L 13 AS 4897/11 NZB

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 6 AS 1752/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 4897/11 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 20. Juli 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn (SG) vom 20. Juli 2011 ist zulässig (vgl. § 145 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]); der Kläger hat die Beschwerde insbesondere fristgerecht erhoben, nachdem die Einlegung der Beschwerde wegen der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung im angegriffenen Gerichtsbescheid (vgl. dazu die Ausführungen unten) binnen eines Jahres nach Zustellung der Entscheidung (am 23. Juli 2011) zulässig ist. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet; die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor.

Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der hier anwendbaren, ab 1. April 2008 geltenden Fassung bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Diese Regelung findet nur dann keine Anwendung, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Dieser Beschwerdewert wird vorliegend nicht erreicht; der Ausnahmetatbestand des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG liegt nicht vor. Gegenstand des Klageverfahrens S 6 AS 1752/11 war der Bescheid vom 5. April 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. April 2011, mit dem der Beklagte den Antrag des Klägers vom 4. April 2011, ihm Leistungen für einen Mehrbedarf für die Inanspruchnahme einer Putzhilfe zu gewähren, abgelehnt hat. Der Kläger selbst hat den geltend gemachten Bedarf auf 50,00 bis 60,00 EUR monatlich beziffert. In zeitlicher Hinsicht ist der Streitgegenstand bei auf Gewährung von Leistungen für Mehrbedarfe gerichteten Klagen nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats, der sich insoweit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG; vgl. u. a. Urteil vom 24. Februar 2011 - B 14 AS 49/10 R - veröffentlicht in Juris m.w.N.) angeschlossen hat, auf die Dauer des aktuellen Bewilligungsabschnitts, der hier am 30. Juni 2011 abgelaufen ist, begrenzt. Angesichts des damit verbleibenden Zeitraums vom 4. April 2011 bis 30. Juni 2011 wird bei begehrten monatlichen Leistungen von maximal 60,00 EUR ein Wert des Beschwerdegegenstands von über 750,00 EUR nicht erreicht.

Da das SG die Berufung nicht zugelassen hat, bedarf eine Berufung der Zulassung durch Beschluss des Landessozialgerichts (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG). Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, (2.) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts (BSG) oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor. Der Kläger macht zur Begründung der Beschwerde letztlich nur die (aus seiner Sicht) materielle Unrichtigkeit des Urteils des SG geltend. Hierauf kann die Nichtzulassungsbeschwerde (mit Erfolg) nicht gestützt werden. Der Rechtssache kommt zunächst keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu. Soweit der Kläger meint, diese Voraussetzung sei erfüllt, verkennt er den Rechtsbegriff der "grundsätzlichen Bedeutung". Eine solche kommt der Rechtssache nur zu, wenn ihre Entscheidung über den Einzelfall hinaus dadurch an Bedeutung gewinnt, dass die Einheit und Entwicklung des Rechts gefördert wird oder dass für eine Anzahl ähnlich liegender Fälle eine Klärung erfolgt (ständige Rechtsprechung des BSG seit BSGE 2, 121, 132 zur entsprechenden früheren Vorschrift des § 150 Nr. 1 SGG). Die Streitsache muss mit anderen Worten eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern; die entscheidungserhebliche Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (so Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 144 Rdnr. 28; vgl. dort auch § 160 Rdnr. 6 ff. mit Nachweisen aus der Rechtsprechung zur Frage der Revisionszulassung). Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage in diesem Sinn wirft die Streitsache nicht auf. Der Streit ist darüber geführt worden, ob der Kläger wegen seiner chronischen Erkrankungen Leistungen für einen Mehrbedarf für die Inanspruchnahme einer Putzhilfe verlangen kann. Alle insoweit anzustellenden Erwägungen oder Überlegungen sind hier auf den Einzelfall bezogen und werfen keine klärungsbedürftige Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung auf. Unter welchen Voraussetzungen Leistungen für Mehrbedarfe zu gewähren sind, hat das BSG im Nachgang zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 (1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 - BVerfGE 125, 175, veröffentlicht auch in Juris) und der nachfolgenden Normierung des § 21 Abs. 6 Zweites Buch Sozialgesetzbuch in zahlreichen Entscheidungen dargelegt. Eine darüber hinausgehende Rechtsfrage, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, wirft der vorliegende Rechtsstreit nicht auf.

Darüber hinaus liegt auch eine Divergenz im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG nicht vor. Eine solche Divergenz ist anzunehmen, wenn tragfähige abstrakte Rechtssätze, die einer Entscheidung des SG zugrunde liegen, mit denjenigen eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte nicht übereinstimmen. Das SG muss seiner Entscheidung also einen Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit der Rechtsprechung jener Gerichte nicht übereinstimmt (vgl. hierzu Leitherer, a.a.O., § 160 Rdnr. 13 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung zur Frage der Revisionszulassung). Einen Rechtssatz in diesem Sinn hat das SG in seinem Gerichtsbescheid vom 20. Juli 2011 nicht aufgestellt, so dass eine Divergenz nicht in Betracht kommt. Da letztlich auch ein wesentlicher Mangel des gerichtlichen Verfahrens im Sinne des dritten Zulassungsgrundes nicht geltend gemacht wurde, war die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 Abs. 1 SGG.

Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht gefochten werden (§ 177 SGG).

Das angefochtene Urteil des SG wird hiermit rechtskräftig (vgl. § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Rechtskraft
Aus
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