Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 25 AS 3615/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 2039/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 28. März 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten im Wesentlichen über die Übernahme von Weiterbildungskosten.
Der Kläger steht im laufenden SGB II-Bezug. Er hat die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Energieelektroniker/Betriebstechnik bestanden und im Rahmen von Weiterbildungen unter anderem die berufliche Qualifikation eines Technikinformatikers erlangt. Er war zuletzt als Techniker-Elektrotechnik beschäftigt und ist seit dem 01. Juli 2003 arbeitslos.
Am 02. Februar 2009 erfolgte eine Begutachtung des Klägers durch den ärztlichen Dienst des Beklagten. Dr. B., Fachärztin für Neurologie und Rehabilitationswesen kommt in ihrem Gutachten auf Grundlage einer Untersuchung des Klägers zum Ergebnis, bei diesem liege der dringende Verdacht auf schizophrene Psychose sowie ein degeneratives Wirbelsäulensyndrom mit Osteochondrose und Lumboischialgie vor. Während letztere Erkrankung keine wesentliche Einschränkungen verursache, führe der dringende Verdacht auf eine seelische Erkrankung zu einer Belastbarkeitsminderung, woraus sich ein Leistungsvermögen des Klägers von täglich weniger als drei Stunden für voraussichtlich bis zu sechs Monaten ergeben würde. Krankheitseinsicht bestehe beim Kläger nicht. Auf Grundlage eines vom Kläger ausgefüllten "Gesundheitsfragebogens" vom 10. September 2009 erfolgte eine weitere beratungsärztliche Bewertung des klägerischen Leistungsvermögens. Der ärztliche Dienst des Beklagten kommt ausweislich eines ärztlichen Beratungsvermerks vom 18. September 2009 zum Ergebnis, es sei davon auszugehen, dass sich im Vergleich zum Vorgutachten keine relevanten Änderungen ergeben hätten, nachdem der Kläger keine nervenfachärztliche Abklärung bzw. Behandlung aufgenommen habe.
Unter dem 22. November 2009 stellte der Kläger beim Beklagten den Antrag auf Förderung der beruflichen Weiterbildung durch Übernahme der Kosten für ein Lehrgang "Anwender/in Materialwirtschaft mit SAP ERP 6.0 Materialwirtschaft/Vertrieb/Produktion" oder "Anwender/in Materialwirtschaft mit SAP ERP 6.0 Zusatzqualifikation Vertrieb". Diese Weiterbildung sei notwendig, um ihn bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern. Mit Bescheid vom 30. Dezember 2009 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Begründet wurde die Ablehnung mit dem Ergebnis der im Februar 2009 durchgeführten amtsärztlichen Untersuchung, in deren Rahmen festgestellt worden sei, dass der Kläger nicht arbeitsfähig sei. Die amtsärztlich aufgegebene nervenfachärztliche Behandlung sei nicht aufgenommen worden, weshalb von einem unveränderten Gesundheitszustand des Klägers auszugehen sei. Der Besuch einer Bildungsmaßnahme könne deshalb nicht zur arbeitsmarktlichen Integration führen. Darüber hinaus habe eine Beratung durch den Beklagten nicht stattgefunden. Die Förderung der beruflichen Weiterbildung sei auch deshalb abzulehnen.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers vom 29. Januar 2010 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. Mai 2010 zurück. Eine Förderung komme nur in Betracht, wenn die Weiterbildung notwendig sei, um den Kläger bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern. Bei der Beurteilung der Notwendigkeit sei eine Prognoseentscheidung zu treffen. Eine positive Beschäftigungsprognose fehle leider im Falle des Klägers, nachdem im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung im Februar 2009 festgestellt worden sei, dass er arbeitsunfähig sei.
Mit der am 16. Juni 2010 zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Zusätzlich hat der Kläger ausweislich der Niederschrift des SG über die mündliche Verhandlung vom 28. März 2011 den Antrag noch um eine Reihe von Feststellungsanträgen erweitert, deren Inhalt im Einzelnen der angefochtenen Entscheidung des SG entnommen werden kann. Darüber hinaus hat der Kläger des weiteren die Verpflichtung des Beklagten begehrt, die im Schreiben des Beklagten vom 11. November 2010 genannte vorgeschaltete Maßnahme, die zum Prüfen dienen solle, ob beim Kläger die erforderliche Eignung, Motivation und Zuverlässigkeit für die Weiterbildungsmaßnahmen vorliegt, detailliert zu beschreiben und zu begründen. Der Beklagte ist der Klage entgegen getreten.
Das SG hat zur Ermittlung des medizinischen Sachverhalts ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. R. eingeholt. Diese kommt in ihrem Gutachten vom 11. Januar 2011 auf Grundlage einer Untersuchung des Klägers am 04. Januar 2011 zum Ergebnis, beim Kläger liege eine schizotype Störung (F 21) vor: es habe sich ein exzentrisches Verhalten gezeigt, in dem der Kläger sich nicht der Gutachtenssituation angepasst und versucht habe, seinerseits die Gutachterin zu analysieren. Der Kläger habe ein deutliches Misstrauen gezeigt, ein dauernde soziale Angst, sei hypersensitiv gegenüber echter oder vermeintlicher Kritik und habe nur ein Wortverständnis gehabt. Eine zusätzliche anhaltende wahnhafte Störung (F 22.0) habe nicht eindeutig diagnostiziert werden können, obwohl sich Hinweise darauf ergeben hätten. Zur Abklärung sei eine stationäre Begutachtung erforderlich. In der Untersuchung habe sich insoweit eine fehlende Anpassungsfähigkeit und mangelhafte soziale Kompetenz gezeigt. Durch seine fehlende soziale Kompetenz, fehlende Teamfähigkeit und Schwierigkeiten in seiner Anpassung und Kommunikationsfähigkeit sei der Kläger nicht in der Lage, dauerhaft eine Tätigkeit durchführen zu können, bei welcher ein sozialer Kontext gefordert werde. Deutlich sei dies auch in seinen nur kurz andauernden beruflichen Tätigkeiten geworden. Auch bei einer Weiterbildungsmaßnahme werde für eine Anpassung an die Gruppe und das Lehrpersonal soziale Kompetenz gefordert, wobei die Gutachterin nicht überzeugt sei, dass dies der Kläger aufgrund seiner psychischen Gesundheitsstörung dauerhaft und erfolgversprechend aufbringen könne. Die festgestellten Gesundheitsstörungen hätten wohl bereits vor dem 30. Dezember 2009 bestanden. Die dürftigen anamnestischen Angaben des Klägers wiesen auf einen Leistungsknick im 18. Lebensjahr hin, was ein Hinweis für den Beginn dieser Störung sein könnte. In seinem derzeitigen Gesundheitszustand sei der Kläger arbeitsunfähig; aufgrund seiner bisher nicht behandelten psychischen Störung sei er nicht in der Lage einer beruflichen Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt dauerhaft nachgehen zu können.
Das SG hat mit Urteil vom 28. März 2011 die Klage abgewiesen. Auf Grundlage des Gutachten Dr. R. und des im Wege des Urkundsbeweises verwerteten Gutachtens des Beklagten vom 02. Februar 2009 sei eine Eignung im Sinne einer positiven Beschäftigungsprognose zu verneinen. Zwar hätte der Kläger nach Durchführung der beantragten Maßnahme weitere fachliche Kenntnisse. Jedoch sei die Prognose, ob der Kläger dauerhaft in das Erwerbsleben eingegliedert werde und die beantragte Maßnahme erfolgreich abschließe, nicht positiv. Durch die schizotype Störung werde die Fähigkeit des Klägers zur sozialen Kompetenz und Teamfähigkeit sowie Anpassungs- und Kommunikationsfähigkeit eingeschränkt. Zur Überzeugung der Kammer könne der Kläger infolge seiner psychischen Erkrankung und fehlender Anpassungsfähigkeit auch bei Durchführung der beantragten Weiterbildungsmaßnahme nicht besser vermittelt und dauerhaft in das Erwerbsleben eingegliedert werden. Die vom Kläger gegen das Gutachten Dr. R. in der mündlichen Verhandlung erhobenen Einwände würden nicht durchgreifen. Das Gericht habe keine Zweifel an der fachlichen Kompetenz der Gutachterin. Anhaltspunkte dafür, die Anlass zu Zweifeln an der Unparteilichkeit von Dr. R. geben könnten, seien für die Kammer nicht ersichtlich. Einen Befangenheitsantrag habe der Kläger nicht gestellt. Im Übrigen sei die Klage unzulässig. Der Feststellung des Umfangs der Pflichten des Beklagten auf Gewährung von Eingliederungsleistungen stehe die Subsidiarität dieser Feststellungsklage gegenüber einer möglichen Anfechtungs- und Verpflichtungsklage entgegen. Der Kläger könne sein Ziel mit einer Anfechtungs-, Verpflichtungs- oder Leistungsklage erreichen. Soweit der Kläger die Feststellung begehre, dass der Beklagte rechtswidrig Chancen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit durch Ablehnung der Kostenübernahme für die beantragte Fortbildungslehrgänge verhindert habe, fehle es an einem konkreten Rechtsverhältnis und sei die Feststellungsklage im Übrigen aufgrund der Subsidiarität gegenüber der vorgängigen Anfechtungs- und Verpflichtungsklage unzulässig bzw. fehle es an einem berechtigten Feststellungsinteresse. Auch soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass der Beklagte ihm rechtswidrig eine Nervenkrankheit zuschreibe bzw. dass das Verhalten des Beklagten zu sozialer Ausgrenzung und zu Depression führe, sei das Vorliegen eines feststellungsfähigen konkreten Rechtsverhältnisses bzw. eines berechtigten Interesses an der baldigen Feststellung zu verneinen. Die vom Kläger begehrte Verurteilung des Beklagten, die vorgeschaltene Maßnahme, die zum Prüfen dienen solle, ob beim Kläger die erforderliche Eignung bestehe, detailliert zu beschreiben und zu begründen, hat das SG als eine unzulässige Klageänderung im Sinne des § 99 SGG angesehen.
Den Antrag des Klägers vom 10. Mai 2011 auf Berichtigung der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 28. März 2011 sowie auf Berichtigung des Tatbestandes des Urteils vom 28. März 2011 hat das SG mit Beschluss vom 30. Mai 2011 abgelehnt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 214 bis 218 der Klageakte des SG (S 25 AS 3650/10) Bezug genommen.
Gegen das am 21. April 2011 zur Post gegebene und nach dem Vortrag des Klägers diesem am 23. April 2011 zugegangene Urteil - die Postzustellungsurkunde über die Zustellung gelangte nicht an das Gericht zurück - hat der Kläger am 18. Mai 2011 schriftlich beim Landessozialgericht Berufung eingelegt. Zur Begründung führt er aus, er sei am 16. Dezember 2008 von Dr. F. P., Arzt für Neurologie und Psychiatrie untersucht worden und es seien keine psychischen Erkrankungen festgestellt worden. Im Laufe der Untersuchungen sei es ihm eindeutig offenbar geworden, dass die Gutachterinnen Dr. B. von der Arbeitsagentur und Dr. R. zusammen mit dem Beklagten ihm eine psychische Erkrankung zuschreiben wollten, um ihn aus der Arbeitslosenstatistik zu verdrängen und auf eine Rente wegen Erwerbsminderung abzudrängen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags des Klägers wird auf Bl. 1 bis 9 der Berufungsakte Bezug genommen.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 28. März 2011 aufzuheben und
1. den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 30. Dezember 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Mai 2010 zu verurteilen, ihm die Fortbildungskosten für den Lehrgang "Anwender/in SAP ERP SCM 6.0 Materialwirtschaft/Vertrieb/Produktion" oder für den Lehrgang "Anwender/in SAP ERP 6.0 Materialwirtschaft mit Zusatzqualifikation Vertrieb" zu bewilligen,
2. den Beklagten zu verpflichten, die im Schreiben des Beklagten vom 11. November 2010 genannte "vorgeschaltene Maßnahme" die zum Prüfen dienen solle, ob ihm die erforderliche Eignung, Motivation und Zuverlässigkeit für die beantragten Weiterbildungsmaßnahmen vorliegen, detailliert zu beschreiben und zu begründen,
3. festzustellen, a. dass der Beklagte seine Pflichten, ihn rechtzeitig fachlich und kompetent zu beraten und eine fachlich geeignete berufliche Weiterbildungsmaßnahme zu gewähren, um die Chancen zur Aufnahme sozialversicherungspflichtiger Erwerbstätigkeit zu erhöhen, vernachlässigt hat, b. dass der Beklagte rechtswidrig Chancen zur Aufnahme einer sozialversicherungs-pflichtigen Erwerbstätigkeit durch Ablehnung der Kostenübernahme für die oben genannten Fortbildungslehrgänge z. B. durch Gewährung des Bildungsgutscheins verhindert hat, c. dass der Beklagte ihm rechtswidrig eine Nervenkrankheit durch den Amtsarzt des Jobcenters zuschreibt, um ihn, einen erwerbsfähigen und hilfebedürftigen Arbeitslosen, aus der Arbeitslosenstatistik zu verdrängen und d. dass das rechtswidrige Verhalten des Beklagten zu sozialer Ausgrenzung und Depression führt.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung wird vollinhaltlich auf die Ausführungen des SG im Urteil vom 28. März 2011 verweisen.
Die Beteiligten sind unter dem 20. Juni 2011 darüber unterrichtet worden, dass der Senat eine Entscheidung nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beabsichtigt. Den Beteiligten ist Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden. Während der Beklagte der vorgesehenen Verfahrensweise ausdrücklich zugestimmt hat, hat sich der Kläger nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten, die Klageakte des SG (S 25 AS 3615/10) und Berufungsakte des Senats ( L 13 AS 2039/11) Bezug genommen.
II.
Der Senat konnte die Berufung durch Beschluss der Berufsrichter und ohne mündliche Verhandlung entscheiden (vgl. § 153 Abs. 4 SGG), denn er hält die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Anhörung der Beteiligten hat keine Gesichtspunkte ergeben, die Anlass geben könnten, von dieser Verfahrensform abzuweichen.
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Die gem. §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung ist zulässig; sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschrift (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Die im Berufungsverfahren sinngemäß gestellten Anträge decken sich mit den vom SG in seinem Urteil vom 28. März 2011 beschiedenen Anträge, bzw. bleiben hinter diesen im Umfang zurück.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zurecht abgewiesen. Die Klage ist, was den Klageantrag zu Ziff. 1 angeht, unbegründet, im Übrigen bereits unzulässig. Der Senat schließt sich den Entscheidungsgründen des mit der Berufung angefochtenen Urteils des SG vom 28. März 2011 an, macht sich diese aufgrund eigener Überzeugungsbildung vollinhaltlich zu eigen und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
Lediglich ergänzend sei noch folgendes ausgeführt:
1. Zum Berufungsantrag Ziff. 1:
Der Antrag zu Ziff. 1 ist zulässig. Insbesondere steht der Zulässigkeit nicht entgegen, dass die vom Kläger konkret ins Auge gefassten Lehrgänge zwischenzeitlich durchgeführt worden sind. Wie dem Internetportal der Firma alfatraining entnommen werden kann, werden die vom Kläger begehrten Lehrgänge nach wie vor angeboten.
Die Klage ist aber insoweit aus den vom SG dargestellten Gründen unbegründet. Wie das SG in seiner Entscheidung zutreffend ausgeführt hat, erfordert die Förderung einer Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung eine Beschäftigungsprognose; es muss die Erwartung bestehen, dass die Eingliederungschancen nach der Maßnahme besser sind als vorher (BSG vom 03. Juli 2003 - B 7 AL 66/02 R = SozR 4-4300 § 77 Nr. 1 - juris Rn. 22). Der Beklagten steht diesbezüglich ein Beurteilungsspielraum zu, der nur eingeschränkt der gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Danach ist lediglich zu prüfen, ob die Verwaltungsentscheidung tatsächlich unter Berücksichtigung aller verfügbaren Daten in einer dem Sachverhalt angemessenen und methodisch einwandfreien Weise erarbeitet worden ist (BSG, a.a.O., juris Rn. 24). In Übereinstimmung mit dem SG geht der Senat davon aus, dass der Beklagte die Grenzen dieses Beurteilungsspielraums mit seiner Entscheidung vom 30. Dezember 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Mai 2010 nicht verletzt hat.
Vielmehr bestehen auch zur Überzeugung des Senats auf Grundlage des Gutachtens der Agentur für Arbeit Stuttgart vom 02. Februar 2009, bestätigt durch das vom SG eingeholte Gutachten von Dr. R., keine Zweifel an einer schizotypen Störung, in deren Folge der Kläger mangels einer Behandlung bis zum heutigen Tage arbeitsunfähig ist. Die Einwände des Klägers gegen eine Verwertbarkeit des Gutachtens von Dr. R. überzeugen aus den vom SG dargestellten Gründen nicht: Einen förmlichen Ablehnungsantrag hat der Kläger nicht gestellt; er wäre auch verfristet gewesen. Anhaltspunkte für eine Besorgnis der Befangenheit sind auch für den Senat nicht ersichtlich. Es unterliegt demnach keinen Bedenken, wenn der Beklagte in seiner Entscheidung zu dem Ergebnis gelangt, es fehle an einer positiven Beschäftigungsprognose als eine Tatbestandsvoraussetzung des § 77 Abs. 1 SGB III.
Darüber hinaus ist nach den vom Kläger unwidersprochen gebliebenen Ausführungen des Beklagten auch keine Beratung des Klägers vor Beginn der Teilnahme durch den Beklagten erfolgt. In keinem Fall gibt es aber eine Förderung ohne vorhergehende Beratung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III). Das Beratungserfordernis soll den zweckmäßigen und wirtschaftlichen Einsatz von Mitteln für die Weiterbildungsförderung gewährleisten. Dabei muss sich die Beratung zumindest auch auf die konkrete, zu fördernde Maßnahme beziehen. Nur dies macht auch Sinn, da dem Beklagten durch die Pflicht zur vorherigen Beratung die Möglichkeit erhalten bleiben soll, im Rahmen seines Ermessens die geeignete Maßnahme für den konkreten Antragsteller auszuwählen (BSG, a.a.O., juris Rn. 34).
2. Zum Berufungsantrag Ziff. 2:
Der Antrag zu Ziff. 2 ist bereits unzulässig. Es kann dahingestellt bleiben, ob, wovon das SG ausgeht, der Antrag zu Ziff. 2 als eine unzulässige Klageänderung zu werten ist, oder aber gem. § 99 Abs. 2 SGG von einer Einwilligung des Beklagten durch Einlassung auf die durch Schriftsatz des Klägers vom 13. Dezember 2010 abgeänderte Klage auszugehen ist.
Der Antrag ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil, wie das SG zutreffend festgestellt hat, es an dem erforderlichen vorgängigen Antrag beim Beklagten fehlt. Die erfolgte Beratung als Diensthandlung ist zwar mangels Regelungsgehalt schlicht-hoheitliches Verwaltungshandeln (Hauck/Noftz, SGB I, § 14 Rdnr. 19). Dagegen handelt es sich bei der Ablehnung einer Beratung um einen Verwaltungsakt, der im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage anzugreifen wäre (BSG vom 12. November 1980 - 1 RA 45/79 = SozR 1200 § 14 SGB I Nr. 9 - juris Rn. 31; ebenso Lilge, Berliner Kommentar zum Sozialrecht, SGB I § 14 Rdnr. 12; Hauck/Noftz, a.a.O; a. A. LPK - SGB I § 14 Rdnr. 12: Stets schlichtes Verwaltungshandeln). Ein solches Verwaltungsverfahren ist hier nicht durchgeführt worden. Die vom Kläger erhobene Klage, gerichtet auf detaillierte Beschreibung und Begründung der "vorgeschalteten Maßnahme" ist somit nicht statthaft. Vielmehr wäre zunächst im Falle einer Ablehnung eines klägerischen Antrags auf Erläuterung der angesprochenen vorgeschalteten Maßnahme das gem. § 78 SGG vorgeschriebene Vorverfahren durchzuführen; gegen den ablehnenden Widerspruchsbescheid käme dann eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 SGG) mit dem Antrag, unter Aufhebung des ablehnenden Verwaltungsakts den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger die begehrte Beratung zu gewähren, in Betracht. Eine direkte Befassung des Gerichts im Wege einer allgemeinen Leistungsklage ist unzulässig: Die allgemeine (echte) Leistungsklage ist nur dann statthaft, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hat (§ 54 Abs. 5 SGG).
3. Zum Berufungsantrag Ziff. 3:
Die Anträge zu Ziff. 3 sind gleichfalls unzulässig. Zur Begründung kann zunächst vollinhaltlich auf die Darstellung im erstinstanzlichen Urteil verwiesen werden. Die Unzulässigkeit der Anträge zu Ziff. 3 ergibt sich darüber hinaus unter dem Gesichtspunkt, dass mit den Feststellungsanträgen offensichtlich ausschließlich Amtshaftungsansprüche vorbereitet werden sollen. Dies wird aus der ursprünglich gewählten Antragstellung in der Klageschrift vom 16. Juni 2010 deutlich: Die dort unter Ziff. 2 begehrten Feststellungen sollten als Begründung eines Entschädigungsanspruchs von 2.500,- EUR dienen. Auf den richterlichen Hinweis vom 21. Juli 2010, dass das SG für den Antrag zu Ziff. 2 nicht zuständig sein dürfte, es sich vielmehr um Amtshaftungsansprüche handele, für welche der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet ist und dass vor dem Landgericht an das zu verweisen wäre, Anwaltszwang bestehe sowie ein Kostenvorschuss einzuzahlen wäre, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 06. Juli 2010 die Anträge zu Ziff. 2 abgeändert: der Entschädigungsanspruch wurde nunmehr nicht mehr erhoben. Begründet wurde dies damit, dass der Kläger mit der Erhebung von Zivilklagen wegen Amtshaftungsansprüchen noch zuwarten wolle.
Angesichts dessen steht für den Senat fest, dass der Kläger mit seinem Feststellungsanträgen unter Ziff. 3 ausschließlich den Boden für Amtshaftungsansprüche bereiten will. Die Anträge zu Ziff. 3a, 3b und 3d beziehen sich indes auf in der Vergangenheit liegende Rechtsverhältnisse. Da sich das primäre Rechtsschutzbegehren niemals auf einen Verwaltungsakt beziehen konnte, ist die in § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG geregelte Fortsetzungsfeststellungsklage hier nicht statthaft. In diesen Fällen kann aber entsprechend den zu § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG entwickelten Grundsätzen ein Feststellungsinteresse für eine (einfache) Feststellungsklage - außer bei hier vom Kläger nicht vorgetragenen und nicht ersichtlichen Wiederholungsgefahr oder Rehabilitationsinteresse - gegeben sein, wenn eine sozialgerichtliche Vorfrage entschieden werden soll, die für einen Amtshaftungsprozess bedeutsam ist (Meyer-Ladewig, § 55 Rn. 15b). Dies kann allerdings nur gelten, wenn sich das primäre Rechtsschutzbegehren erst während des Gerichtsverfahrens erledigt und der Rechtsstreit dann im Hinblick auf einen beabsichtigten Schadensersatzprozess fortgeführt wird (Meyer-Ladewig, a.a.O.). In solchen Fällen verlangt der dem Subsidiaritätsgrundsatz der Feststellungsklage zugrunde liegende Gedanke der Prozessökonomie nicht, das Verfahren vor dem Sozialgericht zu beenden und den Kläger zur Erlangung des beanspruchten Schadensersatzes auf das Verfahren vor dem Zivilgericht zu verweisen; vielmehr entspricht es gerade diesem Gedanken, das Verfahren vor dem Sozialgericht mit dem Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des vom Kläger angegriffenen Verwaltungshandelns fortzusetzen, damit die dazu schon gewonnenen Erkenntnisse in den nachfolgenden Schadensersatzprozess einfließen können (vgl. BVerwG vom 12.07.2000 - 7 C 3/00 = BVerwGE 111, 306 - in juris Rn. 14). Hat sich das primäre Rechtsschutzbegehren dagegen - wie vorliegend im Falle von Ziff. 3a, 3b und 3d - bereits vor Beschreiten des Sozialrechtswegs erledigt, dann bleibt die Feststellungsklage gegenüber der zivilrechtlichen Schadensersatzklage subsidiär (BVerwG, a.a.O.).
Demnach sind bereits aus diesem Grunde die Berufungsanträge zu Ziff. 3a, 3b und 3d unzulässig. Im Hinblick auf die unter Ziff. 3c beantragte Feststellung ist zwar kein in der Vergangenheit liegendes Rechtsverhältnis betroffen; aus den im Urteil des SG aufgeführten Gründen, auf die verwiesen wird, fehlt es aber auch insoweit am erforderlichen Feststellungsinteresse. Insbesondere ist der Antrag auch in diesem Fall als bloße Vorfrage eines möglichen Amtshaftungsanspruchs unzulässig (vgl. Sächsisches LSG vom 23.11.2007 - L 3 AL 125/06 - juris Rn. 38 f.).
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Hierbei war für den Senat im Rahmen des hierbei eingeräumten Ermessens ausschlaggebend, dass der Beklagte keinen berechtigten Anlass zur Klageerhebung gegeben hat und die Rechtsverfolgung keinen Erfolg hat. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten im Wesentlichen über die Übernahme von Weiterbildungskosten.
Der Kläger steht im laufenden SGB II-Bezug. Er hat die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Energieelektroniker/Betriebstechnik bestanden und im Rahmen von Weiterbildungen unter anderem die berufliche Qualifikation eines Technikinformatikers erlangt. Er war zuletzt als Techniker-Elektrotechnik beschäftigt und ist seit dem 01. Juli 2003 arbeitslos.
Am 02. Februar 2009 erfolgte eine Begutachtung des Klägers durch den ärztlichen Dienst des Beklagten. Dr. B., Fachärztin für Neurologie und Rehabilitationswesen kommt in ihrem Gutachten auf Grundlage einer Untersuchung des Klägers zum Ergebnis, bei diesem liege der dringende Verdacht auf schizophrene Psychose sowie ein degeneratives Wirbelsäulensyndrom mit Osteochondrose und Lumboischialgie vor. Während letztere Erkrankung keine wesentliche Einschränkungen verursache, führe der dringende Verdacht auf eine seelische Erkrankung zu einer Belastbarkeitsminderung, woraus sich ein Leistungsvermögen des Klägers von täglich weniger als drei Stunden für voraussichtlich bis zu sechs Monaten ergeben würde. Krankheitseinsicht bestehe beim Kläger nicht. Auf Grundlage eines vom Kläger ausgefüllten "Gesundheitsfragebogens" vom 10. September 2009 erfolgte eine weitere beratungsärztliche Bewertung des klägerischen Leistungsvermögens. Der ärztliche Dienst des Beklagten kommt ausweislich eines ärztlichen Beratungsvermerks vom 18. September 2009 zum Ergebnis, es sei davon auszugehen, dass sich im Vergleich zum Vorgutachten keine relevanten Änderungen ergeben hätten, nachdem der Kläger keine nervenfachärztliche Abklärung bzw. Behandlung aufgenommen habe.
Unter dem 22. November 2009 stellte der Kläger beim Beklagten den Antrag auf Förderung der beruflichen Weiterbildung durch Übernahme der Kosten für ein Lehrgang "Anwender/in Materialwirtschaft mit SAP ERP 6.0 Materialwirtschaft/Vertrieb/Produktion" oder "Anwender/in Materialwirtschaft mit SAP ERP 6.0 Zusatzqualifikation Vertrieb". Diese Weiterbildung sei notwendig, um ihn bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern. Mit Bescheid vom 30. Dezember 2009 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Begründet wurde die Ablehnung mit dem Ergebnis der im Februar 2009 durchgeführten amtsärztlichen Untersuchung, in deren Rahmen festgestellt worden sei, dass der Kläger nicht arbeitsfähig sei. Die amtsärztlich aufgegebene nervenfachärztliche Behandlung sei nicht aufgenommen worden, weshalb von einem unveränderten Gesundheitszustand des Klägers auszugehen sei. Der Besuch einer Bildungsmaßnahme könne deshalb nicht zur arbeitsmarktlichen Integration führen. Darüber hinaus habe eine Beratung durch den Beklagten nicht stattgefunden. Die Förderung der beruflichen Weiterbildung sei auch deshalb abzulehnen.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers vom 29. Januar 2010 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. Mai 2010 zurück. Eine Förderung komme nur in Betracht, wenn die Weiterbildung notwendig sei, um den Kläger bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern. Bei der Beurteilung der Notwendigkeit sei eine Prognoseentscheidung zu treffen. Eine positive Beschäftigungsprognose fehle leider im Falle des Klägers, nachdem im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung im Februar 2009 festgestellt worden sei, dass er arbeitsunfähig sei.
Mit der am 16. Juni 2010 zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Zusätzlich hat der Kläger ausweislich der Niederschrift des SG über die mündliche Verhandlung vom 28. März 2011 den Antrag noch um eine Reihe von Feststellungsanträgen erweitert, deren Inhalt im Einzelnen der angefochtenen Entscheidung des SG entnommen werden kann. Darüber hinaus hat der Kläger des weiteren die Verpflichtung des Beklagten begehrt, die im Schreiben des Beklagten vom 11. November 2010 genannte vorgeschaltete Maßnahme, die zum Prüfen dienen solle, ob beim Kläger die erforderliche Eignung, Motivation und Zuverlässigkeit für die Weiterbildungsmaßnahmen vorliegt, detailliert zu beschreiben und zu begründen. Der Beklagte ist der Klage entgegen getreten.
Das SG hat zur Ermittlung des medizinischen Sachverhalts ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. R. eingeholt. Diese kommt in ihrem Gutachten vom 11. Januar 2011 auf Grundlage einer Untersuchung des Klägers am 04. Januar 2011 zum Ergebnis, beim Kläger liege eine schizotype Störung (F 21) vor: es habe sich ein exzentrisches Verhalten gezeigt, in dem der Kläger sich nicht der Gutachtenssituation angepasst und versucht habe, seinerseits die Gutachterin zu analysieren. Der Kläger habe ein deutliches Misstrauen gezeigt, ein dauernde soziale Angst, sei hypersensitiv gegenüber echter oder vermeintlicher Kritik und habe nur ein Wortverständnis gehabt. Eine zusätzliche anhaltende wahnhafte Störung (F 22.0) habe nicht eindeutig diagnostiziert werden können, obwohl sich Hinweise darauf ergeben hätten. Zur Abklärung sei eine stationäre Begutachtung erforderlich. In der Untersuchung habe sich insoweit eine fehlende Anpassungsfähigkeit und mangelhafte soziale Kompetenz gezeigt. Durch seine fehlende soziale Kompetenz, fehlende Teamfähigkeit und Schwierigkeiten in seiner Anpassung und Kommunikationsfähigkeit sei der Kläger nicht in der Lage, dauerhaft eine Tätigkeit durchführen zu können, bei welcher ein sozialer Kontext gefordert werde. Deutlich sei dies auch in seinen nur kurz andauernden beruflichen Tätigkeiten geworden. Auch bei einer Weiterbildungsmaßnahme werde für eine Anpassung an die Gruppe und das Lehrpersonal soziale Kompetenz gefordert, wobei die Gutachterin nicht überzeugt sei, dass dies der Kläger aufgrund seiner psychischen Gesundheitsstörung dauerhaft und erfolgversprechend aufbringen könne. Die festgestellten Gesundheitsstörungen hätten wohl bereits vor dem 30. Dezember 2009 bestanden. Die dürftigen anamnestischen Angaben des Klägers wiesen auf einen Leistungsknick im 18. Lebensjahr hin, was ein Hinweis für den Beginn dieser Störung sein könnte. In seinem derzeitigen Gesundheitszustand sei der Kläger arbeitsunfähig; aufgrund seiner bisher nicht behandelten psychischen Störung sei er nicht in der Lage einer beruflichen Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt dauerhaft nachgehen zu können.
Das SG hat mit Urteil vom 28. März 2011 die Klage abgewiesen. Auf Grundlage des Gutachten Dr. R. und des im Wege des Urkundsbeweises verwerteten Gutachtens des Beklagten vom 02. Februar 2009 sei eine Eignung im Sinne einer positiven Beschäftigungsprognose zu verneinen. Zwar hätte der Kläger nach Durchführung der beantragten Maßnahme weitere fachliche Kenntnisse. Jedoch sei die Prognose, ob der Kläger dauerhaft in das Erwerbsleben eingegliedert werde und die beantragte Maßnahme erfolgreich abschließe, nicht positiv. Durch die schizotype Störung werde die Fähigkeit des Klägers zur sozialen Kompetenz und Teamfähigkeit sowie Anpassungs- und Kommunikationsfähigkeit eingeschränkt. Zur Überzeugung der Kammer könne der Kläger infolge seiner psychischen Erkrankung und fehlender Anpassungsfähigkeit auch bei Durchführung der beantragten Weiterbildungsmaßnahme nicht besser vermittelt und dauerhaft in das Erwerbsleben eingegliedert werden. Die vom Kläger gegen das Gutachten Dr. R. in der mündlichen Verhandlung erhobenen Einwände würden nicht durchgreifen. Das Gericht habe keine Zweifel an der fachlichen Kompetenz der Gutachterin. Anhaltspunkte dafür, die Anlass zu Zweifeln an der Unparteilichkeit von Dr. R. geben könnten, seien für die Kammer nicht ersichtlich. Einen Befangenheitsantrag habe der Kläger nicht gestellt. Im Übrigen sei die Klage unzulässig. Der Feststellung des Umfangs der Pflichten des Beklagten auf Gewährung von Eingliederungsleistungen stehe die Subsidiarität dieser Feststellungsklage gegenüber einer möglichen Anfechtungs- und Verpflichtungsklage entgegen. Der Kläger könne sein Ziel mit einer Anfechtungs-, Verpflichtungs- oder Leistungsklage erreichen. Soweit der Kläger die Feststellung begehre, dass der Beklagte rechtswidrig Chancen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit durch Ablehnung der Kostenübernahme für die beantragte Fortbildungslehrgänge verhindert habe, fehle es an einem konkreten Rechtsverhältnis und sei die Feststellungsklage im Übrigen aufgrund der Subsidiarität gegenüber der vorgängigen Anfechtungs- und Verpflichtungsklage unzulässig bzw. fehle es an einem berechtigten Feststellungsinteresse. Auch soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass der Beklagte ihm rechtswidrig eine Nervenkrankheit zuschreibe bzw. dass das Verhalten des Beklagten zu sozialer Ausgrenzung und zu Depression führe, sei das Vorliegen eines feststellungsfähigen konkreten Rechtsverhältnisses bzw. eines berechtigten Interesses an der baldigen Feststellung zu verneinen. Die vom Kläger begehrte Verurteilung des Beklagten, die vorgeschaltene Maßnahme, die zum Prüfen dienen solle, ob beim Kläger die erforderliche Eignung bestehe, detailliert zu beschreiben und zu begründen, hat das SG als eine unzulässige Klageänderung im Sinne des § 99 SGG angesehen.
Den Antrag des Klägers vom 10. Mai 2011 auf Berichtigung der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 28. März 2011 sowie auf Berichtigung des Tatbestandes des Urteils vom 28. März 2011 hat das SG mit Beschluss vom 30. Mai 2011 abgelehnt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 214 bis 218 der Klageakte des SG (S 25 AS 3650/10) Bezug genommen.
Gegen das am 21. April 2011 zur Post gegebene und nach dem Vortrag des Klägers diesem am 23. April 2011 zugegangene Urteil - die Postzustellungsurkunde über die Zustellung gelangte nicht an das Gericht zurück - hat der Kläger am 18. Mai 2011 schriftlich beim Landessozialgericht Berufung eingelegt. Zur Begründung führt er aus, er sei am 16. Dezember 2008 von Dr. F. P., Arzt für Neurologie und Psychiatrie untersucht worden und es seien keine psychischen Erkrankungen festgestellt worden. Im Laufe der Untersuchungen sei es ihm eindeutig offenbar geworden, dass die Gutachterinnen Dr. B. von der Arbeitsagentur und Dr. R. zusammen mit dem Beklagten ihm eine psychische Erkrankung zuschreiben wollten, um ihn aus der Arbeitslosenstatistik zu verdrängen und auf eine Rente wegen Erwerbsminderung abzudrängen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags des Klägers wird auf Bl. 1 bis 9 der Berufungsakte Bezug genommen.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 28. März 2011 aufzuheben und
1. den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 30. Dezember 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Mai 2010 zu verurteilen, ihm die Fortbildungskosten für den Lehrgang "Anwender/in SAP ERP SCM 6.0 Materialwirtschaft/Vertrieb/Produktion" oder für den Lehrgang "Anwender/in SAP ERP 6.0 Materialwirtschaft mit Zusatzqualifikation Vertrieb" zu bewilligen,
2. den Beklagten zu verpflichten, die im Schreiben des Beklagten vom 11. November 2010 genannte "vorgeschaltene Maßnahme" die zum Prüfen dienen solle, ob ihm die erforderliche Eignung, Motivation und Zuverlässigkeit für die beantragten Weiterbildungsmaßnahmen vorliegen, detailliert zu beschreiben und zu begründen,
3. festzustellen, a. dass der Beklagte seine Pflichten, ihn rechtzeitig fachlich und kompetent zu beraten und eine fachlich geeignete berufliche Weiterbildungsmaßnahme zu gewähren, um die Chancen zur Aufnahme sozialversicherungspflichtiger Erwerbstätigkeit zu erhöhen, vernachlässigt hat, b. dass der Beklagte rechtswidrig Chancen zur Aufnahme einer sozialversicherungs-pflichtigen Erwerbstätigkeit durch Ablehnung der Kostenübernahme für die oben genannten Fortbildungslehrgänge z. B. durch Gewährung des Bildungsgutscheins verhindert hat, c. dass der Beklagte ihm rechtswidrig eine Nervenkrankheit durch den Amtsarzt des Jobcenters zuschreibt, um ihn, einen erwerbsfähigen und hilfebedürftigen Arbeitslosen, aus der Arbeitslosenstatistik zu verdrängen und d. dass das rechtswidrige Verhalten des Beklagten zu sozialer Ausgrenzung und Depression führt.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung wird vollinhaltlich auf die Ausführungen des SG im Urteil vom 28. März 2011 verweisen.
Die Beteiligten sind unter dem 20. Juni 2011 darüber unterrichtet worden, dass der Senat eine Entscheidung nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beabsichtigt. Den Beteiligten ist Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden. Während der Beklagte der vorgesehenen Verfahrensweise ausdrücklich zugestimmt hat, hat sich der Kläger nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten, die Klageakte des SG (S 25 AS 3615/10) und Berufungsakte des Senats ( L 13 AS 2039/11) Bezug genommen.
II.
Der Senat konnte die Berufung durch Beschluss der Berufsrichter und ohne mündliche Verhandlung entscheiden (vgl. § 153 Abs. 4 SGG), denn er hält die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Anhörung der Beteiligten hat keine Gesichtspunkte ergeben, die Anlass geben könnten, von dieser Verfahrensform abzuweichen.
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Die gem. §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung ist zulässig; sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschrift (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Die im Berufungsverfahren sinngemäß gestellten Anträge decken sich mit den vom SG in seinem Urteil vom 28. März 2011 beschiedenen Anträge, bzw. bleiben hinter diesen im Umfang zurück.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zurecht abgewiesen. Die Klage ist, was den Klageantrag zu Ziff. 1 angeht, unbegründet, im Übrigen bereits unzulässig. Der Senat schließt sich den Entscheidungsgründen des mit der Berufung angefochtenen Urteils des SG vom 28. März 2011 an, macht sich diese aufgrund eigener Überzeugungsbildung vollinhaltlich zu eigen und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
Lediglich ergänzend sei noch folgendes ausgeführt:
1. Zum Berufungsantrag Ziff. 1:
Der Antrag zu Ziff. 1 ist zulässig. Insbesondere steht der Zulässigkeit nicht entgegen, dass die vom Kläger konkret ins Auge gefassten Lehrgänge zwischenzeitlich durchgeführt worden sind. Wie dem Internetportal der Firma alfatraining entnommen werden kann, werden die vom Kläger begehrten Lehrgänge nach wie vor angeboten.
Die Klage ist aber insoweit aus den vom SG dargestellten Gründen unbegründet. Wie das SG in seiner Entscheidung zutreffend ausgeführt hat, erfordert die Förderung einer Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung eine Beschäftigungsprognose; es muss die Erwartung bestehen, dass die Eingliederungschancen nach der Maßnahme besser sind als vorher (BSG vom 03. Juli 2003 - B 7 AL 66/02 R = SozR 4-4300 § 77 Nr. 1 - juris Rn. 22). Der Beklagten steht diesbezüglich ein Beurteilungsspielraum zu, der nur eingeschränkt der gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Danach ist lediglich zu prüfen, ob die Verwaltungsentscheidung tatsächlich unter Berücksichtigung aller verfügbaren Daten in einer dem Sachverhalt angemessenen und methodisch einwandfreien Weise erarbeitet worden ist (BSG, a.a.O., juris Rn. 24). In Übereinstimmung mit dem SG geht der Senat davon aus, dass der Beklagte die Grenzen dieses Beurteilungsspielraums mit seiner Entscheidung vom 30. Dezember 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Mai 2010 nicht verletzt hat.
Vielmehr bestehen auch zur Überzeugung des Senats auf Grundlage des Gutachtens der Agentur für Arbeit Stuttgart vom 02. Februar 2009, bestätigt durch das vom SG eingeholte Gutachten von Dr. R., keine Zweifel an einer schizotypen Störung, in deren Folge der Kläger mangels einer Behandlung bis zum heutigen Tage arbeitsunfähig ist. Die Einwände des Klägers gegen eine Verwertbarkeit des Gutachtens von Dr. R. überzeugen aus den vom SG dargestellten Gründen nicht: Einen förmlichen Ablehnungsantrag hat der Kläger nicht gestellt; er wäre auch verfristet gewesen. Anhaltspunkte für eine Besorgnis der Befangenheit sind auch für den Senat nicht ersichtlich. Es unterliegt demnach keinen Bedenken, wenn der Beklagte in seiner Entscheidung zu dem Ergebnis gelangt, es fehle an einer positiven Beschäftigungsprognose als eine Tatbestandsvoraussetzung des § 77 Abs. 1 SGB III.
Darüber hinaus ist nach den vom Kläger unwidersprochen gebliebenen Ausführungen des Beklagten auch keine Beratung des Klägers vor Beginn der Teilnahme durch den Beklagten erfolgt. In keinem Fall gibt es aber eine Förderung ohne vorhergehende Beratung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III). Das Beratungserfordernis soll den zweckmäßigen und wirtschaftlichen Einsatz von Mitteln für die Weiterbildungsförderung gewährleisten. Dabei muss sich die Beratung zumindest auch auf die konkrete, zu fördernde Maßnahme beziehen. Nur dies macht auch Sinn, da dem Beklagten durch die Pflicht zur vorherigen Beratung die Möglichkeit erhalten bleiben soll, im Rahmen seines Ermessens die geeignete Maßnahme für den konkreten Antragsteller auszuwählen (BSG, a.a.O., juris Rn. 34).
2. Zum Berufungsantrag Ziff. 2:
Der Antrag zu Ziff. 2 ist bereits unzulässig. Es kann dahingestellt bleiben, ob, wovon das SG ausgeht, der Antrag zu Ziff. 2 als eine unzulässige Klageänderung zu werten ist, oder aber gem. § 99 Abs. 2 SGG von einer Einwilligung des Beklagten durch Einlassung auf die durch Schriftsatz des Klägers vom 13. Dezember 2010 abgeänderte Klage auszugehen ist.
Der Antrag ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil, wie das SG zutreffend festgestellt hat, es an dem erforderlichen vorgängigen Antrag beim Beklagten fehlt. Die erfolgte Beratung als Diensthandlung ist zwar mangels Regelungsgehalt schlicht-hoheitliches Verwaltungshandeln (Hauck/Noftz, SGB I, § 14 Rdnr. 19). Dagegen handelt es sich bei der Ablehnung einer Beratung um einen Verwaltungsakt, der im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage anzugreifen wäre (BSG vom 12. November 1980 - 1 RA 45/79 = SozR 1200 § 14 SGB I Nr. 9 - juris Rn. 31; ebenso Lilge, Berliner Kommentar zum Sozialrecht, SGB I § 14 Rdnr. 12; Hauck/Noftz, a.a.O; a. A. LPK - SGB I § 14 Rdnr. 12: Stets schlichtes Verwaltungshandeln). Ein solches Verwaltungsverfahren ist hier nicht durchgeführt worden. Die vom Kläger erhobene Klage, gerichtet auf detaillierte Beschreibung und Begründung der "vorgeschalteten Maßnahme" ist somit nicht statthaft. Vielmehr wäre zunächst im Falle einer Ablehnung eines klägerischen Antrags auf Erläuterung der angesprochenen vorgeschalteten Maßnahme das gem. § 78 SGG vorgeschriebene Vorverfahren durchzuführen; gegen den ablehnenden Widerspruchsbescheid käme dann eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 SGG) mit dem Antrag, unter Aufhebung des ablehnenden Verwaltungsakts den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger die begehrte Beratung zu gewähren, in Betracht. Eine direkte Befassung des Gerichts im Wege einer allgemeinen Leistungsklage ist unzulässig: Die allgemeine (echte) Leistungsklage ist nur dann statthaft, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hat (§ 54 Abs. 5 SGG).
3. Zum Berufungsantrag Ziff. 3:
Die Anträge zu Ziff. 3 sind gleichfalls unzulässig. Zur Begründung kann zunächst vollinhaltlich auf die Darstellung im erstinstanzlichen Urteil verwiesen werden. Die Unzulässigkeit der Anträge zu Ziff. 3 ergibt sich darüber hinaus unter dem Gesichtspunkt, dass mit den Feststellungsanträgen offensichtlich ausschließlich Amtshaftungsansprüche vorbereitet werden sollen. Dies wird aus der ursprünglich gewählten Antragstellung in der Klageschrift vom 16. Juni 2010 deutlich: Die dort unter Ziff. 2 begehrten Feststellungen sollten als Begründung eines Entschädigungsanspruchs von 2.500,- EUR dienen. Auf den richterlichen Hinweis vom 21. Juli 2010, dass das SG für den Antrag zu Ziff. 2 nicht zuständig sein dürfte, es sich vielmehr um Amtshaftungsansprüche handele, für welche der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet ist und dass vor dem Landgericht an das zu verweisen wäre, Anwaltszwang bestehe sowie ein Kostenvorschuss einzuzahlen wäre, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 06. Juli 2010 die Anträge zu Ziff. 2 abgeändert: der Entschädigungsanspruch wurde nunmehr nicht mehr erhoben. Begründet wurde dies damit, dass der Kläger mit der Erhebung von Zivilklagen wegen Amtshaftungsansprüchen noch zuwarten wolle.
Angesichts dessen steht für den Senat fest, dass der Kläger mit seinem Feststellungsanträgen unter Ziff. 3 ausschließlich den Boden für Amtshaftungsansprüche bereiten will. Die Anträge zu Ziff. 3a, 3b und 3d beziehen sich indes auf in der Vergangenheit liegende Rechtsverhältnisse. Da sich das primäre Rechtsschutzbegehren niemals auf einen Verwaltungsakt beziehen konnte, ist die in § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG geregelte Fortsetzungsfeststellungsklage hier nicht statthaft. In diesen Fällen kann aber entsprechend den zu § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG entwickelten Grundsätzen ein Feststellungsinteresse für eine (einfache) Feststellungsklage - außer bei hier vom Kläger nicht vorgetragenen und nicht ersichtlichen Wiederholungsgefahr oder Rehabilitationsinteresse - gegeben sein, wenn eine sozialgerichtliche Vorfrage entschieden werden soll, die für einen Amtshaftungsprozess bedeutsam ist (Meyer-Ladewig, § 55 Rn. 15b). Dies kann allerdings nur gelten, wenn sich das primäre Rechtsschutzbegehren erst während des Gerichtsverfahrens erledigt und der Rechtsstreit dann im Hinblick auf einen beabsichtigten Schadensersatzprozess fortgeführt wird (Meyer-Ladewig, a.a.O.). In solchen Fällen verlangt der dem Subsidiaritätsgrundsatz der Feststellungsklage zugrunde liegende Gedanke der Prozessökonomie nicht, das Verfahren vor dem Sozialgericht zu beenden und den Kläger zur Erlangung des beanspruchten Schadensersatzes auf das Verfahren vor dem Zivilgericht zu verweisen; vielmehr entspricht es gerade diesem Gedanken, das Verfahren vor dem Sozialgericht mit dem Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des vom Kläger angegriffenen Verwaltungshandelns fortzusetzen, damit die dazu schon gewonnenen Erkenntnisse in den nachfolgenden Schadensersatzprozess einfließen können (vgl. BVerwG vom 12.07.2000 - 7 C 3/00 = BVerwGE 111, 306 - in juris Rn. 14). Hat sich das primäre Rechtsschutzbegehren dagegen - wie vorliegend im Falle von Ziff. 3a, 3b und 3d - bereits vor Beschreiten des Sozialrechtswegs erledigt, dann bleibt die Feststellungsklage gegenüber der zivilrechtlichen Schadensersatzklage subsidiär (BVerwG, a.a.O.).
Demnach sind bereits aus diesem Grunde die Berufungsanträge zu Ziff. 3a, 3b und 3d unzulässig. Im Hinblick auf die unter Ziff. 3c beantragte Feststellung ist zwar kein in der Vergangenheit liegendes Rechtsverhältnis betroffen; aus den im Urteil des SG aufgeführten Gründen, auf die verwiesen wird, fehlt es aber auch insoweit am erforderlichen Feststellungsinteresse. Insbesondere ist der Antrag auch in diesem Fall als bloße Vorfrage eines möglichen Amtshaftungsanspruchs unzulässig (vgl. Sächsisches LSG vom 23.11.2007 - L 3 AL 125/06 - juris Rn. 38 f.).
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Hierbei war für den Senat im Rahmen des hierbei eingeräumten Ermessens ausschlaggebend, dass der Beklagte keinen berechtigten Anlass zur Klageerhebung gegeben hat und die Rechtsverfolgung keinen Erfolg hat. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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