L 13 AS 4658/11 RG

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 4658/11 RG
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der gegen den Beschluss des Senats vom 18. Oktober 2011 (L 13 AS 4277/11 NZB) gerichtete Rechtsbehelf der Klägerin wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

Die als Berufung bezeichnete Eingabe der Klägerin ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zulässig.

Soweit die Klägerin ihre gegen den Beschluss des Senats vom 18. Oktober 2011 als (hier allenfalls in Betracht kommende) Anhörungsrüge im Sinne des § 178a Sozialgerichtsgesetz (SGG) verstanden wissen will, fehlt es bereits an der schlüssigen Behauptung, der Senat habe den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör entscheidungserheblich verletzt (§ 178a Abs. 2 Satz 5 SGG). Dass sie sich zu entscheidungserheblichen Umständen nicht habe äußern können, trägt die Klägerin nicht vor; sie macht vielmehr (weiterhin) sinngemäß geltend, sie halte die in der Hauptsache angegriffene Entscheidung der Beklagten für rechtswidrig. Hierauf kann eine Anhörungsrüge (zulässigerweise) nicht gestützt werden.

Auch eine Gegenvorstellung (zu deren Statthaftigkeit vgl. Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 28. Juli 2005 - B 13 RJ 178/05 B - SozR 4-1500 § 178a Nr. 3, veröffentlicht auch in Juris; Senatsbeschluss vom 11. Mai 2005 - L 13 AS 1969/05 ER - mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs) kommt nicht in Betracht. Selbst wenn man auch nach Einführung der Anhörungsrüge (§ 178a SGG) eine Gegenvorstellung als weiterhin statthaft ansieht, setzt deren Zulässigkeit voraus, dass der Betroffene substantiiert darlegt, ihm sei grobes prozessuales Unrecht, insbesondere durch die Verletzung von Verfahrensgrundrechten, das im Wege der richterlichen Selbstkontrolle beseitigt werden muss, zugefügt worden (BSG, Beschluss vom 19. Januar 2010 - B 11 AL 13/09 C - SozR 4-1500 § 60 Nr. 7, veröffentlicht auch in Juris; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. April 2011 - L 5 AS 136/11 B ER RG - veröffentlicht in Juris). Einen solchen Eingriff in Verfassungsrechte im Sinne eines ihr zugefügten groben prozessualen Unrechts hat die Klägerin ebenfalls nicht behauptet.

Letztlich ist die Eingabe der Klägerin auch insoweit als unzulässig zu verwerfen, als diese sie als "Berufung" bezeichnet hat. Die Berufung ist ausschließlich gegen Urteil der Sozialgerichte statthaft (§ 143 SGG); hier richtet sich die Eingabe der Klägerin aber gegen einen mit der Beschwerde nicht anfechtbaren (§ 177 SGG) Beschluss des Landessozialgerichts.

Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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