L 13 R 1939/11 B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 9 R 2826/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 1939/11 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 15. März 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg.

Die Beschwerde ist statthaft (§ 172 SGG), frist- und formgerecht eingelegt (§ 173 SGG) und damit zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet, die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das beim Sozialgericht Konstanz (SG) anhängige Klageverfahren S 9 R 2826/08.

Nach § 73 a Abs. 1 SGG i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ist - wie in den Tatsacheninstanzen der Sozialgerichtsbarkeit - eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht vorgeschrieben, wird auf Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt beigeordnet, wenn diese Vertretung erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 Abs. 2 ZPO). Bei der Prüfung der Erfolgsaussicht ist zu berücksichtigen, dass die Anwendung des § 114 ZPO dem aus Artikel 3 Abs. 1, Artikel 19 Abs. 4 und Artikel 20 Abs. 3 Grundgesetz abzuleitenden verfassungsrechtlichen Gebot entsprechen soll, die Situation von bemittelten und unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes weitgehend anzugleichen. Daher dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt werden. Maßgebend für die Beurteilung der Erfolgsaussicht ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs (Beschluss des erkennenden Senats vom 27. Februar 2009 - L 13 AS 4995/08 PKH-B; vgl. dazu auch Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 26. Juni 2003 - 1 BvR 1152/02 - beide veröffentlicht in juris). Die hier mit Eingang der Erklärung der Klägerin über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (vollständig vorgelegt am 19. November 2008) eingetreten ist.

Die genannten Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH liegen nicht vor. Der Senat verweist auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Beschlusses (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Ergänzend ist auszuführen, dass es bereits an einer Aktivlegitimation der Klägerin fehlt. Die Klägerin hat mit Einverständnis ihrer Mutter als gesetzliche Vertreterin durch "Übertragungserklärung" vom 28. November 2008 die "Auszahlungsansprüche gegen die Deutsche Rentenversicherung " in Höhe der gewährten Hilfeleistung auf den Verein W. "übertragen". Darin ist eine Abtretung der Ansprüche gegen die Deutsche Rentenversicherung zu sehen. Ein anderer Erklärungsinhalt kann aus der "Übertragungserklärung" nicht abgeleitet werden. Es handelt sich vielmehr um eine Abtretung der Ansprüche im Sinne von § 398 BGB i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 SGB I. Aufgrund des eindeutigen Erklärungsinhalts ist es ohne Belang, dass der Verein W. selbst die Erklärungen nicht als Abtretung auffassen will (Schreiben vom 3. Mai 2010 an die Bevollmächtigte der Klägerin). Maßgebend bleibt der objektive Erklärungsinhalt. Neben dem eindeutigen Wortlaut der Erklärung ist zu beachten, dass sich der Verein W. der Klägerin gegenüber zu einer Übernahme der Kosten bereitgefunden und auch mit der Einrichtung direkt abgerechnet hat. Für den Fall einer Bewilligung der Leistungen durch die Beklagte sollten die Zahlungen direkt an den Verein W. erfolgen. Dies ist mit der (Voraus-)Übertragung der Ansprüche sichergestellt worden. Die Klägerin ist daher nicht mehr Inhaberin der geltend gemachten Forderung auf Kostenerstattung gegenüber der Beklagten. Somit ist sie auch nicht aktiv legitimiert, und eine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage mangels Begründetheit zu verneinen.

Im Übrigen kann offen bleiben, ob der Beschwerde der Erfolg versagt werden muss, weil zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife des PKH-Antrags weder der Klageantrag auf die Erstattung der Kosten für die bereits durchgeführte Maßnahme umgestellt worden war, noch die Kosten genau beziffert worden waren. Die entsprechenden Belege wurden erst nach dem angefochtenen Beschluss dem Sozialgericht vorgelegt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.

Diese Entscheidung ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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