelminderung des linken Oberschenkels beschrieben, auf eine zusätzliche Problematik der Großzehengrundgelenke beidseits hingewiesen und den Veränderungen der Brust- und Lendenwirbelsäule ein höheres Stellenmaß beigemessen. Dr. K. und Dr. S. haben eine Tätigkeit als Tankwart nicht mehr für möglich erachtet. Dr. Z. hat eine solche Tätigkeit im Falle überwiegender Bürotätigkeit ohne Arbeiten am, im oder unter dem PKW nicht ausgeschlossen. Eine Tätigkeit im Werksschutz haben Dr. S. und Dr. Z. ausgeschlossen, Dr. K. hat diesbezüglich unter Beachtung von Einschränkungen eine Einsatzfähigkeit gesehen.
Mit Gerichtsbescheid vom 14.12.2009 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die beauftragten Gutachter hätten überzeugend darauf hingewiesen, dass auf Grund der Gesundheitsstörungen des Klägers zwar qualitative Einschränkungen bestünden, aber dennoch leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes grundsätzlich vollschichtig geleistet werden könnten. Anhaltspunkte dafür, dass die Bewertung der quantitativen Leistungsfähigkeit unzutreffend sein sollte, seien insbesondere auf Grund der Einheitlichkeit der Gutachten nicht ersichtlich. Unter Hinweis auf die unterschiedliche prozessuale Stellung der Gutachter und der gehörten sachverständigen Zeugen hat das Sozialgericht keine Veranlassung gesehen den letzteren zu folgen, zumal der Kläger keine substantiierten Einwendungen gegen die Gutachten erhoben habe. Ob der Kläger die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Geldtransportbegleiter aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben könne, sei irrelevant, weil er sich insoweit auf keinen Berufsschutz berufen könne, vielmehr auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar sei.
Gegen den ihm am 17.12.2009 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 12.01.2010 Berufung eingelegt. Er hat eingewandt, dass Sozialgericht hätte auf dem psychiatrischen Fachgebiet weiter ermitteln müssen.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 14.12.2009 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 27.07.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.02.2006 zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsminderung ab Antragstellung bis einschließlich 31.07.2009 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Der Senat hat Dr. K. erneut schriftlich als sachverständige Zeugin befragt. Sie hat mitgeteilt, der Kläger komme seit Februar 2009 in ihre regelmäßige nervenärztliche Behandlung. Neben einer Polyneuropathie und einer chronischen Lumboischialgie liege eine rezidivierende depressive Störung vor. Der Kläger habe erhebliche Eheprobleme. Er sei zuhause wortkarg, außerhalb sei er etwas geselliger und fühle sich gebraucht. Die zwischenzeitlich durchgeführte Medikation habe zu einer deutlichen Erleichterung geführt.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 SGG zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet.
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 27.07.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.02.2006. Darin entschied die Beklagte ausgehend von dem Antrag des Klägers vom Juni 2005 über einen Anspruch des Klägers auf eine Rente wegen Erwerbsminderung. Nachdem dem Kläger zwischenzeitlich eine Altersrente bewilligt worden ist, hat er dementsprechend seinen Antrag gegenüber dem Senat ausdrücklich auf die Zeit bis zum 31.07.2009 beschränkt.
Dem Kläger steht keine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung zu, auch nicht bei Berufsunfähigkeit. Das Sozialgericht hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheides zutreffend die rechtliche Grundlage (§ 43 Abs. 1, 2 § 240 SGB VI) für die vom Kläger (noch) beanspruchten Renten wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass der Kläger die Voraussetzungen für keine dieser Renten erfüllt, weil er leichte Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen noch mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann. Das Sozialgericht ist darüber hinaus zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass kein besonderer Berufsschutz vorliegt. Von dem erlernten Beruf als Tankwart hat sich der Kläger schon vor Jahren gelöst, ohne dass hierfür gesundheitliche Gründe ersichtlich sind. Hinsichtlich der zuletzt im Werksschutz bzw. als Geldtransportbegleiter ausgeübten Tätigkeit begründet die vom Kläger zur Herleitung eines Berufsschutzes herangezogene Prüfung für Werksschutzfachkräfte keinen Status als Facharbeiter. Die Prüfung erfolgte nach einem nur einmonatigem Lehrgang, der nicht mit einer mehrjährigen beruflichen Ausbildung, wie sie zur Erlangung des Facharbeiterstatuses regelmäßig erforderlich ist, gleichgestellt werden kann. Der Senat sieht deshalb von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 153 Abs. 2 SGG ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Zu ergänzen sind die vom Sozialgericht nicht im Einzelnen aufgeführten, durch die Gesundheitsstörungen des Klägers - im Wesentlichen eine posttraumatische Arthrose am linken Kniegelenk, ein chronisches Dorsolumbalsyndrom und eine metabolisches Syndrom - bedingten, qualitativen Einschränkungen. Diese haben Dr. K. und Dr. Z. im Hinblick auf die Erkrankungen auf dem orthopädischen Fachgebiet im Wesentlichen übereinstimmend und für den Senat nachvollziehbar mit dem Ausschluss gleichförmiger Körperhaltungen, häufigem Bücken und Treppensteigen sowie Steigen auf Leitern sowie Arbeiten auf Gerüsten ohne Heben, Tragen und Bewegen schwerer Lasten regelmäßig über 7,5 bis 10 kg beschrieben. Wegen des Diabetes mellitus sind - so PD Dr. S. - zusätzlich Arbeiten an gefährdenden Maschinen auszuschließen. Mit diesen qualitativen Einschränkungen wird - wie übereinstimmend alle drei vom Sozialgericht beauftragten Gutachter bestätigt haben - den beim Kläger vorliegenden Erkrankungen ausreichend Rechnung getragen. Dies gilt selbst wenn hier, wie von Dr. Z. vertreten, zusätzlich eine Problematik der Großzehengrundgelenke (Hallux rigidus beidseits, rechts mehr als links) und eine deutliche Muskelminderung des linken Oberschenkels berücksichtigt wird. Dass auch diese Diagnose und dieser Befund einem sechsstündigen Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes unter Beachtung der genannten qualitativen Einschränkungen nicht entgegen stehen, hat Dr. Z. ausdrücklich bestätigt. Dies ist für den Senat insbesondere im Hinblick auf den von Dr. Z. beschriebenen Tagesablauf des Klägers nachvollziehbar. Angesichts des Umstandes, dass sich der Kläger in der Lage zeigt, einen Haushalt für drei Personen zu bewältigen, schwere Gegenstände mit dem Motorroller seines Sohnes zu transportieren und mit dem Hund auszugehen, ist kein Grund ersichtlich, weswegen hier Zweifel an einem sechsstündigen Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten bestehen sollten. Insoweit teilt auch der Senat die Auffassung des Sozialgerichts, dass den sachverständigen Zeugenaussagen, soweit in ihnen ein zeitlich unter sechs Stunden liegendes Leistungsvermögen zum Ausdruck gebracht wurde, nicht zu folgen ist.
Zum Berufungsvorbringen des Klägers ist zu ergänzen, dass sich auch aus den von Dr. K. beschriebenen Befunden und Diagnosen keine Hinweise auf eine zeitliche Leistungseinschränkung ergeben. Hier ist zunächst auf den von Dr. Z. dargestellten Tagesablauf hinzuweisen, der auch gegen eine gravierende, das zeitliche Leistungsvermögen rentenrelevant einschränkende psychiatrische Erkrankung spricht. Damit steht im Einklang, dass Dr. K. im sozialgerichtlichen Verfahren nur von sehr wenigen Kontakten berichtet hat. Soweit sie auf Befragung des Senats eine seit Februar 2009 regelmäßig erfolgende ambulante nervenärztliche Behandlung angegeben hat, ist diese offensichtlich nicht engmaschig. Denn in ihrer Zeugenaussage vom August 2010 hat sie ausgeführt, dass der letzte Termin im Mai 2010 stattgefunden hat und der Kläger den erst über zwei Monate danach vorgesehenen nächsten Termin nicht wahrgenommen hat. Die von Dr. K. "seit November 2008" angegebenen psychopathologischen Befunde sprechen nicht gegen eine leichte Tätigkeit von sechs Stunden täglich. Insbesondere ergibt sich aus ihrer sachverständigen Zeugenaussage, dass eine Eheproblematik im Vordergrund gestanden hat und insoweit häufig Stimmungsschwankungen, Freudlosigkeit und zum Teil auch Ratlosigkeit vorgelegen haben. Soweit die sachverständige Zeugin seine Schwingungsfähigkeit als deutlich reduziert erlebt hat, hat sie jedoch gleichzeitig angegeben, dass unter der schließlich doch durchgeführten antidepressiven Medikation sich sein Zustand deutlich gebessert hat. Zudem hat ihr der Kläger mitgeteilt, sich außerhalb der Wohnung geselliger zu verhalten und sich gebraucht zu fühlen. Dies ist jedoch genau der Bereich, in dem auch eine berufliche Tätigkeit ihren Platz finden würde. Die von Dr. K. vorgelegte Dokumentation belegt, dass für die hier alleine noch streitgegenständliche Zeit bis Ende Juli 2009 keine über die bereits dargestellten qualitativen Leistungseinschränkungen hinausgehenden oder gar eine quantitative Leistungseinschränkung begründenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers vorliegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved