Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 12 R 3415/01
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 R 3076/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Zur Rechtslage bei der Gewährung von Hinterbliebenenrenten unter Anwendung des FRG der Geltung von § 14a FRG.
2. Zur Abführung von Beiträgen zur rumänischen Sozialversicherung für LPG-Mitglieder unter der Geltung des Dekrets Nr. 535/1966 (vom 01.01.1966 bis 31.12.1977) zum Nachweis von Beitragszeiten §§ 15 Abs. 1, 22 Abs. 3 FRG - 5/6 oder 6/6 Anrechnung).
Auf etwaige Arbeitsunfähigkeitszeiten oder witterungsbedingt ausgefallene Ar-beitstage kommt es bei einem ganzjährigen Beschäftigungsverhältnis nicht an.
3. Keine konkreten Zweifel an der Abführung der Beiträge für LPG-Mitglieder durch die Auskunft der rumänischen Verbindungsstelle CNPAS von November 2007 (Nr. 14956/2007).
4. Zum Vorliegen einer Teilzeit- oder unständigen Beschäftigung (§ 26 III FRG).
5. Zur Abführung von Beiträgen zur rumänischen Sozialversicherung für LPG-Mitglieder unter der Geltung des Gesetzes Nr. 4/1977 (ab 01.01.1978) zum Nachweis von Beitragszeiten §§ 15 Abs. 1, 22 Abs. 3 FRG - 5/6 oder 6/6 Anrechnung).
L 2 R 3076/09
S 12 R 3415/01
Im Namen des Volkes Urteil
Der 2. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg in Stuttgart hat ohne mündliche Verhandlung am 27.07.2011 für Recht erkannt:
2. Zur Abführung von Beiträgen zur rumänischen Sozialversicherung für LPG-Mitglieder unter der Geltung des Dekrets Nr. 535/1966 (vom 01.01.1966 bis 31.12.1977) zum Nachweis von Beitragszeiten §§ 15 Abs. 1, 22 Abs. 3 FRG - 5/6 oder 6/6 Anrechnung).
Auf etwaige Arbeitsunfähigkeitszeiten oder witterungsbedingt ausgefallene Ar-beitstage kommt es bei einem ganzjährigen Beschäftigungsverhältnis nicht an.
3. Keine konkreten Zweifel an der Abführung der Beiträge für LPG-Mitglieder durch die Auskunft der rumänischen Verbindungsstelle CNPAS von November 2007 (Nr. 14956/2007).
4. Zum Vorliegen einer Teilzeit- oder unständigen Beschäftigung (§ 26 III FRG).
5. Zur Abführung von Beiträgen zur rumänischen Sozialversicherung für LPG-Mitglieder unter der Geltung des Gesetzes Nr. 4/1977 (ab 01.01.1978) zum Nachweis von Beitragszeiten §§ 15 Abs. 1, 22 Abs. 3 FRG - 5/6 oder 6/6 Anrechnung).
L 2 R 3076/09
S 12 R 3415/01
Im Namen des Volkes Urteil
Der 2. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg in Stuttgart hat ohne mündliche Verhandlung am 27.07.2011 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 29. Mai 2002 und der Bescheid vom 28. Februar 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. August 2001 aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Bescheid vom 4. Juli 1991 teilweise abzuändern und verurteilt, der Klägerin höhere Altersrente ab 1. Januar 1997 unter Berücksichtigung der Zeit vom 1. Januar 1966 bis 31. Dezember 1977 sowie - soweit noch nicht anerkannt - unter Berücksichtigung der vollen Jahre 1979, 1981, 1984 bis 1988 sowie des Zeitraums vom 01.01.1989 bis 11.03.1989 als nachgewiesene Beitragszeiten (6/6) zu gewähren. Im Übrigen, in Bezug auf Antrag Ziff. 3, wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtzügen zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Rücknahme eines bindenden Rentenbescheids und Zahlung einer höheren Witwenrente unter folgenden Gesichtspunkten: 1. Anerkennung weiterer Beitrags- bzw. Anrechnungszeiten zwischen 1979 und 1989 2. ungekürzte Bewertung einer Beitragszeit ("6/6-Anrechnung") nach dem Fremdrentengesetz (FRG) zwischen 1966 und 1977, während der ihr verstorbener Ehemann J. W. (Versicherter) Mitglied einer rumänischen Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft (LPG) war. 3. früherer Beginn der Rentennachzahlung nach erfolgter Anrechnung weiterer Zeiten von 1954 bis 1959.
Die 1937 geborene Klägerin ist die Witwe des 1939 in S. (rumänisch S.), Kreis A. in Rumänien geborenen und 11.03.1989 in Rumänien verstorbenen Versicherten, der die rumänische Staatsangehörigkeit besessen hat. Sie war am 19.06.1990 in die Bundesrepublik Deutschland ausgereist und hat seit 04.07.1990 ihren ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet begründet. Die Klägerin ist Inhaberin des Vertriebenenausweises A.
Am 23.07.1990 beantragte die Klägerin Hinterbliebenenrente nach dem Versicherten bei der Landesversicherungsanstalt (LVA) Baden. Als Beschäftigungszeiten des Versicherten teilte sie mit:
01.01.1955 01.01.1960 15.10.1979 01.01.1982 bis bis bis bis 01.01.1960 31.12.1978 31.12.1980 01.06.1988 keine Versicherungszeiten LPG S., Landarbeiter LPG S., Landarbeiter LPG S., Landarbeiter
Hierzu legte sie die Adeverinta (Arbeitsbescheinigung) Nr. 285 vom 13.03.1990 als Nachweis vor. Darin wird von der LPG S. bestätigt, dass der Versicherte wie folgt in der Einheit gearbeitet hat. Im Folgenden werden in Spalten das Jahr (Anul), "vorgesehen" (vorgesehene Norm - Prevazut) und "realisiert" (Realisat) wiedergegeben. Danach hatte der Versicherte das vorgesehene Soll in der Regel übererfüllt. Nur in den Jahren 1979 und 1984 bis 1988 hatte er weniger Einheiten realisiert als vorgesehen waren, für das Jahr 1981 enthält die Adeverinta unter Realisat einen Strich. Mit Schreiben vom 29.08.1990 forderte die LVA Baden die Klägerin zur Stellungnahme auf, was der Grund hierfür in den Jahren 1984 bis 1988 gewesen sei. Die Klägerin teilte mit, dass der Versicherte kränklich gewesen sei. Seine Arbeitstage hätten sich auf die Monate März bis November verteilt, wieviele in jedem Monat wisse sie nicht. Als Zeugen benannte sie J. und H. W., die die Angaben der Klägerin bestätigten, nähere Einzelheiten aber nicht mitteilen konnten (Auskünfte vom 05.10. und 11.10.1990).
Mit Bescheid vom 04.07.1991 bewilligte die Beklagte der Klägerin Witwenrente ab 04.07.1990. Hierbei berücksichtigte sie für die Zeit vom 01.01.1960 bis 31.12.1983 - mit Ausnahme für die Jahre 1979 und 1981 - pro Jahr 10 Monate Pflichtbeitragszeiten. Das Jahr 1981 blieb komplett unberücksichtigt. Für die Jahre 1979, 1984 bis 1988 berücksichtigte sie wie folgt Pflichtbeiträge:
09.12.1979 bis 31.12.1979 1 Monat 01.03.1984 bis 26.08.1984 5 Monate 01.03.1985 bis 16.05.1985 3 Monate 01.03.1986 bis 28.07.1986 5 Monate 01.03.1987 bis 08.09.1987 6 Monate 01.03.1988 bis 07.05.1988 3 Monate
Seit 01.04.1997 bezieht die Klägerin zusätzlich Altersrente für Frauen (Bescheid der LVA Baden vom 09.04.1997).
Am 02.01.2001 (Schreiben vom 30.12.2000) beantragte die Klägerin bei der nunmehr zuständigen LVA Baden-Württemberg (ursprüngliche Beklagte) die Überprüfung der Witwenrente. Ihr Bevollmächtigter konkretisierte das Überprüfungsbegehren nach § 44 SGB X dahin, dass
1. die zusätzliche Berücksichtigung von rentenrechtlichen Zeiten - für die Zeiträume, die die LVA Baden für die Jahre 1979 und 1984 bis 1988 nicht berücksichtigt hatte (6/6 Anrechnung für die Jahre 1979, 1984 bis 1988) - und 2. die ungekürzte Anrechnung zu 6/6 von Zeiten der LPG-Mitgliedschaft im Zeitraum vom 01.01.1966 bis 31.12.1977 begehrt werde.
Die LVA müsse sich anhand der vorliegenden Unterlagen davon überzeugen können, dass das Mitgliedschaftsverhältnis bei der LPG nicht unterbrochen gewesen sei. Zudem seien nach dem Dekret Nr. 535 vom 23.06.1966 alle LPG-Mitglieder mit Wirkung vom 01.01.1966 an in die gesetzliche Rentenversicherung einbezogen gewesen. Unabhängig von der tatsächlichen Arbeitsleistung, also allein auf Grund der LPG-Mitgliedschaft, seien im Zeitraum 01.01.1966 bis 31.12.1977 Pflichtbeiträge zu zahlen gewesen, weshalb sie ungekürzt anzuerkennen seien.
Die frühere Beklagte lehnte den Antrag auf Überprüfung des Bescheids vom 04.07.1991 mit der Begründung ab, dass die von LPG-Mitgliedern zurückgelegten Beitragszeiten zwar nach § 15 FRG anzuerkennen seien, was auch erfolgt sei. Allerdings sei die Bezahlung leistungsbezogen gewesen. Deshalb seien Beitragszeiten nur für solche Zeiträume anzuerkennen, in denen eine Beschäftigung auch tatsächlich ausgeübt worden sei. Die Klägerin habe mitgeteilt, dass sich die bescheinigten Arbeitseinheiten in den Jahren 1984 bis 1987 jeweils auf die Zeit ab März verteilt habe. Die Arbeitseinheiten im Jahr 1979 wurden laut den Angaben ab 15. Oktober zurückgelegt. Die bescheinigten 20 Arbeitseinheiten würden hilfsweise an das Jahresende gelegt. Sofern wie vorliegend nicht die tatsächlichen Arbeitstage, sondern nur die geplanten und erzielten Normen bescheinigt seien, seien die betreffenden Zeiträume nur als glaubhaft gemachte Beitrags- oder Beschäftigungszeiten anzurechnen (Bescheid vom 28.02.2001).
Dagegen hat die Klägerin Widerspruch eingelegt und die Adeverinta Nr. 7 vom 19.02.2009 (Bl. 34 SG) vorgelegt, in der dem Versicherten bescheinigt wird, ab dem Jahr 1954 Mitglied der LPG S. gewesen zu sein. Im Übrigen werden Arbeitszeiten nach Jahr, "norme planificare", "norme realizate" und "Contributi personala" bescheinigt. Danach ergaben sich Abweichungen gegenüber der Adeverinta Nr. 285 für 1960 (Norme planificare 140 statt 120), für 1980 (Norme realizate 354 statt 226) und für 1981 (Norme realizate 176 statt 0).
Mit Widerspruchsbescheid vom 22.08.2001 wies die LVA Baden-Württemberg den Widerspruch der Klägerin zurück (Bl. 36 SG-Akte). Beitragszeiten nach § 15 FRG seien nur für diejenigen Zeiträume anzuerkennen, in denen eine Beschäftigung tatsächlich ausgeübt worden sei. Dementsprechend sei für jede (untererfüllte) Norm ein "fiktiver" Arbeitstag angerechnet worden und die sich daraus ergebende Gesamtzahl der anzurechnenden Tage dem den Angaben der Klägerin entsprechenden Zeitraum des jeweiligen Kalenderjahres zugeordnet worden. Eine ganzjährige Anerkennung scheitere schon an der Nichterfüllung der Norm. Im Übrigen sei die Kürzung um 1/6 gerechtfertigt, da die Zeiten nicht nachgewiesen, sondern nur glaubhaft gemacht seien.
Dagegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben und - zunächst - nur noch die zusätzliche Berücksichtigung von Beitragszeiten wie folgt begehrt:
15.10.1979 bis 08.12.1979 01.01.1981 bis 31.12.1981 01.01.1984 bis 28.02.1984 27.08.1984 bis 28.02.1985 17.05.1985 bis 28.02.1986 29.07.1986 bis 28.02.1987 09.09.1987 bis 11.03.1989
Bezogen auf das Jahr 1979 seien eigentlich volle Beiträge für das Jahr gezahlt worden. Keinesfalls dürfe die LVA Baden-Württemberg abweichend von dem Beginn der Arbeitsaufnahme am 15.10.1979 erst ab 09.12.1979 Beitragszeiten für das Jahr anerkennen. Bezogen auf die Jahre 1984 bis 1987 ergebe sich der geltend gemachte Anspruch daraus, dass das Mitgliedschaftsverhältnis zur Kollektiv-Wirtschaft nicht unterbrochen gewesen sei, die Arbeitsverpflichtung für das ganze Jahr bestanden habe. Zudem sei während der Erntezeit so lange gearbeitet worden, wie es hell war. Deshalb stelle die Minderarbeit während der inaktiven Zeit der Natur einen gerechten Ausgleich dar. Die Untererfüllung der Norm wegen Krankheit könne dem Versicherten nicht zum Nachteil gereichen, da die Arbeitstage im Falle der Beschäftigung in einem staatlichen Unternehmen nicht aufgeführt worden wären und von der (damaligen) Beklagten als glaubhaft gemachte Zeit für das ganze Jahr anerkannt worden wäre. Ein Austritt oder ein Ausschluss aus der LPG, als einzig möglicher Beendigungsgrund, habe nicht vorgelegen. Der Anspruch auf die zusätzliche Berücksichtigung von Beitragszeiten im Jahre 1981 ergebe sich aus der Adeverinta Nr. 7. Im Übrigen sei das Beschäftigungsverhältnis nicht am 01.06.1988 beendet worden, sondern der Versicherte sei bis zu seinem Tod am 11.03.1989 LPG-Mitglied gewesen, weshalb bis dahin Beschäftigungszeiten anzuerkennen seien.
Mit Schreiben vom 31.01.2002 erklärte die Klägerin, dass ihr Ehemann vom 01.01.1954 Angestellter bei der Maschinenstation für Landwirtschaft S. gewesen sei. Während des ersten halben Jahres habe er die theoretische Ausbildung als Landwirtschaftsmaschinenmechaniker und anschließend die praktische Ausbildung gemacht. Die Tätigkeit habe er bis 31.12.1959 ausgeführt. Vom 01.01.1960 bis 11.03.1989 habe ihr Ehemann eine handwerkliche Tätigkeit durchgeführt. Er sei für die Motoren zur Bewässerung der Gewächshäuser zuständig gewesen. Die Untererfüllung der Norm 1979 beruhe auf einer Erkrankung (Durchbruch eines Magengeschwürs). Im Sommer 1984 habe ihr Mann einen Unfall erlitten (von Auto angefahren). Ab diesem Zeitpunkt habe er Leber- und Milzbeschwerden gehabt. Anfang 1988 habe ihr Mann einen leichten und im darauffolgenden Jahr nochmals einen Schlaganfall gehabt, an dessen Folgen er am 11.03.1989 verstorben sei. Er sei vom 01.01.1960 bis zu seinem Tod immer Kollektiv-Mitglied gewesen. Als weitere Zeugen benannte sie H. M., A. und J. B. sowie die weitere Schwester ihres Mannes A. R ...
Der Bevollmächtigte der Klägerin beantragte bei der (früheren) Beklagten weiter die Überprüfung der bisher getroffenen Feststellungen hinsichtlich der Zeit von 1954 bis 31.12.1959 (Schreiben vom 19.02.2002, Eingang bei der LVA Baden-Württemberg am 20.02.2002).
Unabhängig davon legte er für die Zeit ab 1960 die Zeugenerklärungen von A. und J. B. vom 22.02.2002 sowie der A. R. und A. L. vom 06.03.2002 vor, die die Angaben der Klägerin bestätigten (Bl. 73 SG). Die (ehemalige) Beklagte sah sich dadurch allerdings in ihrer Auffassung bestätigt, da in den fraglichen Jahren 1979, 1988 und 1989 jeweils längere Arbeitsunterbrechungen bestätigt worden seien. Die Arbeitstage seien den Angaben der Klägerin vom 10.09.1990 entsprechend auf die betreffenden Kalenderjahre verteilt worden (Schreiben vom 25.04.2002, Bl. 78 SG).
Mit Bescheid vom 30.04.2002 stellte die (frühere) Beklagte die bisher gezahlte Rente unter Berücksichtigung der Zeit vom 01.01.1954 bis 31.12.1959 neu fest. Die Zahlung der höheren Leistung könne gem. § 44 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erst ab 01.01.1998 beginnen (Bl. 85 SG). Mit weiterem Bescheid vom 07.05.2002 (Bl. 94 SG) wurde die Rente neu berechnet. Wegen Unstimmigkeiten hinsichtlich des Beginns des Nachzahlungszeitraums - Beginn des 4-Jahres-Zeitraums ab weiterem Überprüfungsantrag vom 19.02.2002 oder ab ursprünglichem Überprüfungsantrag vom 01.02.2001 - haben sich die Beteiligten im Termin zur mündlichen Verhandlung am 29.05.2002 vor dem SG darauf geeinigt, dass die frühere Beklagte der Klägerin für die Zeit ab dem 01.01.1996 bis 31.12.1997 erneut einen rechtsmittelfähigen Bescheid ungeachtet des Bescheids vom 30.04.2002 in Gestalt des Bescheids vom 07.05.2002 erteilt. Der Klägervertreter hat den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 29.05.2002 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen den Widerspruchsbescheid der (ehemaligen) Beklagten und deren Argumentation im Klageverfahren wiederholt.
Gegen das dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen Empfangsbekenntnis am 11.06.2002 zugestellte Urteil hat er am 08.07.2002 schriftlich beim Landessozialgericht Berufung eingelegt (Az. L 2 RJ 2343/02) und begehrt, die vor dem SG geltend gemachten Zeiträume - allerdings nun bereits ab 01.01.1979 beginnend und auch für das Jahr 1981 aber anders als ursprünglich begehrt ohne die bereits anerkannte Zeit vom 01.03.1988 bis 07.05.1988 - rentensteigernd als Beitragszeit nach § 15 Abs. 1 FRG, hilfsweise als Anrechnungszeit nach § 29 Abs. 1 FRG zu berücksichtigen. Weiter hat er die Neuberechnung der Witwenrente (Rentennachzahlung) auch für den Zeitraum 01.01.1996 bis 31.12.1997 begehrt und sich damit gegen den mittlerweile am 22.07.2002 ergangenen Überprüfungsbescheid gewandt. Durch diesen hat die (ehemalige) Beklagte in Ausführung des Vergleichs vor dem SG den Beginn des Nachzahlungszeitraums im Bescheid vom 30.04.2002 in Gestalt des Bescheids vom 07.05.2002 überprüft und die Vorverlegung des Nachzahlungszeitraums mit Beginn ab 01.01.1996 abgelehnt, da sie für die Berechnung nach § 44 Abs. 4 SGB X vom Antragsdatum 20.02.2002 ausgegangen ist.
Der Klägervertreter hat die Auffassung vertreten, dass die Klageerweiterung hinsichtlich der nun geltend gemachten Zeiten unschädlich sein dürfte (§ 99 Abs. 3 SGG i.V.m. § 77 SGG), da bei Rentenbescheiden nur Art, Dauer und Höhe zum Verfügungssatz gehörten, nicht jedoch die Rentenberechnung und Versicherungszeiten. Der Grund für die Klageerweiterung ergebe sich aus der Beitragszahlung für das gesamte Jahr 1979. Der Hilfsantrag begründe sich darauf, dass nach den vorgelegten Zeugenerklärungen und Bescheinigungen hinreichend glaubhaft sei, dass der Versicherte während des gesamten streitgegenständlichen Zeitraums in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden habe, für dessen Verrichtung er im Rahmen seiner gesundheitlichen Möglichkeiten zur Verfügung gestanden habe. Die Bescheide vom 30.04.2002 und vom 07.05.2002 seien Gegenstand des Verfahrens geworden. Der Vergleich vom 29.05.2002 habe lediglich der Prozessökonomie gedient. Im Zeitpunkt des zweiten Überprüfungsantrags vom 19.02.2002 sei die Bestandskraft des Rentenbescheids vom 04.07.1991 bereits aufgehoben gewesen (Bezugnahme auf Schreiben vom 31.05.2002, Bl. 29 SG).
Die ehemalige Beklagte hat auf Nachfrage mitgeteilt, dass sie die Umrechnung der Arbeitsnormen in Arbeitstage für die Jahre 1979 und 1984 bis 1988 nach folgender Formel vorgenommen habe:
erzielte Arbeitsnormen (fiktive Arbeitstage) mal 7 dividiert durch 6 = anzurechnende glaubhaft gemachte Tage Eine Anerkennung nach § 29 FRG könne unter Hinweis auf § 300 Abs. 3 SGB VI nicht erfolgen. § 29 FRG in der Fassung bis 31.12.1991 habe nur die Berücksichtigung von Zeiten der Arbeitslosigkeit geregelt, was der Bevollmächtigte der Klägerin bestritt (Bl. 44 SG mit Kommentar-Auszug). Im Übrigen seien bisher weder Dauer noch zeitliche Verteilung von Arbeitsunfähigkeitszeiten nachgewiesen. Die Beklagte legte weitere Zeugenerklärungen von J. und A. B. vom 12.03.2002 sowie von H. M. vom 07.03.2002 vor, die ebenfalls Angaben der Klägerin bestätigten.
Im Erörterungstermin am 13.10.2003 und mit Schreiben vom 18.01.2005 hat der Klägervertreter erneut die Anrechnung der Zeiten vom 01.01.1966 bis 31.12.1977 ohne Anwendung von § 22 Abs. 3 FRG (6/6 statt 5/6) begehrt (Bl. 48 SG), die im Folgenden in den Vordergrund des Rechtsstreits gerückt ist.
Im Hinblick auf die Anhängigkeit dieser Rechtsfrage (6/6 oder 5/6 Anrechnung für Zeiten der Mitgliedschaft in einer rumänischen LPG) beim Bundessozialgericht (BSG) hat der Senat mit Beschluss vom 24.03.2005 den Rechtsstreit zum Ruhen gebracht, den die Klägerin am 19.12.2005 unter Berufung auf das Urteil des BSG vom 08.09.2005 (B 13 RJ 44/04 R) wieder angerufen hat. Der Rechtsstreit wurde unter dem Az. L 2 R 5436/05 fortgeführt.
Die Beklagte hat sich der Rechtsprechung des BSG über den Einzelfall hinaus nicht anschließen wollen und den Standpunkt vertreten, dass auch bei LPG-Mitgliedschaft es darauf ankomme festzustellen, ob an einzelnen Tagen eines Jahres eventuell nicht gearbeitet worden sei. Auch bei Nachweis von erfüllten oder übererfüllten Normen könne von einer ununterbrochenen Arbeit nicht ausgegangen werden, Arbeitsunterbrechungen seien nicht auszuschließen. Die Tabellenentgelte für die Bewertung der LPG-Zeiten stellten auf tatsächlich geleistete Vollzeitarbeitstage ab. Bei Teilzeitarbeit seien die Tabellenwerte nur anteilig zu berücksichtigen (§ 26 Satz 3 FRG). Gleiches gelte, wenn an einzelnen Tagen eines Kalenderjahres nicht gearbeitet worden sei (26 Satz 1 FRG). Gerade für Beschäftigungen in der Landwirtschaft sei eine unterschiedliche Arbeitsleistung innerhalb eines Kalenderjahres geradezu typisch, weshalb nur eine gekürzte 5/6 Anrechnung als glaubhaft gemacht in Frage käme (Bl. 4 LSG).
Dem ist der Klägervertreter entgegengetreten. Auf eventuell ausgefallene Arbeitstage komme es nicht an, weil die Beitragszahlung zum Kollektiv hierdurch nicht unterbrochen worden sei. Nach der für den Zeitraum 01.01.1966 bis 31.12.1977 in Rumänien maßgebenden Rechtslage habe festgestanden, dass Beitragszahlungen ausschließlich von der bestehenden Mitgliedschaft in der LPG abhingen.
Im Hinblick auf das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Rumänien über Soziale Sicherheit vom 08.04.2005 hat der Senat mit Beschluss vom 02.01.2007 die Deutsche Rentenversicherung Unterfranken zum Verfahren beigeladen und im Hinblick auf die erneut beim BSG anhängige Rechtsfrage der Anrechnung von LPG-Mitgliedschaftszeiten den Rechtsstreit erneut zum Ruhen gebracht (Beschluss vom 05.02.2007). Das vom Klägervertreter am 02.07.2009 wieder angerufene Verfahren ist unter dem Az. L 2 R 3076/09 fortgesetzt worden. Mit Beschluss vom 21.09.2009 hat der Senat festgestellt, dass an die Stelle der bisher Beklagten Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg die jetzige Beklagte, Deutsche Rentenversicherung Nordbayern, durch Funktionsnachfolge getreten ist und hat den Beiladungsbeschluss aufgehoben.
Der Klägervertreter hat die Auffassung vertreten, dass der Versicherte keine Teilzeitbeschäftigung im Sinne des § 26 Satz 3 FRG ausgeübt habe, weshalb die Rechtsprechung des BSG im Urteil vom 21.08.2008 (B 13/4 R 25/07 R) zu den Verhältnissen in sowjetischen Kolchosen anwendbar sei.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 29. Mai 2002 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Überprüfungsbescheids vom 28.02.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.08.2001 zu verurteilen, 1. die Zeiträume 01.01.1979 bis 08.12.1979 01.01.1981 bis 31.12.1981 01.01.1984 bis 28.02.1984 27.08.1984 bis 28.02.1985 17.05.1985 bis 28.02.1986 29.07.1986 bis 28.02.1987 09.09.1987 bis 28.02.1988 08.05.1988 bis 11.03.1989 rentensteigernd als Beitragszeit nach § 15 Abs. 1 FRG, hilfsweise als Anrechnungszeit nach § 29 Abs. 1 FRG zu berücksichtigen und 2. die Zeit vom 01.01.1966 bis 31.12.1977 als nachgewiesene Beitragszeit zu 6/6 anzurechnen sowie 3. die Beklagte unter Abänderung des Überprüfungsbescheids vom 22.07.2002 zu verurteilen, die Neuberechnung der Witwenrente auch für den Zeitraum vom 01.01.1996 bis 31.12.1997 vorzunehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält an ihrer bisher vertretenen Rechtsauffassung fest. Hinsichtlich der Problematik 6/6 Anrechnung hat sie unter Berufung auf die Auskunft der rumänischen Verbindungsstelle CNPAS vom November 2007 (Nr. 14956/2007) im vorliegenden Fall Zweifel an der durchgehenden Beitragsentrichtung geäußert. Der Auskunft sei zu entnehmen, dass Genossenschaftsbetriebe teilweise den Beitrag zum Rentenfonds nicht vollständig eingezahlt hätten, was zu einer Kürzung der Rente führen konnte. Solange das Renten- und Sozialversicherungsbuch nicht vorgelegt werde, könne nicht geprüft werden, ob von einer durchgehenden Beitragsleistung ausgegangen werden könne. Da die Adeverinta Nr. 285 und Nr. 7 keine Angaben über Arbeitsunterbrechungen enthielten und nicht erkennbar sei, woraus die Angaben entnommen seien, seien sie nicht als Nachweis für eine ununterbrochene Beschäftigung geeignet. Zudem ergebe sich die nicht durchgängige Arbeitsleistung aus den Angaben der Klägerin vom 10.09.1990. Die ununterbrochene LPG-Mitgliedschaft erbringe nicht den Nachweis der Beitragsentrichtung; der 5. Senat des BSG verlange unter Berücksichtigung von § 26 FRG eine Prüfung, während welcher Zeiten das LPG-Mitglied im Laufe des jeweiligen Kalenderjahres in welchem Umfang Arbeitsleistungen erbracht habe. Von einem Nachweis mit der Folge der 6/6-Anrechnung könne nur dann ausgegangen werden, wenn Arbeitsbescheinigungen vorlägen, die eventuelle Fehlzeiten auswiesen. Sofern lediglich Unterlagen vorgelegt werden, die nur Angaben über Beginn und Ende einer Beschäftigung machten ohne zweifelsfrei erkennen zu lassen, ob und in welchem Umfang die Beschäftigung und damit die Beitragszahlung durch Fehlzeiten unterbrochen worden sei, stellten sie lediglich ein Mittel der Glaubhaftmachung dar.
Die Beteiligten haben sich schriftlich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Prozessakten beider Rechtszüge (S 12 RJ 3415/01, L 2 RJ 2343/02, L 2 R 5436/05 und L 2 R 3076/09) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat entscheidet mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (vgl. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Die Berufung der Klägerin hat zum überwiegenden Teil Erfolg.
Die gem. §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung ist zulässig; sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Die Berufung ist auch überwiegend begründet. Das SG hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Klägerin hat im Rahmen der Überprüfung Anspruch auf höhere Witwenrente ab 01.01.1997.
Die jetzige Beklagte ist befugt, das Berufungsverfahren fortzuführen, denn sie ist durch das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Rumänien über Soziale Sicherheit vom 08.04.2005 (BGBl. II 2006,164) sowie durch den Zusammenschluss der Deutschen Rentenversicherung Unterfranken zum 1. Januar 2008 mit der Deutschen Rentenversicherung Ober- und Mittelfranken zur Deutschen Rentenversicherung Nordbayern (Beschlüsse der Vertreterversammlungen vom 25. Juni 2007 und vom 5. Juli 2007; Genehmigung des zuständigen Bayerischen Staatsministeriums vom 6. September 2007) im Wege der Funktionsnachfolge an die Stelle der ehemals beklagten Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg getreten. Beteiligte des Berufungsverfahrens sind nunmehr allein die Klägerin und die Deutsche Rentenversicherung Nordbayern als Beklagte (vgl. BSG Urteil vom 12.02.2009 - B 5 R 39/06 R - über Juris Rn. 13). Die DRV Baden-Württemberg ist damit durch einen Beteiligtenwechsel kraft Gesetzes aus dem Verfahren ausgeschieden.
Streitgegenstand ist ausschließlich noch der Überprüfungsbescheid vom 28.02.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.08.2001, mit dem die Beklagte es abgelehnt hat, den Bescheid vom 04.07.1991 zu überprüfen und der Klägerin höhere Witwenrente unter zusätzlicher Berücksichtigung von Beitragszeiten im Zeitraum vom 01.01.1979 bis 11.03.1989 sowie unter ungekürzter Anrechnung der Zeiten der LPG-Mitgliedschaft des Versicherten vom 01.01.1966 bis 31.12.1977 zu gewähren. Hiergegen geht die Klägerin zulässig mit der kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG) vor.
Darüber hinaus sind entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten weder der Bescheid vom 30.04.2002 und der Bescheid vom 07.05.2002 noch der diesbezügliche Überprüfungsbescheid vom 22.07.2002 Gegenstand des Berufungsverfahrens. Die Bescheide vom 30.04.2002 und vom 07.05.2002 sind durch den Vergleich vor dem SG in der mündlichen Verhandlung und die Erledigterklärung des Rechtsstreits insoweit bestandskräftig geworden (§ 77 SGG). Es handelte sich auch um einen abtrennbaren Streitgegenstand, weil mit den Bescheiden bestimmte weitere Zeiträume - in den Jahren 1951 bis 1954 - als nachgewiesen anerkannt worden sind (vgl. LSG Hessen, Urteil vom 27.01.2004 - L 2 RJ 1062/02 nach Juris Rn. 6). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass es sich um eine prozessökonomische Entscheidung gehandelt haben mag. Der im Hinblick darauf ergangene Überprüfungsbescheid vom 22.07.2002 ist nicht gem. § 96 SGG in der bis zum 31.03.2008 geltenden Fassung, der gem. § 153 Abs. 1 SGG für das Berufungsverfahren entsprechend gilt, Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden, weil er den mit der Klage angefochtenen Bescheid vom 28.02.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.08.2001 nicht abgeändert oder ersetzt hat. Geändert oder ersetzt wird ein Bescheid immer nur dann, wenn er denselben Streitgegenstand wie der Ursprungsbescheid betrifft bzw. wenn in dessen Regelung eingegriffen und damit die Beschwer des Betroffenen vermehrt oder vermindert wird. Ein bloßer Sachzusammenhang mit dem anfänglich erhobenen Anspruch ist jedenfalls nicht ausreichend. Diese Feststellung, ob der neue Bescheid in die Regelung des Erstbescheids eingegriffen hat, ist durch Vergleich der in beiden Verwaltungsakten getroffenen Regelungen (der ergangenen "Verfügungssätze") zu treffen (BSG, Urteil vom 20.07.2005 - B 13 RJ 37/04 R m.w.Nachweis, über Juris Rn. 18). Der Verfügungssatz des Bescheids vom 28.02.2001 lautete: "Ihr Antrag vom 02.01.2001 ...auf Überprüfung des Bescheides vom 04.07.1991 gemäß § 44 SGB X wird abgelehnt, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind". Weiter enthielt der Bescheid den Hinweis: " Sie beantragen die zusätzliche Berücksichtigung von Beitragszeiten im Zeitraum vom 01.01.1979 bis 28.02.1988 sowie die ungekürzte Anrechnung der Zeiten der LPG-Mitgliedschaft." Im Bescheid vom 22.07.2002 heißt es: "Ihrem Antrag vom 29.05.2002 auf Nachzahlung der mit Bescheid vom 30.04.2002 neu festgestellten Witwenrente ab dem 01.01.1996 kann nicht entsprochen werden." Weiter heißt es: "Grund für die Neufeststellung vom 30.04.2002 war die Anrechnung der Beitragszeit vom 01.01.1954 bis 31.12.1959." Dem Begehren der Klägerin auf höhere Witwenrente unter Anerkennung weiterer Zeiten ist damit voll entsprochen worden. Der weitere Streit bezog sich damit nicht mehr auf die Höhe der Witwenrente und die Überprüfung des Bescheids vom 04.07.1991, die sich nach dem SGB VI bzw. der RVO und dem FRG beurteilt, sondern auf die Beurteilung des Beginns der Rentennachzahlung hinsichtlich der durch Anerkennung weiterer Zeiten höheren Witwenrente nach § 44 Abs. 4 SGB X und betraf damit einen anderen Streitgegenstand. Somit besteht weder die Gefahr widersprechender Entscheidungen noch sprechen Gründe der Prozessökonomie für eine Einbeziehung (hierzu vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 9. Auflage 2008, § 96 Rn. 1a). Die Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid vom 22.07.2002 mit dem Hinweis auf die Widerspruchsmöglichkeit ist daher zu Recht erfolgt.
Sofern der Klägervertreter erstmals im Verfahren vor dem SG die Anerkennung weiterer Beitragszeiten - für 1981 und über den 07.05.1988 hinaus bis 11.03.1989 - bzw. im Berufungsverfahren gegenüber dem Senat wieder die Zeit ab 01.01.1979 - begehrt hat, handelt es sich nicht um eine Klageänderung, sondern ohne Änderung des Klagegrundes um eine Erweiterung des Klageantrags in der Hauptsache (§ 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG). Aus demselben Sachverhalt, aus dem die Klägerin ihren Anspruch auf eine höhere Rente von Anfang an hergeleitet hat, erstrebt sie eine höhere Rente auch mit der Begründung, weitere Zeiten seien aus dem gleichen Beschäftigungsverhältnis als Beitragszeiten anzuerkennen.
Der Klägervertreter hat das Begehren im Verwaltungsverfahren, die Zeiten der LPG-Mitgliedschaft zu 6/6 statt zu 5/6 anzurechnen, sowohl vor dem SG als auch zunächst im Berufungsverfahren nicht geltend gemacht. Erst im Erörterungstermin vor dem Senat ist dies wieder thematisiert worden. Es kann offen bleiben, ob hierin eine Klagänderung (§ 99 Abs. 1 SGG) oder auch eine Erweiterung des Klagantrags in der Hauptsache zu sehen ist. Denn auch die Klagänderung wäre zulässig, weil die Beklagte sich ohne zu widersprechen in mehreren Schriftsätzen auf den Streitstoff eingelassen hat (§ 99 Abs. 2 SGG) und er vielmehr zum beherrschenden Thema des Rechtsstreits geworden ist.
Ausgangspunkt der materiellen Prüfung ist § 44 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit bei dessen Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind.
Die Beklagte ist nach diesem Maßstab verpflichtet, den Bescheid vom 04.07.1991 teilweise zurückzunehmen und der Klägerin höhere Witwenrente nach § 46 SGB VI bzw. § 1268 RVO zu gewähren. Denn der zur Überprüfung gestellte Bescheid erweist sich als rechtswidrig. Damit sind ihr schließlich auch Sozialleistungen - hier: höhere Witwenrente - zu Unrecht versagt worden. Der Klägerin stand höhere Witwenrente zu.
Bei der Prüfung der materiellen Voraussetzungen des § 44 SGB X ist auf die Vorschriften des FRG abzustellen, wie sie im Zeitpunkt des Rentenbeginns am 04.07.1990 galten (vgl hierzu § 300 Abs. 3 SGB VI; BSG, Urteil vom 12.02.2009 - B 5 R 39/06 R über Juris Rn. 18 mit Hinweis auf BSGE 95, 300 = SozR 4-2200 § 1290 Nr 1).
Der Anwendungsbereich des FRG ist vorliegend auch eröffnet, obwohl der Versicherte selbst nicht Vertriebener iS. des § 1a FRG (i.d.F. bis 31.12.1991) war. Die dennoch erfolgte Gewährung der Hinterbliebenenrente an die Klägerin, die Vertriebene i.S. der Vorschrift ist, beruhte auf der Rechtsprechung des BSG, wonach die §§ 14, 15 FRG im Lichte des § 1a FRG zu sehen seien, der die vertriebenen Hinterbliebenen als Leistungsberechtigte den (verstorbenen) Versicherten gleichgestellt habe (BSG, Beschluss des Großen Senats (GS) vom 06.12.1979, SozR 5050 § 15 Nr. 13; BSG, Urteil vom 22.04.1986 - 1 RA 73/84 -, veröffentlicht in Juris). Gehöre der Versicherte selbst - etwa wegen Vorversterbens im Vertreibungsgebiet - nicht zu dem Personenkreis des § 1 FRG, werde die vom Gesetzgeber gewollte Eingliederung seiner Hinterbliebenen nur dann wirklich erreicht, wenn auch bei diesen das Arbeits- und Versicherungsleben des Versicherten so behandelt werde, als ob es im Geltungsbereich des Gesetzes zurückgelegt worden wäre. Diesen Hinterbliebenen sollte, soweit sie selbst als Vertriebene anerkannt waren, durch § 1a FRG in ihrer Rechtsposition zur Rentenversicherung eine dem "Versicherten" selbst zustehende Gleichrangigkeit eingeräumt, d.h. ihnen das "Guthaben" des Versicherten aus den im Herkunftsland zurückgelegten Versicherungszeiten als eigenes Guthaben zugerechnet werden. Insoweit wurde zumindest partiell der sonst im Rentenrecht vorherrschende Grundsatz verlassen, dass das Hinterbliebenenrecht nur ein von dem Versichertenrecht abgeleitetes Recht sein könne. Der Gesetzgeber hat dies in der Folge durch § 14a FRG (eingefügt durch Art. 7 des Altersvermögensergänzungsgesetzes vom 21. März 2001 (BGBl. I, 403)) ausgeschlossen. § 14a FRG, regelt, dass bei Renten wegen Todes an Witwen und Witwer von Personen, die nicht zum Personenkreis des § 1 gehören, Zeiten nach diesem Gesetz nicht angerechnet werden; dies gilt jedoch nicht für Berechtigte, die vor dem 1. Januar 2002 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland genommen haben und deren Ehegatte vor diesem Zeitpunkt verstorben ist (§ 14a Satz 2 FRG). Die Vorschrift wirkt somit nicht auf die Klägerin zurück.
Nach § 15 Abs. 1 FRG in der Fassung bis 31.12.1991 (a.F.), die in den hier maßgeblichen Teilen unverändert geblieben ist, stehen Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt sind, den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Sind Beiträge aufgrund einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit entrichtet, so steht die ihnen zugrunde liegende Beschäftigung oder Tätigkeit einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich (§ 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 FRG). Nach Abs. 2 Satz 1 dieser Vorschrift ist als gesetzliche Rentenversicherung im Sinne des Abs. 1 jedes System der Sozialen Sicherheit anzusehen, in das in abhängiger Beschäftigung stehende Personen durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen sind, um sich und ihre Hinterbliebenen für den Fall der Minderung der Erwerbsfähigkeit, des Alters und des Todes für einen oder mehrere dieser Fälle durch die Gewährung regelmäßig wiederkehrender Geldleistung (Rente) zu sichern.
1. Zeit vom 01.01.1966 bis 31.12.1977 Diese Voraussetzungen für die Anrechnung von Beitragszeiten des Versicherten sind für die Zeit vom 01.01.1966 bis 31.12.1977 erfüllt. In Rumänien ist für die Mitglieder der LPG - nach dem Muster der staatlichen Sozialversicherung - durch das Dekret Nr. 535/1966 eine gesetzliche Sozialversicherung als Pflichtversicherung eingeführt worden (Dekret Nr. 535 vom 24. Juni 1966 über den Anspruch auf Rente und sonstige soziale Leistungen für Mitglieder von landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften). Bei diesem mit Wirkung vom 1. Januar 1967 eingeführten rumänischen Sicherungssystem handelt es sich um ein System der gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne der Definition des § 15 Abs. 2 FRG (BSG, Urteil vom 19.11.2009 - B 13 R 145/08 R - über Juris Rn. 16, mit Hinweis auf BSG, Urteil vom 27.02.1986 - 1 RA 57/84). Obwohl gesetzliche Rentenansprüche für LPG-Mitglieder erst ab 1. Januar 1967 bestanden, wurde die Beitragspflicht zum Rentenversicherungssystem für LPG-Mitglieder bereits ab 1. Januar 1966 eingeführt. Insoweit können Beitragszeiten für LPG-Mitglieder frühestens ab 1. Januar 1966 vorliegen.
Auf Grund der Adeverinta Nr. 285 vom 13.03.1990 und der Adeverinta Nr. 7 vom 19.02.2009 sowie der Angaben der Klägerin, die durch die Auskünfte der als Zeugen benannten H. und J. W., J. und A. B. und H. M. im Verwaltungs- und Sozialgerichtsverfahrens bestätigt wurden, steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Versicherte im streitigen Zeitraum vom 01.01.1966 bis 31.12.1977 ununterbrochen als Mitglied der LPG S. in einem ganzjährigen Beschäftigungsverhältnis stand und als solcher für ihn von der LPG entsprechend dem Dekret Nr. 535/1966 pauschal Beiträge zur rumänischen Sozialversicherung abgeführt worden sind. Diese Beiträge sind auch als Beiträge im Sinne des FRG anzusehen (BSG, Urteil vom 19.11.2009 - B 13 R 145/08 - über Juris Rn. 18). Davon ist auch unter Berücksichtigung der Tatsache auszugehen, dass die Sozialversicherungsbeiträge der LPG nicht für einzelne Mitglieder nach den von ihnen erzielten Entgelten, sondern nach Maßgabe der von der LPG erzielten Jahresproduktion abgeführt worden sind und an die bloße Mitgliedschaft in der LPG, nicht aber an die tatsächliche Arbeitsleistung und somit an die Zahl der Tage, an denen gearbeitet wurde, anknüpfte (vgl. LSG Baden-Württemberg, Senatsurteil vom 08.09.2004 - L 2 RJ 1664/02 unter Verweis auf das Gutachten des Instituts für Ostrecht München e.V. vom 15. 12.1999). Der Versicherte war danach nach dem in diesem Zeitraum geltenden rumänischen Recht ganzjährig zur rumänischen Sozialversicherung beitragspflichtig und es sind Beiträge für ihn als Mitglied der Gesamtheit im abstrakten Sinne geleistet worden.
Das BSG hat in der Entscheidung vom 21. August 2008 - B 13/4 R 25/07 R ausgeführt, dass die auf Grund der Beschäftigung eines Mitglieds bei einer rumänischen LPG beruhenden Beitragszeiten (§ 15 FRG) als nachgewiesen (§ 22 Abs. 3 FRG - vergleichbar dem hier maßgeblichen § 19 Abs. 2 FRG a.F.) anzusehen sind. Auch danach hat das BSG an dieser Aussage festgehalten, solange keine Anhaltspunkte gegen eine Beitragszahlung der LPG für ihre Mitglieder vorliegen (vgl. BSG, Urteil vom 12.02.2009 - B 5 R 39/06 R - BSGE 102, 248 = SozR 4-5050 § 15 Nr. 6, über Juris Rn. 19, BSG, Urteil vom 19.11.2009 - B 13 R 145/08 R - über Juris Rn. 18).
Anhaltspunkte dafür, dass die LPG die Beiträge tatsächlich nicht oder nur unzureichend abgeführt hätte, liegen im vorliegenden Fall nicht vor. Ausgehend von den glaubwürdigen und bestätigten Angaben der Klägerin, der aus der Adeverinta Nrn. 285 und 7 ersichtlichen Mitgliedschaft und Beschäftigung des Versicherten sowie der entsprechend dem Dekret 535 vom 24. Juni 1966 geschaffenen, ab 1. Januar 1966 bestehenden Beitragspflicht für Mitglieder der LPG ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass die LPG für den Versicherten im streitigen Zeitraum vom 01.01.1966 bis 31.12.1977 Beiträge zur rumänischen Sozialversicherung vollständig abgeführt hat. Soweit die Beklagte die Beitragszahlung unter Hinweis auf die Auskunft der rumänischen Verbindungsstelle CNPAS vom November 2007 (Nr. 14956/2007) in Zweifel zieht, bietet sie keine konkreten Anhaltspunkte, die für den vorliegenden Einzelfall vernünftige Zweifel an der vom Senat erlangten Überzeugung begründen könnten. Die Beklagte beruft sich wohl auf die Passage, in der es heißt: "Sofern ein Genossenschaftsbetrieb den Beitrag zum Rentenfonds nicht vollständig einzahlte, wurden die Rentenansprüche seiner Mitglieder proportional zum gezahlten Beitrag gezahlt, nicht aber weniger als 80 Prozent der Beiträge der Genossenschaftler." Hieraus ergibt sich kein Hinweis darauf, dass dies bei allgemein bestehender Versicherungspflicht ausnahmsweise auch im Falle des Versicherten so gewesen ist. Die Beklagte hat nicht dargelegt, welche Anhaltspunkte sich daraus ergeben sollen, die den Senat dazu veranlassen würden, sich ausnahmsweise gedrängt fühlen zu müssen, einen eventuellen Verstoß gegen die gesetzliche Beitragspflicht zu ermitteln. Zudem lassen die von der Beklagten in Bezug genommenen Ausführungen ein Verständnis zu, wonach die Beiträge zur rumänischen Rentenversicherung auch dann als gezahlt galten, wenn sie effektiv nicht geflossen waren. Denn die darauf beruhenden Rentenansprüche waren lediglich zu kürzen, entfielen aber nicht ganz (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 12.02.2009 - B 5 R 39/06 R - über Juris Rn. 19).
Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass für den Versicherten Beiträge im Sinne von § 15 Abs. 1 FRG a.F. für den Zeitraum von Anfang 1966 bis Ende 1977 entrichtet worden sind. Ist jedoch von einer ununterbrochenen Beitragsentrichtung für den gesamten Zeitraum auszugehen, so bleibt für eine Wertung der streitgegenständlichen Beitragszeiten nur als glaubhaft gemacht kein Raum (vgl. BSG SozR 4-5050 § 15 Nr. 2; BSG SozR 4-5050 § 15 Nr. 5). Bei ununterbrochener Beitragszahlung aufgrund eines ganzjährigen Beschäftigungsverhältnisses kommt es auf etwaige Arbeitsunfähigkeitszeiten oder etwaige- witterungsbedingt - ausgefallene Arbeitstage nicht an, weil die Beitragszahlung durch die LPG hierdurch nicht unterbrochen wurde und § 15 FRG nur an die Beitragszahlung und nicht an eine Beschäftigungszeit anknüpft. Auf den Nachweis, ob an einzelnen Tagen gearbeitet wurde, kommt es damit ebenfalls nicht an. Dieses Ergebnis gründet letztlich auf der in Rumänien früher unterschiedlichen Ausgestaltung der Beitragspflicht zur Rentenversicherung von Mitgliedern einer LPG zu derjenigen anderer Arbeitnehmer. Diese Unterscheidung ist daher auch im Rahmen des § 15 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. § 19 Abs. 2 FRG a.F. hinzunehmen, auch wenn nicht zu verkennen ist, dass damit eine generelle Besserstellung der ehemaligen Mitglieder einer LPG durch das bisherige Fremdrentenrecht verbunden ist (vgl. BSG, Urteil vom 08.09.2005 - B 13 RJ 44/04 R in SozR 4-5050 § 15 Nr. 2, nach Juris Rn. 29 f). Eine Zeitkürzung im Zeitraum 1966 bis 1977 nach § 19 Abs. 2 Satz 1 FRG a.F. um 1/6 scheidet damit aus.
Auch sind die für den Versicherten ermittelten Beitragszeiten im streitgegenständlichen Zeitraum nicht nach der Ausnahmeregelung des § 26 Satz 3 FRG a.F. wegen einer Teilzeitbeschäftigung nur nach dem entsprechenden Anteil zu berücksichtigen. Das Klagebegehren - 6/6 statt 5/6-Anrechnung - kann nur dann Erfolg haben, wenn die streitigen Zeiten nicht nur nachgewiesene Beitragszeiten sind (§ 15 i.V.m. § 19 Abs. 2 FRG a.F.), sondern auch Zeiten, die nicht nach § 26 Satz 3 FRG a.F. nur anteilmäßig zu berücksichtigen sind (BSG, Urteil vom 19.11.2009 - B 13 R 145/08 R - über Juris Rn. 23 ff). Ein Beschäftigungsverhältnis, auf Grund dessen nur bei einem Teil der möglichen Arbeitstage tatsächlich gearbeitet wird, führt zur teilweisen Anrechnung, wenn der Versicherte im Sinne dieser Vorschrift nur "teilzeitbeschäftig" oder "unständig beschäftigt" war. Dabei liegt eine Teilzeitbeschäftigung in diesem Sinne nicht nur dann vor, wenn sie dem traditionellen Muster einer solchen Beschäftigung (Halbtagsarbeit) entspricht (BSG, Urteil vom 21.08.2008 - B 13/4 R 25/07 R in SozR 4-5050 § 15 Nr. 5, über Juris Rn. 26). Eine Teilzeitbeschäftigung im Sinne des § 26 Satz 3 FRG setzt nicht nur eine geringere Arbeitszeit als betrieblich oder allgemein üblich voraus, sondern auch, dass dies entweder mit dem Beschäftigten vereinbart oder zumindest auch von seiner Entscheidung abhängig war. Denn sonst hätten die Betroffenen für Verhältnisse einzustehen, für die sie nichts können (BSG aaO. über Juris Rn. 33). In Bezug auf den Versicherten liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass er in der Zeit vom 01.01.1966 bis 31.12.1977 während seiner Mitgliedschaft in der LPG - mit seinem Einverständnis - zu geringeren Arbeitszeiten als betriebsüblich in der LPG oder allgemein üblich in Rumänien beschäftigt gewesen wäre. Grundsätzlich ist bei der Erfüllung und erst recht bei der Überbietung der geplanten Normen oder des jeweils vorgesehenen Minimums an Normen oder auch kalendermäßigen Arbeitstagen (seit 1976: 300 Tage im Jahr) von einer durchgehenden Arbeitsleistung, wie sie in der Landwirtschaft erwartet werden kann, für das gesamte Kalenderjahr auszugehen (s. Rechtsgutachten des Instituts für Ostrecht München eV zu den seit 1949 in Rumänien geltenden Regelungen über Lohnlisten und ihre Aufbewahrung sowie über Tatbestände der Unterbrechung von Beschäftigungszeiten, zu Fragekomplex IV - Besonderheiten bei Beschäftigten in der Landwirtschaft, I. c) cc), veröffentlicht in rv 2001). Von einem Teilzeit- oder unstetigen Arbeitsverhältnis geht auch die Beklagte in Bezug auf den Versicherten nicht aus. Von daher erübrigt sich auch ein Eingehen auf den Hinweis der Beklagten auf die Rechtsprechung des 5. Senats des BSG, nach der eine Prüfung, während welcher Zeiten das LPG-Mitglied im Laufe des jeweiligen Kalenderjahres in welchem Umfang Arbeitsleistungen erbracht hat, notwendig sein soll. Denn dies bezieht sich nur auf Zeiträume außerhalb einer Vollerwerbstätigkeit, damit diesen Zeiten entsprechend § 26 FRG Entgeltpunkte zugeordnet - entsprechend § 26 a.F. Teilzeiträume berücksichtigt - werden können (vgl. BSG Urteil vom 12.02.2009 - B 5 R 39/06 R - über Juris Rn.32).
2. Zeiten vom 01.01.1979 bis 11.03.1989 Soweit die Klägerin weitere Zeiten des Versicherten im Zeitraum zwischen dem 01.01.1979 und 11.03.1989 geltend macht, steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Versicherte im gesamten Zeitraum bis zu seinem Tod am 11.03.1989 ebenfalls Mitglied der LPG S. im Zusammenhang mit einem ganzjährigen Beschäftigungsverhältnis war. Weiterhin geht der Senat davon aus, dass die Arbeit in der LPG in den Wintermonaten nicht zu verrichten war und dass die Untererfüllung der Normen in diesen Zeiträumen auf Zeiten der Arbeitsunfähigkeit auf Grund gesundheitlicher Probleme beruhten. Dies steht für den Senat auf Grund der Adeverinta Nr. 285 und Nr. 7 sowie der durch die Angaben der Zeugen belegten glaubwürdigen Angaben der Klägerin fest. Die Klägerin hat - bestätigt - in der schriftlichen Auskunft vom 31.01.2002 für die Jahre 1979, 1984 bis 1988 einen plausiblen Grund für die Untererfüllung der Normen durch den Magendurchbruch 1979 und den Unfall des Versicherten im Jahr 1984 mit den nachfolgenden gesundheitlichen Problemen sowie die zwei Schlaganfälle in den Jahren 1988 und 1989 benannt. Da die LPG-Mitgliedschaft nur durch Ausschluss als äußerste Disziplinarmaßnahme oder durch den Tod endete, ist der Senat davon überzeugt, dass der Kläger bis zu seinem Tod LPG-Mitglied geblieben ist und seine Arbeitskraft im Rahmen von Arbeitsunfähigkeit über 1988 hinaus nicht einsetzen konnte. Von daher ist es schlüssig, dass ihm einerseits in der Adeverinta Nr. 7 eine Mitgliedschaft in der LPG seit 1954 und andererseits eine Arbeitsleistung nur bis einschließlich 1988 bescheinigt wird.
Auch für das Jahr 1981 ist der Senat davon überzeugt, dass der Versicherte Mitglied der LPG war und im Rahmen seiner Beschäftigung die Normen übererfüllt hat, wie in der Adeverinta Nr. 7 bescheinigt. Zwar weicht die Adeverinta Nr. 7 insoweit von der Adeverinta Nr. 285 ab, die für 1981 nur einen Strich bei den realisierten Einheiten enthält. Der Senat ist jedoch von der diesbezüglichen Richtigkeit der Eintragung in der Adeverinta Nr. 7 überzeugt, weil in Rumänien Arbeitspflicht galt (Rechtsgutachten des Instituts für Ostrecht vom 04.11.1998 zur arbeitsrechtlichen Stellung von LPG-Mitgliedern in Rumänien bis zur Wende 1989; LSG-Akte L 2 R 3076/09, S. 4) und die Klägerin in der chronologischen Schilderung der Berufstätigkeit ihres Mannes im Schreiben vom 31.01.2002 Unterbrechungen nur für die Zeiten von Erkrankungen schildert, ebenso wie der befragte Arbeitskollege M. in seiner Auskunft vom 03.04.2002, das Fehlen eines ganzen Jahres aber nicht erwähnen. Die Klägerin hat die Nichterwähnung des Jahres 1981 bei der Erstangabe der Beschäftigungszeiten in der Beschäftigungsübersicht vom 23.07.1990 glaubhaft damit erklärt, dass ihr bei der Beratung zum Hinterbliebenenrentenantrag geraten worden sei, nur Zeiten geltend zu machen, die sich auch durch die Arbeitspapiere beweisen ließen. Eine Zeit der Kindererziehung in diesem Jahr oder keinerlei Tätigkeit aus anderem Grund und damit als "Beitragszeit ohne Versicherungstatbestand", wie sie nach der Rechtsprechung des 5. Senats des BSG zu einer systemfremden Begünstigung der Berechtigten nach dem FRG gegenüber den Versicherten nach dem SGB VI führen würde (vgl. BSG, Urteil vom 12.02.2009 - B 5 R 39/06 R, über Juris Rn. 27), liegt damit zweifelsfrei nicht vor.
Ungeachtet der Arbeitsunfähigkeitszeiten und der damit einhergehenden Nichterfüllung der Normen in diesem Zeitraum sind zur Überzeugung des Senats auf Grund der Rechtslage in Rumänien für den Versicherten als Genossenschaftsmitglied auch in diesem Zeitraum durchgehend Rentenversicherungsbeiträge im abstrakten Sinne geleistet worden, die nach § 15 FRG Beiträgen im Bundesgebiet gleichstehen. Auch diese Zeiten sind, soweit sie von der Beklagten nicht angerechnet worden sind, ausgehend von der Rechtsprechung des BSG als nachgewiesene Beitragszeiten zu 6/6 zu berücksichtigen.
Rechtsirrig hat die Beklagte zunächst ausgehend von den Angaben der Klägerin, dass sich die Arbeitstage des Versicherten in den Jahren 1984 bis 1987 auf die Zeit von März bis Oktober verteilt hätten, die Monate Januar und Februar sowie November und Dezember nicht bei der Anrechnung als Beitragszeit nach § 15 FRG a.F. berücksichtigt und im Übrigen die Arbeitsnormen in Arbeitstage umgerechnet. Eine Umrechnung der Arbeitsnormen in Arbeitstage scheitert bereits daran, dass dies nicht möglich ist. Es gibt keine einheitlichen und für jeden Einzelfall feststellbaren Kriterien, nach denen der zeitliche Umfang geplanter oder erfüllter Normen oder "Tagewerke" ermittelt werden könnte. Eine entsprechende Umrechnung oder Rekonstruktion könnte allenfalls bei der jeweiligen LPG vorgenommen werden, bei der die Unterlagen über die jährliche Festsetzung der Arbeitsnormen und über deren Erfüllung durch die LPG-Mitglieder geführt werden (Rechtsgutachten Ostinstitut vom 15.12.1999, IV. cc) Lohnlisten und Bescheinigungen, S. 110). Die von der Beklagten angewandte Formel entbehrt damit jeder Grundlage.
Zur in der nach 1977 in Rumänien geltenden Rechtslage ist festzustellen, dass diese sich hinsichtlich der Versicherungspflicht zur Rentenversicherung für LPG-Mitglieder nicht wesentlich geändert hat. Zwar ist das Dekret Nr. 535 durch Art. 45 des Gesetzes Nr. 4/1977 (Gesetz Nr. 4 vom 30. Juni 1977 über Renten und andere Leistungen der Sozialversicherung für Mitglieder von landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften, s. Gesetze osteuropäischer Staaten über die Rentenversicherung, Verband deutscher Rentenversicherungsträger S. 91 ff) mit Beginn vom 01.01.1978 bzw. teilweise bereits mit Beginn vom 01.06. bzw. 01.07.1977 (vgl. Art. 44 des Gesetzes Nr.4/1977) ersetzt worden. Es bestand aber weiterhin eine Pflichtversicherung und die Rentenversicherungsbeiträge wurden weiterhin von der LPG - zusätzlich anteilig vom Staat - monatlich mit den persönlichen Beiträgen der Genossenschaftsmitglieder für die Gesamtheit der Genossenschaftsmitglieder in den Fonds für die Zahlung der Renten und sonstigen Leistungen aus der Sozialversicherung für Mitglieder landwirtschaftlicher Produktionsgenossenschaften eingezahlt (vgl. Art. 6 Gesetz 4/1977). Dies geschah weiterhin unabhängig davon, ob einzelne Mitglieder während Krankheits-, Mutterschafts- und ähnlichen Fehlzeiten (z.B. nach Art. 31, 32 Gesetz Nr. 4/1977) Leistungen der Sozialversicherung erhielten (vgl. Institut für Ostrecht, Rechtsgutachten zur Auswertung von Arbeitsbescheinigungen für LPG-Mitglieder in Rumänien vom 09.10.1985, zur Anfrage der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Berlin, vom 19.08.1985, Az.: 391 - 15/35.32; am Ende; LSG-Akte L 2 RJ 2343/02 S. 63). Es steht damit unter der Geltung des Gesetzes Nr. 4/1977 - bis zur Einführung einer freiwilligen Versicherung durch Gesetz Nr. 80/1992 (Auskunft Nr. 14956/2007) - fest, dass auf Grund der Pflichtversicherung Rentenversicherungsbeiträge vollständig an 12 Monaten im Jahr für den Versicherten im abstrakten Sinne unabhängig von Arbeitsunfähigkeitszeiten und witterungsbedingten Arbeitsunterbrechungen durch die LPG eingezahlt worden sind und diese - vgl. Ausführungen oben - damit als nachgewiesene Beitragszeiten nach § 15 FRG den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleichstehen. Anhaltspunkte für eine Teilzeitbeschäftigung liegen auch für den Zeitraum zwischen 01.01.1979 und 11.03.1989 nicht vor.
Zusammenfassend bleibt damit festzustellen, dass die Witwenrente der Klägerin unter Anrechnung der Zeit vom 01.01.1966 bis 31.12.1977 sowie - soweit geltend gemacht und von der Beklagten noch nicht erfolgt - für die vollen Jahre 1979, 1981 und in den vollen Jahren 1984 bis 1988 sowie vom 01.01.1989 bis 11.03.1989 unter Anrechnung einer Beitragszeit zu 6/6 zu berechnen ist.
Gemäß § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht, wenn ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden ist. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme vom Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird (Satz 2). Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkende Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag (Satz 3). Ausgehend davon wirkt der Überprüfungsantrag, der am 02.01.2001 bei der LVA Baden eingegangen ist, auf den 01.01.2001 zurück. Die Rückrechnung von vier Jahren ab 01.01.2001 ergibt damit den Beginn der höheren Rentenzahlung ab 01.01.1997.
Da der beantragte frühere Rentennachzahlungsbeginn - Antrag Ziff. 3 - nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden ist, war insoweit die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Rücknahme eines bindenden Rentenbescheids und Zahlung einer höheren Witwenrente unter folgenden Gesichtspunkten: 1. Anerkennung weiterer Beitrags- bzw. Anrechnungszeiten zwischen 1979 und 1989 2. ungekürzte Bewertung einer Beitragszeit ("6/6-Anrechnung") nach dem Fremdrentengesetz (FRG) zwischen 1966 und 1977, während der ihr verstorbener Ehemann J. W. (Versicherter) Mitglied einer rumänischen Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft (LPG) war. 3. früherer Beginn der Rentennachzahlung nach erfolgter Anrechnung weiterer Zeiten von 1954 bis 1959.
Die 1937 geborene Klägerin ist die Witwe des 1939 in S. (rumänisch S.), Kreis A. in Rumänien geborenen und 11.03.1989 in Rumänien verstorbenen Versicherten, der die rumänische Staatsangehörigkeit besessen hat. Sie war am 19.06.1990 in die Bundesrepublik Deutschland ausgereist und hat seit 04.07.1990 ihren ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet begründet. Die Klägerin ist Inhaberin des Vertriebenenausweises A.
Am 23.07.1990 beantragte die Klägerin Hinterbliebenenrente nach dem Versicherten bei der Landesversicherungsanstalt (LVA) Baden. Als Beschäftigungszeiten des Versicherten teilte sie mit:
01.01.1955 01.01.1960 15.10.1979 01.01.1982 bis bis bis bis 01.01.1960 31.12.1978 31.12.1980 01.06.1988 keine Versicherungszeiten LPG S., Landarbeiter LPG S., Landarbeiter LPG S., Landarbeiter
Hierzu legte sie die Adeverinta (Arbeitsbescheinigung) Nr. 285 vom 13.03.1990 als Nachweis vor. Darin wird von der LPG S. bestätigt, dass der Versicherte wie folgt in der Einheit gearbeitet hat. Im Folgenden werden in Spalten das Jahr (Anul), "vorgesehen" (vorgesehene Norm - Prevazut) und "realisiert" (Realisat) wiedergegeben. Danach hatte der Versicherte das vorgesehene Soll in der Regel übererfüllt. Nur in den Jahren 1979 und 1984 bis 1988 hatte er weniger Einheiten realisiert als vorgesehen waren, für das Jahr 1981 enthält die Adeverinta unter Realisat einen Strich. Mit Schreiben vom 29.08.1990 forderte die LVA Baden die Klägerin zur Stellungnahme auf, was der Grund hierfür in den Jahren 1984 bis 1988 gewesen sei. Die Klägerin teilte mit, dass der Versicherte kränklich gewesen sei. Seine Arbeitstage hätten sich auf die Monate März bis November verteilt, wieviele in jedem Monat wisse sie nicht. Als Zeugen benannte sie J. und H. W., die die Angaben der Klägerin bestätigten, nähere Einzelheiten aber nicht mitteilen konnten (Auskünfte vom 05.10. und 11.10.1990).
Mit Bescheid vom 04.07.1991 bewilligte die Beklagte der Klägerin Witwenrente ab 04.07.1990. Hierbei berücksichtigte sie für die Zeit vom 01.01.1960 bis 31.12.1983 - mit Ausnahme für die Jahre 1979 und 1981 - pro Jahr 10 Monate Pflichtbeitragszeiten. Das Jahr 1981 blieb komplett unberücksichtigt. Für die Jahre 1979, 1984 bis 1988 berücksichtigte sie wie folgt Pflichtbeiträge:
09.12.1979 bis 31.12.1979 1 Monat 01.03.1984 bis 26.08.1984 5 Monate 01.03.1985 bis 16.05.1985 3 Monate 01.03.1986 bis 28.07.1986 5 Monate 01.03.1987 bis 08.09.1987 6 Monate 01.03.1988 bis 07.05.1988 3 Monate
Seit 01.04.1997 bezieht die Klägerin zusätzlich Altersrente für Frauen (Bescheid der LVA Baden vom 09.04.1997).
Am 02.01.2001 (Schreiben vom 30.12.2000) beantragte die Klägerin bei der nunmehr zuständigen LVA Baden-Württemberg (ursprüngliche Beklagte) die Überprüfung der Witwenrente. Ihr Bevollmächtigter konkretisierte das Überprüfungsbegehren nach § 44 SGB X dahin, dass
1. die zusätzliche Berücksichtigung von rentenrechtlichen Zeiten - für die Zeiträume, die die LVA Baden für die Jahre 1979 und 1984 bis 1988 nicht berücksichtigt hatte (6/6 Anrechnung für die Jahre 1979, 1984 bis 1988) - und 2. die ungekürzte Anrechnung zu 6/6 von Zeiten der LPG-Mitgliedschaft im Zeitraum vom 01.01.1966 bis 31.12.1977 begehrt werde.
Die LVA müsse sich anhand der vorliegenden Unterlagen davon überzeugen können, dass das Mitgliedschaftsverhältnis bei der LPG nicht unterbrochen gewesen sei. Zudem seien nach dem Dekret Nr. 535 vom 23.06.1966 alle LPG-Mitglieder mit Wirkung vom 01.01.1966 an in die gesetzliche Rentenversicherung einbezogen gewesen. Unabhängig von der tatsächlichen Arbeitsleistung, also allein auf Grund der LPG-Mitgliedschaft, seien im Zeitraum 01.01.1966 bis 31.12.1977 Pflichtbeiträge zu zahlen gewesen, weshalb sie ungekürzt anzuerkennen seien.
Die frühere Beklagte lehnte den Antrag auf Überprüfung des Bescheids vom 04.07.1991 mit der Begründung ab, dass die von LPG-Mitgliedern zurückgelegten Beitragszeiten zwar nach § 15 FRG anzuerkennen seien, was auch erfolgt sei. Allerdings sei die Bezahlung leistungsbezogen gewesen. Deshalb seien Beitragszeiten nur für solche Zeiträume anzuerkennen, in denen eine Beschäftigung auch tatsächlich ausgeübt worden sei. Die Klägerin habe mitgeteilt, dass sich die bescheinigten Arbeitseinheiten in den Jahren 1984 bis 1987 jeweils auf die Zeit ab März verteilt habe. Die Arbeitseinheiten im Jahr 1979 wurden laut den Angaben ab 15. Oktober zurückgelegt. Die bescheinigten 20 Arbeitseinheiten würden hilfsweise an das Jahresende gelegt. Sofern wie vorliegend nicht die tatsächlichen Arbeitstage, sondern nur die geplanten und erzielten Normen bescheinigt seien, seien die betreffenden Zeiträume nur als glaubhaft gemachte Beitrags- oder Beschäftigungszeiten anzurechnen (Bescheid vom 28.02.2001).
Dagegen hat die Klägerin Widerspruch eingelegt und die Adeverinta Nr. 7 vom 19.02.2009 (Bl. 34 SG) vorgelegt, in der dem Versicherten bescheinigt wird, ab dem Jahr 1954 Mitglied der LPG S. gewesen zu sein. Im Übrigen werden Arbeitszeiten nach Jahr, "norme planificare", "norme realizate" und "Contributi personala" bescheinigt. Danach ergaben sich Abweichungen gegenüber der Adeverinta Nr. 285 für 1960 (Norme planificare 140 statt 120), für 1980 (Norme realizate 354 statt 226) und für 1981 (Norme realizate 176 statt 0).
Mit Widerspruchsbescheid vom 22.08.2001 wies die LVA Baden-Württemberg den Widerspruch der Klägerin zurück (Bl. 36 SG-Akte). Beitragszeiten nach § 15 FRG seien nur für diejenigen Zeiträume anzuerkennen, in denen eine Beschäftigung tatsächlich ausgeübt worden sei. Dementsprechend sei für jede (untererfüllte) Norm ein "fiktiver" Arbeitstag angerechnet worden und die sich daraus ergebende Gesamtzahl der anzurechnenden Tage dem den Angaben der Klägerin entsprechenden Zeitraum des jeweiligen Kalenderjahres zugeordnet worden. Eine ganzjährige Anerkennung scheitere schon an der Nichterfüllung der Norm. Im Übrigen sei die Kürzung um 1/6 gerechtfertigt, da die Zeiten nicht nachgewiesen, sondern nur glaubhaft gemacht seien.
Dagegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben und - zunächst - nur noch die zusätzliche Berücksichtigung von Beitragszeiten wie folgt begehrt:
15.10.1979 bis 08.12.1979 01.01.1981 bis 31.12.1981 01.01.1984 bis 28.02.1984 27.08.1984 bis 28.02.1985 17.05.1985 bis 28.02.1986 29.07.1986 bis 28.02.1987 09.09.1987 bis 11.03.1989
Bezogen auf das Jahr 1979 seien eigentlich volle Beiträge für das Jahr gezahlt worden. Keinesfalls dürfe die LVA Baden-Württemberg abweichend von dem Beginn der Arbeitsaufnahme am 15.10.1979 erst ab 09.12.1979 Beitragszeiten für das Jahr anerkennen. Bezogen auf die Jahre 1984 bis 1987 ergebe sich der geltend gemachte Anspruch daraus, dass das Mitgliedschaftsverhältnis zur Kollektiv-Wirtschaft nicht unterbrochen gewesen sei, die Arbeitsverpflichtung für das ganze Jahr bestanden habe. Zudem sei während der Erntezeit so lange gearbeitet worden, wie es hell war. Deshalb stelle die Minderarbeit während der inaktiven Zeit der Natur einen gerechten Ausgleich dar. Die Untererfüllung der Norm wegen Krankheit könne dem Versicherten nicht zum Nachteil gereichen, da die Arbeitstage im Falle der Beschäftigung in einem staatlichen Unternehmen nicht aufgeführt worden wären und von der (damaligen) Beklagten als glaubhaft gemachte Zeit für das ganze Jahr anerkannt worden wäre. Ein Austritt oder ein Ausschluss aus der LPG, als einzig möglicher Beendigungsgrund, habe nicht vorgelegen. Der Anspruch auf die zusätzliche Berücksichtigung von Beitragszeiten im Jahre 1981 ergebe sich aus der Adeverinta Nr. 7. Im Übrigen sei das Beschäftigungsverhältnis nicht am 01.06.1988 beendet worden, sondern der Versicherte sei bis zu seinem Tod am 11.03.1989 LPG-Mitglied gewesen, weshalb bis dahin Beschäftigungszeiten anzuerkennen seien.
Mit Schreiben vom 31.01.2002 erklärte die Klägerin, dass ihr Ehemann vom 01.01.1954 Angestellter bei der Maschinenstation für Landwirtschaft S. gewesen sei. Während des ersten halben Jahres habe er die theoretische Ausbildung als Landwirtschaftsmaschinenmechaniker und anschließend die praktische Ausbildung gemacht. Die Tätigkeit habe er bis 31.12.1959 ausgeführt. Vom 01.01.1960 bis 11.03.1989 habe ihr Ehemann eine handwerkliche Tätigkeit durchgeführt. Er sei für die Motoren zur Bewässerung der Gewächshäuser zuständig gewesen. Die Untererfüllung der Norm 1979 beruhe auf einer Erkrankung (Durchbruch eines Magengeschwürs). Im Sommer 1984 habe ihr Mann einen Unfall erlitten (von Auto angefahren). Ab diesem Zeitpunkt habe er Leber- und Milzbeschwerden gehabt. Anfang 1988 habe ihr Mann einen leichten und im darauffolgenden Jahr nochmals einen Schlaganfall gehabt, an dessen Folgen er am 11.03.1989 verstorben sei. Er sei vom 01.01.1960 bis zu seinem Tod immer Kollektiv-Mitglied gewesen. Als weitere Zeugen benannte sie H. M., A. und J. B. sowie die weitere Schwester ihres Mannes A. R ...
Der Bevollmächtigte der Klägerin beantragte bei der (früheren) Beklagten weiter die Überprüfung der bisher getroffenen Feststellungen hinsichtlich der Zeit von 1954 bis 31.12.1959 (Schreiben vom 19.02.2002, Eingang bei der LVA Baden-Württemberg am 20.02.2002).
Unabhängig davon legte er für die Zeit ab 1960 die Zeugenerklärungen von A. und J. B. vom 22.02.2002 sowie der A. R. und A. L. vom 06.03.2002 vor, die die Angaben der Klägerin bestätigten (Bl. 73 SG). Die (ehemalige) Beklagte sah sich dadurch allerdings in ihrer Auffassung bestätigt, da in den fraglichen Jahren 1979, 1988 und 1989 jeweils längere Arbeitsunterbrechungen bestätigt worden seien. Die Arbeitstage seien den Angaben der Klägerin vom 10.09.1990 entsprechend auf die betreffenden Kalenderjahre verteilt worden (Schreiben vom 25.04.2002, Bl. 78 SG).
Mit Bescheid vom 30.04.2002 stellte die (frühere) Beklagte die bisher gezahlte Rente unter Berücksichtigung der Zeit vom 01.01.1954 bis 31.12.1959 neu fest. Die Zahlung der höheren Leistung könne gem. § 44 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erst ab 01.01.1998 beginnen (Bl. 85 SG). Mit weiterem Bescheid vom 07.05.2002 (Bl. 94 SG) wurde die Rente neu berechnet. Wegen Unstimmigkeiten hinsichtlich des Beginns des Nachzahlungszeitraums - Beginn des 4-Jahres-Zeitraums ab weiterem Überprüfungsantrag vom 19.02.2002 oder ab ursprünglichem Überprüfungsantrag vom 01.02.2001 - haben sich die Beteiligten im Termin zur mündlichen Verhandlung am 29.05.2002 vor dem SG darauf geeinigt, dass die frühere Beklagte der Klägerin für die Zeit ab dem 01.01.1996 bis 31.12.1997 erneut einen rechtsmittelfähigen Bescheid ungeachtet des Bescheids vom 30.04.2002 in Gestalt des Bescheids vom 07.05.2002 erteilt. Der Klägervertreter hat den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 29.05.2002 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen den Widerspruchsbescheid der (ehemaligen) Beklagten und deren Argumentation im Klageverfahren wiederholt.
Gegen das dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen Empfangsbekenntnis am 11.06.2002 zugestellte Urteil hat er am 08.07.2002 schriftlich beim Landessozialgericht Berufung eingelegt (Az. L 2 RJ 2343/02) und begehrt, die vor dem SG geltend gemachten Zeiträume - allerdings nun bereits ab 01.01.1979 beginnend und auch für das Jahr 1981 aber anders als ursprünglich begehrt ohne die bereits anerkannte Zeit vom 01.03.1988 bis 07.05.1988 - rentensteigernd als Beitragszeit nach § 15 Abs. 1 FRG, hilfsweise als Anrechnungszeit nach § 29 Abs. 1 FRG zu berücksichtigen. Weiter hat er die Neuberechnung der Witwenrente (Rentennachzahlung) auch für den Zeitraum 01.01.1996 bis 31.12.1997 begehrt und sich damit gegen den mittlerweile am 22.07.2002 ergangenen Überprüfungsbescheid gewandt. Durch diesen hat die (ehemalige) Beklagte in Ausführung des Vergleichs vor dem SG den Beginn des Nachzahlungszeitraums im Bescheid vom 30.04.2002 in Gestalt des Bescheids vom 07.05.2002 überprüft und die Vorverlegung des Nachzahlungszeitraums mit Beginn ab 01.01.1996 abgelehnt, da sie für die Berechnung nach § 44 Abs. 4 SGB X vom Antragsdatum 20.02.2002 ausgegangen ist.
Der Klägervertreter hat die Auffassung vertreten, dass die Klageerweiterung hinsichtlich der nun geltend gemachten Zeiten unschädlich sein dürfte (§ 99 Abs. 3 SGG i.V.m. § 77 SGG), da bei Rentenbescheiden nur Art, Dauer und Höhe zum Verfügungssatz gehörten, nicht jedoch die Rentenberechnung und Versicherungszeiten. Der Grund für die Klageerweiterung ergebe sich aus der Beitragszahlung für das gesamte Jahr 1979. Der Hilfsantrag begründe sich darauf, dass nach den vorgelegten Zeugenerklärungen und Bescheinigungen hinreichend glaubhaft sei, dass der Versicherte während des gesamten streitgegenständlichen Zeitraums in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden habe, für dessen Verrichtung er im Rahmen seiner gesundheitlichen Möglichkeiten zur Verfügung gestanden habe. Die Bescheide vom 30.04.2002 und vom 07.05.2002 seien Gegenstand des Verfahrens geworden. Der Vergleich vom 29.05.2002 habe lediglich der Prozessökonomie gedient. Im Zeitpunkt des zweiten Überprüfungsantrags vom 19.02.2002 sei die Bestandskraft des Rentenbescheids vom 04.07.1991 bereits aufgehoben gewesen (Bezugnahme auf Schreiben vom 31.05.2002, Bl. 29 SG).
Die ehemalige Beklagte hat auf Nachfrage mitgeteilt, dass sie die Umrechnung der Arbeitsnormen in Arbeitstage für die Jahre 1979 und 1984 bis 1988 nach folgender Formel vorgenommen habe:
erzielte Arbeitsnormen (fiktive Arbeitstage) mal 7 dividiert durch 6 = anzurechnende glaubhaft gemachte Tage Eine Anerkennung nach § 29 FRG könne unter Hinweis auf § 300 Abs. 3 SGB VI nicht erfolgen. § 29 FRG in der Fassung bis 31.12.1991 habe nur die Berücksichtigung von Zeiten der Arbeitslosigkeit geregelt, was der Bevollmächtigte der Klägerin bestritt (Bl. 44 SG mit Kommentar-Auszug). Im Übrigen seien bisher weder Dauer noch zeitliche Verteilung von Arbeitsunfähigkeitszeiten nachgewiesen. Die Beklagte legte weitere Zeugenerklärungen von J. und A. B. vom 12.03.2002 sowie von H. M. vom 07.03.2002 vor, die ebenfalls Angaben der Klägerin bestätigten.
Im Erörterungstermin am 13.10.2003 und mit Schreiben vom 18.01.2005 hat der Klägervertreter erneut die Anrechnung der Zeiten vom 01.01.1966 bis 31.12.1977 ohne Anwendung von § 22 Abs. 3 FRG (6/6 statt 5/6) begehrt (Bl. 48 SG), die im Folgenden in den Vordergrund des Rechtsstreits gerückt ist.
Im Hinblick auf die Anhängigkeit dieser Rechtsfrage (6/6 oder 5/6 Anrechnung für Zeiten der Mitgliedschaft in einer rumänischen LPG) beim Bundessozialgericht (BSG) hat der Senat mit Beschluss vom 24.03.2005 den Rechtsstreit zum Ruhen gebracht, den die Klägerin am 19.12.2005 unter Berufung auf das Urteil des BSG vom 08.09.2005 (B 13 RJ 44/04 R) wieder angerufen hat. Der Rechtsstreit wurde unter dem Az. L 2 R 5436/05 fortgeführt.
Die Beklagte hat sich der Rechtsprechung des BSG über den Einzelfall hinaus nicht anschließen wollen und den Standpunkt vertreten, dass auch bei LPG-Mitgliedschaft es darauf ankomme festzustellen, ob an einzelnen Tagen eines Jahres eventuell nicht gearbeitet worden sei. Auch bei Nachweis von erfüllten oder übererfüllten Normen könne von einer ununterbrochenen Arbeit nicht ausgegangen werden, Arbeitsunterbrechungen seien nicht auszuschließen. Die Tabellenentgelte für die Bewertung der LPG-Zeiten stellten auf tatsächlich geleistete Vollzeitarbeitstage ab. Bei Teilzeitarbeit seien die Tabellenwerte nur anteilig zu berücksichtigen (§ 26 Satz 3 FRG). Gleiches gelte, wenn an einzelnen Tagen eines Kalenderjahres nicht gearbeitet worden sei (26 Satz 1 FRG). Gerade für Beschäftigungen in der Landwirtschaft sei eine unterschiedliche Arbeitsleistung innerhalb eines Kalenderjahres geradezu typisch, weshalb nur eine gekürzte 5/6 Anrechnung als glaubhaft gemacht in Frage käme (Bl. 4 LSG).
Dem ist der Klägervertreter entgegengetreten. Auf eventuell ausgefallene Arbeitstage komme es nicht an, weil die Beitragszahlung zum Kollektiv hierdurch nicht unterbrochen worden sei. Nach der für den Zeitraum 01.01.1966 bis 31.12.1977 in Rumänien maßgebenden Rechtslage habe festgestanden, dass Beitragszahlungen ausschließlich von der bestehenden Mitgliedschaft in der LPG abhingen.
Im Hinblick auf das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Rumänien über Soziale Sicherheit vom 08.04.2005 hat der Senat mit Beschluss vom 02.01.2007 die Deutsche Rentenversicherung Unterfranken zum Verfahren beigeladen und im Hinblick auf die erneut beim BSG anhängige Rechtsfrage der Anrechnung von LPG-Mitgliedschaftszeiten den Rechtsstreit erneut zum Ruhen gebracht (Beschluss vom 05.02.2007). Das vom Klägervertreter am 02.07.2009 wieder angerufene Verfahren ist unter dem Az. L 2 R 3076/09 fortgesetzt worden. Mit Beschluss vom 21.09.2009 hat der Senat festgestellt, dass an die Stelle der bisher Beklagten Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg die jetzige Beklagte, Deutsche Rentenversicherung Nordbayern, durch Funktionsnachfolge getreten ist und hat den Beiladungsbeschluss aufgehoben.
Der Klägervertreter hat die Auffassung vertreten, dass der Versicherte keine Teilzeitbeschäftigung im Sinne des § 26 Satz 3 FRG ausgeübt habe, weshalb die Rechtsprechung des BSG im Urteil vom 21.08.2008 (B 13/4 R 25/07 R) zu den Verhältnissen in sowjetischen Kolchosen anwendbar sei.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 29. Mai 2002 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Überprüfungsbescheids vom 28.02.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.08.2001 zu verurteilen, 1. die Zeiträume 01.01.1979 bis 08.12.1979 01.01.1981 bis 31.12.1981 01.01.1984 bis 28.02.1984 27.08.1984 bis 28.02.1985 17.05.1985 bis 28.02.1986 29.07.1986 bis 28.02.1987 09.09.1987 bis 28.02.1988 08.05.1988 bis 11.03.1989 rentensteigernd als Beitragszeit nach § 15 Abs. 1 FRG, hilfsweise als Anrechnungszeit nach § 29 Abs. 1 FRG zu berücksichtigen und 2. die Zeit vom 01.01.1966 bis 31.12.1977 als nachgewiesene Beitragszeit zu 6/6 anzurechnen sowie 3. die Beklagte unter Abänderung des Überprüfungsbescheids vom 22.07.2002 zu verurteilen, die Neuberechnung der Witwenrente auch für den Zeitraum vom 01.01.1996 bis 31.12.1997 vorzunehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält an ihrer bisher vertretenen Rechtsauffassung fest. Hinsichtlich der Problematik 6/6 Anrechnung hat sie unter Berufung auf die Auskunft der rumänischen Verbindungsstelle CNPAS vom November 2007 (Nr. 14956/2007) im vorliegenden Fall Zweifel an der durchgehenden Beitragsentrichtung geäußert. Der Auskunft sei zu entnehmen, dass Genossenschaftsbetriebe teilweise den Beitrag zum Rentenfonds nicht vollständig eingezahlt hätten, was zu einer Kürzung der Rente führen konnte. Solange das Renten- und Sozialversicherungsbuch nicht vorgelegt werde, könne nicht geprüft werden, ob von einer durchgehenden Beitragsleistung ausgegangen werden könne. Da die Adeverinta Nr. 285 und Nr. 7 keine Angaben über Arbeitsunterbrechungen enthielten und nicht erkennbar sei, woraus die Angaben entnommen seien, seien sie nicht als Nachweis für eine ununterbrochene Beschäftigung geeignet. Zudem ergebe sich die nicht durchgängige Arbeitsleistung aus den Angaben der Klägerin vom 10.09.1990. Die ununterbrochene LPG-Mitgliedschaft erbringe nicht den Nachweis der Beitragsentrichtung; der 5. Senat des BSG verlange unter Berücksichtigung von § 26 FRG eine Prüfung, während welcher Zeiten das LPG-Mitglied im Laufe des jeweiligen Kalenderjahres in welchem Umfang Arbeitsleistungen erbracht habe. Von einem Nachweis mit der Folge der 6/6-Anrechnung könne nur dann ausgegangen werden, wenn Arbeitsbescheinigungen vorlägen, die eventuelle Fehlzeiten auswiesen. Sofern lediglich Unterlagen vorgelegt werden, die nur Angaben über Beginn und Ende einer Beschäftigung machten ohne zweifelsfrei erkennen zu lassen, ob und in welchem Umfang die Beschäftigung und damit die Beitragszahlung durch Fehlzeiten unterbrochen worden sei, stellten sie lediglich ein Mittel der Glaubhaftmachung dar.
Die Beteiligten haben sich schriftlich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Prozessakten beider Rechtszüge (S 12 RJ 3415/01, L 2 RJ 2343/02, L 2 R 5436/05 und L 2 R 3076/09) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat entscheidet mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (vgl. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Die Berufung der Klägerin hat zum überwiegenden Teil Erfolg.
Die gem. §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung ist zulässig; sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Die Berufung ist auch überwiegend begründet. Das SG hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Klägerin hat im Rahmen der Überprüfung Anspruch auf höhere Witwenrente ab 01.01.1997.
Die jetzige Beklagte ist befugt, das Berufungsverfahren fortzuführen, denn sie ist durch das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Rumänien über Soziale Sicherheit vom 08.04.2005 (BGBl. II 2006,164) sowie durch den Zusammenschluss der Deutschen Rentenversicherung Unterfranken zum 1. Januar 2008 mit der Deutschen Rentenversicherung Ober- und Mittelfranken zur Deutschen Rentenversicherung Nordbayern (Beschlüsse der Vertreterversammlungen vom 25. Juni 2007 und vom 5. Juli 2007; Genehmigung des zuständigen Bayerischen Staatsministeriums vom 6. September 2007) im Wege der Funktionsnachfolge an die Stelle der ehemals beklagten Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg getreten. Beteiligte des Berufungsverfahrens sind nunmehr allein die Klägerin und die Deutsche Rentenversicherung Nordbayern als Beklagte (vgl. BSG Urteil vom 12.02.2009 - B 5 R 39/06 R - über Juris Rn. 13). Die DRV Baden-Württemberg ist damit durch einen Beteiligtenwechsel kraft Gesetzes aus dem Verfahren ausgeschieden.
Streitgegenstand ist ausschließlich noch der Überprüfungsbescheid vom 28.02.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.08.2001, mit dem die Beklagte es abgelehnt hat, den Bescheid vom 04.07.1991 zu überprüfen und der Klägerin höhere Witwenrente unter zusätzlicher Berücksichtigung von Beitragszeiten im Zeitraum vom 01.01.1979 bis 11.03.1989 sowie unter ungekürzter Anrechnung der Zeiten der LPG-Mitgliedschaft des Versicherten vom 01.01.1966 bis 31.12.1977 zu gewähren. Hiergegen geht die Klägerin zulässig mit der kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG) vor.
Darüber hinaus sind entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten weder der Bescheid vom 30.04.2002 und der Bescheid vom 07.05.2002 noch der diesbezügliche Überprüfungsbescheid vom 22.07.2002 Gegenstand des Berufungsverfahrens. Die Bescheide vom 30.04.2002 und vom 07.05.2002 sind durch den Vergleich vor dem SG in der mündlichen Verhandlung und die Erledigterklärung des Rechtsstreits insoweit bestandskräftig geworden (§ 77 SGG). Es handelte sich auch um einen abtrennbaren Streitgegenstand, weil mit den Bescheiden bestimmte weitere Zeiträume - in den Jahren 1951 bis 1954 - als nachgewiesen anerkannt worden sind (vgl. LSG Hessen, Urteil vom 27.01.2004 - L 2 RJ 1062/02 nach Juris Rn. 6). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass es sich um eine prozessökonomische Entscheidung gehandelt haben mag. Der im Hinblick darauf ergangene Überprüfungsbescheid vom 22.07.2002 ist nicht gem. § 96 SGG in der bis zum 31.03.2008 geltenden Fassung, der gem. § 153 Abs. 1 SGG für das Berufungsverfahren entsprechend gilt, Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden, weil er den mit der Klage angefochtenen Bescheid vom 28.02.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.08.2001 nicht abgeändert oder ersetzt hat. Geändert oder ersetzt wird ein Bescheid immer nur dann, wenn er denselben Streitgegenstand wie der Ursprungsbescheid betrifft bzw. wenn in dessen Regelung eingegriffen und damit die Beschwer des Betroffenen vermehrt oder vermindert wird. Ein bloßer Sachzusammenhang mit dem anfänglich erhobenen Anspruch ist jedenfalls nicht ausreichend. Diese Feststellung, ob der neue Bescheid in die Regelung des Erstbescheids eingegriffen hat, ist durch Vergleich der in beiden Verwaltungsakten getroffenen Regelungen (der ergangenen "Verfügungssätze") zu treffen (BSG, Urteil vom 20.07.2005 - B 13 RJ 37/04 R m.w.Nachweis, über Juris Rn. 18). Der Verfügungssatz des Bescheids vom 28.02.2001 lautete: "Ihr Antrag vom 02.01.2001 ...auf Überprüfung des Bescheides vom 04.07.1991 gemäß § 44 SGB X wird abgelehnt, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind". Weiter enthielt der Bescheid den Hinweis: " Sie beantragen die zusätzliche Berücksichtigung von Beitragszeiten im Zeitraum vom 01.01.1979 bis 28.02.1988 sowie die ungekürzte Anrechnung der Zeiten der LPG-Mitgliedschaft." Im Bescheid vom 22.07.2002 heißt es: "Ihrem Antrag vom 29.05.2002 auf Nachzahlung der mit Bescheid vom 30.04.2002 neu festgestellten Witwenrente ab dem 01.01.1996 kann nicht entsprochen werden." Weiter heißt es: "Grund für die Neufeststellung vom 30.04.2002 war die Anrechnung der Beitragszeit vom 01.01.1954 bis 31.12.1959." Dem Begehren der Klägerin auf höhere Witwenrente unter Anerkennung weiterer Zeiten ist damit voll entsprochen worden. Der weitere Streit bezog sich damit nicht mehr auf die Höhe der Witwenrente und die Überprüfung des Bescheids vom 04.07.1991, die sich nach dem SGB VI bzw. der RVO und dem FRG beurteilt, sondern auf die Beurteilung des Beginns der Rentennachzahlung hinsichtlich der durch Anerkennung weiterer Zeiten höheren Witwenrente nach § 44 Abs. 4 SGB X und betraf damit einen anderen Streitgegenstand. Somit besteht weder die Gefahr widersprechender Entscheidungen noch sprechen Gründe der Prozessökonomie für eine Einbeziehung (hierzu vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 9. Auflage 2008, § 96 Rn. 1a). Die Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid vom 22.07.2002 mit dem Hinweis auf die Widerspruchsmöglichkeit ist daher zu Recht erfolgt.
Sofern der Klägervertreter erstmals im Verfahren vor dem SG die Anerkennung weiterer Beitragszeiten - für 1981 und über den 07.05.1988 hinaus bis 11.03.1989 - bzw. im Berufungsverfahren gegenüber dem Senat wieder die Zeit ab 01.01.1979 - begehrt hat, handelt es sich nicht um eine Klageänderung, sondern ohne Änderung des Klagegrundes um eine Erweiterung des Klageantrags in der Hauptsache (§ 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG). Aus demselben Sachverhalt, aus dem die Klägerin ihren Anspruch auf eine höhere Rente von Anfang an hergeleitet hat, erstrebt sie eine höhere Rente auch mit der Begründung, weitere Zeiten seien aus dem gleichen Beschäftigungsverhältnis als Beitragszeiten anzuerkennen.
Der Klägervertreter hat das Begehren im Verwaltungsverfahren, die Zeiten der LPG-Mitgliedschaft zu 6/6 statt zu 5/6 anzurechnen, sowohl vor dem SG als auch zunächst im Berufungsverfahren nicht geltend gemacht. Erst im Erörterungstermin vor dem Senat ist dies wieder thematisiert worden. Es kann offen bleiben, ob hierin eine Klagänderung (§ 99 Abs. 1 SGG) oder auch eine Erweiterung des Klagantrags in der Hauptsache zu sehen ist. Denn auch die Klagänderung wäre zulässig, weil die Beklagte sich ohne zu widersprechen in mehreren Schriftsätzen auf den Streitstoff eingelassen hat (§ 99 Abs. 2 SGG) und er vielmehr zum beherrschenden Thema des Rechtsstreits geworden ist.
Ausgangspunkt der materiellen Prüfung ist § 44 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit bei dessen Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind.
Die Beklagte ist nach diesem Maßstab verpflichtet, den Bescheid vom 04.07.1991 teilweise zurückzunehmen und der Klägerin höhere Witwenrente nach § 46 SGB VI bzw. § 1268 RVO zu gewähren. Denn der zur Überprüfung gestellte Bescheid erweist sich als rechtswidrig. Damit sind ihr schließlich auch Sozialleistungen - hier: höhere Witwenrente - zu Unrecht versagt worden. Der Klägerin stand höhere Witwenrente zu.
Bei der Prüfung der materiellen Voraussetzungen des § 44 SGB X ist auf die Vorschriften des FRG abzustellen, wie sie im Zeitpunkt des Rentenbeginns am 04.07.1990 galten (vgl hierzu § 300 Abs. 3 SGB VI; BSG, Urteil vom 12.02.2009 - B 5 R 39/06 R über Juris Rn. 18 mit Hinweis auf BSGE 95, 300 = SozR 4-2200 § 1290 Nr 1).
Der Anwendungsbereich des FRG ist vorliegend auch eröffnet, obwohl der Versicherte selbst nicht Vertriebener iS. des § 1a FRG (i.d.F. bis 31.12.1991) war. Die dennoch erfolgte Gewährung der Hinterbliebenenrente an die Klägerin, die Vertriebene i.S. der Vorschrift ist, beruhte auf der Rechtsprechung des BSG, wonach die §§ 14, 15 FRG im Lichte des § 1a FRG zu sehen seien, der die vertriebenen Hinterbliebenen als Leistungsberechtigte den (verstorbenen) Versicherten gleichgestellt habe (BSG, Beschluss des Großen Senats (GS) vom 06.12.1979, SozR 5050 § 15 Nr. 13; BSG, Urteil vom 22.04.1986 - 1 RA 73/84 -, veröffentlicht in Juris). Gehöre der Versicherte selbst - etwa wegen Vorversterbens im Vertreibungsgebiet - nicht zu dem Personenkreis des § 1 FRG, werde die vom Gesetzgeber gewollte Eingliederung seiner Hinterbliebenen nur dann wirklich erreicht, wenn auch bei diesen das Arbeits- und Versicherungsleben des Versicherten so behandelt werde, als ob es im Geltungsbereich des Gesetzes zurückgelegt worden wäre. Diesen Hinterbliebenen sollte, soweit sie selbst als Vertriebene anerkannt waren, durch § 1a FRG in ihrer Rechtsposition zur Rentenversicherung eine dem "Versicherten" selbst zustehende Gleichrangigkeit eingeräumt, d.h. ihnen das "Guthaben" des Versicherten aus den im Herkunftsland zurückgelegten Versicherungszeiten als eigenes Guthaben zugerechnet werden. Insoweit wurde zumindest partiell der sonst im Rentenrecht vorherrschende Grundsatz verlassen, dass das Hinterbliebenenrecht nur ein von dem Versichertenrecht abgeleitetes Recht sein könne. Der Gesetzgeber hat dies in der Folge durch § 14a FRG (eingefügt durch Art. 7 des Altersvermögensergänzungsgesetzes vom 21. März 2001 (BGBl. I, 403)) ausgeschlossen. § 14a FRG, regelt, dass bei Renten wegen Todes an Witwen und Witwer von Personen, die nicht zum Personenkreis des § 1 gehören, Zeiten nach diesem Gesetz nicht angerechnet werden; dies gilt jedoch nicht für Berechtigte, die vor dem 1. Januar 2002 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland genommen haben und deren Ehegatte vor diesem Zeitpunkt verstorben ist (§ 14a Satz 2 FRG). Die Vorschrift wirkt somit nicht auf die Klägerin zurück.
Nach § 15 Abs. 1 FRG in der Fassung bis 31.12.1991 (a.F.), die in den hier maßgeblichen Teilen unverändert geblieben ist, stehen Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt sind, den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Sind Beiträge aufgrund einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit entrichtet, so steht die ihnen zugrunde liegende Beschäftigung oder Tätigkeit einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich (§ 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 FRG). Nach Abs. 2 Satz 1 dieser Vorschrift ist als gesetzliche Rentenversicherung im Sinne des Abs. 1 jedes System der Sozialen Sicherheit anzusehen, in das in abhängiger Beschäftigung stehende Personen durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen sind, um sich und ihre Hinterbliebenen für den Fall der Minderung der Erwerbsfähigkeit, des Alters und des Todes für einen oder mehrere dieser Fälle durch die Gewährung regelmäßig wiederkehrender Geldleistung (Rente) zu sichern.
1. Zeit vom 01.01.1966 bis 31.12.1977 Diese Voraussetzungen für die Anrechnung von Beitragszeiten des Versicherten sind für die Zeit vom 01.01.1966 bis 31.12.1977 erfüllt. In Rumänien ist für die Mitglieder der LPG - nach dem Muster der staatlichen Sozialversicherung - durch das Dekret Nr. 535/1966 eine gesetzliche Sozialversicherung als Pflichtversicherung eingeführt worden (Dekret Nr. 535 vom 24. Juni 1966 über den Anspruch auf Rente und sonstige soziale Leistungen für Mitglieder von landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften). Bei diesem mit Wirkung vom 1. Januar 1967 eingeführten rumänischen Sicherungssystem handelt es sich um ein System der gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne der Definition des § 15 Abs. 2 FRG (BSG, Urteil vom 19.11.2009 - B 13 R 145/08 R - über Juris Rn. 16, mit Hinweis auf BSG, Urteil vom 27.02.1986 - 1 RA 57/84). Obwohl gesetzliche Rentenansprüche für LPG-Mitglieder erst ab 1. Januar 1967 bestanden, wurde die Beitragspflicht zum Rentenversicherungssystem für LPG-Mitglieder bereits ab 1. Januar 1966 eingeführt. Insoweit können Beitragszeiten für LPG-Mitglieder frühestens ab 1. Januar 1966 vorliegen.
Auf Grund der Adeverinta Nr. 285 vom 13.03.1990 und der Adeverinta Nr. 7 vom 19.02.2009 sowie der Angaben der Klägerin, die durch die Auskünfte der als Zeugen benannten H. und J. W., J. und A. B. und H. M. im Verwaltungs- und Sozialgerichtsverfahrens bestätigt wurden, steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Versicherte im streitigen Zeitraum vom 01.01.1966 bis 31.12.1977 ununterbrochen als Mitglied der LPG S. in einem ganzjährigen Beschäftigungsverhältnis stand und als solcher für ihn von der LPG entsprechend dem Dekret Nr. 535/1966 pauschal Beiträge zur rumänischen Sozialversicherung abgeführt worden sind. Diese Beiträge sind auch als Beiträge im Sinne des FRG anzusehen (BSG, Urteil vom 19.11.2009 - B 13 R 145/08 - über Juris Rn. 18). Davon ist auch unter Berücksichtigung der Tatsache auszugehen, dass die Sozialversicherungsbeiträge der LPG nicht für einzelne Mitglieder nach den von ihnen erzielten Entgelten, sondern nach Maßgabe der von der LPG erzielten Jahresproduktion abgeführt worden sind und an die bloße Mitgliedschaft in der LPG, nicht aber an die tatsächliche Arbeitsleistung und somit an die Zahl der Tage, an denen gearbeitet wurde, anknüpfte (vgl. LSG Baden-Württemberg, Senatsurteil vom 08.09.2004 - L 2 RJ 1664/02 unter Verweis auf das Gutachten des Instituts für Ostrecht München e.V. vom 15. 12.1999). Der Versicherte war danach nach dem in diesem Zeitraum geltenden rumänischen Recht ganzjährig zur rumänischen Sozialversicherung beitragspflichtig und es sind Beiträge für ihn als Mitglied der Gesamtheit im abstrakten Sinne geleistet worden.
Das BSG hat in der Entscheidung vom 21. August 2008 - B 13/4 R 25/07 R ausgeführt, dass die auf Grund der Beschäftigung eines Mitglieds bei einer rumänischen LPG beruhenden Beitragszeiten (§ 15 FRG) als nachgewiesen (§ 22 Abs. 3 FRG - vergleichbar dem hier maßgeblichen § 19 Abs. 2 FRG a.F.) anzusehen sind. Auch danach hat das BSG an dieser Aussage festgehalten, solange keine Anhaltspunkte gegen eine Beitragszahlung der LPG für ihre Mitglieder vorliegen (vgl. BSG, Urteil vom 12.02.2009 - B 5 R 39/06 R - BSGE 102, 248 = SozR 4-5050 § 15 Nr. 6, über Juris Rn. 19, BSG, Urteil vom 19.11.2009 - B 13 R 145/08 R - über Juris Rn. 18).
Anhaltspunkte dafür, dass die LPG die Beiträge tatsächlich nicht oder nur unzureichend abgeführt hätte, liegen im vorliegenden Fall nicht vor. Ausgehend von den glaubwürdigen und bestätigten Angaben der Klägerin, der aus der Adeverinta Nrn. 285 und 7 ersichtlichen Mitgliedschaft und Beschäftigung des Versicherten sowie der entsprechend dem Dekret 535 vom 24. Juni 1966 geschaffenen, ab 1. Januar 1966 bestehenden Beitragspflicht für Mitglieder der LPG ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass die LPG für den Versicherten im streitigen Zeitraum vom 01.01.1966 bis 31.12.1977 Beiträge zur rumänischen Sozialversicherung vollständig abgeführt hat. Soweit die Beklagte die Beitragszahlung unter Hinweis auf die Auskunft der rumänischen Verbindungsstelle CNPAS vom November 2007 (Nr. 14956/2007) in Zweifel zieht, bietet sie keine konkreten Anhaltspunkte, die für den vorliegenden Einzelfall vernünftige Zweifel an der vom Senat erlangten Überzeugung begründen könnten. Die Beklagte beruft sich wohl auf die Passage, in der es heißt: "Sofern ein Genossenschaftsbetrieb den Beitrag zum Rentenfonds nicht vollständig einzahlte, wurden die Rentenansprüche seiner Mitglieder proportional zum gezahlten Beitrag gezahlt, nicht aber weniger als 80 Prozent der Beiträge der Genossenschaftler." Hieraus ergibt sich kein Hinweis darauf, dass dies bei allgemein bestehender Versicherungspflicht ausnahmsweise auch im Falle des Versicherten so gewesen ist. Die Beklagte hat nicht dargelegt, welche Anhaltspunkte sich daraus ergeben sollen, die den Senat dazu veranlassen würden, sich ausnahmsweise gedrängt fühlen zu müssen, einen eventuellen Verstoß gegen die gesetzliche Beitragspflicht zu ermitteln. Zudem lassen die von der Beklagten in Bezug genommenen Ausführungen ein Verständnis zu, wonach die Beiträge zur rumänischen Rentenversicherung auch dann als gezahlt galten, wenn sie effektiv nicht geflossen waren. Denn die darauf beruhenden Rentenansprüche waren lediglich zu kürzen, entfielen aber nicht ganz (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 12.02.2009 - B 5 R 39/06 R - über Juris Rn. 19).
Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass für den Versicherten Beiträge im Sinne von § 15 Abs. 1 FRG a.F. für den Zeitraum von Anfang 1966 bis Ende 1977 entrichtet worden sind. Ist jedoch von einer ununterbrochenen Beitragsentrichtung für den gesamten Zeitraum auszugehen, so bleibt für eine Wertung der streitgegenständlichen Beitragszeiten nur als glaubhaft gemacht kein Raum (vgl. BSG SozR 4-5050 § 15 Nr. 2; BSG SozR 4-5050 § 15 Nr. 5). Bei ununterbrochener Beitragszahlung aufgrund eines ganzjährigen Beschäftigungsverhältnisses kommt es auf etwaige Arbeitsunfähigkeitszeiten oder etwaige- witterungsbedingt - ausgefallene Arbeitstage nicht an, weil die Beitragszahlung durch die LPG hierdurch nicht unterbrochen wurde und § 15 FRG nur an die Beitragszahlung und nicht an eine Beschäftigungszeit anknüpft. Auf den Nachweis, ob an einzelnen Tagen gearbeitet wurde, kommt es damit ebenfalls nicht an. Dieses Ergebnis gründet letztlich auf der in Rumänien früher unterschiedlichen Ausgestaltung der Beitragspflicht zur Rentenversicherung von Mitgliedern einer LPG zu derjenigen anderer Arbeitnehmer. Diese Unterscheidung ist daher auch im Rahmen des § 15 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. § 19 Abs. 2 FRG a.F. hinzunehmen, auch wenn nicht zu verkennen ist, dass damit eine generelle Besserstellung der ehemaligen Mitglieder einer LPG durch das bisherige Fremdrentenrecht verbunden ist (vgl. BSG, Urteil vom 08.09.2005 - B 13 RJ 44/04 R in SozR 4-5050 § 15 Nr. 2, nach Juris Rn. 29 f). Eine Zeitkürzung im Zeitraum 1966 bis 1977 nach § 19 Abs. 2 Satz 1 FRG a.F. um 1/6 scheidet damit aus.
Auch sind die für den Versicherten ermittelten Beitragszeiten im streitgegenständlichen Zeitraum nicht nach der Ausnahmeregelung des § 26 Satz 3 FRG a.F. wegen einer Teilzeitbeschäftigung nur nach dem entsprechenden Anteil zu berücksichtigen. Das Klagebegehren - 6/6 statt 5/6-Anrechnung - kann nur dann Erfolg haben, wenn die streitigen Zeiten nicht nur nachgewiesene Beitragszeiten sind (§ 15 i.V.m. § 19 Abs. 2 FRG a.F.), sondern auch Zeiten, die nicht nach § 26 Satz 3 FRG a.F. nur anteilmäßig zu berücksichtigen sind (BSG, Urteil vom 19.11.2009 - B 13 R 145/08 R - über Juris Rn. 23 ff). Ein Beschäftigungsverhältnis, auf Grund dessen nur bei einem Teil der möglichen Arbeitstage tatsächlich gearbeitet wird, führt zur teilweisen Anrechnung, wenn der Versicherte im Sinne dieser Vorschrift nur "teilzeitbeschäftig" oder "unständig beschäftigt" war. Dabei liegt eine Teilzeitbeschäftigung in diesem Sinne nicht nur dann vor, wenn sie dem traditionellen Muster einer solchen Beschäftigung (Halbtagsarbeit) entspricht (BSG, Urteil vom 21.08.2008 - B 13/4 R 25/07 R in SozR 4-5050 § 15 Nr. 5, über Juris Rn. 26). Eine Teilzeitbeschäftigung im Sinne des § 26 Satz 3 FRG setzt nicht nur eine geringere Arbeitszeit als betrieblich oder allgemein üblich voraus, sondern auch, dass dies entweder mit dem Beschäftigten vereinbart oder zumindest auch von seiner Entscheidung abhängig war. Denn sonst hätten die Betroffenen für Verhältnisse einzustehen, für die sie nichts können (BSG aaO. über Juris Rn. 33). In Bezug auf den Versicherten liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass er in der Zeit vom 01.01.1966 bis 31.12.1977 während seiner Mitgliedschaft in der LPG - mit seinem Einverständnis - zu geringeren Arbeitszeiten als betriebsüblich in der LPG oder allgemein üblich in Rumänien beschäftigt gewesen wäre. Grundsätzlich ist bei der Erfüllung und erst recht bei der Überbietung der geplanten Normen oder des jeweils vorgesehenen Minimums an Normen oder auch kalendermäßigen Arbeitstagen (seit 1976: 300 Tage im Jahr) von einer durchgehenden Arbeitsleistung, wie sie in der Landwirtschaft erwartet werden kann, für das gesamte Kalenderjahr auszugehen (s. Rechtsgutachten des Instituts für Ostrecht München eV zu den seit 1949 in Rumänien geltenden Regelungen über Lohnlisten und ihre Aufbewahrung sowie über Tatbestände der Unterbrechung von Beschäftigungszeiten, zu Fragekomplex IV - Besonderheiten bei Beschäftigten in der Landwirtschaft, I. c) cc), veröffentlicht in rv 2001). Von einem Teilzeit- oder unstetigen Arbeitsverhältnis geht auch die Beklagte in Bezug auf den Versicherten nicht aus. Von daher erübrigt sich auch ein Eingehen auf den Hinweis der Beklagten auf die Rechtsprechung des 5. Senats des BSG, nach der eine Prüfung, während welcher Zeiten das LPG-Mitglied im Laufe des jeweiligen Kalenderjahres in welchem Umfang Arbeitsleistungen erbracht hat, notwendig sein soll. Denn dies bezieht sich nur auf Zeiträume außerhalb einer Vollerwerbstätigkeit, damit diesen Zeiten entsprechend § 26 FRG Entgeltpunkte zugeordnet - entsprechend § 26 a.F. Teilzeiträume berücksichtigt - werden können (vgl. BSG Urteil vom 12.02.2009 - B 5 R 39/06 R - über Juris Rn.32).
2. Zeiten vom 01.01.1979 bis 11.03.1989 Soweit die Klägerin weitere Zeiten des Versicherten im Zeitraum zwischen dem 01.01.1979 und 11.03.1989 geltend macht, steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Versicherte im gesamten Zeitraum bis zu seinem Tod am 11.03.1989 ebenfalls Mitglied der LPG S. im Zusammenhang mit einem ganzjährigen Beschäftigungsverhältnis war. Weiterhin geht der Senat davon aus, dass die Arbeit in der LPG in den Wintermonaten nicht zu verrichten war und dass die Untererfüllung der Normen in diesen Zeiträumen auf Zeiten der Arbeitsunfähigkeit auf Grund gesundheitlicher Probleme beruhten. Dies steht für den Senat auf Grund der Adeverinta Nr. 285 und Nr. 7 sowie der durch die Angaben der Zeugen belegten glaubwürdigen Angaben der Klägerin fest. Die Klägerin hat - bestätigt - in der schriftlichen Auskunft vom 31.01.2002 für die Jahre 1979, 1984 bis 1988 einen plausiblen Grund für die Untererfüllung der Normen durch den Magendurchbruch 1979 und den Unfall des Versicherten im Jahr 1984 mit den nachfolgenden gesundheitlichen Problemen sowie die zwei Schlaganfälle in den Jahren 1988 und 1989 benannt. Da die LPG-Mitgliedschaft nur durch Ausschluss als äußerste Disziplinarmaßnahme oder durch den Tod endete, ist der Senat davon überzeugt, dass der Kläger bis zu seinem Tod LPG-Mitglied geblieben ist und seine Arbeitskraft im Rahmen von Arbeitsunfähigkeit über 1988 hinaus nicht einsetzen konnte. Von daher ist es schlüssig, dass ihm einerseits in der Adeverinta Nr. 7 eine Mitgliedschaft in der LPG seit 1954 und andererseits eine Arbeitsleistung nur bis einschließlich 1988 bescheinigt wird.
Auch für das Jahr 1981 ist der Senat davon überzeugt, dass der Versicherte Mitglied der LPG war und im Rahmen seiner Beschäftigung die Normen übererfüllt hat, wie in der Adeverinta Nr. 7 bescheinigt. Zwar weicht die Adeverinta Nr. 7 insoweit von der Adeverinta Nr. 285 ab, die für 1981 nur einen Strich bei den realisierten Einheiten enthält. Der Senat ist jedoch von der diesbezüglichen Richtigkeit der Eintragung in der Adeverinta Nr. 7 überzeugt, weil in Rumänien Arbeitspflicht galt (Rechtsgutachten des Instituts für Ostrecht vom 04.11.1998 zur arbeitsrechtlichen Stellung von LPG-Mitgliedern in Rumänien bis zur Wende 1989; LSG-Akte L 2 R 3076/09, S. 4) und die Klägerin in der chronologischen Schilderung der Berufstätigkeit ihres Mannes im Schreiben vom 31.01.2002 Unterbrechungen nur für die Zeiten von Erkrankungen schildert, ebenso wie der befragte Arbeitskollege M. in seiner Auskunft vom 03.04.2002, das Fehlen eines ganzen Jahres aber nicht erwähnen. Die Klägerin hat die Nichterwähnung des Jahres 1981 bei der Erstangabe der Beschäftigungszeiten in der Beschäftigungsübersicht vom 23.07.1990 glaubhaft damit erklärt, dass ihr bei der Beratung zum Hinterbliebenenrentenantrag geraten worden sei, nur Zeiten geltend zu machen, die sich auch durch die Arbeitspapiere beweisen ließen. Eine Zeit der Kindererziehung in diesem Jahr oder keinerlei Tätigkeit aus anderem Grund und damit als "Beitragszeit ohne Versicherungstatbestand", wie sie nach der Rechtsprechung des 5. Senats des BSG zu einer systemfremden Begünstigung der Berechtigten nach dem FRG gegenüber den Versicherten nach dem SGB VI führen würde (vgl. BSG, Urteil vom 12.02.2009 - B 5 R 39/06 R, über Juris Rn. 27), liegt damit zweifelsfrei nicht vor.
Ungeachtet der Arbeitsunfähigkeitszeiten und der damit einhergehenden Nichterfüllung der Normen in diesem Zeitraum sind zur Überzeugung des Senats auf Grund der Rechtslage in Rumänien für den Versicherten als Genossenschaftsmitglied auch in diesem Zeitraum durchgehend Rentenversicherungsbeiträge im abstrakten Sinne geleistet worden, die nach § 15 FRG Beiträgen im Bundesgebiet gleichstehen. Auch diese Zeiten sind, soweit sie von der Beklagten nicht angerechnet worden sind, ausgehend von der Rechtsprechung des BSG als nachgewiesene Beitragszeiten zu 6/6 zu berücksichtigen.
Rechtsirrig hat die Beklagte zunächst ausgehend von den Angaben der Klägerin, dass sich die Arbeitstage des Versicherten in den Jahren 1984 bis 1987 auf die Zeit von März bis Oktober verteilt hätten, die Monate Januar und Februar sowie November und Dezember nicht bei der Anrechnung als Beitragszeit nach § 15 FRG a.F. berücksichtigt und im Übrigen die Arbeitsnormen in Arbeitstage umgerechnet. Eine Umrechnung der Arbeitsnormen in Arbeitstage scheitert bereits daran, dass dies nicht möglich ist. Es gibt keine einheitlichen und für jeden Einzelfall feststellbaren Kriterien, nach denen der zeitliche Umfang geplanter oder erfüllter Normen oder "Tagewerke" ermittelt werden könnte. Eine entsprechende Umrechnung oder Rekonstruktion könnte allenfalls bei der jeweiligen LPG vorgenommen werden, bei der die Unterlagen über die jährliche Festsetzung der Arbeitsnormen und über deren Erfüllung durch die LPG-Mitglieder geführt werden (Rechtsgutachten Ostinstitut vom 15.12.1999, IV. cc) Lohnlisten und Bescheinigungen, S. 110). Die von der Beklagten angewandte Formel entbehrt damit jeder Grundlage.
Zur in der nach 1977 in Rumänien geltenden Rechtslage ist festzustellen, dass diese sich hinsichtlich der Versicherungspflicht zur Rentenversicherung für LPG-Mitglieder nicht wesentlich geändert hat. Zwar ist das Dekret Nr. 535 durch Art. 45 des Gesetzes Nr. 4/1977 (Gesetz Nr. 4 vom 30. Juni 1977 über Renten und andere Leistungen der Sozialversicherung für Mitglieder von landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften, s. Gesetze osteuropäischer Staaten über die Rentenversicherung, Verband deutscher Rentenversicherungsträger S. 91 ff) mit Beginn vom 01.01.1978 bzw. teilweise bereits mit Beginn vom 01.06. bzw. 01.07.1977 (vgl. Art. 44 des Gesetzes Nr.4/1977) ersetzt worden. Es bestand aber weiterhin eine Pflichtversicherung und die Rentenversicherungsbeiträge wurden weiterhin von der LPG - zusätzlich anteilig vom Staat - monatlich mit den persönlichen Beiträgen der Genossenschaftsmitglieder für die Gesamtheit der Genossenschaftsmitglieder in den Fonds für die Zahlung der Renten und sonstigen Leistungen aus der Sozialversicherung für Mitglieder landwirtschaftlicher Produktionsgenossenschaften eingezahlt (vgl. Art. 6 Gesetz 4/1977). Dies geschah weiterhin unabhängig davon, ob einzelne Mitglieder während Krankheits-, Mutterschafts- und ähnlichen Fehlzeiten (z.B. nach Art. 31, 32 Gesetz Nr. 4/1977) Leistungen der Sozialversicherung erhielten (vgl. Institut für Ostrecht, Rechtsgutachten zur Auswertung von Arbeitsbescheinigungen für LPG-Mitglieder in Rumänien vom 09.10.1985, zur Anfrage der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Berlin, vom 19.08.1985, Az.: 391 - 15/35.32; am Ende; LSG-Akte L 2 RJ 2343/02 S. 63). Es steht damit unter der Geltung des Gesetzes Nr. 4/1977 - bis zur Einführung einer freiwilligen Versicherung durch Gesetz Nr. 80/1992 (Auskunft Nr. 14956/2007) - fest, dass auf Grund der Pflichtversicherung Rentenversicherungsbeiträge vollständig an 12 Monaten im Jahr für den Versicherten im abstrakten Sinne unabhängig von Arbeitsunfähigkeitszeiten und witterungsbedingten Arbeitsunterbrechungen durch die LPG eingezahlt worden sind und diese - vgl. Ausführungen oben - damit als nachgewiesene Beitragszeiten nach § 15 FRG den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleichstehen. Anhaltspunkte für eine Teilzeitbeschäftigung liegen auch für den Zeitraum zwischen 01.01.1979 und 11.03.1989 nicht vor.
Zusammenfassend bleibt damit festzustellen, dass die Witwenrente der Klägerin unter Anrechnung der Zeit vom 01.01.1966 bis 31.12.1977 sowie - soweit geltend gemacht und von der Beklagten noch nicht erfolgt - für die vollen Jahre 1979, 1981 und in den vollen Jahren 1984 bis 1988 sowie vom 01.01.1989 bis 11.03.1989 unter Anrechnung einer Beitragszeit zu 6/6 zu berechnen ist.
Gemäß § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht, wenn ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden ist. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme vom Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird (Satz 2). Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkende Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag (Satz 3). Ausgehend davon wirkt der Überprüfungsantrag, der am 02.01.2001 bei der LVA Baden eingegangen ist, auf den 01.01.2001 zurück. Die Rückrechnung von vier Jahren ab 01.01.2001 ergibt damit den Beginn der höheren Rentenzahlung ab 01.01.1997.
Da der beantragte frühere Rentennachzahlungsbeginn - Antrag Ziff. 3 - nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden ist, war insoweit die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
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