Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 11 AL 5069/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 3924/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 24. Juni 2011 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Ergänzung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Karlsruhe (SG) vom 19.11.2009 - S 11 AL 1413/09 -.
Der am 18.01.1975 geborene Kläger steht mit Unterbrechungen im langjährigen Bezug von Leis-tungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Er führte und führt deswegen vor dem SG und dem Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) zahlreiche Rechtsstreitigkeiten gegen die Beklagte.
Das SG hat mit Gerichtsbescheid vom 19.11.2009 eine am 01.04.2009 erhobene Klage des Klägers - S 11 AL 1413/09 -, mit der er die Verbescheidung eines Widerspruchs gegen den Bescheid der Beklagten vom 13.03.2008 geltend gemacht hat, abgewiesen. In diesem Verfahren hat der Kläger zuletzt im Wege der Klageerweiterung weitere Feststellungsanträge gestellt. Die vom Kläger gegen den Gerichtsbescheid eingelegte Berufung hat das LSG mit Urteil vom 29.04.2010 - L 12 AL 5449/09 - als unzulässig verworfen. Den Antrag auf Prozesskostenhilfe hinsichtlich der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat das Bundessozialgericht (BSG) durch Beschluss vom 05.07.2010 - B 7 AL 11/10 BH - abgelehnt.
Am 24.11.2009 hat der Kläger die Ergänzung des Gerichtsbescheids beantragt. Er hat geltend gemacht, dass über die vom Kläger zuletzt gestellten Feststellungsanträge nicht entschieden worden sei. Der Gerichtsbescheid enthalte weder einen Tatbestand noch Gründe, es sei nicht ersichtlich, worüber entschieden worden sei. Es sei demnach zu unterstellen, dass die Anträge vollständig übergangen worden seien.
Mit Gerichtsbescheid vom 24.06.2011 hat das SG den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das SG ausgeführt, es sei trotz der diversen Befangenheitsanträge des Klägers zur Entscheidung berufen, da die Ablehnungsgesuche offensichtlich rechtsmissbräuchlich seien. Inhaltlich sei dem Antrag des Klägers nicht zu entsprechen, da es, entgegen dem klägerischen Vorbringen, auch über die im Wege einer Klageerweiterung eingeführten Feststellungsanträge entschieden habe. Es habe die Klageerweiterung als unzulässig, da nicht sachdienlich, abgelehnt. Das SG hat eine Rechtsmittelbelehrung erteilt, dass der Gerichtsbescheid mit der Berufung angefochten werden könne.
Gegen den am 01.07.2011 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 29.08.2011 beim SG Berufung, hilfsweise Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Zu deren Begründung bringt er vor, das SG habe unzulässigerweise selbst über ein Befangenheitsgesuch entschieden. Das Verfahren müsse zurückverwiesen werden. Ihm sei Einsicht in die Akten verweigert worden. Gleichzeitig hat der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Hierzu bringt er vor, er sei mittellos und könne sich von 286,- EUR monatlich kein Handy, Fax oder einen Computer mit Internetzugang leisten. Er sei darauf angewiesen, dass ihm Dritte gelegentlich Zugang zu einem Computer ermöglichen. Hierauf habe er jedoch keinen Einfluss, weswegen es ihm unmöglich sei, Fristen einzuhalten. Seit dem 13.09.2011 befindet sich der Kläger in Untersuchungshaft.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 24. Juni 2011 aufzuheben und das Verfahren an das Sozialgericht Karlsruhe zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz, die bei der Beklagten für den streitgegenständlichen Vorgang geführte Verwaltungsakte, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 19.10.2011 wurden, sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 19.10.2011 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers wurde verspätet eingelegt; sie ist als unzulässig zu verwerfen.
Der Senat konnte über die Berufung entscheiden, obschon der Kläger zu der mündlichen Verhandlung am 19.10.2011 nicht erschienen ist. Der Kläger wurde ordnungsgemäß durch Übergabe der Ladung in der Justizvollzugsanstalt geladen und auf die Möglichkeit einer Entscheidung in seiner Abwesenheit hingewiesen. Auch der Umstand, dass sich der Kläger seit dem 13.09.2011 in Untersuchungshaft befindet, ändert hieran nichts. Zwar steht auch einem der Strafvollstreckung unterliegenden Prozessbeteiligten das Recht zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung zu, der Senat war jedoch nicht gehalten, dem Kläger die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vom 19.10.2011 dadurch zu ermöglichen, dass seine Vorführung aus der Untersuchungshaft anzuordnen gewesen wäre, da der Kläger selbst insoweit zunächst alles ihm Zumutbare unternommen haben muss, an der mündlichen Verhandlung teilnehmen zu können. Insoweit hätte es dem Kläger oblegen, gegenüber den Strafvollstreckungsbehörden, seine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung zu beantragen (vgl. BSG, Beschluss vom 31.10.2005 -B 7a AL 14/05 B - veröffentlicht in juris). Da jedoch ein solcher Antrag (vgl. § 6 des Zweiten Buches des Gesetzbuches über den Justizvollzug in Baden-Württemberg) nicht gestellt wurde, war der Senat nicht gehalten, den Kläger zur mündlichen Verhandlung vorführen zu lassen. Der Kläger ist vielmehr, da sein persönliches Erscheinen nicht angeordnet war, wie jeder andere Prozessbeteiligte zu behandeln, dem das Erscheinen zur mündlichen Verhandlung freigestellt worden ist (vgl. BSG, Urteil vom 21.06.1983 - 4 RJ 3/83 - veröffentlicht in juris).
Gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Landessozialgericht - bzw. nach § 151 Abs. 2 Satz 1 SGG bei dem Sozialgericht - einzulegen.
Gemäß § 64 Abs.1 SGG beginnt der Lauf einer Frist grundsätzlich mit dem Tage nach der Zustellung. Nachdem der Gerichtsbescheid, der eine vollständige und ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung i.S.d. § 66 Abs. 1 SGG beinhaltet hat, ausweislich der Postzustellungsurkunde am 01.07.2011 in den zur Wohnung des Klägers gehörenden Briefkasten eingelegt wurde, galt er gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 SGG i.V.m. § 180 Satz 2 Zivilprozessordnung an diesem Tag als zugestellt. Die einmonatige Berufungsfrist begann mithin gemäß § 64 Abs. 1 SGG am Folgetag, dem 02.07.2011 zu laufen. Sie endete gem. § 64 Abs. 2 SGG mit Ablauf des 01.08.2011. Der Kläger hat die Berufung am 29.08.2011, d.h. nach Ablauf der Berufungsfrist beim SG eingelegt. Die Berufung ist mithin verfristet eingelegt worden und daher bereits unzulässig.
Dem Kläger ist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Gemäß § 67 Abs. 1 SGG ist jemanden, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Mithin ist nur im Fall einer unverschuldeten Fristversäumnis Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Dies setzt voraus, dass der Beteiligte diejenige Sorgfalt angewandt hat, die ein gewissenhaft Prozessführender nach den gesamten Umständen nach allgemeiner Verkehrsanschauung vernünftigerweise zugemutet werden kann (BSG, Urteil vom 31.03.1993 - 13 RJ 9/92 -; Urteil vom 27.05.2008 - B 2 U 5/07 R - m.w.N. jew. veröffentlicht in juris). Der Kläger hat zur Überzeugung des Senats die Berufungsfrist schuldhaft versäumt. Das Vorbringen des Klägers, ihm stünden keine finanziellen Mittel für ein Faxgerät oder einen Computer mit Internetzugang zur Verfügung, ist nicht geeignet, den Vorwurf der verschuldeten Fristversäumnis zu beseitigen. Ungeachtet dessen, dass der Vortrag schlechterdings falsch ist; der Kläger hat einen Computer, dieser wurde lediglich von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmt; hätte ein gewissenhaft Prozessführender von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, Berufung mittels eines einfachen Briefes im Postweg einzulegen. Da dieser Weg auch dem Kläger offen stand - die Kosten hierfür von ca. 1,- EUR hätte der Kläger ohne Weiteres aufbringen können - indes vom Kläger nicht beschritten wurde, hat er die Sorgfalt eines gewissenhaften Prozessführenden nicht beachtet. Der Kläger hat die Berufungsfrist schuldhaft versäumt, weswegen ihm keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist.
Die Berufung ist daher zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Ergänzung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Karlsruhe (SG) vom 19.11.2009 - S 11 AL 1413/09 -.
Der am 18.01.1975 geborene Kläger steht mit Unterbrechungen im langjährigen Bezug von Leis-tungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Er führte und führt deswegen vor dem SG und dem Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) zahlreiche Rechtsstreitigkeiten gegen die Beklagte.
Das SG hat mit Gerichtsbescheid vom 19.11.2009 eine am 01.04.2009 erhobene Klage des Klägers - S 11 AL 1413/09 -, mit der er die Verbescheidung eines Widerspruchs gegen den Bescheid der Beklagten vom 13.03.2008 geltend gemacht hat, abgewiesen. In diesem Verfahren hat der Kläger zuletzt im Wege der Klageerweiterung weitere Feststellungsanträge gestellt. Die vom Kläger gegen den Gerichtsbescheid eingelegte Berufung hat das LSG mit Urteil vom 29.04.2010 - L 12 AL 5449/09 - als unzulässig verworfen. Den Antrag auf Prozesskostenhilfe hinsichtlich der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat das Bundessozialgericht (BSG) durch Beschluss vom 05.07.2010 - B 7 AL 11/10 BH - abgelehnt.
Am 24.11.2009 hat der Kläger die Ergänzung des Gerichtsbescheids beantragt. Er hat geltend gemacht, dass über die vom Kläger zuletzt gestellten Feststellungsanträge nicht entschieden worden sei. Der Gerichtsbescheid enthalte weder einen Tatbestand noch Gründe, es sei nicht ersichtlich, worüber entschieden worden sei. Es sei demnach zu unterstellen, dass die Anträge vollständig übergangen worden seien.
Mit Gerichtsbescheid vom 24.06.2011 hat das SG den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das SG ausgeführt, es sei trotz der diversen Befangenheitsanträge des Klägers zur Entscheidung berufen, da die Ablehnungsgesuche offensichtlich rechtsmissbräuchlich seien. Inhaltlich sei dem Antrag des Klägers nicht zu entsprechen, da es, entgegen dem klägerischen Vorbringen, auch über die im Wege einer Klageerweiterung eingeführten Feststellungsanträge entschieden habe. Es habe die Klageerweiterung als unzulässig, da nicht sachdienlich, abgelehnt. Das SG hat eine Rechtsmittelbelehrung erteilt, dass der Gerichtsbescheid mit der Berufung angefochten werden könne.
Gegen den am 01.07.2011 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 29.08.2011 beim SG Berufung, hilfsweise Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Zu deren Begründung bringt er vor, das SG habe unzulässigerweise selbst über ein Befangenheitsgesuch entschieden. Das Verfahren müsse zurückverwiesen werden. Ihm sei Einsicht in die Akten verweigert worden. Gleichzeitig hat der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Hierzu bringt er vor, er sei mittellos und könne sich von 286,- EUR monatlich kein Handy, Fax oder einen Computer mit Internetzugang leisten. Er sei darauf angewiesen, dass ihm Dritte gelegentlich Zugang zu einem Computer ermöglichen. Hierauf habe er jedoch keinen Einfluss, weswegen es ihm unmöglich sei, Fristen einzuhalten. Seit dem 13.09.2011 befindet sich der Kläger in Untersuchungshaft.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 24. Juni 2011 aufzuheben und das Verfahren an das Sozialgericht Karlsruhe zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz, die bei der Beklagten für den streitgegenständlichen Vorgang geführte Verwaltungsakte, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 19.10.2011 wurden, sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 19.10.2011 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers wurde verspätet eingelegt; sie ist als unzulässig zu verwerfen.
Der Senat konnte über die Berufung entscheiden, obschon der Kläger zu der mündlichen Verhandlung am 19.10.2011 nicht erschienen ist. Der Kläger wurde ordnungsgemäß durch Übergabe der Ladung in der Justizvollzugsanstalt geladen und auf die Möglichkeit einer Entscheidung in seiner Abwesenheit hingewiesen. Auch der Umstand, dass sich der Kläger seit dem 13.09.2011 in Untersuchungshaft befindet, ändert hieran nichts. Zwar steht auch einem der Strafvollstreckung unterliegenden Prozessbeteiligten das Recht zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung zu, der Senat war jedoch nicht gehalten, dem Kläger die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vom 19.10.2011 dadurch zu ermöglichen, dass seine Vorführung aus der Untersuchungshaft anzuordnen gewesen wäre, da der Kläger selbst insoweit zunächst alles ihm Zumutbare unternommen haben muss, an der mündlichen Verhandlung teilnehmen zu können. Insoweit hätte es dem Kläger oblegen, gegenüber den Strafvollstreckungsbehörden, seine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung zu beantragen (vgl. BSG, Beschluss vom 31.10.2005 -B 7a AL 14/05 B - veröffentlicht in juris). Da jedoch ein solcher Antrag (vgl. § 6 des Zweiten Buches des Gesetzbuches über den Justizvollzug in Baden-Württemberg) nicht gestellt wurde, war der Senat nicht gehalten, den Kläger zur mündlichen Verhandlung vorführen zu lassen. Der Kläger ist vielmehr, da sein persönliches Erscheinen nicht angeordnet war, wie jeder andere Prozessbeteiligte zu behandeln, dem das Erscheinen zur mündlichen Verhandlung freigestellt worden ist (vgl. BSG, Urteil vom 21.06.1983 - 4 RJ 3/83 - veröffentlicht in juris).
Gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Landessozialgericht - bzw. nach § 151 Abs. 2 Satz 1 SGG bei dem Sozialgericht - einzulegen.
Gemäß § 64 Abs.1 SGG beginnt der Lauf einer Frist grundsätzlich mit dem Tage nach der Zustellung. Nachdem der Gerichtsbescheid, der eine vollständige und ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung i.S.d. § 66 Abs. 1 SGG beinhaltet hat, ausweislich der Postzustellungsurkunde am 01.07.2011 in den zur Wohnung des Klägers gehörenden Briefkasten eingelegt wurde, galt er gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 SGG i.V.m. § 180 Satz 2 Zivilprozessordnung an diesem Tag als zugestellt. Die einmonatige Berufungsfrist begann mithin gemäß § 64 Abs. 1 SGG am Folgetag, dem 02.07.2011 zu laufen. Sie endete gem. § 64 Abs. 2 SGG mit Ablauf des 01.08.2011. Der Kläger hat die Berufung am 29.08.2011, d.h. nach Ablauf der Berufungsfrist beim SG eingelegt. Die Berufung ist mithin verfristet eingelegt worden und daher bereits unzulässig.
Dem Kläger ist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Gemäß § 67 Abs. 1 SGG ist jemanden, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Mithin ist nur im Fall einer unverschuldeten Fristversäumnis Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Dies setzt voraus, dass der Beteiligte diejenige Sorgfalt angewandt hat, die ein gewissenhaft Prozessführender nach den gesamten Umständen nach allgemeiner Verkehrsanschauung vernünftigerweise zugemutet werden kann (BSG, Urteil vom 31.03.1993 - 13 RJ 9/92 -; Urteil vom 27.05.2008 - B 2 U 5/07 R - m.w.N. jew. veröffentlicht in juris). Der Kläger hat zur Überzeugung des Senats die Berufungsfrist schuldhaft versäumt. Das Vorbringen des Klägers, ihm stünden keine finanziellen Mittel für ein Faxgerät oder einen Computer mit Internetzugang zur Verfügung, ist nicht geeignet, den Vorwurf der verschuldeten Fristversäumnis zu beseitigen. Ungeachtet dessen, dass der Vortrag schlechterdings falsch ist; der Kläger hat einen Computer, dieser wurde lediglich von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmt; hätte ein gewissenhaft Prozessführender von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, Berufung mittels eines einfachen Briefes im Postweg einzulegen. Da dieser Weg auch dem Kläger offen stand - die Kosten hierfür von ca. 1,- EUR hätte der Kläger ohne Weiteres aufbringen können - indes vom Kläger nicht beschritten wurde, hat er die Sorgfalt eines gewissenhaften Prozessführenden nicht beachtet. Der Kläger hat die Berufungsfrist schuldhaft versäumt, weswegen ihm keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist.
Die Berufung ist daher zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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