Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 9 AL 3357/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AL 3212/11 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 18. Juli 2011 wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe:
Die Beschwerde des beigeordneten Rechtsanwalts Wa. gegen den seinen Antrag auf Aufhebung der Beiordnung ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts Ulm (SG) vom 18. Juli 2011 hat keinen Erfolg; das SG hat den Antrag des Beschwerdeführers, seine mit Beschluss des SG vom 29. Oktober 2009 erfolgte Beiordnung in dem Klageverfahren S 9 AL 3357/08 aufzuheben, zu Recht abgelehnt.
Die Beschwerde ist zwar statthaft (§ 172 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), frist- und formgerecht eingelegt (§ 173 SGG) und damit zulässig; sie ist aber unbegründet. Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ist - wie in den Tatsacheninstanzen der Sozialgerichtsbarkeit - eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht vorgeschrieben, wird auf Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt beigeordnet, wenn diese Vertretung erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 Abs. 2 ZPO). Eine solche Beiordnung (des beschwerdeführenden Rechtsanwalts) ist hier mit dem der Klägerin PKH für das Klageverfahren S 9 AL 3357/08 PKH bewilligenden Beschluss des SG vom 29. Oktober 2009 erfolgt. Die Beiordnung begründet eine öffentlich-rechtliche Pflicht des beigeordneten Rechtsanwalts zum Abschluss eines Mandatsvertrages (§ 48 Abs. 1 Nr. 1 Bundesrechtsanwaltsordnung [BRAO]). Diese kann nur nach Maßgabe des § 48 Abs. 2 BRAO aufgehoben werden. Danach kann ein gemäß § 121 ZPO (hier i.V.m. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG) beigeordnete Rechtsanwalt beantragen, die Beiordnung aufzuheben, wenn hierfür wichtige Gründe vorliegen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant nachhaltig gestört ist (vgl. z. B. Bundesgerichtshof [BGH], Beschlüsse vom 31. Oktober 1991 - XII ZR 212/90 - NJW-RR 1992, 189 und vom 10. August 1998 - VI ZR 174/97 - veröffentlicht in Juris).
Die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Beiordnung liegen nicht vor; der Beschwerdeführer kann sich nicht auf einen wichtigen Grund im Sinne des § 48 Abs. 2 BRAO berufen. Dass an das Vorliegen eines wichtigen Grundes hohe Anforderungen zu stellen sind, hat bereits das SG in den Gründen des mit der Beschwerde angegriffenen Beschlusses zutreffend dargelegt. Der Senat nimmt insoweit gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG auf die zutreffenden Gründe der angegriffenen Entscheidung des SG Bezug und sieht diesbezüglich von einer (weiteren) eigenen Begründung ab.
Das vom Beschwerdeführer (erst) im Beschwerdeverfahren vorgelegte Schreiben der Klägerin vom 8. Dezember 2010 rechtfertigt, ebenso wie der Vortrag zur Begründung der Beschwerde, keine abweichende Entscheidung. Bemerkenswert ist zunächst, dass der Antrag auf Aufhebung der Beiordnung erst Anfang Juli 2011, also sieben Monate nach Fertigung des Schreibens der Klägerin, das den Antrag veranlasst haben soll, unmittelbar nach Bestimmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung gestellt worden ist. Bereits dieser Umstand begründet erhebliche Zweifel daran, dass die Äußerungen der Klägerin in dem besagten Schreiben zu einer derart nachhaltigen Störung des Vertrauensverhältnisses geführt haben sollen, dass dem (beigeordneten) Bevollmächtigten eine Fortsetzung des Mandatsverhältnisses nicht zumutbar gewesen wäre. Die Äußerungen der Klägerin im Schreiben vom 8. Dezember 2010 vermögen eine solche Annahme aber auch inhaltlich nicht zu rechtfertigen. Die Klägerin übt mit diesem Schreiben Kritik an der aus ihrer Sicht nicht sachgerechten Vertretung durch den Beschwerdeführer und dessen Kollegen in einem beim Hessischen Landesarbeitsgericht geführten arbeitsgerichtlichen Verfahren. Die Ausführungen der Klägerin mögen in Tonfall und Formulierung nicht durchgängig angemessen sein, beleidigend sind sie, anders als der Beschwerdeführer meint, aber nicht. Jedenfalls lag aus Sicht der Klägerin trotz der dargestellten Differenzen eine nachhaltige Störung des Vertrauensverhältnisses nicht vor; denn diese hat ausdrücklich eine weitere Vertretung durch den Beschwerdeführer (auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren) gewünscht. Dass Mandanten mit der Vertretung durch ihre Bevollmächtigten unzufrieden sind und deshalb - berechtigte oder unberechtigte - Kritik an der konkreten Interessenwahrnehmung üben, entspricht eher einem üblichen Geschehensablauf als dass einem solchen Verhalten der hier zu fordernde Ausnahmecharakter zukäme. Anderes mag gelten, wenn die Kritik in einer aus Sicht des Bevollmächtigten nicht mehr hinnehmbaren Art und Weise vorgebracht wird; diese Schwelle ist hier jedoch nicht überschritten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung.
Diese Entscheidung ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe:
Die Beschwerde des beigeordneten Rechtsanwalts Wa. gegen den seinen Antrag auf Aufhebung der Beiordnung ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts Ulm (SG) vom 18. Juli 2011 hat keinen Erfolg; das SG hat den Antrag des Beschwerdeführers, seine mit Beschluss des SG vom 29. Oktober 2009 erfolgte Beiordnung in dem Klageverfahren S 9 AL 3357/08 aufzuheben, zu Recht abgelehnt.
Die Beschwerde ist zwar statthaft (§ 172 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), frist- und formgerecht eingelegt (§ 173 SGG) und damit zulässig; sie ist aber unbegründet. Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ist - wie in den Tatsacheninstanzen der Sozialgerichtsbarkeit - eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht vorgeschrieben, wird auf Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt beigeordnet, wenn diese Vertretung erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 Abs. 2 ZPO). Eine solche Beiordnung (des beschwerdeführenden Rechtsanwalts) ist hier mit dem der Klägerin PKH für das Klageverfahren S 9 AL 3357/08 PKH bewilligenden Beschluss des SG vom 29. Oktober 2009 erfolgt. Die Beiordnung begründet eine öffentlich-rechtliche Pflicht des beigeordneten Rechtsanwalts zum Abschluss eines Mandatsvertrages (§ 48 Abs. 1 Nr. 1 Bundesrechtsanwaltsordnung [BRAO]). Diese kann nur nach Maßgabe des § 48 Abs. 2 BRAO aufgehoben werden. Danach kann ein gemäß § 121 ZPO (hier i.V.m. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG) beigeordnete Rechtsanwalt beantragen, die Beiordnung aufzuheben, wenn hierfür wichtige Gründe vorliegen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant nachhaltig gestört ist (vgl. z. B. Bundesgerichtshof [BGH], Beschlüsse vom 31. Oktober 1991 - XII ZR 212/90 - NJW-RR 1992, 189 und vom 10. August 1998 - VI ZR 174/97 - veröffentlicht in Juris).
Die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Beiordnung liegen nicht vor; der Beschwerdeführer kann sich nicht auf einen wichtigen Grund im Sinne des § 48 Abs. 2 BRAO berufen. Dass an das Vorliegen eines wichtigen Grundes hohe Anforderungen zu stellen sind, hat bereits das SG in den Gründen des mit der Beschwerde angegriffenen Beschlusses zutreffend dargelegt. Der Senat nimmt insoweit gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG auf die zutreffenden Gründe der angegriffenen Entscheidung des SG Bezug und sieht diesbezüglich von einer (weiteren) eigenen Begründung ab.
Das vom Beschwerdeführer (erst) im Beschwerdeverfahren vorgelegte Schreiben der Klägerin vom 8. Dezember 2010 rechtfertigt, ebenso wie der Vortrag zur Begründung der Beschwerde, keine abweichende Entscheidung. Bemerkenswert ist zunächst, dass der Antrag auf Aufhebung der Beiordnung erst Anfang Juli 2011, also sieben Monate nach Fertigung des Schreibens der Klägerin, das den Antrag veranlasst haben soll, unmittelbar nach Bestimmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung gestellt worden ist. Bereits dieser Umstand begründet erhebliche Zweifel daran, dass die Äußerungen der Klägerin in dem besagten Schreiben zu einer derart nachhaltigen Störung des Vertrauensverhältnisses geführt haben sollen, dass dem (beigeordneten) Bevollmächtigten eine Fortsetzung des Mandatsverhältnisses nicht zumutbar gewesen wäre. Die Äußerungen der Klägerin im Schreiben vom 8. Dezember 2010 vermögen eine solche Annahme aber auch inhaltlich nicht zu rechtfertigen. Die Klägerin übt mit diesem Schreiben Kritik an der aus ihrer Sicht nicht sachgerechten Vertretung durch den Beschwerdeführer und dessen Kollegen in einem beim Hessischen Landesarbeitsgericht geführten arbeitsgerichtlichen Verfahren. Die Ausführungen der Klägerin mögen in Tonfall und Formulierung nicht durchgängig angemessen sein, beleidigend sind sie, anders als der Beschwerdeführer meint, aber nicht. Jedenfalls lag aus Sicht der Klägerin trotz der dargestellten Differenzen eine nachhaltige Störung des Vertrauensverhältnisses nicht vor; denn diese hat ausdrücklich eine weitere Vertretung durch den Beschwerdeführer (auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren) gewünscht. Dass Mandanten mit der Vertretung durch ihre Bevollmächtigten unzufrieden sind und deshalb - berechtigte oder unberechtigte - Kritik an der konkreten Interessenwahrnehmung üben, entspricht eher einem üblichen Geschehensablauf als dass einem solchen Verhalten der hier zu fordernde Ausnahmecharakter zukäme. Anderes mag gelten, wenn die Kritik in einer aus Sicht des Bevollmächtigten nicht mehr hinnehmbaren Art und Weise vorgebracht wird; diese Schwelle ist hier jedoch nicht überschritten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung.
Diese Entscheidung ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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