Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 13 U 191/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 1 U 4099/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 26. Juli 2010 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger seine außergerichtlichen Kosten für das Berufungsverfahren zu erstatten.
Tatbestand:
Im Streit steht die Anerkennung des Ereignisses vom 31. Dezember 2006 als Arbeitsunfall.
Der Kläger ist 1939 geboren und war als Landwirt tätig. Am 31. Dezember 2006 wollte der Kläger eine im Eigentum des Betriebsunternehmers E. stehende Pumpe, die er zuvor zur Zwischenlagerung auf ca. 2,5 m Höhe auf einem aufgebauten Fahrgerüst gelagert hatte, aufgrund eines bevorstehenden Wetterumschwungs an einen vom Schnee oder Regen geschützten Platz verbringen. Dazu stellte er eine Klappleiter zwischen teilweise zur Seite geräumte, unordentlich auf den Scheunenboden gekippte Kanthölzer, stieg auf die Leiter, verlor beim Heranziehen bzw. Heranholen der Pumpe an die Leiter das Gleichgewicht und stürzte auf die am Boden liegenden Kanthölzer bzw. Scheunenboden. Dabei verletzte sich der Kläger erheblich (Fraktur der 5. Rippe rechts, Sternumfraktur, Klavikulafraktur links, stabile Fraktur des 8. Brustwirbelkörpers und Lungenkontusionen).
Am 2. Januar 2007 meldete Herr H. E. (H.) der Beklagten, dass der in seinem landwirtschaftlichen Betrieb als Arbeiter tätige Kläger am 31. Dezember 2006 verunglückt sei. Er sei auf einer Leiter gestanden, um Werkzeug zu holen. Dabei sei er von der Leiter gestürzt. Der Unfall sei in dem vom Kläger gepachteten Hof in W. geschehen. Näheres sei ihm nicht bekannt, da er zum Unfallzeitpunkt selbst im Krankenhaus gelegen habe. In dem vom H. unter dem 8. Januar 2007 ausgefüllten Unfallfragebogen gab er an, der Kläger habe das Betriebsgebäude kontrollieren müssen. Der Kläger sei schon vor dem Unfall gelegentlich im Betrieb tätig gewesen. Die Unfallanzeige des H. datiert vom 9. Januar 2007. Darin ist angegeben, dass die Ehefrau des Klägers als Erste von dem Unfall Kenntnis genommen habe. Zeugen habe es nicht gegeben.
Der als Notfallarzt erstbehandelnde Facharzt für Innere Medizin Zöller gab am 17. Januar 2007 an, der Kläger sei bei landwirtschaftlichen Arbeiten aus ca. 5 m Höhe auf Betonboden gestürzt, er sei dann von der Ehefrau ins Wohnzimmer geschleppt worden. Es habe starke Atemnot bestanden, der rechte Thorax sei instabil mit massiven Bauchschmerzen gewesen und massiven Schmerzen in der Brustwirbelsäule (BWS). Er habe eine Rippenserienfraktur mit Throraxinstabilität und Verdacht auf BWS-Fraktur diagnostiziert. Im Durchgangsarztbericht des Prof. Dr. M., Universitätsklinik W., vom 25. Januar 2007, sind als Diagnosen ein "Leitersturz aus 3m Höhe mit Fraktur der 5. Rippe rechts, Sternumfraktur, Klavikulafraktur links, stabile Fraktur des 8. Brustwirbelkörpers und Lungenkontusionen" aufgeführt.
Die Beklagte nahm am 22. Januar 2007 den Versuch von Ermittlungen vor Ort vor, traf auf dem Gelände des Klägers allerdings niemand an, H. zufällig auf einem Spaziergang. Dieser berichtete, dass sein Sohn die Flächen des Klägers gepachtet habe. Man nutze darüber hinaus den Schuppen des Klägers zum Abstellen des Schleppers und sonstiger Geräte. Der Kläger habe in der Vergangenheit immer wieder im Betrieb mitgeholfen. So habe er z.B. das Wasserfass auf den Acker gefahren. Was der Kläger im Unfallzeitpunkt gemacht habe, könne er nicht sagen.
Am 31. Januar 2007 suchte ein Mitarbeiter der Beklagten den Kläger im Krankenhaus auf. Bei dem Gespräch war auch die Ehefrau des Klägers (E.) zugegen. Der Kläger gab an, er sei seit knapp einer Woche aus dem künstlichen Koma erwacht, könne sich nicht an das Unfallereignis und die Zeit danach erinnern. Dies sei nach Auskunft der Ärzte auf das künstliche Koma zurückzuführen. Es sei ihm völlig unerklärlich, was vorgefallen sei. Einen Leiterunfall schließe er aus, nachdem keine aufgestellt gewesen sei.
Mit Bescheid vom 1. Februar 2007 lehnte die Beklagte die Entschädigung des Unfalls vom 31. Dezember 2006 ab, da keine versicherte Tätigkeit vorgelegen habe. Der Kläger habe Ende 2005 seine Landwirtschaft an H. verpachtet. Die Ursache der Ereignisse, die ihn am 31. Dezember 2006 getroffen hätten, sei nicht bekannt. Augenzeugen habe es nicht gegeben. Einen Auftrag zur Erledigung einer Tätigkeit für das Unternehmen H. habe er nicht gehabt. Die Tatsache, dass er im Unternehmen E. gelegentlich mitarbeite und auch seine Hoffläche an dieses Unternehmen verpachtet habe, reiche zur Begründung des Versicherungsschutzes nicht aus.
Dagegen erhob der Kläger Widerspruch.
Die Krankenkasse meldete gegenüber der Beklagten einen Erstattungsanspruch an und übersandte in Anlage den vom Kläger unter dem 25. Februar 2007 ausgefüllten Unfallfragebogen. Darin gab der Kläger an, er sei beim Transport eines landwirtschaftlichen Gerätes/Maschinenteils möglicherweise von einem größeren Gegenstand (Kantholz oder Werkzeug) von der Seite oder oben getroffen worden, als er noch ausweichen wollte. Ab hier habe er keine Erinnerung mehr. Er gehe aber von einem landwirtschaftlichen Arbeitsunfall aus.
Auf Nachfrage teilte der Notarzt Zöller der Beklagten mit, seine Angaben vom Unfallgeschehen stammten von der Ehefrau des Klägers.
Unter dem 12. April 2007 führte der Kläger zur Begründung seines Widerspruchs aus, er habe den ausdrücklichen Auftrag von H. gehabt, ein Pumpenaggregat bei der Fa. S. abzuholen und gegen ein defektes Aggregat auszutauschen, da die Zeit gedrängt habe. Auf seinem Hof habe er die Pumpe mit dem Stapler auf einer Diele abgesetzt, die in ein Fahrgerüst eingeschoben gewesen sei, da die Pumpe in den nächsten Tagen eingebaut werden sollte. Am Unfalltag habe er von einem bevorstehenden Temperatursturz gehört (Schnee/sonstiger Wintereinbruch). Aus diesem Grund habe er die Pumpe in Sicherheit in die Halle bringen wollen. Er sei auf eine Leiter gestiegen, um die Pumpe anzuheben, hierbei sei die Leiter zur Seite gekippt und er zu Boden gestürzt. Dabei sei er auf Kanthölzer oder sonstige Teile gefallen. Als er aufgestanden sei, habe er starke Atemnot gehabt und sei nach vorne gelaufen, wo ihm seine Frau zufällig entgegen gekommen sei.
Die Beklagte nahm daraufhin weitere Ermittlungen auf. Ein Mitarbeiter der Beklagten suchte am 10. Mai 2007 den Kläger zu Hause auf. Dort schilderte der Kläger den Unfallverlauf wie folgt: Er habe einige Tage vor dem Unfall die Pumpe bei der Fa. S. abgeholt und von seinem Pkw auf die Gabelnzinken seines alten Staplers geladen, um sie zum Ort des Einbaus (Wasserfass in der Halle) zu transportieren. Als er vor der Halle gestanden habe, habe er festgestellt, dass er nicht direkt zum Wasserfass habe fahren können, da der Zuweg durch Maschinen und andere Teile versperrt gewesen sei. Er habe dann bemerkt, dass auf dem aufgebauten Fahrgerüst drei Bohlen eingeschoben waren. Weil er die neue Pumpe wegen der Verschmutzungsgefahr nicht habe auf dem Hofboden abstellen wollen, habe er die Pumpe von den leicht abgekippten Gabelzinken auf die herausragenden Bohlen geschoben. Er habe am Unfalltag von einem bevorstehenden Wetterwechsel gehört und habe sich deshalb entschlossen, die Pumpe zum Schutz in die Halle zu schaffen. Dafür habe er eine Stehleiter neben das Fahrgerüst gestellt und sei darauf gestiegen. Dann habe er mit beiden Händen nach der Pumpe gegriffen und habe die Pumpe an sich heranziehen wollen. Dabei sei die Stehleiter seitlich weggekippt und er sei zu Boden auf einige dort liegende bzw. stehende Kanthölzer gestürzt. Ob die Pumpe auch herunter gefallen sei, sei ihm nicht klar. Die Pumpe sei aber später auf dem Boden liegend von seinem Schwiegersohn gefunden worden. Er sei nach dem Unfall 4 Wochen im künstlichen Koma gelegen. Bei dem Besuch des Außendienstmitarbeiters der Beklagten sei er noch sehr benommen gewesen und habe auch noch unter Wahnvorstellungen gelitten. Die Unfallschilderung gegenüber der Krankenkasse sei durch seinen Schwiegersohn erfolgt. Das Fahrgestell gehöre ihm. Es werde zur Dachrinnenreinigung und sonstigen Ausbesserungsarbeiten benutzt. In Anlage zum Bericht waren einige Lichtbilder in Kopie beigefügt, die die Hofstelle des Klägers zeigen sowie eine Skizze der Örtlichkeiten.
Auf Nachfrage teilte Prof. Dr. M. unter dem 8. Mai 2007 mit, der Kläger habe eine Woche nach dem Aufwachen aus dem künstlichen Koma an einem Durchgangssyndrom gelitten. Dabei komme es regelmäßig zu Bewusstseinsstörungen, so dass aus medizinischer Sicht durchaus erklärbar sei, dass sich der Versicherte ein Vierteljahr nach dem Unfall an Einzelheiten nicht erinnere oder zu einem späteren Zeitpunkt entsprechende Einzelheiten äußere.
In dem im Auftrag der Beklagten erstellten Gutachten des Deutschen Wetterdienstes vom 14. August 2007 über die Wetterverhältnisse zwischen dem 25. Dezember 2006 und dem 7. Januar 2007 in W. ist ausgeführt, dass am Unfalltag um 12 Uhr starker und böiger Wind ohne Niederschläge geherrscht habe. Für die Zeit ab 2. Januar 2007 habe der Wetterdienst Schneeregen und Schneefälle bis 500 m bei absinkenden Temperaturen angekündigt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Dezember 2007 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Es könne nach den durchgeführten Ermittlungen nicht mit der erforderlichen Gewissheit davon ausgegangen werden, dass der Kläger am Unfalltag tatsächlich wie ein abhängig Beschäftigter für das landwirtschaftliche Unternehmen des Herrn E. tätig geworden sei. Seine Ausführungen im Widerspruchsverfahren stünden in Widerspruch zu seinen Angaben im Krankenhaus am 31. Januar 2007, was zwar durch das Durchgangssyndrom erklärt werden könne, aber noch immer nicht zur vollständigen Aufklärung führe. Es sei nämlich unglaubwürdig, dass er die Pumpe mit dem Stapler auf das Fahrgerüst in 2,5 m Höhe gehoben habe, da es sich um einen technisch nicht einfach zu bewerkstelligenden, umständlichen und gefährlichen Vorgang handle. Des Weiteren sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Pumpe am 31. Dezember 2006 unbedingt habe vor Schnee und Frost geschützt an einen anderen Platz verbracht werden sollen. Die Pumpe habe sich unter einem Vordach befunden, im Übrigen seien für die Folgetage Schnee und Schneeregen erst ab einer Höhe von 500 m angesagt worden. Nicht zuletzt stünden seine Angaben in Widerspruch zu denen des Herrn E ... Er habe weder einen ausdrücklich Auftrag des Herrn E. gehabt, die Pumpe an einen anderen Platz zu verbringen noch habe die Tätigkeit dessen mutmaßlichem Willen entsprochen. Er sei aus eigenem Antrieb bzw. eigenem Interesse tätig geworden.
Dagegen hat der Kläger am 16. Januar 2008 Klage zum Sozialgericht Heilbronn (SG) erhoben. Zur Begründung hat er ausgeführt, er habe Herrn E. regelmäßig geholfen, so auch am Unfalltag. Herr E. habe nicht im Detail wissen können, was er tue, da er für ihn in vielerlei Hinsicht tätig gewesen sei. Außerdem sei dieser im Unfallzeitpunkt selbst im Krankenhaus gewesen. Im Übrigen hat der Kläger die bisherige Unfallschilderung wiederholt. Er könne nicht nachvollziehen, dass die Beklagte an seinen Angaben zweifle, stehe aber für einen Vororttermin jederzeit zur Verfügung. Er ergänzt, dass die Pumpe keineswegs vor dem Wetter geschützt gewesen sei und angesichts ihres Wertes an einen sicheren Ort habe verbracht werden müssen. Dass an der Pumpe keine sichtbaren Beschädigungen festgestellt worden seien, sei unmaßgeblich, denn er habe nie behauptet, dass die Pumpe heruntergefallen sei.
Die Beklagte ist dem entgegen getreten und hat ausgeführt, dass kein vernünftiger Mensch eine wertvolle Pumpe auf der Bohle des Fahrgerüsts zwischenlagern würde. Es hätten genügend andere Abstellflächen in der Halle zur Verfügung gestanden. Im Übrigen sei schon zweifelhaft, wie die Pumpe überhaupt sicher auf die Zinken habe gelegt werden können und von dort sicher in ca. 2,5 m Höhe auf die Bohlen, ohne dass diese verrutschen könnten. Auch sei, selbst das Zwischenlagern der Pumpe unterstellt, unglaubwürdig, dass diese wegen schlechter Wetterverhältnisse habe umgelagert werden müssen. Der Deutsche Wetterdienst habe in seinem Gutachten vielmehr festgestellt, dass Schneefälle nur bis auf 500 m zu erwarten gewesen seien, nicht aber für das deutlich niedriger liegende W ... Nicht zuletzt sei nicht vorstellbar, wie der Kläger die Pumpe, ca. 25 kg schwer, frei auf einer Leiter stehend, hätte sicher vom Fahrgerüst herunterräumen wollen. Was mögliche Reparaturarbeiten an der Halle anbelange, stehe der Kläger nicht unter Versicherungsschutz, weil die Halle nicht an Herrn E. verpachtet sei. Die Beteiligten haben weitere Schriftsätze, auch zu den Wetterverhältnissen in W., ausgetauscht. Der Kläger hat von ihm gefertigte Bilder der Halle, das Fahrgerüsts, des Staplers und der Pumpe vorgelegt.
Im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage am 7. Juli 2010 hat das SG den Kläger angehört und H. als Zeugen befragt. Auf die Sitzungsniederschrift wird inhaltlich Bezug genommen.
Mit Gerichtsbescheid vom 26. Juli 2010 hat das SG die angefochtenen Bescheide aufgehoben und festgestellt, dass das Unfallereignis vom 31. Dezember 2006 ein Arbeitsunfall ist. Der Kläger sei im Zeitpunkt des Unfalls wie ein Beschäftigter nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII versichert gewesen. Er habe im Unfallzeitpunkt eine Tätigkeit verrichtet, die dem landwirtschaftlichen Unternehmen des Zeugen E. gedient habe. Denn er sei am 31. Dezember 2006, als er die Zapfenwellenpumpe von den Bohlen des Fahrgerüsts herunterholen wollte, mit der Stehleiter umgekippt und auf den Betonboden gefallen. Der Kläger habe die Pumpe vor dem Unfalltag im ausdrücklichen Auftrag des Zeugen E. bei der Fa. S. abgeholt, was auch der Zeuge E. bestätigt habe. Der Kläger habe dieses Geschehen sowohl beim ersten Ortstermin im Mai 2007 als auch gegenüber dem Gericht schlüssig, widerspruchsfrei und detailreich geschildert. Die Erinnerungslücken, die der Kläger im Januar 2007 gehabt habe, seien auf das Durchgangssyndrom zurückzuführen, unter dem der Kläger nach dem Erwachen aus dem Koma gelitten habe. Die Kammer halte es auch nicht für unmöglich, dass der Kläger die Pumpe mit seinem Gabelstapler auf den Bohlen abgelegt habe. Es sei zwar nicht unbedingt die naheliegendste Lösung gewesen, aus der damaligen Situation heraus jedoch nachvollziehbar, sowohl was den Transport der Pumpe mit dem Stapler anbelange als auch die Lagerung der Pumpe auf dem Fahrgerüst. Denn der Zugang zu dem Wasserwagen, in den die Pumpe habe eingebaut werden sollen, sei u.a. durch Kanthölzer versperrt und der Boden des Hofs im Übrigen nass gewesen sei. Daher habe der Kläger die Pumpe trocken lagern wollen. Auch sei nachvollziehbar, dass sich der Kläger aufgrund des Wetterberichts am Morgen des 31. Dezember 2006 veranlasst gesehen habe, die Pumpe an einen anderen, wettergeschützten Ort zu verbringen. Die Annahme eines Wetterwechsels auch in W. habe nicht fern gelegen. Dass der Zeuge E. in seiner Unfallmeldung mitgeteilt habe, der Kläger solle Gebäude instand setzen, stehe nicht in Widerspruch zu den Angaben des Zeugen im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage bzw. zu den Angaben des Klägers. Der Zeuge habe klargestellt, dass er im Rahmen seiner Erstangaben in der Unfallmeldung gemeint habe, der Kläger solle sich um die in seiner Scheune untergestellten Gerätschaften kümmern. Darüber hinaus sei der Zeuge mit seiner eigenen Erkrankung und den Folgen des Krankenhausaufenthalts beschäftigt gewesen, so dass er sich auch nicht mehr an den kurzfristig erteilten Auftrag, die Pumpe abzuholen, habe erinnern müssen.
Gegen den der Beklagten am 9. August 2010 zugestellten Gerichtsbescheid hat diese am 30. August 2010 Berufung eingelegt. Sie führt zur Begründung aus, es sei höchst zweifelhaft, ob sich das Ereignis am 31. Dezember 2006 tatsächlich so ereignet habe, wie vom Kläger geschildert. Vom Notarzt sei angegeben worden, der Kläger sei aus ca. 5 m Höhe gestürzt. Dies beruhe auf den Angaben der Ehefrau des Klägers oder dem Kläger selbst unmittelbar nach Eintreffen des Notarztes. Daher könne der vermeintliche Sturz auch nicht von der Leiter aus etwa 2 m Höhe, sondern z.B. von dem fahrbaren Gerüst erfolgt sein. Die Ehefrau hätte sich im Übrigen bei einem Leiterunfall bei ihrer Befragung im Krankenhaus am 31. Januar 2007 daran erinnern müssen, dass eine Leiter gestanden oder gelegen habe. Sie habe aber, wie der Kläger auch, einen Leiterunfall ausgeschlossen. Auch die Unfallschilderung vom 25. Februar 2007 passe nicht zu dem später vorgebrachten Geschehen. Auch hätte der Kläger zwischen den abgelegten Kanthölzern und dem Fahrgerüst mit dem Stapler noch in die Scheune hineinfahren können, um die Pumpe abzusetzen. Es sei nicht nachvollziehbar, warum diese dann auf einem Gerüst auf ca. 2,5 m Höhe abgelegt worden sein solle. Dies sei auch technisch nur schwierig möglich und jedenfalls mit der Gefahr verbunden, dass die Pumpe von den Staplerzinken und zu Boden falle. Der Kläger habe darüber hinaus, wenn er am 31. Dezember 2006 die Pumpe tatsächlich mit den Händen von dem Gerüst zur Leiter an sich heranziehen wollte, nicht auf 2 m Höhe, sondern maximal auf 1,5 m oder 1,75 m gestanden, ansonsten hätte er sich bücken müssen.
Die Berichterstatterin des Verfahrens hat am 8. Juni 2011 einen Augenschein auf dem Hof des Klägers durchgeführt, den Kläger nochmals angehört und seine Ehefrau als Zeugin befragt. Auf die Niederschrift vom 8. Juni 2011 wird inhaltlich Bezug genommen.
Das Gericht hat die Herren T. R., T. H., B. E. und A. W. schriftlich als Zeugen zu der Situation nach dem 31. Dezember 2006 im Hof des Klägers befragt. Auf deren Antworten wird inhaltlich Bezug genommen.
Ergänzend hat die Beklagte vorgetragen, die Unfallmeldung des Herrn E. sei nicht nachvollziehbar. Auch sei die Frage der Sturzhöhe noch immer ungeklärt. Der Kläger habe bislang eine Instandsetzung der Halle immer verneint, im Termin zur Einnahme des Augenscheins dann aber berichtet, dass eine Verkleidung abgenommen und gestrichen worden sei. Daher könne es auch durchaus sein, dass er am Unfalltag auf dem Gerüst gestanden und die Verkleidung inspiziert habe. Dies würde auch Sinn machen, bevor einem Unternehmen der Auftrag gegeben werde, die Verblendung zu streichen.
Die Beklagte beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 26. Juli 2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 7. November 2011 hat der Senat den Kläger nochmals angehört und den Zeugen T. H. vernommen. Auf die Sitzungsniederschrift wird inhaltlich Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten und der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und nach § 151 SGG auch im Übrigen zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat zu Recht das Vorliegen eines Arbeitsunfalls festgestellt. Der Bescheid der Beklagten vom 1. Februar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Dezember 2007 ist rechtswidrig.
Versicherungsfälle der gesetzlichen Unfallversicherung sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (§ 7 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch [SGB VII]). Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten in Folge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2,3, oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeiten (versicherte Tätigkeiten). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 SGB VII).
Wie das SG zutreffend ausgeführt hat, kommt die Versicherteneigenschaft des Klägers für das landwirtschaftliche Unternehmen E. nicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII als Beschäftigter, sondern allenfalls nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII wie ein Beschäftigter in Betracht.
Hintergrund des erweiterten Versicherungsschutzes ist die in der Regel fremdnützige Ausrichtung der Tätigkeit der sog. Wie-Beschäftigten, die sie den Beschäftigten nach Abs. 1 Nr. 1 vergleichbar (schutzbedürftig) macht. § 2 Abs. 2 SGB VII stellt trotz seines allgemein gehaltenen Wortlauts keine allgemeine Auffang- oder Billigkeitsklausel für sämtliche – an sich – unversicherten Tätigkeiten dar. Vielmehr wird der Versicherungsschutz aus sozialpolitischen und rechtssystematischen Gründen nur auf Tätigkeiten erstreckt, die zwar nicht sämtliche Merkmale eines Beschäftigungsverhältnisses aufweisen, in ihrer Grundstruktur aber einer abhängigen Beschäftigung ähneln, indem eine ernstliche, einem fremden Unternehmen dienende, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht wird, die ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden kann, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen (St. Rspr. seit BSG 28. Mai 1957 - 2 RU 150/55, BSGE 5, 168; dazu zuletzt BSG 31. Mai 2005 - B 2 U 35/04 R – HVBG-Info 2005, 619 ff. m.). Unternehmer ist nach § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII derjenige, dem das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht. Ein solches Unternehmen erfordert nach allgemeiner Auffassung eine planmäßige, für eine gewisse Dauer bestimmte Vielzahl von Tätigkeiten, die auf ein einheitliches Ziel gerichtet sind und mit gewisser Regelmäßigkeit ausgeübt werden (BSG 5. August 1976 - 2 RU 189/74 = BSGE 42, 126, 128 – Breith. 1977, 409 – 412). Die Tätigkeit muss einem Unternehmen dienen und für dieses einen wirtschaftlichen Wert besitzen. Erforderlich ist also eine fremdbezogene Handlungstendenz, die vom bloßen Motiv für das Tätigwerden zu unterscheiden ist (BSG 5. März 2002 - B 2 U 9/01 R = SGb 2002, 441), sodass es nicht ausreicht, dass die Tätigkeit nur objektiv nützlich ist. Vielmehr muss der Handelnde gerade auch subjektiv das Geschäft eines anderen besorgen wollen. Die der Tätigkeit zugrunde liegende Handlungstendenz ist daher ausschlaggebend. Verfolgt eine Person mit ihrem Verhalten, das ansonsten einer Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnelt, in Wirklichkeit im Wesentlichen nur eigene Angelegenheiten, ist sie nicht mit fremdwirtschaftlicher Zweckbestimmung und damit nicht wie im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses tätig (BSG 19. März 1996 - 2 RU 15/95 = VersR 1997, 1254 ff.; BSG 05. März 2002 - B 2 U 9/01 R = SGb 2002, 441 [Kurzwiedergabe]; BSG 05. Juli 2005 - B 2 U 22/04 R = Breith. 2006, 121 ff.), sondern wie ein Unternehmer eigenwirtschaftlich. Es genügt aber trotz subjektiver Handlungstendenz nicht, dass die Tätigkeit allein der Bequemlichkeit des Unterstützten dient, z.B. damit dieser früher Feierabend oder länger Pause machen kann. In diesen Fällen fehlt es an einer dem Unternehmensinteresse dienenden Tätigkeit. Auf die Dauer der Handlung oder die Frage, ob die Tätigkeit wirtschaftlich besonders ins Gewicht fällt, kommt es dagegen nicht an, sodass auch nur geringfügige oder zeitlich kurze Tätigkeiten (z.B. Anschieben eines Pkw – BSG 25. Januar 1973 - 2 RU 55/71 = SozR Nr. 39 zu § 539 RVO, BSGE 35, 140) genügen, die der Unterstützung und Hilfeleistung dienen. Die Tätigkeit muss dem tatsächlichen oder konkludent geäußerten oder dem mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechen. Ist der ausdrückliche oder konkludente Wille (z.B. mehrmalige Duldung eines bestimmten Verhaltens) des Unternehmers nicht erkennbar, kommt es auf den mutmaßlichen Willen an, wie ihn der Handelnde nach den Umständen des Falles unter Berücksichtigung objektiver Umstände hat annehmen können. Hätte sich der Handelnde also sagen müssen, dass z.B. wegen der Gefährlichkeit der Unternehmer sein Verhalten nicht billigen würde, besteht kein Versicherungsschutz. Dieses Kriterium dient der Abgrenzung der versicherten Tätigkeit von Tätigkeiten, die nach ihrer Art, Dauer, Umfang sowie dem Grad der familiären Beziehung im Familienkreis üblich (und daher unversichert) sind, zu Tätigkeiten, die üblicherweise ehrenamtlich ausgeübt werden bzw. zu unternehmerähnlichen Tätigkeiten.
Nach Maßgabe dieser Kriterien hat das SG zu Recht festgestellt, dass sich am 31. Dezember 2006 ein Arbeitsunfall ereignet hat, als der Kläger wie ein Beschäftigter für das Unternehmen E. nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII auf einer Leiter stehend eine Pumpe des Herrn E. zum Schutz vor Witterungseinflüssen von einem Gerüst herunterholen wollte, dabei von der Leiter gestürzt ist und sich erhebliche Verletzungen zugezogen hat. Zur Begründung verweist der Senat zunächst auf die ausführliche Begründung im Gerichtsbescheid des SG, der er sich nach eigener Prüfung zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit anschließt (§ 153 Abs. 2 SGG).
Diese Feststellung wurde durch die weiteren Ermittlungen im Berufungsverfahren bestätigt; die von der Beklagten vorgebrachten Einwände vermochten eine abweichende Überzeugung des Senats nicht zu begründen.
Durch die Einvernahme des Zeugen H. konnte zur sicheren Überzeugung des Senats bestätigt werden, dass die fragliche Pumpe tatsächlich auf dem vor der Scheune stehenden Gerüst abgelegt war, wie es der Kläger im Übrigen seit April 2007 (Begründung des Widerspruchs) konsistent vorgetragen hat. Der Senat hat keinen Anlass, an den Angaben des Zeugen zu zweifeln. Der Zeuge H. hat auf alle Fragen des Gerichts, ohne Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit zu begründen, geantwortet, Begünstigungstendenzen aufgrund eines verwandtschaftlichen Näheverhältnisses waren nicht zu erkennen. Der Zeuge hat in seiner Vernehmung auch deutlich gemacht, wenn er sich an Einzelheiten nicht mehr erinnere und nicht den Versuch unternommen, Angaben des Klägers zu bestätigen, ohne eigene Kenntnis von den fraglichen Vorgängen zu haben.
Soweit abweichende Angaben zum fraglichen Unfallhergang (Betriebsunternehmer E., Schwiegersohn) aktenkundig sind, stammen diese insoweit nicht vom Kläger selbst, sondern von Dritten, die nicht beim Unfall zugegen waren und die den Kläger zeitnah nach dem Unfall nicht gesprochen haben konnten, da dieser bereits im Koma lag. Den Ausführungen des Klägers im Krankenhaus am 31. Januar 2007 aus Anlass des Besuchs des Außendienstmitarbeiters der Beklagten misst der Senat keine relevante Bedeutung zu, da diese Angaben noch unter Einfluss des Durchgangssyndroms erfolgten, nachdem der Kläger gerade aus einem fast vierwöchigen künstlichen Koma erwacht war. Entsprechendes gilt für die Fallhöhe des Klägers. Die Erstangaben gegenüber dem Notarzt erfolgten durch die Ehefrau des Klägers, die beim Unfall nicht zugegen war. Möglicherweise hat der Kläger gegenüber seiner Frau, als diese ihn schwer verletzt aufgefunden hatte, Angaben gemacht. Gegenüber dem Gericht hat die Ehefrau des Klägers als Zeugin ausgeführt, ihr Ehemann hätte aufgrund seiner schweren Verletzungen und der bestehenden erheblichen Atemnot gar keine Angaben machen können. Wie es zur Angabe der Fallhöhe in den fraglichen Berichten kam, ist nicht mehr aufklärbar. Spätere Angaben, z.B. im Durchgangsarztbericht, sind in ihrem Ursprung ebenfalls nicht mehr aufklärbar. Der Kläger selbst hat (mit Ausnahme der Befragung am 31. Januar 2007) immer konsistent ausgeführt, er sei von der Leiter gefallen, ohne Angaben über eine Fallhöhe zu machen. Soweit die Beklagte ausgeführt hat, der Kläger hätte ja auch auf dem Gerüst selbst stehend Ausbesserungsarbeiten oder ähnliches an seiner Scheune verrichten und vom Gerüst herunterstürzen können, so dass eine Fallhöhe zwischen 3 und 5 m erklärbar sei, vermag dies den Senat nicht zu überzeugen. Der Kläger hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat zu Recht darauf hingewiesen, dass das Gerüst, wie es auch auf den Bildern des Außendienstmitarbeiters der Beklagten vom 12. April 2007 zu sehen ist, umlaufend mit einer Absturzsicherung versehen war. Um auf das Gerüst zu gelangen, hätte der Kläger über die Leiter zunächst auf die auf einer Höhe von ca. 2,5 m hoch eingeschobenen Dielen gelangen müssen, was schon deshalb kaum möglich erscheint, da die Pumpe, wie nach den Ausführungen des Zeugen H. feststeht, am linken äußeren Rand auf einem Vorsprung von jedenfalls 50 cm gelegen hatte, der Kläger also über diesen Vorsprung und die Pumpe hinweg auf das Gerüst hätte klettern müssen. Außerdem wäre dann immer noch keine Fallhöhe von 3 - 5 m erreicht. Zudem liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger irgendwelche eigennützigen Arbeiten hätte verrichten wollen. Dagegen spricht bereits, dass der Kläger, auch nach den Angaben seiner als Zeugin vernommenen Ehefrau, das Haus aus einem spontanen Entschluss heraus gegen 11 Uhr verließ, um noch kurz etwas zu erledigen, und vor dem Mittagessen gegen 11.45 Uhr wieder zurück sein wollte, da die Abreise zur Tochter geplant war. Dieser enge zeitliche Korridor macht bereits andere Vorhaben unwahrscheinlich. Auch findet die Annahme der Beklagten, der Kläger habe Verkleidungen am Hallendach inspiziert oder dahinter liegende Träger, keine objektiven Anhaltspunkte. Der Kläger hat vielmehr nachvollziehbar ausgeführt, dass die Verkleidungen schon weit vor dem Unfall zur Reinigung abmontiert waren und unfallbedingt erst 2008 bzw. 2009 wieder anmontiert worden sind, wozu er auch Bestätigungen zweier Personen vorgelegt hat. Anlass, an diesen Angaben zu zweifeln, hatte der Senat nicht. Der Kläger hat darüber hinaus glaubhaft versichert, dass er die Demontage der Verkleidungen nicht als Reparaturarbeiten gewertet habe und er deshalb die Frage, ob das Gerüst wegen Reparaturarbeiten aufgestellt gewesen sei, besten Gewissens verneint habe. Nur ergänzend verweist der Senat darauf, dass aufgrund der Höhe des Gerüsts bzw. der eingelegten Dielen (ca. 2,5 m) und des damit verbundenen Abstands zum Hallendach eine Inspektion oder Ausbesserungsarbeiten gar nicht durchgeführt werden konnten, da das Dach bzw. die Schiene, an der die Verkleidung angebracht war, nicht hätte erreicht werden können.
Auch wenn es möglicherweise für den Kläger einfacher zu erreichende oder praktischer gelegene Zwischenlagerplätze für die Pumpe gegeben hätte, schließt der Umstand, dass der Kläger diese und nicht eine andere Ablagemöglichkeit gewählt hat, Unfallversicherungsschutz nicht aus. Der Kläger hat im Termin zur mündlichen Verhandlung durch die von ihm vorgelegten Bilder darüber hinaus deutlich gemacht, dass es ihm sehr wohl möglich war, von der Standfläche seines Staplers hin zu den Gabelzinken zu greifen, um die sichere Ablage der Pumpe bzw. die Gerüstdiele beim oder nach dem Ablegen der Pumpe zu prüfen.
Der Senat ist auch der Überzeugung, dass der Kläger die Pumpe am Silvestertag 2006 aufgrund des von ihm angenommenen Wetterumschwungs an einen vom Schnee oder Regen geschützten Platz verbringen wollte, dazu eine Alu-Klappleiter zwischen die teilweise zur Seite geräumten, unordentlich auf den Scheunenboden gekippten Kanthölzer stellte, auf die Leiter gestiegen ist und beim Heranziehen bzw. Heranholen der Pumpe an die Leiter das Gleichgewicht verlor und auf die am Boden liegenden Kanthölzer bzw. Scheunenboden stürzte.
Dagegen spricht nicht schon das von der Beklagten in Auftrag gegebene Gutachten des Deutschen Wetterdienstes. Danach war zwar erst ab 2. Januar 2007 ein Wetterumschwung mit Schnee und Schneeregen ab 500 m angekündigt. Doch überzeugt es den Senat, wenn der Kläger als ehemaliger Landwirt vorbringt, dass nach seiner Erfahrung an seinem Wohnort W. abweichend von standardisierten Wettervorhersagen Wetterwechsel eintreten bzw. auch dann Schnee fällt, wenn er nur für höhere Lagen angekündigt ist. Angesichts dieses Umstands und der Tatsache, dass der Kläger und seine Frau über Silvester und den Neujahrstag bei ihrer auswärts wohnenden Tochter verbringen wollten, erscheint es dem Senat nicht unglaubwürdig, dass eine in fremdem Eigentum stehende Pumpe, die nicht vom Wetter geschützt ist, kurzfristig an eine andere Stelle verschafft wird, um sicher zu gehen, dass die Sache in Abwesenheit keinen Schaden nimmt. Auch wenn das Hallenvordach, wie von der Beklagten vorgebracht, tatsächlich vorstehend war, bot dieses aufgrund seiner Höhe und der Entfernung der Gerüstdiele zum Dachvorsprung keinen ausreichenden Schutz gegen Niederschläge.
Auch der Umstand, dass die Kanthölzer "abgekippt" bis nahe an das Fahrgerüst auf dem Hallenboden bzw. davor herumlagen, steht diesem Unfallhergang nicht entgegen. Der Kläger hat bei seiner Befragung im Rahmen des Ortstermins geschildert, dass er aufgrund des engen zeitlichen Korridors, der ihm am fraglichen Tag zur Verfügung gestanden hatte, lediglich ein paar der kreuz und quer liegenden Kanthölzer zur Seite geworfen hatte, um die Leiter irgendwie zu stellen. Dass der Zeuge H. bei seiner Einvernahme ausgeführt hat, nach seiner Erinnerung habe der Kanthölzerhaufen bis an das Gerüst herangereicht, steht dem nicht entgegen. Denn wie der Vertreter der Beklagten im Termin selbst ausgeführt hat, hat ein lediglich von einem Frontlader abgekippter Stapel Kanthölzer keine "feste Form" und bildet auch keinen symmetrischen Haufen. Es steht daher nicht der Einlassung des Klägers entgegen, wenn der Zeuge H. keinen deutlichen Abstand zwischen Gerüst und Kantholzhaufen beschreiben konnte.
Der Senat ist auch davon überzeugt, dass der Kläger die Pumpe alleine und über die Stehleiter vom Gerüst herunterholen wollte. Dagegen spricht nicht bereits das Gewicht der Pumpe mit 25 kg, das von einem kräftigen Mann wie dem Kläger durchaus mit beiden Händen getragen werden kann, wie es auch der Zeuge H. beim Wegräumen im Rahmen der Beseitigung von Sturmschäden getan hatte. Der Kläger hat auch für den Senat überzeugend geschildert, wie er die Pumpe zunächst auf die obere Ablage der Stehleiter schaffen, dort ablegen und danach heruntertransportieren wollte. Auch hier gilt, dass dieses Vorhaben in rückblickender Betrachtung möglicherweise nicht ganz mit dem Wert der Pumpe und dem Willen, sie in Sicherheit zu bringen, in Übereinstimmung steht. In der Situation, in der sich der Kläger befunden hatte (Wetterumschwung wird im Radio angekündigt, wenig Zeit, bevorstehender Kurzurlaub), ist sein Verhalten jedoch nachvollziehbar und jedenfalls aus einem kurzfristigen Entschluss heraus nicht völlig von der Hand zu weisen - wenn auch vielleicht unvernünftig.
Ebenfalls schlüssig ist der Vortrag des Klägers zum Ort des Auffindens der Pumpe durch seinen Schwiegersohn. Wie der Zeuge H. überzeugend ausgeführt hat, hat er die Pumpe, als sie vom Gerüst heruntergefallen war, zur Seite gelegt und ihr keine besondere Bedeutung beigemessen. Er hat den Hof des Klägers und seiner Frau noch am gleichen Tag verlassen, weil er am eigenen Hof Sturmschäden beseitigen wollte. Mit dem Schwiegersohn des Klägers hat er nicht über die Lage der Pumpe gesprochen, so dass die Angaben des Klägers - wie er es gegenüber dem Außendienstmitarbeiter der Beklagten am 10 Mai 2007 geschildert hatte -, nämlich dass sein Schwiegersohn die Pumpe auf dem Boden liegend gefunden habe, er aber nicht wisse, wie sie dahin gekommen sei, widerspruchsfrei zu den Angaben des Zeugen H. sind und den Senat überzeugen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Die Beklagte hat dem Kläger seine außergerichtlichen Kosten für das Berufungsverfahren zu erstatten.
Tatbestand:
Im Streit steht die Anerkennung des Ereignisses vom 31. Dezember 2006 als Arbeitsunfall.
Der Kläger ist 1939 geboren und war als Landwirt tätig. Am 31. Dezember 2006 wollte der Kläger eine im Eigentum des Betriebsunternehmers E. stehende Pumpe, die er zuvor zur Zwischenlagerung auf ca. 2,5 m Höhe auf einem aufgebauten Fahrgerüst gelagert hatte, aufgrund eines bevorstehenden Wetterumschwungs an einen vom Schnee oder Regen geschützten Platz verbringen. Dazu stellte er eine Klappleiter zwischen teilweise zur Seite geräumte, unordentlich auf den Scheunenboden gekippte Kanthölzer, stieg auf die Leiter, verlor beim Heranziehen bzw. Heranholen der Pumpe an die Leiter das Gleichgewicht und stürzte auf die am Boden liegenden Kanthölzer bzw. Scheunenboden. Dabei verletzte sich der Kläger erheblich (Fraktur der 5. Rippe rechts, Sternumfraktur, Klavikulafraktur links, stabile Fraktur des 8. Brustwirbelkörpers und Lungenkontusionen).
Am 2. Januar 2007 meldete Herr H. E. (H.) der Beklagten, dass der in seinem landwirtschaftlichen Betrieb als Arbeiter tätige Kläger am 31. Dezember 2006 verunglückt sei. Er sei auf einer Leiter gestanden, um Werkzeug zu holen. Dabei sei er von der Leiter gestürzt. Der Unfall sei in dem vom Kläger gepachteten Hof in W. geschehen. Näheres sei ihm nicht bekannt, da er zum Unfallzeitpunkt selbst im Krankenhaus gelegen habe. In dem vom H. unter dem 8. Januar 2007 ausgefüllten Unfallfragebogen gab er an, der Kläger habe das Betriebsgebäude kontrollieren müssen. Der Kläger sei schon vor dem Unfall gelegentlich im Betrieb tätig gewesen. Die Unfallanzeige des H. datiert vom 9. Januar 2007. Darin ist angegeben, dass die Ehefrau des Klägers als Erste von dem Unfall Kenntnis genommen habe. Zeugen habe es nicht gegeben.
Der als Notfallarzt erstbehandelnde Facharzt für Innere Medizin Zöller gab am 17. Januar 2007 an, der Kläger sei bei landwirtschaftlichen Arbeiten aus ca. 5 m Höhe auf Betonboden gestürzt, er sei dann von der Ehefrau ins Wohnzimmer geschleppt worden. Es habe starke Atemnot bestanden, der rechte Thorax sei instabil mit massiven Bauchschmerzen gewesen und massiven Schmerzen in der Brustwirbelsäule (BWS). Er habe eine Rippenserienfraktur mit Throraxinstabilität und Verdacht auf BWS-Fraktur diagnostiziert. Im Durchgangsarztbericht des Prof. Dr. M., Universitätsklinik W., vom 25. Januar 2007, sind als Diagnosen ein "Leitersturz aus 3m Höhe mit Fraktur der 5. Rippe rechts, Sternumfraktur, Klavikulafraktur links, stabile Fraktur des 8. Brustwirbelkörpers und Lungenkontusionen" aufgeführt.
Die Beklagte nahm am 22. Januar 2007 den Versuch von Ermittlungen vor Ort vor, traf auf dem Gelände des Klägers allerdings niemand an, H. zufällig auf einem Spaziergang. Dieser berichtete, dass sein Sohn die Flächen des Klägers gepachtet habe. Man nutze darüber hinaus den Schuppen des Klägers zum Abstellen des Schleppers und sonstiger Geräte. Der Kläger habe in der Vergangenheit immer wieder im Betrieb mitgeholfen. So habe er z.B. das Wasserfass auf den Acker gefahren. Was der Kläger im Unfallzeitpunkt gemacht habe, könne er nicht sagen.
Am 31. Januar 2007 suchte ein Mitarbeiter der Beklagten den Kläger im Krankenhaus auf. Bei dem Gespräch war auch die Ehefrau des Klägers (E.) zugegen. Der Kläger gab an, er sei seit knapp einer Woche aus dem künstlichen Koma erwacht, könne sich nicht an das Unfallereignis und die Zeit danach erinnern. Dies sei nach Auskunft der Ärzte auf das künstliche Koma zurückzuführen. Es sei ihm völlig unerklärlich, was vorgefallen sei. Einen Leiterunfall schließe er aus, nachdem keine aufgestellt gewesen sei.
Mit Bescheid vom 1. Februar 2007 lehnte die Beklagte die Entschädigung des Unfalls vom 31. Dezember 2006 ab, da keine versicherte Tätigkeit vorgelegen habe. Der Kläger habe Ende 2005 seine Landwirtschaft an H. verpachtet. Die Ursache der Ereignisse, die ihn am 31. Dezember 2006 getroffen hätten, sei nicht bekannt. Augenzeugen habe es nicht gegeben. Einen Auftrag zur Erledigung einer Tätigkeit für das Unternehmen H. habe er nicht gehabt. Die Tatsache, dass er im Unternehmen E. gelegentlich mitarbeite und auch seine Hoffläche an dieses Unternehmen verpachtet habe, reiche zur Begründung des Versicherungsschutzes nicht aus.
Dagegen erhob der Kläger Widerspruch.
Die Krankenkasse meldete gegenüber der Beklagten einen Erstattungsanspruch an und übersandte in Anlage den vom Kläger unter dem 25. Februar 2007 ausgefüllten Unfallfragebogen. Darin gab der Kläger an, er sei beim Transport eines landwirtschaftlichen Gerätes/Maschinenteils möglicherweise von einem größeren Gegenstand (Kantholz oder Werkzeug) von der Seite oder oben getroffen worden, als er noch ausweichen wollte. Ab hier habe er keine Erinnerung mehr. Er gehe aber von einem landwirtschaftlichen Arbeitsunfall aus.
Auf Nachfrage teilte der Notarzt Zöller der Beklagten mit, seine Angaben vom Unfallgeschehen stammten von der Ehefrau des Klägers.
Unter dem 12. April 2007 führte der Kläger zur Begründung seines Widerspruchs aus, er habe den ausdrücklichen Auftrag von H. gehabt, ein Pumpenaggregat bei der Fa. S. abzuholen und gegen ein defektes Aggregat auszutauschen, da die Zeit gedrängt habe. Auf seinem Hof habe er die Pumpe mit dem Stapler auf einer Diele abgesetzt, die in ein Fahrgerüst eingeschoben gewesen sei, da die Pumpe in den nächsten Tagen eingebaut werden sollte. Am Unfalltag habe er von einem bevorstehenden Temperatursturz gehört (Schnee/sonstiger Wintereinbruch). Aus diesem Grund habe er die Pumpe in Sicherheit in die Halle bringen wollen. Er sei auf eine Leiter gestiegen, um die Pumpe anzuheben, hierbei sei die Leiter zur Seite gekippt und er zu Boden gestürzt. Dabei sei er auf Kanthölzer oder sonstige Teile gefallen. Als er aufgestanden sei, habe er starke Atemnot gehabt und sei nach vorne gelaufen, wo ihm seine Frau zufällig entgegen gekommen sei.
Die Beklagte nahm daraufhin weitere Ermittlungen auf. Ein Mitarbeiter der Beklagten suchte am 10. Mai 2007 den Kläger zu Hause auf. Dort schilderte der Kläger den Unfallverlauf wie folgt: Er habe einige Tage vor dem Unfall die Pumpe bei der Fa. S. abgeholt und von seinem Pkw auf die Gabelnzinken seines alten Staplers geladen, um sie zum Ort des Einbaus (Wasserfass in der Halle) zu transportieren. Als er vor der Halle gestanden habe, habe er festgestellt, dass er nicht direkt zum Wasserfass habe fahren können, da der Zuweg durch Maschinen und andere Teile versperrt gewesen sei. Er habe dann bemerkt, dass auf dem aufgebauten Fahrgerüst drei Bohlen eingeschoben waren. Weil er die neue Pumpe wegen der Verschmutzungsgefahr nicht habe auf dem Hofboden abstellen wollen, habe er die Pumpe von den leicht abgekippten Gabelzinken auf die herausragenden Bohlen geschoben. Er habe am Unfalltag von einem bevorstehenden Wetterwechsel gehört und habe sich deshalb entschlossen, die Pumpe zum Schutz in die Halle zu schaffen. Dafür habe er eine Stehleiter neben das Fahrgerüst gestellt und sei darauf gestiegen. Dann habe er mit beiden Händen nach der Pumpe gegriffen und habe die Pumpe an sich heranziehen wollen. Dabei sei die Stehleiter seitlich weggekippt und er sei zu Boden auf einige dort liegende bzw. stehende Kanthölzer gestürzt. Ob die Pumpe auch herunter gefallen sei, sei ihm nicht klar. Die Pumpe sei aber später auf dem Boden liegend von seinem Schwiegersohn gefunden worden. Er sei nach dem Unfall 4 Wochen im künstlichen Koma gelegen. Bei dem Besuch des Außendienstmitarbeiters der Beklagten sei er noch sehr benommen gewesen und habe auch noch unter Wahnvorstellungen gelitten. Die Unfallschilderung gegenüber der Krankenkasse sei durch seinen Schwiegersohn erfolgt. Das Fahrgestell gehöre ihm. Es werde zur Dachrinnenreinigung und sonstigen Ausbesserungsarbeiten benutzt. In Anlage zum Bericht waren einige Lichtbilder in Kopie beigefügt, die die Hofstelle des Klägers zeigen sowie eine Skizze der Örtlichkeiten.
Auf Nachfrage teilte Prof. Dr. M. unter dem 8. Mai 2007 mit, der Kläger habe eine Woche nach dem Aufwachen aus dem künstlichen Koma an einem Durchgangssyndrom gelitten. Dabei komme es regelmäßig zu Bewusstseinsstörungen, so dass aus medizinischer Sicht durchaus erklärbar sei, dass sich der Versicherte ein Vierteljahr nach dem Unfall an Einzelheiten nicht erinnere oder zu einem späteren Zeitpunkt entsprechende Einzelheiten äußere.
In dem im Auftrag der Beklagten erstellten Gutachten des Deutschen Wetterdienstes vom 14. August 2007 über die Wetterverhältnisse zwischen dem 25. Dezember 2006 und dem 7. Januar 2007 in W. ist ausgeführt, dass am Unfalltag um 12 Uhr starker und böiger Wind ohne Niederschläge geherrscht habe. Für die Zeit ab 2. Januar 2007 habe der Wetterdienst Schneeregen und Schneefälle bis 500 m bei absinkenden Temperaturen angekündigt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Dezember 2007 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Es könne nach den durchgeführten Ermittlungen nicht mit der erforderlichen Gewissheit davon ausgegangen werden, dass der Kläger am Unfalltag tatsächlich wie ein abhängig Beschäftigter für das landwirtschaftliche Unternehmen des Herrn E. tätig geworden sei. Seine Ausführungen im Widerspruchsverfahren stünden in Widerspruch zu seinen Angaben im Krankenhaus am 31. Januar 2007, was zwar durch das Durchgangssyndrom erklärt werden könne, aber noch immer nicht zur vollständigen Aufklärung führe. Es sei nämlich unglaubwürdig, dass er die Pumpe mit dem Stapler auf das Fahrgerüst in 2,5 m Höhe gehoben habe, da es sich um einen technisch nicht einfach zu bewerkstelligenden, umständlichen und gefährlichen Vorgang handle. Des Weiteren sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Pumpe am 31. Dezember 2006 unbedingt habe vor Schnee und Frost geschützt an einen anderen Platz verbracht werden sollen. Die Pumpe habe sich unter einem Vordach befunden, im Übrigen seien für die Folgetage Schnee und Schneeregen erst ab einer Höhe von 500 m angesagt worden. Nicht zuletzt stünden seine Angaben in Widerspruch zu denen des Herrn E ... Er habe weder einen ausdrücklich Auftrag des Herrn E. gehabt, die Pumpe an einen anderen Platz zu verbringen noch habe die Tätigkeit dessen mutmaßlichem Willen entsprochen. Er sei aus eigenem Antrieb bzw. eigenem Interesse tätig geworden.
Dagegen hat der Kläger am 16. Januar 2008 Klage zum Sozialgericht Heilbronn (SG) erhoben. Zur Begründung hat er ausgeführt, er habe Herrn E. regelmäßig geholfen, so auch am Unfalltag. Herr E. habe nicht im Detail wissen können, was er tue, da er für ihn in vielerlei Hinsicht tätig gewesen sei. Außerdem sei dieser im Unfallzeitpunkt selbst im Krankenhaus gewesen. Im Übrigen hat der Kläger die bisherige Unfallschilderung wiederholt. Er könne nicht nachvollziehen, dass die Beklagte an seinen Angaben zweifle, stehe aber für einen Vororttermin jederzeit zur Verfügung. Er ergänzt, dass die Pumpe keineswegs vor dem Wetter geschützt gewesen sei und angesichts ihres Wertes an einen sicheren Ort habe verbracht werden müssen. Dass an der Pumpe keine sichtbaren Beschädigungen festgestellt worden seien, sei unmaßgeblich, denn er habe nie behauptet, dass die Pumpe heruntergefallen sei.
Die Beklagte ist dem entgegen getreten und hat ausgeführt, dass kein vernünftiger Mensch eine wertvolle Pumpe auf der Bohle des Fahrgerüsts zwischenlagern würde. Es hätten genügend andere Abstellflächen in der Halle zur Verfügung gestanden. Im Übrigen sei schon zweifelhaft, wie die Pumpe überhaupt sicher auf die Zinken habe gelegt werden können und von dort sicher in ca. 2,5 m Höhe auf die Bohlen, ohne dass diese verrutschen könnten. Auch sei, selbst das Zwischenlagern der Pumpe unterstellt, unglaubwürdig, dass diese wegen schlechter Wetterverhältnisse habe umgelagert werden müssen. Der Deutsche Wetterdienst habe in seinem Gutachten vielmehr festgestellt, dass Schneefälle nur bis auf 500 m zu erwarten gewesen seien, nicht aber für das deutlich niedriger liegende W ... Nicht zuletzt sei nicht vorstellbar, wie der Kläger die Pumpe, ca. 25 kg schwer, frei auf einer Leiter stehend, hätte sicher vom Fahrgerüst herunterräumen wollen. Was mögliche Reparaturarbeiten an der Halle anbelange, stehe der Kläger nicht unter Versicherungsschutz, weil die Halle nicht an Herrn E. verpachtet sei. Die Beteiligten haben weitere Schriftsätze, auch zu den Wetterverhältnissen in W., ausgetauscht. Der Kläger hat von ihm gefertigte Bilder der Halle, das Fahrgerüsts, des Staplers und der Pumpe vorgelegt.
Im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage am 7. Juli 2010 hat das SG den Kläger angehört und H. als Zeugen befragt. Auf die Sitzungsniederschrift wird inhaltlich Bezug genommen.
Mit Gerichtsbescheid vom 26. Juli 2010 hat das SG die angefochtenen Bescheide aufgehoben und festgestellt, dass das Unfallereignis vom 31. Dezember 2006 ein Arbeitsunfall ist. Der Kläger sei im Zeitpunkt des Unfalls wie ein Beschäftigter nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII versichert gewesen. Er habe im Unfallzeitpunkt eine Tätigkeit verrichtet, die dem landwirtschaftlichen Unternehmen des Zeugen E. gedient habe. Denn er sei am 31. Dezember 2006, als er die Zapfenwellenpumpe von den Bohlen des Fahrgerüsts herunterholen wollte, mit der Stehleiter umgekippt und auf den Betonboden gefallen. Der Kläger habe die Pumpe vor dem Unfalltag im ausdrücklichen Auftrag des Zeugen E. bei der Fa. S. abgeholt, was auch der Zeuge E. bestätigt habe. Der Kläger habe dieses Geschehen sowohl beim ersten Ortstermin im Mai 2007 als auch gegenüber dem Gericht schlüssig, widerspruchsfrei und detailreich geschildert. Die Erinnerungslücken, die der Kläger im Januar 2007 gehabt habe, seien auf das Durchgangssyndrom zurückzuführen, unter dem der Kläger nach dem Erwachen aus dem Koma gelitten habe. Die Kammer halte es auch nicht für unmöglich, dass der Kläger die Pumpe mit seinem Gabelstapler auf den Bohlen abgelegt habe. Es sei zwar nicht unbedingt die naheliegendste Lösung gewesen, aus der damaligen Situation heraus jedoch nachvollziehbar, sowohl was den Transport der Pumpe mit dem Stapler anbelange als auch die Lagerung der Pumpe auf dem Fahrgerüst. Denn der Zugang zu dem Wasserwagen, in den die Pumpe habe eingebaut werden sollen, sei u.a. durch Kanthölzer versperrt und der Boden des Hofs im Übrigen nass gewesen sei. Daher habe der Kläger die Pumpe trocken lagern wollen. Auch sei nachvollziehbar, dass sich der Kläger aufgrund des Wetterberichts am Morgen des 31. Dezember 2006 veranlasst gesehen habe, die Pumpe an einen anderen, wettergeschützten Ort zu verbringen. Die Annahme eines Wetterwechsels auch in W. habe nicht fern gelegen. Dass der Zeuge E. in seiner Unfallmeldung mitgeteilt habe, der Kläger solle Gebäude instand setzen, stehe nicht in Widerspruch zu den Angaben des Zeugen im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage bzw. zu den Angaben des Klägers. Der Zeuge habe klargestellt, dass er im Rahmen seiner Erstangaben in der Unfallmeldung gemeint habe, der Kläger solle sich um die in seiner Scheune untergestellten Gerätschaften kümmern. Darüber hinaus sei der Zeuge mit seiner eigenen Erkrankung und den Folgen des Krankenhausaufenthalts beschäftigt gewesen, so dass er sich auch nicht mehr an den kurzfristig erteilten Auftrag, die Pumpe abzuholen, habe erinnern müssen.
Gegen den der Beklagten am 9. August 2010 zugestellten Gerichtsbescheid hat diese am 30. August 2010 Berufung eingelegt. Sie führt zur Begründung aus, es sei höchst zweifelhaft, ob sich das Ereignis am 31. Dezember 2006 tatsächlich so ereignet habe, wie vom Kläger geschildert. Vom Notarzt sei angegeben worden, der Kläger sei aus ca. 5 m Höhe gestürzt. Dies beruhe auf den Angaben der Ehefrau des Klägers oder dem Kläger selbst unmittelbar nach Eintreffen des Notarztes. Daher könne der vermeintliche Sturz auch nicht von der Leiter aus etwa 2 m Höhe, sondern z.B. von dem fahrbaren Gerüst erfolgt sein. Die Ehefrau hätte sich im Übrigen bei einem Leiterunfall bei ihrer Befragung im Krankenhaus am 31. Januar 2007 daran erinnern müssen, dass eine Leiter gestanden oder gelegen habe. Sie habe aber, wie der Kläger auch, einen Leiterunfall ausgeschlossen. Auch die Unfallschilderung vom 25. Februar 2007 passe nicht zu dem später vorgebrachten Geschehen. Auch hätte der Kläger zwischen den abgelegten Kanthölzern und dem Fahrgerüst mit dem Stapler noch in die Scheune hineinfahren können, um die Pumpe abzusetzen. Es sei nicht nachvollziehbar, warum diese dann auf einem Gerüst auf ca. 2,5 m Höhe abgelegt worden sein solle. Dies sei auch technisch nur schwierig möglich und jedenfalls mit der Gefahr verbunden, dass die Pumpe von den Staplerzinken und zu Boden falle. Der Kläger habe darüber hinaus, wenn er am 31. Dezember 2006 die Pumpe tatsächlich mit den Händen von dem Gerüst zur Leiter an sich heranziehen wollte, nicht auf 2 m Höhe, sondern maximal auf 1,5 m oder 1,75 m gestanden, ansonsten hätte er sich bücken müssen.
Die Berichterstatterin des Verfahrens hat am 8. Juni 2011 einen Augenschein auf dem Hof des Klägers durchgeführt, den Kläger nochmals angehört und seine Ehefrau als Zeugin befragt. Auf die Niederschrift vom 8. Juni 2011 wird inhaltlich Bezug genommen.
Das Gericht hat die Herren T. R., T. H., B. E. und A. W. schriftlich als Zeugen zu der Situation nach dem 31. Dezember 2006 im Hof des Klägers befragt. Auf deren Antworten wird inhaltlich Bezug genommen.
Ergänzend hat die Beklagte vorgetragen, die Unfallmeldung des Herrn E. sei nicht nachvollziehbar. Auch sei die Frage der Sturzhöhe noch immer ungeklärt. Der Kläger habe bislang eine Instandsetzung der Halle immer verneint, im Termin zur Einnahme des Augenscheins dann aber berichtet, dass eine Verkleidung abgenommen und gestrichen worden sei. Daher könne es auch durchaus sein, dass er am Unfalltag auf dem Gerüst gestanden und die Verkleidung inspiziert habe. Dies würde auch Sinn machen, bevor einem Unternehmen der Auftrag gegeben werde, die Verblendung zu streichen.
Die Beklagte beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 26. Juli 2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 7. November 2011 hat der Senat den Kläger nochmals angehört und den Zeugen T. H. vernommen. Auf die Sitzungsniederschrift wird inhaltlich Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten und der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und nach § 151 SGG auch im Übrigen zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat zu Recht das Vorliegen eines Arbeitsunfalls festgestellt. Der Bescheid der Beklagten vom 1. Februar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Dezember 2007 ist rechtswidrig.
Versicherungsfälle der gesetzlichen Unfallversicherung sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (§ 7 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch [SGB VII]). Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten in Folge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2,3, oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeiten (versicherte Tätigkeiten). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 SGB VII).
Wie das SG zutreffend ausgeführt hat, kommt die Versicherteneigenschaft des Klägers für das landwirtschaftliche Unternehmen E. nicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII als Beschäftigter, sondern allenfalls nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII wie ein Beschäftigter in Betracht.
Hintergrund des erweiterten Versicherungsschutzes ist die in der Regel fremdnützige Ausrichtung der Tätigkeit der sog. Wie-Beschäftigten, die sie den Beschäftigten nach Abs. 1 Nr. 1 vergleichbar (schutzbedürftig) macht. § 2 Abs. 2 SGB VII stellt trotz seines allgemein gehaltenen Wortlauts keine allgemeine Auffang- oder Billigkeitsklausel für sämtliche – an sich – unversicherten Tätigkeiten dar. Vielmehr wird der Versicherungsschutz aus sozialpolitischen und rechtssystematischen Gründen nur auf Tätigkeiten erstreckt, die zwar nicht sämtliche Merkmale eines Beschäftigungsverhältnisses aufweisen, in ihrer Grundstruktur aber einer abhängigen Beschäftigung ähneln, indem eine ernstliche, einem fremden Unternehmen dienende, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht wird, die ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden kann, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen (St. Rspr. seit BSG 28. Mai 1957 - 2 RU 150/55, BSGE 5, 168; dazu zuletzt BSG 31. Mai 2005 - B 2 U 35/04 R – HVBG-Info 2005, 619 ff. m.). Unternehmer ist nach § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII derjenige, dem das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht. Ein solches Unternehmen erfordert nach allgemeiner Auffassung eine planmäßige, für eine gewisse Dauer bestimmte Vielzahl von Tätigkeiten, die auf ein einheitliches Ziel gerichtet sind und mit gewisser Regelmäßigkeit ausgeübt werden (BSG 5. August 1976 - 2 RU 189/74 = BSGE 42, 126, 128 – Breith. 1977, 409 – 412). Die Tätigkeit muss einem Unternehmen dienen und für dieses einen wirtschaftlichen Wert besitzen. Erforderlich ist also eine fremdbezogene Handlungstendenz, die vom bloßen Motiv für das Tätigwerden zu unterscheiden ist (BSG 5. März 2002 - B 2 U 9/01 R = SGb 2002, 441), sodass es nicht ausreicht, dass die Tätigkeit nur objektiv nützlich ist. Vielmehr muss der Handelnde gerade auch subjektiv das Geschäft eines anderen besorgen wollen. Die der Tätigkeit zugrunde liegende Handlungstendenz ist daher ausschlaggebend. Verfolgt eine Person mit ihrem Verhalten, das ansonsten einer Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnelt, in Wirklichkeit im Wesentlichen nur eigene Angelegenheiten, ist sie nicht mit fremdwirtschaftlicher Zweckbestimmung und damit nicht wie im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses tätig (BSG 19. März 1996 - 2 RU 15/95 = VersR 1997, 1254 ff.; BSG 05. März 2002 - B 2 U 9/01 R = SGb 2002, 441 [Kurzwiedergabe]; BSG 05. Juli 2005 - B 2 U 22/04 R = Breith. 2006, 121 ff.), sondern wie ein Unternehmer eigenwirtschaftlich. Es genügt aber trotz subjektiver Handlungstendenz nicht, dass die Tätigkeit allein der Bequemlichkeit des Unterstützten dient, z.B. damit dieser früher Feierabend oder länger Pause machen kann. In diesen Fällen fehlt es an einer dem Unternehmensinteresse dienenden Tätigkeit. Auf die Dauer der Handlung oder die Frage, ob die Tätigkeit wirtschaftlich besonders ins Gewicht fällt, kommt es dagegen nicht an, sodass auch nur geringfügige oder zeitlich kurze Tätigkeiten (z.B. Anschieben eines Pkw – BSG 25. Januar 1973 - 2 RU 55/71 = SozR Nr. 39 zu § 539 RVO, BSGE 35, 140) genügen, die der Unterstützung und Hilfeleistung dienen. Die Tätigkeit muss dem tatsächlichen oder konkludent geäußerten oder dem mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechen. Ist der ausdrückliche oder konkludente Wille (z.B. mehrmalige Duldung eines bestimmten Verhaltens) des Unternehmers nicht erkennbar, kommt es auf den mutmaßlichen Willen an, wie ihn der Handelnde nach den Umständen des Falles unter Berücksichtigung objektiver Umstände hat annehmen können. Hätte sich der Handelnde also sagen müssen, dass z.B. wegen der Gefährlichkeit der Unternehmer sein Verhalten nicht billigen würde, besteht kein Versicherungsschutz. Dieses Kriterium dient der Abgrenzung der versicherten Tätigkeit von Tätigkeiten, die nach ihrer Art, Dauer, Umfang sowie dem Grad der familiären Beziehung im Familienkreis üblich (und daher unversichert) sind, zu Tätigkeiten, die üblicherweise ehrenamtlich ausgeübt werden bzw. zu unternehmerähnlichen Tätigkeiten.
Nach Maßgabe dieser Kriterien hat das SG zu Recht festgestellt, dass sich am 31. Dezember 2006 ein Arbeitsunfall ereignet hat, als der Kläger wie ein Beschäftigter für das Unternehmen E. nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII auf einer Leiter stehend eine Pumpe des Herrn E. zum Schutz vor Witterungseinflüssen von einem Gerüst herunterholen wollte, dabei von der Leiter gestürzt ist und sich erhebliche Verletzungen zugezogen hat. Zur Begründung verweist der Senat zunächst auf die ausführliche Begründung im Gerichtsbescheid des SG, der er sich nach eigener Prüfung zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit anschließt (§ 153 Abs. 2 SGG).
Diese Feststellung wurde durch die weiteren Ermittlungen im Berufungsverfahren bestätigt; die von der Beklagten vorgebrachten Einwände vermochten eine abweichende Überzeugung des Senats nicht zu begründen.
Durch die Einvernahme des Zeugen H. konnte zur sicheren Überzeugung des Senats bestätigt werden, dass die fragliche Pumpe tatsächlich auf dem vor der Scheune stehenden Gerüst abgelegt war, wie es der Kläger im Übrigen seit April 2007 (Begründung des Widerspruchs) konsistent vorgetragen hat. Der Senat hat keinen Anlass, an den Angaben des Zeugen zu zweifeln. Der Zeuge H. hat auf alle Fragen des Gerichts, ohne Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit zu begründen, geantwortet, Begünstigungstendenzen aufgrund eines verwandtschaftlichen Näheverhältnisses waren nicht zu erkennen. Der Zeuge hat in seiner Vernehmung auch deutlich gemacht, wenn er sich an Einzelheiten nicht mehr erinnere und nicht den Versuch unternommen, Angaben des Klägers zu bestätigen, ohne eigene Kenntnis von den fraglichen Vorgängen zu haben.
Soweit abweichende Angaben zum fraglichen Unfallhergang (Betriebsunternehmer E., Schwiegersohn) aktenkundig sind, stammen diese insoweit nicht vom Kläger selbst, sondern von Dritten, die nicht beim Unfall zugegen waren und die den Kläger zeitnah nach dem Unfall nicht gesprochen haben konnten, da dieser bereits im Koma lag. Den Ausführungen des Klägers im Krankenhaus am 31. Januar 2007 aus Anlass des Besuchs des Außendienstmitarbeiters der Beklagten misst der Senat keine relevante Bedeutung zu, da diese Angaben noch unter Einfluss des Durchgangssyndroms erfolgten, nachdem der Kläger gerade aus einem fast vierwöchigen künstlichen Koma erwacht war. Entsprechendes gilt für die Fallhöhe des Klägers. Die Erstangaben gegenüber dem Notarzt erfolgten durch die Ehefrau des Klägers, die beim Unfall nicht zugegen war. Möglicherweise hat der Kläger gegenüber seiner Frau, als diese ihn schwer verletzt aufgefunden hatte, Angaben gemacht. Gegenüber dem Gericht hat die Ehefrau des Klägers als Zeugin ausgeführt, ihr Ehemann hätte aufgrund seiner schweren Verletzungen und der bestehenden erheblichen Atemnot gar keine Angaben machen können. Wie es zur Angabe der Fallhöhe in den fraglichen Berichten kam, ist nicht mehr aufklärbar. Spätere Angaben, z.B. im Durchgangsarztbericht, sind in ihrem Ursprung ebenfalls nicht mehr aufklärbar. Der Kläger selbst hat (mit Ausnahme der Befragung am 31. Januar 2007) immer konsistent ausgeführt, er sei von der Leiter gefallen, ohne Angaben über eine Fallhöhe zu machen. Soweit die Beklagte ausgeführt hat, der Kläger hätte ja auch auf dem Gerüst selbst stehend Ausbesserungsarbeiten oder ähnliches an seiner Scheune verrichten und vom Gerüst herunterstürzen können, so dass eine Fallhöhe zwischen 3 und 5 m erklärbar sei, vermag dies den Senat nicht zu überzeugen. Der Kläger hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat zu Recht darauf hingewiesen, dass das Gerüst, wie es auch auf den Bildern des Außendienstmitarbeiters der Beklagten vom 12. April 2007 zu sehen ist, umlaufend mit einer Absturzsicherung versehen war. Um auf das Gerüst zu gelangen, hätte der Kläger über die Leiter zunächst auf die auf einer Höhe von ca. 2,5 m hoch eingeschobenen Dielen gelangen müssen, was schon deshalb kaum möglich erscheint, da die Pumpe, wie nach den Ausführungen des Zeugen H. feststeht, am linken äußeren Rand auf einem Vorsprung von jedenfalls 50 cm gelegen hatte, der Kläger also über diesen Vorsprung und die Pumpe hinweg auf das Gerüst hätte klettern müssen. Außerdem wäre dann immer noch keine Fallhöhe von 3 - 5 m erreicht. Zudem liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger irgendwelche eigennützigen Arbeiten hätte verrichten wollen. Dagegen spricht bereits, dass der Kläger, auch nach den Angaben seiner als Zeugin vernommenen Ehefrau, das Haus aus einem spontanen Entschluss heraus gegen 11 Uhr verließ, um noch kurz etwas zu erledigen, und vor dem Mittagessen gegen 11.45 Uhr wieder zurück sein wollte, da die Abreise zur Tochter geplant war. Dieser enge zeitliche Korridor macht bereits andere Vorhaben unwahrscheinlich. Auch findet die Annahme der Beklagten, der Kläger habe Verkleidungen am Hallendach inspiziert oder dahinter liegende Träger, keine objektiven Anhaltspunkte. Der Kläger hat vielmehr nachvollziehbar ausgeführt, dass die Verkleidungen schon weit vor dem Unfall zur Reinigung abmontiert waren und unfallbedingt erst 2008 bzw. 2009 wieder anmontiert worden sind, wozu er auch Bestätigungen zweier Personen vorgelegt hat. Anlass, an diesen Angaben zu zweifeln, hatte der Senat nicht. Der Kläger hat darüber hinaus glaubhaft versichert, dass er die Demontage der Verkleidungen nicht als Reparaturarbeiten gewertet habe und er deshalb die Frage, ob das Gerüst wegen Reparaturarbeiten aufgestellt gewesen sei, besten Gewissens verneint habe. Nur ergänzend verweist der Senat darauf, dass aufgrund der Höhe des Gerüsts bzw. der eingelegten Dielen (ca. 2,5 m) und des damit verbundenen Abstands zum Hallendach eine Inspektion oder Ausbesserungsarbeiten gar nicht durchgeführt werden konnten, da das Dach bzw. die Schiene, an der die Verkleidung angebracht war, nicht hätte erreicht werden können.
Auch wenn es möglicherweise für den Kläger einfacher zu erreichende oder praktischer gelegene Zwischenlagerplätze für die Pumpe gegeben hätte, schließt der Umstand, dass der Kläger diese und nicht eine andere Ablagemöglichkeit gewählt hat, Unfallversicherungsschutz nicht aus. Der Kläger hat im Termin zur mündlichen Verhandlung durch die von ihm vorgelegten Bilder darüber hinaus deutlich gemacht, dass es ihm sehr wohl möglich war, von der Standfläche seines Staplers hin zu den Gabelzinken zu greifen, um die sichere Ablage der Pumpe bzw. die Gerüstdiele beim oder nach dem Ablegen der Pumpe zu prüfen.
Der Senat ist auch der Überzeugung, dass der Kläger die Pumpe am Silvestertag 2006 aufgrund des von ihm angenommenen Wetterumschwungs an einen vom Schnee oder Regen geschützten Platz verbringen wollte, dazu eine Alu-Klappleiter zwischen die teilweise zur Seite geräumten, unordentlich auf den Scheunenboden gekippten Kanthölzer stellte, auf die Leiter gestiegen ist und beim Heranziehen bzw. Heranholen der Pumpe an die Leiter das Gleichgewicht verlor und auf die am Boden liegenden Kanthölzer bzw. Scheunenboden stürzte.
Dagegen spricht nicht schon das von der Beklagten in Auftrag gegebene Gutachten des Deutschen Wetterdienstes. Danach war zwar erst ab 2. Januar 2007 ein Wetterumschwung mit Schnee und Schneeregen ab 500 m angekündigt. Doch überzeugt es den Senat, wenn der Kläger als ehemaliger Landwirt vorbringt, dass nach seiner Erfahrung an seinem Wohnort W. abweichend von standardisierten Wettervorhersagen Wetterwechsel eintreten bzw. auch dann Schnee fällt, wenn er nur für höhere Lagen angekündigt ist. Angesichts dieses Umstands und der Tatsache, dass der Kläger und seine Frau über Silvester und den Neujahrstag bei ihrer auswärts wohnenden Tochter verbringen wollten, erscheint es dem Senat nicht unglaubwürdig, dass eine in fremdem Eigentum stehende Pumpe, die nicht vom Wetter geschützt ist, kurzfristig an eine andere Stelle verschafft wird, um sicher zu gehen, dass die Sache in Abwesenheit keinen Schaden nimmt. Auch wenn das Hallenvordach, wie von der Beklagten vorgebracht, tatsächlich vorstehend war, bot dieses aufgrund seiner Höhe und der Entfernung der Gerüstdiele zum Dachvorsprung keinen ausreichenden Schutz gegen Niederschläge.
Auch der Umstand, dass die Kanthölzer "abgekippt" bis nahe an das Fahrgerüst auf dem Hallenboden bzw. davor herumlagen, steht diesem Unfallhergang nicht entgegen. Der Kläger hat bei seiner Befragung im Rahmen des Ortstermins geschildert, dass er aufgrund des engen zeitlichen Korridors, der ihm am fraglichen Tag zur Verfügung gestanden hatte, lediglich ein paar der kreuz und quer liegenden Kanthölzer zur Seite geworfen hatte, um die Leiter irgendwie zu stellen. Dass der Zeuge H. bei seiner Einvernahme ausgeführt hat, nach seiner Erinnerung habe der Kanthölzerhaufen bis an das Gerüst herangereicht, steht dem nicht entgegen. Denn wie der Vertreter der Beklagten im Termin selbst ausgeführt hat, hat ein lediglich von einem Frontlader abgekippter Stapel Kanthölzer keine "feste Form" und bildet auch keinen symmetrischen Haufen. Es steht daher nicht der Einlassung des Klägers entgegen, wenn der Zeuge H. keinen deutlichen Abstand zwischen Gerüst und Kantholzhaufen beschreiben konnte.
Der Senat ist auch davon überzeugt, dass der Kläger die Pumpe alleine und über die Stehleiter vom Gerüst herunterholen wollte. Dagegen spricht nicht bereits das Gewicht der Pumpe mit 25 kg, das von einem kräftigen Mann wie dem Kläger durchaus mit beiden Händen getragen werden kann, wie es auch der Zeuge H. beim Wegräumen im Rahmen der Beseitigung von Sturmschäden getan hatte. Der Kläger hat auch für den Senat überzeugend geschildert, wie er die Pumpe zunächst auf die obere Ablage der Stehleiter schaffen, dort ablegen und danach heruntertransportieren wollte. Auch hier gilt, dass dieses Vorhaben in rückblickender Betrachtung möglicherweise nicht ganz mit dem Wert der Pumpe und dem Willen, sie in Sicherheit zu bringen, in Übereinstimmung steht. In der Situation, in der sich der Kläger befunden hatte (Wetterumschwung wird im Radio angekündigt, wenig Zeit, bevorstehender Kurzurlaub), ist sein Verhalten jedoch nachvollziehbar und jedenfalls aus einem kurzfristigen Entschluss heraus nicht völlig von der Hand zu weisen - wenn auch vielleicht unvernünftig.
Ebenfalls schlüssig ist der Vortrag des Klägers zum Ort des Auffindens der Pumpe durch seinen Schwiegersohn. Wie der Zeuge H. überzeugend ausgeführt hat, hat er die Pumpe, als sie vom Gerüst heruntergefallen war, zur Seite gelegt und ihr keine besondere Bedeutung beigemessen. Er hat den Hof des Klägers und seiner Frau noch am gleichen Tag verlassen, weil er am eigenen Hof Sturmschäden beseitigen wollte. Mit dem Schwiegersohn des Klägers hat er nicht über die Lage der Pumpe gesprochen, so dass die Angaben des Klägers - wie er es gegenüber dem Außendienstmitarbeiter der Beklagten am 10 Mai 2007 geschildert hatte -, nämlich dass sein Schwiegersohn die Pumpe auf dem Boden liegend gefunden habe, er aber nicht wisse, wie sie dahin gekommen sei, widerspruchsfrei zu den Angaben des Zeugen H. sind und den Senat überzeugen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
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