Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 11 LW 2190/11 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 LW 3382/11 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerden gegen den Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 01.08.2011 werden zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdeführer werden - jeweils - Verschuldenskosten in Höhe von 225,00 EUR auferlegt.
Gründe:
I.
Die Beschwerdeführer begehren im Wege der einstweiligen Anordnung eine Befreiung der Antragstellerin von der Beitragspflicht sowie zum wiederholten Male die Erstattung ihrer an die Landwirtschaftliche Alterskasse (LAK) entrichteten Beiträge.
Der nach wie vor ein die festgesetzte Mindestgröße überschreitendes landwirtschaftliches Unternehmen betreibende, am 1938 geborene Beschwerdeführer, den die Beschwerdegegnerin ab 01.08.1964 als Mitglied aufnahm (Bescheid vom 17.09.1964), wurde zu Pflichtbeiträgen nach dem Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte (GAL) bzw. seit 01.01.1995 nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) herangezogen. Er ist wegen Vollendung des 65. Lebensjahres seit 01.10.2003 versicherungsfrei (Bescheid vom 15.09.2003).
Mit Bescheid vom 12.01.1995 stellte die Beschwerdegegnerin die Versicherungspflicht der am 13.10.1947 geborenen und mit dem Beschwerdeführer verheirateten Beschwerdeführerin als Ehegatte eines Landwirts nach dem ALG ab 01.01.1995 fest und zog auch diese zu Beiträgen heran. Begehren auf Befreiung von der Versicherungspflicht blieben erfolglos (vgl. zuletzt Urteil des Senats vom 15.06.2004, L 10 LW 1203/04).
Nachdem mehrmalige frühere Rechtsstreite, auch im Wege der einstweiligen Anordnung, der Beschwerdeführer wegen der Erstattung entrichteter Beiträge erfolglos geblieben waren (zuletzt Beschluss des Senats vom 26.09.2008, L 10 LW 1868/08), haben die Beschwerdeführer am 25.07.2011 beim Sozialgericht Reutlingen erneut im Wege der Eilentscheidung die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Erstattung gezahlter Beiträge und zur Befreiung der Beschwerdeführerin von der Beitragspflicht beantragt. Aktuelle Bescheide der Beschwerdegegnerin hierüber liegen nicht vor.
Das Sozialgericht hat die Anträge mit Beschluss vom 01.08.2011 und der Begründung abgelehnt, die Beschwerdeführer hätten weder einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht noch läge ein Anordnungsanspruch vor.
Hiergegen haben beide Beschwerdeführer am 08.08.2011 Beschwerde eingelegt. Zwischenzeitlich verweigern sie die Annahme der vom Senat zugesandten Post. Die Beklagte hat angekündigt, über das Begehren der Beschwerdeführer nach Erledigung des vorliegenden Verfahrens zu entscheiden.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz, die Gerichtsakten der früheren Verfahren und die Verwaltungsakten der Beschwerdegegnerin Bezug genommen.
II.
Die Beschwerden sind jedenfalls nicht begründet.
Das Sozialgericht hat im angefochtenen Beschluss zutreffend die Rechtsgrundlage (§ 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) für die von den Beschwerdeführern begehrte einstweilige Regelung, nämlich die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Erstattung der abgeführten Beiträge zur Landwirtschaftlichen Alterskasse bzw. zur Befreiung der Beschwerdeführerin von der Beitragspflicht, dargelegt. Wie das Sozialgericht verneint der Senat bereits einen Anordnungsgrund, also die Notwendigkeit einer Entscheidung zur Abwendung wesentlicher Nachteile. Die Beschwerdeführer haben keine Umstände konkret dargelegt und auch keine Belege vorgelegt, die den Schluss auf eine wirtschaftliche Notlage zuließen; die bloße Behauptung, man habe kein Geld mehr, reicht hierfür nicht aus. Zutreffend hat das Sozialgericht darüber hinaus darauf hingewiesen, dass auch kein Anordnungsanspruch besteht, also keine Aussicht auf Erfolg des Erstattungsbegehrens bzw. des Begehrens auf Befreiung von der Beitragspflicht. Auf diese Ausführungen im angefochtenen Beschluss nimmt der Senat Bezug, sodass gemäß § 142 Abs. 2 Satz 2 SGG keine weitere Begründung erforderlich ist. Die Beschwerdeführer setzen sich auch nicht im Einzelnen mit den Ausführungen des Sozialgerichts im angefochtenen Beschluss auseinander. Aus ihrem Vorbringen ist nur zu entnehmen, dass sie die Konsequenzen der geltenden gesetzlichen Regelung - Beitragspflicht nach dem ALG einerseits, Leistungsansprüche wegen Alters aber nur bei Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens andererseits - nicht einsehen. Daran kann sich aber weder der Senat noch die Beschwerdegegnerin orientieren.
Im Übrigen ist das prozessuale Begehren der Beschwerdeführer auf Erlass einer einstweiligen Anordnung noch nicht einmal zulässig. Denn die Beschwerdeführer haben vor Inanspruchnahme der Gerichte noch keine Verwaltungsentscheidung der Beklagten über ihr Begehren eingeholt. Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit können jedoch grundsätzlich erst dann in Anspruch genommen werden, wenn zuvor das hierzu vorgesehene Verwaltungsverfahren durchgeführt worden ist (vgl. BSG, Urteil vom 30.10.2007, B 2 U 4/06 R in SozR 4-5671 Anl. 1 Nr. 2108 Nr. 5), im Falle des Beschwerdeführers also - über § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - ein Beitragserstattungsverfahren, im Falle der Beschwerdeführerin ein Verfahren auf Befreiung von der "Beitragspflicht". Anhaltspunkte dafür, dass im Falle der Beschwerdeführer - gerade auch in Bezug auf einen vorläufigen Rechtsschutz - anderes gelten könnte, sind nicht erkennbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtsgrundlage für die erfolgte Auferlegung von Verschuldenskosten ist § 192 SGG in der seit 01.04.2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.2008 (BGBl. I, S. 444). Danach kann das Gericht im Urteil oder, wenn das Verfahren anders beendet wird, durch Beschluss einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass (Nr. 2) der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen worden ist.
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die Fortführung des Beschwerdeverfahrens ist rechtsmissbräuchlich. Eine missbräuchliche Rechtsverfolgung liegt unter anderem dann vor, wenn die Klage oder das Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und die Erhebung der Klage oder die Einlegung des Rechtsmittels von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschluss vom 19.12.2002, 2 BvR 1255/02 zu der vergleichbaren Regelung des § 34 BVerfGG). Maßstab ist damit nicht die konkrete subjektive Sicht der Beschwerdeführer, sondern ein verständiger Beteiligter.
Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass das Begehren der Beschwerdeführer offensichtlich aussichtslos ist. Die Beschwerdeführer sind auch nicht bereit, sich inhaltlich mit den rechtlichen Gegebenheiten auseinanderzusetzen. Sie verweigern zwischenzeitlich die Annahme der vom Senat zugesandten Post, senden zugestellte Post ungeöffnet zurück und sie beharren allein auf dem von ihnen begehrten Ergebnis: "Wir wollen unser Geld". Dies belegt, dass die Beschwerdeführer nur starr an ihrem jedenfalls im vorliegenden Verfahren nicht erreichbaren Ziel fest halten und damit ein hohes Maß an Uneinsichtigkeit zeigen. Damit ist die Inanspruchnahme des Gerichts missbräuchlich.
Auf diesen Umstand und die Absicht des Senats, Verschuldenskosten aufzuerlegen, sind die Beschwerdeführer vom Senatsvorsitzenden hingewiesen worden (Schreiben vom 22.08.2011). Daran ändert der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführer die Annahme des Schreibens verweigert und das zugestellte Schreiben ungeöffnet zurückgesandt haben. Denn auf eine solche Zugangsvereitelung können sich die Beschwerdeführer nicht berufen; im Übrigen ist ihnen die Androhung von Verschuldenskosten telefonisch auf dem Anrufbeantworter hinterlassen worden (Aktenvermerk vom 08.09.2011).
Der Senat hält es deshalb für angezeigt, Verschuldenskosten aufzuerlegen. Nach § 192 Abs. 1 Satz 3 SGG gilt als verursachter Kostenbetrag mindestens der Betrag nach § 184 Abs. 2 SGG für die jeweilige Instanz, für Verfahren vor dem Landessozialgerichts sind dies 225 EUR. Dabei hat jeder der Beschwerdeführer für sein Beschwerdeverfahren in seiner Person die Voraussetzungen des § 192 Abs. 1 Satz 1 SGG erfüllt, sodass auch jedem dieser Mindestbetrag von 225 EUR aufzuerlegen ist.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdeführer werden - jeweils - Verschuldenskosten in Höhe von 225,00 EUR auferlegt.
Gründe:
I.
Die Beschwerdeführer begehren im Wege der einstweiligen Anordnung eine Befreiung der Antragstellerin von der Beitragspflicht sowie zum wiederholten Male die Erstattung ihrer an die Landwirtschaftliche Alterskasse (LAK) entrichteten Beiträge.
Der nach wie vor ein die festgesetzte Mindestgröße überschreitendes landwirtschaftliches Unternehmen betreibende, am 1938 geborene Beschwerdeführer, den die Beschwerdegegnerin ab 01.08.1964 als Mitglied aufnahm (Bescheid vom 17.09.1964), wurde zu Pflichtbeiträgen nach dem Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte (GAL) bzw. seit 01.01.1995 nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) herangezogen. Er ist wegen Vollendung des 65. Lebensjahres seit 01.10.2003 versicherungsfrei (Bescheid vom 15.09.2003).
Mit Bescheid vom 12.01.1995 stellte die Beschwerdegegnerin die Versicherungspflicht der am 13.10.1947 geborenen und mit dem Beschwerdeführer verheirateten Beschwerdeführerin als Ehegatte eines Landwirts nach dem ALG ab 01.01.1995 fest und zog auch diese zu Beiträgen heran. Begehren auf Befreiung von der Versicherungspflicht blieben erfolglos (vgl. zuletzt Urteil des Senats vom 15.06.2004, L 10 LW 1203/04).
Nachdem mehrmalige frühere Rechtsstreite, auch im Wege der einstweiligen Anordnung, der Beschwerdeführer wegen der Erstattung entrichteter Beiträge erfolglos geblieben waren (zuletzt Beschluss des Senats vom 26.09.2008, L 10 LW 1868/08), haben die Beschwerdeführer am 25.07.2011 beim Sozialgericht Reutlingen erneut im Wege der Eilentscheidung die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Erstattung gezahlter Beiträge und zur Befreiung der Beschwerdeführerin von der Beitragspflicht beantragt. Aktuelle Bescheide der Beschwerdegegnerin hierüber liegen nicht vor.
Das Sozialgericht hat die Anträge mit Beschluss vom 01.08.2011 und der Begründung abgelehnt, die Beschwerdeführer hätten weder einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht noch läge ein Anordnungsanspruch vor.
Hiergegen haben beide Beschwerdeführer am 08.08.2011 Beschwerde eingelegt. Zwischenzeitlich verweigern sie die Annahme der vom Senat zugesandten Post. Die Beklagte hat angekündigt, über das Begehren der Beschwerdeführer nach Erledigung des vorliegenden Verfahrens zu entscheiden.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz, die Gerichtsakten der früheren Verfahren und die Verwaltungsakten der Beschwerdegegnerin Bezug genommen.
II.
Die Beschwerden sind jedenfalls nicht begründet.
Das Sozialgericht hat im angefochtenen Beschluss zutreffend die Rechtsgrundlage (§ 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) für die von den Beschwerdeführern begehrte einstweilige Regelung, nämlich die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Erstattung der abgeführten Beiträge zur Landwirtschaftlichen Alterskasse bzw. zur Befreiung der Beschwerdeführerin von der Beitragspflicht, dargelegt. Wie das Sozialgericht verneint der Senat bereits einen Anordnungsgrund, also die Notwendigkeit einer Entscheidung zur Abwendung wesentlicher Nachteile. Die Beschwerdeführer haben keine Umstände konkret dargelegt und auch keine Belege vorgelegt, die den Schluss auf eine wirtschaftliche Notlage zuließen; die bloße Behauptung, man habe kein Geld mehr, reicht hierfür nicht aus. Zutreffend hat das Sozialgericht darüber hinaus darauf hingewiesen, dass auch kein Anordnungsanspruch besteht, also keine Aussicht auf Erfolg des Erstattungsbegehrens bzw. des Begehrens auf Befreiung von der Beitragspflicht. Auf diese Ausführungen im angefochtenen Beschluss nimmt der Senat Bezug, sodass gemäß § 142 Abs. 2 Satz 2 SGG keine weitere Begründung erforderlich ist. Die Beschwerdeführer setzen sich auch nicht im Einzelnen mit den Ausführungen des Sozialgerichts im angefochtenen Beschluss auseinander. Aus ihrem Vorbringen ist nur zu entnehmen, dass sie die Konsequenzen der geltenden gesetzlichen Regelung - Beitragspflicht nach dem ALG einerseits, Leistungsansprüche wegen Alters aber nur bei Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens andererseits - nicht einsehen. Daran kann sich aber weder der Senat noch die Beschwerdegegnerin orientieren.
Im Übrigen ist das prozessuale Begehren der Beschwerdeführer auf Erlass einer einstweiligen Anordnung noch nicht einmal zulässig. Denn die Beschwerdeführer haben vor Inanspruchnahme der Gerichte noch keine Verwaltungsentscheidung der Beklagten über ihr Begehren eingeholt. Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit können jedoch grundsätzlich erst dann in Anspruch genommen werden, wenn zuvor das hierzu vorgesehene Verwaltungsverfahren durchgeführt worden ist (vgl. BSG, Urteil vom 30.10.2007, B 2 U 4/06 R in SozR 4-5671 Anl. 1 Nr. 2108 Nr. 5), im Falle des Beschwerdeführers also - über § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - ein Beitragserstattungsverfahren, im Falle der Beschwerdeführerin ein Verfahren auf Befreiung von der "Beitragspflicht". Anhaltspunkte dafür, dass im Falle der Beschwerdeführer - gerade auch in Bezug auf einen vorläufigen Rechtsschutz - anderes gelten könnte, sind nicht erkennbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtsgrundlage für die erfolgte Auferlegung von Verschuldenskosten ist § 192 SGG in der seit 01.04.2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.2008 (BGBl. I, S. 444). Danach kann das Gericht im Urteil oder, wenn das Verfahren anders beendet wird, durch Beschluss einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass (Nr. 2) der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen worden ist.
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die Fortführung des Beschwerdeverfahrens ist rechtsmissbräuchlich. Eine missbräuchliche Rechtsverfolgung liegt unter anderem dann vor, wenn die Klage oder das Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und die Erhebung der Klage oder die Einlegung des Rechtsmittels von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschluss vom 19.12.2002, 2 BvR 1255/02 zu der vergleichbaren Regelung des § 34 BVerfGG). Maßstab ist damit nicht die konkrete subjektive Sicht der Beschwerdeführer, sondern ein verständiger Beteiligter.
Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass das Begehren der Beschwerdeführer offensichtlich aussichtslos ist. Die Beschwerdeführer sind auch nicht bereit, sich inhaltlich mit den rechtlichen Gegebenheiten auseinanderzusetzen. Sie verweigern zwischenzeitlich die Annahme der vom Senat zugesandten Post, senden zugestellte Post ungeöffnet zurück und sie beharren allein auf dem von ihnen begehrten Ergebnis: "Wir wollen unser Geld". Dies belegt, dass die Beschwerdeführer nur starr an ihrem jedenfalls im vorliegenden Verfahren nicht erreichbaren Ziel fest halten und damit ein hohes Maß an Uneinsichtigkeit zeigen. Damit ist die Inanspruchnahme des Gerichts missbräuchlich.
Auf diesen Umstand und die Absicht des Senats, Verschuldenskosten aufzuerlegen, sind die Beschwerdeführer vom Senatsvorsitzenden hingewiesen worden (Schreiben vom 22.08.2011). Daran ändert der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführer die Annahme des Schreibens verweigert und das zugestellte Schreiben ungeöffnet zurückgesandt haben. Denn auf eine solche Zugangsvereitelung können sich die Beschwerdeführer nicht berufen; im Übrigen ist ihnen die Androhung von Verschuldenskosten telefonisch auf dem Anrufbeantworter hinterlassen worden (Aktenvermerk vom 08.09.2011).
Der Senat hält es deshalb für angezeigt, Verschuldenskosten aufzuerlegen. Nach § 192 Abs. 1 Satz 3 SGG gilt als verursachter Kostenbetrag mindestens der Betrag nach § 184 Abs. 2 SGG für die jeweilige Instanz, für Verfahren vor dem Landessozialgerichts sind dies 225 EUR. Dabei hat jeder der Beschwerdeführer für sein Beschwerdeverfahren in seiner Person die Voraussetzungen des § 192 Abs. 1 Satz 1 SGG erfüllt, sodass auch jedem dieser Mindestbetrag von 225 EUR aufzuerlegen ist.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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