Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 15 U 5283/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 U 2899/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Ein wesentlicher Mangel des Verfahrens, der zu einer Zurückverweisung an das SG gem § 159 SGG berechtigt, liegt dann vor, wenn das SG zwei Verfahren gegen verschiedene Beklagte verbindet, das Verfahren sodann aber nur noch mit einem Beklagten fortführt.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 02. Februar 2011 aufgehoben, soweit darin die am 28. Dezember 2009 gegen die BG Bau erhobene Klage (S 15 U 5823/09, mit Beschluss vom 30. Juni 2010 mit dem Verfahren S 15 U 5283/09 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden) abgewiesen worden ist.
Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht zurückverwiesen.
Tatbestand:
Am 28.12.2009 hat der Kläger zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) Klage erhoben gegen den Bescheid der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft Bezirksverwaltung Karlsruhe vom 07.10.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.12.2009 mit dem Antrag, die BG Bau unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide zu verurteilen, die bei ihm vorliegende Atemwegserkrankung als Berufskrankheit nach Nr. 4101 der Berufskrankheiten-Verordnung festzustellen und ihm eine Rente nach einer MdE von 20 v.H. zu gewähren. Das Verfahren wurde unter dem Az. S 15 U 5823/09 geführt.
In einem weiteren Verfahren vor dem SG (S 15 U 5283/09 machte der Kläger die Feststellung einer Wirbelsäulenerkrankung als Berufskrankheit nach Nr. 2108 bzw. Nr. 2109 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung geltend. Die Beklagte dieses Verfahrens war die Berufsgenossenschaft Metall Nord-Süd, Mainz (BGM).
Mit Beschluss vom 30.06.2010 hat das SG die beiden Verfahren unter dem Az. S 15 U 5283/09 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Im Verbindungsbeschluss ist lediglich die BGM als Beklagte aufgeführt. Der Verbindungsbeschluss wurde auch lediglich dieser zugestellt. Ebenso wurde nur diese als Beklagte zur mündlichen Verhandlung geladen und ist nur diese als Beklagte im Rubrum des angefochtenen Urteils aufgeführt.
Mit Urteil vom 02.02.2011 hat das SG die Klagen abgewiesen.
Gegen das ihm am 01.03.2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 24.03.2011 Berufung eingelegt Az.: L 3 U 1324/11).
Mit Beschluss vom 12.07.2011 hat der Senat die Berufung gegen das Urteil des SG, soweit sie sich gegen den Bescheid der BG Bau Karlsruhe vom 07.10.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.12.2009 richtet, vom Verfahren L 3 U 1324/11 abgetrennt und unter dem Az. L 3 U 2899/11 fortgeführt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 02. Februar 2011 abzuändern und den Bescheid der BG Bau Karlsruhe vom 07. Oktober 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Dezember 2009 aufzuheben und festzustellen, dass seine Atemwegserkrankung eine Berufskrankheit nach Nr. 4101 in der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung darstellt.
Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt.
Die Beteiligten sind darauf hingewiesen worden, dass der Senat eine Zurückverweisung an das SG erwägt.
Der Kläger und die Beklagte haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gem. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Verfahrens wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist im Sinne einer Zurückverweisung begründet. Hierüber konnte der Senat gemäß § 153 Abs. 1, § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt habe.
Das Urteil des SG vom 02.02.2011 war insoweit aufzuheben und der Rechtsstreit an das SG zurückzuverweisen, als darin die Klage gegen den Bescheid der BG Bau vom 07.10.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.12.2009 abgewiesen worden ist.
Nach § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG kann das Landessozialgericht durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das SG zurückverweisen, wenn das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet. Ein Verfahrensmangel im Sinne dieser Norm ist gegeben, wenn ein Verstoß gegen eine das Gerichtsverfahren regelnde Vorschrift vorliegt. Wesentlich ist dieser Verfahrensmangel, wenn die Entscheidung des SG darauf beruhen kann (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 159 Rn. 3).
Bei teilbarem Streitgegenstand ist auch eine Zurückverweisung wegen eines Teiles möglich (Keller, a.a.O. Rn. 5d). Dies gilt vorliegend um so mehr, als das SG aufgrund der Verbindung der Verfahren über zwei völlig eigenständige Streitgegenstände entschieden hat.
Die Entscheidung des SG leidet an einem wesentlichen Verfahrensmangel, denn es hat verfahrensfehlerhaft die BG Bau (Beklagte des Verfahrens S 15 U 5823/09) nach Erlass des Verbindungsbeschlusses vom 30.06.2010 nicht mehr am Verfahren beteiligt. Die BG Bau ist demgemäß auch nicht vom SG zur mündlichen Verhandlung geladen und im Rubrum des angefochtenen Urteils als Beklagte aufgeführt worden. Gem. § 136 Abs. 1 Nr. 1 SGG enthält das Urteil die Bezeichnung der Beteiligten. Ein wesentlicher Verfahrensmangel liegt vor, wenn ein Beteiligter aufgrund der Bezeichnung nicht identifiziert werden kann (Keller, a.a.O.; § 136 Rn. 2a). Dies gilt erst recht, wenn ein Beteiligter im Rubrum des Urteils überhaupt nicht aufgeführt ist und auch Tatbestand und Gründe keine Hinweise auf ihn enthalten. Wird ein Beteiligter im Urteil nicht aufgeführt, so kann auch der Umfang der Rechtskraft nicht festgestellt werden. Schließlich wurde das Urteil zunächst nur der BGM zugestellt und die Verwaltungsakten der BG Bau an diese übersandt. Erst nachdem diese die Verwaltungsakten dem SG wieder mit dem Hinweis vorgelegt hatte, die Verwaltungsakten gehörten zu dem unter dem Az.: S 15 U 5823/09 geführten Verfahren und müssten - unter Berücksichtigung des Verbindungsbeschlusses - mit einer Ausfertigung des Urteils der BG Bau zugestellt werden, erfolgte die Zustellung an diese.
Der Senat hat deshalb das ihm im Rahmen des § 159 SGG eingeräumte Ermessen dahingehend ausgeübt, die angefochtene Entscheidung insoweit aufzuheben und die Sache an das SG zurückzuverweisen, zumal das Verfahren erst kurze Zeit in der Berufungsinstanz anhängig ist.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens einschließlich des Berufungsverfahrens bleibt der Entscheidung des Sozialgerichts vorbehalten (Keller, a.a.O, § 159 Rn. 5f).
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht zurückverwiesen.
Tatbestand:
Am 28.12.2009 hat der Kläger zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) Klage erhoben gegen den Bescheid der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft Bezirksverwaltung Karlsruhe vom 07.10.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.12.2009 mit dem Antrag, die BG Bau unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide zu verurteilen, die bei ihm vorliegende Atemwegserkrankung als Berufskrankheit nach Nr. 4101 der Berufskrankheiten-Verordnung festzustellen und ihm eine Rente nach einer MdE von 20 v.H. zu gewähren. Das Verfahren wurde unter dem Az. S 15 U 5823/09 geführt.
In einem weiteren Verfahren vor dem SG (S 15 U 5283/09 machte der Kläger die Feststellung einer Wirbelsäulenerkrankung als Berufskrankheit nach Nr. 2108 bzw. Nr. 2109 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung geltend. Die Beklagte dieses Verfahrens war die Berufsgenossenschaft Metall Nord-Süd, Mainz (BGM).
Mit Beschluss vom 30.06.2010 hat das SG die beiden Verfahren unter dem Az. S 15 U 5283/09 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Im Verbindungsbeschluss ist lediglich die BGM als Beklagte aufgeführt. Der Verbindungsbeschluss wurde auch lediglich dieser zugestellt. Ebenso wurde nur diese als Beklagte zur mündlichen Verhandlung geladen und ist nur diese als Beklagte im Rubrum des angefochtenen Urteils aufgeführt.
Mit Urteil vom 02.02.2011 hat das SG die Klagen abgewiesen.
Gegen das ihm am 01.03.2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 24.03.2011 Berufung eingelegt Az.: L 3 U 1324/11).
Mit Beschluss vom 12.07.2011 hat der Senat die Berufung gegen das Urteil des SG, soweit sie sich gegen den Bescheid der BG Bau Karlsruhe vom 07.10.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.12.2009 richtet, vom Verfahren L 3 U 1324/11 abgetrennt und unter dem Az. L 3 U 2899/11 fortgeführt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 02. Februar 2011 abzuändern und den Bescheid der BG Bau Karlsruhe vom 07. Oktober 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Dezember 2009 aufzuheben und festzustellen, dass seine Atemwegserkrankung eine Berufskrankheit nach Nr. 4101 in der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung darstellt.
Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt.
Die Beteiligten sind darauf hingewiesen worden, dass der Senat eine Zurückverweisung an das SG erwägt.
Der Kläger und die Beklagte haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gem. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Verfahrens wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist im Sinne einer Zurückverweisung begründet. Hierüber konnte der Senat gemäß § 153 Abs. 1, § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt habe.
Das Urteil des SG vom 02.02.2011 war insoweit aufzuheben und der Rechtsstreit an das SG zurückzuverweisen, als darin die Klage gegen den Bescheid der BG Bau vom 07.10.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.12.2009 abgewiesen worden ist.
Nach § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG kann das Landessozialgericht durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das SG zurückverweisen, wenn das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet. Ein Verfahrensmangel im Sinne dieser Norm ist gegeben, wenn ein Verstoß gegen eine das Gerichtsverfahren regelnde Vorschrift vorliegt. Wesentlich ist dieser Verfahrensmangel, wenn die Entscheidung des SG darauf beruhen kann (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 159 Rn. 3).
Bei teilbarem Streitgegenstand ist auch eine Zurückverweisung wegen eines Teiles möglich (Keller, a.a.O. Rn. 5d). Dies gilt vorliegend um so mehr, als das SG aufgrund der Verbindung der Verfahren über zwei völlig eigenständige Streitgegenstände entschieden hat.
Die Entscheidung des SG leidet an einem wesentlichen Verfahrensmangel, denn es hat verfahrensfehlerhaft die BG Bau (Beklagte des Verfahrens S 15 U 5823/09) nach Erlass des Verbindungsbeschlusses vom 30.06.2010 nicht mehr am Verfahren beteiligt. Die BG Bau ist demgemäß auch nicht vom SG zur mündlichen Verhandlung geladen und im Rubrum des angefochtenen Urteils als Beklagte aufgeführt worden. Gem. § 136 Abs. 1 Nr. 1 SGG enthält das Urteil die Bezeichnung der Beteiligten. Ein wesentlicher Verfahrensmangel liegt vor, wenn ein Beteiligter aufgrund der Bezeichnung nicht identifiziert werden kann (Keller, a.a.O.; § 136 Rn. 2a). Dies gilt erst recht, wenn ein Beteiligter im Rubrum des Urteils überhaupt nicht aufgeführt ist und auch Tatbestand und Gründe keine Hinweise auf ihn enthalten. Wird ein Beteiligter im Urteil nicht aufgeführt, so kann auch der Umfang der Rechtskraft nicht festgestellt werden. Schließlich wurde das Urteil zunächst nur der BGM zugestellt und die Verwaltungsakten der BG Bau an diese übersandt. Erst nachdem diese die Verwaltungsakten dem SG wieder mit dem Hinweis vorgelegt hatte, die Verwaltungsakten gehörten zu dem unter dem Az.: S 15 U 5823/09 geführten Verfahren und müssten - unter Berücksichtigung des Verbindungsbeschlusses - mit einer Ausfertigung des Urteils der BG Bau zugestellt werden, erfolgte die Zustellung an diese.
Der Senat hat deshalb das ihm im Rahmen des § 159 SGG eingeräumte Ermessen dahingehend ausgeübt, die angefochtene Entscheidung insoweit aufzuheben und die Sache an das SG zurückzuverweisen, zumal das Verfahren erst kurze Zeit in der Berufungsinstanz anhängig ist.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens einschließlich des Berufungsverfahrens bleibt der Entscheidung des Sozialgerichts vorbehalten (Keller, a.a.O, § 159 Rn. 5f).
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
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