Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 11 AL 2798/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 2483/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 12. Mai 2011 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung einer ihm gewährten Fahrtkostenbeihilfe i.H.v. 340,80 EUR.
Der am 18.01.1975 geborene Kläger steht mit Unterbrechungen im langjährigen Bezug von Leis-tungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Er führte und führt deswegen vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) und dem Landessozialgericht Baden-Württemberg zahlreiche Rechtsstreitigkeiten gegen die Beklagte. Anlässlich einer zunächst auf den 08.09.2008 in Aussicht genommenen, später auf den 15.09.2008 verschobenen Arbeitsaufnahme des Klägers bei der TUJA Zeitarbeit GmbH (T GmbH) beantragte der Kläger am 01.09.2008 die Gewährung einer Fahrtkostenbeihilfe. Er gab an, er werde durch die T GmbH bei der Fa. Stahl in Waldenburg eingesetzt. Die Fahrtstrecke von 121,21 Kilometer (einfach) werde von ihm mit dem privaten Kraftfahrzeug zurückgelegt. Mit Bescheid vom 10.09.2008 bewilligte die Beklagte dem Kläger daraufhin für den Zeitraum vom 15.09.2008 bis 14.03.2009 eine Fahrtkostenbeihilfe in Höhe der berücksichtigungsfähigen Fahrtkosten. Bei Nutzung eines privaten Kraftfahrzeuges werde ein Auslagenersatz von 0,20 EUR pro Kilometer gewährt. Am 10.09.2008 zahlte die Beklagte dem Kläger einen Betrag von 340,80 EUR der bewilligten Fahrkostenbeihilfe in bar aus.
Am 11.09.2008 legte der Kläger gegen den Bewilligungsbescheid Widerspruch ein und machte weitergehende Fahrtkosten i.H.v. insg. 1.578,83 EUR monatlich geltend. Am 23.09.2008 teilte der Kläger der Beklagten per e-mail mit, dass "Leistungen, die für eine Arbeitsaufnahme bei TUJA NL Heilbronn beantragt wurden" für erledigt erklärt werden. Er führte hierzu an, eine Arbeitsaufnahme seinerseits bei der T GmbH sei nicht erfolgt.
Mit Bescheid vom 15.04.2009 widerrief die Beklagte sodann die Bewilligung der Fahrtkostenbeihilfe vom 10.09.2008 und forderte die bereits erbrachte Fahrkostenbeihilfe i.H.v. 340,80 EUR vom Kläger zurück. Die Fahrtkostenbeihilfe sei unter der Voraussetzungen der Arbeitsaufnahme erfolgt. Dies sei dem Kläger bekannt gewesen. Da es jedoch nicht zu einer entsprechenden Arbeitsaufnahme gekommen sei, seien dem Kläger auch keine Aufwendungen entstanden. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Leistungsbewilligung lägen nicht vor, so dass der Bescheid nach § 47 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) widerrufen werde. Erbrachte Leistungen i.H.v. 340,80 EUR seien vom Kläger zu erstatten. Im Rahmen der Ermessensausübung sei maßgebend, dass das Interesse der Versichertengemeinschaft daran, keine Leistungen zu erbringen, auf die kein Anspruch bestehe, das Interesse des Klägers daran, die erbrachten Leistungen behalten zu dürfen, überwiege.
Hiergegen legte der Kläger am 18.04.2009 Widerspruch ein, zu dessen Begründung er vorbrachte, aus dem Bescheid vom 10.09.2008 sei eine Zweckbindung der Fahrtkostenbeihilfe nicht ersichtlich gewesen. Die erhaltene Fahrtkostenbeihilfe habe er im Übrigen bereits im Vertrauen auf die Arbeitsaufnahme und die Leistungsbewilligung für eine Bahncard ausgegeben. Der Kläger legte sodann seine vom 25.08.2008 bis 24.08.2009 gültige Bahncard bei der Beklagten vor. Das Verhalten der Beklagten sei darüber hinaus treuwidrig, sie habe bis zur Ausübung des Widerrufs nicht mehr als sechs Monate abwarten dürfen. Hilfsweise erklärte der Kläger die Aufrechnung mit einer ihm gegenüber der Beklagten zustehenden Forderung.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.06.2009 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Sie führte hierzu an, die Bewilligung der Fahrtkostenbeihilfe sei zu Recht widerrufen worden, da diese zum Zweck der Arbeitsaufnahme bei der T GmbH bewilligt worden sei. Nachdem eine Arbeitsaufnahme nicht erfolgt sei, sei eine zweckentsprechende Verwendung nicht mehr möglich. Die Zweckbestimmung der Fahrtkostenbeihilfe ergebe sich eindeutig aus dem Bescheid vom 10.09.2008. Der Kläger könne sich auch nicht auf schutzwürdiges Vertrauen berufen, da er die Bahncard bereits am 25.08.2008 und damit vor der Bewilligung der Fahrtkostenbeihilfe am 10.09.2008 erworben habe.
Am 26.06.2009 hat der Kläger hiergegen Klage zum SG erhoben. Zu deren Begründung hat er vorgetragen, der Rückforderungsbescheid genüge bereits den formellen Anforderungen, die an einen solchen zu stellen seien, nicht. Ferner hat er die Aufrechnung mit Forderungen aus unbearbeiteten Widersprüchen erklärt. Am 03.07.2009, 12.11.2010, 03.04.2011, 20.04.2011, 26.04.2001 und am 03.05.2011 hat der Kläger den Vorsitzenden der zuständigen Kammer des SG wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Mit Urteil vom 12.05.2011 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das SG ausgeführt, die Befangenheitsgesuche hinderten das Gericht nicht daran, in der Sache zu entscheiden. Diese zielten einzig darauf ab, den Kammervorsitzenden aus dem Verfahren zu drängen. Sie seien offensichtlich rechtsmissbräuchlich gestellt. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 15.04.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.06.2009 sei rechtmäßig. Die Beklagte habe die Bewilligung von Fahrtkostenbeihilfe zu Recht widerrufen und Erstattung erbrachter Leistungen geltend gemacht. Im Bescheid vom 10.09.2008 sei ausdrücklich als Zweckbestimmung der bewilligten Fahrtkostenbeihilfe die täglichen Hin- und Rückfahrten zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte des Klägers bei der T GmbH benannt. Nachdem die Arbeitsaufnahme nicht erfolgt sei, habe die Fahrkostenbeihilfe nicht mehr zu diesem Zweck verwendet werden können (§ 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB X). Auf schutzwürdiges Vertrauen könne sich der Kläger nicht berufen, da ihm die Zweckbestimmung aufgrund der eindeutigen Benennung im Bewilligungsbescheid bekannt gewesen sein musste. Auch habe der Kläger die ihm erst am 10.09.2008 ausbezahlte Fahrkostenbeihilfe nicht zum Erwerb der Bahncard verwandt, da diese bereits am 25.08.2008 ausgestellt worden sei. Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Ermessensausübung durch die Beklagte seien nicht ersichtlich. Ebenso sei ersichtlich, weshalb der angefochtene Bescheid aus formellen Gründen rechtswidrig sein soll. Dieser sei ausreichend begründet. Auch verstoße der Widerruf und die geltend gemachte Erstattung nicht gegen § 242 des Bürgerlichen Gesetzbuches, Anhaltspunkte für ein Verhalten der Beklagten, das gegen Treu und Glaube verstoßen könnte, seien nicht ersichtlich. Insbesondere sei es nicht treuwidrig, dass die Beklagte den Bescheid vom 15.04.2009 erst nach einer Zeitspanne von mehr als sechs Monaten nachdem die Arbeitsaufnahme endgültig gescheitert war, erlassen habe, da der Beklagten für den Widerruf eine Frist von einem Jahr eingeräumt sei. Die geltend gemachte Erstattungsforderung gründe in § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Soweit der Kläger hilfsweise gegen den Erstattungsanspruch mit einer ihm vermeintlich zustehenden Forderungen aufrechnen wolle, sei diese Aufrechnung nicht entscheidungserheblich, da die Aufrechnung die Rechtmäßigkeit des Erstattungsbescheids nicht berühre. Das SG hat ferner entschieden, die Berufung nicht zuzulassen und hat eine Rechtsmittelbelehrung des Inhalts erteilt, dass die Nichtzulassung der Berufung mit der Beschwerde angefochten werden könne.
Gegen das am 21.05.2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 03.06.2011 beim SG Berufung eingelegt. Zu deren Begründung bringt er vor, das SG habe unzulässigerweise selbst über die Befangenheitsgesuche entschieden. Die Entscheidung verletze Art. 103 des Grundgesetzes. Die nach § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erforderliche Anhörung sei unterblieben. In der Sache verbleibe es bei dem Inhalt seines Widerspruchs und seiner Klage.
Der Kläger beantragt (zweckdienlich gefasst),
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 12. Mai 2011 sowie den Bescheid der Beklagten vom 15. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Juni 2009 aufzuheben.
Die Beklagte hat sich im Berufungsverfahren nicht geäußert.
Mit Schreiben vom 27.09.2011 hat der Senat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass die Berufung bereits unzulässig sein dürfte und er erwäge, über die Berufung im Wege eines Beschlusses nach § 158 SGG zu entscheiden. Den Beteiligten wurde Gelegenheit eingeräumt, sich hierzu zu äußern. Eine Stellungnahme der Beteiligten hierauf ist nicht erfolgt.
II.
Die Berufung ist als unzulässig zu verwerfen.
Ist die Berufung nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt, so ist sie gemäß § 158 Satz 1 SGG als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann gemäß § 158 Satz 2 SGG durch Beschluss ergehen.
Der Senat macht von dem ihm eingeräumten Ermessen dahingehend Gebrauch, dass er durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung (vgl. §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 3 SGG) entscheidet. Eine mündliche Verhandlung ist vorliegend nicht angezeigt. Gründe, die für die Durchführung einer solchen sprechen, wurden von den Beteiligten nicht vorgebracht.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG vom 12.05.2011 ist nicht statthaft. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der ab dem 01.04.2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.2008 (BGBl. I S. 444 ff.) bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,- EUR nicht übersteigt. Dies gilt gemäß § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.
Der Beschwerdewert bestimmt sich nach dem Betrag, den das SG dem Kläger versagt hat und der von diesem - als Rechtsmittelführer - weiterverfolgt wird (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig, SGG, 9. Aufl., § 144 Rn. 14 m.w.N.; Bundessozialgericht, Beschluss vom 06.02.1997 - 14/10 BKg 14/96 - veröffentlicht in juris). Angefochten wurde im Klageverfahren vor dem SG der Bescheid der Beklagten 15.04.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.06.2009, mit dem diese die Bewilligung einer Fahrtkostenbeihilfe für die Zeit vom 15.09.2008 bis 14.03.2009 in Höhe der berücksichtigungsfähigen Fahrtkosten - bei Nutzung eines privaten Kraftfahrzeuges i.H.v. 0,20 EUR pro Kilometer - widerrufen hat. Bei einer arbeitstäglichen einfachen Fahrtstrecke von mehr als 100 km errechnet sich hieraus über den halbjährigen Bewilligungszeitraum ein Betrag von mehr als 750,- EUR. Der Kläger hat jedoch - bereits vor der Einlegung seiner Klage beim SG - mitgeteilt, dass sein Begehren im Hinblick auf die Gewährung von Leistungen für die Arbeitsaufnahme bei T GmbH erledigt sei. Hieraus wird hinreichend deutlich, dass der Kläger gerichtlichen Rechtsschutz einzig im Hinblick auf die geltend gemachte Erstattungsforderung, nicht hingegen im Hinblick auf den, eine weitere Gewährung von Leistungen widerrufenden Teil des angefochtenen Bescheides geltend gemacht hat. Weder zur Begründung der Klage, noch zu der der Berufung hat der Kläger geltend gemacht, weiter aus dem Bewilligungsbescheid vom 10.09.2008 Ansprüche herleiten zu wollen. Mit der angefochtenen Entscheidung hat das SG dem Kläger hiernach lediglich ein Begehren im Umfang von 340,80 EUR versagt. Der erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes von mehr als 750,- EUR ist daher nicht erreicht. Da auch keine laufenden Leistungen von mehr als einem Jahr betroffen sind und das SG die Berufung nicht zugelassen hat, ist die Berufung unstatthaft.
Die Berufung ist hiernach als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung einer ihm gewährten Fahrtkostenbeihilfe i.H.v. 340,80 EUR.
Der am 18.01.1975 geborene Kläger steht mit Unterbrechungen im langjährigen Bezug von Leis-tungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Er führte und führt deswegen vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) und dem Landessozialgericht Baden-Württemberg zahlreiche Rechtsstreitigkeiten gegen die Beklagte. Anlässlich einer zunächst auf den 08.09.2008 in Aussicht genommenen, später auf den 15.09.2008 verschobenen Arbeitsaufnahme des Klägers bei der TUJA Zeitarbeit GmbH (T GmbH) beantragte der Kläger am 01.09.2008 die Gewährung einer Fahrtkostenbeihilfe. Er gab an, er werde durch die T GmbH bei der Fa. Stahl in Waldenburg eingesetzt. Die Fahrtstrecke von 121,21 Kilometer (einfach) werde von ihm mit dem privaten Kraftfahrzeug zurückgelegt. Mit Bescheid vom 10.09.2008 bewilligte die Beklagte dem Kläger daraufhin für den Zeitraum vom 15.09.2008 bis 14.03.2009 eine Fahrtkostenbeihilfe in Höhe der berücksichtigungsfähigen Fahrtkosten. Bei Nutzung eines privaten Kraftfahrzeuges werde ein Auslagenersatz von 0,20 EUR pro Kilometer gewährt. Am 10.09.2008 zahlte die Beklagte dem Kläger einen Betrag von 340,80 EUR der bewilligten Fahrkostenbeihilfe in bar aus.
Am 11.09.2008 legte der Kläger gegen den Bewilligungsbescheid Widerspruch ein und machte weitergehende Fahrtkosten i.H.v. insg. 1.578,83 EUR monatlich geltend. Am 23.09.2008 teilte der Kläger der Beklagten per e-mail mit, dass "Leistungen, die für eine Arbeitsaufnahme bei TUJA NL Heilbronn beantragt wurden" für erledigt erklärt werden. Er führte hierzu an, eine Arbeitsaufnahme seinerseits bei der T GmbH sei nicht erfolgt.
Mit Bescheid vom 15.04.2009 widerrief die Beklagte sodann die Bewilligung der Fahrtkostenbeihilfe vom 10.09.2008 und forderte die bereits erbrachte Fahrkostenbeihilfe i.H.v. 340,80 EUR vom Kläger zurück. Die Fahrtkostenbeihilfe sei unter der Voraussetzungen der Arbeitsaufnahme erfolgt. Dies sei dem Kläger bekannt gewesen. Da es jedoch nicht zu einer entsprechenden Arbeitsaufnahme gekommen sei, seien dem Kläger auch keine Aufwendungen entstanden. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Leistungsbewilligung lägen nicht vor, so dass der Bescheid nach § 47 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) widerrufen werde. Erbrachte Leistungen i.H.v. 340,80 EUR seien vom Kläger zu erstatten. Im Rahmen der Ermessensausübung sei maßgebend, dass das Interesse der Versichertengemeinschaft daran, keine Leistungen zu erbringen, auf die kein Anspruch bestehe, das Interesse des Klägers daran, die erbrachten Leistungen behalten zu dürfen, überwiege.
Hiergegen legte der Kläger am 18.04.2009 Widerspruch ein, zu dessen Begründung er vorbrachte, aus dem Bescheid vom 10.09.2008 sei eine Zweckbindung der Fahrtkostenbeihilfe nicht ersichtlich gewesen. Die erhaltene Fahrtkostenbeihilfe habe er im Übrigen bereits im Vertrauen auf die Arbeitsaufnahme und die Leistungsbewilligung für eine Bahncard ausgegeben. Der Kläger legte sodann seine vom 25.08.2008 bis 24.08.2009 gültige Bahncard bei der Beklagten vor. Das Verhalten der Beklagten sei darüber hinaus treuwidrig, sie habe bis zur Ausübung des Widerrufs nicht mehr als sechs Monate abwarten dürfen. Hilfsweise erklärte der Kläger die Aufrechnung mit einer ihm gegenüber der Beklagten zustehenden Forderung.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.06.2009 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Sie führte hierzu an, die Bewilligung der Fahrtkostenbeihilfe sei zu Recht widerrufen worden, da diese zum Zweck der Arbeitsaufnahme bei der T GmbH bewilligt worden sei. Nachdem eine Arbeitsaufnahme nicht erfolgt sei, sei eine zweckentsprechende Verwendung nicht mehr möglich. Die Zweckbestimmung der Fahrtkostenbeihilfe ergebe sich eindeutig aus dem Bescheid vom 10.09.2008. Der Kläger könne sich auch nicht auf schutzwürdiges Vertrauen berufen, da er die Bahncard bereits am 25.08.2008 und damit vor der Bewilligung der Fahrtkostenbeihilfe am 10.09.2008 erworben habe.
Am 26.06.2009 hat der Kläger hiergegen Klage zum SG erhoben. Zu deren Begründung hat er vorgetragen, der Rückforderungsbescheid genüge bereits den formellen Anforderungen, die an einen solchen zu stellen seien, nicht. Ferner hat er die Aufrechnung mit Forderungen aus unbearbeiteten Widersprüchen erklärt. Am 03.07.2009, 12.11.2010, 03.04.2011, 20.04.2011, 26.04.2001 und am 03.05.2011 hat der Kläger den Vorsitzenden der zuständigen Kammer des SG wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Mit Urteil vom 12.05.2011 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das SG ausgeführt, die Befangenheitsgesuche hinderten das Gericht nicht daran, in der Sache zu entscheiden. Diese zielten einzig darauf ab, den Kammervorsitzenden aus dem Verfahren zu drängen. Sie seien offensichtlich rechtsmissbräuchlich gestellt. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 15.04.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.06.2009 sei rechtmäßig. Die Beklagte habe die Bewilligung von Fahrtkostenbeihilfe zu Recht widerrufen und Erstattung erbrachter Leistungen geltend gemacht. Im Bescheid vom 10.09.2008 sei ausdrücklich als Zweckbestimmung der bewilligten Fahrtkostenbeihilfe die täglichen Hin- und Rückfahrten zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte des Klägers bei der T GmbH benannt. Nachdem die Arbeitsaufnahme nicht erfolgt sei, habe die Fahrkostenbeihilfe nicht mehr zu diesem Zweck verwendet werden können (§ 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB X). Auf schutzwürdiges Vertrauen könne sich der Kläger nicht berufen, da ihm die Zweckbestimmung aufgrund der eindeutigen Benennung im Bewilligungsbescheid bekannt gewesen sein musste. Auch habe der Kläger die ihm erst am 10.09.2008 ausbezahlte Fahrkostenbeihilfe nicht zum Erwerb der Bahncard verwandt, da diese bereits am 25.08.2008 ausgestellt worden sei. Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Ermessensausübung durch die Beklagte seien nicht ersichtlich. Ebenso sei ersichtlich, weshalb der angefochtene Bescheid aus formellen Gründen rechtswidrig sein soll. Dieser sei ausreichend begründet. Auch verstoße der Widerruf und die geltend gemachte Erstattung nicht gegen § 242 des Bürgerlichen Gesetzbuches, Anhaltspunkte für ein Verhalten der Beklagten, das gegen Treu und Glaube verstoßen könnte, seien nicht ersichtlich. Insbesondere sei es nicht treuwidrig, dass die Beklagte den Bescheid vom 15.04.2009 erst nach einer Zeitspanne von mehr als sechs Monaten nachdem die Arbeitsaufnahme endgültig gescheitert war, erlassen habe, da der Beklagten für den Widerruf eine Frist von einem Jahr eingeräumt sei. Die geltend gemachte Erstattungsforderung gründe in § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Soweit der Kläger hilfsweise gegen den Erstattungsanspruch mit einer ihm vermeintlich zustehenden Forderungen aufrechnen wolle, sei diese Aufrechnung nicht entscheidungserheblich, da die Aufrechnung die Rechtmäßigkeit des Erstattungsbescheids nicht berühre. Das SG hat ferner entschieden, die Berufung nicht zuzulassen und hat eine Rechtsmittelbelehrung des Inhalts erteilt, dass die Nichtzulassung der Berufung mit der Beschwerde angefochten werden könne.
Gegen das am 21.05.2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 03.06.2011 beim SG Berufung eingelegt. Zu deren Begründung bringt er vor, das SG habe unzulässigerweise selbst über die Befangenheitsgesuche entschieden. Die Entscheidung verletze Art. 103 des Grundgesetzes. Die nach § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erforderliche Anhörung sei unterblieben. In der Sache verbleibe es bei dem Inhalt seines Widerspruchs und seiner Klage.
Der Kläger beantragt (zweckdienlich gefasst),
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 12. Mai 2011 sowie den Bescheid der Beklagten vom 15. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Juni 2009 aufzuheben.
Die Beklagte hat sich im Berufungsverfahren nicht geäußert.
Mit Schreiben vom 27.09.2011 hat der Senat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass die Berufung bereits unzulässig sein dürfte und er erwäge, über die Berufung im Wege eines Beschlusses nach § 158 SGG zu entscheiden. Den Beteiligten wurde Gelegenheit eingeräumt, sich hierzu zu äußern. Eine Stellungnahme der Beteiligten hierauf ist nicht erfolgt.
II.
Die Berufung ist als unzulässig zu verwerfen.
Ist die Berufung nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt, so ist sie gemäß § 158 Satz 1 SGG als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann gemäß § 158 Satz 2 SGG durch Beschluss ergehen.
Der Senat macht von dem ihm eingeräumten Ermessen dahingehend Gebrauch, dass er durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung (vgl. §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 3 SGG) entscheidet. Eine mündliche Verhandlung ist vorliegend nicht angezeigt. Gründe, die für die Durchführung einer solchen sprechen, wurden von den Beteiligten nicht vorgebracht.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG vom 12.05.2011 ist nicht statthaft. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der ab dem 01.04.2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.2008 (BGBl. I S. 444 ff.) bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,- EUR nicht übersteigt. Dies gilt gemäß § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.
Der Beschwerdewert bestimmt sich nach dem Betrag, den das SG dem Kläger versagt hat und der von diesem - als Rechtsmittelführer - weiterverfolgt wird (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig, SGG, 9. Aufl., § 144 Rn. 14 m.w.N.; Bundessozialgericht, Beschluss vom 06.02.1997 - 14/10 BKg 14/96 - veröffentlicht in juris). Angefochten wurde im Klageverfahren vor dem SG der Bescheid der Beklagten 15.04.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.06.2009, mit dem diese die Bewilligung einer Fahrtkostenbeihilfe für die Zeit vom 15.09.2008 bis 14.03.2009 in Höhe der berücksichtigungsfähigen Fahrtkosten - bei Nutzung eines privaten Kraftfahrzeuges i.H.v. 0,20 EUR pro Kilometer - widerrufen hat. Bei einer arbeitstäglichen einfachen Fahrtstrecke von mehr als 100 km errechnet sich hieraus über den halbjährigen Bewilligungszeitraum ein Betrag von mehr als 750,- EUR. Der Kläger hat jedoch - bereits vor der Einlegung seiner Klage beim SG - mitgeteilt, dass sein Begehren im Hinblick auf die Gewährung von Leistungen für die Arbeitsaufnahme bei T GmbH erledigt sei. Hieraus wird hinreichend deutlich, dass der Kläger gerichtlichen Rechtsschutz einzig im Hinblick auf die geltend gemachte Erstattungsforderung, nicht hingegen im Hinblick auf den, eine weitere Gewährung von Leistungen widerrufenden Teil des angefochtenen Bescheides geltend gemacht hat. Weder zur Begründung der Klage, noch zu der der Berufung hat der Kläger geltend gemacht, weiter aus dem Bewilligungsbescheid vom 10.09.2008 Ansprüche herleiten zu wollen. Mit der angefochtenen Entscheidung hat das SG dem Kläger hiernach lediglich ein Begehren im Umfang von 340,80 EUR versagt. Der erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes von mehr als 750,- EUR ist daher nicht erreicht. Da auch keine laufenden Leistungen von mehr als einem Jahr betroffen sind und das SG die Berufung nicht zugelassen hat, ist die Berufung unstatthaft.
Die Berufung ist hiernach als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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