L 7 AS 4868/11 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 5 AS 2487/11 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 4868/11 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 5. Oktober 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die gem. § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, insbesondere statthaft gem. § 172 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Sozialgericht Konstanz (SG) hat den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zu Recht abgelehnt.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2). Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustandes geht (§ 86b Abs. 2 Satz 1 SGG), nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht.

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NJW 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 1. August 2005 a.a.O. und vom 17. August 2005 a.a.O.).

Nachdem der Antragsgegner im Verfahren vor dem SG die ursprünglich mit dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz begehrten Leistungen ausgezahlt hatte, hat der Antragsteller das Verfahren insoweit für erledigt erklärt und begehrt nunmehr wegen Wiederholungsgefahr die Feststellung der Rechtswidrigkeit der - ursprünglichen - Nichtzahlung durch den Antragsgegner.

Dieses Fortsetzungsfeststellungsbegehren des Antragstellers ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht zulässig. Für eine verbindliche Feststellung, dass der materielle Anspruch ursprünglich bestanden habe bzw. das Vorgehen des Antragsgegners rechtswidrig gewesen sei, ist im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes kein Raum. Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes dient der Regelung des vorläufigen Zustandes bis zur Entscheidung in der Hauptsache. Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag entsprechend der Fortsetzungsfeststellungsklage im Hauptsacheverfahren ist daher nicht möglich (Senatsbeschlüsse vom 4. November 2008 - L 7 AL 4838/08 ER-B -, vom 23. September 2008 - L 7 AL 4444/08 ER-B - und vom 20. Oktober 2008 - L 7 AL 4714/08 -; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen NZS 2003, 168; Bundesverwaltungsgericht DVBl 1995, 520; Bundesfinanzhof NVwZ 1986, 512; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 86b Rdnr. 40 und § 131 Rdnr. 7c; Hk-SGG § 86b Rdnr. 7, 31), und auch unter dem Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes nicht geboten. Vielmehr ist der Antragsteller ggf. auf die Klärung in einem Hauptsacheverfahren verwiesen. Aus den von ihm angeführten Entscheidungen des BVerfG ergibt sich nichts anderes. Der Beschluss vom 27. September 2011 (1 BvR 232/11) betrifft die überlange Verfahrensdauer eines Hauptsacheverfahrens, der Beschluss vom 27. Dezember 2006 (2 BvR 803/05) das Fortsetzungsfeststellungsinteresse ebenfalls nur im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens. Diese Entscheidungen beziehen sich somit nicht auf das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und die hierfür geltenden, genannten Besonderheiten.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved