Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 1 AL 1335/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AL 5356/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 16. Oktober 2008 abgeändert und die Klage des Klägers auch insoweit abgewiesen, als die Beklagte zur Aufhebung des Bescheids vom 12. Januar 2006 insoweit verurteilt wurde, als Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für den Zeitraum vom 19. Februar bis zum 31. Dezember 2001 zurückgefordert werden. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 16. Oktober 2008 abgeändert und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 19. Dezember 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Mai 2007 verpflichtet, den Bescheid vom 12. Januar 2006 insoweit zurückzunehmen, als die Leistungsbewilligung für die Zeit vom 1. Januar bis zum 13. Oktober 2002 zurückgenommen und die für diesen Zeitraum geleistete Arbeitslosenhilfe in Höhe von 7.942,78 EUR, Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 1.637,83 EUR und zur Pflegeversicherung in Höhe von 135,02 EUR zurückgefordert werden. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Die Beklagte erstattet die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt im Wege eines Zugunstenverfahrens nach § 44 SGB X die Rücknahme des Bescheids vom 12. Januar 2006, mit dem die Beklagte die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit vom 19. Februar 2001 bis zum 13. Oktober 2002 zurückgenommen und die Erstattung der geleisteten Alhi mit Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 20.593,57 EUR (16.825,80 EUR Alhi, 3.481,74 EUR Beiträge zur Krankenversicherung, 286,03 EUR Beiträge zur Pflegeversicherung) verlangt.
Der 1940 geborene Kläger schied am 23. Juni 1998 aus seinem Beschäftigungsverhältnis mit der Fa. C. S. GmbH aus, nachdem er von seiner Krankenversicherung ausgesteuert worden war. Er bezog bis zum 18. Februar 2001 Arbeitslosengeld. Am 08. Januar 2001 beantragte der Kläger, der mit seiner am 2. Februar 1942 geborenen Ehefrau zusammen wohnte, die Gewährung von Alhi und verneinte die Fragen nach Vermögen (beispielsweise Girokonten, Sparbücher, Sparbriefe, sonstige Wertpapiere, Kapitallebensversicherungen, Bausparverträge). Er bestätigte mit seiner Unterschrift, das Merkblatt 1 für Arbeitslose erhalten und von dessen Inhalt Kenntnis genommen zu haben.
Die Beklagte bewilligte beginnend ab 19. Februar 2001 Alhi nach einem Bemessungsentgelt von 967,23 DM bzw. 494,54 EUR. Auch im Fortzahlungsantrag vom 14. Januar 2002 gab der Kläger keine Kapitalanlagen an.
Im Februar 2005 teilte das Hauptzollamt Stuttgart der Beklagten mit, dass der Kläger die leistungsrechtlich relevanten Fragen zu Kapitalanlagen und Zinseinkünften zumindest bezüglich Anlagen bei der TCMB wahrheitswidrig verneint habe, und fügte einen Einzahlungsbeleg der D. Bank AG vom 22. Mai 1997 über die Anlage von 100.000,- DM auf einem Konto bei der TCMB für 7 Jahre bei.
Nach Anhörung des Klägers (Schreiben der Beklagten vom 5. Dezember 2005) hob die Beklagte ihre Entscheidungen über die Bewilligung von Alhi für die Zeit vom 19. Februar 2001 bis zum 13. Oktober 2002 auf und forderte die Erstattung der zu Unrecht gezahlten Alhi in Höhe von 16.825,80 EUR nebst Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung von 3.767,77 EUR.
Nachdem das Strafverfahren gegen den Kläger wegen Betrugs durch Beschluss des Amtsgerichts B. S. am 12. Dezember 2006 gemäß § 153 Abs. 2 StPO eingestellt worden war (2 Cs 12 Js 10597/06), beantragte der Kläger am 15. Dezember 2006 die Überprüfung des Rücknahme- und Erstattungsbescheids. Der Freibetrag des Klägers und seiner Ehefrau liege bei mindestens 53.040,00 EUR. Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 19. Dezember 2006 ab. Der Widerspruch des Klägers (Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 15. Januar 2007) blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 8. Mai 2007).
Hiergegen hat der Kläger am 14. Mai 2007 Klage zum Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben. Der Kläger habe zum fraglichen Zeitpunkt keinen Betrag von 100.000,00 DM bei einer Bank in der Türkei angelegt gehabt. Selbst wenn der Kläger über ein solches Vermögen verfügt hätte, hätte es sich um Schonvermögen gehandelt. Auch habe die Beklagte den Freibetrag nicht zutreffend bestimmt. Der im Mai 1997 bei der TCMB angelegte Betrag sei lange vor Februar 2001 verbraucht worden. Es handele sich keineswegs um das Geld des Klägers, vielmehr gehörten zum damaligen Haushalt noch zwei Söhne, die ihre eigenen Einkünfte ebenfalls gemeinsam mit dem Vater auf ein gemeinsames Konto einbezahlt hätten. Bei dem Betrag von 100.000,00 DM handele es sich um das Geld der gemeinsamen Familie. Das Geld habe man in der Türkei für die Verlobung und Hochzeit, die Scheidung und die erneute Verlobung und Hochzeit eines Sohnes ausgegeben. Weiterhin habe der Kläger auf eigene Kosten Kuren durchgeführt. Der Betrag von 100.000,00 DM sei gegen Ende des Jahres 1999 vollständig aufgebraucht gewesen.
Das SG hat den Kläger in der nichtöffentlichen Sitzung am 7. November 2007 persönlich angehört und C. K., den Sohn des Klägers, als Zeugen einvernommen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift des SG vom 7. November 2007 Bezug genommen (Bl. 25 bis 29 der Akten).
Das SG hat mit Urteil vom 16. Oktober 2008 die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 19. Dezember 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Mai 2007 zur Aufhebung des Bescheids vom 12. Januar 2006 insoweit verurteilt, als Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zurückgefordert wurden, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, dass es nicht davon überzeugt sei, dass der Bescheid der Beklagten vom 12. Januar 2006, soweit er die Rückzahlung von Alhi betreffe, rechtswidrig sei. Hierzu hätte der Kläger beweisen müssen, dass die Beklagte zu Unrecht die Gewährung von Alhi für die streitige Zeit gemäß § 45 SGB X aufgehoben habe. Es liege weder ein Nachweis dafür vor, dass der Kläger in dem streitigen Zeitraum über kein anrechenbares Vermögen verfügt habe noch dass die Verwertung des Vermögens unzumutbar gewesen sei, weil es für die angemessene Altersvorsorge für ihn und seine Ehefrau bestimmt gewesen sei. Gemäß § 190 Abs.1 SGB III in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung habe ein Arbeitsloser Anspruch auf Alhi, wenn er bedürftig sei (§ 193 SGB III). Nicht bedürftig sei ein Arbeitsloser, solange mit Rücksicht auf sein Vermögen, das Vermögen seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder das Vermögen einer Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebe, die Erbringung von Alhi nicht gerechtfertigt sei. Zu berücksichtigen sei das Einkommen, soweit es den Freibetrag gemäß § 194 SGB III übersteige. Nach der Arbeitslosenhilfeverordnung (Alhi-VO) vom 21. Dezember 2000 sei Vermögen des Arbeitslosen und seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten zu berücksichtigen, soweit es verwertbar sei, die Verwertung zumutbar und der Wert des Vermögens, dessen Verwertung zumutbar sei, jeweils DM 8.000,00 übersteige. Die Verwertung sei nach § 6 Abs. 3 Alhi-VO nicht zumutbar in Betracht auf Vermögen, das für eine angemessene Alterssicherung bestimmt sei. Der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass im streitigen Zeitraum kein Vermögen mehr vorhanden gewesen sei. Er habe am 31. Dezember 1997 über einen Kontostand von 12.522,75 DM bei der K.Kasse S. verfügt. Am 22. Mai 1997 sei der Betrag von 100.000,00 von der D. Bank an die TCMB in A. überwiesen worden. Auf dem Überweisungsbeleg vom 22. Mai 1997 sei eine Laufzeit von sieben Jahren angekreuzt. Dies spreche dafür, dass das Geld für sieben Jahre in der Türkei angelegt worden sei und somit in der streitigen Zeit noch vorhanden gewesen sei. Der Kläger habe keinen Nachweis dafür erbracht, dass das Geld vor dem Jahr 2000 ausgegeben worden sei. Er habe keinerlei Unterlagen über die Geldausgaben für Feiern, Thermalbesuche, Autokauf und Ähnliches vorgelegt. Der Kläger habe dem Gericht keine Erklärung über die Entbindung von der Schweigepflicht der Bank oder Banken mit Angabe sämtlicher Konten vorgelegt und die Nummer des Sparkassenbuches bei der Kreissparkasse nicht bekanntgegeben. Allerdings habe der Kläger vorgetragen, er habe das Geld in bar in der Türkei abgehoben und in bar in seinen Taschen mit sich herumgetragen. Dies erscheine dem Gericht keineswegs überzeugend. Es sei unüblich, gefährlich und unwirtschaftlich, einen derart hohen Betrag stets in bar mit sich herumzutragen. Das Gericht könne auch nicht davon ausgehen, dass dem Kläger nur ein Teil des Geldes gehört habe, da auf das Konto des Klägers auch die Gehälter seiner zwei Söhne geflossen seien. Der Kläger habe erklärt, er habe keinerlei Rechenschaft gegenüber seinen Söhnen abgelegt. Der Sohn des Klägers C. habe in der mündlichen Verhandlung als Zeuge ausgesagt, der Kläger habe allein über das Geld verfügt. Somit sei der Kläger auch allein der Eigentümer des Geldes gewesen. Dieser habe allein bestimmt, wofür er das Geld ausgeben werde. Er hätte es somit auch für seinen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt seiner Ehefrau einsetzen können. Zudem habe der Kläger keine Abmachungen über die Verwendung und Abrechnung des Geldes behauptet. Die Beklagte habe sich zu Recht für die ganze Zeit auf die Alhi-VO 2001 gestützt, denn gemäß der Übergangsvorschrift des § 4 Alhi-VO 2002 sei die Alhi-VO 2001 weiter anzuwenden gewesen, wenn bereits von Oktober 2001 bis 31. Dezember 2001 die Voraussetzungen für den Bezug von Alhi vorgelegen haben. Danach habe ein Freibetrag von zweimal 8.000,00 DM bzw. 4.100,00 EUR gegolten. Die Verwertung des Vermögens sei nicht unzumutbar gewesen, da der Kläger nicht dargetan habe, dass dieses zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung bestimmt gewesen sei. Vielmehr habe er vorgetragen, es sei zur Ausrichtung von Hochzeiten, für den Kauf eines PKW und den Besuch von Thermalquellen sowie für eine Pilgerfahrt bestimmt gewesen. Hierbei handele es sich nicht um die Zweckbestimmung für eine angemessene Alterssicherung. Jedoch sei der Bescheid vom 12. Januar 2006 insoweit rechtswidrig und daher aufzuheben, als auch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zurückgefordert werden. Hierfür gebe es im Gesetz keine Rechtsgrundlage seit dem 1. Januar 2005 mehr.
Gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 3. November 2008 zugestellte Urteil richtet sich die am 20. November 2008 eingelegte Berufung des Klägers. Die Beklagte hat gegen das ihr am 6. November 2008 zugestellte Urteil am 3. Dezember 2008 Berufung mit dem Ziel eingelegt, die Klage insgesamt abzuweisen.
Zur Begründung führt der Kläger aus, dass er im Zeitraum des Leistungsbezugs keinerlei Vermögen gehabt habe. Insbesondere habe er kein Vermögen in Höhe von 100.000,00 DM gehabt. Das SG sei nicht allen Beweisangeboten des Klägers nachgegangen. Zu Unrecht sei das SG davon ausgegangen, dass der Betrag in Höhe von 100.000,00 DM für eine Laufzeit von sieben Jahren bei der TCMB angelegt worden sei. Es sei allgemein bekannt, dass entsprechende Anlagen allein zum Transfer des Geldes in die Türkei verwendet worden und dann in bar abgehoben worden sei. Der Kläger habe für die einzelnen Ausgaben keinerlei Unterlagen mehr zur Verfügung, jedoch sei dies aufgrund des Zeitablaufs nicht ungewöhnlich. Der Kläger habe das Geld in der Türkei in bar abgehoben und bei sich geführt. Der Anlagebetrag von 100.000,00 DM habe dem Kläger nur teilweise gehört. Auf sein Konto seien auch die Gehälter seiner zwei Söhne geflossen. Es habe sich gewissermaßen um Geld der gesamten Familie gehandelt, das auch für die gesamte Familie ausgegeben worden sei, wobei der Kläger bei diesen Familienausgaben selbstverständlich über das Geld habe verfügen können. Selbst wenn der fragliche Betrag in Höhe von 100.000,00 DM zu Beginn des Alhi-Bezugs noch vorhanden gewesen wäre, so könnte dem Kläger allenfalls ein Anteil von einem Viertel zugerechnet werden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 16. Oktober 2008 abzuändern, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 19. Dezember 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Mai 2007 zu verpflichten, den Bescheid vom 12. Januar 2006 insgesamt zurückzunehmen und die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 16. Oktober 2008 abzuändern, die Klage ganz abzuweisen und die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Die Beklagte führt zur Begründung ihrer Berufung aus, dass der Gesetzgeber zwar das Wort "Arbeitslosenhilfe" in § 335 Abs. 1 Satz 1 SGB III für die Zeit ab 1. Januar 2005 versehentlich gestrichen habe. Damit sei jedoch nicht die Rechtsgrundlage für den Ersatz der neben der Alhi gezahlten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge weggefallen. Die durch die versehentliche Streichung entstandene "planwidrige Gesetzeslücke" sei im Rahmen der gesetzesimmanenten Rechtsfortbildung dadurch zu schließen, dass die Bezieher von Alhi den sonstigen Leistungsbeziehern im Sinne des § 335 Abs. 1 Satz 1 SGBIII gleichzustellen seien.
Der Kläger hat die vom Berichterstatter geforderte Einverständniserklärung mit der Einholung von Auskünften bei der TCMB lediglich mit der zeitlichen Einschränkung für den Zeitraum vom 19. Februar 2001 bis zum 31. Oktober 2002 erteilt. Eine zeitlich unbefristete Einverständniserklärung hat der Kläger trotz Aufforderung nicht übersandt.
Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Beklagten sowie auf die Akten des Amtsgerichts B. S. 2 Cs 12 Js 10597/06 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers und der Beklagten haben teilweise Erfolg.
Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegten Berufungen sind statthaft (§ 143 SGG), da der Wert des Beschwerdegegenstandes jeweils 750,00 EUR übersteigt (144 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 SGG).
Die Berufung des Klägers ist teilweise begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 19. Dezember 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Mai 2007 stellt sich als rechtmäßig dar und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, soweit die Beklagte die Rücknahme des Aufhebungs- und Erstattungsbescheids vom 12. Januar 2006 hinsichtlich des Bezugs von Alhi in der Zeit vom 19. Februar bis zum 31. Dezember 2001 abgelehnt hat. Im Übrigen hat der Kläger einen Anspruch auf Rücknahme des Bescheids vom 12. Januar 2006.
§ 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X bestimmt, dass ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass dieses Verwaltungsakts das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Gemäß § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB X ist im Übrigen ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Der zu überprüfende Rücknahme- und Erstattungsbescheid der Beklagten vom 12. Januar 2006 war anfänglich, d.h. nach der im Zeitpunkt seiner Bekanntgabe gegebenen Sach- und Rechtslage insoweit nicht rechtswidrig im Sinne des § 44 SGB X, als die Beklagte berechtigt war, die Leistungsbewilligung für die Zeit vom 19. Februar bis zum 31. Dezember 2001 zurückzunehmen und die erbrachten Leistungen nebst der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zurückzufordern. Entsprechend ist die Berufung der Beklagten begründet, denn die Verpflichtung zur Aufhebung des Bescheides durch das SG hinsichtlich der Rückforderung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung erfolgte zu Unrecht. Dagegen war der zur Überprüfung gestellte Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 12. Januar 2006 insoweit rechtswidrig, als die Beklagte die Leistungsbewilligung für die Zeit vom 1. Januar bis zum 13. Oktober 2002 aufhebt und für diesen Zeitraum die Erstattung der geleisteten Alhi nebst Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung verlangt.
Verfahrensrechtliche Grundlage der Rücknahme der Bewilligung ist im Hinblick auf den von Anfang an rechtswidrigen Bewilligungsbescheid die Bestimmung des § 45 SGB X in der Modifikation durch § 330 Abs. 2 SGB III. Die Beurteilung der Rechtswidrigkeit bestimmt sich hierbei nach den tatsächlichen und materiell-rechtlichen Verhältnissen im Zeitpunkt des Erlasses des begünstigenden Verwaltungsaktes (vgl. BSG SozR 3-1500 § 54 Nr.18). Nach § 45 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 2 SGB III ist ein begünstigender Verwaltungsakt unter Beachtung der Einschränkungen der Abs. 2 und 4 von § 45 SGB X ganz oder teilweise zurückzunehmen. Auf Vertrauensschutz (§ 45 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB X kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit (1.) er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, (2.) der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat oder (3.) er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bösgläubigkeit ist der Erlass des zurückzunehmenden begünstigenden Bescheids (vgl. BSG SozR 3-1300 § 45 Nr. 24 S.82; SozR a.a.O. Nr. 39 S.127).
Die vorgenannten Voraussetzungen für die Rücknahme des Bescheides liegen hier für die Zeit bis zum 31. Dezember 2001 vor. Der Bewilligungsbescheid war rechtswidrig, weil der Kläger wegen seines Vermögens keinen Anspruch auf Alhi hatte. Nach § 190 Abs. 1 Nr. 5 SGB III in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung zählte die Bedürftigkeit zu den Voraussetzungen des Anspruchs auf Alhi. Nach § 193 Abs. 2 SGB III (in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung) ist der Arbeitslose nicht bedürftig im Sinne des § 190 Abs.1 Nr. 5 SGB III a.F., solange mit Rücksicht auf sein Vermögen und das Vermögen seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten, die Gewährung von Alhi offenbar nicht gerechtfertigt war. Hierzu enthielt die auf der Grundlage des § 206 Nr. 1 SGB III a.F. ergangene Alhi-VO vom 7. August 1974 in der bis zum 31. Dezember 2001 gültigen Fassung in §§ 6 bis 10 nähere Regelungen. Vermögen ist danach zu berücksichtigen, soweit es verwertbar und die Verwertung zumutbar ist, und der Wert des Vermögens, dessen Verwertung zumutbar ist, den Freibetrag von 8.000,00 DM übersteigt (§ 6 Abs. 1 Alhi-VO). Nach § 6 Abs.1 Alhi-VO ist das Vermögen des Arbeitslosen in seiner Gesamtheit angesprochen. Zu berücksichtigen ist also die Gesamtheit der dem Vermögensträger gehörenden Sachen und Rechte in Geld oder Geldwert (vgl. BSGE 41, 187/188; BSGE 72, 248/250). Vermögen ist nach § 6 Abs. 2 Alhi-VO insbesondere verwertbar, soweit seine Gegenstände verbraucht, übertragen oder belastet werden können. Es ist nicht verwertbar, soweit der Inhaber des Vermögens in der Verfügung beschränkt ist und die Aufhebung der Beschränkungen nicht erreichen kann. Die Verwertung ist zumutbar, wenn sie nicht offensichtlich unwirtschaftlich ist und wenn sie unter Berücksichtigung einer angemessenen Lebenshaltung des Inhabers des Vermögens und seiner Angehörigen billigerweise erwartet werden kann (§ 6 Abs. 3 Satz 1 Alhi-VO 1974). Nach § 9 Alhi-VO 1974 besteht Bedürftigkeit nicht für die Zahl voller Wochen, die sich aus der Teilung des zu berücksichtigenden Vermögens durch das Arbeitsentgelt ergibt, nachdem sich die Alhi richtet.
Ab 1. Januar 2002 ist die Alhi-VO 2002 zugrunde zu legen. Nach § 1 Abs. 1 Alhi-VO 2002 ist das gesamte verwertbare Vermögen des Arbeitslosen und seines in § 1 Abs. 1 Nr. 2 Alhi-VO 2002 näher beschriebenen Partners zu berücksichtigen, soweit der Wert des Vermögens den Freibetrag übersteigt. Nach § 1 Abs. 2 Alhi-VO 2002 ist dies ein Betrag von 520 EUR je vollendetem Lebensjahr des Arbeitslosen und seines Partners; dieser Betrag darf für den Arbeitslosen und seinen Partner jeweils 33.800 EUR nicht übersteigen. Das in § 9 Alhi-VO 1974 geregelte Verbot der Mehrfachanrechnung von Vermögen ist in der Alhi-VO 2002 nicht mehr vorgesehen, vielmehr ist das tatsächlich vorhandene Vermögen maßgebend, welches, solange es vorhanden ist, der Bewilligung entgegen steht.
Der auf das Konto des Klägers bei der TCMB im Mai 1997 überwiesene Betrag von 100.000,00 DM ist verwertbares Vermögen im Sinne dieser Vorschrift. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche Zweifel an der Zumutbarkeit der Verwertung rechtfertigen könnten. Angesichts des unter Abzug des Freibetrages von 16.000,00 DM verbleibenden Vermögens von 84.000,00 DM ergibt sich zum Zeitpunkt der erstmaligen Bewilligung der Alhi bei dem maßgebenden Bemessungsentgelt von wöchentlich 967,23 DM, das für ca. 87 Wochen keine Bedürftigkeit des Klägers bestünde. Der auf das Konto des Klägers bei der TCMB im Mai 1997 überwiesene Betrag von 100.000,00 DM stellt verwertbares Vermögen im Sinne der Vorschriften der Alhi-VO dar. Aus dem Überweisungsbeleg der D. Bank AG vom 22. Mai 1997 ergibt sich, dass der Kläger im Mai 1997 auf sein Konto bei der TCMB 100.000,00 DM für die Dauer von sieben Jahren, mithin bis Mai 2004, eingezahlt hat. Zu welchem konkreten Zeitpunkt und in welcher Filiale er diesen Betrag wieder abgehoben haben will, hat der Kläger nicht ansatzweise überprüfbar vorgetragen. Auch ist weder vorgetragen noch ersichtlich, welcher der vom Kläger benannten Zeugen aufgrund eigener Wahrnehmung etwas zu diesem Vorgang bekunden kann. Bezeichnenderweise konnte der vom Kläger benannte Zeuge C. K. in der nichtöffentlichen Sitzung vor dem SG ausweislich der Niederschrift vom 7. November 2007 weder Angaben zur Überweisung des Betrages von 100.000,00 DM auf das Konto bei der TCMB noch zu dessen Auszahlung machen. Eine weitere Sachverhaltsaufklärung war dem Senat nicht möglich. Dabei ist entscheidend zu berücksichtigen, dass der Kläger das vom Senat geforderte Einverständnis mit der Einholung einer Auskunft bei der TCMB nur mit der Einschränkung auf den Zeitraum vom 19. Februar 2001 bis zum 31. Oktober 2002 erteilt hat, sodass gerade der Vortrag des Klägers zur Abhebung des Anlagebetrages in den neunziger Jahren nicht überprüft werden kann. Somit kann nicht geklärt werden, ob und gegebenenfalls wann der Kläger den Anlagebetrag von 100.000,00 DM vor Ablauf der auf dem Überweisungsbeleg dokumentierten Anlagedauer von sieben Jahren tatsächlich abgehoben hat. Da die aufzuklärenden Umstände (insbesondere Verbleib und Verbrauch des auf dem Konto der TCMB angelegten Betrages) aus der Sphäre des Klägers stammen und dieser durch fehlende Angaben in seinem Leistungsantrag die Aufklärung erschwert hat, hat er im Hinblick auf die vom BSG (Urteil vom 24. Mai 2006 - B 11a AL 7/05 R -) angenommene Umkehr der Beweislast den Nachteil daraus zu tragen, dass der Senat einen Verbrauch des Vermögens nicht feststellen kann.
Auch der Einwand des Klägers, der auf dem Konto bei der TCMB angelegte Betrag in Höhe von 100.000,00 DM sei dem Kläger allenfalls teilweise zuzurechnen, greift bereits aus Rechtsgründen nicht durch. Das bei der TCMB auf seinen Namen angelegte Vermögen von 100.000,00 DM ist dem Kläger zuzurechnen und zwar selbst dann, wenn dieser Betrag teilweise seinen Söhnen gehört haben sollte. Das BSG hat in seinem Urteil vom 24. Mai 2006 (SozR 4-4200 § 6 Nr.4; vgl. auch die Parallelentscheidung B 11a AL 49/05 R -) zwar entschieden, dass es einen Rechtsgrundsatz, der Arbeitslose müsse sich am "Rechtschein der Kontoinhaberschaft" festhalten lassen, im Recht der Alhi nicht gebe. Zur Begründung hat das BSG aber u.a. auf die verwaltungs- und finanzgerichtliche Rechtsprechung verwiesen und dazu ausgeführt: "Entsprechend ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) bei der Prüfung, ob ein Treuhandverhältnis tatsächlich besteht, ein strenger Maßstab anzulegen; das Handeln des Treuhänders im fremden Interesse muss eindeutig erkennbar sein (vgl. BFH 183, 518 unter Bezug auf die Beweisregeln in § 159 Abs. 1 Abgabenordnung). Bei der Prüfung von Schuldverpflichtungen unter nahen Angehörigen gilt der Grundsatz, dass ein Vertrag und seine tatsächliche Durchführung in allen wesentlichen Punkten einem Fremdvergleich standhalten, also dem zwischen fremden Dritten Üblichen entsprechen muss (vgl. BFH, Urteil vom 5. Februar 1988 - III R 243/84 -; BFH, Beschluss vom 25. Juni 2002 - X B 30/01 - (beide juris))." Diese Grundsätze führen vorliegend dazu, dass der angelegte Betrag von 100.000,00 DM zu berücksichtigen ist. Denn der Kläger behauptet nicht einmal eine Vereinbarung mit seinen Söhnen, die einem Fremdvergleich unterzogen werden könnte. Es wurde keine (schriftliche) Vereinbarung getroffen. Der Kläger war den Familienmitgliedern keine Rechenschaft schuldig. Er konnte über den Anlagebetrag ohne Beschränkungen verfügen. Eine derartige Handhabung mag einer engen familiären Verbundenheit zwischen dem Kläger und seinen Söhnen geschuldet sein, sie entspricht aber jedenfalls nicht den im Rechtsverkehr üblichen Modalitäten. Damit steht im Ergebnis nach dem eigenen Vortrag des Klägers fest, dass jedenfalls ein Rechtsgeschäft im Sinne eines durchsetzbaren Vertrages, der dem hier vorzunehmenden Fremdvergleich standhält, nicht vorgelegen hat.
Ab 1. Januar 2002 ergibt sich indes ein Anspruch des Klägers auf Alhi nach der Alhi-VO 2002, denn eine zeitliche Begrenzung der fehlenden Bedürftigkeit war insoweit nicht mehr vorgesehen und das vorhandene Vermögen übersteigt nicht den nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Alhi-VO 2002 maßgeblichen Freibetrag. Die Vorschriften der Alhi-VO 1974 galten grundsätzlich bis zum 31. Dezember 2001. Mit Ausnahme des § 9 galten sie darüber hinaus für die Dauer der laufenden Bewilligung weiter, wenn die Anspruchsvoraussetzungen im Zeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember 2001 vorlagen, mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Freibetrags von 8.000 DM ein Betrag von 4.100 EUR trat (§ 4 Alhi-VO 2002). Die Übergangsregelung findet hier keine Anwendung, da der Kläger - wie oben ausgeführt - im letzten Quartal 2001 keinen Leistungsanspruch hatte (vgl. Senatsurteil vom 23. Juli 2010 - L 12 AL 5069/09 -). Da ein Verbrauch des bei der TCMB angelegten Betrages von 100.000,00 DM nicht ersichtlich ist, ist dieser weiter zu berücksichtigen. Allerdings sind von diesem verwertbaren Vermögen die Freibeträge nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Alhi-VO 2002 in Höhe von 520 EUR pro vollendetem Lebensjahr des Arbeitslosen und seines Partners abzuziehen. Der Kläger war zu Beginn des Jahres 2002 61 Jahre, seine Ehefrau 59 Jahre alt. Damit ergeben sich Freibeträge von 31.720,00 EUR und 30.680,- EUR, in der Summe somit 62.400 EUR, entsprechend 122.043,79 DM. Das Vermögen übersteigt den Freibetrag nicht. Auch die sonstigen Voraussetzungen für den Bezug von Alhi liegen vor. Insbesondere ist auch die Vorfrist erfüllt, denn diese beträgt nach § 192 Satz 1 SGB III ein Jahr, beginnend mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Alhi und verlängert sich um Zeiten, in denen der Arbeitslose innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Tag, an dem die sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Alhi erfüllt sind, nur deshalb einen Anspruch auf Alhi nicht hatte, weil er nicht bedürftig war (§ 192 Satz 2 Nr. 1 SGB III). Der Kläger hat innerhalb der Vorfrist, nämlich noch bis zum 18. Februar 2001 Arbeitslosengeld bezogen. Der Kläger hatte daher vom 1. Januar bis zum 13. Oktober 2002 Anspruch auf Alhi, die Bewilligung wurde insoweit zu Unrecht zurückgenommen.
Die Bewilligungsentscheidung steht - wie oben ausgeführt - hinsichtlich des Leistungsbezugs vom 19. Februar bis zum 31. Dezember 2001 nicht mit der materiellen Rechtslage in Einklang. Der Kläger kann sich insoweit auch nicht auf Vertrauensschutz berufen, da er bei der Antragstellung vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X), denn er hat bei allen Anträgen das vorhandene Vermögen verschwiegen. Eine grobe Fahrlässigkeit in diesem Sinne ist nach der Legaldefinition des § 45 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 SGB X anzunehmen, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Verlangt wird eine Sorgfaltspflichtverletzung in einem außergewöhnlich hohen Ausmaß, d.h. eine schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung. Es müssen schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt, also nicht beachtet worden seien, was in gegebenem Fall jedem einleuchten muss. Auch dem Kläger hätte einleuchten müssen, dass vermögens- und einkommensabhängige Sozialleistungen auch von einem im Ausland befindlichen Vermögen beeinflusst werden. Im Antragsformular wird ohne Einschränkung nach sämtlichen Vermögenswerten gefragt, sodass es jedem eingeleuchtet hätte, auch Auslandsvermögen anzugeben. Dieser jedem einleuchtenden Einsicht und dem sich jedem aufdrängenden entsprechenden Verhalten hat sich der Kläger verschlossen, die dahingehende Sorglosigkeit und Pflichtwidrigkeit des Klägers stellt eine Sorgfaltspflichtverletzung in besonders schwerem Maße dar. Da § 330 Abs. 2 SGB III unter den Voraussetzungen dieser Bestimmung die Rücknahme des begünstigenden Verwaltungsaktes zwingend vorschreibt, greifen Härtefallgesichtspunkte nicht ein.
Die in § 45 Abs. 3 und Abs. 4 SGB X genannten Fristen sind eingehalten. Nach § 45 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 SGB X kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nrn. 2 oder 3 vorliegen. Die Bewilligung ab Februar 2001 konnte daher noch im Jahr 2006 zurückgenommen werden. Die Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit muss innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen erfolgen, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen (§ 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X). Zur Kenntnis der Behörde von den maßgeblichen, die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen gehört regelmäßig auch die Anhörung des Beteiligten, die vorliegend im Dezember 2005 veranlasst wurde. Unabhängig davon hat die Beklagte erst durch das Anschreiben des Hauptzollamts Stuttgart vom 11. Februar 2005 von den Vermögensverhältnissen des Klägers Kenntnis erlangt. Im Januar 2006 erließ die Beklagte den Rücknahme- und Erstattungsbescheid. An der Einhaltung der Jahresfrist bestehen keinerlei Zweifel.
Der Kläger ist daher nach § 50 Abs. 1 SGB X verpflichtet, die im Zeitraum vom 19. Februar bis 31. Dezember 2001 überzahlte Alhi zu erstatten. Der Rückforderungsbetrag für diesen Zeitraum beträgt ausweislich der in den Verwaltungsakten der Beklagten enthaltenen nachvollziehbaren Berechnung 8.883,02 EUR (17.373,68 DM). Rechtsgrundlage für die Rückforderung der in diesem Zeitraum von der Beklagten geleisteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ist § 335 Abs.1 Satz 1 SGB III. Zwar wird in der ab 1. Januar 2005 geltenden Fassung des § 335 Abs.1 Satz 1 SGB III (Gesetz vom 24. Dezember 2003 - BGBl. I S. 29, 54) Alhi nicht mehr genannt, nach der Rechtsprechung des BSG ist die durch die versehentliche Streichung des Gesetzgebers entstandene planwidrige Gesetzeslücke im Rahmen der gesetzesimmanenten Rechtsfortbildung dadurch zu schließen, dass die Bezieher von Alhi den sonstigen Leistungsbeziehern im Sinne des § 335 Abs.1 Satz 1 SGB III gleichzustellen sind (vgl. BSG, Urteil vom 7. Oktober 2009 - B 11 AL 31/08 R -). Der Kläger ist auch zur Erstattung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit vom 19. Februar bis zum 31. Dezember 2011 in Höhe von insgesamt 1.994,92 EUR (1.843,91 EUR + 151,01 EUR) verpflichtet. Daraus ergibt sich eine Erstattungsforderung in Höhe von insgesamt 10.877,94 EUR.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 16. Oktober 2008 abgeändert und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 19. Dezember 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Mai 2007 verpflichtet, den Bescheid vom 12. Januar 2006 insoweit zurückzunehmen, als die Leistungsbewilligung für die Zeit vom 1. Januar bis zum 13. Oktober 2002 zurückgenommen und die für diesen Zeitraum geleistete Arbeitslosenhilfe in Höhe von 7.942,78 EUR, Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 1.637,83 EUR und zur Pflegeversicherung in Höhe von 135,02 EUR zurückgefordert werden. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Die Beklagte erstattet die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt im Wege eines Zugunstenverfahrens nach § 44 SGB X die Rücknahme des Bescheids vom 12. Januar 2006, mit dem die Beklagte die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit vom 19. Februar 2001 bis zum 13. Oktober 2002 zurückgenommen und die Erstattung der geleisteten Alhi mit Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 20.593,57 EUR (16.825,80 EUR Alhi, 3.481,74 EUR Beiträge zur Krankenversicherung, 286,03 EUR Beiträge zur Pflegeversicherung) verlangt.
Der 1940 geborene Kläger schied am 23. Juni 1998 aus seinem Beschäftigungsverhältnis mit der Fa. C. S. GmbH aus, nachdem er von seiner Krankenversicherung ausgesteuert worden war. Er bezog bis zum 18. Februar 2001 Arbeitslosengeld. Am 08. Januar 2001 beantragte der Kläger, der mit seiner am 2. Februar 1942 geborenen Ehefrau zusammen wohnte, die Gewährung von Alhi und verneinte die Fragen nach Vermögen (beispielsweise Girokonten, Sparbücher, Sparbriefe, sonstige Wertpapiere, Kapitallebensversicherungen, Bausparverträge). Er bestätigte mit seiner Unterschrift, das Merkblatt 1 für Arbeitslose erhalten und von dessen Inhalt Kenntnis genommen zu haben.
Die Beklagte bewilligte beginnend ab 19. Februar 2001 Alhi nach einem Bemessungsentgelt von 967,23 DM bzw. 494,54 EUR. Auch im Fortzahlungsantrag vom 14. Januar 2002 gab der Kläger keine Kapitalanlagen an.
Im Februar 2005 teilte das Hauptzollamt Stuttgart der Beklagten mit, dass der Kläger die leistungsrechtlich relevanten Fragen zu Kapitalanlagen und Zinseinkünften zumindest bezüglich Anlagen bei der TCMB wahrheitswidrig verneint habe, und fügte einen Einzahlungsbeleg der D. Bank AG vom 22. Mai 1997 über die Anlage von 100.000,- DM auf einem Konto bei der TCMB für 7 Jahre bei.
Nach Anhörung des Klägers (Schreiben der Beklagten vom 5. Dezember 2005) hob die Beklagte ihre Entscheidungen über die Bewilligung von Alhi für die Zeit vom 19. Februar 2001 bis zum 13. Oktober 2002 auf und forderte die Erstattung der zu Unrecht gezahlten Alhi in Höhe von 16.825,80 EUR nebst Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung von 3.767,77 EUR.
Nachdem das Strafverfahren gegen den Kläger wegen Betrugs durch Beschluss des Amtsgerichts B. S. am 12. Dezember 2006 gemäß § 153 Abs. 2 StPO eingestellt worden war (2 Cs 12 Js 10597/06), beantragte der Kläger am 15. Dezember 2006 die Überprüfung des Rücknahme- und Erstattungsbescheids. Der Freibetrag des Klägers und seiner Ehefrau liege bei mindestens 53.040,00 EUR. Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 19. Dezember 2006 ab. Der Widerspruch des Klägers (Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 15. Januar 2007) blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 8. Mai 2007).
Hiergegen hat der Kläger am 14. Mai 2007 Klage zum Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben. Der Kläger habe zum fraglichen Zeitpunkt keinen Betrag von 100.000,00 DM bei einer Bank in der Türkei angelegt gehabt. Selbst wenn der Kläger über ein solches Vermögen verfügt hätte, hätte es sich um Schonvermögen gehandelt. Auch habe die Beklagte den Freibetrag nicht zutreffend bestimmt. Der im Mai 1997 bei der TCMB angelegte Betrag sei lange vor Februar 2001 verbraucht worden. Es handele sich keineswegs um das Geld des Klägers, vielmehr gehörten zum damaligen Haushalt noch zwei Söhne, die ihre eigenen Einkünfte ebenfalls gemeinsam mit dem Vater auf ein gemeinsames Konto einbezahlt hätten. Bei dem Betrag von 100.000,00 DM handele es sich um das Geld der gemeinsamen Familie. Das Geld habe man in der Türkei für die Verlobung und Hochzeit, die Scheidung und die erneute Verlobung und Hochzeit eines Sohnes ausgegeben. Weiterhin habe der Kläger auf eigene Kosten Kuren durchgeführt. Der Betrag von 100.000,00 DM sei gegen Ende des Jahres 1999 vollständig aufgebraucht gewesen.
Das SG hat den Kläger in der nichtöffentlichen Sitzung am 7. November 2007 persönlich angehört und C. K., den Sohn des Klägers, als Zeugen einvernommen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift des SG vom 7. November 2007 Bezug genommen (Bl. 25 bis 29 der Akten).
Das SG hat mit Urteil vom 16. Oktober 2008 die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 19. Dezember 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Mai 2007 zur Aufhebung des Bescheids vom 12. Januar 2006 insoweit verurteilt, als Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zurückgefordert wurden, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, dass es nicht davon überzeugt sei, dass der Bescheid der Beklagten vom 12. Januar 2006, soweit er die Rückzahlung von Alhi betreffe, rechtswidrig sei. Hierzu hätte der Kläger beweisen müssen, dass die Beklagte zu Unrecht die Gewährung von Alhi für die streitige Zeit gemäß § 45 SGB X aufgehoben habe. Es liege weder ein Nachweis dafür vor, dass der Kläger in dem streitigen Zeitraum über kein anrechenbares Vermögen verfügt habe noch dass die Verwertung des Vermögens unzumutbar gewesen sei, weil es für die angemessene Altersvorsorge für ihn und seine Ehefrau bestimmt gewesen sei. Gemäß § 190 Abs.1 SGB III in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung habe ein Arbeitsloser Anspruch auf Alhi, wenn er bedürftig sei (§ 193 SGB III). Nicht bedürftig sei ein Arbeitsloser, solange mit Rücksicht auf sein Vermögen, das Vermögen seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder das Vermögen einer Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebe, die Erbringung von Alhi nicht gerechtfertigt sei. Zu berücksichtigen sei das Einkommen, soweit es den Freibetrag gemäß § 194 SGB III übersteige. Nach der Arbeitslosenhilfeverordnung (Alhi-VO) vom 21. Dezember 2000 sei Vermögen des Arbeitslosen und seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten zu berücksichtigen, soweit es verwertbar sei, die Verwertung zumutbar und der Wert des Vermögens, dessen Verwertung zumutbar sei, jeweils DM 8.000,00 übersteige. Die Verwertung sei nach § 6 Abs. 3 Alhi-VO nicht zumutbar in Betracht auf Vermögen, das für eine angemessene Alterssicherung bestimmt sei. Der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass im streitigen Zeitraum kein Vermögen mehr vorhanden gewesen sei. Er habe am 31. Dezember 1997 über einen Kontostand von 12.522,75 DM bei der K.Kasse S. verfügt. Am 22. Mai 1997 sei der Betrag von 100.000,00 von der D. Bank an die TCMB in A. überwiesen worden. Auf dem Überweisungsbeleg vom 22. Mai 1997 sei eine Laufzeit von sieben Jahren angekreuzt. Dies spreche dafür, dass das Geld für sieben Jahre in der Türkei angelegt worden sei und somit in der streitigen Zeit noch vorhanden gewesen sei. Der Kläger habe keinen Nachweis dafür erbracht, dass das Geld vor dem Jahr 2000 ausgegeben worden sei. Er habe keinerlei Unterlagen über die Geldausgaben für Feiern, Thermalbesuche, Autokauf und Ähnliches vorgelegt. Der Kläger habe dem Gericht keine Erklärung über die Entbindung von der Schweigepflicht der Bank oder Banken mit Angabe sämtlicher Konten vorgelegt und die Nummer des Sparkassenbuches bei der Kreissparkasse nicht bekanntgegeben. Allerdings habe der Kläger vorgetragen, er habe das Geld in bar in der Türkei abgehoben und in bar in seinen Taschen mit sich herumgetragen. Dies erscheine dem Gericht keineswegs überzeugend. Es sei unüblich, gefährlich und unwirtschaftlich, einen derart hohen Betrag stets in bar mit sich herumzutragen. Das Gericht könne auch nicht davon ausgehen, dass dem Kläger nur ein Teil des Geldes gehört habe, da auf das Konto des Klägers auch die Gehälter seiner zwei Söhne geflossen seien. Der Kläger habe erklärt, er habe keinerlei Rechenschaft gegenüber seinen Söhnen abgelegt. Der Sohn des Klägers C. habe in der mündlichen Verhandlung als Zeuge ausgesagt, der Kläger habe allein über das Geld verfügt. Somit sei der Kläger auch allein der Eigentümer des Geldes gewesen. Dieser habe allein bestimmt, wofür er das Geld ausgeben werde. Er hätte es somit auch für seinen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt seiner Ehefrau einsetzen können. Zudem habe der Kläger keine Abmachungen über die Verwendung und Abrechnung des Geldes behauptet. Die Beklagte habe sich zu Recht für die ganze Zeit auf die Alhi-VO 2001 gestützt, denn gemäß der Übergangsvorschrift des § 4 Alhi-VO 2002 sei die Alhi-VO 2001 weiter anzuwenden gewesen, wenn bereits von Oktober 2001 bis 31. Dezember 2001 die Voraussetzungen für den Bezug von Alhi vorgelegen haben. Danach habe ein Freibetrag von zweimal 8.000,00 DM bzw. 4.100,00 EUR gegolten. Die Verwertung des Vermögens sei nicht unzumutbar gewesen, da der Kläger nicht dargetan habe, dass dieses zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung bestimmt gewesen sei. Vielmehr habe er vorgetragen, es sei zur Ausrichtung von Hochzeiten, für den Kauf eines PKW und den Besuch von Thermalquellen sowie für eine Pilgerfahrt bestimmt gewesen. Hierbei handele es sich nicht um die Zweckbestimmung für eine angemessene Alterssicherung. Jedoch sei der Bescheid vom 12. Januar 2006 insoweit rechtswidrig und daher aufzuheben, als auch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zurückgefordert werden. Hierfür gebe es im Gesetz keine Rechtsgrundlage seit dem 1. Januar 2005 mehr.
Gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 3. November 2008 zugestellte Urteil richtet sich die am 20. November 2008 eingelegte Berufung des Klägers. Die Beklagte hat gegen das ihr am 6. November 2008 zugestellte Urteil am 3. Dezember 2008 Berufung mit dem Ziel eingelegt, die Klage insgesamt abzuweisen.
Zur Begründung führt der Kläger aus, dass er im Zeitraum des Leistungsbezugs keinerlei Vermögen gehabt habe. Insbesondere habe er kein Vermögen in Höhe von 100.000,00 DM gehabt. Das SG sei nicht allen Beweisangeboten des Klägers nachgegangen. Zu Unrecht sei das SG davon ausgegangen, dass der Betrag in Höhe von 100.000,00 DM für eine Laufzeit von sieben Jahren bei der TCMB angelegt worden sei. Es sei allgemein bekannt, dass entsprechende Anlagen allein zum Transfer des Geldes in die Türkei verwendet worden und dann in bar abgehoben worden sei. Der Kläger habe für die einzelnen Ausgaben keinerlei Unterlagen mehr zur Verfügung, jedoch sei dies aufgrund des Zeitablaufs nicht ungewöhnlich. Der Kläger habe das Geld in der Türkei in bar abgehoben und bei sich geführt. Der Anlagebetrag von 100.000,00 DM habe dem Kläger nur teilweise gehört. Auf sein Konto seien auch die Gehälter seiner zwei Söhne geflossen. Es habe sich gewissermaßen um Geld der gesamten Familie gehandelt, das auch für die gesamte Familie ausgegeben worden sei, wobei der Kläger bei diesen Familienausgaben selbstverständlich über das Geld habe verfügen können. Selbst wenn der fragliche Betrag in Höhe von 100.000,00 DM zu Beginn des Alhi-Bezugs noch vorhanden gewesen wäre, so könnte dem Kläger allenfalls ein Anteil von einem Viertel zugerechnet werden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 16. Oktober 2008 abzuändern, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 19. Dezember 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Mai 2007 zu verpflichten, den Bescheid vom 12. Januar 2006 insgesamt zurückzunehmen und die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 16. Oktober 2008 abzuändern, die Klage ganz abzuweisen und die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Die Beklagte führt zur Begründung ihrer Berufung aus, dass der Gesetzgeber zwar das Wort "Arbeitslosenhilfe" in § 335 Abs. 1 Satz 1 SGB III für die Zeit ab 1. Januar 2005 versehentlich gestrichen habe. Damit sei jedoch nicht die Rechtsgrundlage für den Ersatz der neben der Alhi gezahlten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge weggefallen. Die durch die versehentliche Streichung entstandene "planwidrige Gesetzeslücke" sei im Rahmen der gesetzesimmanenten Rechtsfortbildung dadurch zu schließen, dass die Bezieher von Alhi den sonstigen Leistungsbeziehern im Sinne des § 335 Abs. 1 Satz 1 SGBIII gleichzustellen seien.
Der Kläger hat die vom Berichterstatter geforderte Einverständniserklärung mit der Einholung von Auskünften bei der TCMB lediglich mit der zeitlichen Einschränkung für den Zeitraum vom 19. Februar 2001 bis zum 31. Oktober 2002 erteilt. Eine zeitlich unbefristete Einverständniserklärung hat der Kläger trotz Aufforderung nicht übersandt.
Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Beklagten sowie auf die Akten des Amtsgerichts B. S. 2 Cs 12 Js 10597/06 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers und der Beklagten haben teilweise Erfolg.
Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegten Berufungen sind statthaft (§ 143 SGG), da der Wert des Beschwerdegegenstandes jeweils 750,00 EUR übersteigt (144 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 SGG).
Die Berufung des Klägers ist teilweise begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 19. Dezember 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Mai 2007 stellt sich als rechtmäßig dar und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, soweit die Beklagte die Rücknahme des Aufhebungs- und Erstattungsbescheids vom 12. Januar 2006 hinsichtlich des Bezugs von Alhi in der Zeit vom 19. Februar bis zum 31. Dezember 2001 abgelehnt hat. Im Übrigen hat der Kläger einen Anspruch auf Rücknahme des Bescheids vom 12. Januar 2006.
§ 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X bestimmt, dass ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass dieses Verwaltungsakts das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Gemäß § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB X ist im Übrigen ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Der zu überprüfende Rücknahme- und Erstattungsbescheid der Beklagten vom 12. Januar 2006 war anfänglich, d.h. nach der im Zeitpunkt seiner Bekanntgabe gegebenen Sach- und Rechtslage insoweit nicht rechtswidrig im Sinne des § 44 SGB X, als die Beklagte berechtigt war, die Leistungsbewilligung für die Zeit vom 19. Februar bis zum 31. Dezember 2001 zurückzunehmen und die erbrachten Leistungen nebst der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zurückzufordern. Entsprechend ist die Berufung der Beklagten begründet, denn die Verpflichtung zur Aufhebung des Bescheides durch das SG hinsichtlich der Rückforderung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung erfolgte zu Unrecht. Dagegen war der zur Überprüfung gestellte Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 12. Januar 2006 insoweit rechtswidrig, als die Beklagte die Leistungsbewilligung für die Zeit vom 1. Januar bis zum 13. Oktober 2002 aufhebt und für diesen Zeitraum die Erstattung der geleisteten Alhi nebst Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung verlangt.
Verfahrensrechtliche Grundlage der Rücknahme der Bewilligung ist im Hinblick auf den von Anfang an rechtswidrigen Bewilligungsbescheid die Bestimmung des § 45 SGB X in der Modifikation durch § 330 Abs. 2 SGB III. Die Beurteilung der Rechtswidrigkeit bestimmt sich hierbei nach den tatsächlichen und materiell-rechtlichen Verhältnissen im Zeitpunkt des Erlasses des begünstigenden Verwaltungsaktes (vgl. BSG SozR 3-1500 § 54 Nr.18). Nach § 45 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 2 SGB III ist ein begünstigender Verwaltungsakt unter Beachtung der Einschränkungen der Abs. 2 und 4 von § 45 SGB X ganz oder teilweise zurückzunehmen. Auf Vertrauensschutz (§ 45 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB X kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit (1.) er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, (2.) der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat oder (3.) er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bösgläubigkeit ist der Erlass des zurückzunehmenden begünstigenden Bescheids (vgl. BSG SozR 3-1300 § 45 Nr. 24 S.82; SozR a.a.O. Nr. 39 S.127).
Die vorgenannten Voraussetzungen für die Rücknahme des Bescheides liegen hier für die Zeit bis zum 31. Dezember 2001 vor. Der Bewilligungsbescheid war rechtswidrig, weil der Kläger wegen seines Vermögens keinen Anspruch auf Alhi hatte. Nach § 190 Abs. 1 Nr. 5 SGB III in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung zählte die Bedürftigkeit zu den Voraussetzungen des Anspruchs auf Alhi. Nach § 193 Abs. 2 SGB III (in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung) ist der Arbeitslose nicht bedürftig im Sinne des § 190 Abs.1 Nr. 5 SGB III a.F., solange mit Rücksicht auf sein Vermögen und das Vermögen seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten, die Gewährung von Alhi offenbar nicht gerechtfertigt war. Hierzu enthielt die auf der Grundlage des § 206 Nr. 1 SGB III a.F. ergangene Alhi-VO vom 7. August 1974 in der bis zum 31. Dezember 2001 gültigen Fassung in §§ 6 bis 10 nähere Regelungen. Vermögen ist danach zu berücksichtigen, soweit es verwertbar und die Verwertung zumutbar ist, und der Wert des Vermögens, dessen Verwertung zumutbar ist, den Freibetrag von 8.000,00 DM übersteigt (§ 6 Abs. 1 Alhi-VO). Nach § 6 Abs.1 Alhi-VO ist das Vermögen des Arbeitslosen in seiner Gesamtheit angesprochen. Zu berücksichtigen ist also die Gesamtheit der dem Vermögensträger gehörenden Sachen und Rechte in Geld oder Geldwert (vgl. BSGE 41, 187/188; BSGE 72, 248/250). Vermögen ist nach § 6 Abs. 2 Alhi-VO insbesondere verwertbar, soweit seine Gegenstände verbraucht, übertragen oder belastet werden können. Es ist nicht verwertbar, soweit der Inhaber des Vermögens in der Verfügung beschränkt ist und die Aufhebung der Beschränkungen nicht erreichen kann. Die Verwertung ist zumutbar, wenn sie nicht offensichtlich unwirtschaftlich ist und wenn sie unter Berücksichtigung einer angemessenen Lebenshaltung des Inhabers des Vermögens und seiner Angehörigen billigerweise erwartet werden kann (§ 6 Abs. 3 Satz 1 Alhi-VO 1974). Nach § 9 Alhi-VO 1974 besteht Bedürftigkeit nicht für die Zahl voller Wochen, die sich aus der Teilung des zu berücksichtigenden Vermögens durch das Arbeitsentgelt ergibt, nachdem sich die Alhi richtet.
Ab 1. Januar 2002 ist die Alhi-VO 2002 zugrunde zu legen. Nach § 1 Abs. 1 Alhi-VO 2002 ist das gesamte verwertbare Vermögen des Arbeitslosen und seines in § 1 Abs. 1 Nr. 2 Alhi-VO 2002 näher beschriebenen Partners zu berücksichtigen, soweit der Wert des Vermögens den Freibetrag übersteigt. Nach § 1 Abs. 2 Alhi-VO 2002 ist dies ein Betrag von 520 EUR je vollendetem Lebensjahr des Arbeitslosen und seines Partners; dieser Betrag darf für den Arbeitslosen und seinen Partner jeweils 33.800 EUR nicht übersteigen. Das in § 9 Alhi-VO 1974 geregelte Verbot der Mehrfachanrechnung von Vermögen ist in der Alhi-VO 2002 nicht mehr vorgesehen, vielmehr ist das tatsächlich vorhandene Vermögen maßgebend, welches, solange es vorhanden ist, der Bewilligung entgegen steht.
Der auf das Konto des Klägers bei der TCMB im Mai 1997 überwiesene Betrag von 100.000,00 DM ist verwertbares Vermögen im Sinne dieser Vorschrift. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche Zweifel an der Zumutbarkeit der Verwertung rechtfertigen könnten. Angesichts des unter Abzug des Freibetrages von 16.000,00 DM verbleibenden Vermögens von 84.000,00 DM ergibt sich zum Zeitpunkt der erstmaligen Bewilligung der Alhi bei dem maßgebenden Bemessungsentgelt von wöchentlich 967,23 DM, das für ca. 87 Wochen keine Bedürftigkeit des Klägers bestünde. Der auf das Konto des Klägers bei der TCMB im Mai 1997 überwiesene Betrag von 100.000,00 DM stellt verwertbares Vermögen im Sinne der Vorschriften der Alhi-VO dar. Aus dem Überweisungsbeleg der D. Bank AG vom 22. Mai 1997 ergibt sich, dass der Kläger im Mai 1997 auf sein Konto bei der TCMB 100.000,00 DM für die Dauer von sieben Jahren, mithin bis Mai 2004, eingezahlt hat. Zu welchem konkreten Zeitpunkt und in welcher Filiale er diesen Betrag wieder abgehoben haben will, hat der Kläger nicht ansatzweise überprüfbar vorgetragen. Auch ist weder vorgetragen noch ersichtlich, welcher der vom Kläger benannten Zeugen aufgrund eigener Wahrnehmung etwas zu diesem Vorgang bekunden kann. Bezeichnenderweise konnte der vom Kläger benannte Zeuge C. K. in der nichtöffentlichen Sitzung vor dem SG ausweislich der Niederschrift vom 7. November 2007 weder Angaben zur Überweisung des Betrages von 100.000,00 DM auf das Konto bei der TCMB noch zu dessen Auszahlung machen. Eine weitere Sachverhaltsaufklärung war dem Senat nicht möglich. Dabei ist entscheidend zu berücksichtigen, dass der Kläger das vom Senat geforderte Einverständnis mit der Einholung einer Auskunft bei der TCMB nur mit der Einschränkung auf den Zeitraum vom 19. Februar 2001 bis zum 31. Oktober 2002 erteilt hat, sodass gerade der Vortrag des Klägers zur Abhebung des Anlagebetrages in den neunziger Jahren nicht überprüft werden kann. Somit kann nicht geklärt werden, ob und gegebenenfalls wann der Kläger den Anlagebetrag von 100.000,00 DM vor Ablauf der auf dem Überweisungsbeleg dokumentierten Anlagedauer von sieben Jahren tatsächlich abgehoben hat. Da die aufzuklärenden Umstände (insbesondere Verbleib und Verbrauch des auf dem Konto der TCMB angelegten Betrages) aus der Sphäre des Klägers stammen und dieser durch fehlende Angaben in seinem Leistungsantrag die Aufklärung erschwert hat, hat er im Hinblick auf die vom BSG (Urteil vom 24. Mai 2006 - B 11a AL 7/05 R -) angenommene Umkehr der Beweislast den Nachteil daraus zu tragen, dass der Senat einen Verbrauch des Vermögens nicht feststellen kann.
Auch der Einwand des Klägers, der auf dem Konto bei der TCMB angelegte Betrag in Höhe von 100.000,00 DM sei dem Kläger allenfalls teilweise zuzurechnen, greift bereits aus Rechtsgründen nicht durch. Das bei der TCMB auf seinen Namen angelegte Vermögen von 100.000,00 DM ist dem Kläger zuzurechnen und zwar selbst dann, wenn dieser Betrag teilweise seinen Söhnen gehört haben sollte. Das BSG hat in seinem Urteil vom 24. Mai 2006 (SozR 4-4200 § 6 Nr.4; vgl. auch die Parallelentscheidung B 11a AL 49/05 R -) zwar entschieden, dass es einen Rechtsgrundsatz, der Arbeitslose müsse sich am "Rechtschein der Kontoinhaberschaft" festhalten lassen, im Recht der Alhi nicht gebe. Zur Begründung hat das BSG aber u.a. auf die verwaltungs- und finanzgerichtliche Rechtsprechung verwiesen und dazu ausgeführt: "Entsprechend ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) bei der Prüfung, ob ein Treuhandverhältnis tatsächlich besteht, ein strenger Maßstab anzulegen; das Handeln des Treuhänders im fremden Interesse muss eindeutig erkennbar sein (vgl. BFH 183, 518 unter Bezug auf die Beweisregeln in § 159 Abs. 1 Abgabenordnung). Bei der Prüfung von Schuldverpflichtungen unter nahen Angehörigen gilt der Grundsatz, dass ein Vertrag und seine tatsächliche Durchführung in allen wesentlichen Punkten einem Fremdvergleich standhalten, also dem zwischen fremden Dritten Üblichen entsprechen muss (vgl. BFH, Urteil vom 5. Februar 1988 - III R 243/84 -; BFH, Beschluss vom 25. Juni 2002 - X B 30/01 - (beide juris))." Diese Grundsätze führen vorliegend dazu, dass der angelegte Betrag von 100.000,00 DM zu berücksichtigen ist. Denn der Kläger behauptet nicht einmal eine Vereinbarung mit seinen Söhnen, die einem Fremdvergleich unterzogen werden könnte. Es wurde keine (schriftliche) Vereinbarung getroffen. Der Kläger war den Familienmitgliedern keine Rechenschaft schuldig. Er konnte über den Anlagebetrag ohne Beschränkungen verfügen. Eine derartige Handhabung mag einer engen familiären Verbundenheit zwischen dem Kläger und seinen Söhnen geschuldet sein, sie entspricht aber jedenfalls nicht den im Rechtsverkehr üblichen Modalitäten. Damit steht im Ergebnis nach dem eigenen Vortrag des Klägers fest, dass jedenfalls ein Rechtsgeschäft im Sinne eines durchsetzbaren Vertrages, der dem hier vorzunehmenden Fremdvergleich standhält, nicht vorgelegen hat.
Ab 1. Januar 2002 ergibt sich indes ein Anspruch des Klägers auf Alhi nach der Alhi-VO 2002, denn eine zeitliche Begrenzung der fehlenden Bedürftigkeit war insoweit nicht mehr vorgesehen und das vorhandene Vermögen übersteigt nicht den nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Alhi-VO 2002 maßgeblichen Freibetrag. Die Vorschriften der Alhi-VO 1974 galten grundsätzlich bis zum 31. Dezember 2001. Mit Ausnahme des § 9 galten sie darüber hinaus für die Dauer der laufenden Bewilligung weiter, wenn die Anspruchsvoraussetzungen im Zeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember 2001 vorlagen, mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Freibetrags von 8.000 DM ein Betrag von 4.100 EUR trat (§ 4 Alhi-VO 2002). Die Übergangsregelung findet hier keine Anwendung, da der Kläger - wie oben ausgeführt - im letzten Quartal 2001 keinen Leistungsanspruch hatte (vgl. Senatsurteil vom 23. Juli 2010 - L 12 AL 5069/09 -). Da ein Verbrauch des bei der TCMB angelegten Betrages von 100.000,00 DM nicht ersichtlich ist, ist dieser weiter zu berücksichtigen. Allerdings sind von diesem verwertbaren Vermögen die Freibeträge nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Alhi-VO 2002 in Höhe von 520 EUR pro vollendetem Lebensjahr des Arbeitslosen und seines Partners abzuziehen. Der Kläger war zu Beginn des Jahres 2002 61 Jahre, seine Ehefrau 59 Jahre alt. Damit ergeben sich Freibeträge von 31.720,00 EUR und 30.680,- EUR, in der Summe somit 62.400 EUR, entsprechend 122.043,79 DM. Das Vermögen übersteigt den Freibetrag nicht. Auch die sonstigen Voraussetzungen für den Bezug von Alhi liegen vor. Insbesondere ist auch die Vorfrist erfüllt, denn diese beträgt nach § 192 Satz 1 SGB III ein Jahr, beginnend mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Alhi und verlängert sich um Zeiten, in denen der Arbeitslose innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Tag, an dem die sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Alhi erfüllt sind, nur deshalb einen Anspruch auf Alhi nicht hatte, weil er nicht bedürftig war (§ 192 Satz 2 Nr. 1 SGB III). Der Kläger hat innerhalb der Vorfrist, nämlich noch bis zum 18. Februar 2001 Arbeitslosengeld bezogen. Der Kläger hatte daher vom 1. Januar bis zum 13. Oktober 2002 Anspruch auf Alhi, die Bewilligung wurde insoweit zu Unrecht zurückgenommen.
Die Bewilligungsentscheidung steht - wie oben ausgeführt - hinsichtlich des Leistungsbezugs vom 19. Februar bis zum 31. Dezember 2001 nicht mit der materiellen Rechtslage in Einklang. Der Kläger kann sich insoweit auch nicht auf Vertrauensschutz berufen, da er bei der Antragstellung vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X), denn er hat bei allen Anträgen das vorhandene Vermögen verschwiegen. Eine grobe Fahrlässigkeit in diesem Sinne ist nach der Legaldefinition des § 45 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 SGB X anzunehmen, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Verlangt wird eine Sorgfaltspflichtverletzung in einem außergewöhnlich hohen Ausmaß, d.h. eine schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung. Es müssen schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt, also nicht beachtet worden seien, was in gegebenem Fall jedem einleuchten muss. Auch dem Kläger hätte einleuchten müssen, dass vermögens- und einkommensabhängige Sozialleistungen auch von einem im Ausland befindlichen Vermögen beeinflusst werden. Im Antragsformular wird ohne Einschränkung nach sämtlichen Vermögenswerten gefragt, sodass es jedem eingeleuchtet hätte, auch Auslandsvermögen anzugeben. Dieser jedem einleuchtenden Einsicht und dem sich jedem aufdrängenden entsprechenden Verhalten hat sich der Kläger verschlossen, die dahingehende Sorglosigkeit und Pflichtwidrigkeit des Klägers stellt eine Sorgfaltspflichtverletzung in besonders schwerem Maße dar. Da § 330 Abs. 2 SGB III unter den Voraussetzungen dieser Bestimmung die Rücknahme des begünstigenden Verwaltungsaktes zwingend vorschreibt, greifen Härtefallgesichtspunkte nicht ein.
Die in § 45 Abs. 3 und Abs. 4 SGB X genannten Fristen sind eingehalten. Nach § 45 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 SGB X kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nrn. 2 oder 3 vorliegen. Die Bewilligung ab Februar 2001 konnte daher noch im Jahr 2006 zurückgenommen werden. Die Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit muss innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen erfolgen, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen (§ 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X). Zur Kenntnis der Behörde von den maßgeblichen, die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen gehört regelmäßig auch die Anhörung des Beteiligten, die vorliegend im Dezember 2005 veranlasst wurde. Unabhängig davon hat die Beklagte erst durch das Anschreiben des Hauptzollamts Stuttgart vom 11. Februar 2005 von den Vermögensverhältnissen des Klägers Kenntnis erlangt. Im Januar 2006 erließ die Beklagte den Rücknahme- und Erstattungsbescheid. An der Einhaltung der Jahresfrist bestehen keinerlei Zweifel.
Der Kläger ist daher nach § 50 Abs. 1 SGB X verpflichtet, die im Zeitraum vom 19. Februar bis 31. Dezember 2001 überzahlte Alhi zu erstatten. Der Rückforderungsbetrag für diesen Zeitraum beträgt ausweislich der in den Verwaltungsakten der Beklagten enthaltenen nachvollziehbaren Berechnung 8.883,02 EUR (17.373,68 DM). Rechtsgrundlage für die Rückforderung der in diesem Zeitraum von der Beklagten geleisteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ist § 335 Abs.1 Satz 1 SGB III. Zwar wird in der ab 1. Januar 2005 geltenden Fassung des § 335 Abs.1 Satz 1 SGB III (Gesetz vom 24. Dezember 2003 - BGBl. I S. 29, 54) Alhi nicht mehr genannt, nach der Rechtsprechung des BSG ist die durch die versehentliche Streichung des Gesetzgebers entstandene planwidrige Gesetzeslücke im Rahmen der gesetzesimmanenten Rechtsfortbildung dadurch zu schließen, dass die Bezieher von Alhi den sonstigen Leistungsbeziehern im Sinne des § 335 Abs.1 Satz 1 SGB III gleichzustellen sind (vgl. BSG, Urteil vom 7. Oktober 2009 - B 11 AL 31/08 R -). Der Kläger ist auch zur Erstattung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit vom 19. Februar bis zum 31. Dezember 2011 in Höhe von insgesamt 1.994,92 EUR (1.843,91 EUR + 151,01 EUR) verpflichtet. Daraus ergibt sich eine Erstattungsforderung in Höhe von insgesamt 10.877,94 EUR.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved