L 13 R 395/11 B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 2 R 1359/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 395/11 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Die für die Bewilligung von PKH erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht ist zu bejahen, wenn eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des die PKH begehrenden Beteiligten ausgehen wird (Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 29.09.2004 - 1 BvR 1281/04 - veröffentlicht in Juris).

2. Ist die Befragung behandelnder Ärzte als sachverständige Zeugen zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlich, begründet dies regelmäßig die Annahme hinreichender Erfolgsaussicht i.S.d. § 114 Satz 1 ZPO jedenfalls dann, wenn den sachverständigen Zeugen (auch) gutachterliche Fragen zum beruflichen Leistungsvermögen gestellt werden (Abgrenzung zu LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.04.2010 - L 11 R 6027/09 - veröffentlicht in Juris).

3. § 118 Abs. 2 Satz 3 ZPO ist als eng auszulegende Ausnahmevorschrift zu qualifizieren, für deren Anwendung im sozialgerichtlichen Klageverfahren wegen des vorausgegangenen, ebenfalls vom Amtsermittlungsgrundsatz geprägten Verwaltungs- und Widerspruchsverfahrens regelmäßig kein Raum verbleibt (Abgrenzung zu LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 1. Dezember 2005 - L 10 R 4283/05 PKH-B - veröffentlicht in Juris).
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 21. Dezember 2010 aufgehoben.

Dem Kläger wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt Sch. Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung für das Klageverfahren S 2 R 1359/10 bewilligt.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers hat Erfolg; sie ist zulässig und begründet.

Die Beschwerde ist statthaft (§ 172 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), frist- und formgerecht eingelegt (§ 173 SGG) und damit zulässig. Sie ist auch begründet; dem Kläger ist für das beim Sozialgericht Reutlingen (SG) geführte Klageverfahren S 2 R 1359/10 Prozesskostenhilfe (PKH) ohne Ratenzahlungsanordnung zu bewilligen. Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ist - wie in den Tatsacheninstanzen der Sozialgerichtsbarkeit - eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht vorgeschrieben, wird auf Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt beigeordnet, wenn diese Vertretung erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 Abs. 2 ZPO). Bei der Prüfung der Erfolgsaussicht ist zu berücksichtigen, dass die Anwendung des § 114 ZPO dem aus Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz abzuleitenden verfassungsrechtlichen Gebot entsprechen soll, die Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes weitgehend anzugleichen. Daher dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt werden. Maßgebend für die Beurteilung der Erfolgsaussicht ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife des PKH-Gesuchs (Beschluss des erkennenden Senats vom 27. Februar 2009 - L 13 AS 4995/08 PKH-B; vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2003 - 1 BvR 1152/02 - beide veröffentlicht in Juris), die hier mit Eingang der Erklärung des Klägers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beim SG am 7. Mai 2010 eingetreten ist.

Die Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH liegen vor; der Kläger ist nach seinen sich aus der Erklärung vom 4. Mai 2010 (nebst beigefügtem Arbeitslosengeld II-Bewilligungsbe-scheid vom 27. November 2009) ergebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung auch nur zum Teil oder in Raten aufzubringen. Darüber hinaus kann auch eine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage unter Beachtung obiger Maßstäbe nicht verneint werden. Gegenstand der in der Hauptsache geführten kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage ist der den Rentenantrag des Klägers vom 12. März 2009 ablehnende Bescheid vom 13. Mai 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. März 2010. Ob sich dieser Bescheid - unter Zugrundlegung der Sach- und Rechtslage im maßgeblichen Zeitpunkt des Eintritts der Entscheidungsreife - nach nur vorzunehmender summarischer Prüfung als rechtswidrig und den Kläger in subjektiven Rechten verletzend erwiesen hat, braucht der Senat nicht zu entscheiden; denn der Sachverhalt war zu diesem Zeitpunkt in medizinischer Hinsicht weiter aufklärungsbedürftig; allein dies rechtfertigt es hier, das Vorliegen hinreichender Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 Satz 1 ZPO zu bejahen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ist die für die Bewilligung von PKH erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht zu bejahen, wenn eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil der die PKH begehrenden Partei ausgehen wird. Die nach verfassungsrechtlichen Maßstäben grundsätzlich unbedenkliche Prüfung der Erfolgsaussicht soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung selbst in das Nebenverfahren der PKH vor zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (vgl. u. a. BVerfG, Beschluss vom 29. September 2004 - 1 BvR 1281/04, Beschluss vom 14. April 2003 - 1 BvR 1998/02 und Beschluss vom 12. Januar 1993 - 2 BvR 1584/92 - alle veröffentlicht in Juris). Dieser Rechtsprechung hat sich das Bundessozialgericht (BSG; vgl. Urteil vom 17. Februar 1998 - B 13 RJ 83/97 - SozR 3-1500 § 62 Nr. 19, veröffentlicht auch in Juris), ebenso wie die überwiegende Literatur (vgl. dazu Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 73a Rdnr. 7a m.w.N.), ausdrücklich angeschlossen.

Mit diesen Grundsätzen ist es nicht vereinbar, in auf Gewährung von Erwerbsminderungsrenten gerichteten Verfahren trotz bereits eingetretener Spruchreife des PKH-Gesuchs zunächst den Sachverhalt durch Befragung behandelnder Ärzte als sachverständige Zeugen (idR verbunden mit gutachtlichen Fragen zum beruflichen Leistungsvermögen) weiter aufzuklären um dann - wie hier - unter Würdigung des Ergebnisses der (bisherigen) Beweisaufnahme über das Vorliegen hinreichender Erfolgsaussicht zu entscheiden. Eine solche Verfahrensweise führt gerade zu der nach der Rechtsprechung des BVerfG nicht zulässigen Verlagerung der Sachverhaltsaufklärung vom Hauptsache- in das Nebenverfahren.

Der diesen Weg beschreitenden Rechtsprechung des 11. Senats des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg (Beschluss vom 27. April 2010 - L 11 R 6027/09 B - veröffentlicht in Juris) folgt der erkennende Senat nicht. Soweit dort vertreten wird, die Einholung sachverständiger Zeugenaussagen diene der Prüfung, "ob überhaupt Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens erhoben werden muss" wird ein Stufenverhältnis der Beweismittel unterstellt, das in dieser Form im Gesetz keine Stütze findet. Es mag in vielen Fällen der Praxis entsprechen, die Amtsermittlung auf die beschriebene Weise zu "staffeln"; es sind daneben aber auch zahlreiche andere Vorgehensweisen denkbar. So wäre es auch im vorliegenden Fall, ohne dass das Vorgehen des SG rechtlich zu beanstanden wäre, im Rahmen des richterlichen Ermessens ohne Weiteres möglich gewesen, nach Eingang der neuen Befundunterlagen an Stelle einer Zeugenbefragung direkt ein Sachverständigengutachten einzuholen. Darüber hinaus ist es keineswegs ausgeschlossen, im konkreten Einzelfall einer sachverständigen Zeugenaussage einen höheren Beweiswert beizumessen als einem (nachfolgend) in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten. Dementsprechend hält es der erkennende Senat nicht für sachgerecht, die Beantwortung der Frage, ob eine Beweiserhebung auch zur Bejahung der hinreichenden Erfolgsaussicht führt, vorrangig an der Art des Beweismittels zu orientieren. Im Übrigen übersieht der dargestellte Ansatz, dass das Stellen gutachtlicher Fragen zum Leistungsvermögen letztlich bereits als Erhebung eines Sachverständigenbeweises zu werten ist (vgl. dazu LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 18. Juni 2009 - L 12 B 2/08 SB - veröffentlicht in Juris; danach soll die Einholung von Befundberichten ohne gutachterliche Stellungnahme noch keine hinreichende Erfolgsaussicht begründen).

Die Einholung schriftlicher sachverständiger Zeugenaussagen ist hier auch nicht als Erhebung bzw. Beweiserhebung im Sinne des § 118 Abs. 2 Sätze 2 und 3 ZPO zu qualifizieren, denn sie ist, will man den oben dargestellten vom BVerfG aufgestellten Grundsätzen Rechnung tragen, zur Klärung der Frage, ob die Rechtsverfolgung in der Hauptsache hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint, nicht erforderlich (a. A. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 1. Dezember 2005 - L 10 R 4283/05 PKH-B - veröffentlicht in Juris - und LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. März 2007 - L 13 R 5913/06 PKH-B - unveröffentlicht). Die Befragung der behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen trägt (hier) vielmehr bereits der dem Gericht im Hauptsacheverfahren obliegenden Pflicht zur umfassenden von Amts wegen durchzuführenden Sachverhaltsaufklärung Rechnung. Wenn § 118 Abs. 2 Satz 3 ZPO bereits in der zivilprozessualen Literatur als sehr eng auszulegende Ausnahmevorschrift (vgl. z. B. Motzer in MünchKomm zur ZPO, Bd. 1, § 118 Rdnr. 20) qualifiziert wird, gilt dies erst recht im sozialgerichtlichen Klageverfahren (vgl. dazu auch Hessisches LSG, Beschluss vom 29. März 2006 - L 4 B 63/06 ARG V - veröffentlicht in Juris). Hier geht dem Gerichtsverfahren nämlich ein ebenfalls vom Amtsermittlungsgrundsatz geprägtes Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren voraus, dessen Ziel bereits eine umfassende Aufklärung des tatsächlichen Sachverhalts ist. Dementsprechend kann auch hier die Erfolgsaussicht (im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung des BVerfG) ohne Weiteres bereits bei Klageerhebung beurteilt werden; die Tatbestandsvoraussetzungen des § 118 Abs. 2 Satz 3 ZPO liegen somit nicht vor.

Dementsprechend hat das SG in dem mit der Beschwerde angegriffenen Beschluss vom 21. Dezember 2010 für die Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 Satz 1 ZPO zu Unrecht auf das Ergebnis der im Klageverfahren durchgeführten Beweisaufnahme abgestellt. Maßgeblich war allein, dass der Sachverhalt im Zeitpunkt der Entscheidungsreife (7. Mai 2010) in medizinischer Hinsicht aufklärungsbedürftig gewesen ist. Anlass für die durchgeführten Ermittlungen gab nicht nur der substantiierte Vortrag des Klägers zur Klagebegründung; auch aufgrund der vorgelegten medizinischen Unterlagen, die zum Teil von der Beklagten noch nicht berücksichtigte Untersuchungen und Behandlungen betrafen, musste sich das SG gedrängt fühlen, weiteren Beweis zu erheben. Dementsprechend ist (zu Recht) zunächst die behandelnde Hausärztin Dr. Sch.-K. als sachverständige Zeugin gehört worden (Aussage vom 26. Juni 2010). Nachdem diese sich (unter Hinweis auf die behandelnden Fachärzte) außer Stande gesehen hatte, die vom SG gestellte (gutachterliche) Frage nach dem quantitativen Leistungsvermögen zu beantworten, waren entsprechende weitere Ermittlungen wiederum unausweichlich. Da keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorgelegen haben, dass die durchzuführende (weitere) Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des PKH begehrenden Klägers ausgehen werde (vgl. BVerfG a.a.O.), kann die hinreichende Erfolgsaussicht nicht verneint werden. Dem steht nicht entgegen, dass die vom SG veranlasste Auswertung der vom Kläger und dessen Hausärztin vorgelegten medizinischen Unterlagen durch den ärztlichen Dienst der Beklagten das mit der Klage geltend gemachte Begehren (später) ebenso wenig bestätigt hat, wie die sachverständige Zeugenaussage (einschließlich gutachterlicher Äußerung zum Leistungsvermögen) von Prof. Dr. W. vom 8. Oktober 2010.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.

Diese Entscheidung ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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