Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 15 AL 3635/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 2165/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 28. April 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt die Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen.
Beim 1968 geborenen Kläger ist ein Grad der Behinderung (GdB) von 30 seit dem 06.11.2009 wegen einer Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule, Gebrauchseinschränkungen beider Füße sowie einer Depression festgestellt (Teil-Abhilfebescheid des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis v. 09.04.2010).
Der Kläger schloss im Jahr 1992 ein Studium der Fachrichtung Maschinenbau mit dem Diplom an der Universität Oran/Algerien ab. Ein Studium an der Universität Karlsruhe im Fachbereich Maschinenbau beendete er im Jahr 2004 ohne Abschluss. Er war in der Vergangenheit in Aushilfstätigkeiten im Rezeptionsbereich eines Hotels, in einem Projekt zur Reprotechnik, in einem Kino, als studentische Hilfskraft in der Verwaltung des Krebsforschungszentrums Heidelberg, als Warenprüfer, als Reinigungskraft sowie im Rahmen eines Praktikums als Hausmeister tätig. Derzeit ist der Kläger arbeitslos und bezieht Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Im April 2010 beantragte er bei der Beklagten die Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen mit der Begründung, er sei derzeit wegen des Bezuges von Arbeitslosengeld II verpflichtet, jede Arbeit anzunehmen. Wegen seiner krankheitsbedingten Einschränkungen könne er jedoch nicht jede Arbeit ausüben. Mit dem Antrag legte er ein ärztliches Attest von Dr. A. vom 12.04.2010 vor, nach dem er an rezidivierenden gastritischen Beschwerden, rezidivierenden Lumboischialgien bei Spondylose der BWS/LWS mit radikulärem Syndrom der LWS, einer beginnenden Arthrose des linken oberen Sprunggelenks, beidseitigen Knick-Senk-Spreiz-Füßen sowie einer Depression mit Schlafstörungen leide. Nachdem das Jobcenter Heidelberg mitgeteilt hatte, die Behinderungen des Klägers seien nicht wesentliche Ursache der Arbeitslosigkeit, es seien keine Arbeitsplätze in Aussicht, die der Kläger ohne Gleichstellung nicht erlangen könne, die Gleichstellung wirke sich durch den dadurch erreichbaren Kündigungsschutz eher als Vermittlungshemmnis aus, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 05.05.2010 den Antrag ab. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, ausreichend für die Gleichstellung sei, dass sich die Vermittlung eines Arbeitsplatzes durch die Gleichstellung verbessere. Mit Widerspruchsbescheid vom 28.09.2010 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Zur Begründung der hiergegen am 13.10.2010 zum Sozialgericht Mannheim (SG) erhobenen Klage hat der Kläger weiter vorgetragen, durch die Gleichstellung würden seine Chancen auf Eingliederung jedenfalls dadurch verbessert, dass ihm dann auch geförderte Arbeitsplätze zur Verfügung stehen würden, die er bisher nicht erlangen könne.
Mit Urteil vom 28.04.2011 hat das SG die Klage abgewiesen mit der Begründung, es fehle an der vom Gesetz geforderten Kausalität zwischen der Behinderung und der Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes. Der Kläger sei auf dem gesamten allgemeinen Arbeitsmarkt zumutbar vermittelbar. Aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers seien nur Einschränkungen dahingehend zu machen, dass Tätigkeiten mit besonderer nervlicher Belastung und mit besonders hoher Belastung für Wirbelsäule und Füße nicht mehr zumutbar seien. Im Hinblick auf die vom Kläger bereits ausgeübten Aushilfstätigkeiten seien ihm mit Ausnahme der Reinigungstätigkeiten sämtliche Beschäftigungen weiterhin zumutbar. Da mithin der Bereich des allgemeinen Arbeitsmarktes lediglich geringfügig eingeschränkt und zahlreiche der bereits vom Kläger ausgeübten Tätigkeiten auch in Anbetracht der gesundheitlichen Einschränkungen weiterhin in Betracht kämen, seien Tätigkeiten, die dem Ausbildungsstand des Klägers, seiner beruflichen Qualifikation und seinen gesundheitlichen Einschränkungen Rechnung trügen, in ausreichender Anzahl vorhanden. Mithin fehle es für den geltend gemachten Anspruch an der gemäß § 2 Abs. 3 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) erforderlichen Kausalität zwischen der Behinderung und der Nichterlangung eines Arbeitsplatzes.
Gegen das am 23.05.2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 27.05.2011 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt, ohne diese zu begründen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 28. April 2011 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 05. Mai 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. September 2010 zu verurteilen, ihn mit einem schwerbehinderten Menschen gleichzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge ergänzend Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet.
Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 SGG). Die Beteiligten sind hierzu gehört worden.
Nach § 2 Abs. 3 SGB IX sollen schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, mit schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 73 nicht erlangen oder nicht erhalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).
Arbeitsplätze im Sinne des § 2 Abs. 3 SGB IX sind nach § 73 Abs. 1 SGB IX alle Stellen, auf denen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, Beamte und Beamtinnen, Richter und Richterinnen sowie Auszubildende und andere zu ihrer beruflichen Bildung eingestellte beschäftigt werden.
Der Kläger hat seit Antragstellung keinen entsprechenden Arbeitsplatz innegehabt, so dass allein zu prüfen ist, ob die Gleichstellung zur Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes erforderlich ist.
Hierbei wird zwar nicht bereits ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorausgesetzt, die Gleichstellung ist mithin nicht nur mit Rücksicht auf die Erlangung eines konkreten Arbeitsplatzes zu prüfen. Kriterium der Gleichstellung ist vielmehr allein die mangelnde Konkurrenzfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt insgesamt. Maßstab ist, ob der Kläger infolge seiner Behinderungen bei wertender Betrachtung (im Sinne einer wesentlichen Bedingung) in seiner Wettbewerbsfähigkeit gegenüber den Nichtbehinderten in besonderer Weise beeinträchtigt und deshalb nur schwer vermittelbar war bzw. ist (BSG, Urteil vom 02.03.2000 - B 7 AL 46/99 R - in juris).
Die Schwierigkeiten zur Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes müssen hierbei bei wertender Betrachtung in der Behinderung, also gerade in deren Art und/oder Schwere liegen. Umstände, die nicht kausal auf die Behinderung zurückzuführen sind, können eine Gleichstellung nicht begründen. Nicht zu berücksichtigen sind deshalb persönliche Umstände wie höheres Alter, Defizite im Sozialverhalten, fehlende Qualifikation oder eine allgemein schwierige und ungünstige Arbeitsmarktlage. Wenn die Konkurrenzfähigkeit am Arbeitsmarkt auch aus anderen Gründen gefährdet ist, müssen die behinderungsbedingten Gründe wesentliche Ursache sein (Cramer/Vogt, SGB IX, 6. Aufl. 2011, § 68 Rn. 23 f.).
Beim Kläger bestehen ausweislich der Bescheinigung der behandelnden Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. A. vom 12.04.2010 rezidivierende gastritische Beschwerden, rezidivierende Lumboischialgien bei Spondylose der BWS/LWS mit einem radikulärem Syndrom der LWS, eine beginnende Arthrose des linken oberen Sprunggelenks, beidseitige Knick-Senk-Spreiz-Füße sowie eine zwischenzeitliche Depression mit Schlafstörungen.
Aufgrund dieser gesundheitlichen Beeinträchtigungen kommen für den Kläger von vorneherein Arbeitsplätze nicht in Betracht, die mit schwerem Heben und Tragen oder ständigem Stehen verbunden sind, da er entsprechende Arbeiten aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr ausüben kann. Die depressive Entwicklung steht Tätigkeiten mit besonderer nervlicher Belastung entgegen.
Unter Berücksichtigung des verbliebenen positiven Leistungsvermögens, der Qualifikation des Klägers und der bisher von ihm ausgeübten Tätigkeiten im Rezeptionsbereich eines Hotels, als Aushilfe in einem Kino, als Hilfskraft in der Verwaltung, als Warenprüfer und als Hausmeister steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger die ihm noch zumutbaren Tätigkeiten, nämlich Tätigkeiten in un- und angelernten Tätigkeiten noch zumutbar ausüben kann. Insoweit sind auf dem Arbeitsmarkt auch genügend geeignete Arbeitsplätze vorhanden.
Zur Überzeugung des Senats ist der Kläger hinsichtlich dieser Arbeitsplätze auch gegenüber nichtbehinderten bzw. behinderten Menschen mit einem GdB von mehr als 30 allein im Hinblick auf seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen auch konkurrenzfähig. Soweit die Arbeitsplatzsuche des Klägers bisher noch nicht erfolgreich war, beruht dies nicht auf gesundheitlichen Beeinträchtigungen, sondern aus der fehlenden beruflichen Qualifikation.
Dies entspricht im Übrigen auch der Einschätzung des Klägers, wie er sie in der Begründung des Gleichstellungsantrags vom 24.04.2010 niedergelegt hat. Er hat darin angegeben, er sei momentan arbeitslos wegen der Situation, dass er keine Ausbildung und keine Arbeitserfahrung habe. Soweit er darüber hinaus angegeben hat, wegen seiner Krankheitseinschränkungen könne er nicht jede Arbeit verrichten, ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen, dass aufgrund der Gleichstellung Arbeitsverhältnisse nicht in Betracht kommen, welche aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt die Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen.
Beim 1968 geborenen Kläger ist ein Grad der Behinderung (GdB) von 30 seit dem 06.11.2009 wegen einer Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule, Gebrauchseinschränkungen beider Füße sowie einer Depression festgestellt (Teil-Abhilfebescheid des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis v. 09.04.2010).
Der Kläger schloss im Jahr 1992 ein Studium der Fachrichtung Maschinenbau mit dem Diplom an der Universität Oran/Algerien ab. Ein Studium an der Universität Karlsruhe im Fachbereich Maschinenbau beendete er im Jahr 2004 ohne Abschluss. Er war in der Vergangenheit in Aushilfstätigkeiten im Rezeptionsbereich eines Hotels, in einem Projekt zur Reprotechnik, in einem Kino, als studentische Hilfskraft in der Verwaltung des Krebsforschungszentrums Heidelberg, als Warenprüfer, als Reinigungskraft sowie im Rahmen eines Praktikums als Hausmeister tätig. Derzeit ist der Kläger arbeitslos und bezieht Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Im April 2010 beantragte er bei der Beklagten die Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen mit der Begründung, er sei derzeit wegen des Bezuges von Arbeitslosengeld II verpflichtet, jede Arbeit anzunehmen. Wegen seiner krankheitsbedingten Einschränkungen könne er jedoch nicht jede Arbeit ausüben. Mit dem Antrag legte er ein ärztliches Attest von Dr. A. vom 12.04.2010 vor, nach dem er an rezidivierenden gastritischen Beschwerden, rezidivierenden Lumboischialgien bei Spondylose der BWS/LWS mit radikulärem Syndrom der LWS, einer beginnenden Arthrose des linken oberen Sprunggelenks, beidseitigen Knick-Senk-Spreiz-Füßen sowie einer Depression mit Schlafstörungen leide. Nachdem das Jobcenter Heidelberg mitgeteilt hatte, die Behinderungen des Klägers seien nicht wesentliche Ursache der Arbeitslosigkeit, es seien keine Arbeitsplätze in Aussicht, die der Kläger ohne Gleichstellung nicht erlangen könne, die Gleichstellung wirke sich durch den dadurch erreichbaren Kündigungsschutz eher als Vermittlungshemmnis aus, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 05.05.2010 den Antrag ab. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, ausreichend für die Gleichstellung sei, dass sich die Vermittlung eines Arbeitsplatzes durch die Gleichstellung verbessere. Mit Widerspruchsbescheid vom 28.09.2010 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Zur Begründung der hiergegen am 13.10.2010 zum Sozialgericht Mannheim (SG) erhobenen Klage hat der Kläger weiter vorgetragen, durch die Gleichstellung würden seine Chancen auf Eingliederung jedenfalls dadurch verbessert, dass ihm dann auch geförderte Arbeitsplätze zur Verfügung stehen würden, die er bisher nicht erlangen könne.
Mit Urteil vom 28.04.2011 hat das SG die Klage abgewiesen mit der Begründung, es fehle an der vom Gesetz geforderten Kausalität zwischen der Behinderung und der Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes. Der Kläger sei auf dem gesamten allgemeinen Arbeitsmarkt zumutbar vermittelbar. Aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers seien nur Einschränkungen dahingehend zu machen, dass Tätigkeiten mit besonderer nervlicher Belastung und mit besonders hoher Belastung für Wirbelsäule und Füße nicht mehr zumutbar seien. Im Hinblick auf die vom Kläger bereits ausgeübten Aushilfstätigkeiten seien ihm mit Ausnahme der Reinigungstätigkeiten sämtliche Beschäftigungen weiterhin zumutbar. Da mithin der Bereich des allgemeinen Arbeitsmarktes lediglich geringfügig eingeschränkt und zahlreiche der bereits vom Kläger ausgeübten Tätigkeiten auch in Anbetracht der gesundheitlichen Einschränkungen weiterhin in Betracht kämen, seien Tätigkeiten, die dem Ausbildungsstand des Klägers, seiner beruflichen Qualifikation und seinen gesundheitlichen Einschränkungen Rechnung trügen, in ausreichender Anzahl vorhanden. Mithin fehle es für den geltend gemachten Anspruch an der gemäß § 2 Abs. 3 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) erforderlichen Kausalität zwischen der Behinderung und der Nichterlangung eines Arbeitsplatzes.
Gegen das am 23.05.2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 27.05.2011 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt, ohne diese zu begründen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 28. April 2011 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 05. Mai 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. September 2010 zu verurteilen, ihn mit einem schwerbehinderten Menschen gleichzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge ergänzend Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet.
Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 SGG). Die Beteiligten sind hierzu gehört worden.
Nach § 2 Abs. 3 SGB IX sollen schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, mit schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 73 nicht erlangen oder nicht erhalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).
Arbeitsplätze im Sinne des § 2 Abs. 3 SGB IX sind nach § 73 Abs. 1 SGB IX alle Stellen, auf denen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, Beamte und Beamtinnen, Richter und Richterinnen sowie Auszubildende und andere zu ihrer beruflichen Bildung eingestellte beschäftigt werden.
Der Kläger hat seit Antragstellung keinen entsprechenden Arbeitsplatz innegehabt, so dass allein zu prüfen ist, ob die Gleichstellung zur Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes erforderlich ist.
Hierbei wird zwar nicht bereits ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorausgesetzt, die Gleichstellung ist mithin nicht nur mit Rücksicht auf die Erlangung eines konkreten Arbeitsplatzes zu prüfen. Kriterium der Gleichstellung ist vielmehr allein die mangelnde Konkurrenzfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt insgesamt. Maßstab ist, ob der Kläger infolge seiner Behinderungen bei wertender Betrachtung (im Sinne einer wesentlichen Bedingung) in seiner Wettbewerbsfähigkeit gegenüber den Nichtbehinderten in besonderer Weise beeinträchtigt und deshalb nur schwer vermittelbar war bzw. ist (BSG, Urteil vom 02.03.2000 - B 7 AL 46/99 R - in juris).
Die Schwierigkeiten zur Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes müssen hierbei bei wertender Betrachtung in der Behinderung, also gerade in deren Art und/oder Schwere liegen. Umstände, die nicht kausal auf die Behinderung zurückzuführen sind, können eine Gleichstellung nicht begründen. Nicht zu berücksichtigen sind deshalb persönliche Umstände wie höheres Alter, Defizite im Sozialverhalten, fehlende Qualifikation oder eine allgemein schwierige und ungünstige Arbeitsmarktlage. Wenn die Konkurrenzfähigkeit am Arbeitsmarkt auch aus anderen Gründen gefährdet ist, müssen die behinderungsbedingten Gründe wesentliche Ursache sein (Cramer/Vogt, SGB IX, 6. Aufl. 2011, § 68 Rn. 23 f.).
Beim Kläger bestehen ausweislich der Bescheinigung der behandelnden Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. A. vom 12.04.2010 rezidivierende gastritische Beschwerden, rezidivierende Lumboischialgien bei Spondylose der BWS/LWS mit einem radikulärem Syndrom der LWS, eine beginnende Arthrose des linken oberen Sprunggelenks, beidseitige Knick-Senk-Spreiz-Füße sowie eine zwischenzeitliche Depression mit Schlafstörungen.
Aufgrund dieser gesundheitlichen Beeinträchtigungen kommen für den Kläger von vorneherein Arbeitsplätze nicht in Betracht, die mit schwerem Heben und Tragen oder ständigem Stehen verbunden sind, da er entsprechende Arbeiten aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr ausüben kann. Die depressive Entwicklung steht Tätigkeiten mit besonderer nervlicher Belastung entgegen.
Unter Berücksichtigung des verbliebenen positiven Leistungsvermögens, der Qualifikation des Klägers und der bisher von ihm ausgeübten Tätigkeiten im Rezeptionsbereich eines Hotels, als Aushilfe in einem Kino, als Hilfskraft in der Verwaltung, als Warenprüfer und als Hausmeister steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger die ihm noch zumutbaren Tätigkeiten, nämlich Tätigkeiten in un- und angelernten Tätigkeiten noch zumutbar ausüben kann. Insoweit sind auf dem Arbeitsmarkt auch genügend geeignete Arbeitsplätze vorhanden.
Zur Überzeugung des Senats ist der Kläger hinsichtlich dieser Arbeitsplätze auch gegenüber nichtbehinderten bzw. behinderten Menschen mit einem GdB von mehr als 30 allein im Hinblick auf seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen auch konkurrenzfähig. Soweit die Arbeitsplatzsuche des Klägers bisher noch nicht erfolgreich war, beruht dies nicht auf gesundheitlichen Beeinträchtigungen, sondern aus der fehlenden beruflichen Qualifikation.
Dies entspricht im Übrigen auch der Einschätzung des Klägers, wie er sie in der Begründung des Gleichstellungsantrags vom 24.04.2010 niedergelegt hat. Er hat darin angegeben, er sei momentan arbeitslos wegen der Situation, dass er keine Ausbildung und keine Arbeitserfahrung habe. Soweit er darüber hinaus angegeben hat, wegen seiner Krankheitseinschränkungen könne er nicht jede Arbeit verrichten, ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen, dass aufgrund der Gleichstellung Arbeitsverhältnisse nicht in Betracht kommen, welche aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved